RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/16/1795-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.06.2016, Zl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- auf Euro 500,-, bei Uneinbringlichkeit 45 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 50,- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- auf Euro 500,-, bei Uneinbringlichkeit 45 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 50,- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 11.08.2015, Zl ****, wurde Ihnen unter Spruchpunkt II der Auftrag erteilt, bis zum 31.10.2015 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereich X Gemeinde Y, im Bereich der ehemaligen *hütte auf Gst. *** folgenden Maßnahmen durchzuführen:„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 11.08.2015, Zl ****, wurde Ihnen unter Spruchpunkt römisch zwei der Auftrag erteilt, bis zum 31.10.2015 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereich römisch zehn Gemeinde Y, im Bereich der ehemaligen *hütte auf Gst. *** folgenden Maßnahmen durchzuführen:
- Sämtliche errichteten technischen Anlagen (bewehrte-Erde-Konstruktion) sind zu entfernen und das Material aus dem Landschaftsschutzgebiet abzutransportieren.
- Die im Zuge der Errichtung der bewehrte-Erde-Konstruktion berührten Bereiche östlich und südlich der Hütte sind wieder entsprechend dem ursprünglichen Geländeniveau herzustellen.
- Der südliche der Hütte anplanierte Bereich ist wieder entsprechend dem ursprünglichen Geländeniveau herzustellen.
- Sämtlichen im Zuge des Rückbaues überarbeiteten Bereiche sind zu rekultivieren und mit standortgerechtem Saatgut zu begrünen. Dabei sind die Richtlinien für standortgerechte Begrünung der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Grünland einzuhalten. Eine Überprüfung am 10.05.2016 hat ergeben, dass keine der vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt wurden. Sie haben somit zumindest vom 31.10.2015 (Frist laut Bescheid) bis zum 10.05.2016 (Tag der Überprüfung) die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 11.08.2015, Zl ****, unter Spruchpunkt II aufgetragenen, oben näher beschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereich X der Gemeinde Y, im Bereich der ehemaligen *hütte auf Gst. *** nicht umgesetzt.Sie haben somit zumindest vom 31.10.2015 (Frist laut Bescheid) bis zum 10.05.2016 (Tag der Überprüfung) die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 11.08.2015, Zl ****, unter Spruchpunkt römisch zwei aufgetragenen, oben näher beschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereich römisch zehn der Gemeinde Y, im Bereich der ehemaligen *hütte auf Gst. *** nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBlNr 26/2005 idgF begangen, weshalb über ihn nach § 45 Abs 3 TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,--, Ersatzarrest von 3 Tagen, zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz von € 80,-- gem § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 verhängt wurde. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBlNr 26 aus 2005, idgF begangen, weshalb über ihn nach Paragraph 45, Absatz 3, TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,--, Ersatzarrest von 3 Tagen, zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz von € 80,-- gem Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 verhängt wurde. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt darin im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten wird, das es die belangte Behörde übersehen habe, dass parallell zum behängenden Strafverfahren ein wiederholter Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung gestellt wurde und dieser zwischenzeitlich zugunsten des Betroffenen entscheidungsreif sei. Mit Schreiben vom 26.08.2016, Zl ****, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Akt zu Zl **** dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 12.09.2016 hat die belangte Behörde sodann ein Nachhang zur bereits erfolgten Aktenübermittlung übersendet. Dieser beinhaltete ein Schreiben des Beschwerdeführers mit der Bitte das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, den naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.08.2016, Zl ****, sowie eine geotechnische Stellungnahme hinsichtlich der ausgeführten Bauarbeiten und Geländeveränderungen auf der Grundparzelle ***, KG ***. II.römisch zwei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergeben sich folgende Feststellungen: Mit Schreiben vom 18.05.2016 hat der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch den Rechtsanwalt, um die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die von ihm auf dem Gst ***, KG ***, durchgeführten Maßnahmen beantragt. Mit Bescheid vom 11.08.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W als Naturschutzbehörde das Ansuchen zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen folgende Maßnahmen bis zum 31.10.2015 durchzuführen:
- Sämtliche errichteten technischen Anlagen (bewehrte-Erde-Konstruktion) sind zu entfernen und das Material aus dem Landschaftsschutzgebiet abzutransportieren.
- Die im Zuge der Errichtung der bewehrte-Erde-Konstruktion berührten Bereiche östlich und südlich der Hütte sind wieder entsprechend dem ursprünglichen Geländeniveau herzustellen.
- Der südlich der Hütte anplanierte Bereich ist wieder entsprechend dem ursprünglichen Geländeniveau herzustellen
- Sämtliche im Zuge des Rückbaues überarbeiteten Bereiche sind zu rekultivieren und mit standortgerechtem Saatgut zu begrünen. Dabei sind die Richtlinien für standortgerechte Begrünung der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Grünland einzuhalten. Eine Überprüfung am 10.05.2016 hat ergeben, dass keine der vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt wurden, weshalb am 12.05.2016, Zl ****, eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer erging. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.05.2016 und führte darin aus, dass derzeit das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren für das Bauvorhaben noch laufen würde, weshalb den Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden könne. In weiterer Folge wurde am 17.06.2016, Zl ****, das oben zitierte Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen, welches er mit der Beschwerde vom 21.07.2016 bekämpft hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen auf dem GSt ***, KG ***, vorgenommen wurden ist unbestritten. Des weiteren wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, den beim Landesverwaltungsgericht geführten Akt und Einholung einer Stellungnahem von der Bezirkshauptmannschaft W. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch die Bezirkshauptmannschaft W als belangte Behörde hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen.Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht § 6 EMRK und Art 47 GRC. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht Paragraph 6, EMRK und Artikel 47, GRC. IV. Rechtsausführungenrömisch vier. Rechtsausführungen Gemäß § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 2013 ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,- zu bestrafen, wer einer Anordnung gemäß §§ 14 Abs 9, 15 Abs 5, 7 oder 8, 17 Abs 1 und 4, 18, 27 Abs 6 oder 29 Abs 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 2013 ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,- zu bestrafen, wer einer Anordnung gemäß Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, 7, oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält. Der Beschwerdeführer hat die ihm im Bescheid vom 11.08.2015, Zl ****, vorgeschriebenen Maßnahmen binnen der vorgeschriebenen Frist nicht durchgeführt, weshalb er eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Übertretung kann auch durch die nunmehrige nachträgliche Genehmigung nicht geheilt werden. Die nachträgliche Heilung vermag jedoch einen Milderungsgrund darzustellen, welcher der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt war. Die belangte Behörde hegt, wie dem Schreiben vom 03.10.2015, Zl ****, zu entnehmen ist, gegen die Herabsetzung der Geldstrafe auch keine Einwände. Mit Bedachtnahme dieses nachträglich hinzugekommenen Strafzumessungsgrund ist das Landesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall eine Strafminderung möglich und auch gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die nunmehr auf Euro 500,-- reduzierte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Einer weiteren Herabsetzung stehen generalpräventive Erwägungen entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer, wegen eines Vergehens gem § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 rechtmäßig war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer, wegen eines Vergehens gem Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 rechtmäßig war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Es waren somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.16.1795.3