GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) „§ 52 Abs 1 lit n Z 1 TBO 2011“ zu lauten hat.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) „§ 52 Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011“ zu lauten hat. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.6.2016, V-***1, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie, Herr AA, sind dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.11.2015 zu GZI. LVwG-2015/39/0882-5, erteilten Auftrag, die Einfriedung auf Ihrem Grundstück ***/1, KG Z, mit Ausnahme des letzten nördlichen Zaunelements (Länge 1,86 m, südseitige Höhe von 1,55 m und nordseitige Höhe von 1,52 m, bis spätestens sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu beseitigen, in der Zeit vom 24.12.2015 bis zum 8.6.2016 nicht nachgekommen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit n TBO begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO begangen.
§ TBO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt.
Paragraph TBO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 5 Stunden.“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2016 zu V-***1, zugestellt am 28.06.2016, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2016 zu V-***1 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Z, Abteilung Grundverkehr und Bauwesen, vom 23.05.2016 zu V-***2 wurde dem Beschuldigen vorgeworfen, er habe die 6-wöchige Erfüllungsfrist hinsichtlich der Beseitigung eines Zaunes auf seinem Grundstück verstreichen lassen. Die 6-wöchige Erfüllungsfrist sei am 22.12.2015 ausgelaufen. Dem Beseitigungsauftrag der Gemeinde Z sei bis dato nicht nachgekommen worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.02.2015 zu V-***3 wurde dem Beschuldigten
1 TBO 2011 die Beseitigung der Einfriedung auf seinem Grundstück ***/1, KG Z, entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück ***/2, KG Z, mit einer Gesamthöhe von ca. 2 m bis ca. 2,70 m binnen 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 02.11.2015 zu LVwG-2015/39/0882-5 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Gegenstand des Beseitigungsauftrages in der Weise konkretisiert wurde, als er die Einfriedung auf Grundstück ***/1, KG Z, entlang der Grundgrenze zu Grundstück ***/2, KG Z, mit Ausnahme des letzten nördlichen Zaunelements (Länge 1,86 m, südseitige Höhe von 1,55 m und nordseitige von 1,62 m) umfasst, die Beseitigung
1 Abs. 4 TBO 2011 aufgetragen, und die Leistungsfrist für die Beseitigung mit 6 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. Dieses Erkenntnis sei dem Beschuldigten am 11.01.2015 zugestellt worden. Die 6-wöchige Erfüllungsfrist sei „demnach" am 22.12,2015 ausgelaufen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.02.2015 zu V-***3 wurde dem Beschuldigten
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der Einfriedung auf seinem Grundstück ***/1, KG Z, entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück ***/2, KG Z, mit einer Gesamthöhe von ca. 2 m bis ca. 2,70 m binnen 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 02.11.2015 zu LVwG-2015/39/0882-5 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Gegenstand des Beseitigungsauftrages in der Weise konkretisiert wurde, als er die Einfriedung auf Grundstück ***/1, KG Z, entlang der Grundgrenze zu Grundstück ***/2, KG Z, mit Ausnahme des letzten nördlichen Zaunelements (Länge 1,86 m, südseitige Höhe von 1,55 m und nordseitige von 1,62 m) umfasst, die Beseitigung
Paragraph 39, Absatz eins, Absatz 4, TBO 2011 aufgetragen, und die Leistungsfrist für die Beseitigung mit 6 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. Dieses Erkenntnis sei dem Beschuldigten am 11.01.2015 zugestellt worden. Die 6-wöchige Erfüllungsfrist sei „demnach" am 22.12,2015 ausgelaufen. Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.11.2015 zu LVwG 2015/39/0882-5 erteilten Auftrag, die Einfriedung aus seinem Grundstück ***/1, KG Z, mit Ausnahme des letzten nördlichen Zaunelements {Länge 1,86 m, südseitige Höhe von 1,55 m und nordseitige Höhe von 1,52
3 AVG zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert wurde. Durch diesen Auftrag der Gemeinde Z vom 08,06.2016 ist einerseits erwiesen, dass der Beschuldigte tatsächlich am 17.05.2016 bei der Gemeinde Z eine Bauanzeige erstattet hat. Ferner ist hiedurch erwiesen, dass sich der Beschuldigte immer schon bemüht hat, für die Herstellung des der Baubewilligung, bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes zu sorgen.Überdies hat der Beschuldigte im Zuge der Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2016 darauf hingewiesen, dass ein Auftrag der Gemeinde Z vom 08.06.2016 vorliegt, wo der Beschuldigte
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert wurde. Durch diesen Auftrag der Gemeinde Z vom 08,06.2016 ist einerseits erwiesen, dass der Beschuldigte tatsächlich am 17.05.2016 bei der Gemeinde Z eine Bauanzeige erstattet hat. Ferner ist hiedurch erwiesen, dass sich der Beschuldigte immer schon bemüht hat, für die Herstellung des der Baubewilligung, bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes zu sorgen.
dem Auftrag der Gemeinde Z vom 08.06.2016 zu V-***4 hat der Beschuldigte betreffend der Bauanzeige Folgende Unterlagen nachzureichen: - Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung, sowie - einen Übersichtsplan; Der Beschuldigte hat diesbezüglich eine Frist bis zum 27.06.2016 eingeräumt bekommen und hat diese Frist gewahrt. Das Vorgehen der Bezirkshauptmannschaft Z ist somit vorgreifend, und aus diesem Grunde unzulässig, Die Bezirkshauptmannschaft Z hätte somit die rechtskräftige Entscheidung der Gemeinde Z abzuwarten gehabt. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2016 zu V-***1 ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Z. In Ansehung des § 44 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. In Ansehung des Paragraph 44, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TBO 2011), von Relevanz: „§ 57 Strafbestimmungen
Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der Einfriedung entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr ***/2 binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde. Aktenkundig ist, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.2.2015, V-***5,
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der Einfriedung entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr ***/2 binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.11.2015, LVwG-2015/39/0882-5, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Gegenstand des Beseitigungsauftrages in der Weise konkretisiert wurde, als er die Einfriedung auf Grundstück Nr ***/1 entlang der Grundgrenze zu Grundstück Nr ***/2 mit Ausnahme des letzten nördlichen Zaunelements (Länge 1,86 m, südseitige Höhe von 1,55 m und nordseitige Höhe von 1,62 m) umfasst und die Beseitigung
Vm Abs 4 TBO 2011 aufgetragen wird. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.11.2015, LVwG-2015/39/0882-5, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Gegenstand des Beseitigungsauftrages in der Weise konkretisiert wurde, als er die Einfriedung auf Grundstück Nr ***/1 entlang der Grundgrenze zu Grundstück Nr ***/2 mit Ausnahme des letzten nördlichen Zaunelements (Länge 1,86 m, südseitige Höhe von 1,55 m und nordseitige Höhe von 1,62 m) umfasst und die Beseitigung
Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, TBO 2011 aufgetragen wird. Als Leistungsfrist für die Beseitigung wurde eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses (die Zustellung erfolgte am 11.11.2015, somit bis einschließlich 23.12.2015) eingeräumt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 29.1.2016, Ra 2016/06/0001-3, zurückgewiesen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beseitigungsauftrag in der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 2.11.2015 vorgesehenen Form in Rechtskraft erwachsen ist. Aktenkundig ist weiters, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 26.7.2016 diesem Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen ist. Wenn der Beschuldigte nunmehr vorbringt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, irgendwelche Maßnahmen zu setzen bzw dem Beseitigungsauftrag nachzukommen und es somit am Verschulden auf Seiten des Beschuldigten mangle, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass es sich bei der der Ausführung eines Beseitigungsauftrages
Abs 1 und 4 TBO 2011 nicht um eine höchstpersönliche Obliegenheit des Beschwerdeführers handelt, sondern diesbezügliche Beseitigungsmaßnahmen typischerweise an entsprechende Professionisten delegiert werden. Wenn der Beschuldigte nunmehr vorbringt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, irgendwelche Maßnahmen zu setzen bzw dem Beseitigungsauftrag nachzukommen und es somit am Verschulden auf Seiten des Beschuldigten mangle, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass es sich bei der der Ausführung eines Beseitigungsauftrages
Paragraph 39, Absatz eins und 4 TBO 2011 nicht um eine höchstpersönliche Obliegenheit des Beschwerdeführers handelt, sondern diesbezügliche Beseitigungsmaßnahmen typischerweise an entsprechende Professionisten delegiert werden. Unabhängig davon, dass der lapidare Hinweis auf „gesundheitliche Gründe“ bei weitem nicht hinreicht, um ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtvornahme der beauftragten Handlungen glaubhaft darzutun, ist daher dem Beschwerdeführer auf jeden Fall zur Last zu legen, dass – sollte dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein, dem Beseitigungsauftrag persönlich nachzukommen – er sich nicht rechtzeitig um die Delegation dieses Auftrages an einen einschlägigen Professionisten gekümmert hat. Was das Vorbringen anbelangt, wonach der vorliegende Bescheid hinsichtlich der Beseitigung der Einfriedung widersprüchlich sei, zumal dieser die gänzliche Entfernung bis auf das letzte Zaunfeld festlege und dadurch ein Widerspruch zur Stellungnahme des Sachverständigen Ing. CC gegeben sei, ist auszuführen, dass ebendieser baubehördliche Auftrag in Rechtskraft erwachsen ist und aus dem Spruch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.11.2015, LVwG-2015/39/0882-5, zweifelsfrei entnommen werden kann, dass mit Ausnahme des „letzten nördlichen Zaunelements“, welches hinsichtlich der Dimensionierung genau umschrieben wurde, die völlige Beseitigung der (restlichen) Einfriedung auf Gst Nr ***/1 entlang der Grundgrenze zu Gst ***/2 vorzunehmen ist. Eine solche Vorgangsweise erscheint auch deswegen geboten, um der konsenslosen Errichtung einer Einfriedung mit einer Gesamthöhe von 2 m bis ca 2,70 m (gemessen ab Urgelände) an der angesprochenen Grundgrenze Rechnung zu tragen. Die Herstellung eines fiktiven Zustandes, der allenfalls ohne gänzliche Abtragung der bestehenden Einfriedung nach nachträglicher Einbringung einer Bauanzeige erreicht werden könnte, war dagegen nicht Gegenstand des in Rede stehenden Beseitigungsauftrages. Als völlig unverständlich erweist sich schließlich das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach am 17.5.2016 eine nachträgliche Bauanzeige eingebracht wurde, über die seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Z noch nicht entschieden wurde: Dies einerseits, da das Ausmaß der Beseitigung der Einfriedung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.11.2015, LVwG-2015/39/0882-5, rechtsverbindlich und abschließend geklärt wurde, sodass der Antrag auf Festlegung, „bis auf welche Höhe eine Kürzung (Herabsetzung) der Einfriedung vorzunehmen ist“ res iudicata entgegensteht. Darüber hinaus kann ein solches Feststellungsbegehren nicht den Gegenstand einer Bauanzeige bilden und wurde folgerichtig mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.6.2016, V-***6, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6.7.2016 zugestellt und war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde am 26.7.2016 bereits bekannt. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer daher den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. IV. Bemessung der Strafhöhe:römisch vier. Bemessung der Strafhöhe: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Zugrundelegung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal der Beschwerdeführer eine konsenslose Einfriedung entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück ***/2 KG Z ohne Bauanzeige und ohne Baubewilligung errichtet und trotz rechtskräftigem Beseitigungsauftrag zumindest bis zum 26.7.2016 nicht beseitigt hat. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend nichts zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens
Abs 1 lit n TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-- erweist sich die erstinstanzlich vorgenommen Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von nicht einmal 1,5 % des oberen Strafrahmens als jedenfalls schuld- und tatangemessen.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens
Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-- erweist sich die erstinstanzlich vorgenommen Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von nicht einmal 1,5 % des oberen Strafrahmens als jedenfalls schuld- und tatangemessen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1562.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.