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§ 50§ 52§ 25a§ 45§ 24§ 32§ 5Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/0682-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 740,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 740,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 25.2.2016, NS-**-****: Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.11.2015 hat die belangte Behörde den Beschuldigten über den Verdacht informiert, dass er es als verantwortlich Beauftragter der Bergbahnen X GmbH zu verantworten habe, ohne naturschutzrechtliche und ohne Rodungsbewilligung einen näher bezeichneten Schiweg errichtet zu haben.Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.11.2015 hat die belangte Behörde den Beschuldigten über den Verdacht informiert, dass er es als verantwortlich Beauftragter der Bergbahnen römisch zehn GmbH zu verantworten habe, ohne naturschutzrechtliche und ohne Rodungsbewilligung einen näher bezeichneten Schiweg errichtet zu haben. Mit Schreiben vom 9.12.2015 nahm der Beschuldigte hierzu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er zwar tatsächlich als verantwortlich Beauftragter der Bergbahnen X GmbH & Co KG anzusehen sei, dass er die vorgeworfenen Übertretungen allerdings nicht begangen habe; dies insofern, als es sich beim gegenständlichen Weg um einen Holzbringungsweg handle, der weder Biotope, noch Teile von Schutzwald berühre und auch unter 1.700 m Seehöhe liege und weniger als 500 m lang sei, weshalb dieser keiner naturschutz- oder forstrechtlichen Bewilligung bedürfe. Zudem sei zwischenzeitlich ein Bewilligungsverfahren hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Weges anhängig, dessen Ausgang abgewartet werden solle.Mit Schreiben vom 9.12.2015 nahm der Beschuldigte hierzu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er zwar tatsächlich als verantwortlich Beauftragter der Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co KG anzusehen sei, dass er die vorgeworfenen Übertretungen allerdings nicht begangen habe; dies insofern, als es sich beim gegenständlichen Weg um einen Holzbringungsweg handle, der weder Biotope, noch Teile von Schutzwald berühre und auch unter 1.700 m Seehöhe liege und weniger als 500 m lang sei, weshalb dieser keiner naturschutz- oder forstrechtlichen Bewilligung bedürfe. Zudem sei zwischenzeitlich ein Bewilligungsverfahren hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Weges anhängig, dessen Ausgang abgewartet werden solle. Nachdem zwischenzeitlich am 11.12.2015 eine – im angefochtenen Straferkenntnis wörtlich wiedergegebene - forstfachliche Stellungnahme erstattet worden war, die unter anderem zum Ergebnis kam, dass es sich beim gegenständlichen Weg um keine Forststraße handle, wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.12.2015 der Verdacht gegenüber dem Beschuldigten insofern modifiziert, als statt der im ursprünglichen Aufforderungsschreiben vom 25.11.2015 angenommenen Übertretung nach § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 eine Übertretung nach § 17 Abs 1 leg cit angenommen wurde.Nachdem zwischenzeitlich am 11.12.2015 eine – im angefochtenen Straferkenntnis wörtlich wiedergegebene - forstfachliche Stellungnahme erstattet worden war, die unter anderem zum Ergebnis kam, dass es sich beim gegenständlichen Weg um keine Forststraße handle, wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.12.2015 der Verdacht gegenüber dem Beschuldigten insofern modifiziert, als statt der im ursprünglichen Aufforderungsschreiben vom 25.11.2015 angenommenen Übertretung nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975 eine Übertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, leg cit angenommen wurde. Mit Schreiben vom 25.1.2016 nahm der Beschuldigte wiederum Stellung und wiederholte im Wesentlichen sein im Schreiben vom 9.12.2015 erstattetes Vorbringen. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der Bergbahnen X GmbH, die persönlich haftender Gesellschafter der Bergbahnen X GmbH & Co. KG, mit dem Sitz in X ist, zu verantworten, dass, wie am 29.08.2015 und am 25.11.2015 festgestellt wurde, ohne naturschutzrechtliche und ohne Rodungsbewilligung auf den Grundparzellen ****/1 (Eigentümer: BB) und ****/2 (Eigentümer Bergbahnen X GmbH & Co.KG) ***** KG X nordwestlich des Chaletdorfes CC auf einer Seehöhe von 1480 m bis 1510 m im Schutzwald ein ca. 6 m breiter und 180 m langer Rodelweg (Schiweg) errichtet wurde„Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der Bergbahnen römisch zehn GmbH, die persönlich haftender Gesellschafter der Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co. KG, mit dem Sitz in römisch zehn ist, zu verantworten, dass, wie am 29.08.2015 und am 25.11.2015 festgestellt wurde, ohne naturschutzrechtliche und ohne Rodungsbewilligung auf den Grundparzellen ****/1 (Eigentümer: BB) und ****/2 (Eigentümer Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co.KG) ***** KG römisch zehn nordwestlich des Chaletdorfes CC auf einer Seehöhe von 1480 m bis 1510 m im Schutzwald ein ca. 6 m breiter und 180 m langer Rodelweg (Schiweg) errichtet wurde
- obwohl die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee; einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen,
- und sohin Wald zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist Verwaltungsübertretung nach §Verwaltungsübertretung nach Paragraph
- § 9 Abs. 2 VStG 1991 i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 6 lit e Tiroler Naturschutzgesetz
- Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005
- § 9 Abs. 2 VStG 1991 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 6 i.V.m. § 17 Abs. 1 Forstgesetz
- Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von
- € 3.000,00
- € 700,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden 64 Stunden Freiheitsstrafe von
§ 45Abs. 1 lit. a TNSch
G 2005Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 6 FG 1975”Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6 FG 1975” Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Anlässlich einer Erhebung des naturkundefachlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Y, DI DD, wurde festgestellt, dass ausgehend vom Nordrand des Hotelresorts ‚CC‘ in nordwestliche Richtung bis zur Schiwegbrücke an der bestehenden Piste eine Schiwegverbidnung mit einer durchschnittlichen Breite von ca. 7 m und einer Länge von rund 200 m errichtet wurde. Diese Sportanlage komme innerhalb eines Karbonat-Block-Fichten-Lärchenwaldes zu liegen. Betroffen seien die Grundstücke ****/1 und ****/2 je KG X. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung liege nicht vor. In seiner Stellungnahme vom 30.11.2015 führte DI D aus, dass jeder durchschnittlich begabte Laie erkennen würde, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben, welches zur Gänze innerhalb von Schutzwald zu liegen komme, nicht um einen Forstweg handle. Nach seiner Einschätzung und als ministeriell geprüfter Forstwirt sowie nach Rücksprache mit dem Leiter der BFI W werde mitgeteilt, dass beim vorliegenden Trassenverlauf eine Forststraße wegen Übererschließung keinesfalls bewilligungsfähig sei. Das vorgelegte Projekt zur nachträglichen Bewilligung einer Sportanlage sei wegen falscher Angaben zur Begutachtung nicht geeignet. Wie nun auch der forstfachliche Sachverständige DI EE in seinem Gutachten, das auf dem Befund aufgebaut ist, ausführt, sei die Weganlage aufgrund der Bauausführung (Breite und Längsneigung) und der fehlenden Notwendigkeit keine Forststraße und bestehe nur die Möglichkeit, im Rahmen einer Rodung nach § 17 eine forstrechtliche Bewilligung zu erwirken bzw. den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y gilt es zweifelsfrei als erwiesen, dass es sich bei der errichteten Anlage um einen Rodel- bzw. Schiweg handelt und hiefür sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Der Beschuldigte behauptet zwar nach wie vor, dass es sich um einen Holzbringungsweg handelt, jedoch werden diese Angaben sowohl durch den naturkundefachlichen als auch den forstfachlichen Amtssachverständigen widerlegt. Fest steht, dass die inkriminierten Handlungen ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt wurden. Der Beschuldigte ist bei der Bergbahnen X GmbH & Co KG als verantwortlich Beauftragte, für die Einhaltung aller naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher und wasserrechtlicher Bestimmungen‘ bestellt und sohin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes und der Ausführungen der Sachverständigen besteht für die Behörde überhaupt kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.„Anlässlich einer Erhebung des naturkundefachlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Y, DI DD, wurde festgestellt, dass ausgehend vom Nordrand des Hotelresorts ‚CC‘ in nordwestliche Richtung bis zur Schiwegbrücke an der bestehenden Piste eine Schiwegverbidnung mit einer durchschnittlichen Breite von ca. 7 m und einer Länge von rund 200 m errichtet wurde. Diese Sportanlage komme innerhalb eines Karbonat-Block-Fichten-Lärchenwaldes zu liegen. Betroffen seien die Grundstücke ****/1 und ****/2 je KG römisch zehn. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung liege nicht vor. In seiner Stellungnahme vom 30.11.2015 führte DI D aus, dass jeder durchschnittlich begabte Laie erkennen würde, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben, welches zur Gänze innerhalb von Schutzwald zu liegen komme, nicht um einen Forstweg handle. Nach seiner Einschätzung und als ministeriell geprüfter Forstwirt sowie nach Rücksprache mit dem Leiter der BFI W werde mitgeteilt, dass beim vorliegenden Trassenverlauf eine Forststraße wegen Übererschließung keinesfalls bewilligungsfähig sei. Das vorgelegte Projekt zur nachträglichen Bewilligung einer Sportanlage sei wegen falscher Angaben zur Begutachtung nicht geeignet. Wie nun auch der forstfachliche Sachverständige DI EE in seinem Gutachten, das auf dem Befund aufgebaut ist, ausführt, sei die Weganlage aufgrund der Bauausführung (Breite und Längsneigung) und der fehlenden Notwendigkeit keine Forststraße und bestehe nur die Möglichkeit, im Rahmen einer Rodung nach Paragraph 17, eine forstrechtliche Bewilligung zu erwirken bzw. den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y gilt es zweifelsfrei als erwiesen, dass es sich bei der errichteten Anlage um einen Rodel- bzw. Schiweg handelt und hiefür sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Der Beschuldigte behauptet zwar nach wie vor, dass es sich um einen Holzbringungsweg handelt, jedoch werden diese Angaben sowohl durch den naturkundefachlichen als auch den forstfachlichen Amtssachverständigen widerlegt. Fest steht, dass die inkriminierten Handlungen ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt wurden. Der Beschuldigte ist bei der Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co KG als verantwortlich Beauftragte, für die Einhaltung aller naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher und wasserrechtlicher Bestimmungen‘ bestellt und sohin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes und der Ausführungen der Sachverständigen besteht für die Behörde überhaupt kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen ist grundsätzlich als erheblich anzusehen, da nur das anlässlich eines Antrages auf entsprechende Bewilligung durchgeführte Verfahren gewährleistet, dass von derartigen Maßnahmen eine Beeinträchtigung von Naturschutzgütern bzw. der Verlust von Waldfunktionen vermieden, allenfalls bestmöglich minimiert werden kann. Als Verschuldensform war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd kam nichts in Betracht, während erschwerend die einschlägigen Vormerkungen zu werten waren. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 22.12.2015 aufgefordert, zur Bemessung der Strafhöhe die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, was jedoch ausblieb und geht die Behörde somit von einem durchschnittlichen, aber ausreichenden Einkommen aus. In Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der begangenen Übertretungen und auch unter Berücksichtigung der als ausreichend eingestuften wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erachtet die entscheidende Behörde die verhängten Geldstrafen als den für die Strafbemessung bedeutsamen Umständen entsprechend und unbedingt erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Zahl 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr Dr. A Beschwerde, welche am 22.3.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn Dr. A am 2.3.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der der angefochtene Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft wird und mit der insbesondere die Einstellung des Strafverfahrens begehrt wird, wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Die Erstbehörde hat sich jedoch im Rahmen der Beurteilung, ob es sich bei der gegenständlichen Weganlage um einen forstlichen Bringungsweg oder um einen Skiweg bzw. um eine Sportanlage im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes handelt, völlig unkritisch den beiden vorher erwähnten Stellungnahmen der Amtssachverständigen D EE und DI DD angeschlossen. Insbesondere hat die Erstbehörde die Feststellungen des Sachverständigen DI EE in seinem Gutachten vom 11.12.2015, Gzl: LZ-F-ROD-***/**/*-**** übernommen, bei welchem es sich in Wahrheit um der Rechtsausführungen des Sachverständigen handelt und nicht um Tatsachenfeststellungen. Die Funktion eines Sachverständigen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren besteht darin, der Behörde im Falle mangelnder Fachkunde, die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen, aber nicht darin, der Erstbehörde Rechtsfragen oder Rechtsbelehrungen zu erteilen. Insoferne wäre es an der Erstbehörde gelegen gewesen, selbst zu beurteilen, ob der gegenständliche beanstandete Weg als forstlicher Bringungsweg in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist oder nicht. Dasselbe gilt auch für die Feststellung des naturkundefachlichen Sachverständigen DI DD in seiner Stellungnahme vom 30.11.2015.
§ 24VSt
G ist normiert, welche Bestimmungen des AVG auch in einem Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden haben. Die Erstbehörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung meinem Antrag stattgeben müssen, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren so lange auszusetzen, bis die Vorfrage von der Behörde beurteilt worden ist, ob aufgrund der von dem Eigentümer der Waldparzelle Gst.-Nr. ****/1 eingebrachte Antrag betreffend der Errichtung eines Holzbringungsweges auf der Gst.-Nr. ****/1 und der Gst.-Nr. ****/2 je der KG X sowohl einer forstrechtlichen als auch naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.
Paragraph 24, VStG ist normiert, welche Bestimmungen des AVG auch in einem Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden haben. Die Erstbehörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung meinem Antrag stattgeben müssen, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren so lange auszusetzen, bis die Vorfrage von der Behörde beurteilt worden ist, ob aufgrund der von dem Eigentümer der Waldparzelle Gst.-Nr. ****/1 eingebrachte Antrag betreffend der Errichtung eines Holzbringungsweges auf der Gst.-Nr. ****/1 und der Gst.-Nr. ****/2 je der KG römisch zehn sowohl einer forstrechtlichen als auch naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Dieser Antrag war bei der Entscheidung durch die Erstbehörde hinsichtlich des nunmehr angefochtenen Bescheides bereits bei der Behörde anhängig. Die Erstbehörde hätte daher aus verfahrensökonomischen Erwägungen richtigerweise im Sinne der Bestimmungen des § 38 AVG die diesbezügliche Beantwortung der Vorfragen abwarten und das gegenständliche Strafverfahren so lange aussetzen müssen.Dieser Antrag war bei der Entscheidung durch die Erstbehörde hinsichtlich des nunmehr angefochtenen Bescheides bereits bei der Behörde anhängig. Die Erstbehörde hätte daher aus verfahrensökonomischen Erwägungen richtigerweise im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 38, AVG die diesbezügliche Beantwortung der Vorfragen abwarten und das gegenständliche Strafverfahren so lange aussetzen müssen. Darüber hinaus ist die über mich verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 3.700,- wegen Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bzw. Forstgesetz weder schuld- noch tatangemessen. Auch im Verwaltungsstrafverfahren sind die Grundsätze im Sinne des Strafgesetzbuches bei der Strafbemessung anzuwenden. Hierbei ist der Grad des Verschuldens ein bestimmender Faktor bei der Höhe der Strafbemessung. Die Erstbehörde hat mir als Verschuldensform Fahrlässigkeit zugebilligt, aber offensichtlich diesen wesentlichen Strafbemessungsgrund nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus sind bei der Strafbemessung auch die entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Erstbehörde geht bei der Strafbemessung von einem durchschnittlichen aber ausreichenden Einkommen aus. Hiezu ist festzustellen, dass
beigeschlossener Beilagen, ich mich seit 01.06.2015 in der Alterspension befinde und monatlich lediglich eine Pension von € 950,- beziehe und im inkriminierten Zeitraum auch monatlich lediglich ein geringfügiges Zusatzeinkommen von € 350,- bezogen habe. Darüber hinaus bin ich sorgepflichtig für meine Ehegattin und meinem Sohn, welcher ein Studium absolviert und derzeit noch nicht selbst erhaltungsfähig ist. Aus all diesen Gründen hätte daher die Erstbehörde die über mich verhängte Geldstrafe sowohl nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes als auch nach den Bestimmungen des Forstgesetzes an der untersten Grenze ausmessen müssen und maximal eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes in der Höhe von € 1.000,- und € 100 - nach den Bestimmungen des Forstgesetzes als schuld- und tatangemessen ausmessen müssen. Schlussendlich vertrete ich nach wie vor die Rechtsauffassung, dass der gegenständliche forstliche Bringungsweg auch als solcher zu beurteilen und zu bewerten ist und nach meinem Rechtsstandpunkt es hiezu auch keiner eigenen forstrechtlichen Bewilligung bedurft hätte bzw. auch nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes, da keine Biotope durch den Holzbringungsweg beeinträchtigt worden sind und sich der Weg unterhalb der Seehöhe von 1.700 m befindet und auch nicht die Höchstlänge von 500 m überschreitet. In rechtlicher Hinsicht hätte daher der Erstbehörde meinen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens
§ 45VSt
G stattgeben müssen.“In rechtlicher Hinsicht hätte daher der Erstbehörde meinen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens
Paragraph 45, VStG stattgeben müssen.“
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der vorliegenden Angelegenheit der Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl NSCH-**-**** betreffend die nachträgliche forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Weges übermittelt. Weiters wurde das Gutachten eines sportfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Aus diesem Gutachten vom 14.4.2016, Sport-****/*/**-***, ergänzt durch ein Email vom 21.4.2016, geht zusammengefasst hervor, dass der gegenständliche Weg jedenfalls als Skiweg geeignet ist, und aufgrund der Situierung und der Ausgestaltung dieses Weges davon auszugehen sei, dass es sich auch tatsächlich um einen Skiweg, und somit um eine Sportanlage, handle. Zudem wurde am 10.10.2016 in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dort wurde im Wesentlichen die Frage ergründet, ob es sich beim gegenständlichen Weg um einen privaten Holzbringungsweg oder um eine Sportanlage im Sinn des TNSchG 2005 handelt. Der Beschwerdeführer sowie der sportfachliche und forstfachliche Amtssachverständige wiederholten in dieser Verhandlung im Wesentlichen ihr bereits vor dieser Verhandlung erstattetes schriftliches Vorbringen. Der einvernommene Zeuge BB bekräftigte im Wesentlichen seine im behördlichen Verfahren erstattete Rechtfertigung zu der mit Schreiben vom 15.10.2015 ergangenen Aufforderung. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr Dr. A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 VSt
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr Dr. A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
- a)Zum Tatvorwurf 1.: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (Paragraphen 6 und 45) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
- a)(…)
- e)die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;
- f)(…)“ „§ 45 Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
- a)ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; (…) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“ Im vorliegenden Fall steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass auf den Grundparzellen ****/1 und ****/2 KG X nordwestlich des Chaletdorfes CC auf einer Seehöhe von 1480 m bis 1510 m ein ca. 6 m breiter und 180 m langer Weg errichtet wurde.Im vorliegenden Fall steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass auf den Grundparzellen ****/1 und ****/2 KG römisch zehn nordwestlich des Chaletdorfes CC auf einer Seehöhe von 1480 m bis 1510 m ein ca. 6 m breiter und 180 m langer Weg errichtet wurde. Außerdem steht im vorliegenden Fall die Eigenschaft des Beschwerdeführers als verantwortlich Beauftragter aufgrund des mit Rechtfertigungsschreiben des BB vom 16.11.2015 übermittelten Aktenvermerks vom Jänner 2009 fest. Diesem Aktenvermerk lässt sich allerdings entnehmen, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten für die Bergbahnen X GmbH & Co KG erfolgte.Außerdem steht im vorliegenden Fall die Eigenschaft des Beschwerdeführers als verantwortlich Beauftragter aufgrund des mit Rechtfertigungsschreiben des BB vom 16.11.2015 übermittelten Aktenvermerks vom Jänner 2009 fest. Diesem Aktenvermerk lässt sich allerdings entnehmen, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten für die Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co KG erfolgte. Vom Landesverwaltungsgericht war daher zunächst zu klären, von wem der verfahrensgegenständliche Weg errichtet wurde. Diesbezüglich legen sowohl das schon genannte Rechtfertigungsschreiben des BB vom 16.11.2015 als auch das Rechtfertigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 9.12.2015 nahe, dass es sich um einen von BB beauftragten Privatweg handelt. Auch im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der als Zeuge einvernommene BB ausgeführt, dass es sich um einen Privatweg handelt. In diesem Sinn scheint auch etwa in der Anmeldung nach § 64 Forstgesetz betreffend den gegenständlichen Weg vom 22.10.2015 (siehe Zl NSCH-**/*-****) Herr BB als Antragsteller auf. Dies steht freilich im Widerspruch zum Schreiben von FF, Technisches Büro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 16.11.2015, in dem dieser ausführt, „im Auftrag der GG GmbH & CoKG den Bericht samt Planunterlagen für das forst- und naturschutzrechtliche Ansuchen zum Rodelweg CC“ zu übermitteln. Zudem wäre bei einem reinen Privatweg nicht einzusehen, weshalb Herr BB in seinem Rechtfertigungsschreiben vom 16.11.2015 den Beschwerdeführer als verantwortlich Beauftragten nannte und dieser seinerseits diese Rolle in der gegenständlichen Angelegenheit im Rechtfertigungsschreiben vom 9.12.2015 ausdrücklich zugestand. Laut Aktenvermerk vom Jänner 2009 erfolgte die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten nämlich für die Bergbahnen X GmbH & Co KG auch nur im Zusammenhang mit der Skipistenerrichtung samt Nebenanlagen. Gegen einen Privatweg spricht zudem, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch im Verfahren betreffend die nachträgliche Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Weges maßgeblich eingebunden war, wie etwa der im Verfahrensakt NSCH-**-**** dokumentierte Mailverkehr mit der belangten Behörde, gezeichnet jeweils mit „AA c/o Zentralbüro BB“ darlegt. Schließlich spricht auch die – vom Landesverwaltungsgericht weiter unten noch mit näherer Begründung getroffene – Annahme, dass es sich um keinen Holzbringungsweg, sondern um eine Sportanlage handelt, dafür, dass der gegenständliche Weg nicht von Herrn BB privat errichtet wurde. In diesem Sinn scheint auch etwa in der Anmeldung nach Paragraph 64, Forstgesetz betreffend den gegenständlichen Weg vom 22.10.2015 (siehe Zl NSCH-**/*-****) Herr BB als Antragsteller auf. Dies steht freilich im Widerspruch zum Schreiben von FF, Technisches Büro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 16.11.2015, in dem dieser ausführt, „im Auftrag der GG GmbH & CoKG den Bericht samt Planunterlagen für das forst- und naturschutzrechtliche Ansuchen zum Rodelweg CC“ zu übermitteln. Zudem wäre bei einem reinen Privatweg nicht einzusehen, weshalb Herr BB in seinem Rechtfertigungsschreiben vom 16.11.2015 den Beschwerdeführer als verantwortlich Beauftragten nannte und dieser seinerseits diese Rolle in der gegenständlichen Angelegenheit im Rechtfertigungsschreiben vom 9.12.2015 ausdrücklich zugestand. Laut Aktenvermerk vom Jänner 2009 erfolgte die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten nämlich für die Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co KG auch nur im Zusammenhang mit der Skipistenerrichtung samt Nebenanlagen. Gegen einen Privatweg spricht zudem, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch im Verfahren betreffend die nachträgliche Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Weges maßgeblich eingebunden war, wie etwa der im Verfahrensakt NSCH-**-**** dokumentierte Mailverkehr mit der belangten Behörde, gezeichnet jeweils mit „AA c/o Zentralbüro BB“ darlegt. Schließlich spricht auch die – vom Landesverwaltungsgericht weiter unten noch mit näherer Begründung getroffene – Annahme, dass es sich um keinen Holzbringungsweg, sondern um eine Sportanlage handelt, dafür, dass der gegenständliche Weg nicht von Herrn BB privat errichtet wurde. Mittlerweile liegt auch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.9.2016, NSCH-**/**-****, nachträglich erteilte forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Weg vor. Dabei wird die Bewilligung ausdrücklich für die Errichtung eines Skiweges und einer Rodelbahn, nicht also etwa eines Forstweges, erteilt, und zwar gegenüber der Bergbahnen X GmbH & Co KG, und nicht etwa gegenüber Herrn BB. Dass ein ursprünglich privat geplanter Holzbringungsweg nur aufgrund der Vorgaben der belangten Behörde - wie dies die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen BB in der am 10.10.2016 durchgeführten Verhandlung nahe legen – plötzlich als Skiweg der Bergbahnen X GmbH & Co KG zur Bewilligung eingereicht wird, obwohl beim Bau desselben keine Nutzung als Sportanlage geplant gewesen sei, ist für das Landesverwaltungsgericht in keiner Weise glaubwürdig. Mittlerweile liegt auch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.9.2016, NSCH-**/**-****, nachträglich erteilte forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Weg vor. Dabei wird die Bewilligung ausdrücklich für die Errichtung eines Skiweges und einer Rodelbahn, nicht also etwa eines Forstweges, erteilt, und zwar gegenüber der Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co KG, und nicht etwa gegenüber Herrn BB. Dass ein ursprünglich privat geplanter Holzbringungsweg nur aufgrund der Vorgaben der belangten Behörde - wie dies die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen BB in der am 10.10.2016 durchgeführten Verhandlung nahe legen – plötzlich als Skiweg der Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co KG zur Bewilligung eingereicht wird, obwohl beim Bau desselben keine Nutzung als Sportanlage geplant gewesen sei, ist für das Landesverwaltungsgericht in keiner Weise glaubwürdig. Zusammengefasst steht für das Landesverwaltungsgericht daher fest, dass es sich beim gegenständlichen Weg nicht um einen Privatweg von BB handelt, sondern dass dieser Weg im Auftrag der Bergbahnen X GmbH & Co KG errichtet wurde.Zusammengefasst steht für das Landesverwaltungsgericht daher fest, dass es sich beim gegenständlichen Weg nicht um einen Privatweg von BB handelt, sondern dass dieser Weg im Auftrag der Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co KG errichtet wurde. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen und vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Fall in weiterer Folge lediglich zu prüfen, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Weg um eine Sportanlage im Sinn des oben wiedergegebenen § 6 lit e TNSchG 2005 handelt, die ohne hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurde.Entsprechend dem Beschwerdevorbringen und vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Fall in weiterer Folge lediglich zu prüfen, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Weg um eine Sportanlage im Sinn des oben wiedergegebenen Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005 handelt, die ohne hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurde. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifellos zu bejahen. Wie aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl NSCH-**-**** hervorgeht, wurde erst nachträglich am 22.10.2015 eine Anmeldung nach § 64 Forstgesetz und mit Schreiben vom 16.11.2015 ein Bericht samt Planbeilagen für das forst- und naturschutzrechtliche Ansuchen in der gegenständlichen Angelegenheit eingebracht; nachdem dieses Verfahren längere Zeit aufgrund der noch nicht erfolgten Vorlage bewilligungsfähiger Projektunterlagen nicht abgeschlossen werden konnte, wurde mittlerweile, wie oben bereits erwähnt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.9.2016, NSCH-**/**-****, die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Wie aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl NSCH-**-**** hervorgeht, wurde erst nachträglich am 22.10.2015 eine Anmeldung nach Paragraph 64, Forstgesetz und mit Schreiben vom 16.11.2015 ein Bericht samt Planbeilagen für das forst- und naturschutzrechtliche Ansuchen in der gegenständlichen Angelegenheit eingebracht; nachdem dieses Verfahren längere Zeit aufgrund der noch nicht erfolgten Vorlage bewilligungsfähiger Projektunterlagen nicht abgeschlossen werden konnte, wurde mittlerweile, wie oben bereits erwähnt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.9.2016, NSCH-**/**-****, die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Schon dieser Umstand zeigt, dass der gegenständliche Weg jedenfalls zum angenommenen Tatzeitpunkt über keine Bewilligung verfügte, und deutet zudem stark darauf hin, dass er allerdings einer solchen Bewilligung bedurft hätte. Für das Landesverwaltungsgericht besteht insgesamt kein Zweifel, dass es sich beim gegenständlichen Weg um eine Sportanlage und nicht um einen Holzbringungsweg handelt. Der vom Landesverwaltungsgericht einvernommene forstfachliche Amtssachverständigen hat schlüssig und nachvollziehbar seine bereits im behördlichen Verfahren erstatteten Ausführungen bekräftigt, wonach jedenfalls aufgrund der Bauausführung (Breite und Längsneigung) und der fehlenden Notwendigkeit keine Forststraße vorliegt. Auch der Verlauf des Weges vom Hotelkomplex CC aus bis zu einer Skibrücke (Pisteneinbindung) lässt für das Landesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran entstehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Sportanlage, und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, um einen Holzbringungsweg handelt. Schließlich bestätigte diese Auffassung auch der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene sportfachliche Amtssachverständige, der aufgrund der Situierung und der Ausgestaltung des gegenständlichen Weges vom Vorliegen eines Skiweges, und damit von einer Sportanlage, ausging. Da also der bewilligungslos gebaute Weg zwar eine Verbindung vom Beherbergungsbetrieb zur Skipiste herstellt, als Holzbringungsweg dagegen ungeeignet bzw nicht erforderlich ist, wie die auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zweifelsfrei darlegen, besteht für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel, dass schon die ursprüngliche Intention beim Bau der gegenständlichen Weganlage die Errichtung eines Skiweges und somit einer Sportanlage war. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen. Dafür spricht wiederum auch, dass der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.10.2015 zur Rechtfertigung aufgeforderte BB zwar einerseits in seiner Rechtfertigung vom 16.11.2015 behauptet hat, dass er den gegenständlichen Weg als privaten Holzbringungsweg habe errichten lassen, er aber gleichzeitig den nunmehrigen Beschwerdeführer als verantwortlich Beauftragten nannte, obwohl in der gleichzeitig übermittelten Bestellungsurkunde eindeutig hervorgeht, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten durch die Bergbahnen X GmbH & Co KG und nur im Zusammenhang mit „künftig zu errichtenden Pisten und Skiwege[n] samt Nebenanlagen im Zuge der Skiverbindung X-V im Skigebiet der Bergbahnen X“ erfolgte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen. Dafür spricht wiederum auch, dass der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.10.2015 zur Rechtfertigung aufgeforderte BB zwar einerseits in seiner Rechtfertigung vom 16.11.2015 behauptet hat, dass er den gegenständlichen Weg als privaten Holzbringungsweg habe errichten lassen, er aber gleichzeitig den nunmehrigen Beschwerdeführer als verantwortlich Beauftragten nannte, obwohl in der gleichzeitig übermittelten Bestellungsurkunde eindeutig hervorgeht, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten durch die Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co KG und nur im Zusammenhang mit „künftig zu errichtenden Pisten und Skiwege[n] samt Nebenanlagen im Zuge der Skiverbindung X-V im Skigebiet der Bergbahnen X“ erfolgte. Der Beschwerdeführer gestand in seiner Rechtfertigung vom 9.12.2015 seinerseits seine Stellung „als verantwortlich Beauftragter der Bergbahnen X GmbH & Co KG in dieser Angelegenheit“ zu. Der Beschwerdeführer gestand in seiner Rechtfertigung vom 9.12.2015 seinerseits seine Stellung „als verantwortlich Beauftragter der Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co KG in dieser Angelegenheit“ zu. Auch das macht deutlich, dass es sich zweifellos im vorliegenden Fall nicht um einen privaten Holzbringungsweg, sondern sehr wohl um eine Sportanlage handelt. Vor diesem Hintergrund spielt das Beschwerdevorbringen, wonach der errichtete Weg nicht über einer Seehöhe von 1.700 m gelegen und weniger als 500 m lang sei sowie keine Biotope berühre, keine entscheidende Rolle, da sich eine Bewilligungspflicht – wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen – auf § 6 lit e TNSchG 2005 stützten lässt, ohne dass es diesbezüglich auf die vom Beschwerdeführer genannten Umstände ankäme. Das entsprechende Beschwerdevorbringen war insofern vom Landesverwaltungsgericht auch nicht näher zu prüfen.Vor diesem Hintergrund spielt das Beschwerdevorbringen, wonach der errichtete Weg nicht über einer Seehöhe von 1.700 m gelegen und weniger als 500 m lang sei sowie keine Biotope berühre, keine entscheidende Rolle, da sich eine Bewilligungspflicht – wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen – auf Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005 stützten lässt, ohne dass es diesbezüglich auf die vom Beschwerdeführer genannten Umstände ankäme. Das entsprechende Beschwerdevorbringen war insofern vom Landesverwaltungsgericht auch nicht näher zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Darin, dass das anhängige Bewilligungsverfahren im vorliegenden Fall von der belangten Behörde nicht abgewartet wurde, liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkennntisses begründet. Maßgeblich für die Verwirklichung des gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestandes ist nämlich allein, dass im Zeitpunkt der Errichtung die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorlag. Selbst die nunmehr erteilte nachträgliche Bewilligung ändert nichts an der Verwirklichung des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005. Nach § 45 Abs 7 TNSchG 2005 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, wenn – so wie im vorliegenden Fall - ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wird. Daran aber, dass bis zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung ein strafbares Verhalten vorlag, besteht kein Zweifel, wobei bei einem Dauerdelikt die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig ist (siehe etwa VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251). Eine nachträglich erteilte Bewilligung ist auch für die Beurteilung der Schuldfrage oder die Strafbemessung nicht von Bedeutung (siehe etwa VwGH 13.10.2004, 2004/10/0141).Darin, dass das anhängige Bewilligungsverfahren im vorliegenden Fall von der belangten Behörde nicht abgewartet wurde, liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkennntisses begründet. Maßgeblich für die Verwirklichung des gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestandes ist nämlich allein, dass im Zeitpunkt der Errichtung die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorlag. Selbst die nunmehr erteilte nachträgliche Bewilligung ändert nichts an der Verwirklichung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005. Nach Paragraph 45, Absatz 7, TNSchG 2005 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, wenn – so wie im vorliegenden Fall - ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wird. Daran aber, dass bis zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung ein strafbares Verhalten vorlag, besteht kein Zweifel, wobei bei einem Dauerdelikt die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig ist (siehe etwa VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251). Eine nachträglich erteilte Bewilligung ist auch für die Beurteilung der Schuldfrage oder die Strafbemessung nicht von Bedeutung (siehe etwa VwGH 13.10.2004, 2004/10/0141). Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichteinhaltung der gegenständlichen Bestimmung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichteinhaltung der gegenständlichen Bestimmung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Der Beschwerdeführer versucht im vorliegenden Fall sein mangelndes Verschulden damit zu begründen, dass er von der gegenständlichen Bewilligungspflicht nichts wusste.
§ 5Abs 2 VSt
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war als für die Einhaltung der natur-, forst- und wasserrechtlichen Bestimmungen Verantwortlicher zweifellos verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten - in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur).
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war als für die Einhaltung der natur-, forst- und wasserrechtlichen Bestimmungen Verantwortlicher zweifellos verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten - in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall offenkundig – wie oben dargelegt - die Errichtung einer Sportanlage beabsichtigt war und das Vorliegen eines Holzbringungsweges als reine Schutzbehauptung anzusehen ist, sowie aufgrund des Umstandes, dass das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei davon ausgeht, dass diesem der Bewilligungstatbestand des § 6 lit e TNSchG 2005 bekannt war, ist sogar jedenfalls von bedingtem Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen, da dieser die Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung für möglich hielt und sich damit abfand.Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall offenkundig – wie oben dargelegt - die Errichtung einer Sportanlage beabsichtigt war und das Vorliegen eines Holzbringungsweges als reine Schutzbehauptung anzusehen ist, sowie aufgrund des Umstandes, dass das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei davon ausgeht, dass diesem der Bewilligungstatbestand des Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005 bekannt war, ist sogar jedenfalls von bedingtem Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen, da dieser die Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung für möglich hielt und sich damit abfand. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. b) Zum Tatvorwurf 2.: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 17 und 174) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (Paragraphen 17 und 174) lauten auszugsweise wie folgt: „Rodung § 17.
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. (…)“ „Strafbestimmungen § 174.
(1)WerParagraph 174,
(1)Wer
- a)1. (…) 6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;6. das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt; (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen 1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,1. der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, (…) zu ahnden.“ Entsprechend dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall zu klären, ob der Beschuldigte Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet hat, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim gegenständlichen Weg um einen forstlichen Bringungsweg handeln würde. Dies wurde bereits oben unter lit
- a)widerlegt, wonach für das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei feststeht, dass es sich beim gegenständlichen Weg um eine Sportanlage und gerade nicht um eine Forststraße handelt.Dies wurde bereits oben unter Litera a,) widerlegt, wonach für das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei feststeht, dass es sich beim gegenständlichen Weg um eine Sportanlage und gerade nicht um eine Forststraße handelt. Vor diesem Hintergrund besteht aber auch kein Zweifel, dass im vorliegenden Fall Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde. Dass hierfür erst mit Bescheid vom 1.9.2016 eine Rodungsbewilligung erteilt wurde, steht ebenfalls, wie bereits oben unter lit
- a)dargelegt wurde, zweifelsfrei fest. Die nachträgliche Bewilligung wiederum ändert allerdings, da es sich um ein Dauerdelikt handelt, nichts an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers.Dass hierfür erst mit Bescheid vom 1.9.2016 eine Rodungsbewilligung erteilt wurde, steht ebenfalls, wie bereits oben unter Litera a,) dargelegt wurde, zweifelsfrei fest. Die nachträgliche Bewilligung wiederum ändert allerdings, da es sich um ein Dauerdelikt handelt, nichts an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers. Insofern besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Hinsichtlich der Verwirklichung auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale kann auf die Ausführungen unter lit
- a)verwiesen werden. Aufgrund dieser Überlegung ist auch hinsichtlich des Tatvorwurfes 2. von einer Tatbegehung mit zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen.Hinsichtlich der Verwirklichung auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale kann auf die Ausführungen unter Litera a,) verwiesen werden. Aufgrund dieser Überlegung ist auch hinsichtlich des Tatvorwurfes 2. von einer Tatbegehung mit zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen.
- c)Zur Strafbemessung: Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 und des § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen ein Strafrahmen von 30.000,-- Euro bzw 7.270,-- Euro vorgesehen ist. Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend den oben wiedergegebenen Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 und des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen ein Strafrahmen von 30.000,-- Euro bzw 7.270,-- Euro vorgesehen ist. Insofern kann festgehalten werden, dass im Fall der forstrechtlichen Verwaltungsübertretung der vorgesehene Strafrahmen nur zu ca. 9,6 % und im Fall der naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung nur zu ca. 10 % ausgeschöpft wurde. Allein dies zeigt, dass der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafen durch das Landesverwaltungsgericht gering ist. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der folgenden Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafen als nicht gegeben: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Was die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung betrifft, ist zwar auf die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der am 10.10.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach der gegenständlichen Wegbau aufgrund des relativ geringen dauernden Waldflächenverlustes nur eine sehr geringe Auswirkung auf die Schutzwirkung des Waldes hat. Allerdings geht aus dem vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Verfahren zur nachträglichen Bewilligung erstatteten und im Bewilligungsbescheid vom 1.9.2016, NSCH-**/**-****, wiedergegebenen Gutachten hervor, dass durch den durch den Wegbau unmittelbar und irreversibel, nicht kompensierbaren Biotopverlust mittelschwere Beeinträchtigungen für die Naturschutzgüter Naturhaushalt sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften verursacht wurden, weshalb insgesamt die Intensität der gegenständlichen Rechtsgutbeeinträchtigung keinesfalls als so gering eingestuft werden kann, dass damit eine weitere Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafe gerechtfertigt werden könnte. Dies auch vor dem Hintergrund der zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, wonach der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen als erheblich anzusehen ist, da nur das anlässlich eines Antrages auf entsprechende Bewilligung durchgeführte Verfahren gewährleisten kann, dass von derartigen Maßnahmen eine Beeinträchtigung von Naturschutzgütern bzw. der Verlust von Waldfunktionen vermieden, allenfalls bestmöglich minimiert werden kann. Auch hinsichtlich der Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe sind die Ausführungen der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Auch für das Landesverwaltungsgericht sind keine Milderungsgründe ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer kein Geständnis als mildernd zuerkannt werden, da dieser in der Verhandlung vom 10.10.2016 zwar zugestand, rechtsirrtümlich von einer Bewilligungsfreiheit der gegenständlichen Weganlage ausgegangen zu sein, dieser allerdings weiterhin auf dem – vom Landesverwaltungsgericht als völlig unglaubwürdig qualifizierten – Standpunkt beharrte, dass der gegenständliche Weg ein privater Holzbringungsweg und keine Sportanlage sein sollte. Im Gegensatz dazu waren die zahlreichen einschlägigen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend zu werten. Was die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, so hat dieser hierzu zwar im durchgeführten Beschwerdeverfahren erstmals Stellung genommen und ausgeführt, dass er nur über eine geringe Pension in Höhe von 925 Euro und ein geringes Zusatzeinkommen von 350 Euro von der Wohnbau BB GmbH & Co verfüge. In Anbetracht allerdings dessen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin für die Bergbahnen X GmbH & Co KG tätig ist, wie dessen Auftreten für diese Gesellschaft im durchgeführten Verfahren zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für den gegenständlichen Weg beweist, und da aufgrund der vor seiner Pensionierung ausgeübten Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter dieser Gesellschaft seitens des Landesverwaltungsgerichtes von einem ausreichenden Vermögen ausgegangen wird, konnte auch mit diesem Vorbringen und vor dem Hintergrund, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht nur Fahrlässigkeit als Verschuldensform, sondern bedingter Vorsatz angenommen wurde, die Erforderlichkeit zur Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe nicht begründet werden. Was die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, so hat dieser hierzu zwar im durchgeführten Beschwerdeverfahren erstmals Stellung genommen und ausgeführt, dass er nur über eine geringe Pension in Höhe von 925 Euro und ein geringes Zusatzeinkommen von 350 Euro von der Wohnbau BB GmbH & Co verfüge. In Anbetracht allerdings dessen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin für die Bergbahnen römisch zehn GmbH & Co KG tätig ist, wie dessen Auftreten für diese Gesellschaft im durchgeführten Verfahren zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für den gegenständlichen Weg beweist, und da aufgrund der vor seiner Pensionierung ausgeübten Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter dieser Gesellschaft seitens des Landesverwaltungsgerichtes von einem ausreichenden Vermögen ausgegangen wird, konnte auch mit diesem Vorbringen und vor dem Hintergrund, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht nur Fahrlässigkeit als Verschuldensform, sondern bedingter Vorsatz angenommen wurde, die Erforderlichkeit zur Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe nicht begründet werden. Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen, weshalb die gegenständliche Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen war. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0682.6