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{'item': 'LVwG-2016/30/2088-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/2088-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des A A, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.08.2016, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des A A, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.08.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Am 29.06.2016, zugestellt mit 05.07.2016, wurde dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes eingeleitet werden würde. Dabei wurde einerseits auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck Zl **** hingewiesen, in welchem der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 unter Anwendung des § 28 StGB nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 220 Tagessätzen, von denen 70 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt wurde. Andererseits hielt ihm die Behörde vor, er sei wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 Z1
  5. und
  6. Fall und Abs 2 SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, sowie nach § 27 Abs 1 Z1
  7. und
  8. Fall SMG sowie § 27 Abs 1 Z1
  9. Fall verurteilt worden, wobei von einer Zusatzstrafe unter Hinweis auf das Urteil des Landesgerichtes, verzichtet wurde. Aus diesen Gründen beabsichtige die Erstbehörde als zuständige Sicherheitsbehörde die Verhängung eines Waffenverbotes. Am 29.06.2016, zugestellt mit 05.07.2016, wurde dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes eingeleitet werden würde. Dabei wurde einerseits auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck Zl **** hingewiesen, in welchem der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 220 Tagessätzen, von denen 70 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt wurde. Andererseits hielt ihm die Behörde vor, er sei wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1
  10. und
  11. Fall und Absatz 2, SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1
  12. und
  13. Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Z1
  14. Fall verurteilt worden, wobei von einer Zusatzstrafe unter Hinweis auf das Urteil des Landesgerichtes, verzichtet wurde. Aus diesen Gründen beabsichtige die Erstbehörde als zuständige Sicherheitsbehörde die Verhängung eines Waffenverbotes. Der Beschwerdeführer nahm hierzu in einem Schreiben am 12.07.2016 Stellung und führte aus, dass er darum bitte, gegenüber ihm kein Waffenverbot zu erlassen. Ihm seien die Urteile des Landesgerichtes bzw des Bezirksgerichtes sehr wohl bewusst und es würden durch ihn keine weiteren Gefahren entstehen. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 16.08.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2016 zugestellt. Mit diesem Bescheid verbat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs 1 WaffG. Begründend führte die Behörde aus, dass durch die begangenen Vorfälle des Beschwerdeführers, insbesondere durch die ausgesprochene gefährliche Drohung, der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und ihm deshalb der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten sei. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 16.08.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2016 zugestellt. Mit diesem Bescheid verbat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG. Begründend führte die Behörde aus, dass durch die begangenen Vorfälle des Beschwerdeführers, insbesondere durch die ausgesprochene gefährliche Drohung, der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und ihm deshalb der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.08.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führte wörtlich aus: „Erlassung eines Waffenverbotes Geschäftszahl: **** Ich A A geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse, bitte Sie höflichst mir nicht die Erlassung eines Waffenverbotes auszustellen, da durch mich keinerlei Gefahr besteht mit Umgang von Waffen und der Munition. Ich bin meinem Urteil vom Landesgericht IBK, und Bezirksgericht Y durchaus bewußt, habe und werde auch nicht mit Waffen und Munition hantieren. Ich A A geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse, bitte Sie höflichst mir nicht die Erlassung eines Waffenverbotes auszustellen, da durch mich keinerlei Gefahr besteht mit Umgang von Waffen und der Munition. Ich bin meinem Urteil vom Landesgericht IBK, und Bezirksgericht Y durchaus bewußt, habe und werde auch nicht mit Waffen und Munition hantieren. Deshalb bitte ich Sie höflichst mir nicht die „Erlassung eines Waffenverbotes“ auszustellen!!! Mit freundlichen Grüßen, A A“ II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2016 am Landesgericht Innsbruck zu 220 Tagessätzen verurteilt, wobei ihm 70 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden. Unter anderem wurde er für schuldig erkannt, da er dem B B in V gefährlich drohte, er würde ihm „alle Knochen brechen lassen“. Dadurch beging er das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. Weiters hat er eine Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen, indem er im Zeitraum von 30.
  15. bis 31.07.2016 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte. Im Detail ging es dabei um 2 KFZ-Kennzeichen der Firma C C GmbH. Des Weiteren gab er am 14.09.2015 vor der Polizeiinspektion W, in V an, dass sein PKW von unbekannter Täterschaft gestohlen wurde und beging hierdurch das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB. Vom Anklagepunkt, er habe am
  16. bzw 14.09.2015 in V die D D durch Aussagen gefährlich bedroht, sowie vom Vorwurf der Körperverletzung gegenüber dem E E, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Dabei stellte das Landesgericht Innsbruck fest, dass es zwar zu Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner damaligen Freundin kam, in dem ihr ihr im Streit und unter großer Aufgebrachtheit unter anderem damit drohte, „ ihr das Kind aus dem Bauch zu schlagen“, da sich der Beschwerdeführer daran allerdings nicht mehr erinnern konnte und die Zeugin D D angab, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich in einem Ausnahmezustand befunden hat, erging in diesem Punkt ein Freispruch. Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2016 am Landesgericht Innsbruck zu 220 Tagessätzen verurteilt, wobei ihm 70 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden. Unter anderem wurde er für schuldig erkannt, da er dem B B in römisch fünf gefährlich drohte, er würde ihm „alle Knochen brechen lassen“. Dadurch beging er das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. Weiters hat er eine Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen, indem er im Zeitraum von 30.
  17. bis 31.07.2016 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte. Im Detail ging es dabei um 2 KFZ-Kennzeichen der Firma C C GmbH. Des Weiteren gab er am 14.09.2015 vor der Polizeiinspektion W, in römisch fünf an, dass sein PKW von unbekannter Täterschaft gestohlen wurde und beging hierdurch das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB. Vom Anklagepunkt, er habe am
  18. bzw 14.09.2015 in römisch fünf die D D durch Aussagen gefährlich bedroht, sowie vom Vorwurf der Körperverletzung gegenüber dem E E, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Dabei stellte das Landesgericht Innsbruck fest, dass es zwar zu Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner damaligen Freundin kam, in dem ihr ihr im Streit und unter großer Aufgebrachtheit unter anderem damit drohte, „ ihr das Kind aus dem Bauch zu schlagen“, da sich der Beschwerdeführer daran allerdings nicht mehr erinnern konnte und die Zeugin D D angab, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich in einem Ausnahmezustand befunden hat, erging in diesem Punkt ein Freispruch. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer am 22.04.2016 vor dem Bezirksgericht Y wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in 3 Fällen für schuldig erkannt. Dabei hat er jeweils kleine Mengen Amphetamine zum eigenen Gebrauch erworben und besessen sowie insgesamt eine die Grenzmenge nicht übersteigende Mengen anderen gewinnbringend überlassen. Drei weitere Verfahren, die bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck anhängig waren, wurden nach § 35 SMG vorläufig bzw nach § 192 Z 1StPO endgültig eingestellt.Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer am 22.04.2016 vor dem Bezirksgericht Y wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in 3 Fällen für schuldig erkannt. Dabei hat er jeweils kleine Mengen Amphetamine zum eigenen Gebrauch erworben und besessen sowie insgesamt eine die Grenzmenge nicht übersteigende Mengen anderen gewinnbringend überlassen. Drei weitere Verfahren, die bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck anhängig waren, wurden nach Paragraph 35, SMG vorläufig bzw nach Paragraph 192, Ziffer eins S, t, P, O, endgültig eingestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl ****, insbesondere wurde auch in das Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu Zl ****, in das Urteil des Bezirksgerichtes Y zu Zl **** sowie in den Akten der Staatsanwaltschaft Innsbruck Einsicht genommen.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl ****, insbesondere wurde auch in das Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu Zl ****, in das Urteil des Bezirksgerichtes Y zu Zl **** sowie in den Akten der Staatsanwaltschaft Innsbruck Einsicht genommen. IV.römisch vier. Rechtliche Bestimmungen: Waffengesetz 1996: BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Waffengesetz 1996: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, Waffenverbot § 12.

(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12,
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
  1. Waffen und Munition sowie
  2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
  1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
  3. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(5)Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
  1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
  2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat (vgl ua 18.07.2002, Zl 99/20/0189), dient § 12 Abs 1 WaffG 1996 der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat vergleiche ua 18.07.2002, Zl 99/20/0189), dient Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes ist bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020).Wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes ist bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl ua VwGH vom 28.11.1995, Zl 95/20/0255; VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl VwGH 25.01.2012, Zl 2012/03/0007).Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche ua VwGH vom 28.11.1995, Zl 95/20/0255; VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist vergleiche VwGH 25.01.2012, Zl 2012/03/0007). Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verfolgt bzw verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch die diversionelle Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Verhängung eines Waffenverbots nicht (vgl VwGH 12.09.2002, Zl 99/20/0209; VwGH 27.02.2003, 2001/20/0323; VwGH 22.10.2012, Zl 2012/03/0063 ua).Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verfolgt bzw verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch die diversionelle Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Verhängung eines Waffenverbots nicht vergleiche VwGH 12.09.2002, Zl 99/20/0209; VwGH 27.02.2003, 2001/20/0323; VwGH 22.10.2012, Zl 2012/03/0063 ua). Der Verhängung eines Waffenverbotes liegt eine qualifizierte Gefährdungsprognose zu Grunde. Maßgeblich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 zu rechtfertigen vermag (vgl VwGH 17.10.2002, Zl 2001/20/0418).Der Verhängung eines Waffenverbotes liegt eine qualifizierte Gefährdungsprognose zu Grunde. Maßgeblich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 17.10.2002, Zl 2001/20/0418). Wie in den Sachverhaltsfeststellungen festgehalten, ist der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. In den Punkten, in welchen der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, ist das Verwaltungsgericht sowie die Erstbehörde an die Erfüllung des gerichtlich zu ahnenden Tatbestand gebunden (vgl VwGH 22.02.2010, 2009/03/0145 ua). In den Punkten, in denen ein Freispruch erging, ist das Landeverwaltungsgericht allerdings nicht an den Spruch des ordentlichen Gerichtes gebunden und es hat selbst zu beurteilen, ob ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt. Wie in den Sachverhaltsfeststellungen festgehalten, ist der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. In den Punkten, in welchen der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, ist das Verwaltungsgericht sowie die Erstbehörde an die Erfüllung des gerichtlich zu ahnenden Tatbestand gebunden vergleiche VwGH 22.02.2010, 2009/03/0145 ua). In den Punkten, in denen ein Freispruch erging, ist das Landeverwaltungsgericht allerdings nicht an den Spruch des ordentlichen Gerichtes gebunden und es hat selbst zu beurteilen, ob ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt. Im gegenständlichen Fall sieht es das Verwaltungsgericht, neben den Tatbeständen wegen denen bereits ein Schuldspruch erging, als erwiesen an, dass es zu massiven Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin gekommen ist. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 25.01.2012, Zl 2012/03/0007; mit Hinweis auf E vom 06.09.2005, Zl 2005/03/0039 und mwN).Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche VwGH 25.01.2012, Zl 2012/03/0007; mit Hinweis auf E vom 06.09.2005, Zl 2005/03/0039 und mwN). Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl VwGH 23.09.2009, Zl 2008/03/0072).Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist vergleiche VwGH 23.09.2009, Zl 2008/03/0072). Wie bereits dargelegt, besteht im vorliegenden Fall die begründete Besorgnis, dass vom Beschwerdeführer eine rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist, da er seiner ehemaligen Lebensgefährtin sowie dem B B eindringlich mit der Anwendung von Gewalt drohte. Er zeigte ein auffällig aggressives Verhalten auch gegenüber seiner damals schwangeren Freundin. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehrerer Suchtgiftdelikte verfolgt bzw auch verurteilt wurde. Besonders durch das Aggressionspotenzial, das der Beschwerdeführer an den Tag legte, in Verbindung mit möglichen weiteren Suchtgiftkonsum ist von einer Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG auszugehen. Gerade daraus, dass er laut dem festgestellten Sachverhalt zu Wutausbrüchen bzw Affekthandlungen neigt, ergibt sich seinerseits ein durchaus qualifiziertes Gefährdungspotenzial.Wie bereits dargelegt, besteht im vorliegenden Fall die begründete Besorgnis, dass vom Beschwerdeführer eine rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist, da er seiner ehemaligen Lebensgefährtin sowie dem B B eindringlich mit der Anwendung von Gewalt drohte. Er zeigte ein auffällig aggressives Verhalten auch gegenüber seiner damals schwangeren Freundin. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehrerer Suchtgiftdelikte verfolgt bzw auch verurteilt wurde. Besonders durch das Aggressionspotenzial, das der Beschwerdeführer an den Tag legte, in Verbindung mit möglichen weiteren Suchtgiftkonsum ist von einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG auszugehen. Gerade daraus, dass er laut dem festgestellten Sachverhalt zu Wutausbrüchen bzw Affekthandlungen neigt, ergibt sich seinerseits ein durchaus qualifiziertes Gefährdungspotenzial. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt etwa zwei Verurteilungen wegen gefährlicher Drohungen und Körperverletzung innerhalb eines kurzen Zeitraumes als Rechtfertigung für die Erlassung eines Waffenverbotes an (vgl VwGH 19.10.1988, 88/01/0065).Der Verwaltungsgerichtshof nimmt etwa zwei Verurteilungen wegen gefährlicher Drohungen und Körperverletzung innerhalb eines kurzen Zeitraumes als Rechtfertigung für die Erlassung eines Waffenverbotes an vergleiche VwGH 19.10.1988, 88/01/0065). Auch wenn der Beschwerdeführer beteuert er habe aus den Verurteilungen gelernt und nicht im Sinn, sich eine Waffe zu besorgen, können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Tätlichkeiten ohne Verwendung einer Waffe auf Grund des dabei zu Tage tretenden Aggressionspotenzials die Annahme einer Gefahrensituation im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen (vgl VwGH 28.03.2006, Zl 2005/03/0251).Auch wenn der Beschwerdeführer beteuert er habe aus den Verurteilungen gelernt und nicht im Sinn, sich eine Waffe zu besorgen, können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Tätlichkeiten ohne Verwendung einer Waffe auf Grund des dabei zu Tage tretenden Aggressionspotenzials die Annahme einer Gefahrensituation im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG rechtfertigen vergleiche VwGH 28.03.2006, Zl 2005/03/0251). Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen eines Gefährdungspotenziales beim Beschwerdeführer angenommen. Ausgehend vom gegenständlich festgestellten Sachverhalt, kann der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen und somit gemäß § 12 Abs 1 WaffG relevante Rechtsgüter gefährden, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht entgegen getreten werden. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen eines Gefährdungspotenziales beim Beschwerdeführer angenommen. Ausgehend vom gegenständlich festgestellten Sachverhalt, kann der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen und somit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG relevante Rechtsgüter gefährden, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht entgegen getreten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte zuletzt auch mangels eines darauf gerichteten Antrags abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte zuletzt auch mangels eines darauf gerichteten Antrags abgesehen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.2088.1

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