RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1464-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des BB, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.04.2016, Zl ***-BA-**/****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für verschiedene Maßnahmen in Ansehung eines Hotels auf dem Grundstück ***/1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG wird Herr AA verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Erkenntnisausfertigung die mit Euro 62,00 bestimmten Gebühren für den brandschutztechnischen Sachverständigen Ing. DD für dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.09.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einzahlung zu bringen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG wird Herr AA verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Erkenntnisausfertigung die mit Euro 62,00 bestimmten Gebühren für den brandschutztechnischen Sachverständigen Ing. DD für dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.09.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einzahlung zu bringen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.04.2012 wurde Herrn AA die baubehördliche Genehmigung für verschiedene Erweiterungsmaßnahmen bei seinem bestehenden Hotel auf dem Bauplatz ***/1 KG Z erteilt. Nachdem es im Zuge der Ausführung dieses Bauvorhabens zu einer Überbauung der Grundstücksgrenze gekommen war, sodass Gebäudeteile des Wintergartens im Erdgeschoss des Hotels in die Nachbarparzelle ***/2 KG Z (Z Bundesstraße B ***) hineinragten, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 26.11.2012 einen baupolizeilichen Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 mit entsprechender Fristsetzung. Nachdem es im Zuge der Ausführung dieses Bauvorhabens zu einer Überbauung der Grundstücksgrenze gekommen war, sodass Gebäudeteile des Wintergartens im Erdgeschoss des Hotels in die Nachbarparzelle ***/2 KG Z (Z Bundesstraße B ***) hineinragten, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 26.11.2012 einen baupolizeilichen Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 mit entsprechender Fristsetzung. Die dagegen von Herrn AA erhobene Berufung blieb erfolglos, mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 05.03.2013 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Berufungsentscheidung von Herrn AA erhobene Vorstellung war hingegen erfolgreich, mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 11.09.2013 wurde die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen. In weiterer Folge behob auch der Gemeindevorstand der Gemeinde Z mit Bescheid vom 05.11.2013 die baupolizeiliche Entscheidung gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.11.2012 und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz. In weiterer Folge behob auch der Gemeindevorstand der Gemeinde Z mit Bescheid vom 05.11.2013 die baupolizeiliche Entscheidung gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.11.2012 und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde römisch eins. Instanz. Herr AA konnte in der Folge einen Grundstückstausch mit der Straßenverwaltung durchführen, und zwar dergestalt, dass Wandteile seines Hotels nicht mehr in Fremdgrund hineinragen. Der Flächenwidmungsplan sowie die Bebauungspläne wurden der geänderten Grundstückssituation vom Gemeinderat der Gemeinde Z angepasst. 2) Über Antrag des AA bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.04.2016 die bisher konsenslosen Bauabweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid vom 30.04.2012, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und unter Erklärung der vorgelegten Planunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Z kurz zusammengefasst aus, dass die antragsgegenständlichen Bauabweichungen gegenüber der genehmigten Einreichplanung zu bewilligen seien. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, dass diesem nur Parteistellung im Sinne des § 26 Abs 4 TBO 2011 zukomme, sodass er berechtigt sei, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen.Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, dass diesem nur Parteistellung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zukomme, sodass er berechtigt sei, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen. Der Bauplatz sei als „Tourismusgebiet“ gewidmet und sei das Bauvorhaben in dieser Flächenwidmungskategorie zulässig, wobei es vorliegend ohnehin nur um geringfügige Bauabweichungen gehe. Entsprechend der eingeholten Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung seien keine Bedenken gegen das Bauvorhaben aus Sicht des Brandschutzes anzunehmen. Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers könnten angesichts der eingeschränkten Parteistellung nicht berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Mängel der Planunterlagen seien nicht gegeben, die relevanten Bauteile seien ausreichend dargestellt. Es liege auch eine entsprechende Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers vor, dass das Vordach der Gebäudeteile „Lounge“ und „Wintergarten“ in das Fremdgrundstück ***/2 KG Z hineinrage. Was die behauptete Konsenslosigkeit der sich unter der ehemaligen Terrasse befindlichen Räumlichkeiten anbelange, sei festzuhalten, dass diese schon lange als Bestand dargestellt worden seien. Es handle sich um einen Altbestand, für welchen ein Baukonsens vorliege. Insoweit der Beschwerdeführer eine Gefahrenquelle für Fußgänger durch die Kragplatte vorbringe, sei festzustellen, dass diesbezüglich eine entsprechende Auflage vorgesehen worden sei. 3) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.04.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde des BB, womit beantragt wurde, - eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen, - den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, - in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und antragsablehnend zu entscheiden sowie - eventualiter den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Baubewilligungsbescheid wurde dabei in seinem gesamten Umfang angefochten und wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln geltend gemacht. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes führte der Rechtsmittelwerber begründungsweise im Wesentlichen aus, dass aus den Planunterlagen nicht ersichtlich sei, wie weit das Vordach in das Nachbargrundstück ***/2 KG Z hineinrage, wobei eine Verletzung der Abstandsvorschriften sowie der Brandschutzbestimmungen im Raum stehe. Im Gegenstandsfall würde die festgelegte Baufluchtlinie durch das Vordach überragt, was nicht zulässig sei. Der Raum unter der ehemaligen Terrasse verfüge über keinen Baukonsens, was die vorliegende Bauführung unzulässig mache. Die belangte Behörde habe das rechtliche Umfeld (Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan) dem bereits verwirklichten Bauprojekt angepasst, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Er sei Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011, da sein Grundstück zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen würde. Er sei Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011, da sein Grundstück zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen würde. Der Bauwerber habe teilweise in Überschreitung der Grenzen seines Bauplatzes gebaut. Betroffen davon sei Straßengrund gewesen. Der Erhalt des Straßengrundes sei notwendig, weil im Gegenstandsbereich eine Engstelle der Zstraße gegeben sei. Zum Zwecke des Baues der Zstraße sei der betreffende Straßengrund von der Österreichischen Bundesforste AG enteignet worden. Dieser für Straßenbauzwecke enteignete Grund hätte nun nicht mit dem Bauwerber für Zwecke einer Bauführung getauscht werden dürfen, da der enteignete Straßengrund rückzuübereignen wäre, sollte der Enteignungsgrund nicht mehr gegeben sein. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bauführung gehe der ursprüngliche Enteignungszweck verloren, weshalb die Baugenehmigung rechtswidrig sei. 4) Am 26.09.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung ein bautechnischer Amtssachverständiger und ein brandschutztechnischer Sachverständiger einer Befragung unterzogen wurden. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an die beiden Sachverständigen zu richten. Zudem konnten die Parteien ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Der Beschwerdeführer hob insbesondere nochmals hervor, dass für den Raum unterhalb der ehemaligen Terrasse kein Baukonsens angenommen werden könnte, es liege diesbezüglich auch kein vermuteter Konsens vor. Die Terrasse sei vormals auf Säulen gestanden, erst in den 1970er Jahren sei zwischen den Säulen eine Wand aufgemauert worden. Das gegenständliche Bauvorhaben basiere sohin auf einer nicht genehmigten Grundlage, weshalb der angefochtene Bescheid aufgrund dieses Mangels aufzuheben sei. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass der angesprochene Baubestand unterhalb der ehemaligen Terrasse für die Bewilligung der gegenständlichen Projektänderung ohne ausschlaggebende Bedeutung sei, dies unabhängig davon, dass diesbezüglich sehr wohl ein Baukonsens anzunehmen sei. Eine Rechtsverletzung des Rechtsmittelwerbers sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer sei bloß Partei im Sinne des § 26 Abs 4 TBO
- Konkrete immissionsrelevante Einwendungen habe er nicht vorgebracht und die von ihm vorgebrachten Brandschutzbedenken seien aufgrund der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung als ausgeräumt anzusehen. Der Beschwerdeführer sei bloß Partei im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO
- Konkrete immissionsrelevante Einwendungen habe er nicht vorgebracht und die von ihm vorgebrachten Brandschutzbedenken seien aufgrund der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung als ausgeräumt anzusehen. Die sonstigen gegen die Baubewilligung vorgebrachten Argumente des Rechtsmittelwerbers würden nicht zutreffen. II.römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, durchgeführt. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)…“ Die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen beziehen sich auf den Bauplatz ***/1 KG Z. Der Beschwerdeführer BB ist Eigentümer des Grundstückes ***/3 KG Z, welches nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, sondern durch das Grundstück ***/2 KG Z (B *** – Z Bundesstraße) vom Bauplatz getrennt ist. Dieselben Verhältnisse liegen in Ansehung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes ***/4 KG Z vor. Auch liegen die Grenzen der beiden Grundstücke des Rechtsmittelwerbers nicht zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen, jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m. Dem Beschwerdeführer BB als Eigentümer der beiden Grundstücke ***/3 sowie ***/4, beide KG Z, kommt daher Parteistellung im durchgeführten Bauverfahren als Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 4 TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung Dem Beschwerdeführer BB als Eigentümer der beiden Grundstücke ***/3 sowie ***/4, beide KG Z, kommt daher Parteistellung im durchgeführten Bauverfahren als Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung - der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und - der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch seinem Schutz dienen (siehe dazu § 26 Abs 4 TBO 2011). geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch seinem Schutz dienen (siehe dazu Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011). Dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes wäre oder Inhaber eines Seveso-Betriebes, ist im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen, auch hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Berechtigungen nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber die Rechte eines Nachbarn gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 in dem in Prüfung stehenden Bauverfahren ansprechen kann. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes wäre oder Inhaber eines Seveso-Betriebes, ist im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen, auch hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Berechtigungen nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber die Rechte eines Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 in dem in Prüfung stehenden Bauverfahren ansprechen kann. Die gegenteiligen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, er sei Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 (vgl Seite 5 des Beschwerdeschriftsatzes vom 03.05.2016), sind nicht zutreffend. Die gegenteiligen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, er sei Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 vergleiche Seite 5 des Beschwerdeschriftsatzes vom 03.05.2016), sind nicht zutreffend. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Sachverständige, der vom erkennenden Verwaltungsgericht ersucht wurde, die Frage des Abstandes der Grundstücke des beschwerdeführenden Nachbarn zum Bauplatz zu überprüfen, erklärte diesbezüglich bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.09.2016, dass der geringste Abstand des Grundstückes ***/3 des Rechtsmittelwerbers (bei diesem Grundstück befindet sich nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen ganz augenscheinlich die Engstelle des Straßengrundes zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und dem Bauplatz) zum Grundstück ***/1 KG Z nach seiner Überprüfung 8,45 m beträgt, während im Übrigen ein größerer Abstand gegeben ist. Diesen Erklärungen des befassten Sachverständigen ist der Rechtsmittelwerber bei der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher von einem Mitspracherecht des Rechtsmittelwerbers in dem in Beschwerde gezogenen Verfahren im Umfang des § 26 Abs 4 TBO 2011 aus. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher von einem Mitspracherecht des Rechtsmittelwerbers in dem in Beschwerde gezogenen Verfahren im Umfang des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes: 1) Mit Blick auf die eingeschränkten Nachbarschaftsrechte des Beschwerdeführers im angefochtenen Baubewilligungsverfahren ist vorweg festzustellen, dass er weder im Verfahren der belangten Behörde noch im Rechtsmittelverfahren konkrete immissionsrelevante Einwendungen erhoben hat. Zulässigerweise hat er aber Brandschutzbedenken vorgebracht, und zwar dahingehend, dass vom Bauwerber zu geringe Abstände für den Fall eines Brandes eingehalten würden, was mit den Brandschutzbestimmungen nicht in Einklang gebracht werden könne. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde eine brandschutztechnische Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zu den in Streit gezogenen Baumaßnahmen eingeholt hat. In dieser wurde dargelegt, dass durch die verfahrensgegenständlichen Bauänderungen keine Brandschutzbelange berührt werden. Vom entscheidenden Verwaltungsgericht wurde überdies eine ergänzende Befragung eines brandschutztechnischen Sachverständigen bei der Beschwerdeverhandlung vorgenommen, wobei der befragte Sachverständige für Fragen des Brandschutzes wie folgt zu Protokoll gab: „Wenn ich gefragt werde, ob aufgrund der mit dem bautechnischen Sachverständigen Ing. EE erhobenen Situation vor Ort eine Brandgefahr für den Beschwerdeführer gegeben ist, erkläre ich, dass aus brandschutztechnischer Sicht ein Abstand von 4 m zwischen den Außenwänden bzw den Vordächern zu fordern ist. Wie Ing. E ausgeführt hat, besteht zwischen den beiden Grundparzellen des Bauwerbers und des Beschwerdeführers ein geringster Abstand von 8,45 m. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Vordach des Wintergartens 50 cm über die Baufluchtlinie bzw die Straßenfluchtlinie im Eckbereich in den Bundesstraßengrund hineinreicht, ist im Gegenstandsfall der aus brandschutztechnischer Sicht zu fordernde Abstand von 4 m jedenfalls gewahrt, sodass aus brandschutztechnischer Sicht nichts gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers spricht. Deshalb wurde das gegenständliche Bauprojekt auch bereits im Verfahren der belangten Behörde positiv beurteilt. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass der zu fordernde Abstand aus brandschutztechnischer Sicht nicht von der Widmung abhängig ist, sondern vielmehr von den betreffenden Gebäuden.“ Aufgrund dieser schlüssigen, nachvollziehbaren und sehr einleuchtenden Fachäußerung des brandschutztechnischen Sachverständigen ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall klargestellt, dass die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Brandschutzbedenken als ausgeräumt betrachtet werden können, zumal angesichts der zwischen dem Bauplatz und den Grundstücken des Rechtsmittelwerbers verlaufenden Bundesstraße ein ausreichender Abstand (aus brandschutztechnischer Sicht) gegeben ist. Die sich auf Brandschutzbedenken beziehenden Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Baubewilligungsbescheides aufzuzeigen. 2) Der Beschwerdeführer übt weiters Kritik an den vorliegenden Einreichunterlagen, diese seien insofern mangelhaft, als nicht ersichtlich sei, inwieweit das grenzüberragende Dach in das Grundstück ***/2 KG Z – also in den Bundesstraßengrund – hineinragen würde, was aufgrund der einzuhaltenden Abstände (für den Brandfall) für den Nachbarn von Interesse sei. Zu diesem Einwand ist klarzustellen, dass ein Nachbar im Bauverfahren Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197). Demnach kommt einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht (vgl dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0125, und vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234).Zu diesem Einwand ist klarzustellen, dass ein Nachbar im Bauverfahren Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197). Demnach kommt einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht vergleiche dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0125, und vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234). Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht Unterlagen einfordert, aus denen sich ergibt, in welchem Abstand sich die verfahrensgegenständlichen Bauteile – sohin auch das über die Bauplatzgrenzen hinausstehende Vordach – von seinen Grundstücken befinden, doch ist er damit nicht im Recht, dass solche Unterlagen nicht vorliegen würden. Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene bautechnische Sachverständige erklärte nämlich zur Frage, ob und inwieweit verfahrensgegenständliche Bauteile über die Bauflucht- und Straßenfluchtlinie ragen (entsprechend dem aktenkundigen Bebauungsplan verlaufen sowohl Bauflucht- als auch Straßenfluchtlinie im Bereich der verfahrensrelevanten Gebäudeecken mit dem grenzüberragenden Vordach auf der Grundstücksgrenze des Bauplatzes zum Bundesstraßengrund), Folgendes: „Richtig ist, dass ich über Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mir die Planunterlagen des gegenständlichen Bauverfahrens angeschaut habe. … Wenn ich gefragt werde, ob aus den vorliegenden Planunterlagen entnommen werden kann, wie weit die verfahrensgegenständlichen Bauteile über die dort festgelegten Bauflucht- und Straßenfluchtlinien vorragen, gebe ich an, dass dies den Planunterlagen entnommen werden kann. Es verhält sich so, dass das Vordach des Wintergartens 50 cm im Eckbereich über beide Linien vorgeht, diese beiden Linien also überragt. Die Außenwände der verfahrensgegenständlichen Bauteile überragen die beiden Linien allerdings nicht. Zu dieser Aussage komme ich deshalb, da es mir möglich war, den sich aus den Planunterlagen ergebenden Abstand des Vordaches über den genannten Linien mit einem Lineal zu messen. Wenn man sich die Seite des Hotels des Bauwerbers ansieht, die zum Beschwerdeführer gewandt ist, geht es im gegenständlichen Bauverfahren im Wesentlichen um zwei Gebäudeecken im Erdgeschoß (Wintergarten), wobei das Erdgeschoß im relevanten Bereich über das darunter befindliche Geschoß auskragt. Die Auskragung betrifft dabei ein Geschoß, wo zwei Gebäudeecken ursprünglich über die Grundgrenze gebaut worden sind. Aufgrund des Grundstückstausches zwischen dem Bauwerber und der Bundesstraßenverwaltung befinden sich nunmehr die beiden Gebäudeecken auf Eigengrund des Bauwerbers. Die Baufluchtlinie wie auch die Straßenfluchtlinie wurden den neuen Gegebenheiten angepasst und befinden sich daher die Gebäudeecken nicht mehr in Überschreitung der beiden Linien. Auch der Flächenwidmungsplan wurde entsprechend den neuen Grundstücksverhältnissen angepasst. Die Südansicht der Planunterlagen zeigt die Sicht vom Beschwerdeführer zum Hotel des Bauwerbers. Die darauf rot kenntlich gemachten Bauteile sind verfahrensgegenständlich, dabei handelt es sich um die Abänderungen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Projekt. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass sich die von ihm getätigten Aussagen auf die vorliegenden Einreichunterlagen, verfasst von der FF Baumanagement GmbH sowie den Vermessungsurkunden gemäß § 24 TBO, verfasst vom Vermessungsbüro X bzw Vermessungsbüro G, beziehen. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass sich die von ihm getätigten Aussagen auf die vorliegenden Einreichunterlagen, verfasst von der FF Baumanagement GmbH sowie den Vermessungsurkunden gemäß Paragraph 24, TBO, verfasst vom Vermessungsbüro römisch zehn bzw Vermessungsbüro G, beziehen. … .“ Diesen in der Beschwerdeverhandlung unwidersprochen gebliebenen und für das entscheidende Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen lässt sich entnehmen, dass aus den genehmigten Planunterlagen sehr wohl abgeleitet werden kann, wie weit das verfahrensgegenständliche Vordach Bauflucht- und Straßenfluchtlinie überschreitet und inwieweit dieses in das Fremdgrundstück ***/2 KG Z (Bundesstraße) hineinragt, nämlich 50 cm. Dieser Umstand wurde in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung auch erörtert und vom brandschutztechnischen Sachverständigen bei seiner Beurteilung berücksichtigt, wobei letzterer zum Ergebnis gelangte, dass immer noch ein ausreichender Abstand der beschwerdegegenständlichen Bauteile zu den Grundstücken des Rechtsmittelwerbers besteht, verbleibt doch ein Abstand von weit über 4 m, wenn man von einem geringsten Abstand zwischen den Grundstücken des Bauwerbers und des Beschwerdeführers von 8,45 m 50 cm (Grenzüberragung des Vordaches) abzieht. Auch das sich auf mangelhafte Planunterlagen beziehende Rechtsmittelvorbringen vermag die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. 3) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ein Vordach eine Baufluchtlinie nicht überragen dürfe, weswegen das gegenständliche Bauvorhaben rechtlich unzulässig sei. Hier darf der Beschwerdeführer auf die klare Bestimmung des § 5 Abs 2 lit a TBO 2011 verwiesen werden, wonach Vordächer jedenfalls bis zu 2 m vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden dürfen. Darüber hinaus könnten Vordächer dann eine Baufluchtlinie überragen, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Hier darf der Beschwerdeführer auf die klare Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 verwiesen werden, wonach Vordächer jedenfalls bis zu 2 m vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden dürfen. Darüber hinaus könnten Vordächer dann eine Baufluchtlinie überragen, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Vordächer dürfen auch eine Straßenfluchtlinie überschreiten, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt (siehe § 5 Abs 3 TBO 2011). Vordächer dürfen auch eine Straßenfluchtlinie überschreiten, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt (siehe Paragraph 5, Absatz 3, TBO 2011). Entsprechend der Stellungnahme der Straßenverwaltung vom 30.10.2015 liegt für das Überragen des Straßengrundes durch das verfahrensgegenständliche Vordach eine Gestattung gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz – also eine Zustimmung der zuständigen Straßenverwaltung – vor und befindet sich das grenzüberragende Vordach in einer Höhe von mehr als 6 m, womit dieses keine Behinderung für die Verkehrsteilnehmer darstellt, dies entsprechend den Darlegungen in der vorangeführten Stellungnahme. Entsprechend der Stellungnahme der Straßenverwaltung vom 30.10.2015 liegt für das Überragen des Straßengrundes durch das verfahrensgegenständliche Vordach eine Gestattung gemäß Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz – also eine Zustimmung der zuständigen Straßenverwaltung – vor und befindet sich das grenzüberragende Vordach in einer Höhe von mehr als 6 m, womit dieses keine Behinderung für die Verkehrsteilnehmer darstellt, dies entsprechend den Darlegungen in der vorangeführten Stellungnahme. In Bezug auf die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das strittige Vordach steht dem Beschwerdeführer als Nachbarn ohnehin kein Mitspracherecht zu (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016).In Bezug auf die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das strittige Vordach steht dem Beschwerdeführer als Nachbarn ohnehin kein Mitspracherecht zu vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016). Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Überschreitung der Baufluchtlinie angenommene Unzulässigkeit des Bauvorhabens ist demnach nicht gegeben und sind davon abgesehen dadurch irgendwelche Rechtsverletzungen des Rechtsmittelwerbers im Sinne der ihm nach § 26 Abs 4 TBO 2011 zukommenden Nachbarrechte nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Überschreitung der Baufluchtlinie angenommene Unzulässigkeit des Bauvorhabens ist demnach nicht gegeben und sind davon abgesehen dadurch irgendwelche Rechtsverletzungen des Rechtsmittelwerbers im Sinne der ihm nach Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zukommenden Nachbarrechte nicht erkennbar. 4) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass vorliegend das rechtliche Umfeld (Bebauungspläne und Flächenwidmungsplan) dem bereits umgesetzten Bauprojekt angepasst worden sei, sonst hätte sich ein Projekt üblicherweise am gegebenen rechtlichen Rahmen zu orientieren. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner auf Immissions- und Brandschutz beschränkten Parteirechte in dem in Prüfung stehenden Bauverfahren nicht darzulegen. Ungeachtet dessen ist hier festzuhalten, dass es nach den Vorschriften der Tiroler Raumordnung und der Tiroler Bauordnung nicht ausgeschlossen ist, dass Bebauungspläne und Flächenwidmungspläne abgeändert werden, um ein Bauvorhaben zu ermöglichen. Gleichermaßen ist die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für ein bereits verwirklichtes Bauvorhaben rechtlich möglich. Im Übrigen hat nicht die belangte Behörde – wie vom Rechtsmittelwerber unzutreffend ausgeführt – Bebauungspläne und Flächenwidmungsplan einer Änderung zugeführt, sondern der Gemeinderat der Gemeinde Z, wie von der belangten Behörde (Bürgermeister der Gemeinde Z) in der Eingabe vom 16.09.2016 rechtlich korrekt aufgezeigt wurde. Rechtsverstöße, die die beantragten Baumaßnahmen unzulässig machen würden, sind im gegebenen Zusammenhang für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. 5) Der Rechtsmittelwerber rügt weiters, dass der Straßengrund seinerzeit für Verkehrszwecke enteignet worden sei, weswegen dieser nicht mit dem Bauwerber abgetauscht hätte werden dürfen, um dessen Bauführung einer rechtlichen Sanierung zuführen zu können. Bei Wegfall des Enteignungsgrundes – wenn also der enteignete Straßengrund nicht mehr für Verkehrszwecke benötigt werde – hätte eine Rückübereignung an den Enteigneten vorgenommen werden müssen. Durch die bewilligte Bauführung gehe der ursprüngliche Enteignungszweck verloren, sodass die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig sei. Dieser Einwendung ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer auch damit kein ihm zukommendes subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht im Sinne der Tiroler Bauordnung anspricht. Im Übrigen hätte nicht er, sondern die von der seinerzeitigen Enteignung betroffene Rechtsperson – also die Österreichische Bundesforste AG – einen daraus abgeleiteten Anspruch geltend zu machen. Davon abgesehen ist der Rechtsmittelwerber mit dieser Einwendung, die gar nicht seine baurechtlichen Nachbarschaftsrechte betrifft, als präkludiert anzusehen, zumal im Gegenstandsfall von der belangten Behörde eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt worden ist, zu welcher er unter Hinweis darauf geladen worden ist, dass Beteiligte ihre Parteistellung soweit verlieren, als sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben. Der Beschwerdeführer hat nun zwar rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, diese haben sich aber nicht auf einen Rückübereignungsanspruch in Ansehung einer enteigneten Grundfläche aus dem Titel des nachträglichen Wegfalls des Enteignungsgrundes bezogen, sodass er mit dem hier aufgezeigten Vorbringen als präkludiert zu betrachten ist. 6) Der Rechtsmittelwerber beanstandet schließlich mit seiner Beschwerde, dass verfahrensgegenständliche Bauteile auf einem Altbestand aufgebaut worden seien, für den keine Baubewilligung vorläge. Er habe diesen Umstand des fehlenden Baukonsenses für den Raum unter der ehemaligen Terrasse, der als Getränke- und Lüftungsraum diene, seit jeher gerügt, sei doch die immer wieder nach Süden hin vergrößerte Terrasse ursprünglich nur auf Säulen aufgelegen, irgendwann in den 1970er Jahren sei dann der Raum zwischen den Säulen ausgemauert und dadurch ein Raum geschaffen worden. Im Jahr 1992 sei dieser Raum dann plötzlich als Bestand eingezeichnet worden. Die Bewilligung des in Beschwerde gezogenen Bauvorhabens basiere daher auf einer nicht genehmigten Grundlage, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben sei. In der Begründung des bekämpften Baubewilligungsbescheides vertritt die belangte Behörde diesbezüglich die Auffassung, dass in den in der Gemeinde seit ca 1953 vorhandenen Bauunterlagen der angesprochene Raum immer als Bestand dargestellt worden sei, sodass von einem baurechtlich genehmigten Altbestand auszugehen sei. Dem Rechtsmittelwerber ist hier darin zuzustimmen, dass eine baurechtliche Genehmigung eines beantragten Um- und Zubaues nur dann in Frage kommt, wenn der Bestand der baulichen Anlage, von dem dabei ausgegangen wird bzw auf dem aufgebaut wird, ein rechtmäßiger ist, also der für den Um- bzw Zubau notwendige Bestand über einen Baukonsens verfügt (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.08.2012, Zl 2011/05/0111, und vom 23.05.2005, Zl 2004/06/0198). Dem Rechtsmittelwerber ist hier darin zuzustimmen, dass eine baurechtliche Genehmigung eines beantragten Um- und Zubaues nur dann in Frage kommt, wenn der Bestand der baulichen Anlage, von dem dabei ausgegangen wird bzw auf dem aufgebaut wird, ein rechtmäßiger ist, also der für den Um- bzw Zubau notwendige Bestand über einen Baukonsens verfügt vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.08.2012, Zl 2011/05/0111, und vom 23.05.2005, Zl 2004/06/0198). Im Rahmen des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens kann das entscheidende Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Nachbarschaftsbeschwerde den streitverfangenen Baubestand nur im Umfang der geltend gemachten und dem Rechtsmittelwerber auch zukommenden Nachbarrechte einer Überprüfung unterziehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kann nämlich ein Nachbar im Bauverfahren die Frage des Vorliegens eines konsensgemäßen Bestandes nur dann relevieren und mit Erfolg geltend machen, wenn er dadurch in einem von ihm geltend gemachten Nachbarrecht verletzt wäre (vgl dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 29.09.2015, Zl 2013/05/0096, und vom 12.06.2012, Zlen 2010/05/0167 sowie 2010/05/0223).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kann nämlich ein Nachbar im Bauverfahren die Frage des Vorliegens eines konsensgemäßen Bestandes nur dann relevieren und mit Erfolg geltend machen, wenn er dadurch in einem von ihm geltend gemachten Nachbarrecht verletzt wäre vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 29.09.2015, Zl 2013/05/0096, und vom 12.06.2012, Zlen 2010/05/0167 sowie 2010/05/0223). Der Beschwerdeführer ist im Gegenstandsverfahren – wie bereits aufgezeigt – Partei als Nachbar im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 TBO 2011. Bezogen auf die ihm sohin zukommenden Nachbarrechte des Immissions- und Brandschutzes ist nun festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber immissionsrelevante Einwendungen im Verfahren gar nicht erhoben hat. Der Beschwerdeführer ist im Gegenstandsverfahren – wie bereits aufgezeigt – Partei als Nachbar im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011. Bezogen auf die ihm sohin zukommenden Nachbarrechte des Immissions- und Brandschutzes ist nun festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber immissionsrelevante Einwendungen im Verfahren gar nicht erhoben hat. Mit Bedachtnahme auf die bereits dargelegten und überzeugenden Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Fragen des Brandschutzes, dass zugunsten des Beschwerdeführers ein viel größerer als der notwendige Abstand von 4 m gegeben ist, ist nun für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer durch die von ihm ins Treffen geführte (vermeintliche) Konsenslosigkeit des Raumes unterhalb der Terrasse, auf dem ein Wintergarten aufgebaut worden ist, dessen geringfügige Abänderung im Zuge der Bauausführung nunmehr verfahrensgegenständlich ist, in seinen Nachbarschaftsrechten verletzt sein könnte. Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan und – jedenfalls bezogen auf die ihm zustehenden Nachbarrechte – auch gar nicht behauptet. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen in der Richtung fehlt jedenfalls. Wenn man sich zudem vor Augen hält, dass der anscheinend konsenslose Raum einen noch größeren Abstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers aufweist als der darüber auskragende Wintergarten, der über dem Erdboden bis an die Grundgrenze reicht, so wird deutlich, dass die vermeintliche Konsenslosigkeit des angesprochenen Raumes für die Nachbarrechte des Rechtsmittelwerbers keine Bedeutung haben kann, stellt doch die Fachäußerung des brandschutztechnischen Sachverständigen auf den Abstand des bis an die Grundgrenze heranreichenden Wintergartens (unter Berücksichtigung des über die Grundgrenze ragenden Vordaches) zu der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundfläche ab, sodass für Bauteile, die einen noch größeren Abstand zu den Grundstücken des Rechtsmittelwerbers aufweisen, die Beurteilung des Brandschutztechnikers noch mehr Geltung beansprucht, dass aus brandschutztechnischer Sicht der Abstand mehr als ausreichend ist. Letztlich ist im gegebenen Zusammenhang noch zu bedenken, dass im Falle eines Obsiegens des Rechtsmittelwerbers im Gegenstandsverfahren der auf dem vermeintlich konsenslosen Raum erfolgte Aufbau nur zu einem sehr kleinen Teil zu entfernen wäre, nämlich der infolge einer Bauabweichung entstandene Teil, der nunmehr verfahrensgegenständlich ist, wohingegen der größte Teil des Aufbaues stehen bleiben könnte, da er über einen rechtskräftigen Baukonsens gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.04.2012 verfügt. Mit dem sich auf eine anscheinende Konsenslosigkeit des Baubestandes beziehenden Rechtsmittelvorbringen ist insgesamt daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. 7) Die vom Beschwerdeführer beantragte Beschwerdeverhandlung wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht am 26.09.2016 durchgeführt. Im Rahmen dieser Rechtsmittelverhandlung wurden ein bautechnischer sowie ein brandschutztechnischer Sachverständiger befragt. Ebenso wurde die in dieser Verhandlung gewünschte Einvernahme des Rechtsmittelwerbers vorgenommen. Weitere Beweisanträge wurden von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Auch das erkennende Verwaltungsgericht sah keine Veranlassung, weitere Erhebungen vorzunehmen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden konnte. C) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das (gegen die vom Bürgermeister der Gemeinde Z erteilte Baubewilligung) vorgetragene Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung des Rechtsmittelwerbers in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten aufzuzeigen, welche ihm durch die Vorschrift des § 26 Abs 4 TBO 2011 eingeräumt sind. Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das (gegen die vom Bürgermeister der Gemeinde Z erteilte Baubewilligung) vorgetragene Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung des Rechtsmittelwerbers in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten aufzuzeigen, welche ihm durch die Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 eingeräumt sind. Auf seine subjektiv-öffentlichen Parteirechte hat das Beschwerdevorbringen im Grunde nur insoweit Bezug genommen, als Bedenken gegen einen ausreichenden Brandschutz vorgebracht wurden. Diese Brandschutzbedenken vermochte der beigezogene brandschutztechnische Sachverständige nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts bei der Rechtsmittelverhandlung nachvollziehbar und sehr einleuchtend auszuräumen, dies unter Hinweis auf den mehr als ausreichend gegebenen Abstand des Bauplatzes und der darauf befindlichen sowie darüber hinausragenden Bauteile des Hotels des Antragstellers zu den im Eigentum des Rechtsmittelwerbers befindlichen Grundstücken. Insgesamt hat daher der Bürgermeister der Gemeinde Z rechtskonform die vom Bauwerber beantragte und vom Beschwerdeführer angefochtene Baubewilligung erteilt. Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, ob und inwieweit der Rechtsmittelwerber als Nachbar in einem Bauverfahren die Frage des Vorliegens eines konsensgemäßen Baubestandes erfolgreich geltend zu machen vermag, konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1464.5