Obsah (9)
§ 31§ 25a§ 28§ 33Art 130§ 36§ 3§ 96§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/34/1570-23 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 31Abs 1 Vw
GVG werden die Beschwerden der Beschwerdeführer (2.) bis einschließlich (.18) als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden der Beschwerdeführer (2.) bis einschließlich (.18) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs 2 Vw
GVG wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ziffernfolge „.75,“ ersatzlos entfällt.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ziffernfolge „.75,“ ersatzlos entfällt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in dieser Entscheidung beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde X. Alle Angaben von Grundstücken in dieser Entscheidung beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde römisch zehn. I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Eigentumsverhältnisse vor dem Kaufvertrag vom 07.12.1918: Die EZ **7 KG X, bestehend aus den Gsten Nr 820 und 822, die EZ *8 KG X („W“), bestehend aus den Gsten Nr 58, 70/24, 682/2, 695, 713, 746, 747, 748, 749, 750, 762, 763, 773, 775, 782 und 831, die EZ *9 KG X („V“), bestehend aus den Gsten Nr 573, 574, 575, 576, 577, 578 und 579, die EZ *10 KG X („U“), bestehend aus den Gsten Nr 63, 621/2, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 792 und 805, die EZ 11 I KG X („W“), bestehend aus den Gsten Nr 55, 70/2, 75, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 567, 568, 569, 570, 571, 572, 688, 768, 779, 788, 789 und 790, die EZ *2 KG X („T“), bestehend aus den Gsten Nr 57, 65, 70/8, 70/9, 657, 658, 659/3, 660, 671/1, 672, 673, 674, 675, 689, 690, 691, 692, 693, 694, 698, 699, 700, 701, 702, 709, 710, 711, 712, 726, 727, 728, 729, 730, 731, 732, 741, 742, 743, 744, 745, 751, 752, 753, 754, 755, 756, 757, 758, 759, 761, 764, 765, 769, 770, 774, 778, 783/2, 784/1, 785, 812, 813, 819, 825, 828, 830/1 und 832, die EZ *3 KG X („S“), bestehend aus den Gsten Nr 59, 61, 67, 70/3, 70/13, 70/16, 70/17, 70/18, 70/19, 70/25, 70/26, 70/32, 649, 650, 651, 652, 682/3, 696, 697, 714, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 721, 722, 723, 724, 725, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 760, 766, 767, 771, 772, 776, 781, 806, 807, 808, 817, 818 und 829, die EZ *4 KG X („R“), bestehend aus den Gsten Nr 54, 62/1, 62/2, 66, 70/10, 70/11, 70/14, 70/15, 592, 593, 639, 640, 641, 642/1, 642/2, 643, 644, 645, 646, 647, 648, 659/1, 659/2, 661, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 671/2, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682/1, 683, 684, 685, 686, 687, 704, 705, 706, 707, 783/1, 784/3, 786, 791, 799, 800 und 816, die EZ *5 KG X („Q“), bestehend aus den Gsten Nr 68, 69, 70/1, 70/7, 603, 604, 605, 608, 609, 610, 611, 612, 613/1, 614, 615/1, 615/2, 616, 617, 618, 619, 620, 621/1, 622, 623, 624, 625, 626, 627, 780, 784/2, 787, 815, die EZ 16 I KG X („P“), bestehend aus den Gsten Nr 64, 70/4, 70/6, 72, 74, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 588, 589, 590, 591, 594, 595, 596, 597, 598, 599, 600, 601, 602, 607, 631, 632, 653, 654, 655, 801, 802, 803, 804, 810, 814, 821, 823 und 830/2, standen ursprünglich im Eigentum von CC. Auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918 wurde das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde X einverleibt (TZ ***/1920). Die EZ **7 KG römisch zehn, bestehend aus den Gsten Nr 820 und 822, die EZ *8 KG römisch zehn („W“), bestehend aus den Gsten Nr 58, 70/24, 682/2, 695, 713, 746, 747, 748, 749, 750, 762, 763, 773, 775, 782 und 831, die EZ *9 KG römisch zehn („V“), bestehend aus den Gsten Nr 573, 574, 575, 576, 577, 578 und 579, die EZ *10 KG römisch zehn („U“), bestehend aus den Gsten Nr 63, 621/2, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 792 und 805, die EZ 11 römisch eins KG römisch zehn („W“), bestehend aus den Gsten Nr 55, 70/2, 75, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 567, 568, 569, 570, 571, 572, 688, 768, 779, 788, 789 und 790, die EZ *2 KG römisch zehn („T“), bestehend aus den Gsten Nr 57, 65, 70/8, 70/9, 657, 658, 659/3, 660, 671/1, 672, 673, 674, 675, 689, 690, 691, 692, 693, 694, 698, 699, 700, 701, 702, 709, 710, 711, 712, 726, 727, 728, 729, 730, 731, 732, 741, 742, 743, 744, 745, 751, 752, 753, 754, 755, 756, 757, 758, 759, 761, 764, 765, 769, 770, 774, 778, 783/2, 784/1, 785, 812, 813, 819, 825, 828, 830/1 und 832, die EZ *3 KG römisch zehn („S“), bestehend aus den Gsten Nr 59, 61, 67, 70/3, 70/13, 70/16, 70/17, 70/18, 70/19, 70/25, 70/26, 70/32, 649, 650, 651, 652, 682/3, 696, 697, 714, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 721, 722, 723, 724, 725, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 760, 766, 767, 771, 772, 776, 781, 806, 807, 808, 817, 818 und 829, die EZ *4 KG römisch zehn („R“), bestehend aus den Gsten Nr 54, 62/1, 62/2, 66, 70/10, 70/11, 70/14, 70/15, 592, 593, 639, 640, 641, 642/1, 642/2, 643, 644, 645, 646, 647, 648, 659/1, 659/2, 661, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 671/2, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682/1, 683, 684, 685, 686, 687, 704, 705, 706, 707, 783/1, 784/3, 786, 791, 799, 800 und 816, die EZ *5 KG römisch zehn („Q“), bestehend aus den Gsten Nr 68, 69, 70/1, 70/7, 603, 604, 605, 608, 609, 610, 611, 612, 613/1, 614, 615/1, 615/2, 616, 617, 618, 619, 620, 621/1, 622, 623, 624, 625, 626, 627, 780, 784/2, 787, 815, die EZ 16 römisch eins KG römisch zehn („P“), bestehend aus den Gsten Nr 64, 70/4, 70/6, 72, 74, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 588, 589, 590, 591, 594, 595, 596, 597, 598, 599, 600, 601, 602, 607, 631, 632, 653, 654, 655, 801, 802, 803, 804, 810, 814, 821, 823 und 830/2, standen ursprünglich im Eigentum von CC. Auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918 wurde das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde römisch zehn einverleibt (TZ ***/1920). Aufgrund Ersitzung wurde die EZ *11 KG X, bestehend aus den Gsten Nr 70/12, 580, 606, 613/2, 628, 629, 630, 703, 708/1, 777, 793, 794, 795, 796, 797, 798, 809, 811 und 833,der Fraction A einverleibt (vgl Grundbuchanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde X aus dem Jahr 1906, Post Nr 34).Aufgrund Ersitzung wurde die EZ *11 KG römisch zehn, bestehend aus den Gsten Nr 70/12, 580, 606, 613/2, 628, 629, 630, 703, 708/1, 777, 793, 794, 795, 796, 797, 798, 809, 811 und 833,der Fraction A einverleibt vergleiche Grundbuchanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde römisch zehn aus dem Jahr 1906, Post Nr 34). B. Gemeindeausschussbeschluss vom 24.3.1918: Aus dem Protokoll der allgemeinen öffentlichen Gemeindeausschusssitzung der Gemeinde X am
- März 1918 geht wörtlich Folgendes hervor: Aus dem Protokoll der allgemeinen öffentlichen Gemeindeausschusssitzung der Gemeinde römisch zehn am
- März 1918 geht wörtlich Folgendes hervor: „[…] Gegenstand:
- Ankauf des Aes.
- Kornabfindung. Erledigung. Nach eingehender Beratung und namentlicher Abstimmung wird einstimmig beschlossen, das Möglichste zu tun, den A zu erwerben, damit dem trostlosen Zustande der Häuser und relativ guten aber total verwilderten Felder Einhalt geschehe und womöglich eine Besiedlung angebahnt werde, wobei besonders unsere jungen tapfern Krieger zu berücksichtigen wären. Der weitern Verwüstung eines so großen Teils der Gemeinde muß Einhalt getan werden, wofür auswärtige Käufer keine oder nicht genügende Garantien leisten. Die Gefertigten erklären sich mit dem Begehr der Frau C resp deren Obervormundschaft von 117.000 K mitsammt den W Feldern, jedoch ohne den W Wald südlich der W Felder einverstanden unter der Bedingung, daß der Weg durch den Vberg, wie es bisher immer üblich war, für den Verkehr, Viehtrieb u Holzlieferung frei bleibt. Möglichst nach dem Steuerbetreffnis. […].“. C. Gemeindeausschussbeschluss vom 14.4.1918: Aus dem Protokoll der Gemeindeausschusssitzung vom
- April 1918 geht wörtlich Folgendes hervor: „[…]
- Bezüglich des Aes wird beschlossen, mit alten Mitteln zu trachten, den A für die Gemeinde X als Alm zu kaufen.
- Bezüglich des Aes wird beschlossen, mit alten Mitteln zu trachten, den A für die Gemeinde römisch zehn als Alm zu kaufen. […].“. D. Protokoll des KK Bezirksgerichtes U Abth I vom 18.04.1918:Protokoll des KK Bezirksgerichtes U Abth römisch eins vom 18.04.1918: Aus dem Protokoll des KK Bezirksgerichtes U Abth I am
- April 1918 geht wörtlich Folgendes hervor:Aus dem Protokoll des KK Bezirksgerichtes U Abth römisch eins am
- April 1918 geht wörtlich Folgendes hervor: „Es erscheinen: 1.) Witwe BC geb D 2.) EE als Mitvormund der mj CC‘schen Kinder, beide in Vertretung der Verlassmasse CC 3.) FF Gemeindevorsteher in X3.) FF Gemeindevorsteher in römisch zehn 4.) GG I Gemeinderat in X4.) GG römisch eins Gemeinderat in römisch zehn 5.) II Gemeindeausschuss in X5.) römisch zwei Gemeindeausschuss in römisch zehn 6.) JJ Gemeindeausschuss in X6.) JJ Gemeindeausschuss in römisch zehn 7.) KK Gutsbesitzer in Z, als hiemit bestellter Sachwalter für die Verlassenschaft CC. Da das A-Ankaufs Consortium EE und Genossen heute bereit gewesen wären, das letzte Anbot des FF mit 165000 K und halben Gebühren und Rücklassung des Waldes wie im Protokolle vom 10.4.1918 ONr 14 für sich aufzunehmen, macht heute die Vertretung der Gemeinde X, bestehend aus dem Gemeindevorsteher, dem ersten Rate und zwei Ausschussmitgliedern nachstehendes bindendes Angebot: Da das A-Ankaufs Consortium EE und Genossen heute bereit gewesen wären, das letzte Anbot des FF mit 165000 K und halben Gebühren und Rücklassung des Waldes wie im Protokolle vom 10.4.1918 ONr 14 für sich aufzunehmen, macht heute die Vertretung der Gemeinde römisch zehn, bestehend aus dem Gemeindevorsteher, dem ersten Rate und zwei Ausschussmitgliedern nachstehendes bindendes Angebot: 1.) Die Gemeinde X kauft und übernimmt von der Verlassmasse CC die im Protokolle vom 30.3.1918 ONr 12 unter Punkt I aufgeführten Liegenschaften, den sogenannten A, das sind die Xer Güter:1.) Die Gemeinde römisch zehn kauft und übernimmt von der Verlassmasse CC die im Protokolle vom 30.3.1918 ONr 12 unter Punkt römisch eins aufgeführten Liegenschaften, den sogenannten A, das sind die Xer Güter: Einl Zl *1 Wgut, *2 Tgut, *3 Ogut, *4 Rgut, *5 Qgut, *6 Pgut, *7 Alpe A, *8 Wgut, *9 Vgut und *10 Ugut Cat Gem X mit Ausnahme der beiden Waldparzellen Nr 544 aus Einl Zl *1 X Wgut und Nr 707 aus Einl Zl *4 X Rgut, welche letztern die Verlassmasse CC zurückbehält, um den Preis von . . . . . . . 175000 K Einl Zl *1 Wgut, *2 Tgut, *3 Ogut, *4 Rgut, *5 Qgut, *6 Pgut, *7 Alpe A, *8 Wgut, *9 Vgut und *10 Ugut Cat Gem römisch zehn mit Ausnahme der beiden Waldparzellen Nr 544 aus Einl Zl *1 römisch zehn Wgut und Nr 707 aus Einl Zl *4 römisch zehn Rgut, welche letztern die Verlassmasse CC zurückbehält, um den Preis von . . . . . . . 175000 K sage einhundertundfünfundsiebzig Tausend Kronen, und es verkauft und übergibt die Verlassmasse CC diese Güter des Grundbuches und des Steuerkatasters ohne Haftung für Genaues, Flächenmaß und besondere Beschaffenheit. 2.) Vom Kaufspreise werden 100000 K sage Hunderttausend Kronen bar bezalt und sind binnen drei Monaten ab heute zuhanden der Vertretung der Verlassmasse mit 4 % Zinsen seit heute zu erlegen. 3.) Der Rest mit 75000 K sage fünfundsiebzigtausend Kronen wird von der Gemeinde X als Schuld übernommen, ab heute mit 4 % vom Hundert verzinst, und auf dem gesamten Kaufgute pfandrechtlich sicher gestellt. Dieser Rest ist gegen beiden Teilen zustehende Aufkündigung, welche sowol auf den ganzen – oder auf Teil-Beträge erfolgen kann und auf ein halbes Jahr gestellt sein muß, zurückzuzalen. 3.) Der Rest mit 75000 K sage fünfundsiebzigtausend Kronen wird von der Gemeinde römisch zehn als Schuld übernommen, ab heute mit 4 % vom Hundert verzinst, und auf dem gesamten Kaufgute pfandrechtlich sicher gestellt. Dieser Rest ist gegen beiden Teilen zustehende Aufkündigung, welche sowol auf den ganzen – oder auf Teil-Beträge erfolgen kann und auf ein halbes Jahr gestellt sein muß, zurückzuzalen. 4.) Sämmtliche Kosten des Kaufgeschäftes, die Uebertragungsgebüren sowie die Wertzuwachssteuer tragen beide Vertragsteile je zur Hälfte. 5.) Der Verkauf erfolgt lastenfrei und ist das Kaufsgut binnen Jahresfrist von der Kaufserrichtung durch die verkaufende Verlassmasse von den Pfandlasten freizustellen. 6.) Die kaufende Gemeinde überläßt der verkaufenden Verlassmasse 15 Stämme Holz zum Stallbaue auf der Wiese N in M unentgeltlich, und weitere 15 Stämme gegen ortsübliche Bezalung. Die verkaufende Verlassmasse hat das Recht diese Stämme vom nächsten und bequemsten Platze des Bauplatzes bezw Bauortes zu beziehen. 7.) Uebergabe und Uebernahme erfolgt mit dem Tag der verlassbehördlichen Genehmigung dieses Vertrages. 8.) Auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte anzufechten, wird beiderseits verzichtet. 9.) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäfte wird von beiden Vertragsteilen der Gerichtsstand des kk Bezirksgerichtes U als I Instanz vereinbart. 9.) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäfte wird von beiden Vertragsteilen der Gerichtsstand des kk Bezirksgerichtes U als römisch eins Instanz vereinbart. 10.) Für den Fall als die Gemeinde X die Genehmigung des Tiroler Landessausschusses zu diesem Vertrage nicht erhalten bezw die Genehmigung versagt werden sollte, tritt FF persönlich als Käufer ein und verpflichtet sich hiermit zur Einhaltung aller in den Punkten 1-9 aufgeführten Kaufbedingungen. 10.) Für den Fall als die Gemeinde römisch zehn die Genehmigung des Tiroler Landessausschusses zu diesem Vertrage nicht erhalten bezw die Genehmigung versagt werden sollte, tritt FF persönlich als Käufer ein und verpflichtet sich hiermit zur Einhaltung aller in den Punkten 1-9 aufgeführten Kaufbedingungen. In diesem Falle gilt der Kauf mit FF abgeschlossen und haftet letzterer voll und ganz für die Erfüllung des Kaufvertrages und der sämmtlichen Bedingungen. FF als Alternativ-Käufer hat daher auch ohne Rücksicht auf die Schwebe der landesbehördlichen Genehmigung für die Zalung der 100000 K im Punkte 2 Sorge zu tragen. Die Urkundenerrichtung erfolgt nach Entscheidung der Landesbehörde mit der Gemeinde oder mit FF. Es wird der Beschluss verkündet. Dieses Kaufsgeschäft mit der Gemeinde X, alternativ mit FF wird in der Verlasssache nach CC verlassbehördlich genehmigt und gilt der Verkauf bzw Kauf mit der Gemeinde vorbehältlich der landesbehördlichen Genehmigung eventuell bei Versagung desselben mit FF fest abgeschlossen. Dieses Kaufsgeschäft mit der Gemeinde römisch zehn, alternativ mit FF wird in der Verlasssache nach CC verlassbehördlich genehmigt und gilt der Verkauf bzw Kauf mit der Gemeinde vorbehältlich der landesbehördlichen Genehmigung eventuell bei Versagung desselben mit FF fest abgeschlossen. Auf Beschlussausfertigung wird verzichtet. […].“. E. Kaufvertrag vom 07.12.1918: „Die Verlassenschaft nach CC vertreten laut des Abhandlungsprotokolles v.6.6.1918 a 187/15 durch die erbserklärte Erbin LL, welche minderjährig ist, und von dem Mitvormunde EE, Besitzer in Z, vertreten wird, - verkauft und übergibt unter Vorbehalt der verlaß- und vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an die politische Gemeinde X und die politische Gemeinde X kauft und übernimmt, mit Bezug auf die Genehmigungs-Erklärung des hohen Tiroler-Landes-Ausschusses vom 31.8.1918 Zahl ****/* in ihr Eigentum folgende, dem CC eigentümlich gehörige Liegenschaft, u zw um nachstehende einverständlich, vereinbarte Kaufpreise:„Die Verlassenschaft nach CC vertreten laut des Abhandlungsprotokolles v.6.6.1918 a 187/15 durch die erbserklärte Erbin LL, welche minderjährig ist, und von dem Mitvormunde EE, Besitzer in Z, vertreten wird, - verkauft und übergibt unter Vorbehalt der verlaß- und vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an die politische Gemeinde römisch zehn und die politische Gemeinde römisch zehn kauft und übernimmt, mit Bezug auf die Genehmigungs-Erklärung des hohen Tiroler-Landes-Ausschusses vom 31.8.1918 Zahl ****/* in ihr Eigentum folgende, dem CC eigentümlich gehörige Liegenschaft, u zw um nachstehende einverständlich, vereinbarte Kaufpreise: 1.) E Zl *1 „W“ Kat Gemeinde X um K 25000.-1.) E Zl *1 „W“ Kat Gemeinde römisch zehn um K 25000.- 2.) E Zl *2 „T“ Kat Gemeinde X K 34000.- 3.) E Zl *3 „S“ Kat Gemeinde X K 30000.- 4.) E Zl *4 „R“ Kat Gemeinde X K 27000.- 5.) E Zl *5 „Q“ Kat Gemeinde X K 16000.- 6.) E Zl *6 „P“ Kat Gemeinde X K 22000.- 7.) E Zl *7 Kat Gemeinde X ________ Fürtrag K 154000.- Übertrag K 154000.- A Gp 820 Alpe, L, Gp 822 Alpe K K 4000.- 8.) E Zl *8 Kat Gemeinde X8.) E Zl *8 Kat Gemeinde römisch zehn „W“ A Bp 58 Wohnhaus No 2 T Wirtschaftsgeb Bp 70/24 Heuschupfe Gp 682/2 Garten Gp 695 Wiese Gp 713 Garten GP 746 Weide Gesetzgebungsperiode 746 Weide Gp 747 Acker Gp 748 Weide Gp 749 Acker Gp 750 Wiese Gp 762 Wald Gp 763 Wald Gp 773 Wald Gp 775 Wald Gp 782 Wald Gp 831 Alpe, J K 4000.- 9.) EZl *9 Kat Gemeinde X9.) EZl *9 Kat Gemeinde römisch zehn „V“ A Gp 573 Weide Gp 574 Acker Gp 575 Acker Gp 576 Acker Gp 577 Wiese Gp 578 Weide Gp 579 Wald K 4000.- 10.) E Zl *10 Kat Gem X10.) E Zl *10 Kat Gem römisch zehn Fürtrag K 166000.- Übertrag K 66863,41 K 124776.52 Zusammen K 66863.41 Um den Kaufschillingsrest von 57913,11 in Worten: Siebenundfünfzigtausendneunhundertdreizehn Kronen 11 Heller bekennt sich die Käuferin der Verkäuferin gegenüber mit dem Versprechen als Schuldnerin ein, denselben vom 18.4.1918 an, jährlich nachhinein zu vier Prozent und über halbjährige Ab- oder Aufkündigung zu bezahlen.- […] Übergabe und Übernahme erfolgt in alten Rechten und Lasten, nach dem Stande des Grund- und des Steuerkatasters, nach Massgabe des bisherigen Besitzes, ohne Haftung für Flächenmass und Grenzen, oder eine bestimmte Güte.- Besitz, Genuss, Wag und Gefahr sind mit 18.4.1918 auf die Käuferin übergegangen, die Steuern und Umlagen aller Art hat dieselbe vom 24.4.1918 an zu tragen.- […] Die kaufende Gemeinde überlässt der verkaufenden Verlassenschaft 15 Stämme Holz zum Stallbaue auf der Wiese im Freien in M unentgeltlich und weitere 15 Stämme gegen ortsübliche Bezahlung, - welches Recht mit K 50.- bewertet wird. […].“. F. Gemeindeausschussbeschluss vom 26.12.1918: Aus dem Protokoll der Gemeindeausschusssitzung vom
- Dezember 1918 geht wörtlich Folgendes hervor: „[…] Ferner wird beschlossen, da die Auswärtigen, die in X Grund u Boden haben u Steuer zahlen, fordern, daß sie von allen Lasten u Ausgaben, die aus dem A Ankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben, so sollen sie auch von einem eventuellen Nutzen oder Gewinne ausgeschlossen bleiben, Weidenutzen ausgenommen, der von Fall zu Fall gestattet werden kann.Ferner wird beschlossen, da die Auswärtigen, die in römisch zehn Grund u Boden haben u Steuer zahlen, fordern, daß sie von allen Lasten u Ausgaben, die aus dem A Ankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben, so sollen sie auch von einem eventuellen Nutzen oder Gewinne ausgeschlossen bleiben, Weidenutzen ausgenommen, der von Fall zu Fall gestattet werden kann. […].“. G. Protokoll des Gemeinderates
- April 1922: Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 03.04.1922 geht wörtlich Folgendes hervor: „[…] Gegenstand Alprechte in A. Laut Gemeindeausschußbeschluß vom
- März u
- April 1918 kaufte die Gemeinde X den A als Alm mit Ausschluß aller, die in X nicht wohnhaft sind, sondern nur unterliegend, so daß diesen keine Kosten erwachsen. Am
- Dezember 1918 wurde beschlossen, daß diese Auswärtigen auch vom event Nutzen oder Gewinne ausgeschlossen bleiben. Anschließend an diese Beschlüsse wird heute beschlossen, für die Regelung der Alprechte durch einen Agrarkommissär, daß nur die Besitzer, die am
- April 1918 in der Gemeinde X ansäßig u dort ihren Hauptwohnsitz hatten, für die Benützung der Alm in A zugelassen werden.Laut Gemeindeausschußbeschluß vom
- März u
- April 1918 kaufte die Gemeinde römisch zehn den A als Alm mit Ausschluß aller, die in römisch zehn nicht wohnhaft sind, sondern nur unterliegend, so daß diesen keine Kosten erwachsen. Am
- Dezember 1918 wurde beschlossen, daß diese Auswärtigen auch vom event Nutzen oder Gewinne ausgeschlossen bleiben. Anschließend an diese Beschlüsse wird heute beschlossen, für die Regelung der Alprechte durch einen Agrarkommissär, daß nur die Besitzer, die am
- April 1918 in der Gemeinde römisch zehn ansäßig u dort ihren Hauptwohnsitz hatten, für die Benützung der Alm in A zugelassen werden. […].“. H. Erkennntnis der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 16.04.1923, Zl **/* AG: Aus dem Erkennntnis der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 16.04.1923, Zl **/* AG, über die rechtzeitig eingebrachte Berufung der durch ihren Vormund vertretenen MM’schen Erben und des Direktors der landw Landeslehranstalt in U gegen die im Verfahren der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der „AA“ in X von der Agrarbezirksbehörde in U am […] im Sinne des § 68 des TRLG vom 19.VI.1909, No 61 aufgestellten Liste der unmittelbar Beteiligten, in welcher die Liegenschaften der genannten Erben und des der landw Anstalt zugehörigen, im Eigentume des Landes stehenden „TThofes“ in X nicht aufgenommen wurden, geht wörtlich Folgendes hervor:Aus dem Erkennntnis der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 16.04.1923, Zl **/* AG, über die rechtzeitig eingebrachte Berufung der durch ihren Vormund vertretenen MM’schen Erben und des Direktors der landw Landeslehranstalt in U gegen die im Verfahren der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der „AA“ in römisch zehn von der Agrarbezirksbehörde in U am […] im Sinne des Paragraph 68, des TRLG vom 19.VI.1909, No 61 aufgestellten Liste der unmittelbar Beteiligten, in welcher die Liegenschaften der genannten Erben und des der landw Anstalt zugehörigen, im Eigentume des Landes stehenden „TThofes“ in römisch zehn nicht aufgenommen wurden, geht wörtlich Folgendes hervor: „Auf Grund der Gemeinde-Ausschuß-Beschlüsse vom 24.III., 14.IV. und 26.XII.1918 kaufte die Gemeinde X mit Genehmigung des Tiroler Landesausschusses den sogenannten „A“ um 175.000 K und bestimmte, dass die in der Gemeinde ihre Hauptwirtschaft führenden Grundeigentümer für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrage zusammenhängenden Kosten, mit Ausschluß jener, aufzukommen haben, die in X nicht wohnhaft, sondern nur „unterliegend“ sind, dies diejenigen, welche ihre Xer-Liegenschaften von ihrer auswärts liegenden Hauptwirtschaft aus nutzen und daß aber andererseits diese „Unterliegenden“ auch von den Nutzungen des Aes, den die Gemeinde als Gemeindealpe widmete, ausgeschlossen bleiben, weil sie eben zum Kaufe dieses Objektes nichts beigetragen haben. „Auf Grund der Gemeinde-Ausschuß-Beschlüsse vom 24.III., 14.IV. und 26.XII.1918 kaufte die Gemeinde römisch zehn mit Genehmigung des Tiroler Landesausschusses den sogenannten „A“ um 175.000 K und bestimmte, dass die in der Gemeinde ihre Hauptwirtschaft führenden Grundeigentümer für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrage zusammenhängenden Kosten, mit Ausschluß jener, aufzukommen haben, die in römisch zehn nicht wohnhaft, sondern nur „unterliegend“ sind, dies diejenigen, welche ihre Xer-Liegenschaften von ihrer auswärts liegenden Hauptwirtschaft aus nutzen und daß aber andererseits diese „Unterliegenden“ auch von den Nutzungen des Aes, den die Gemeinde als Gemeindealpe widmete, ausgeschlossen bleiben, weil sie eben zum Kaufe dieses Objektes nichts beigetragen haben. Am
- April 1922 faßte die Gemeinde den
- Beschluß in dieser Angelegenheit, in welchem sie ausdrücklich aussprach, daß für die Regelung der Alprechte am A durch die Agrarbehörde nur diejenigen in Frage kommen dürfen, welche in X ihre Hauptwirtschaft führen. Am
- April 1922 faßte die Gemeinde den
- Beschluß in dieser Angelegenheit, in welchem sie ausdrücklich aussprach, daß für die Regelung der Alprechte am A durch die Agrarbehörde nur diejenigen in Frage kommen dürfen, welche in römisch zehn ihre Hauptwirtschaft führen. Die dreierstgenannten Gemeinde-Ausschuß-Beschlüsse wurden ordnungsgemäß kundgemacht und sind dagegen keine Einwände eingebracht worden. – Auf Grund dieser Sachlage hat die Agrarbezirksbehörde in U nur solche Liegenschaften bzw deren derzeitige Eigentümer in die Liste der unmittelbar Beteiligten aufgenommen, hinsichtlich welcher der Hauptwirtschaftsbetrieb in X selbst liegt. Die dreierstgenannten Gemeinde-Ausschuß-Beschlüsse wurden ordnungsgemäß kundgemacht und sind dagegen keine Einwände eingebracht worden. – Auf Grund dieser Sachlage hat die Agrarbezirksbehörde in U nur solche Liegenschaften bzw deren derzeitige Eigentümer in die Liste der unmittelbar Beteiligten aufgenommen, hinsichtlich welcher der Hauptwirtschaftsbetrieb in römisch zehn selbst liegt. Die Güter der MM’schen Erben und der „TThof“ wurden sohin in die Liste nicht aufgenommen. Da nun feststeht, daß die sogenannten „Unterliegenden“ zum Kaufe der AA nicht beitrugen, da weiters die angeführten Ausschuß-Beschlüsse, auf Grund welcher die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden sind, ordnungsgemäß publiziert wurden, und dagegen in offener Frist von den Beschwerdeführern bezw ihrer Besitzvorgängern kein Einwand erhoben worden war, und weil schließlich die Gemeinde, welche die AA zum großen Teile aus den hiezu von den nunmehr allein Anteilberechtigten beigestellten Mitteln erworben hat, diese Alpe zur gemeinsamen Nutzung dieser Berechtigten widmete, so daß diese Nutzung sich als Gemeindegutsnutzung und die Alpe als agrarische Gemeinschaft darstellt, so hatte die Gemeinde nach § 63 der GO jedenfalls auch das Recht diese Alpnutzungen durch Gemeinde-Ausschuß-Beschluß zu regeln. Da nun feststeht, daß die sogenannten „Unterliegenden“ zum Kaufe der AA nicht beitrugen, da weiters die angeführten Ausschuß-Beschlüsse, auf Grund welcher die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden sind, ordnungsgemäß publiziert wurden, und dagegen in offener Frist von den Beschwerdeführern bezw ihrer Besitzvorgängern kein Einwand erhoben worden war, und weil schließlich die Gemeinde, welche die AA zum großen Teile aus den hiezu von den nunmehr allein Anteilberechtigten beigestellten Mitteln erworben hat, diese Alpe zur gemeinsamen Nutzung dieser Berechtigten widmete, so daß diese Nutzung sich als Gemeindegutsnutzung und die Alpe als agrarische Gemeinschaft darstellt, so hatte die Gemeinde nach Paragraph 63, der GO jedenfalls auch das Recht diese Alpnutzungen durch Gemeinde-Ausschuß-Beschluß zu regeln. Der Erkenntnissenat kam daher zur Überzeugung, dass die Nichtaufnahme der sogenannten „Unterliegenden“ in die Liste rechtlich begründet ist. […].“. I.römisch eins. Generalakt vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13: Aus dem Generalakt geht wörtlich Folgendes hervor: „§ 1.) Gang des Verfahrens Das Verfahren der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte hinsichtlich der AA im Sinne des TRLG vom
- Juni 1909, LGBl No 61 wurde auf Grund des Erkenntnisses des Erkenntnissenates der Agrarlandesbehörde in Innsbruck vom
- November 1922 Zl 593/3 AO (Richtigstellung vom
- Jänner 1923 Zl 52/5 AO) mit Kundmachung der Agrarlandesbehörde in Innsbruck vom
- Jänner 1923 Zl 52/55 AO eingeleitet mit dem Beginne der Amtswirksamkeit der Agrarbezirksbehörde in U vom
- Februar
- […] § 2.) GebietParagraph 2,) Gebiet Dasselbe besteht aus den in den Grundbuchseinlagen Zl *1, *2, *3, *4, *5, *6, *7, *8, *9, *10 und *11 der Katastralgemeinde X einkommenden Parzellen und zerfällt in drei Teile: Dasselbe besteht aus den in den Grundbuchseinlagen Zl *1, *2, *3, *4, *5, *6, *7, *8, *9, *10 und *11 der Katastralgemeinde römisch zehn einkommenden Parzellen und zerfällt in drei Teile: A.) Unterer Teil, bestehend aus den Bauparzellen No 54, 55, 57-59, 61-70/1, 72, 74 und 75 und den Grundparzellen No 545-605, 608-655, 657-706, 708/1, 709-754, 757, 758, 761, 762, 765, 772 im Gesamtausmaße von 50 ha 25 a 13 m²; B.) mittlerer Teil, bestehend aus den Grundparzellen No 606, 607, 755, 756, 759, 760, 763, 764, 766-771, 773-787, 790-793, 805, 808, 809-811 im Gesamtausmaße von 100 ha 64 a 24 m²; C.) oberer Teil, bestehend aus den Bauparzellen No 70/2-4, 70/6-19, 70/24-26 und 70/32 und den Grundparzellen No 788, 789, 794-804, 806, 807, 812-823, 828-833 im Gesamtausmaße von 117 ha 73 a 74 m². […] § 3.) Beteiligte und ihre RechteParagraph 3,) Beteiligte und ihre Rechte Der Teil B mit ausschließlicher Waldnutzung wird der Gemeinde X, welche an den Teilen A und B keine Nutzungsberechtigung erhält, zugewiesen. Der Teil B mit ausschließlicher Waldnutzung wird der Gemeinde römisch zehn, welche an den Teilen A und B keine Nutzungsberechtigung erhält, zugewiesen. Die Teile A und C bilden die eigentliche AA mit Weide- und Waldnutzung und werden der „Alpinteressentschaft A“ zugeschrieben. […].“. J. Zusammenschließung der bisherigen Gemeinden X, Z und I zur neuen Gemeinde Z:Zusammenschließung der bisherigen Gemeinden römisch zehn, Z und römisch eins zur neuen Gemeinde Z: Mit Bescheid vom 28.12.1938, Zl **.***-*/III/***, wurde der Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden X, Z und I zur neuen Gemeinde Z „im Grunde des §§ 13 und 15 DGO, sowie des Artikel II, § 29 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom
- September 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr 408, mit welcher die Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom
- September 1938 bekanntgemacht wird“ mit Rechtswirksamkeit vom 01.04.1938 endgültig verfügt.Mit Bescheid vom 28.12.1938, Zl **.***-*/III/***, wurde der Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden römisch zehn, Z und römisch eins zur neuen Gemeinde Z „im Grunde des Paragraphen 13 und 15 DGO, sowie des Artikel römisch zwei, Paragraph 29, der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom
- September 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr 408, mit welcher die Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom
- September 1938 bekanntgemacht wird“ mit Rechtswirksamkeit vom 01.04.1938 endgültig verfügt. Diese Entscheidung wurde nach dem Krieg nicht wieder zurückgenommen. K. Schreiben des Obmannes der Agrargemeinschaft A vom 12.12.1955: Dem Schreiben des Obmannes der Agrargemeinschaft A an das Amt der Tiroler Landesregierung vom 12.12.1955 kann wörtlich Folgendes entnommen werden: „[…] Die ehemalige Gemeinde X hat kein Vermögen besessen. Die ehemalige Gemeinde römisch zehn hat kein Vermögen besessen. Ihren finanziellen Verpflichtungen konnte sie dadurch entsprechen, daß die Bedarfszuweisungen, die Steuerhoheit und in Ausnahmefällen, Mitteln aus Sonderfonds zur Verfügung standen. Am 30.12.1917 wurde in einer Gemeindeausschußsitzung über den Voranschlag 1918 beraten. Der ausgewiesene Abgang in Höhe von 1015 K soll durch Umlagen in Höhe Grundsteuer 100%, Hausklassensteuer 50%, Hauszinssteuer 50% und Erwerbssteuer 100% gedeckt werden. In der Gemeindeausschußsitzung vom 14.4.1918 lautet die Niederschrift: Pkt
- „Die Gemeinderechnung pro 1917 wird einer eingehenden Prüfung unterzogen und ergibt eine Einnahme von 2.2.33,13 K, Ausgabe von 2.014,05 K und Kassarest 219.08 der in der nächsten Rechnung erscheint.
- Bezüglich des Aes wird beschlossen, mit allen Mitteln zu trachten, den A für die Gemeinde X als Alm zu kaufen.“.
- Bezüglich des Aes wird beschlossen, mit allen Mitteln zu trachten, den A für die Gemeinde römisch zehn als Alm zu kaufen.“. Am
- April 1918 findet sich dann ein Protokoll, wohl auch als Kundmachung bezeichnet, wonach die Gemeinde X den A gekauft hat „um den Preis von 175,000,-- Kronen mit Zurechnung der Hälfte sämtlicher Kaufgebühren und der Hälfte der Wertzuwachssteuer. Für sämtliche Kosten kommt die Gemeinde X auf, mit Ausschluß aller, die in X nicht wohnhaft sind, sondern dort nur unterliegend sind, sodaß diesen vom A keine Kosten erwachsen dürfen. Wer sich gegen diesen Beschluß beschwert erachtet, dem steht binnen 14 Tagen der Rekurs an die kk Bezirkshauptmannschaft offen, der durch die gefertigte Gemeindevorstehung einzubringen ist.“. Am
- April 1918 findet sich dann ein Protokoll, wohl auch als Kundmachung bezeichnet, wonach die Gemeinde römisch zehn den A gekauft hat „um den Preis von 175,000,-- Kronen mit Zurechnung der Hälfte sämtlicher Kaufgebühren und der Hälfte der Wertzuwachssteuer. Für sämtliche Kosten kommt die Gemeinde römisch zehn auf, mit Ausschluß aller, die in römisch zehn nicht wohnhaft sind, sondern dort nur unterliegend sind, sodaß diesen vom A keine Kosten erwachsen dürfen. Wer sich gegen diesen Beschluß beschwert erachtet, dem steht binnen 14 Tagen der Rekurs an die kk Bezirkshauptmannschaft offen, der durch die gefertigte Gemeindevorstehung einzubringen ist.“. In der Gemeindeausschußsitzung vom 26.12.1918 heißt es: „Ferner wird beschlossen, da die Auswärtigen, die in X Grund und Boden haben und Steuer zahlen, fordern, daß sie von allen Lasten und Ausgaben, die aus dem Aankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben, so sollen sie auch von einem eventuellen Nutzen oder Gewinne ausgeschlossen bleiben…..“. In der Gemeindeausschußsitzung vom 26.12.1918 heißt es: „Ferner wird beschlossen, da die Auswärtigen, die in römisch zehn Grund und Boden haben und Steuer zahlen, fordern, daß sie von allen Lasten und Ausgaben, die aus dem Aankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben, so sollen sie auch von einem eventuellen Nutzen oder Gewinne ausgeschlossen bleiben…..“. Am
- April 1919 wird die Gemeinderechnung 1918 überprüft und weist einen Kassarest von 29 K 85 auf. Diese aufgezeigten Tatsachen zeigen wohl deutlich, daß die Gemeinde X als Körperschaft finanziell gar nicht in der Lage war, den A zu kaufen. Wohl hat der Bürgermeister und mit ihm der Gemeindeausschuß die Führung innegehabt, aber das waren eben gleichzeitig die führenden Bauern, die nur für sich den A gekauft haben. Sie haben 100%ig mit ihren Höfen für den Kauf einstehen müssen. Die Gemeinde hatte kein Vermögen. Die Steuerzahler als solche durften nicht belastet werden. Freilich wurden auch alle Rechte, dh jeder Gewinn und Nutzen nur dem zur Zeit des Kaufes Ortsansässigen (Stammsitzliegenschaften) zugesichert und die „nur Steuerzahler“ aber nicht Stammsitzliegenschaften hatten außer der Zusicherung, keine Lasten zu tragen auch das Recht auf Nutzen aberkannt bekommen. Diese aufgezeigten Tatsachen zeigen wohl deutlich, daß die Gemeinde römisch zehn als Körperschaft finanziell gar nicht in der Lage war, den A zu kaufen. Wohl hat der Bürgermeister und mit ihm der Gemeindeausschuß die Führung innegehabt, aber das waren eben gleichzeitig die führenden Bauern, die nur für sich den A gekauft haben. Sie haben 100%ig mit ihren Höfen für den Kauf einstehen müssen. Die Gemeinde hatte kein Vermögen. Die Steuerzahler als solche durften nicht belastet werden. Freilich wurden auch alle Rechte, dh jeder Gewinn und Nutzen nur dem zur Zeit des Kaufes Ortsansässigen (Stammsitzliegenschaften) zugesichert und die „nur Steuerzahler“ aber nicht Stammsitzliegenschaften hatten außer der Zusicherung, keine Lasten zu tragen auch das Recht auf Nutzen aberkannt bekommen. Wenn nun heute dieser gekaufte Grundbesitz nicht überhaupt als Privateigentum der zahlenden Bauern im Grundbuch steht, so kann heute schlimmstenfalls der A als Gemeindegut im Sinne des § 73
(3)der TGO betrachtet werden. Wenn nun heute dieser gekaufte Grundbesitz nicht überhaupt als Privateigentum der zahlenden Bauern im Grundbuch steht, so kann heute schlimmstenfalls der A als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 73,
(3)der TGO betrachtet werden. Und nun ganz abgesehen, daß bei der vorläufigen Regelung, die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landeregierung vom 8.9.1950 unter Zahl IIIb-***/* vorgenommen wurde, der Gemeindevertreter keinen Einwand erhob, ist es doch ein völlig klarer Fall, daß die Zuständigkeit der Agrarbehörde gem § 36 LGBl 32/52 zur endgültigen Regelung gegeben ist. Und nun ganz abgesehen, daß bei der vorläufigen Regelung, die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landeregierung vom 8.9.1950 unter Zahl IIIb-***/* vorgenommen wurde, der Gemeindevertreter keinen Einwand erhob, ist es doch ein völlig klarer Fall, daß die Zuständigkeit der Agrarbehörde gem Paragraph 36, LGBl 32/52 zur endgültigen Regelung gegeben ist. […].“. L. Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 betreffend die Agrargemeinschaft A: Der Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 kann wörtlich Folgendes entnommen werden: „[…] I.römisch eins. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes wird festgestellt: Die Liegenschaft in EZ **15II KG X ist die Schafalpe Halpe, bestehend aus Gp
- Die Liegenschaft EZ **14 II ist der Wald, der in der ehemaligen Fraktion A eingelegen ist. Dieser Wald gliedert sich in den Eigentumswald der ehemaligen Höfe in A und den Gemeinschaftswald (Fraktionswald) der ehemaligen Fraktion A. Es wird festgestellt, wie bereits aus den schriftlichen Eingaben im Akt zu entnehmen ist, daß der gesamte Grundbesitz der in der Fraktion A eingelegen ist, nur per Forma von der Gemeinde X aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1919 in der Gemeinde X bestandenen behausten Höfen gekauft. Die Liegenschaft in EZ **15II KG römisch zehn ist die Schafalpe Halpe, bestehend aus Gp
- Die Liegenschaft EZ **14 römisch zwei ist der Wald, der in der ehemaligen Fraktion A eingelegen ist. Dieser Wald gliedert sich in den Eigentumswald der ehemaligen Höfe in A und den Gemeinschaftswald (Fraktionswald) der ehemaligen Fraktion A. Es wird festgestellt, wie bereits aus den schriftlichen Eingaben im Akt zu entnehmen ist, daß der gesamte Grundbesitz der in der Fraktion A eingelegen ist, nur per Forma von der Gemeinde römisch zehn aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1919 in der Gemeinde römisch zehn bestandenen behausten Höfen gekauft. II.römisch zwei. Hinsichtlich der an der Agrargemeinschaft A anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften wird festgestellt, daß es sich hiebei um die Liegenschaften EZl 1 I bis 6 I, 9 I, 10 I, 17 I bis 24 I und 3 II KG X handelt, also um 17 Stammsitzliegenschaften. Die Liegenschaft NN EZl 7 I und 8 I ist nicht anteilsberechtigt, da diese 1918 nicht als Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet war. Deren damaliger Eigentümer hat sich auch nicht beim Erwerb des A beteiligt. […]Hinsichtlich der an der Agrargemeinschaft A anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften wird festgestellt, daß es sich hiebei um die Liegenschaften EZl 1 römisch eins bis 6 römisch eins, 9 römisch eins, 10 römisch eins, 17 römisch eins bis 24 römisch eins und 3 römisch zwei KG römisch zehn handelt, also um 17 Stammsitzliegenschaften. Die Liegenschaft NN EZl 7 römisch eins und 8 römisch eins ist nicht anteilsberechtigt, da diese 1918 nicht als Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet war. Deren damaliger Eigentümer hat sich auch nicht beim Erwerb des A beteiligt. […] III.römisch drei. Hinsichtlich des Anteilrechtes der Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde X erklärt der bestellte Gemeindevertreter nach längerer Diskussion, dass er ein 20%iges Anteilrecht an dem Teil der Liegenschaft der EZ **14 II verlange, der seinerzeit vor dem Aufkauf der Höfe auf dem A Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion A darstellt. Die übrigen Anteilberechtigten erklären nur unter der Bedingung eine Parteistellung der Gemeinde Z anzuerkennen, wenn die Gemeinde Z rechtsverbindlich im Zuge eines Revisionsverfahrens der Regulierungspläne für die Agrargemeinschaften X, G und F auf die darin enthaltenen Verpflichtungen dieser Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde und auf die Durchsetzung der Verpflichtungserklärung der Interessenten der Agrargemeinschaft X vom 28.10.1939, wobei darunter die Agrargemeinschaften in der ehemaligen Gemeinde X zu verstehen sind, verzichtet. Hinsichtlich des Anteilrechtes der Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde römisch zehn erklärt der bestellte Gemeindevertreter nach längerer Diskussion, dass er ein 20%iges Anteilrecht an dem Teil der Liegenschaft der EZ **14 römisch zwei verlange, der seinerzeit vor dem Aufkauf der Höfe auf dem A Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion A darstellt. Die übrigen Anteilberechtigten erklären nur unter der Bedingung eine Parteistellung der Gemeinde Z anzuerkennen, wenn die Gemeinde Z rechtsverbindlich im Zuge eines Revisionsverfahrens der Regulierungspläne für die Agrargemeinschaften römisch zehn, G und F auf die darin enthaltenen Verpflichtungen dieser Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde und auf die Durchsetzung der Verpflichtungserklärung der Interessenten der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 28.10.1939, wobei darunter die Agrargemeinschaften in der ehemaligen Gemeinde römisch zehn zu verstehen sind, verzichtet. Der bestellte Gemeindevertreter erklärt, dass er nur für die Regulierung der Agrargemeinschaft A bestellt sei und für eine allfällige Revision der Bestimmungen der Regulierungspläne der Agrargemeinschaften Nachbarschaften X, G und F erst bestellt werden müsse. Der bestellte Gemeindevertreter erklärt, dass er nur für die Regulierung der Agrargemeinschaft A bestellt sei und für eine allfällige Revision der Bestimmungen der Regulierungspläne der Agrargemeinschaften Nachbarschaften römisch zehn, G und F erst bestellt werden müsse. Er erklärt aber, daß er einer derartigen Lösung positiv gegenüberstehe. Abschließend wird den Parteien eröffnet, dass eine amtswegige Revision der Regulierungspläne der Agrargemeinschaften Nachbarschaften X, F und G eingeleitet werden müsse, weil die darin enthaltenen Anteilrechte für die einzelnen Stammsitzliegenschaften den Bestimmungen wie der Gemeinschaftswald dieser Agrargemeinschaften zu nutzen sei widersprechen. Diese Revision bezieht sich daher auf §§ 2 und 5 bzw 6 und den entsprechenden widersprechenden Bestimmungen über die Nutzungsausübung in den Wirtschaftsplänen. Die revidierten Urkunden werden dann nach den Bestimmungen des AVG so erlassen, daß sie nicht mehr wegen Gesetzeswidrigkeit und mangelhafter Zustellung angefochten werden können.Abschließend wird den Parteien eröffnet, dass eine amtswegige Revision der Regulierungspläne der Agrargemeinschaften Nachbarschaften römisch zehn, F und G eingeleitet werden müsse, weil die darin enthaltenen Anteilrechte für die einzelnen Stammsitzliegenschaften den Bestimmungen wie der Gemeinschaftswald dieser Agrargemeinschaften zu nutzen sei widersprechen. Diese Revision bezieht sich daher auf Paragraphen 2 und 5 bzw 6 und den entsprechenden widersprechenden Bestimmungen über die Nutzungsausübung in den Wirtschaftsplänen. Die revidierten Urkunden werden dann nach den Bestimmungen des AVG so erlassen, daß sie nicht mehr wegen Gesetzeswidrigkeit und mangelhafter Zustellung angefochten werden können. […].“. M. Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**: Mit Bescheid vom 23.04.1963, Zl IIIb1-***/**, wurde die „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft A Gemeinde Z“ erlassen. Festgestellt wurde, dass an dem Eigentumsgebiet der Agrargemeinschaft A, bestehend aus den Liegenschaften in EZ **14 II und 45 II KG X, die Gemeinde Z und die jeweiligen Eigentümer der nachgenannten Liegenschaften zu den angeführten Anteilrechten anteilberechtigt sind und nach Maßgabe dieser Anteilrechte an den Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes teilnehmen. Festgehalten wurde weiters, dass hinsichtlich des Anteilrechtes der Gemeinde Z ein Hauptteilungsverfahren in der Form durchgeführt wird, daß der Gemeinde Z die Gp 606 Wald im Ausmaß von 7,20,00 ha und 52,50 a unproduktiv unbelastet ins Eigentum übertragen wird. Mit Bescheid vom 23.04.1963, Zl IIIb1-***/**, wurde die „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft A Gemeinde Z“ erlassen. Festgestellt wurde, dass an dem Eigentumsgebiet der Agrargemeinschaft A, bestehend aus den Liegenschaften in EZ **14 römisch zwei und 45 römisch zwei KG römisch zehn, die Gemeinde Z und die jeweiligen Eigentümer der nachgenannten Liegenschaften zu den angeführten Anteilrechten anteilberechtigt sind und nach Maßgabe dieser Anteilrechte an den Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes teilnehmen. Festgehalten wurde weiters, dass hinsichtlich des Anteilrechtes der Gemeinde Z ein Hauptteilungsverfahren in der Form durchgeführt wird, daß der Gemeinde Z die Gp 606 Wald im Ausmaß von 7,20,00 ha und 52,50 a unproduktiv unbelastet ins Eigentum übertragen wird. Mit Bescheid vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, wurde der „Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A“, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen.
Abschnitt I
(„Gebiet“) der Haupturkunde geht der Feststellung des Regulierungsgebietes nachstehende Veränderung des Besitzstandes voraus: Mit Bescheid vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, wurde der „Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A“, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen.
Abschnitt römisch eins („Gebiet“) der Haupturkunde geht der Feststellung des Regulierungsgebietes nachstehende Veränderung des Besitzstandes voraus: 1) In E Zl 63 II werden:In E Zl 63 römisch zwei werden:
- aa)die Gp 830/2 Alpe mit 1 ha 87 a 02 m² lastenfrei ab, dem Gutsbestand der E Zl 64 II d H zugeschrieben und mit Gp 811 Wald vereinigt. Die Gp 830/2 wird gelöscht.
- aa)die Gp 830/2 Alpe mit 1 ha 87 a 02 m² lastenfrei ab, dem Gutsbestand der E Zl 64 römisch zwei d H zugeschrieben und mit Gp 811 Wald vereinigt. Die Gp 830/2 wird gelöscht.
- bb)aus Gp 796 Wald mit 16 ha 24 a 32 m² die in der Mappenkopie rot angelegte Teilfläche lastenfrei dem Gutsbestand der in E Zl 64 dH zugeschrieben und mit Gp 810 vereinigt.
- cc)aus Gp 828 Alpe mit 38 ha 17 a 49 m² die in der Mappenkopie grün angelegte Teilfläche lastenfrei ab, dem Gutsbestand der EZ **14 dH zugeschrieben und mit Gp 811 vereinigt. 2) In E Zl 64 KG X:
- aa)aus Gp 810 Wald mit 70 ha 17 a 20 m² die in der Mappenkopie rot gestreift angelegte Teilfläche lastenfrei ab, dem Gutsbestand der E Zl 63 II dH zugeschrieben und mit Gp 828 vereinigt;
- aa)aus Gp 810 Wald mit 70 ha 17 a 20 m² die in der Mappenkopie rot gestreift angelegte Teilfläche lastenfrei ab, dem Gutsbestand der E Zl 63 römisch zwei dH zugeschrieben und mit Gp 828 vereinigt;
- bb)aus Gp 811 Wald mit 29 ha 04 a 44 m² die in der Mappenkopie schwarz angelegten 3 Teilflächen lastenfrei ab, dem Gutsbestand der E Zl 63 II d H zugeschrieben und mit Gp 828 vereinigt.
- bb)aus Gp 811 Wald mit 29 ha 04 a 44 m² die in der Mappenkopie schwarz angelegten 3 Teilflächen lastenfrei ab, dem Gutsbestand der E Zl 63 römisch zwei d H zugeschrieben und mit Gp 828 vereinigt.
- cc)die Gp 606 Wald im Ausmaß von 7,20,00 ha und 52,50 a unproduktiv lastenfrei abgeschrieben, hiefür eine neue EZl …. II KG X eröffnet und das Eigentumsrecht einverleibt für die Gemeinde Z.
- cc)die Gp 606 Wald im Ausmaß von 7,20,00 ha und 52,50 a unproduktiv lastenfrei abgeschrieben, hiefür eine neue EZl …. römisch zwei KG römisch zehn eröffnet und das Eigentumsrecht einverleibt für die Gemeinde Z. Das Regulierungsgebiet umfaßt sohin nachstehende Parzellen der KG X mit einem Katasterausmaß vonDas Regulierungsgebiet umfaßt sohin nachstehende Parzellen der KG römisch zehn mit einem Katasterausmaß von EZ **14 IIEZ **14 römisch zwei ha a m² Gp 810 Wald 71 62 49 Gp 811 Wald 32 93 01 EZ **15II Gp 1173 Alpe 63 88 33 insgesamt 168 03 83 Das Regulierungsgebiet ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 16.7.1952, LGBl Nr 32 (FLG) und steht im Eigentum derDas Regulierungsgebiet ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, des Flurverfassungslandesgesetzes vom 16.7.1952, Landesgesetzblatt Nr 32 (FLG) und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft A. […].“. Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde Z sind im Hauptteilungs- und Regulierungsplan keine enthalten. N. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schreiben vom 27.04.2014, eingelangt am 06.05.2014, stellte die Gemeinde Z bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einen Feststellungsantrag nach § 73 lit d TFLG 1996. Danach möge festgestellt werden, ob es sich bei der Agrargemeinschaft AA um eine solche
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.
Mit Schreiben vom 27.04.2014, eingelangt am 06.05.2014, stellte die Gemeinde Z bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einen Feststellungsantrag nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996. Danach möge festgestellt werden, ob es sich bei der Agrargemeinschaft AA um eine solche
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Diesen Antrag übermittelte die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft AA mit Schreiben vom 13.05.2014 zur Kenntnisnahme. Mit Schreiben vom 30.05.2014, eingelangt am 06.06.2014, erstattete die Agrargemeinschaft AA eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 25.03.2015 erstattete der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige wörtlich folgende Stellungnahme: „Zur Frage des Vorliegens der materiellen Kriterien einer die Gemeindegutseigenschaft beendenden Hauptteilung wird wie folgt ausgeführt: […] Hinsichtlich der mit Hauptteilungs- und Regulierungsplan 04.10.1963, GZl:IIIb1-****/**, erfolgten Regulierung wird auf die am 08.03.1963 aufgenommene Verhandlungsschrift verwiesen, in der ausgeführt wird, dass „die Gemeinde Z nur an der Agrargemeinschaft A anteilsberechtigt ist und auch hier nur hinsichtlich jenes Teiles der seinerzeit Fraktionswald war (ca 32 ha). Hinsichtlich dieses Anteilsrechtes wird eine Hauptteilung in der Form durchgeführt, dass der Gemeinde die Gp 606 mit einem Katasterausmaß von 7 ha 20 a 00 m² Wald und 52 a 50 m² unprod als Gemeindevermögen, unbelastet ins Eigentum übertragen wird.“ Der bei dieser Verhandlung anwesende forstwirtschaftliche Sachverständige hatte sich nur dahingehend zur Teilung geäußert, dass die Teilung vom forstlichen Standpunkt aus zulässig sei. Laut Aussage des Obmannes, Herrn OO, handelte es sich bei der an die Gemeinde übertragenen Abfindungsfläche um den am niedrigst gelegenen, bonitätsmäßig besten Teil des Waldes, bei dem zudem die seinerzeit entlang des Baches erfolgte Holzbringung (Holztreiben) am einfachsten zu bewerkstelligen war. Hingewiesen wird zudem auf die am 31.05.1960 von Reg.Rat Dr. PP aufgenommene Verhandlungsschrift, in der unter Punkt I hinsichtlich des Regulierungsgebietes festgestellt wurde: Hingewiesen wird zudem auf die am 31.05.1960 von Reg.Rat Dr. PP aufgenommene Verhandlungsschrift, in der unter Punkt römisch eins hinsichtlich des Regulierungsgebietes festgestellt wurde: „Die Liegenschaft in EZ 45 II KG X ist die Schafalpe Halpe, bestehend aus Gp
- Die Liegenschaft **12 ist der Wald, der in der ehemaligen Fraktion A eingelegen ist. „Die Liegenschaft in EZ 45 römisch zwei KG römisch zehn ist die Schafalpe Halpe, bestehend aus Gp
- Die Liegenschaft **12 ist der Wald, der in der ehemaligen Fraktion A eingelegen ist. Dieser Wald gliedert sich in den Eigentumswald der ehemaligen Höfe in A und den Gemeinschaftswald (Fraktionswald) der ehemaligen Fraktion A. Es wird festgestellt, wie bereits aus den schriftlichen Eingaben im Akt zu entnehmen ist, dass den gesamten Grundbesitz der in der ehemaligen Fraktion A eingelegen ist, nur per Forma von der Gemeinde X aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde X bestandenen behausten Höfe gekauft.“Dieser Wald gliedert sich in den Eigentumswald der ehemaligen Höfe in A und den Gemeinschaftswald (Fraktionswald) der ehemaligen Fraktion A. Es wird festgestellt, wie bereits aus den schriftlichen Eingaben im Akt zu entnehmen ist, dass den gesamten Grundbesitz der in der ehemaligen Fraktion A eingelegen ist, nur per Forma von der Gemeinde römisch zehn aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde römisch zehn bestandenen behausten Höfe gekauft.“ Ergänzt wird diese Feststellung, dass der Besitz nur von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde X bestandenen behausten Höfe gekauft worden ist, mit der unter Punkt II erfolgte Darlegung, dass die Liegenschaft NN EZ 7 I und 8 I nicht anteilsberechtigt ist, da diese 1918 nicht als Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet worden war und sich deren damaliger Eigentümer auch nicht beim Erwerb des Aes beteiligt hatte. Ergänzt wird diese Feststellung, dass der Besitz nur von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde römisch zehn bestandenen behausten Höfe gekauft worden ist, mit der unter Punkt römisch zwei erfolgte Darlegung, dass die Liegenschaft NN EZ 7 römisch eins und 8 römisch eins nicht anteilsberechtigt ist, da diese 1918 nicht als Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet worden war und sich deren damaliger Eigentümer auch nicht beim Erwerb des Aes beteiligt hatte. Unter Punkt III der zitierten Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 wurde jener Punkt abgehandelt, in dem die Anteilsberechtigten erklärten, nur unter der Bedingung eine Parteistellung der Gemeinde Z und Anteilsrechtforderung (20 %) anzuerkennen, wenn die Gemeinde Z rechtsverbindlich im Zuge eines Revisionsverfahrens der Regulierungspläne für die Agrargemeinschaften X, G und F, auf die darin enthaltenen Verpflichtungen dieser Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde und auf die Durchsetzung der Verpflichtungserklärung der „Interessenten der Agrargemeinschaft X vom 28.10.1939“, wobei darunter die Agrargemeinschaften in der ehemaligen Gemeinde X zu verstehen sind, verzichtet. Unter Punkt römisch drei der zitierten Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 wurde jener Punkt abgehandelt, in dem die Anteilsberechtigten erklärten, nur unter der Bedingung eine Parteistellung der Gemeinde Z und Anteilsrechtforderung (20 %) anzuerkennen, wenn die Gemeinde Z rechtsverbindlich im Zuge eines Revisionsverfahrens der Regulierungspläne für die Agrargemeinschaften römisch zehn, G und F, auf die darin enthaltenen Verpflichtungen dieser Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde und auf die Durchsetzung der Verpflichtungserklärung der „Interessenten der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 28.10.1939“, wobei darunter die Agrargemeinschaften in der ehemaligen Gemeinde römisch zehn zu verstehen sind, verzichtet. Die in diesem Zusammenhang vom bestellten Gemeindevertreter, Herrn QQ, Bezirkslandwirtschaftskammer U, am 16.12.1960 an die Abt IIIb1 übermittelte Stellungnahme wird als Anlage angeschlossen. Aus dieser geht hervor, dass sich der 20-prozentige Anteil der Gemeinde Z an der Agrargemeinschaft A nur auf jenen Teil der Liegenschaft **13 bezieht, der seinerzeit vor dem Ankauf der Höfe auf dem A Fraktionsgut der Fraktion A darstellte. Hinsichtlich der Finanzierung des Ankaufes des Aes, der finanziellen Situation der Gemeinde X und der seinerzeitigen Almbewirtschaftung wurde mit Schreiben vom
- Dezember 1955, vom damaligen Obmann der Agrargemeinschaft A, eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung an die Abt IIIb1 übermittelt, die in der Anlage ebenfalls angeschlossen wird. Hinsichtlich der Finanzierung des Ankaufes des Aes, der finanziellen Situation der Gemeinde römisch zehn und der seinerzeitigen Almbewirtschaftung wurde mit Schreiben vom
- Dezember 1955, vom damaligen Obmann der Agrargemeinschaft A, eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung an die Abt IIIb1 übermittelt, die in der Anlage ebenfalls angeschlossen wird. Aus den obigen Darstellungen wird aus agrarfachlicher Sicht folgende Schlussfolgerung gezogen: Unter dem Gesichtspunkt, dass die Gemeinde Z, wie in der Verhandlungsschrift vom 08.03.1963 dargestellt, nur Anspruch auf eine Abfindung aus dem ursprünglichen Fraktionswald (ca 32 ha) hatte, wurde sie durch die Übertragung des Gst 606 (7,7250 ha) mit 24,14 % der Fläche abgefunden. Laut Grundbuchs- und Katasterabfrage weist das noch immer im Eigentum der Gemeinde Z stehende Abfindungsgrundstück 606 noch immer das gleiche Flächenausmaß auf und liegt wie vom Obmann dargestellt im unteren Bereich des Aes, sodass sich bei entsprechender Bonitierung des Teilungsgebietes der Prozentsatz, der an die Gemeinde übertragenen Abfindungsfläche dementsprechend erhöhen könnte. Hinsichtlich einer Bonitierung der Abfindungsfläche findet sich in den Verhandlungsschriften kein Hinweis, sodass die Aussage des Obmannes, die Gemeinde hätte den bonitätsmäßig besten Teil als Abfindung erhalten, allenfalls durch einen forstfachlichen Sachverständigen zu überprüfen wäre. Zusammenfassend hat unter Mitberücksichtigung der beiliegenden Verhandlungsschriften und Stellungnahmen, sowie des Hauptteilungsplanes vom 13.05.1965, GZl: IIIb1-125/43, mit dem das Gst 606, KG X an die Gemeinde Z (lastenfrei) übertragen wurde, aus agrarfachlicher Sicht eine, die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung, stattgefunden.“. Zusammenfassend hat unter Mitberücksichtigung der beiliegenden Verhandlungsschriften und Stellungnahmen, sowie des Hauptteilungsplanes vom 13.05.1965, GZl: IIIb1-125/43, mit dem das Gst 606, KG römisch zehn an die Gemeinde Z (lastenfrei) übertragen wurde, aus agrarfachlicher Sicht eine, die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung, stattgefunden.“. Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl AGM-R***/**-****, zugestellt der Agrargemeinschaft AA am 22.05.2015, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über vorzitierten Feststellungsantrag der Gemeinde Z fest, dass die Gste Nr .55, .61, .62/1, .70/1, .70/12, .74, .75, .121, 545, 567, 595, 597, 601, 602, 605, 629, 670, 699, 708/1, 765, 772, 796, 828, 832 und 833, alle **12, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl AGM-R***/**-****, zugestellt der Agrargemeinschaft AA am 22.05.2015, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über vorzitierten Feststellungsantrag der Gemeinde Z fest, dass die Gste Nr .55, .61, .62/1, .70/1, .70/12, .74, .75, .121, 545, 567, 595, 597, 601, 602, 605, 629, 670, 699, 708/1, 765, 772, 796, 828, 832 und 833, alle **12, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) Beschwerdeführer 1-18, alle vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Y, mit Schriftsatz vom 18.06.2015, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VGund führten inhaltlich Folgendes aus:Gegen diesen Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) Beschwerdeführer 1-18, alle vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Y, mit Schriftsatz vom 18.06.2015, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VGund führten inhaltlich Folgendes aus: „3.
Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdepunkten: „3.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens 3.1.1 Aktenwidrigkeit Die belangte Behörde zitiert im bekämpften Bescheid den Generalakt vom 24.04.1928 falsch, indem aktenwidrig ausgewiesen wird, dass die Teile A und B) die eigentliche AA bildeten und der Teil B) der Gemeinde zugewiesen würde. Demgegenüber spricht der Generalakt auf S 5 ausdrücklich davon, dass die Teile A) und C) die eigentliche AA bilden würden. Mit Blick auf die beiden Agrargemeinschaften A und AA (Alpinteressentschaft A) handelt es sich bei den unterschiedlichen Gebietszuweisungen um zentrale rechtliche und inhaltliche Sachverhaltselemente. Jeglicher daraus seitens der belangten Behörde gezogene fälschliche Schluss belastet den angefochtenen Bescheid jedenfalls mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und in weiterer Folge auch unrichtigen rechtlichen Beurteilung. 3.1.2 Nicht gehörige Erhebung der Eigentumsverhältnisse zum Regulierungszeitpunkt Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen in **12 GB X vorgetragenen Liegenschaften zum Zeitpunkt der Regulierung durch Generalakt vom 14.04.1928 im Eigentum der politischen Gemeinde X gestanden hätten, und stützt sich dabei im Wesentlichen auf den damaligen Grundbuchsstand. Eine agrarbehördliche Qualifikation der Liegenschaften durch den Generalakt oder spätere Regulierungen liegt demgegenüber im gegenständlichen Fall nicht vor. Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen in **12 GB römisch zehn vorgetragenen Liegenschaften zum Zeitpunkt der Regulierung durch Generalakt vom 14.04.1928 im Eigentum der politischen Gemeinde römisch zehn gestanden hätten, und stützt sich dabei im Wesentlichen auf den damaligen Grundbuchsstand. Eine agrarbehördliche Qualifikation der Liegenschaften durch den Generalakt oder spätere Regulierungen liegt demgegenüber im gegenständlichen Fall nicht vor. Wenn dieser Vorgangsweise in Ansehung der nunmehr herrschenden Ansicht des VwGH zur Eigentumsfeststellung auch nicht von Vornherein entgegenzutreten ist, hat der VfGH im Erk v 10.12.2010, B 639/10 und B 640/10, doch auch ausdrücklich statuiert, dass die Agrarbehörden bei derartigen Verfahren gehalten sind, alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Klärung der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung auszuschöpfen. Zudem weist der VfGH selbst darauf hin, dass zu berücksichtigen ist, dass „Grundbuchseintragungen unrichtig sein können“, ua deswegen der „Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss“. Wie bereits mehrere anhängige Verfahren gezeigt haben, vermag der alleinige Rückgriff auf die bescheidförmigen Qualifikationen von Liegenschaften
§ 36
Abs 2 lit d FLG 1952 sowie den Grundbuchsstand zum Zeitpunkt der Regulierung nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse darzustellen. Die belangte Behörde hat diese Vorgabe zur Durchführung eines ordnungsgemäßen amtswegigen Ermittlungsverfahrens
den §§ 39ff AVG 1991 jedoch bereits wiederholt in das gerade Gegenteil verkehrt und – ohne weitere rechtliche und urkundliche Nachforschungen – im Wege von wieder zwingenden noch rechtlich ausreichend hinterlegten indirekten Schlüssen die Eigentümerposition der Gemeinde allein aus dem Grundbuchsstand abgeleitet. Wie bereits mehrere anhängige Verfahren gezeigt haben, vermag der alleinige Rückgriff auf die bescheidförmigen Qualifikationen von Liegenschaften
Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 sowie den Grundbuchsstand zum Zeitpunkt der Regulierung nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse darzustellen. Die belangte Behörde hat diese Vorgabe zur Durchführung eines ordnungsgemäßen amtswegigen Ermittlungsverfahrens
den Paragraphen 39 f, f, AVG 1991 jedoch bereits wiederholt in das gerade Gegenteil verkehrt und – ohne weitere rechtliche und urkundliche Nachforschungen – im Wege von wieder zwingenden noch rechtlich ausreichend hinterlegten indirekten Schlüssen die Eigentümerposition der Gemeinde allein aus dem Grundbuchsstand abgeleitet. Dies erweist sich im vorliegenden Fall als ganz besonders grob rechtswidrig, weil selbst der bereits bislang entscheidungsrelevant vorgelegene Akteninhalt wie auch das Vorbringen der Beschwerdeführer das genaue Gegenteil indizieren: Die belangte Behörde versucht das substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde X die in Rede stehenden Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 nur „pro forma“ gekauft habe und tatsächlich die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft außerbücherliches Eigentum erworben haben, schlicht damit zu entkräften, dass „die Frage, wer die Grundstückskäufe letztendlich finanziert hat, für die vorstehenden Ausführungen [Anm: zum Eigentum der Gemeinde aus dem zitierten Kaufvertrag] für die verfahrensgegenständliche Beurteilung jedoch nicht von Relevanz ist.“. Die belangte Behörde versucht das substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde römisch zehn die in Rede stehenden Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 nur „pro forma“ gekauft habe und tatsächlich die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft außerbücherliches Eigentum erworben haben, schlicht damit zu entkräften, dass „die Frage, wer die Grundstückskäufe letztendlich finanziert hat, für die vorstehenden Ausführungen [Anm: zum Eigentum der Gemeinde aus dem zitierten Kaufvertrag] für die verfahrensgegenständliche Beurteilung jedoch nicht von Relevanz ist.“. Abseits der später noch zu beleuchtenden Frage nach der rechtlichen Qualifikation der „Finanzierung“ des Eigentumserwerbes durch den Kaufvertrag vom 07.12.1918 unterlässt die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang jedoch jegliche Erhebung der mit dem vorliegenden Argument verbundenen Fragestellung nach dem „wahren“ zivilrechtlichen Eigentümer der Liegenschaften zum Zeitpunkt der Regulierung. Dies nicht zuletzt in Ansehung nachfolgender Sachverhalte: ● Im Beschluss des BG U vom 18.04.1918 (Beilage ./A) lässt sich erkennen, dass unter Punkt 10 der damalige Gemeindevorsteher von X, FF, als persönlicher „Ersatz-Käufer“ für die Gemeinde im Wege einer Treuhandschaft und als Mitglied der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer auftreten musste. Eine derartige Konstellation wäre bei einem „klassischen“ Kauf durch eine Gemeinde nicht denkbar. Im Beschluss des BG U vom 18.04.1918 (Beilage ./A) lässt sich erkennen, dass unter Punkt 10 der damalige Gemeindevorsteher von römisch zehn, FF, als persönlicher „Ersatz-Käufer“ für die Gemeinde im Wege einer Treuhandschaft und als Mitglied der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer auftreten musste. Eine derartige Konstellation wäre bei einem „klassischen“ Kauf durch eine Gemeinde nicht denkbar. ● Selbiges gilt für den Beschluss in der Gemeindeausschusssitzung der Gemeinde X vom 18.04.1918, in dem sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer in X aufgebürdet wurden, und diesbezüglich in der Gemeindeausschusssitzung vom 26.12.1918 (vgl Verweis im Protokoll vom 03.04.1922; Beilage ./B) sogar noch zusätzlich beschlossen wurde, dass „Auswärtige“ von allen Lasten und Ausgaben, die aus dem Aankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben. Im Gegenzug dazu sollten diese auch folgerichtig von allen Nutzen und Gewinnen ausgeschlossen bleiben. Dies würde bei einem Regelerwerb nicht zuletzt gleichheitsrechtlichen Erwägungen widersprechen und weist damit eindeutig auf die Treuhänderstellung der Gemeinde X für die begünstigte Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer hin. Selbiges gilt für den Beschluss in der Gemeindeausschusssitzung der Gemeinde römisch zehn vom 18.04.1918, in dem sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer in römisch zehn aufgebürdet wurden, und diesbezüglich in der Gemeindeausschusssitzung vom 26.12.1918 vergleiche Verweis im Protokoll vom 03.04.1922; Beilage ./B) sogar noch zusätzlich beschlossen wurde, dass „Auswärtige“ von allen Lasten und Ausgaben, die aus dem Aankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben. Im Gegenzug dazu sollten diese auch folgerichtig von allen Nutzen und Gewinnen ausgeschlossen bleiben. Dies würde bei einem Regelerwerb nicht zuletzt gleichheitsrechtlichen Erwägungen widersprechen und weist damit eindeutig auf die Treuhänderstellung der Gemeinde römisch zehn für die begünstigte Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer hin. ● Im Erk der Agrarbehörde vom 16.04.1923, Zl **/* AG (Beilage ./C), wird – dieselbe Argumentationslinie vertretend – zweifelsfrei ausgesprochen, dass allein diejenigen Grundeigentümer „für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Kosten […] aufzukommen haben“, die in X ihre Hauptwirtschaft führen. Dies kann nur der Fall sein, wenn – zumindest im Wege interner Vereinbarungen mit der Gemeinde – die Grundeigentümer in der rechtlichen Verpflichtung zur Kaufpreisentrichtung als außerbücherliche Erwerber stehen. Im Erk der Agrarbehörde vom 16.04.1923, Zl **/* AG (Beilage ./C), wird – dieselbe Argumentationslinie vertretend – zweifelsfrei ausgesprochen, dass allein diejenigen Grundeigentümer „für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Kosten […] aufzukommen haben“, die in römisch zehn ihre Hauptwirtschaft führen. Dies kann nur der Fall sein, wenn – zumindest im Wege interner Vereinbarungen mit der Gemeinde – die Grundeigentümer in der rechtlichen Verpflichtung zur Kaufpreisentrichtung als außerbücherliche Erwerber stehen. ● Obige Ausführungen erhärten sich noch vor der nachfolgenden agrarischen Regulierung im Wege des Generalaktes vom 24.04.1928 (Beilage ./K),bestätigt durch das Erk des LAS vom 10.04.1931, Zl VIIIa 117/13 (Beilage ./J), weiter. Mit Schreiben des AdTLReg v 07.12.1927 wird Herrn RR, vlg „R1“ und somit einer der Genossen der AA, der Landesbeitrag für die Leistung von Verbesserungsarbeiten zugesichert (Beilage ./G). Obige Ausführungen erhärten sich noch vor der nachfolgenden agrarischen Regulierung im Wege des Generalaktes vom 24.04.1928 (Beilage ./K),bestätigt durch das Erk des LAS vom 10.04.1931, Zl römisch acht a 117/13 (Beilage ./J), weiter. Mit Schreiben des AdTLReg v 07.12.1927 wird Herrn RR, vlg „R1“ und somit einer der Genossen der AA, der Landesbeitrag für die Leistung von Verbesserungsarbeiten zugesichert (Beilage ./G). In diesem Sinne wurde zum Zeitpunkt vor dem Generalakt vom 24.04.1928 bereits die zivilrechtliche Situation nach demselben fingiert und erfolgte etwa mit Schreiben des AdTLReg vom 06.09.1928, Zl VIIIb-***/*, bereits eine völlig gleichförmige Abwicklung mit Herrn RR als nunmehr bereits bestelltem Obmann der Alpinteressentschaft A (Beilage ./H). Selbiges wird noch durch mehrfache öffentliche Beiträge (Förderungen) zu den Verbesserungsmaßnahmen nachfolgend analog ausgewiesen. ● In der Begründung des Bescheides des AdTLReg vom 08.09.1950, Zl IIIb-***/*, wird eindeutig darauf zu verwiesen, dass es zu keinem Zeitpunkt die Ausübung eines Nutzungsrechtes durch die Gemeinde selbst gab und der gesamte Ertrag aus den erfolgten Holzschlägerungen zu jedem Zeitpunkt alleine von oder für die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer verwendet wurde. Dies insbesondere auch zu Gunsten der Alpinteressentschaft und außerhalb deren eigentlichen Regulierungsgebietes für die Alpe. ● In der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 (Beilage ./D) manifestiert sich – hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen analog auf die Alpinteressentschaft A umleg- und anwendbar – die Richtigstellung des Grundbuchsstandes durch das damalige Regulierungsverfahren unmissverständlich: Dort wird unter Punkt I. in Anwesenheit des von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreters, Herrn QQ, festgehalten, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen A eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde X aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde X bestandenen behausten Höfe gekauft.Dort wird unter Punkt römisch eins. in Anwesenheit des von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreters, Herrn QQ, festgehalten, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen A eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde römisch zehn aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde römisch zehn bestandenen behausten Höfe gekauft. Wiederum wird hierzu unter Punkt II auf die Ausscheidung diverser, unterliegender Stammsitzliegenschaften (innerhalb der vormaligen Gemeinde X) von Berechtigungen am relevanten Gebiet Bezug genommen, weil sich diese nicht am Erwerb beteiligt haben. Wiederum wird hierzu unter Punkt römisch zwei auf die Ausscheidung diverser, unterliegender Stammsitzliegenschaften (innerhalb der vormaligen Gemeinde römisch zehn) von Berechtigungen am relevanten Gebiet Bezug genommen, weil sich diese nicht am Erwerb beteiligt haben. ● Letztlich befasst sich die belangte Behörde auch überhaupt nicht mit dem Faktum, dass die weitgehend verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, welche mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworben wurden, zweifelfrei aus Privateigentum stammen. Die belangte Behörde hat es somit trotz derartiger Hinweise fortgesetzt unterlassen, amtswegig die konkreten Eigentumsverhältnisse im historischen Ablauf zu erheben. Vielmehr hat es die belangte Behörde gar nicht weiter unternommen, sich – insbesondere auch mit Blick auf die Alpinteressentschaft A – vor allem auch mit den in der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 zu Grunde gelegten Gründen hinreichend auseinander zu setzen, die agrarbehördlich aktenkundig eine völlig abweichende Eigentümersituation als aus dem Grundbuch ersichtlich für den A darlegen. Die belangte Behörde hat es daher verabsäumt, sich mit den für die Feststellung des Regulierungsgebietes zentralen Grundlagen hinreichend auseinanderzusetzen und sich bei der Feststellung der Eigentumsverhältnisse vor der Regulierung auf den – klar erkennbar nicht den korrekten Berechtigungsumfang wiedergebenden – Grundbuchsstand beschränkt. Da die Ermittlung der wahren Eigentumsverhältnisse im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Regulierung im vorliegenden Zusammenhang jedoch entscheidungswesentlich ist, handelt es sich dabei um einen derart gravierenden Verfahrensmangel, dass dieser jedenfalls die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides bedingt. 3.1.3 Nicht gehörige Ermittlung hinsichtlich des Vorliegens einer Hauptteilung 3.1.3.1 Fehlendes Ermittlungsverfahren zu einer Hauptteilung im Rahmen des Generalaktes aus 1928 Bereits im Wege des Generalaktes vom 24.04.1928, bestätigt durch das Erk des LAS vom 10.04.1931, Zl VIIIa ***/** (Beilage ./J), erfolgte zwischen der Alpinteressentschaft A und der Gemeinde X augenscheinlich eine Vermögensaufteilung. Bereits im Wege des Generalaktes vom 24.04.1928, bestätigt durch das Erk des LAS vom 10.04.1931, Zl römisch acht a ***/** (Beilage ./J), erfolgte zwischen der Alpinteressentschaft A und der Gemeinde römisch zehn augenscheinlich eine Vermögensaufteilung. Die belangte Behörde hat es diesbezüglich vollständig unterlassen zu ermitteln, ob die damalige Vermögensauseinandersetzung den Charakter einer Hauptteilung erfüllt. Dies va in Ansehung der jüngeren Judikatur des VwGH und VfGH, dass keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür bestünde, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung, welche im Ergebnis einer Aufteilung von Vermögen zwischen politischen Gemeinden und einer Agrargemeinschaft bzw sonstigen Rechtsnachfolgern im Eigentum führt, anders zu beurteilen als eine (förmliche bzw als solche bezeichnete) Hauptteilung. Wird jedoch bereits im Rahmen der Regulierung im Wege des Generalaktes vom 24.04.1928 eine als Hauptteilung zu qualifizierende Vermögensauseinandersetzung zwischen der Alpinteressentschaft A und der Gemeinde X erkannt, ist damit die Gemeindegutseigenschaft am Teilungsvermögen der Alpinteressentschaft untergegangen. Wird jedoch bereits im Rahmen der Regulierung im Wege des Generalaktes vom 24.04.1928 eine als Hauptteilung zu qualifizierende Vermögensauseinandersetzung zwischen der Alpinteressentschaft A und der Gemeinde römisch zehn erkannt, ist damit die Gemeindegutseigenschaft am Teilungsvermögen der Alpinteressentschaft untergegangen. Mangels Ermittlungen der belangten Behörde zu diesem Sachverhalt ist das Verfahren in entscheidungswesentlichen Punkten unvollständig geblieben und damit rechtswidrig. 3.1.3.2 Missachtung sachverständiger Beurteilung ohne gleichwerte fachliche Grundlage; Hauptteilung 1963 Verfahrensgegenständlich wurde seitens der belangten Behörde die Agrar U zur Frage des Vorliegens der materiellen Kriterien einer die Gemeindegutsagrargemeinschaft beendenden Hauptteilung ersucht, welche mit Eingabe vom 25.03.2015 die im bekämpften Bescheid auf den S 3f wiedergegebene Stellungnahme abgegeben hat. Unter Zitierung weitläufiger Verfahrensergebnisse, die im Übrigen in wesentlichen Teilen die Rechtsposition der Beschwerdeführer zur Beurteilung des zivilrechtlichen Eigentums an weitläufigen Teilen des Regulierungsgebietes stützen, wird aus agrarfachlicher Sicht festgehalten, dass eine „die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden“ hat. Gegenteilige sachverständige Erhebungen bestehen dazu nicht, sodass auf Basis des vorliegenden, sachverständig begutachteten Sachverhaltes nicht nachvollzogen werden kann, auf welcher sachlichen Grundlage die belangte Behörde eine davon abweichende Entscheidung treffen konnte. Durch die widersprüchlichen Akteninhalte, denen die belangte Behörde ohne fachliche Begründung auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ist der bekämpfte Bescheid im entscheidungswesentlichen Teil der Erhebung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Hauptteilung mit Verfahrensmängeln behaftet, welche eine abweichende Entscheidung in der Sache bedingen würde. 3.1.3.3 Missachtung von vorliegenden Bewertungen im Rahmen der Waldbewirtschaftung; Hauptteilung 1963 Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wurde auch eine Bewertung des Gst 606 GB X („E“) im Rahmen des Waldwirtschaftsplanes für die Jahre 1962 bis 1981 (Beilage ./E) durchgeführt, im Rahmen dessen sich erweist, dass der genannte „E“ wesentlich weniger aufforstungsintensiv ist als die im vormaligen Fraktionswald A gelegenen Liegenschaftsflächen, die ebenfalls als Abfindungsfläche für die Hauptteilung in Diskussion standen (vgl Gst 811 KG X: Ca 12 ha bezeichnet als „Dwald“, ca 20 ha bezeichnet als „Cwald“). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wurde auch eine Bewertung des Gst 606 GB römisch zehn („E“) im Rahmen des Waldwirtschaftsplanes für die Jahre 1962 bis 1981 (Beilage ./E) durchgeführt, im Rahmen dessen sich erweist, dass der genannte „E“ wesentlich weniger aufforstungsintensiv ist als die im vormaligen Fraktionswald A gelegenen Liegenschaftsflächen, die ebenfalls als Abfindungsfläche für die Hauptteilung in Diskussion standen vergleiche Gst 811 KG X: Ca 12 ha bezeichnet als „Dwald“, ca 20 ha bezeichnet als „Cwald“). In diesem Sinne wurden auch klare Wertverhältnisse in wesentlichem Umfang für die Festlegung der Abfindungsflächen ermittelt und der Hauptteilungsentscheidung zu Grunde gelegt, welche im vorliegenden Ermittlungsverfahren zwar keine Berücksichtigung gefunden haben, jedoch jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. 3.1.3.
- Fehlinterpretation hinsichtlich Ermittlungserfordernissen zu Hauptteilungen Die belangte Behörde zieht sich im vorliegenden Fall auf die Position zurück, der VwGH verlange für eine „gültige“ Hauptteilung ein formell durchgängiges Verfahren zur Festlegung der Wertverhältnisse für das gesamte Regulierungsgebiet, widrigenfalls eine Hauptteilung überhaupt nicht vorliegen könne. Diesbezüglich legt die belangte Behörde die Anforderungen des VwGH zweifelsfrei zu restriktiv aus. Tatsächlich ist Verständnis dahingehend zuzuerkennen, dass der VwGH für das Vorliegen einer Hauptteilung eine substanzielle Aufteilung des Bestandsvermögens fordert und nicht jede Titulierung als solche ohne Auseinandersetzung mit dem Umfang und dem Wert von abzugeltenden Anteilsrechten auch tatsächlich als Hauptteilung anerkennt. Dies gilt jedoch jedenfalls von vornherein nur für jenen Teil von agrargemeinschaftlichem Eigentum, der überhaupt als Gemeindegut zu qualifizieren ist, gibt es doch in zahlreichen Agrargemeinschaften Mischformen von diesbezüglichen Liegenschaftsqualifikationen. Im vorliegenden Fall wurde nun jedoch zweifelsfrei eine wesentliche Liegenschaftsfläche im Ausmaß von 7,8 ha (Gst 606 GB X) in das lastenfreie Eigentum der Gemeinde Z ausgeschieden und damit eine Abgeltung von mehr als 20% (gesetzliche Anteilsberechtigung) hinsichtlich der vormaligen Fraktionswälder von A erzielt. Dazu liegt, wie bereits unter Punkt 3.1.3.3 dargestellt, auch eine Bewertung der Wälder im Rahmen des Waldbewirtschaftungsplanes 1962 – 81 (Beilage ./E) vor, die eine Argumentation für die Wertverhältnisse beinhaltet. Im vorliegenden Fall wurde nun jedoch zweifelsfrei eine wesentliche Liegenschaftsfläche im Ausmaß von 7,8 ha (Gst 606 GB römisch zehn) in das lastenfreie Eigentum der Gemeinde Z ausgeschieden und damit eine Abgeltung von mehr als 20% (gesetzliche Anteilsberechtigung) hinsichtlich der vormaligen Fraktionswälder von A erzielt. Dazu liegt, wie bereits unter Punkt 3.1.3.3 dargestellt, auch eine Bewertung der Wälder im Rahmen des Waldbewirtschaftungsplanes 1962 – 81 (Beilage ./E) vor, die eine Argumentation für die Wertverhältnisse beinhaltet. Auf Basis derartiger Sachverhalte hätte die belangte Behörde nun zumindest prüfen müssen, ob mit den vorliegend abgetretenen Liegenschaften wertmäßig eine angemessene Abgeltung und damit Hauptteilung für Liegenschaften mit Gemeindegutsqualifikation erfolgt ist. Dies wurde jedoch vollständig unterlassen und ist das Ermittlungsverfahren insofern jedenfalls in entscheidungswesentlichen Punkten unvollständig geblieben. Dass demgegenüber mangels einer expliziten Wertfeststellung im Hauptteilungsverfahren oder Miteinbeziehung sämtlicher Regulierungsflächen – wie von der belangten Behörde vertreten – überhaupt keine weiterführenden Ermittlungen seitens der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, kann dem VwGH demgegenüber mit Blick auf die Bindung an die §§ 39ff AVG 1991 keinesfalls zugesonnen werden. Auf Basis derartiger Sachverhalte hätte die belangte Behörde nun zumindest prüfen müssen, ob mit den vorliegend abgetretenen Liegenschaften wertmäßig eine angemessene Abgeltung und damit Hauptteilung für Liegenschaften mit Gemeindegutsqualifikation erfolgt ist. Dies wurde jedoch vollständig unterlassen und ist das Ermittlungsverfahren insofern jedenfalls in entscheidungswesentlichen Punkten unvollständig geblieben. Dass demgegenüber mangels einer expliziten Wertfeststellung im Hauptteilungsverfahren oder Miteinbeziehung sämtlicher Regulierungsflächen – wie von der belangten Behörde vertreten – überhaupt keine weiterführenden Ermittlungen seitens der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, kann dem VwGH demgegenüber mit Blick auf die Bindung an die Paragraphen 39 f, f, AVG 1991 keinesfalls zugesonnen werden. 3.1.4 Mangelhafte Gewährung von Parteiengehör In Anknüpfung zu obigem Vorbringen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen vor dem Regulierungszeitpunkt ebenso wie der Durchführung einer Hauptteilung muss seitens der Beschwerdeführer weiterhin mangelhafte Gewährung von Parteiengehör geltend gemacht werden. Bei Einräumung ausreichenden Parteiengehörs wäre es den Beschwerdeführern möglich gewesen, sowohl die Umstände der Eigentumsverhältnisse wie auch der Durchführung der Hauptteilung näher zu erläutern und der belangten Behörde darzulegen, damit diese die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt. Schließlich hat es die belangte Behörde auch vollständig unterlassen, die Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch nur dazu aufzufordern, an der ergänzenden Ermittlung des Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken. Vielmehr wurden weitergehende Anhaltspunkte zu historischen Unterlagen im Wege von zu restriktiv interpretierten Formulargumenten aus der höchstgerichtlichen Judikatur durch die belangte Behörde um- bzw übergangen. In Summe hätte sich nunmehr bei der Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und der Gewährung ausreichenden Parteiengehöres ergeben, dass die Qualifikation der hier gegenständlichen Liegenschaftsflächen auf Grund der historischen Umstände – insbesondere mit Blick auf die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften – zwingend anders zu beurteilen gewesen wäre. Zudem betreffen die Mängel des Ermittlungsverfahrens wesentliche, nicht erhobene Sachverhaltselemente, welche im Rahmen der nachfolgend argumentierten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides jedenfalls einer Erhebung bedurft hätten. 3.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung 3.2.1 Unrichtige rechtliche Beurteilung zur Gemeindegutsfeststellung zu Gunsten der politischen Gemeinde Z Um die Vollständigkeit der Beschwerdeausführungen zu gewährleisten, muss seitens der Beschwerdeführer ein zusammengefasstes Vorbringen zur Gemeindegutsqualifikation des Regulierungsgebietes hinsichtlich der Alpinteressentschaft AA erstattet werden: Bereits Öhlinger [Anmerkung: Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, S 240] hat grundlegend nachgewiesen, dass es „Gemeindegut“ gibt, das gerade nicht als privates Eigentum einer politischen Fraktion oder Ortsgemeinde zu qualifizieren ist, sondern als ein solches der Nutzungsberechtigten vorliegt. Im vorliegenden Fall hat augenscheinlich nie eine Fraktion A unter Bezug auf das für das Regulierungsgebiet insgesamt maßgebliche Gebiet bestanden. Die Gemeinde X hat vielmehr die privatrechtliche Eigentümergemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer in Ermangelung eigener Organe derselben somit erkennbar nur in treuhänderischer Ausübung der Administrationsagenden bis zur tatsächlichen Regulierung, vertreten, wie sich auch eindeutig aus Beilage ./D ergibt. Im vorliegenden Fall hat augenscheinlich nie eine Fraktion A unter Bezug auf das für das Regulierungsgebiet insgesamt maßgebliche Gebiet bestanden. Die Gemeinde römisch zehn hat vielmehr die privatrechtliche Eigentümergemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer in Ermangelung eigener Organe derselben somit erkennbar nur in treuhänderischer Ausübung der Administrationsagenden bis zur tatsächlichen Regulierung, vertreten, wie sich auch eindeutig aus Beilage ./D ergibt. Aus der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 (Beilage ./D) – auch mit Blick auf die Alpinteressentschaft, deren Liegenschaften aus dem Ankauf vom 07.12.1918 derselben Würdigung zu unterziehen sind – ergibt sich eindeutig, dass – mit Ausnahme des vormaligen Fraktionswaldes – seitens einer politischen Gemeinde oder Fraktion niemals ein Eigentums- oder Nutzungsrecht an sämtlichen regulierungsunterworfenen Liegenschaften bestanden hat, sondern privates Gemeinschaftseigentum angenommen wurde – dies gilt insbesondere für die mit Kaufvertag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften. Aus allen oben stehenden Ausführungen lässt sich somit zwanglos ableiten, dass die Interessenten, wie auch die Gemeinde und die Behörde selbst hinsichtlich der hier gegenständlichen Liegenschaften – zumindest mit Ausnahme des vormaligen Fraktionswaldes – von „Gemeinschaftsgut“ der Nutzungsberechtigten im agrarrechtlichen Sinne ausgegangen sind. Für die Annahme von Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idgF bleibt auf dieser Basis somit kein Platz und ist der bekämpfte Bescheid bereits aus diesen Gründen vollständig zu beheben. Aus allen oben stehenden Ausführungen lässt sich somit zwanglos ableiten, dass die Interessenten, wie auch die Gemeinde und die Behörde selbst hinsichtlich der hier gegenständlichen Liegenschaften – zumindest mit Ausnahme des vormaligen Fraktionswaldes – von „Gemeinschaftsgut“ der Nutzungsberechtigten im agrarrechtlichen Sinne ausgegangen sind. Für die Annahme von Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 idgF bleibt auf dieser Basis somit kein Platz und ist der bekämpfte Bescheid bereits aus diesen Gründen vollständig zu beheben. 3.2.2 Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer als Eigentümer vor Regulierung Wie unter Punkt 3.1.2 bereits dargelegt, verpflichtet der VfGH in seinem Erkenntnis v 10.12.2010, Zlen B 639/10 und B 640/10, die zuständigen Agrarbehörden vor dem Hintergrund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens explizit dazu, „alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Klärung der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung auszuschöpfen“, und fügt dazu auch selbst noch an, dass zu berücksichtigen ist, dass „Grundbuchseintragungen unrichtig sein können“, ua deswegen der „Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss“. Die belangte Behörde versucht im vorliegenden Fall das substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde X die in Rede stehenden Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 nur „pro forma“ gekauft habe, schlicht damit zu entkräften, dass „die Frage, wer die Grundstückskäufe letztendlich finanziert hat, für die vorstehenden Ausführungen [Anm: zum Eigentum der Gemeinde aus dem zitierten Kaufvertrag] für die verfahrensgegenständliche Beurteilung jedoch nicht von Relevanz ist.“Die belangte Behörde versucht im vorliegenden Fall das substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde römisch zehn die in Rede stehenden Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 nur „pro forma“ gekauft habe, schlicht damit zu entkräften, dass „die Frage, wer die Grundstückskäufe letztendlich finanziert hat, für die vorstehenden Ausführungen [Anm: zum Eigentum der Gemeinde aus dem zitierten Kaufvertrag] für die verfahrensgegenständliche Beurteilung jedoch nicht von Relevanz ist.“ Damit verkennt die belangte Behörde jedoch im Unverständnis um den Begriff „Finanzierung“ den Inhalt des Vorbringens der nunmehrigen Beschwerdeführer. Tatsächlich wird mit dem Begriff „Finanzierung“ nämlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kaufpreis in wesentlichsten Teilen von Eigentümern der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften bezahlt wurde und die Gemeinde – mangels eigenständiger rechtlicher Organisationsstruktur der zivilrechtlichen Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer – lediglich treuhänderisch als grundbücherliche Eigentümerin fungierte. Insofern geht die belangte Behörde in ihrer grundlegenden Einschätzung fehl: Sobald die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer den Liegenschaftsankauf per 07.12.1918 tatsächlich finanziert, iSv bezahlt hat, gibt es keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dies zur Erlangung von (außerbücherlichem) Eigentum an diesen Liegenschaften, zumindest im Wege der Gemeinde als Treuhänderin, erfolgt ist. Eine Schenkung von Geldbeträgen an die Gemeinde würde demgegenüber entgegen jeglicher Lebenserfahrung entbehren. Tatsächlich ist die vorliegende Konstruktion vielmehr der Tatsache geschuldet, dass die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer für den Erwerb der genannten Liegenschaften – gegen ein ebenfalls interessiertes Kaufkonsortium aus der Gemeinde Z – nicht kurzfristig (eine solche Entscheidung war damals gegenüber dem alternativen Bieterkonsortium notwendig) über das erforderliche rechtliche Organisationskonstrukt verfügte. Kurzfristig bot sich dafür die – auch personell eng verflochtene – politische Gemeinde X an, welche formal den Ankauf durchführen sollte, dies jedoch auf Rechnung und mit jederzeitigem Übereignungsanspruch der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer. Eine Schenkung von Geldbeträgen an die Gemeinde würde demgegenüber entgegen jeglicher Lebenserfahrung entbehren. Tatsächlich ist die vorliegende Konstruktion vielmehr der Tatsache geschuldet, dass die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer für den Erwerb der genannten Liegenschaften – gegen ein ebenfalls interessiertes Kaufkonsortium aus der Gemeinde Z – nicht kurzfristig (eine solche Entscheidung war damals gegenüber dem alternativen Bieterkonsortium notwendig) über das erforderliche rechtliche Organisationskonstrukt verfügte. Kurzfristig bot sich dafür die – auch personell eng verflochtene – politische Gemeinde römisch zehn an, welche formal den Ankauf durchführen sollte, dies jedoch auf Rechnung und mit jederzeitigem Übereignungsanspruch der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer. Wesentlich ist hierbei insbesondere der Inhalt des Beschlusses des BG U vom 18.04.
- Ebendort lässt sich erkennen, dass auf Grund der Tatsache, dass die damalige Gemeinde X finanziell außer Stande war, einen derartigen Liegenschaftsankauf am A zu finanzieren, unter Punkt 10 der damalige Gemeindevorsteher von X, FF, als persönlicher Ersatz-Käufer im Wege einer Treuhandschaft und als Mitglied der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer auftreten musste. Erst nachdem die Gemeinde als Treuhänderin die erforderlichen Genehmigungen für die formale Durchführung des Ankaufes der Liegenschaften erhalten hatte, konnte der Kaufvertrag vom 07.12.1918 ohne Zuziehung des FF und damit mit der Gemeinde X als alleiniger Treuhänderin abgeschlossen werden. Wesentlich ist hierbei insbesondere der Inhalt des Beschlusses des BG U vom 18.04.
- Ebendort lässt sich erkennen, dass auf Grund der Tatsache, dass die damalige Gemeinde römisch zehn finanziell außer Stande war, einen derartigen Liegenschaftsankauf am A zu finanzieren, unter Punkt 10 der damalige Gemeindevorsteher von römisch zehn, FF, als persönlicher Ersatz-Käufer im Wege einer Treuhandschaft und als Mitglied der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer auftreten musste. Erst nachdem die Gemeinde als Treuhänderin die erforderlichen Genehmigungen für die formale Durchführung des Ankaufes der Liegenschaften erhalten hatte, konnte der Kaufvertrag vom 07.12.1918 ohne Zuziehung des FF und damit mit der Gemeinde römisch zehn als alleiniger Treuhänderin abgeschlossen werden. Auch nachfolgend im Rahmen der Vorbereitung der agrarischen Regulierung wurde ua im Erk der Agrarbehörde vom 16.04.1923, Zl **/* AG, zweifelsfrei ausgesprochen, dass allein diejenigen Grundeigentümer „für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Kosten […] aufzukommen haben“, die in X ihre Hauptwirtschaft führen. Auch nachfolgend im Rahmen der Vorbereitung der agrarischen Regulierung wurde ua im Erk der Agrarbehörde vom 16.04.1923, Zl **/* AG, zweifelsfrei ausgesprochen, dass allein diejenigen Grundeigentümer „für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Kosten […] aufzukommen haben“, die in römisch zehn ihre Hauptwirtschaft führen. Weiters wird darin ausgeführt, dass „aufgrund der Gemeindeausschussbeschlüsse vom 24.03., 14.04 und 26.12.1918 kaufte die Gemeinde X mit Genehmigung des Tiroler Landessausschusses den sogenannten „A“ um 175.000,- K und bestimmte, dass die in der Gemeinde ihre Hauptwirtschaft führenden Grundeigentümer für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Kosten, mit Ausschluss jener, aufzukommen haben, die in X nicht wohnhaft, sondern nur „unterliegend“ sind, das sind diejenigen, welche ihre Xer Liegenschaften von ihrer auswärts liegenden Hauptwirtschaft aus nutzen und dass aber andererseits diese „unterliegenden“ auch von den Nutzungen des Aes, den die Gemeinde als Gemeindealpe widmete, ausgeschlossen bleiben, weil sie eben zum Kaufe dieses Objektes nichts beitragen wollten und tatsächlich nichts beigetragen haben“. Weiters wird darin ausgeführt, dass „aufgrund der Gemeindeausschussbeschlüsse vom 24.03., 14.04 und 26.12.1918 kaufte die Gemeinde römisch zehn mit Genehmigung des Tiroler Landessausschusses den sogenannten „A“ um 175.000,- K und bestimmte, dass die in der Gemeinde ihre Hauptwirtschaft führenden Grundeigentümer für den Kaufschilling und alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Kosten, mit Ausschluss jener, aufzukommen haben, die in römisch zehn nicht wohnhaft, sondern nur „unterliegend“ sind, das sind diejenigen, welche ihre Xer Liegenschaften von ihrer auswärts liegenden Hauptwirtschaft aus nutzen und dass aber andererseits diese „unterliegenden“ auch von den Nutzungen des Aes, den die Gemeinde als Gemeindealpe widmete, ausgeschlossen bleiben, weil sie eben zum Kaufe dieses Objektes nichts beitragen wollten und tatsächlich nichts beigetragen haben“. Ferner wird darin ergänzend dargelegt, dass „die Gemeinde am 03.04.1922 den vierten Beschluss in dieser Angelegenheit fasste, in welchem sie ausdrücklich aussprach, dass für die Regelung der Alprechte am A durch die Agrarbehörde nur diejenigen in Frage kommen dürfen, welche in X ihre Hauptwirtschaft führen“. Ferner wird darin ergänzend dargelegt, dass „die Gemeinde am 03.04.1922 den vierten Beschluss in dieser Angelegenheit fasste, in welchem sie ausdrücklich aussprach, dass für die Regelung der Alprechte am A durch die Agrarbehörde nur diejenigen in Frage kommen dürfen, welche in römisch zehn ihre Hauptwirtschaft führen“. Nur daraus lässt sich schließlich auch erklären, warum in den Gemeindeausschusssitzungen der Gemeinde X vom 18.04.1918 sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer in X aufgebürdet wurden und diesbezüglich in der Gemeindeausschusssitzung vom 26.12.1918 sogar noch beschlossen wurde, dass „Auswärtige“ von allen Lasten und Ausgaben, die aus dem A-ankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben. Im Gegenzug dazu sollten diese auch folgerichtig von allen Nutzen und Gewinnen ausgeschlossen bleiben und wurden etwa die Besitzer des „TThofs“ und das Gut des „MMschen Erben“ entsprechend dem Erk der Agrarbehörde vom 16.04.1923, Zl **/* AG, zu Recht folgerichtig nicht in die Nutzungslisten mitaufgenommen. Nur daraus lässt sich schließlich auch erklären, warum in den Gemeindeausschusssitzungen der Gemeinde römisch zehn vom 18.04.1918 sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer in römisch zehn aufgebürdet wurden und diesbezüglich in der Gemeindeausschusssitzung vom 26.12.1918 sogar noch beschlossen wurde, dass „Auswärtige“ von allen Lasten und Ausgaben, die aus dem A-ankauf erwachsen, ausgeschlossen bleiben. Im Gegenzug dazu sollten diese auch folgerichtig von allen Nutzen und Gewinnen ausgeschlossen bleiben und wurden etwa die Besitzer des „TThofs“ und das Gut des „MMschen Erben“ entsprechend dem Erk der Agrarbehörde vom 16.04.1923, Zl **/* AG, zu Recht folgerichtig nicht in die Nutzungslisten mitaufgenommen. Eine solche Darstellung der Kaufpreistragung und ein damit verbundenes Ausscheiden anderer potenzieller Nutzer aus den Nutzungsrechten lässt sich ohne Rückgriff auf den treuhänderischen Kauf durch die Gemeinde X im Auftrag eben jener begünstigten Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer nicht erklären und fügt sich schlüssig in die gesamte Argumentationskette hinsichtlich des außerbücherlichen Eigentumes der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer zum Zeitpunkt der Regulierung, die im Innenverhältnis mit der Gemeinde auch keinerlei Nutzungsbeschränkungen aufwies, ja sogar einen Zugriff auf die Walderträge aus **13 GB X zuließ. Eine solche Darstellung der Kaufpreistragung und ein damit verbundenes Ausscheiden anderer potenzieller Nutzer aus den Nutzungsrechten lässt sich ohne Rückgriff auf den treuhänderischen Kauf durch die Gemeinde römisch zehn im Auftrag eben jener begünstigten Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer nicht erklären und fügt sich schlüssig in die gesamte Argumentationskette hinsichtlich des außerbücherlichen Eigentumes der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer zum Zeitpunkt der Regulierung, die im Innenverhältnis mit der Gemeinde auch keinerlei Nutzungsbeschränkungen aufwies, ja sogar einen Zugriff auf die Walderträge aus **13 GB römisch zehn zuließ. Obige Ausführungen erhärten sich vor der nachfolgenden agrarischen Regulierung im Wege des Generalaktes vom 24.04.1928, bestätigt durch das Erk des LAS vom 10.04.1931, Zl VIIIa 117/13, weiter. Mit Schreiben des AdTLReg v 07.12.1927 wurde Herrn RR, vlg „R1“ und somit einer der Genossen der Aalpe, der Landesbeitrag für die Leistung von Verbesserungsarbeiten zugesichert. Obige Ausführungen erhärten sich vor der nachfolgenden agrarischen Regulierung im Wege des Generalaktes vom 24.04.1928, bestätigt durch das Erk des LAS vom 10.04.1931, Zl römisch acht a 117/13, weiter. Mit Schreiben des AdTLReg v 07.12.1927 wurde Herrn RR, vlg „R1“ und somit einer der Genossen der Aalpe, der Landesbeitrag für die Leistung von Verbesserungsarbeiten zugesichert. Dies wäre im Falle der Annahme von Eigentum der Gemeinde X jedenfalls über dieselbe abzuwickeln gewesen, sodass zu diesem Zeitpunkt ganz klar die allseitige, behördliche, gemeindliche und auch private Rechtsauffassung manifest ist, dass die AA Privateigentum der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer „Genossen“ darstellt. In diesem Sinne wurde zum Zeitpunkt vor dem Generalakt vom 24.04.1928 bereits die zivilrechtliche Situation nach demselben fingiert und erfolgte etwa mit Schreiben des AdTLReg vom 06.09.1928, Zl VIIIb-***/*, eine nachfolgend völlig gleichförmige Abwicklung mit Herrn RR als nunmehr bereits bestelltem Obmann der Alpinteressentschaft A. Selbiges wird später noch durch mehrfache öffentliche Beiträge zu den Verbesserungsmaßnahmen analog ausgewiesen. Dies wäre im Falle der Annahme von Eigentum der Gemeinde römisch zehn jedenfalls über dieselbe abzuwickeln gewesen, sodass zu diesem Zeitpunkt ganz klar die allseitige, behördliche, gemeindliche und auch private Rechtsauffassung manifest ist, dass die AA Privateigentum der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer „Genossen“ darstellt. In diesem Sinne wurde zum Zeitpunkt vor dem Generalakt vom 24.04.1928 bereits die zivilrechtliche Situation nach demselben fingiert und erfolgte etwa mit Schreiben des AdTLReg vom 06.09.1928, Zl VIIIb-***/*, eine nachfolgend völlig gleichförmige Abwicklung mit Herrn RR als nunmehr bereits bestelltem Obmann der Alpinteressentschaft A. Selbiges wird später noch durch mehrfache öffentliche Beiträge zu den Verbesserungsmaßnahmen analog ausgewiesen. Seitens der Agrargemeinschaft A wurde die Situation auf dem A, auch mit Relevanz für die Alpinteressentschaft, mit Schreiben vom 12.12.1955 ausführlich dargestellt (Beilage ./F), wobei insbesondere in der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 im Rahmen der Regulierung explizit manifest wurde, dass sämtliche Verfahrensparteien im parallelen Regulierungsverfahren für die Agrargemeinschaft A insbesondere auch hinsichtlich der Alpinteressentschaft vom Privateigentum der dortigen, bereits agrargemeinschaftlich organisierten Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer ausgingen und diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Zweifel hegten. Dort wird unter Punkt I. in Anwesenheit des von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreters, Herrn QQ, festgehalten, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen A eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde X aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde X bestandenen behausten Höfe gekauft. Dort wird unter Punkt römisch eins. in Anwesenheit des von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreters, Herrn QQ, festgehalten, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen A eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde römisch zehn aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde römisch zehn bestandenen behausten Höfe gekauft. In diesem Sinne erweist sich im vorliegenden Fall, dass die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Regulierung grundbücherlich – zumindest mit Blick auf die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften – materiell unrichtig ausgewiesen werden. Bei richtiger Beurteilung des Liegenschaftseigentums zum Zeitpunkt der Regulierung ist eine solches zu Gunsten der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer, somit der nachfolgenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A und nunmehrigen Beschwerdeführer anzunehmen. Damit entfallen jedoch sämtliche Voraussetzungen für die Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Gemeindegut, weil zumindest mit Blick auf die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften gar nie wahres Eigentum einer Gemeinde iSd § 33 Abs 2 TFLG 1996 bestanden hat, und erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde diesbezüglich als unrichtig. Damit entfallen jedoch sämtliche Voraussetzungen für die Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Gemeindegut, weil zumindest mit Blick auf die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften gar nie wahres Eigentum einer Gemeinde iSd Paragraph 33, Absatz 2, TFLG 1996 bestanden hat, und erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde diesbezüglich als unrichtig. 3.2.3 Teilung und Regulierung – Generalakt aus dem Jahr 1928 2.2.3.1 Neuerliche Zuweisung Die belangte Behörde stellt richtigerweise fest, dass das rechtliche Schicksal sowohl der Agrargemeinschaft A als auch der Alpinteressentschaft A ursprünglich verbunden gewesen ist und erst durch Generalakt vom 04.04.1928 ein getrenntes Rechtsschicksal begründet wurde. Im Rahmen des Generalaktes der Agrarbezirksbehörde U vom 14.04.1928, Zl */**, wurden die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der AA einer Regulierung unterzogen, dazu die Agrargemeinschaft „Alpinteressentschaft A“ begründet und für diese das Eigentumsrecht an der neu gebildeten **12 GB X einverleibt. Im Rahmen des Generalaktes der Agrarbezirksbehörde U vom 14.04.1928, Zl */**, wurden die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der AA einer Regulierung unterzogen, dazu die Agrargemeinschaft „Alpinteressentschaft A“ begründet und für diese das Eigentumsrecht an der neu gebildeten **12 GB römisch zehn einverleibt. Dem Generalakt der Agrarbezirksbehörde U vom 14.04.1928, Zl */**, kann grundsätzlich entnommen werden, dass das Regulierungsgebiet in 3 Teile gegliedert wurde.
§ 3
des Generalaktes wurden die Grundstücke wie folgt zugewiesen: Dem Generalakt der Agrarbezirksbehörde U vom 14.04.1928, Zl */**, kann grundsätzlich entnommen werden, dass das Regulierungsgebiet in 3 Teile gegliedert wurde.
Paragraph 3, des Generalaktes wurden die Grundstücke wie folgt zugewiesen: ● „Der Teil B mit ausschließlicher Waldnutzung wird der Gemeinde X, welche in den Teilen A und C keine Nutzungsberechtigung erhält, zugewiesen. „Der Teil B mit ausschließlicher Waldnutzung wird der Gemeinde römisch zehn, welche in den Teilen A und C keine Nutzungsberechtigung erhält, zugewiesen. ● Die Teile A und C bilden die eigentliche AA mit Weide- und Waldnutzung und werden der „Alpinteressentschaft A“ zugeschrieben.“ Die belangte Behörde verkennt nunmehr mangels Auseinandersetzung mit der Regulierung der AA ab dem Jahr 1928, dass der Gemeinde X im Wege des Generalaktes vom 24.04.1928 Flächen zugewiesen wurden (Teil B), die bereits in ihrem grundbücherlichen Eigentum standen. Die belangte Behörde verkennt nunmehr mangels Auseinandersetzung mit der Regulierung der AA ab dem Jahr 1928, dass der Gemeinde römisch zehn im Wege des Generalaktes vom 24.04.1928 Flächen zugewiesen wurden (Teil B), die bereits in ihrem grundbücherlichen Eigentum standen. Daraus kann in Fortsetzung der Argumentationslinie des Punktes 3.2.2 ein weiterer Nachweis erblickt werden, dass die Gemeinde X im Rahmen des damaligen Regulierungsverfahrens nicht als „wahre“ Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaften erkannt worden war, sondern diese Liegenschaften ursprünglich tatsächlich von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde X bestandenen behausten Höfen (Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer) gekauft worden waren – nur aus diesem Grund war einer neuerliche Eigentumszuweisung an die bisherige Treuhänderin zusammen mit der Eigentumszuweisung an den Liegenschaften der grundbücherlich berechtigten Fraktion A erforderlich. Daraus kann in Fortsetzung der Argumentationslinie des Punktes 3.2.2 ein weiterer Nachweis erblickt werden, dass die Gemeinde römisch zehn im Rahmen des damaligen Regulierungsverfahrens nicht als „wahre“ Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaften erkannt worden war, sondern diese Liegenschaften ursprünglich tatsächlich von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde römisch zehn bestandenen behausten Höfen (Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer) gekauft worden waren – nur aus diesem Grund war einer neuerliche Eigentumszuweisung an die bisherige Treuhänderin zusammen mit der Eigentumszuweisung an den Liegenschaften der grundbücherlich berechtigten Fraktion A erforderlich. 3.2.3.2 Durchführung einer gemeindegutsbeendenden Teilung durch den Generalakt Der VwGH selbst hat in seiner jüngsten Judikatur eine Ausweitung des Begriffes „Hauptteilung“
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorgenommen (Vw
GH v 22.12.2011, 2011/07/0183 mwN) und damit zum Ausdruck gebracht, dass darunter nicht nur formale Hauptteilungen im Rahmen eines (T)FLG-Verfahrens verstanden werden können. Dem schließt sich auch der VfGH im Beschluss vom 12.06.2012, B 1479/11-7, unter Verweis auf VwGH v 13.10.2011, 2011/07/0001, nochmals ausdrücklich an, besteht doch auch aus Sicht der Beschwerdeführer keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung, welche im Ergebnis einer Aufteilung von Vermögen zwischen politischen Gemeinden und einer Agrargemeinschaft bzw sonstigen Rechtsnachfolgern im Eigentum führt, anders zu beurteilen als eine Hauptteilung. Der VwGH selbst hat in seiner jüngsten Judikatur eine Ausweitung des Begriffes „Hauptteilung“
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vorgenommen (VwGH v 22.12.2011, 2011/07/0183 mwN) und damit zum Ausdruck gebracht, dass darunter nicht nur formale Hauptteilungen im Rahmen eines (T)FLG-Verfahrens verstanden werden können. Dem schließt sich auch der VfGH im Beschluss vom 12.06.2012, B 1479/11-7, unter Verweis auf VwGH v 13.10.2011, 2011/07/0001, nochmals ausdrücklich an, besteht doch auch aus Sicht der Beschwerdeführer keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung, welche im Ergebnis einer Aufteilung von Vermögen zwischen politischen Gemeinden und einer Agrargemeinschaft bzw sonstigen Rechtsnachfolgern im Eigentum führt, anders zu beurteilen als eine Hauptteilung. Die öffentlich-rechtlichen Höchstgerichte gehen unter diesem Gesichtspunkt somit von einem nicht zu strengen Formalgrundsatz aus, sondern sehen die inhaltliche und sachliche Auseinandersetzung in der vermögensrechtlichen Trennung als entscheidungswesentlich. Der VwGH hat zu den weiterführenden Voraussetzungen einer die Gemeindegutseigenschaft beendeten Hauptteilung dahingehend erkannt, dass es für die Annahme, es sei eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, daher nicht auf den Titel des Aktes ankommt, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß auf den Einzelfall bezogen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist vor allem das Erkenntnis des Landesagrarsenates in Innsbruck vom 10.04.1931, Zl VIIIa 117/
- In diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist vor allem das Erkenntnis des Landesagrarsenates in Innsbruck vom 10.04.1931, Zl römisch acht a 117/
- In diesem wird ausgeführt, dass „der Landesagrarsenat in Innsbruck in der Sitzung am 10.04.1931 (…) über den Antrag der Agrarbezirksbehörde in U auf Bestätigung des Regulierungsplanes für die AA, bestehend aus den Grundbuchseinlagen Zl 11-16 der Abtlg I, sowie 9-12 und 16 der Abtlg II, KG X, Ger Bez U, im Sinne des § 96 TRLG vom
- Juni 1909, LGBl Nr 61, zu Recht erkannt: Da festgestellt wurde, dass der Plan sowohl in rechtlicher als auch in technisch wirtschaftlicher Hinsicht vollkommen entspricht, wird demselben die Bestätigung erteilt.“In diesem wird ausgeführt, dass „der Landesagrarsenat in Innsbruck in der Sitzung am 10.04.1931 (…) über den Antrag der Agrarbezirksbehörde in U auf Bestätigung des Regulierungsplanes für die AA, bestehend aus den Grundbuchseinlagen Zl 11-16 der Abtlg römisch eins, sowie 9-12 und 16 der Abtlg römisch zwei, KG römisch zehn, Ger Bez U, im Sinne des Paragraph 96, TRLG vom
- Juni 1909, Landesgesetzblatt Nr 61, zu Recht erkannt: Da festgestellt wurde, dass der Plan sowohl in rechtlicher als auch in technisch wirtschaftlicher Hinsicht vollkommen entspricht, wird demselben die Bestätigung erteilt.“ Wesentlich ist, dass die Bestätigung
§ 96
TRLG dem dritten Hauptstück (Das Teilungs- und Regulierungsverfahren) in dessen Unterpunkt D (Zustellung und Ausführung des Teilungs- und Regulierungsplanes) Ziffer 2 (Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Teilungen) des Gesetzes vom 19.06.1909 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die gefürstete Grafschaft Tirol zuzurechnen ist. Wesentlich ist, dass die Bestätigung
Paragraph 96, TRLG dem dritten Hauptstück (Das Teilungs- und Regulierungsverfahren) in dessen Unterpunkt D (Zustellung und Ausführung des Teilungs- und Regulierungsplanes) Ziffer 2 (Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Teilungen) des Gesetzes vom 19.06.1909 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die gefürstete Grafschaft Tirol zuzurechnen ist. Die Anwendung des § 96 TRLG ist sohin nach Maßgabe des zugrunde liegenden Gesetzesausdrücklich nur dann vorgesehen, wenn eine Teilung stattfindet.
§ 2
TRLG 1909 werden aber „durch die Teilung Stücke des früher gemeinschaftlich gewesenen Grundes den Teilgenossen zum freien Besitze übergeben.“Die Anwendung des Paragraph 96, TRLG ist sohin nach Maßgabe des zugrunde liegenden Gesetzesausdrücklich nur dann vorgesehen, wenn eine Teilung stattfindet.
Paragraph 2, TRLG 1909 werden aber „durch die Teilung Stücke des früher gemeinschaftlich gewesenen Grundes den Teilgenossen zum freien Besitze übergeben.“ In Anbetracht dieser Bestimmungen des TRLG 1909 kann damit die differenzierende Behandlung des Alm- und Waldgebietes im Rahmen des Regulierungsverfahrens, eingeleitet mit Kundmachung der Agrarlandesbehörde in Innsbruck vom 15.01.1923, erklärt werden. Der Generalakt vom 14.04.1928 bezweckt sohin mit dessen oben näher dargelegten ausdrücklichen Eigentumszuweisung der Teile A und C an die Alpinteressentschaft A tatsächlich eine Teilung im Sinne des § 2 TLRG 1909, welche gesetzmäßig die Übergabe zum freien Besitze zur Folge hatte. Dies ergibt sich nachdrücklich aus dem Erkenntnis des Landesagrarsenates in Innsbruck vom 10.04.1931, VIIIa117/14, im Sinne des § 96 TRLG, da eine derartige Bestätigung der Landeskommission nach ausdrücklich gesetzlicher Anordnung lediglich im Teilungsverfahren vorgesehen war. In Anbetracht dieser Bestimmungen des TRLG 1909 kann damit die differenzierende Behandlung des Alm- und Waldgebietes im Rahmen des Regulierungsverfahrens, eingeleitet mit Kundmachung der Agrarlandesbehörde in Innsbruck vom 15.01.1923, erklärt werden. Der Generalakt vom 14.04.1928 bezweckt sohin mit dessen oben näher dargelegten ausdrücklichen Eigentumszuweisung der Teile A und C an die Alpinteressentschaft A tatsächlich eine Teilung im Sinne des Paragraph 2, TLRG 1909, welche gesetzmäßig die Übergabe zum freien Besitze zur Folge hatte. Dies ergibt sich nachdrücklich aus dem Erkenntnis des Landesagrarsenates in Innsbruck vom 10.04.1931, VIIIa117/14, im Sinne des Paragraph 96, TRLG, da eine derartige Bestätigung der Landeskommission nach ausdrücklich gesetzlicher Anordnung lediglich im Teilungsverfahren vorgesehen war. In der Gesamtschau kann also festgehalten werden, dass durch den Generalakt vom 14.04.1928 sowie dessen Genehmigung durch Erkenntnis vom 10.04.1931 eine Teilung im Sinne des TRLG 1909 mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass der früher gemeinschaftlich gewesene Grund den Teilgenossen der Alpinteressentschaft A zum freien Besitze übergeben wurde, was jedenfalls eine allfällige Gemeindegutseigenschaft am Regulierungsgebiet AA endgültig beendigt hat. 3.2.3.2 Subsidiär: Erlöschen von Gemeindegut durch Hauptteilung 1963 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, IIIb 1-****/**, wurde schließlich der Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A erlassen und eine Hauptteilung in der Form durchgeführt, dass das Gst 606 mit einem Katasterausmaß von 7 ha 20 a 00 m² Wald und 52 a 50 m² lasterfrei abgeschrieben, hierfür eine neue Einlagezahleröffnet und das Eigentumsrecht für die Gemeinde Z einverleibt wurde. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, römisch drei b 1-****/**, wurde schließlich der Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A erlassen und eine Hauptteilung in der Form durchgeführt, dass das Gst 606 mit einem Katasterausmaß von 7 ha 20 a 00 m² Wald und 52 a 50 m² lasterfrei abgeschrieb