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{'item': 'LVwG-2016/39/0907-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/39/0907-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 29.03.2016, AZ ****, (Gebühren in der Höhe von EUR 847,40), denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 29.03.2016, AZ ****, (Gebühren in der Höhe von EUR 847,40), den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 15.07.2011, Zl. ****, wurde über den Antrag des Herrn A A vom 19.09.2010 die Errichtung eines überdachten Lagerplatzes, eines Freiplatzes und einer Pumpenüberdachung, einer Trockenmauer und Geländetreppe auf Gst Nr ***, KG ***, baubehördlich bewilligt. Die Ergänzung vom 21.06.2011 zum ursprünglichen Bauansuchen um Änderung der Einfriedung Süd und Nord-Ost wurde abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 15.07.2011, Zl. ****, wurde über den Antrag des Herrn A A vom 19.09.2010 die Errichtung eines überdachten Lagerplatzes, eines Freiplatzes und einer Pumpenüberdachung, einer Trockenmauer und Geländetreppe auf Gst Nr ***, KG ***, baubehördlich bewilligt. Die Ergänzung vom 21.06.2011 zum ursprünglichen Bauansuchen um Änderung der Einfriedung Süd und Nord-Ost wurde abgewiesen. Über die gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides erhobene Berufung entschied (nach im Verfahren zwischengeschalteten – für die gegenständliche Entscheidung jedoch nicht sachverhaltsrelevanten – Bescheiden des Gemeindevorstandes und der Vorstellungsbehörde) sodann der Gemeinderat der Gemeinde V mit Bescheid vom 08.08.2014, AZ ****, durch Abweisung. Der Gemeinderat folgte laut seiner Begründung den im bisherigen Verfahren getätigten Aussagen des hochbautechnischen Sachverständigen zur Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch die beantragte Einfriedung Süd und Nord-Ost und erklärte die Verkehrssicherheit durch die Einfriedung als massiv beeinträchtigt.Über die gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides erhobene Berufung entschied (nach im Verfahren zwischengeschalteten – für die gegenständliche Entscheidung jedoch nicht sachverhaltsrelevanten – Bescheiden des Gemeindevorstandes und der Vorstellungsbehörde) sodann der Gemeinderat der Gemeinde römisch fünf mit Bescheid vom 08.08.2014, AZ ****, durch Abweisung. Der Gemeinderat folgte laut seiner Begründung den im bisherigen Verfahren getätigten Aussagen des hochbautechnischen Sachverständigen zur Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch die beantragte Einfriedung Süd und Nord-Ost und erklärte die Verkehrssicherheit durch die Einfriedung als massiv beeinträchtigt. Anlässlich der gegen den Bescheid vom 08.08.2014 gerichteten Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid des Gemeinderates mit Beschluss vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/36/2557-2, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Gemeinde V zurück. In entscheidungswesentlicher Beurteilung sah das Gericht die Frage einer Einflussnahmen auf das Orts- und Straßenbildes als nicht ausreichend geklärt, entspräche nämlich die vorliegende sachverständige hochbautechnische Beurteilung nicht einem tauglichen Gutachten im gesetzlich geforderten Sinne. Zu Fragen der Verkehrssicherheit sei zudem ein Ermittlungsverfahren gänzlich unterlassen worden.Anlässlich der gegen den Bescheid vom 08.08.2014 gerichteten Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid des Gemeinderates mit Beschluss vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/36/2557-2, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Gemeinde römisch fünf zurück. In entscheidungswesentlicher Beurteilung sah das Gericht die Frage einer Einflussnahmen auf das Orts- und Straßenbildes als nicht ausreichend geklärt, entspräche nämlich die vorliegende sachverständige hochbautechnische Beurteilung nicht einem tauglichen Gutachten im gesetzlich geforderten Sinne. Zu Fragen der Verkehrssicherheit sei zudem ein Ermittlungsverfahren gänzlich unterlassen worden. In weiterer Folge bestellte der Bürgermeister der Gemeinde V jeweils mit Bescheid vom 26.11.2105, AZen ****, Herrn B B zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen und Herrn C C zum nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen im Bauverfahren.In weiterer Folge bestellte der Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf jeweils mit Bescheid vom 26.11.2105, AZen ****, Herrn B B zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen und Herrn C C zum nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen im Bauverfahren. Mit 09.12.2015 erstellte der Sachverständige B B sein hochbautechnisches Gutachten, mit 01.02.2016 Herr C C sein verkehrstechnisches Gutachten. Mit Schreiben vom 12.01.2016 bzw 10.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber Parteiengehör zu diesen Gutachten gewährt. Zum hochbautechnischen Gutachten vom 09.12.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Gegendarstellung der D D, Bmstr. E E, vom 26.01.2016, zum verkehrstechnischen Gutachten vom 01.02.2016 eine Gegendarstellung des Büros für ***, F F, vom 01.04.2016 ein. Mit Schreiben vom 28.12.2015 erstellte Herr B B seine Honorarnote über EUR 847,40, mit Schreiben vom 11.02.2016 erstellte Herr C C seine Honorarnote über EUR 1.534,
  5. Mit Bescheid vom 29.03.2016, AZ ****, bestimmte der Bürgermeister der Gemeinde V gemäß § 53a AVG die Gebühr des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen B B mit EUR 847,
  6. Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung - neben dem Sachverständigen – auch an den Beschwerdeführer und wurde am 04.04.2016 nachweislich übernommen.Mit Bescheid vom 29.03.2016, AZ ****, bestimmte der Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf gemäß Paragraph 53 a, AVG die Gebühr des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen B B mit EUR 847,
  7. Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung - neben dem Sachverständigen – auch an den Beschwerdeführer und wurde am 04.04.2016 nachweislich übernommen. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol geäußerte Notwendigkeit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung sowohl eines abschließenden hochbautechnischen Gutachtens sowie auch eines verkehrstechnischen Gutachtens. Für diese Gutachten wären nun dem Beschwerdeführer Kosten in der Gesamthöhe von EUR 2.382,10 vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer berief sich auf die gemäß § 75 Abs 1 iVm Abs 2 AVG verankerte amtswegige Kostentragungspflicht im Verwaltungsverfahren, habe der aus öffentlichen Mitteln erhaltene Behördenapparat seine Tätigkeit im Regelfall kostenlos zu entfalten. Das AVG kenne keinen Zweiparteienstreit zwischen Partei und Behörde, sodass selbst die unterlegene Partei nicht zum Kostenersatz verpflichtet sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe mit Beschluss vom 09.09.2015 den Auftrag zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erteilt. Im Zuge des normalen behördlichen Aufwands in einem Baubewilligungsverfahren, in dem die Gemeinde eben aufgrund dieser bau- und verkehrsrechtlichen Gesichtspunkte die Baubewilligung bis dato versagt habe, bestehe eigene Kostentragungspflicht der Behörde. Eben diese behaupteten Versagungsgründe müssten von der Gemeinde mittels Sachverständigengutachten untermauert werden. Habe sich die Behörde auf deren Befundung gestützt, seien die Kosten der Zugehörigkeitssphäre der Behörde anzurechnen. Der Beschwerdeführer müsse zudem als Beteiligter die Auslagen für die notwendigen Gegengutachten ebenfalls selbst tragen.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol geäußerte Notwendigkeit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung sowohl eines abschließenden hochbautechnischen Gutachtens sowie auch eines verkehrstechnischen Gutachtens. Für diese Gutachten wären nun dem Beschwerdeführer Kosten in der Gesamthöhe von EUR 2.382,10 vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer berief sich auf die gemäß Paragraph 75, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AVG verankerte amtswegige Kostentragungspflicht im Verwaltungsverfahren, habe der aus öffentlichen Mitteln erhaltene Behördenapparat seine Tätigkeit im Regelfall kostenlos zu entfalten. Das AVG kenne keinen Zweiparteienstreit zwischen Partei und Behörde, sodass selbst die unterlegene Partei nicht zum Kostenersatz verpflichtet sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe mit Beschluss vom 09.09.2015 den Auftrag zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erteilt. Im Zuge des normalen behördlichen Aufwands in einem Baubewilligungsverfahren, in dem die Gemeinde eben aufgrund dieser bau- und verkehrsrechtlichen Gesichtspunkte die Baubewilligung bis dato versagt habe, bestehe eigene Kostentragungspflicht der Behörde. Eben diese behaupteten Versagungsgründe müssten von der Gemeinde mittels Sachverständigengutachten untermauert werden. Habe sich die Behörde auf deren Befundung gestützt, seien die Kosten der Zugehörigkeitssphäre der Behörde anzurechnen. Der Beschwerdeführer müsse zudem als Beteiligter die Auslagen für die notwendigen Gegengutachten ebenfalls selbst tragen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Bauakt. III.römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013:Es gelten folgende maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „§ 52 Sachverständige

(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. (….) § 53aParagraph 53 a Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl Nr 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. (….).“ IV.römisch vier. Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr für die Tätigkeit des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen B B gemäß § 53a AVG bestimmt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr für die Tätigkeit des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen B B gemäß Paragraph 53 a, AVG bestimmt. Über den Antrag eines nichtamtlichen Sachverständigen auf Zuerkennung einer Gebühr ist mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides abzusprechen. Der Bescheid, mit dem die – gemäß § 76 Abs 1 AVG zu den Barauslagen zählende – Gebühr eines nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt wird, betrifft allein das Verhältnis zwischen ihm und der Behörde (vgl etwa VwGH 11.10.1994, 93/05/0027; 24.06.2003, 2001/01/0260). Folglich ist auch nur der Sachverständig selbst Partei des (Zwischen-)Verfahrens betreffend den Gebührenanspruch. Über den Antrag eines nichtamtlichen Sachverständigen auf Zuerkennung einer Gebühr ist mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides abzusprechen. Der Bescheid, mit dem die – gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu den Barauslagen zählende – Gebühr eines nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt wird, betrifft allein das Verhältnis zwischen ihm und der Behörde vergleiche etwa VwGH 11.10.1994, 93/05/0027; 24.06.2003, 2001/01/0260). Folglich ist auch nur der Sachverständig selbst Partei des (Zwischen-)Verfahrens betreffend den Gebührenanspruch. Der Partei des Hauptverfahrens, einschließlich jener, welche in der Folge gemäß § 76 AVG für die Barauslagen aufzukommen hat, kommt im Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu (vgl etwa VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055; 24.06.2003, 2001/01/0260). Sie kann ihre Rechte vielmehr umfassend (erst) in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen (vgl etwa VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055, 24.06.2003, 2001/01/0260; 17.03.2006, 2004/11/0140) nach § 76 AVG geltend machen. Im Zuge dieses Verfahrens muss ihr auch Parteiengehör gewährt werden, sich zur Angemessenheit der Honorarnote des Sachverständigen zu äußern (vgl etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 27.06.2002, 2002/07/0055).Der Partei des Hauptverfahrens, einschließlich jener, welche in der Folge gemäß Paragraph 76, AVG für die Barauslagen aufzukommen hat, kommt im Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu vergleiche etwa VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055; 24.06.2003, 2001/01/0260). Sie kann ihre Rechte vielmehr umfassend (erst) in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen vergleiche etwa VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055, 24.06.2003, 2001/01/0260; 17.03.2006, 2004/11/0140) nach Paragraph 76, AVG geltend machen. Im Zuge dieses Verfahrens muss ihr auch Parteiengehör gewährt werden, sich zur Angemessenheit der Honorarnote des Sachverständigen zu äußern vergleiche etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 27.06.2002, 2002/07/0055). (vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  1. Teilband, § 53a, RZ 16).vergleiche hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  2. Teilband, Paragraph 53 a,, RZ 16). Der Beschwerdeführer ist somit im gegenständlichen Verfahren, in dem es allein um die Bestimmung der Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständige gegenüber geht, nicht Partei des Verfahrens. Es kommt ihm damit auch keine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid zu. An der Tatsache, dass im Verfahren zur Erlassung des Gebührenbestimmungsbescheides vom 29.03.2016 keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation gegen diesen Bescheid für den Beschwerdeführer begründet ist, vermag auch der im Rahmen des konkreten Sachverhalts gegebene Umstand nichts zu ändern, dass dieser Bestellungsbescheid auch dem Beschwerdeführer entsprechend der getroffenen Zustellverfügung (nachweislich) zugestellt wurde. Allein die Zustellung eines Bescheides für sich vermag nämlich nicht eine Parteistellung zu vermitteln (vgl etwa VwSlg 13.575 A/1992, VwGH 29.02.2012, 2009/10/0115; 26.09.2013, 2013/07/0062). Aus der Zustellung eines Bescheides ergibt sich für sich allein kein Beschwerderecht. Maßgeblich ist allein, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt.An der Tatsache, dass im Verfahren zur Erlassung des Gebührenbestimmungsbescheides vom 29.03.2016 keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation gegen diesen Bescheid für den Beschwerdeführer begründet ist, vermag auch der im Rahmen des konkreten Sachverhalts gegebene Umstand nichts zu ändern, dass dieser Bestellungsbescheid auch dem Beschwerdeführer entsprechend der getroffenen Zustellverfügung (nachweislich) zugestellt wurde. Allein die Zustellung eines Bescheides für sich vermag nämlich nicht eine Parteistellung zu vermitteln vergleiche etwa VwSlg 13.575 A/1992, VwGH 29.02.2012, 2009/10/0115; 26.09.2013, 2013/07/0062). Aus der Zustellung eines Bescheides ergibt sich für sich allein kein Beschwerderecht. Maßgeblich ist allein, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt. Bei derartiger, die Entscheidung bestimmender Rechtslage war das Beschwerdevorbringen zur grundsätzlichen Kostentragungspflicht für sich nicht weiter zu erörtern. Mangels Parteistellung im Verfahren und infolge Unzulässigkeit zur Beschwerdeerhebung waren aber auch keine weiteren Überlegungen, wie etwa zur kostenbestimmenden Behörde an sich, zu führen. Auch inhaltliche Fragen zur Bestimmung der Kosten waren in diesem Verfahren nicht anzustellen. Es waren gegenständlich reine Rechtsfragen zu lösen. Fragen des Sachverhalts waren nicht zu klären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegensteht. Es waren gegenständlich reine Rechtsfragen zu lösen. Fragen des Sachverhalts waren nicht zu klären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gestellt. Hingewiesen wird darauf, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 29.03.2016, AZ ****, mit dem gemäß § 53a AVG die Gebühr für den nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen C C in der Höhe von EUR 1.534,70 bestimmt wurde, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2016, Zl. 2016/39/0908-1, entschieden wurde. Hingewiesen wird darauf, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 29.03.2016, AZ ****, mit dem gemäß Paragraph 53 a, AVG die Gebühr für den nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen C C in der Höhe von EUR 1.534,70 bestimmt wurde, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2016, Zl. 2016/39/0908-1, entschieden wurde. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte Judikatur wird hingewiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte Judikatur wird hingewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0907.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.