GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, wonach der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtmagistrates Y vom 15.03.2016, Zl MagY/****/**-**-**/1, wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, wonach der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtmagistrates Y vom 15.03.2016, Zl MagY/****/**-**-**/1, wie folgt zu lauten hat: „
Abs 7 TBO 2011 wird Ihnen aufgetragen, das mit Bescheid vom 02.02.2009, Zl III-****/****/**/*, verlängert mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 28.11.2012, Zl I-Präs-00735e/2012, bewilligte Folienzelt auf Gst ***/1 und ***/2, beide KG X, im Anwesen Adresse 3, bis spätestens 01.04.2017 zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls verbleibende Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind“.„
Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 wird Ihnen aufgetragen, das mit Bescheid vom 02.02.2009, Zl III-****/****/**/*, verlängert mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 28.11.2012, Zl I-Präs-00735e/2012, bewilligte Folienzelt auf Gst ***/1 und ***/2, beide KG römisch zehn, im Anwesen Adresse 3, bis spätestens 01.04.2017 zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls verbleibende Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 02.02.2009, Zl III-****/****/**/* wurde Herrn AA (im folgenden Beschwerdeführer genannt) die Baubewilligung
TBO 2001 auf die Dauer von drei Jahren (bis 31.05.2012) für die Errichtung eines Folienzeltes auf Gst ***/1 und ***/2, beide KG X, erteilt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 02.02.2009, Zl III-****/****/**/* wurde Herrn AA (im folgenden Beschwerdeführer genannt) die Baubewilligung
Paragraph 44, TBO 2001 auf die Dauer von drei Jahren (bis 31.05.2012) für die Errichtung eines Folienzeltes auf Gst ***/1 und ***/2, beide KG römisch zehn, erteilt. Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y vom 28.11.2012, Zl I-Präs-00735e/2012 wurde die Baubewilligung
Abs 4 TBO 2011 um zwei Jahre (bis 31.05.2014) verlängert.Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y vom 28.11.2012, Zl I-Präs-00735e/2012 wurde die Baubewilligung
Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2011 um zwei Jahre (bis 31.05.2014) verlängert. Mit Schreiben des Stadtmagistrates Y vom 13.04.2015 (zugestellt am 15.04.2015), Zl MagY/****/**-**-**/1 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass ihm vor Erlassung eines Bescheides
Abs 7 TBO 2011 eine Frist von einem Monat ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt wird, das gegenständliche Folienzelt zu entfernen.Mit Schreiben des Stadtmagistrates Y vom 13.04.2015 (zugestellt am 15.04.2015), Zl MagY/****/**-**-**/1 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass ihm vor Erlassung eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 eine Frist von einem Monat ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt wird, das gegenständliche Folienzelt zu entfernen. Mit Schreiben vom 24.06.2015, Zl MagY/****/**-**-**/1 teilte die Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Y der Abteilung Bau,- Wasser- und Anlagenrecht des Stadtmagistrates Y mit, dass im Zuge des am 23.06.2015 durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt wurde, dass das Folienzelt noch nicht entfernt worden sei. Aus einem weiteren Schreiben der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Y vom 11.02.2016 geht hervor, dass in jenem Bereich, auf dem später das Folienzelt errichtet wurde, zum Teil begrünte Flächen und zum Teil gepflasterte Flächen in Form einer Lieferantenzufahrt bestanden haben. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 15.03.2016, Zl MagY/****/**-**-**/1 wurde dem Beschwerdeführer
Abs 7 TBO 2011 aufgetragen, das mit Bescheid vom 02.02.2009, Zl III-****/****/**/*, verlängert mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 28.11.2012, Zl I-Präs-00735e/2012, bewilligte Folienzelt binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls verbleibende Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 15.03.2016, Zl MagY/****/**-**-**/1 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 aufgetragen, das mit Bescheid vom 02.02.2009, Zl III-****/****/**/*, verlängert mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 28.11.2012, Zl I-Präs-00735e/2012, bewilligte Folienzelt binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls verbleibende Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, da im Spruch auf den Berufungsbescheid vom 08.11.2012 Bezug genommen wird. Jener Berufungsbescheid, mit dem die Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Folienzelt bis zum 31.05.2014 verlängert worden ist, wurde infolge Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y in seiner Sitzung vom 27.11.2012 erlassen, sohin nach dem im angefochtenen Spruch angegebenen Bescheiddatum. Weiters werde noch die zu kurze Leistungsfrist bekämpft. Es sei weder zumutbar noch sachgerecht eine derartig kurze Frist für die Entfernung des Folienzeltes aufzutragen. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der am 27.09.2016 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass er seinen Betrieb an die Tochter CC im August 2015 übergeben habe. Der Übergabsvertrag wurde in weiterer Folge am 11.10.2016 in elektronischer Form übermittelt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011-TBO 2011, LGBl Nr 57, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 194/2016, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011-TBO 2011, LGBl Nr 57, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 194 aus 2016,, maßgeblich: „§ 46 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
TBO 2011 abgelaufen ist, jedoch die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage vom Inhaber der Bewilligung entgegen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs 7 1. Satz TBO 2011 nicht entfernt wurde. Der Entfernungsauftrag ist daher zu Recht ergangen.Zusammenfassend steht fest, dass die bereits einmal erstreckte Bewilligung
Paragraph 46, TBO 2011 abgelaufen ist, jedoch die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage vom Inhaber der Bewilligung entgegen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 7, 1. Satz TBO 2011 nicht entfernt wurde. Der Entfernungsauftrag ist daher zu Recht ergangen. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass es weder zumutbar noch sachgerecht sei eine derartig kurze Frist für die Entfernung des Folienzeltes aufzutragen. Die Frist für die Erfüllung des Auftrages wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere im Hinblick auf die auferlegte Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes und der Berücksichtigung der jahreszeitlichen Begebenheiten mit 01.04.2017 festgesetzt. Damit stehen dem Beschwerdeführer zur Erfüllung jedenfalls mehr als fünf Monate zur Verfügung. Die nach § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Dem Beschwerdeführer war spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y vom 28.11.2012, Zl I-Präs-00735e/2012 bekannt, dass die Verlängerung der Baubewilligung für weitere zwei Jahre erfolgt und eine nochmalige Verlängerung dieser Bewilligung unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte sohin bereits seit dem Jahr 2012 Kenntnis und auch die dementsprechende Zeit, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Eine Unangemesseneheit der ursprünglich gesetzten Leistungsfrist von drei Monaten konnte daher grundsätzlich nicht erblickt werden. Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, wurde nicht erstattet. Im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes sowie in Anbetracht der jahreszeitlichen Gegebenheiten erscheint eine Leistungsfrist bis zum 01.04.2017 jedenfalls als ausreichend, um die in Rede stehende bauliche Anlage zu entfernen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass es weder zumutbar noch sachgerecht sei eine derartig kurze Frist für die Entfernung des Folienzeltes aufzutragen. Die Frist für die Erfüllung des Auftrages wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere im Hinblick auf die auferlegte Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes und der Berücksichtigung der jahreszeitlichen Begebenheiten mit 01.04.2017 festgesetzt. Damit stehen dem Beschwerdeführer zur Erfüllung jedenfalls mehr als fünf Monate zur Verfügung. Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Dem Beschwerdeführer war spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y vom 28.11.2012, Zl I-Präs-00735e/2012 bekannt, dass die Verlängerung der Baubewilligung für weitere zwei Jahre erfolgt und eine nochmalige Verlängerung dieser Bewilligung unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte sohin bereits seit dem Jahr 2012 Kenntnis und auch die dementsprechende Zeit, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Eine Unangemesseneheit der ursprünglich gesetzten Leistungsfrist von drei Monaten konnte daher grundsätzlich nicht erblickt werden. Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, wurde nicht erstattet. Im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes sowie in Anbetracht der jahreszeitlichen Gegebenheiten erscheint eine Leistungsfrist bis zum 01.04.2017 jedenfalls als ausreichend, um die in Rede stehende bauliche Anlage zu entfernen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Weiters brachte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb im August 2015 an seine Tochter CC übergeben habe. Der Übergabsvertrag wurde am 11.10.2016 in elektronischer Form übermittelt. Vorerst ist festzuhalten, dass zu den Gst ***/1 und ***/2, beide KG X ein Grundbuchauszug eingeholt wurde. Dort ist ersichtlich, dass die DD Liegenschaften X GmbH als Eigentümerin der obgenannten Grundstücke eingetragen ist. Weder aus den angefertigten Grundbuchauszügen zu den Gst ***/1 und ***/2, beide KG X noch aus dem Übergabsvertrag vom 14.08.2015 ist auf den Beschwerdeführer bzw seine Tochter ein Grundeigentum bzw ein Baurecht eingetragen. Weiters kann festgehalten werden, dass auch kein Superädifikat aufscheint.Vorerst ist festzuhalten, dass zu den Gst ***/1 und ***/2, beide KG römisch zehn ein Grundbuchauszug eingeholt wurde. Dort ist ersichtlich, dass die DD Liegenschaften römisch zehn GmbH als Eigentümerin der obgenannten Grundstücke eingetragen ist. Weder aus den angefertigten Grundbuchauszügen zu den Gst ***/1 und ***/2, beide KG römisch zehn noch aus dem Übergabsvertrag vom 14.08.2015 ist auf den Beschwerdeführer bzw seine Tochter ein Grundeigentum bzw ein Baurecht eingetragen. Weiters kann festgehalten werden, dass auch kein Superädifikat aufscheint. Zu prüfen ist, ob es sich beim gegenständlichen Folienzelt um ein Superädifikat handelt.
ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, insbesondere alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist. Für auf Dauer bestimmte Bauwerke werden unselbständige Bestandteile der Liegenschaft.
ABGB sind Überbauten (Superädifikate) Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen. Entscheidend für die Qualifikation als Überbau ist somit in erster Linie die Absicht des Erbauers, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen. Ein Superädifikat liegt also nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann (vgl VwGH 23. Juli 2009, Zl. 2006/05/0027).Zu prüfen ist, ob es sich beim gegenständlichen Folienzelt um ein Superädifikat handelt.
Paragraph 297, ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, insbesondere alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist. Für auf Dauer bestimmte Bauwerke werden unselbständige Bestandteile der Liegenschaft.
Paragraph 435, ABGB sind Überbauten (Superädifikate) Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen. Entscheidend für die Qualifikation als Überbau ist somit in erster Linie die Absicht des Erbauers, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen. Ein Superädifikat liegt also nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann vergleiche VwGH
ABGB muss zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuch eingetragen sind, eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde. Das Formerfordernis der Hinterlegung besteht nur für die Übertragung, nicht für den ursprünglichen Erwerb (z.B. durch Errichtung von Baulichkeiten auf fremdem Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers, wie von der belangten Behörde angenommen; vgl. die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 1959, Rz 1960, 14; vom 13. Februar 1985, SZ 58/53; Spielbüchler in Rummel, ABGB, 2. Auflage, Rz 1 zu § 435). Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentums am Überbau - vom erstmaligen Eigentumserwerb, wie oben ausgeführt, abgesehen - kommt jedoch
ABGB im Zusammenhang mit dem Urkundenhinterlegungsgesetz nur die Hinterlegung einer Urkunde über ein Bauwerk
Urkundenhinterlegungsgesetz in Betracht (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Februar 1985, SZ 58/23).Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer oder seine Tochter Superädifikatseigentümer ist.
Paragraph 434, ABGB muss zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuch eingetragen sind, eine mit den Erfordernissen der Paragraphen 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde. Das Formerfordernis der Hinterlegung besteht nur für die Übertragung, nicht für den ursprünglichen Erwerb (z.B. durch Errichtung von Baulichkeiten auf fremdem Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers, wie von der belangten Behörde angenommen; vergleiche die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 1959, Rz 1960, 14; vom 13. Februar 1985, SZ 58/53; Spielbüchler in Rummel, ABGB, 2. Auflage, Rz 1 zu Paragraph 435,). Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentums am Überbau - vom erstmaligen Eigentumserwerb, wie oben ausgeführt, abgesehen - kommt jedoch
Paragraph 435, ABGB im Zusammenhang mit dem Urkundenhinterlegungsgesetz nur die Hinterlegung einer Urkunde über ein Bauwerk
Urkundenhinterlegungsgesetz in Betracht vergleiche hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Februar 1985, SZ 58/23). Die hier gegenständlichen Baulichkeiten wurden unstrittig vom Beschwerdeführer errichtet. Ein Eigentumserwerb dieser Baulichkeiten durch die Tochter des Beschwerdeführers im Wege der Urkundenhinterlegung im Sinne des Urkundenhinterlegungsgesetzes ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist somit Eigentümer am Superädifikat, nämlich dem Folienzelt geblieben und somit auch der entsprechende Bescheidadressat für einen Beseitigungsauftrag. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0804.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.