GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die übertretene Norm statt § 368 Gewerbeordnung 1994 richtigerweise § 366 Abs 1 Z1 Gewerbeordnung 1994 zu lauten hat.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die übertretene Norm statt Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994 richtigerweise Paragraph 366, Absatz eins, Z1 Gewerbeordnung 1994 zu lauten hat. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2016, Zl SG-25-2016, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Verantwortlicher der Firma „AA, Architekt – Ingenieur – Baumeister“ in Z-Tal-–, folgende Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) zu verantworten. Die genannte Firma ist aufgrund des Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft Y seit dem 11.02.1974 berechtigt auf den Standort in Z-Tal- das Gewerbe „Baumeistergewerbe – Entzug des Baumeistergewerbes mit der Einschränkung, dass das Recht des Baumeiters, Hochbauten und andere verwandte Bauten planen, zu berechnen und zu leiten, vom Entzug unberührt bleiben“ auszuüben. Seit 31.03.2010 ist das Gewerbe ruhend gemeldet. Es wurde festgestellt, dass Sie das Gewerbe seit einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls seit dem 14.03.2016 wieder ausüben würden, dies aber zumindest bis zum genannten Zeitpunkt nicht der Wirtschaftskammer gemeldet wurde, obwohl der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen der Handelskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen muss. Konkret konnte festgestellt werden, dass Sie, laut Privatanzeiger vom 14.03.2016, trotz Ruhendmeldung das Baumeistergewerbe ausüben würden und weiters im Internet auf www.architekt-AA.at die Tätigkeit anpreisen würden. Diesbezüglich wird auf § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO) hingewiesen, nachdem das Anbieten einer dem Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibung der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird.Diesbezüglich wird auf Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO) hingewiesen, nachdem das Anbieten einer dem Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibung der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 93 iVm § 368 und § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO)Paragraph 93, in Verbindung mit Paragraph 368 und Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: € 500,00 § 368 Gewerbeordnung 1994 (GewO)Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994 (GewO) 1 Woche Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,--“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, die Bezeichnung „Baumeister“ laut Zeugnis des Amtes der Landesregierung Steiermark vom 12.05.1970 zu führen. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, sich als „Ingenieur“ zu bezeichnen (Bescheid 15.07.1991 Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten). Der Beschwerdeführer sei berechtigt, sich als „privater Ingenieur“ zu bezeichnen (Zulassungsurkunde 25.10.1993 Regierungspräsidium Dresden). Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg (Urkunde vom 14.07.1998 Architektenkammer Baden-Württemberg). Der Beschwerdeführer sei berechtigt, als Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg sich als Architekt zu bezeichnen und diesen Beruf auch in Österreich auszuüben (VwGH 2009/06/0151). Der Beschwerdeführer habe in Folge seiner Mitgliedschaft bei der Architektenkammer Baden-Württemberg über viele Jahre berechtigterweise den Beruf des Architekten in Österreich ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei auch als allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die Liste eingetragen. Derzeit findet keine gewerbliche Tätigkeit statt. Sie habe auch im Zeitraum, den das Straferkenntnis benenne, nicht stattgefunden. Es liege auch kein strafbarer Tatbestand vor. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erworbenen Berechtigungen arbeite er sozusagen fächerübergreifend. Es seien aber die Tätigkeiten des Architekten und die Tätigkeiten des planenden Baumeisters im Hochbau nicht ident. Es liege ein Ausnahmetatbestand vor und zwar nach § 2 Abs 4 lit 10 Gewerbeordnung. Das Gesetz verankere eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, die Bezeichnung „Baumeister“ laut Zeugnis des Amtes der Landesregierung Steiermark vom 12.05.1970 zu führen. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, sich als „Ingenieur“ zu bezeichnen (Bescheid 15.07.1991 Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten). Der Beschwerdeführer sei berechtigt, sich als „privater Ingenieur“ zu bezeichnen (Zulassungsurkunde 25.10.1993 Regierungspräsidium Dresden). Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg (Urkunde vom 14.07.1998 Architektenkammer Baden-Württemberg). Der Beschwerdeführer sei berechtigt, als Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg sich als Architekt zu bezeichnen und diesen Beruf auch in Österreich auszuüben (VwGH 2009/06/0151). Der Beschwerdeführer habe in Folge seiner Mitgliedschaft bei der Architektenkammer Baden-Württemberg über viele Jahre berechtigterweise den Beruf des Architekten in Österreich ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei auch als allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die Liste eingetragen. Derzeit findet keine gewerbliche Tätigkeit statt. Sie habe auch im Zeitraum, den das Straferkenntnis benenne, nicht stattgefunden. Es liege auch kein strafbarer Tatbestand vor. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erworbenen Berechtigungen arbeite er sozusagen fächerübergreifend. Es seien aber die Tätigkeiten des Architekten und die Tätigkeiten des planenden Baumeisters im Hochbau nicht ident. Es liege ein Ausnahmetatbestand vor und zwar nach Paragraph 2, Absatz 4, lit 10 Gewerbeordnung. Das Gesetz verankere eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber folgenden Gewerbewortlautes: „Baumeistergewerbe – Entzug des Baumeistergewerbes mit der Einschränkung, dass das Recht des Baumeisters, Hochbauten und andere verwandte Bauten zu planen, zu berechnen und zu leiten vom Entzug unberührt bleiben“. Dieses Gewerbe ist seit 31.03.2010 ruhend gemeldet. Die A Ziviltechniker GmbH, ebenfalls mit Sitz X , ist Inhaberin des Baumeistergewerbes (§ 127 Z 4 GewO 1994). Dieses Gewerbe ist seit 31.01.2010 ruhend gemeldet.Der Beschwerdeführer ist Inhaber folgenden Gewerbewortlautes: „Baumeistergewerbe – Entzug des Baumeistergewerbes mit der Einschränkung, dass das Recht des Baumeisters, Hochbauten und andere verwandte Bauten zu planen, zu berechnen und zu leiten vom Entzug unberührt bleiben“. Dieses Gewerbe ist seit 31.03.2010 ruhend gemeldet. Die A Ziviltechniker GmbH, ebenfalls mit Sitz römisch zehn , ist Inhaberin des Baumeistergewerbes (Paragraph 127, Ziffer 4, GewO 1994). Dieses Gewerbe ist seit 31.01.2010 ruhend gemeldet. Auf der Homepage www.architekt-AA.at war am 15.03.2016 ua zu lesen: „Architekt AA in Tirol. Nach der Gründung 1970 in W bestand das Büro „Architekt AA, Ingenieur, Baumeister“ - im Jahre 1973 nach Z-Tal übersiedelt – bis zum Jahre 2002, dann arbeitete Herr Architekt AA bis Mitte des Jahres 2012 im Unternehmen seines Sohnes „A ZT GmbH“, seitdem ist er wieder selbstständig und führt sein Büro unter dem ursprünglichen Namen (wie oben). Planung von Einfamilienhäusern, Pensionen, Hotels usw. Eine Vielzahl der von uns geplanten Einfamilienhäuser ist der sichtbare Ausdruck der individuellen Art und Lebensweise unserer zufriedenen Auftraggeber. Spezialist für Schwimmbad und Wellness. Die Planung und Errichtung des Freibades in Haiming in den Jahren 1975 und 1976 führte – als erster Auftrag in diesem Gebiet – zu bisher rund 60 Projekten im Bäderbau im In- und Ausland. Bei der Erstellung von Machbarkeitsstudien können wir auf umfangreiche Erfahrung im Bau von Frei- und Hallenbädern zurückgreifen. So können wir zB beim Umbau des L Hallenbades in F auf eine deutliche Vervielfachung der Besucherzahlen verweisen, wobei möglichst viel von der alten Bausubstanz erhalten und das Bauvorhaben mit eher niedrigen Baukosten verwirklicht wurde. Die sorgfältige Bearbeitung des Themas – von der Machbarkeitsstudie bis zur Betreuung des Projekts in technischer Hinsicht – führt zur stark besuchten, mit überschaubaren Kosten verbundenen Fixpunkten an örtlicher Infrastruktur. AA, Architekt-Ingenieur-Baumeister Z-Tal.“ Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Ausdruck aus der Homepage www.architekt-AA.at vom 15.03.2016. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten wie folgt: „§ 1. GewO I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich …
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen. …“ „§ 99
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.“
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.“ „§ 366
die im § 99 Abs 1 GewO 1994 angeführten, dem Baumeistergewerbe unterliegenden Tätigkeiten nicht aus. Weiters ist insbesondere der Hinweis auf der Homepage des Beschwerdeführers „Von der Machbarkeitsstudie bis zur Betreuung des Projekts in technischer Hinsicht“ zweifellos dem Tätigkeitsumfang des Baumeisters
Abs 1 Z 5 (Projektentwicklung bzw Projektmanagement) zuzuordnen, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer das Baumeistergewerbe iSd § 99 Abs 1 GewO 1994 anbietet.Das Anbieten der Erstellung von Machbarkeitsstudien sowie der Hinweis auf die umfangreiche Erfahrung im Bau von zB Frei- und Hallenbädern schließt seinem eindeutigen Wortlaut und damit dem objektiven Erklärungswert
die im Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 angeführten, dem Baumeistergewerbe unterliegenden Tätigkeiten nicht aus. Weiters ist insbesondere der Hinweis auf der Homepage des Beschwerdeführers „Von der Machbarkeitsstudie bis zur Betreuung des Projekts in technischer Hinsicht“ zweifellos dem Tätigkeitsumfang des Baumeisters
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, (Projektentwicklung bzw Projektmanagement) zuzuordnen, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer das Baumeistergewerbe iSd Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 anbietet. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass er berechtigt sei, die Bezeichnung „Baumeister“ zu führen. Damit ist jedoch für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Die Berechtigung, einen entsprechenden Berufstitel zu führen ist jedoch nicht mit dem Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit gleichzuhalten. Dem Beschwerdeführer wurde nicht die unzulässige Führung einer Berufsbezeichnung vorgeworfen, sondern das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit. In diesem Sinne ist auch das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegte Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 24.06.2010 zu verstehen (vgl dazu insbesondere der letzte Satz der Begründung).Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass er berechtigt sei, die Bezeichnung „Baumeister“ zu führen. Damit ist jedoch für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Die Berechtigung, einen entsprechenden Berufstitel zu führen ist jedoch nicht mit dem Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit gleichzuhalten. Dem Beschwerdeführer wurde nicht die unzulässige Führung einer Berufsbezeichnung vorgeworfen, sondern das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit. In diesem Sinne ist auch das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegte Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 24.06.2010 zu verstehen vergleiche dazu insbesondere der letzte Satz der Begründung). Auch mit dem Vorbringen, dass derzeit keine gewerbliche Tätigkeit stattfinde ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit auf der Homepage
O 1994 der Ausübung gleichzuhalten ist. Auch mit dem Vorbringen, dass derzeit keine gewerbliche Tätigkeit stattfinde ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit auf der Homepage
Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 der Ausübung gleichzuhalten ist. Wenn der Beschwerdeführer letztlich auf dem Standpunkt steht, dass nach § 2 Abs 4 lit 10 GewO 1994 eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung vorliegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass
O 1994 die Tätigkeiten der Ziviltechniker vom Geltungsbereich der GewO 1994 ausgenommen sind. Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, meditativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt (vgl § 4 Ziviltechnikergesetz). Die Ziviltechniker sind aber zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt (§ 4 Abs 4 ZTG). Der Ausübung des Baumeistergewerbes stehen die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes daher nicht entgegen (zu den konkurrierenden gewerblichen Berufen siehe Funk/Marx, Ziviltechnikerurkunden im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 2002,535).Wenn der Beschwerdeführer letztlich auf dem Standpunkt steht, dass nach Paragraph 2, Absatz 4, lit 10 GewO 1994 eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung vorliegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 die Tätigkeiten der Ziviltechniker vom Geltungsbereich der GewO 1994 ausgenommen sind. Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, meditativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt vergleiche Paragraph 4, Ziviltechnikergesetz). Die Ziviltechniker sind aber zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt (Paragraph 4, Absatz 4, ZTG). Der Ausübung des Baumeistergewerbes stehen die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes daher nicht entgegen (zu den konkurrierenden gewerblichen Berufen siehe Funk/Marx, Ziviltechnikerurkunden im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 2002,535). Insbesondere der Hinweis auf der Homepage des Beschwerdeführers, „Von der Machbarkeitsstudie bis zur Betreuung des Projekts in technischer Hinsicht“ geht – bei objektiver Betrachtungsweise – über die Tätigkeiten der Ziviltechniker iSd § 4 ZTG hinaus. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer somit das Baumeistergewerbe anbietet ist daher schlüssig.Insbesondere der Hinweis auf der Homepage des Beschwerdeführers, „Von der Machbarkeitsstudie bis zur Betreuung des Projekts in technischer Hinsicht“ geht – bei objektiver Betrachtungsweise – über die Tätigkeiten der Ziviltechniker iSd Paragraph 4, ZTG hinaus. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer somit das Baumeistergewerbe anbietet ist daher schlüssig. Dass die – zweifellos bestehende – Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe seit 31.03.2010 bzw 31.01.2010 ruhend gemeldet ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer sohin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zu verantworten.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht. Mangelndes Verschulden konnte somit vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt werden.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht. Mangelndes Verschulden konnte somit vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt werden. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entsprechend § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entsprechend Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46,) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab ihm Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde an, ein Einkommen von Euro 1.840,00 Pension bzw zusätzlich Euro 2.000,00 Gewinn aus der Selbstständigkeit zu beziehen und sorgepflichtig für ein Kind und eine Frau zu sein.
O 1994 ist eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens unzulässig und
Abs 1 Z 1 zu bestrafen.
Paragraph 93, Absatz 4, letzter Satz GewO 1994 ist eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens unzulässig und
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall besteht somit eine Strafdrohung mit Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 3.600,00. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Milderungs- bzw Erschwerungsgründe sind im gesamten Verfahren keine hervorgekommen. Unter Zugrundlegung der entsprechenden Strafzumessungskriterien erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als nicht überhöht. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus nichts vorgebracht. Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, wobei ergänzend auszuführen ist, dass hinsichtlich des Verschuldens von fahrlässiger Begehung auszugehen ist. Die Spruchkorrektur stützt sich auf § 44 a VStG.Die Spruchkorrektur stützt sich auf Paragraph 44, a VStG. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Abs 3 Z 1 und 3 abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 abgesehen werden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1316.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.