RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/33/0609-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Z, vertreten durch Obmann AA, Adresse1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 28.01.2015, Zl AGM-***1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Zur Vorgeschichte: Hinsichtlich der Vorgeschichte des angefochtenen Bescheides wird auf die Ausführungen unter lit b der rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides (Seiten 4 bis 7) verwiesen. Nochmals ausdrücklich hervorgehoben sei diesbezüglich, dass mit Bescheid des Reichsstatthalters in K vom 25.07.1941, Zl V-***1, unter anderem festgestellt wurde, dass die Fraktionen Z (EZ **1 KG Z), X (EZ **2 KG Z), W (EZ **3 KG Z), U (EZ **4 KG U) und R (EZ **5 KG U) Einrichtungen gemeinderechtlicher Art iSd Art II § 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938 für das Land Österreich sind und daher mit 01.10.1938 aufgelöst sind. Als ihr Rechtsnachfolger wurde die Gemeinde Y benannt, auf die auch das Vermögen dieser Fraktionen überging. Hinsichtlich der Vorgeschichte des angefochtenen Bescheides wird auf die Ausführungen unter Litera b, der rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides (Seiten 4 bis 7) verwiesen. Nochmals ausdrücklich hervorgehoben sei diesbezüglich, dass mit Bescheid des Reichsstatthalters in K vom 25.07.1941, Zl V-***1, unter anderem festgestellt wurde, dass die Fraktionen Z (EZ **1 KG Z), römisch zehn (EZ **2 KG Z), W (EZ **3 KG Z), U (EZ **4 KG U) und R (EZ **5 KG U) Einrichtungen gemeinderechtlicher Art iSd Artikel römisch zwei, Paragraph eins, der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938 für das Land Österreich sind und daher mit 01.10.1938 aufgelöst sind. Als ihr Rechtsnachfolger wurde die Gemeinde Y benannt, auf die auch das Vermögen dieser Fraktionen überging. Ebenfalls hervorgehoben sei, dass mit Beschlüssen vom 02.07.1941, Zl V-***2 (betreffend die Agrargemeinschaft Steineralpe), Zl V-***3 und Zl V-***4 (betreffend die Agrargemeinschaft Gemeinsame Schafalpe) und vom 11.09.1941, Zl V-***5 (betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z), Zl V-***6, Zl V-***7 und Zl V-***8, das Hauptteilungsverfahren hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegliedervermögens der Gemeinde Y, vorkommend unter anderem in der Grundbuchseinlage EZ **1 KG Z, eingeleitet und dieses Verfahren mit Hauptteilungsplan vom 11.09.1941, Zl V-***9, rechtskräftig seit 09.10.1941, abgeschlossen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 23.10.1941 erfolgte unter anderem für die Nachbarschaft Z zur Tagebuchzahl TZ-1 die grundbücherliche Durchführung dieses Hauptteilungsplanes. Mit Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl V-***10, wurde für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z ein Regulierungsplan erlassen. Zur Tagebuchzahl TZ-2 erfolgte die grundbücherliche Durchführung dieser Haupturkunde. Mit Bescheid vom 06.09.1988, Zl V-***11, wurde ein Sonderteilungsplan erlassen. Parteien des Verfahrens waren die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z einerseits und Josef Baumgartner als Eigentümer der Stammsitzliegenschaften EZ **6 und EZ **
- Als Abfindungsgrundstücke wurden ihm die Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5 ins Eigentum übertragen und die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z gelöscht. Mit Bescheid vom 03.09.1991, Zl V-***12, wurde ein Einzelteilungsplan erlassen. Parteien des Verfahrens waren die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z einerseits und BB als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **8 und CC als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **
- Verschiedene Abfindungsgrundstücke und Geldausgleiche wurden bescheidmäßig festgeschrieben. Mit Bescheid vom 11.12.1995, Zl V-***13, wurde der revidierte Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgte die Feststellung, dass dieses aus den in EZ **10 und EZ **11, je GB Z, vorgetragenen Grundstücken besteht, wobei das alleinig in der EZ **11 GB Z vorgetragene Gst ***/6 unter Mitübertragung der Dienstbarkeiten ab- und der EZ **10 zuzuschreiben war. Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte jedoch nicht. Mit Bescheid vom 16.12.1999, Zl V-***14, wurde für die Agrargemeinschaft Z eine neue Verwaltungssatzung erlassen.
- Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 28.01.2015, Zl AGM-***1: Mit Eingabe vom 27.04.2014 hat die Gemeinde Y bei der Agrarbehörde den Antrag betreffend die Agrargemeinschaft Z auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens hinsichtlich deren Eigenschaft gestellt. Seitens der Agrarbehörde wurde diese Eingabe als Feststellungsantrag gewertet, ob es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Mit Eingabe vom 27.04.2014 hat die Gemeinde Y bei der Agrarbehörde den Antrag betreffend die Agrargemeinschaft Z auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens hinsichtlich deren Eigenschaft gestellt. Seitens der Agrarbehörde wurde diese Eingabe als Feststellungsantrag gewertet, ob es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 13.05.2014, Zl AGM-***2, wurde der Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft Z zu Handen des Obmannes in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer näher benannten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 30.05.2014 hat der Obmann der Agrargemeinschaft Z auf den verfahrensgegenständlichen Antrag repliziert. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde darin vorgebracht, in einer Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 zu Flächen der Agrargemeinschaft T sei ausführlich auf ein allfälliges Anteilsrecht der Gemeinde Y als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Z Bezug genommen worden. Im Zuge der Regulierung der Agrargemeinschaft T seien auch die Verpflichtungen aus den Regulierungsplänen der Agrargemeinschaften Z, W und X der Gemeinde Y gegenüber zu regeln gewesen. 1963 sei dieses Verfahren abgeschlossen worden. Die Gemeinde Y sei für alle Ansprüche mit dem Gst ***/7 in einem Hauptteilungsverfahren abgefunden worden. Allfällige Gemeindegutsansprüche ließen sich nicht ableiten, da es sich bei sämtlichen derzeitigen Agrargemeinschaften in Y um „Gemeindegliedervermögen“ handle. Der Ertrag daraus stand nicht der Gemeinde, sondern nur bestimmten Berechtigten zu. Mit Eingabe vom 30.05.2014 hat der Obmann der Agrargemeinschaft Z auf den verfahrensgegenständlichen Antrag repliziert. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde darin vorgebracht, in einer Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 zu Flächen der Agrargemeinschaft T sei ausführlich auf ein allfälliges Anteilsrecht der Gemeinde Y als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Z Bezug genommen worden. Im Zuge der Regulierung der Agrargemeinschaft T seien auch die Verpflichtungen aus den Regulierungsplänen der Agrargemeinschaften Z, W und römisch zehn der Gemeinde Y gegenüber zu regeln gewesen. 1963 sei dieses Verfahren abgeschlossen worden. Die Gemeinde Y sei für alle Ansprüche mit dem Gst ***/7 in einem Hauptteilungsverfahren abgefunden worden. Allfällige Gemeindegutsansprüche ließen sich nicht ableiten, da es sich bei sämtlichen derzeitigen Agrargemeinschaften in Y um „Gemeindegliedervermögen“ handle. Der Ertrag daraus stand nicht der Gemeinde, sondern nur bestimmten Berechtigten zu. Mit Eingabe vom 12.01.2015 hat die Gemeinde Y der Agrarbehörde mitgeteilt, dass im Falle der Agrargemeinschaft Z vorerst nur eine bescheidmäßige Feststellung betreffend Gemeindegut gewünscht werde, um darüber entscheiden zu können, ob eine Regulierung oder eine Auseinandersetzung sinnvoll sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 (TFLG 1996), über den Antrag der Gemeinde Y vom 27.04.2014 wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (TFLG 1996), über den Antrag der Gemeinde Y vom 27.04.2014 wie folgt: „Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Grundstücke ***/8, ***/9, ***/10, ***/11, ***/12, ***/13, ***/14, ***/15, ***/16, ***/17, ***/18, ***/19, ***/20, ***/21, ***/22, ***/23, ***/24, ***/25, ***/26, ***/27, ***/28, ***/29, ***/30, ***/31, ***/32, ***/33, ***/34, ***/35, ***/36, ***/37, ***/38, ***/39 und ***/40 (Überlandparzelle der KG Y), allesamt vorgetragen in EZ **10 GB Z, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014,dass die Grundstücke ***/8, ***/9, ***/10, ***/11, ***/12, ***/13, ***/14, ***/15, ***/16, ***/17, ***/18, ***/19, ***/20, ***/21, ***/22, ***/23, ***/24, ***/25, ***/26, ***/27, ***/28, ***/29, ***/30, ***/31, ***/32, ***/33, ***/34, ***/35, ***/36, ***/37, ***/38, ***/39 und ***/40 (Überlandparzelle der KG Y), allesamt vorgetragen in EZ **10 GB Z, Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, und dass die Grundstücke ***/41, ***/42, ***/6 und ***/43, allesamt vorgetragen in EZ **10 GB Z, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014,und dass die Grundstücke ***/41, ***/42, ***/6 und ***/43, allesamt vorgetragen in EZ **10 GB Z, kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellen.“ Begründend führt die belangte Behörde zunächst aus, dass ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergebe, dass die in EZ **10 GB Z vorgetragenen Grundstücke vormals im Eigentum der Fraktion Z aufgrund Ersitzung gestanden haben. Das in EZ **12 GB Y alleinig vorgetragene Gst ***/40 stand vormals aufgrund der Waldzuweisungsurkunde vom 12.11.1853, verfacht 14.03.1854, fol. 107, im Eigentum der Gemeinde Z. Mangels einer rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sowohl im Hauptteilungsplan vom 11.09.1941 als auch im Regulierungsplan vom 31.12.1942, sei anhand der Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 das Vorliegen von atypischen Gemeindegut zu beurteilen. Begründend führt die belangte Behörde zunächst aus, dass ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergebe, dass die in EZ **10 GB Z vorgetragenen Grundstücke vormals im Eigentum der Fraktion Z aufgrund Ersitzung gestanden haben. Das in EZ **12 GB Y alleinig vorgetragene Gst ***/40 stand vormals aufgrund der Waldzuweisungsurkunde vom 12.11.1853, verfacht 14.03.1854, fol. 107, im Eigentum der Gemeinde Z. Mangels einer rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sowohl im Hauptteilungsplan vom 11.09.1941 als auch im Regulierungsplan vom 31.12.1942, sei anhand der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 das Vorliegen von atypischen Gemeindegut zu beurteilen. Diesbezüglich wird zunächst ausgeführt, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke bereits vormals der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs der einzelnen Stammsitzliegenschaften gedient hätten, da für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z erstmals mit Haupturkunde vom 31.12.1942 ein Wirtschaftsplan sowie eine Verwaltungssatzung erlassen worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass es sich bei der im historischen Grundbuch angeschriebenen Fraktion Z um die Rechtsvorgängerin der heutigen Gemeinde Y handeln würde. Die Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z sei bereits mit dem Hauptteilungsplan vom 11.09.1941, Zl V-***15, erfolgt. In diesem Zusammenhang wird zudem mit näherer Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem durch diesen Hauptteilungsplan abgeschlossenen Verfahren um keine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung handeln würde. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 im Regulierungsplan vom 12.07.1963 führt die belangte Behörde aus, dass sich diese Qualifikation nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft, sondern auf einen späteren Zeitpunkt bezogen habe. Daraus folge, dass die im Regulierungsplan vom 12.07.1963 erfolgte Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht für die Beurteilung des Vorliegens einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft herangezogen werden könne. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 im Regulierungsplan vom 12.07.1963 führt die belangte Behörde aus, dass sich diese Qualifikation nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft, sondern auf einen späteren Zeitpunkt bezogen habe. Daraus folge, dass die im Regulierungsplan vom 12.07.1963 erfolgte Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht für die Beurteilung des Vorliegens einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft herangezogen werden könne.
- Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.01.2015, Zl AGM-***1, hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z, vertreten durch ihren Obmann AA, Beschwerde erhoben, welche am 26.02.2015 per E-Mail an die Abteilung Agrargemeinschaften übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 03.02.2015 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wird die Feststellung begehrt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht um Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt und dies zunächst damit begründet, dass die Gemeinde Y für alle Ansprüche mit dem Gst ***/7 KG Z in einem Hauptteilungsverfahren abgefunden worden wäre. Auch die Argumentation der belangten Behörde, wonach eine Hauptteilung deshalb zu verneinen sei, da keinerlei Gegenleistung für die Gemeinde erfolgte, sei unrichtig, da sich bei Durchsicht der Haupturkunde weitreichende Belastungen für die Agrargemeinschaftsmitglieder ergeben würden, welche die Beendigung einer allfälligen Gemeindegutseigenschaft rechtfertigen würde.Mit der genannten Beschwerde wird die Feststellung begehrt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht um Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt und dies zunächst damit begründet, dass die Gemeinde Y für alle Ansprüche mit dem Gst ***/7 KG Z in einem Hauptteilungsverfahren abgefunden worden wäre. Auch die Argumentation der belangten Behörde, wonach eine Hauptteilung deshalb zu verneinen sei, da keinerlei Gegenleistung für die Gemeinde erfolgte, sei unrichtig, da sich bei Durchsicht der Haupturkunde weitreichende Belastungen für die Agrargemeinschaftsmitglieder ergeben würden, welche die Beendigung einer allfälligen Gemeindegutseigenschaft rechtfertigen würde. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Fraktionsbegriff in S bei der Grundbuchsanlegung inkonsequent, willkürlich und in widersprüchlicher Art verwendet worden sei und daher allein die Bezeichnung Fraktion in keiner Weise die Zurechnung zur politischen Gemeinde rechtfertigen könne. Die verfahrenswesentliche Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der im historischen Grundbuch angeschriebenen Fraktion Z um die Rechtsvorgängerin der heutigen Gemeinde Y handeln würde, sei einzig an der Rechtsnachfolgeregelung der nationalsozialistischen ReichsGemO behängt. Die gegenständlichen Grundstücke hätten vor der Eigentumsübertragung nicht bloß der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient, sondern seien uneingeschränkt im Rahmen eines vollumfänglichen Eigentumsrechtes seitens der Berechtigten genutzt worden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Qualifizierung nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 im Regulierungsplan vom 12.07.1963 sehr wohl von grundlegender Bedeutung und binde die Agrarbehörde. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Qualifizierung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 im Regulierungsplan vom 12.07.1963 sehr wohl von grundlegender Bedeutung und binde die Agrarbehörde. Gänzlich außer Acht gelassen habe die belangte Behörde, dass mit Regulierungsverfahren in den 1960er-Jahren hauptteilungsähnliche Handlungen vorgenommen worden seien, die unmittelbar auf den mit Hauptteilung 1942 der Agrargemeinschaft auferlegten Lasten basierten. Ergänzend hat die Beschwerdeführerin noch festgehalten, dass für die gleichgeartete Agrargemeinschaft Nachbarschaft W auch das sogenannte Fraktionsbuch (von 1924 bis 1935) noch auffindbar gewesen sei, in dem die gemeinschaftlichen Ein- und Ausgaben verzeichnet worden seien, wie Holzverkauf oder die Ausgaben für Wegbaumaßnahmen bzw Steuern, so dass auch von daher die selbstverwaltete bäuerliche Mitbesitzgemeinschaft dokumentiert sei.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.03.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde der Gemeinde Y mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In der daraufhin von der Gemeinde Y erstatteten Stellungnahme vom 26.03.2015 wurde auf die Zusammenhänge zwischen dem vorliegenden Verfahren und den Verfahren betreffend die Agrargemeinschaften X, W und T sowie betreffend die Alpinteressentschaft T hingewiesen und beantragt, diese Verfahren zu verbinden und wenn möglich gleichzeitig zu verhandeln. Inhaltlich wurde auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht eingegangen. In der daraufhin von der Gemeinde Y erstatteten Stellungnahme vom 26.03.2015 wurde auf die Zusammenhänge zwischen dem vorliegenden Verfahren und den Verfahren betreffend die Agrargemeinschaften römisch zehn, W und T sowie betreffend die Alpinteressentschaft T hingewiesen und beantragt, diese Verfahren zu verbinden und wenn möglich gleichzeitig zu verhandeln. Inhaltlich wurde auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem Erkenntnis des obersten Agrarsenates vom 03.05.1989, Zl Agr-***1, bereits ausdrücklich festgehalten und ausgeführt worden sei, dass die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit auch zu prüfen habe, ob eine Ersitzung feststellbar sei. Im vorliegenden Fall habe die Nachbarschaft Z seit dem Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung bis zur Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und sodann die Agrargemeinschaft Z in der heutigen Form seit dem Zeitpunkt der Regulierung die einregulierten Liegenschaften jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B464/07-30, ausschließlich wie ein Eigentümer genutzt. Im ersten Fall habe die genannte Nutzung als Eigentümer mehr als 30 Jahre, im zweiten Fall mehr als 40 Jahre angedauert. Beim „Substanzwert“ einer Gemeinde gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 am Gemeindegut handle es sich dabei um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert, weshalb sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Ersitzungsvoraussetzungen zu befassen gehabt hätte. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem Erkenntnis des obersten Agrarsenates vom 03.05.1989, Zl Agr-***1, bereits ausdrücklich festgehalten und ausgeführt worden sei, dass die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit auch zu prüfen habe, ob eine Ersitzung feststellbar sei. Im vorliegenden Fall habe die Nachbarschaft Z seit dem Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung bis zur Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und sodann die Agrargemeinschaft Z in der heutigen Form seit dem Zeitpunkt der Regulierung die einregulierten Liegenschaften jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B464/07-30, ausschließlich wie ein Eigentümer genutzt. Im ersten Fall habe die genannte Nutzung als Eigentümer mehr als 30 Jahre, im zweiten Fall mehr als 40 Jahre angedauert. Beim „Substanzwert“ einer Gemeinde gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 am Gemeindegut handle es sich dabei um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert, weshalb sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Ersitzungsvoraussetzungen zu befassen gehabt hätte. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, in der vorliegenden Rechtsache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, in der vorliegenden Rechtsache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig; der Beschwerde liegt der Beschluss der Vollversammlung vom 23.02.2015 zugrunde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
- Zur Sache: Nach § 73 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 idF LGBl Nr 70/2014 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Frage zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt. Nach Paragraph 73, Litera d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Frage zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 wie folgt näher umschrieben: „Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere Grundstücke, die
- im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
- vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut).“ Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Abs 4 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Absatz 4, leg cit wie folgt aus: „Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“„Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“ Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ **10 GB Z vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehenden Grundstücke zu klären und diesbezüglich zu prüfen, ob die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale bei diesen Grundstücken erfüllt sind oder nicht. Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ **10 GB Z vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehenden Grundstücke zu klären und diesbezüglich zu prüfen, ob die im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale bei diesen Grundstücken erfüllt sind oder nicht. 2.
- Zum Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde: Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielt für die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zunächst insbesondere die im Regulierungsplan vom 12.07.1963 erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes eine Rolle. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielt für die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zunächst insbesondere die im Regulierungsplan vom 12.07.1963 erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes eine Rolle. Wie der Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist mit dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde gemeint, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Die genannte Entscheidung verweist im Hinblick auf das Vorliegen von ehemaligem Eigentum der politischen Gemeinde auf Folgendes: Ist im historischen Regulierungsplan gemäß § 38 Abs 1 FLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (§§ 76 Abs 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl Nr 4 – TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplanes sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009 davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut iSd TGO 1966 darstellte. Ist im historischen Regulierungsplan gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (Paragraphen 76, Absatz 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl Nr 4 – TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplanes sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446 aus 2008, und 18.933 aus 2009, davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut iSd TGO 1966 darstellte. Nach dem genannten § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen.Nach dem genannten Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Wird dagegen eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 qualifiziert, so ist damit nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0039, nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, „welche von allen oder nur von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften Kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden“. Wird dagegen eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 qualifiziert, so ist damit nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0039, nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, „welche von allen oder nur von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften Kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden“. Im vorliegenden Fall erfolgte im gegenständlichen Regulierungsplan vom 12.07.1963 eine Qualifikation des Regulierungsgebietes als „agrargemeinschaftliches Grundstück iSd § 36 Abs 1 lit b FLG 1952“, womit ein deutliches Indiz für das Nichtvorliegen von Gemeindegut gegeben ist. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2011/07/0050, zur gleichlautenden Bestimmung des § 33 Abs 1 lit d TFLG 1978 bindet nämlich eine rechtskräftige Feststellung dieser Art, dass kein Gemeindegut vorliegt, in der weiteren Folge die Agrarbehörden, aber auch den Verwaltungsgerichtshof. Hätte die Agrarbehörde Gemeindegut iSd TGO feststellen wollen, so hätte sie dies nach Ansicht des VwGH im genannten Erkenntnis – wie in zahlreichen anderen Fällen – mit einer entsprechenden Qualifizierung nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 getan; dies sei aber nicht geschehen.Im vorliegenden Fall erfolgte im gegenständlichen Regulierungsplan vom 12.07.1963 eine Qualifikation des Regulierungsgebietes als „agrargemeinschaftliches Grundstück iSd Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952“, womit ein deutliches Indiz für das Nichtvorliegen von Gemeindegut gegeben ist. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2011/07/0050, zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, TFLG 1978 bindet nämlich eine rechtskräftige Feststellung dieser Art, dass kein Gemeindegut vorliegt, in der weiteren Folge die Agrarbehörden, aber auch den Verwaltungsgerichtshof. Hätte die Agrarbehörde Gemeindegut iSd TGO feststellen wollen, so hätte sie dies nach Ansicht des VwGH im genannten Erkenntnis – wie in zahlreichen anderen Fällen – mit einer entsprechenden Qualifizierung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1978 getan; dies sei aber nicht geschehen. Obwohl also die im vorliegenden Fall im Regulierungsplan vom 12.07.1963 erfolgte rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes gegen vormaliges Gemeindeeigentum und somit gegen das Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft sprechen würde, kam die belangte Behörde zum gegenteiligen Erkenntnis. Dies mit der Begründung, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0074, ausgesprochen habe, dass eine Feststellung nach § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 nach erfolgter Eigentumsübertragung – wie im vorliegenden Fall aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941, Zl V-***16 – den neu geschaffenen Zustand abbildet, dass nämlich nunmehr das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten stand. Diese Qualifikation habe sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft bezogen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt. Daraus folge, dass die im Regulierungsplan vom 12.07.1963 erfolgte Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht für die Beurteilung des Vorliegens einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft herangezogen werden könne.Obwohl also die im vorliegenden Fall im Regulierungsplan vom 12.07.1963 erfolgte rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes gegen vormaliges Gemeindeeigentum und somit gegen das Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft sprechen würde, kam die belangte Behörde zum gegenteiligen Erkenntnis. Dies mit der Begründung, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0074, ausgesprochen habe, dass eine Feststellung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 nach erfolgter Eigentumsübertragung – wie im vorliegenden Fall aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941, Zl V-***16 – den neu geschaffenen Zustand abbildet, dass nämlich nunmehr das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten stand. Diese Qualifikation habe sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft bezogen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt. Daraus folge, dass die im Regulierungsplan vom 12.07.1963 erfolgte Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht für die Beurteilung des Vorliegens einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft herangezogen werden könne. Diese Ausführungen treffen zu. Wie die belangte Behörde aufgezeigt hat, erfolgte bereits aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941, Zl V-***9, und der grundbücherlichen Durchführung dieses Hauptteilungsplanes zu Tagebuchzahl TZ-1 die Eigentumsübertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z. In diesem Hauptteilungsplan findet sich aber ebenso wenig eine ausdrückliche rechtliche Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke wie in der in weiterer Folge erlassen Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl V-***17, betreffend die Regulierung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z (zu Tagebuchzahl TZ-3 grundbücherlich durchgeführt). Eine solche Qualifizierung hätte aber zweifellos zum Ergebnis kommen müssen, dass die betreffenden Grundstücke vormals im Eigentum der Gemeinde Y gestanden sind. Der Eigentumsübertragung aufgrund des genannten Hauptteilungsplanes ist nämlich ein Bescheid des Reichsstatthalters in K vom 25.07.1941, Zl V-***1, vorausgegangen, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die Fraktion Z (EZ **1 KG Z) eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art iSd Art II § 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938 für das Land Österreich ist und die Rechtsnachfolgerin dieser mit 01.10.1938 aufgelösten Fraktion die Gemeinde Y ist. Der Art II § 1 Abs 1 der genannten Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:Diese Ausführungen treffen zu. Wie die belangte Behörde aufgezeigt hat, erfolgte bereits aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941, Zl V-***9, und der grundbücherlichen Durchführung dieses Hauptteilungsplanes zu Tagebuchzahl TZ-1 die Eigentumsübertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z. In diesem Hauptteilungsplan findet sich aber ebenso wenig eine ausdrückliche rechtliche Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke wie in der in weiterer Folge erlassen Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl V-***17, betreffend die Regulierung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z (zu Tagebuchzahl TZ-3 grundbücherlich durchgeführt). Eine solche Qualifizierung hätte aber zweifellos zum Ergebnis kommen müssen, dass die betreffenden Grundstücke vormals im Eigentum der Gemeinde Y gestanden sind. Der Eigentumsübertragung aufgrund des genannten Hauptteilungsplanes ist nämlich ein Bescheid des Reichsstatthalters in K vom 25.07.1941, Zl V-***1, vorausgegangen, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die Fraktion Z (EZ **1 KG Z) eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art iSd Artikel römisch zwei, Paragraph eins, der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938 für das Land Österreich ist und die Rechtsnachfolgerin dieser mit 01.10.1938 aufgelösten Fraktion die Gemeinde Y ist. Der Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, der genannten Verordnung lautet auszugsweise wie folgt: „Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde.“ Das Gemeinderecht kennt also seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 01.10.1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinden nicht mehr. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 wird aus diesem Umstand geschlossen, dass die Gemeinde Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen sei, weshalb die Bezugnahme auf (ehemaliges) Ortschafts- und Fraktionsgut im Flurverfassungsrecht nur mehr erläuternden Charakter habe und mit dem Begriff Gemeindegut in untrennbarem Zusammenhang stehe. Das Gemeinderecht kennt also seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 01.10.1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinden nicht mehr. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336 aus 1982, wird aus diesem Umstand geschlossen, dass die Gemeinde Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen sei, weshalb die Bezugnahme auf (ehemaliges) Ortschafts- und Fraktionsgut im Flurverfassungsrecht nur mehr erläuternden Charakter habe und mit dem Begriff Gemeindegut in untrennbarem Zusammenhang stehe. Somit ist aber als erwiesen anzusehen, dass vor der aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941 erfolgten Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z vormaliges Gemeindeeigentum bestand und somit die erste Voraussetzung nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut gegeben ist. Entsprechend dem genannten VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0074, bildet die im Regulierungsplan vom 12.07.1963 erfolgte Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke den neugeschaffenen Zustand ab, dass nämlich – als Folge des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941 – das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten iSd § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 stand. Diese Qualifikation bezog sich aber nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z, sondern auf einen späteren Zeitpunkt. Somit ist aber als erwiesen anzusehen, dass vor der aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941 erfolgten Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z vormaliges Gemeindeeigentum bestand und somit die erste Voraussetzung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut gegeben ist. Entsprechend dem genannten VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0074, bildet die im Regulierungsplan vom 12.07.1963 erfolgte Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke den neugeschaffenen Zustand ab, dass nämlich – als Folge des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941 – das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 stand. Diese Qualifikation bezog sich aber nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z, sondern auf einen späteren Zeitpunkt. Aus einer Niederschrift der Agrarbezirksbehörde R vom 09.06.1941 betreffend die Feststellung der Eigentumsverhältnisse unter anderem der ehemaligen Fraktion Z geht zwar etwa hervor, dass die Mitglieder dieser ehemaligen Fraktion und auch der Bürgermeister der Gemeinde Y die Meinung vertraten, dass es sich trotz der entsprechenden Eintragung im Grundbuch nicht um Fraktionsgut handle, sondern um Gemeinschaftsbesitz der Nachbarschaftsmitglieder, und dass die Agrarbezirksbehörde diese Eigentumsverhältnisse feststellen solle; gleichzeitig wird aber in dieser Niederschrift festgehalten, dass, falls sich Schwierigkeiten bei der grundbücherlichen Eigentumseinverleibung zu Gunsten der Nachbarschaften ergeben und die Agrarbehörde daran gebunden sein sollte, die Durchführung des Hauptteilungsverfahrens beantragt werde. Der Bescheid des Reichsstatthalters in K vom 25.07.1941, Zl V-***1, stellt zweifellos eine solche „Schwierigkeit“ dar, wird damit doch entgegen der in der oben genannten Niederschrift zum Ausdruck kommenden Auffassung verbindlich festgestellt, dass es sich unter anderem bei der Fraktion Z um eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art handelt. Vor dem Hintergrund der genannten bescheidmäßigen Feststellung von Gemeindeeigentum im genannten Bescheid vom 25.07.1941 erübrigen sich nähere Erwägungen zu den Eigentumsverhältnissen vor diesem Bescheid, insbesondere also Erwägungen zu dem im Grundbuch verwendeten Begriff „Fraktion“ oder zum von der Beschwerdeführerin thematisierten Fraktionsbuch, welches den Zeitraum 1924 bis 1935 für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W betrifft und insofern nicht geeignet ist, den später erlassenen, rechtskräftigen Feststellungsbescheid zu widerlegen. Diesbezüglich sei allerdings festgehalten, dass auch das gegenständliche Grundbuchanlegungsprotokoll vom 19.10.1906, Post Nr **, betreffend die EZ **1 KG Z, wonach hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke die „Fraktion Z“ Grundeigentümerin aufgrund von Ersitzung ist, vormaliges Gemeindeeigentum nahelegt. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 sind zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch schon in § 36 Abs 2 lit d des FLG
- Daraus ergibt sich, dass der damalige Gesetzgeber offenbar ehemaliges Ortschafts- und Fraktionsgut gleich qualifizierte wie das der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut. Und indem er im Jahr 1935 pauschal von ehemaligem Ortschafts- und Fraktionsgut spricht, deutet er an, dass es sich bei den Ortschaften und Fraktionen schon vor diesem Zeitpunkt um politische und nicht um agrarische Gemeinschaften gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund und im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0091, wonach mit einer Qualifizierung nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 grundsätzlich ausgesagt ist, dass es sich dabei um Eigentum der Gemeinde handelte, deutet also auch der im Grundbuchanlegungsprotokoll verwendete Begriff Fraktion auf dieses Ergebnis hin. Nach dem Wortlaut des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 sind zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch schon in Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, des FLG
- Daraus ergibt sich, dass der damalige Gesetzgeber offenbar ehemaliges Ortschafts- und Fraktionsgut gleich qualifizierte wie das der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut. Und indem er im Jahr 1935 pauschal von ehemaligem Ortschafts- und Fraktionsgut spricht, deutet er an, dass es sich bei den Ortschaften und Fraktionen schon vor diesem Zeitpunkt um politische und nicht um agrarische Gemeinschaften gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund und im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0091, wonach mit einer Qualifizierung nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 grundsätzlich ausgesagt ist, dass es sich dabei um Eigentum der Gemeinde handelte, deutet also auch der im Grundbuchanlegungsprotokoll verwendete Begriff Fraktion auf dieses Ergebnis hin. Eine solche Auffassung legt schließlich auch das Gesetz vom 14.10.1893 über die Vertretung der Fraktionen in den Gemeinden („Fraktionsgesetz“), LGBl 32/1893, nahe. Dieses Gesetz enthielt für Gemeinden, die ein eigenes Statut nicht besaßen und die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, spezifische, die mit Gesetz vom 09.01.1866, LGBl Nr 9/1866, erlassene Gemeindeordnung 1866 ergänzende Regelungen. Der § 1 des Fraktionsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt:Eine solche Auffassung legt schließlich auch das Gesetz vom 14.10.1893 über die Vertretung der Fraktionen in den Gemeinden („Fraktionsgesetz“), Landesgesetzblatt 32 aus 1893,, nahe. Dieses Gesetz enthielt für Gemeinden, die ein eigenes Statut nicht besaßen und die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, spezifische, die mit Gesetz vom 09.01.1866, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1866,, erlassene Gemeindeordnung 1866 ergänzende Regelungen. Der Paragraph eins, des Fraktionsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt: „Bei Gemeinden, welche aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestehen, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindeteile ein abgesondertes Vermögen besitzen, kann…“ Daraus geht also hervor, dass der Begriff „Fraktion“ für die selbstständigen Teile einer Gemeinde verwendet wurde und darunter der Ortsteil einer politischen Gemeinde zu verstehen war. Auch der übrige Gesetzesinhalt macht deutlich, dass es sich bei einer Fraktion zum damaligen Zeitpunkt eindeutig um eine gemeinderechtliche Einrichtung gehandelt hat. In diesem Zusammenhang sind etwa die Verweise auf die Gemeindeordnung oder auf die Gemeindewahlordnung, die Möglichkeit der Fraktion zur Wahl eines Gemeinde-Ausschussmitgliedes und die Regelung des § 3, wonach die Fraktionen nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden, zu nennen. Daraus geht also hervor, dass der Begriff „Fraktion“ für die selbstständigen Teile einer Gemeinde verwendet wurde und darunter der Ortsteil einer politischen Gemeinde zu verstehen war. Auch der übrige Gesetzesinhalt macht deutlich, dass es sich bei einer Fraktion zum damaligen Zeitpunkt eindeutig um eine gemeinderechtliche Einrichtung gehandelt hat. In diesem Zusammenhang sind etwa die Verweise auf die Gemeindeordnung oder auf die Gemeindewahlordnung, die Möglichkeit der Fraktion zur Wahl eines Gemeinde-Ausschussmitgliedes und die Regelung des Paragraph 3,, wonach die Fraktionen nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden, zu nennen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2012, 2011/07/0117, zu verweisen. Darin hatte sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit folgender Feststellung der belangten Behörde auseinanderzusetzen: „Angemerkt werden müsse, dass der Begriff der Gemeinde zwar im Jahre 1849 möglicherweise anders verstanden worden sei als nach der Einführung der Gemeindeordnung
- Für die belangte Behörde bestehe jedoch kein Zweifel daran, dass der Gemeindebegriff im Jahr der Grundbuchsanlegung
(1907)für alle Beteiligten und insbesondere auch die durchführenden der Grundbuchsanlegung klar im Sinne einer politischen Gemeinde zu verstehen gewesen sei. Daher könne die Verbücherung des Eigentumsrechts für die genannten Fraktionen der Gemeinde nicht im Sinne des Berufungsvorbringens als Irrtum, Fehler oder unklarer Begriff erkannt werden, zumal auch die Fraktion ein Gesetzesbegriff aus der Gemeindeordnung 1866 bzw dem Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LGBl Nr 32, gewesen sei. Eine willkürliche Verwendung der Begriffe Gemeinde bzw Fraktion bei der Grundbuchsanlegung erscheine daher höchst unwahrscheinlich.“„Angemerkt werden müsse, dass der Begriff der Gemeinde zwar im Jahre 1849 möglicherweise anders verstanden worden sei als nach der Einführung der Gemeindeordnung 1866. Für die belangte Behörde bestehe jedoch kein Zweifel daran, dass der Gemeindebegriff im Jahr der Grundbuchsanlegung
(1907)für alle Beteiligten und insbesondere auch die durchführenden der Grundbuchsanlegung klar im Sinne einer politischen Gemeinde zu verstehen gewesen sei. Daher könne die Verbücherung des Eigentumsrechts für die genannten Fraktionen der Gemeinde nicht im Sinne des Berufungsvorbringens als Irrtum, Fehler oder unklarer Begriff erkannt werden, zumal auch die Fraktion ein Gesetzesbegriff aus der Gemeindeordnung 1866 bzw dem Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, Landesgesetzblatt Nr 32, gewesen sei. Eine willkürliche Verwendung der Begriffe Gemeinde bzw Fraktion bei der Grundbuchsanlegung erscheine daher höchst unwahrscheinlich.“ Diesem Vorbringen tritt der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen. Vielmehr schließt sich dieser ausdrücklich der Auffassung der belangten Behörde an und schließt aufgrund der §§ 1 und 3 des Fraktionsgesetzes 1893 aus der Verwendung des Begriffes „Fraktion“ auf das Vorliegen von Gemeindegut.Diesem Vorbringen tritt der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen. Vielmehr schließt sich dieser ausdrücklich der Auffassung der belangten Behörde an und schließt aufgrund der Paragraphen eins und 3 des Fraktionsgesetzes 1893 aus der Verwendung des Begriffes „Fraktion“ auf das Vorliegen von Gemeindegut. Soweit insofern im gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokoll Post Nr ** vom Eigentum der „Fraktion“ die Rede ist, liegt also die Vermutung nahe, dass dabei von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis ausgegangen wurde. Im Hinblick auf die ohnehin mit Bescheid vom 25.07.1941, Zl V-***1, getroffene Feststellung, dass die Fraktion Z (EZ **1 KG Z) eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art ist, steht aber unabhängig von den eben erwähnten Ausführungen zum Begriff Fraktion jedenfalls fest, dass die gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind.Im Hinblick auf die ohnehin mit Bescheid vom 25.07.1941, Zl V-***1, getroffene Feststellung, dass die Fraktion Z (EZ **1 KG Z) eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art ist, steht aber unabhängig von den eben erwähnten Ausführungen zum Begriff Fraktion jedenfalls fest, dass die gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind. 2.
- Zum Tatbestandsmerkmal der fehlenden Hauptteilung: Nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist ein gemeindegutsfeststellender Ausspruch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist ein gemeindegutsfeststellender Ausspruch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Gerade damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Hauptteilung stattgefunden hat, wird seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 verneint. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit diesem Vorbringen aber nicht, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr das eben angesprochene Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erfüllt, da keine solche Hauptteilung stattgefunden hat. Gerade damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Hauptteilung stattgefunden hat, wird seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 verneint. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit diesem Vorbringen aber nicht, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr das eben angesprochene Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erfüllt, da keine solche Hauptteilung stattgefunden hat. Die belangte Behörde verneint im vorliegenden Fall die Durchführung einer Hauptteilung deshalb, da der Hauptteilungsplan vom 11.09.1941, Zl V-***9, keine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung darstelle. Dies ergebe sich aufgrund entsprechender höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall fehlt tatsächlich jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass es zwischen der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z zu einer von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Hauptteilung geforderten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass die Gemeinde Y für alle Ansprüche mit dem Gst ***/7 GB Z in einem Hauptteilungsverfahren abgefunden worden wäre. Außerdem würden sich aus der Haupturkunde weitreichende Belastungen für die Agrargemeinschaftsmitglieder ergeben, welche die Beendigung einer allfälligen Gemeindegutseigenschaft rechtfertigen würden. Gänzlich außer Acht gelassen habe die belangte Behörde, dass mit Regulierungsverfahren in den 1960er-Jahren hauptteilungsähnliche Handlungen vorgenommen worden seien, die unmittelbar auf den mit Hauptteilung 1942 der Agrargemeinschaft auferlegten Lasten basierten. Keines dieser Vorbringen vermag die Ausführungen der belangten Behörde zu entkräften. Weder aus dem Hauptteilungsplan vom 11.09.1941, noch aus der Haupturkunde vom 31.12.1942 oder dem Regulierungsplan vom 12.07.1963 lässt sich in irgendeiner Weise entnehmen, dass das genannte Gst ***/7 im Gegenzug zu den Eigentumsübertragungen an die Agrargemeinschaft auf die Gemeinde Y übertragen worden wäre. Dieses in der EZ **13 GB Z vorgetragene und im Eigentum der Gemeinde Y stehende Grundstück war vormals in der EZ **14 KG Z vorgetragen und stand damals im Eigentum der Agrargemeinschaft T. Erst aufgrund eines Hauptteilungsplanes vom 04.10.1963, Zl V-***18, wurde dieses Grundstück ins Eigentum der Gemeinde übertragen. Schon im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Eigentumsübertragung kann diese zweifellos nicht mit dem Hauptteilungsplan vom 11.09.1941 in Verbindung gebracht werden und als Ausgleich für die in diesem Hauptteilungsplan vorgesehenen Eigentumsübertragungen von der Gemeinde Y auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z angesehen werden. Es finden sich in den vorliegenden Verwaltungsakten auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Gemeinde Y – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – mit der Zuteilung der genannten Gp ***/7 laut Hauptteilungsplan für die Agrargemeinschaft T auch auf jede Forderung gegenüber der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z verzichtet hätte. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.07.2015 samt übermittelten Unterlagen können eine solche Annahme nicht untermauern, sondern legen vielmehr den Schluss nahe, dass durch die Übertragung des Eigentums am Gst ***/7 lediglich eine Hauptteilung zwischen der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft T, nicht aber auch zwischen der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z beabsichtigt war. Die im Jahr 1963 erfolgte Zuteilung der Gp ***/7 laut Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft T von dieser Agrargemeinschaft an die Gemeinde Y ist also nicht geeignet, im vorliegenden Fall betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z das Vorliegen einer Hauptteilung iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nachzuweisen bzw die Annahme der belangten Behörde, dass keine solche Hauptteilung stattgefunden hat, zu widerlegen. Weder aus dem Hauptteilungsplan vom 11.09.1941, noch aus der Haupturkunde vom 31.12.1942 oder dem Regulierungsplan vom 12.07.1963 lässt sich in irgendeiner Weise entnehmen, dass das genannte Gst ***/7 im Gegenzug zu den Eigentumsübertragungen an die Agrargemeinschaft auf die Gemeinde Y übertragen worden wäre. Dieses in der EZ **13 GB Z vorgetragene und im Eigentum der Gemeinde Y stehende Grundstück war vormals in der EZ **14 KG Z vorgetragen und stand damals im Eigentum der Agrargemeinschaft T. Erst aufgrund eines Hauptteilungsplanes vom 04.10.1963, Zl V-***18, wurde dieses Grundstück ins Eigentum der Gemeinde übertragen. Schon im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Eigentumsübertragung kann diese zweifellos nicht mit dem Hauptteilungsplan vom 11.09.1941 in Verbindung gebracht werden und als Ausgleich für die in diesem Hauptteilungsplan vorgesehenen Eigentumsübertragungen von der Gemeinde Y auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z angesehen werden. Es finden sich in den vorliegenden Verwaltungsakten auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Gemeinde Y – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – mit der Zuteilung der genannten Gp ***/7 laut Hauptteilungsplan für die Agrargemeinschaft T auch auf jede Forderung gegenüber der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z verzichtet hätte. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.07.2015 samt übermittelten Unterlagen können eine solche Annahme nicht untermauern, sondern legen vielmehr den Schluss nahe, dass durch die Übertragung des Eigentums am Gst ***/7 lediglich eine Hauptteilung zwischen der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft T, nicht aber auch zwischen der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z beabsichtigt war. Die im Jahr 1963 erfolgte Zuteilung der Gp ***/7 laut Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft T von dieser Agrargemeinschaft an die Gemeinde Y ist also nicht geeignet, im vorliegenden Fall betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z das Vorliegen einer Hauptteilung iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nachzuweisen bzw die Annahme der belangten Behörde, dass keine solche Hauptteilung stattgefunden hat, zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine Verhandlungsniederschrift vom 31.05.1960 zu Flächen der Agrargemeinschaft T, in der ausführlich auf ein allfälliges Anteilsrecht der Gemeinde Y als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Z Bezug genommen worden sei. Einhellig sei die Meinung vertreten worden, dass im Zuge der Regulierung der Agrargemeinschaft T auch die Verpflichtungen aus den Regulierungsplänen der Agrargemeinschaften Nachbarschaften Z, W und X der Gemeinde Y gegenüber zu regeln wären. Aus dieser Verhandlungsschrift lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass als Ausgleich für die Zuteilung des Gst ***/7 an die Gemeinde Y auch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z von Lasten gegenüber der Gemeinde befreit werden sollte. Diese Verhandlungsschrift zeigt zwar auf, dass von der Gemeinde Y gefordert wurde, dass diese rechtsverbindlich im Zuge einer Abänderung der Regulierungspläne für die Agrargemeinschaften Z, W und X auf die darin enthaltenen Verpflichtungen dieser Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde und auf die Durchsetzung dieser Verpflichtungen verzichten solle, da nur unter dieser Bedingung von den Anteilsberechtigten eine Parteistellung der Gemeinde Y und damit ein Anteilsrecht dieser Gemeinde anerkannt würde; der Gemeindevertreter erklärt laut dieser Verhandlungsschrift aber ausdrücklich, dass er nur für die Agrargemeinschaft T, nicht aber auch für die Agrargemeinschaften Nachbarschaft Z, W und X bestellt worden sei. Daraus, dass der Gemeindevertreter der genannten Forderung, wie der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist, grundsätzlich positiv gegenüber stand, lässt sich nicht ableiten, dass dieser Forderung letztlich tatsächlich entsprochen wurde. Und selbst wenn doch, würde ein solcher Verzicht durch die Gemeinde im Gegenzug zur Anerkennung eines Anteilsrechtes keinesfalls eine Hauptteilung im Sinn einer Vermögensauseinandersetzung zwischen der substanzberechtigten Gemeinde und den Agrargemeinschaftsmitgliedern nahe legen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, 2011/07/0183, kann etwa auch eine Zustimmung des Gemeinderates zur grundbücherlichen Übertragung von Grundstücken auf die Agrargemeinschaft den Wegfall der Qualifikation dieser Grundstücke als Gemeindegut nicht bewirken. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine Verhandlungsniederschrift vom 31.05.1960 zu Flächen der Agrargemeinschaft T, in der ausführlich auf ein allfälliges Anteilsrecht der Gemeinde Y als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Z Bezug genommen worden sei. Einhellig sei die Meinung vertreten worden, dass im Zuge der Regulierung der Agrargemeinschaft T auch die Verpflichtungen aus den Regulierungsplänen der Agrargemeinschaften Nachbarschaften Z, W und römisch zehn der Gemeinde Y gegenüber zu regeln wären. Aus dieser Verhandlungsschrift lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass als Ausgleich für die Zuteilung des Gst ***/7 an die Gemeinde Y auch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z von Lasten gegenüber der Gemeinde befreit werden sollte. Diese Verhandlungsschrift zeigt zwar auf, dass von der Gemeinde Y gefordert wurde, dass diese rechtsverbindlich im Zuge einer Abänderung der Regulierungspläne für die Agrargemeinschaften Z, W und römisch zehn auf die darin enthaltenen Verpflichtungen dieser Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde und auf die Durchsetzung dieser Verpflichtungen verzichten solle, da nur unter dieser Bedingung von den Anteilsberechtigten eine Parteistellung der Gemeinde Y und damit ein Anteilsrecht dieser Gemeinde anerkannt würde; der Gemeindevertreter erklärt laut dieser Verhandlungsschrift aber ausdrücklich, dass er nur für die Agrargemeinschaft T, nicht aber auch für die Agrargemeinschaften Nachbarschaft Z, W und römisch zehn bestellt worden sei. Daraus, dass der Gemeindevertreter der genannten Forderung, wie der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist, grundsätzlich positiv gegenüber stand, lässt sich nicht ableiten, dass dieser Forderung letztlich tatsächlich entsprochen wurde. Und selbst wenn doch, würde ein solcher Verzicht durch die Gemeinde im Gegenzug zur Anerkennung eines Anteilsrechtes keinesfalls eine Hauptteilung im Sinn einer Vermögensauseinandersetzung zwischen der substanzberechtigten Gemeinde und den Agrargemeinschaftsmitgliedern nahe legen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, 2011/07/0183, kann etwa auch eine Zustimmung des Gemeinderates zur grundbücherlichen Übertragung von Grundstücken auf die Agrargemeinschaft den Wegfall der Qualifikation dieser Grundstücke als Gemeindegut nicht bewirken. Die im Jahr 1963 durchgeführte Regulierung kann also nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – als Hauptteilung iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 angesehen werden. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass 1960 für die Nachbarschaft Z das Verfahren zur Regulierung eingeleitet wurde, da durch die mit Haupturkunde vom 31.12.1942 durchgeführten Regelungen die Agrargemeinschaften eine Reihe von Aufgaben erhalten hatten, deren Erfüllung aber nach den Gesetzen der Gemeinde zufallen würde. Aus dem Regulierungsplan vom 12.07.1963 lässt sich entnehmen, dass mit dem Regulierungsgebiet keine Lasten verbunden sind. Den Verwaltungsakten lässt sich aber nichts dazu entnehmen, wie die Gemeinde Y umgekehrt von dieser Lastenbefreiung zu Gunsten der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z profitiert hätte. Es zeigt sich vielmehr, dass durch den Regulierungsplan vom 12.07.1963 keine Eigentumsübertragung, insbesondere keine Grundstücksübertragung an die Gemeinde Y erfolgte und alle bereits in der Haupturkunde vom 31.12.1942 der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z zugewiesenen Grundstücke auch laut Regulierungsplan vom 12.07.1963 dieser Agrargemeinschaft zugewiesen werden. Dass die Übertragung des Grundstückes ***/7 GB Z von der Agrargemeinschaft T auf die Gemeinde Y nicht als solcher Ausgleich für die Lastenbefreiung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z ins Treffen geführt werden kann, wurde bereits dargelegt. Die im Jahr 1963 durchgeführte Regulierung kann also nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – als Hauptteilung iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 angesehen werden. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass 1960 für die Nachbarschaft Z das Verfahren zur Regulierung eingeleitet wurde, da durch die mit Haupturkunde vom 31.12.1942 durchgeführten Regelungen die Agrargemeinschaften eine Reihe von Aufgaben erhalten hatten, deren Erfüllung aber nach den Gesetzen der Gemeinde zufallen würde. Aus dem Regulierungsplan vom 12.07.1963 lässt sich entnehmen, dass mit dem Regulierungsgebiet keine Lasten verbunden sind. Den Verwaltungsakten lässt sich aber nichts dazu entnehmen, wie die Gemeinde Y umgekehrt von dieser Lastenbefreiung zu Gunsten der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z profitiert hätte. Es zeigt sich vielmehr, dass durch den Regulierungsplan vom 12.07.1963 keine Eigentumsübertragung, insbesondere keine Grundstücksübertragung an die Gemeinde Y erfolgte und alle bereits in der Haupturkunde vom 31.12.1942 der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z zugewiesenen Grundstücke auch laut Regulierungsplan vom 12.07.1963 dieser Agrargemeinschaft zugewiesen werden. Dass die Übertragung des Grundstückes ***/7 GB Z von der Agrargemeinschaft T auf die Gemeinde Y nicht als solcher Ausgleich für die Lastenbefreiung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z ins Treffen geführt werden kann, wurde bereits dargelegt. Im Hauptteilungsplan vom 11.09.1941, in der Haupturkunde vom 31.12.1942 oder im Regulierungsplan vom 12.07.1963 finden sich generell keine von der Beschwerdeführerin behaupteten Lasten der Agrargemeinschaftsmitglieder zu Gunsten der Gemeinde Y, die die Annahme einer Hauptteilung rechtfertigen könnten. Zurecht verweist die belangte Behörde darauf, dass im § 1 des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941 ausdrücklich davon die Rede ist, dass das Hauptteilungsverfahren die Ausscheidung dieser Grundstücke, die zum größten Teil früher grundbücherlich Eigentum von Fraktionen waren, aus dem Gemeindegliedervermögen der Gemeinde Y bezwecke. Umgekehrt sieht der genannte Hauptteilungsplan Zuweisung an die Gemeinde Y nicht vor. Laut § 2 des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941 wurden zwar die Abfindungen aufgrund der in der Verhandlungsniederschrift vom 09.06.1941 erfolgten Feststellung der einzelnen Nutzungsgebiete unter Mitübertragung aller grundbücherlichen Rechte und Lasten zugeteilt; und auch laut § 6 der Haupturkunde vom 31.12.1942 finden sich Verpflichtungen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z gegenüber der Gemeinde Y; allerdings erfolgte durch die Mitübertragung von Verpflichtungen zweifellos kein adäquater Ausgleich zur Übertragung des Eigentums an sämtlichen im grundbücherlichen Eigentum der Fraktion Z und insofern im Eigentum der Gemeinde Y stehenden Grundstücken in EZ **1 KG Z auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z. Im Hauptteilungsplan vom 11.09.1941, in der Haupturkunde vom 31.12.1942 oder im Regulierungsplan vom 12.07.1963 finden sich generell keine von der Beschwerdeführerin behaupteten Lasten der Agrargemeinschaftsmitglieder zu Gunsten der Gemeinde Y, die die Annahme einer Hauptteilung rechtfertigen könnten. Zurecht verweist die belangte Behörde darauf, dass im Paragraph eins, des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941 ausdrücklich davon die Rede ist, dass das Hauptteilungsverfahren die Ausscheidung dieser Grundstücke, die zum größten Teil früher grundbücherlich Eigentum von Fraktionen waren, aus dem Gemeindegliedervermögen der Gemeinde Y bezwecke. Umgekehrt sieht der genannte Hauptteilungsplan Zuweisung an die Gemeinde Y nicht vor. Laut Paragraph 2, des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941 wurden zwar die Abfindungen aufgrund der in der Verhandlungsniederschrift vom 09.06.1941 erfolgten Feststellung der einzelnen Nutzungsgebiete unter Mitübertragung aller grundbücherlichen Rechte und Lasten zugeteilt; und auch laut Paragraph 6, der Haupturkunde vom 31.12.1942 finden sich Verpflichtungen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z gegenüber der Gemeinde Y; allerdings erfolgte durch die Mitübertragung von Verpflichtungen zweifellos kein adäquater Ausgleich zur Übertragung des Eigentums an sämtlichen im grundbücherlichen Eigentum der Fraktion Z und insofern im Eigentum der Gemeinde Y stehenden Grundstücken in EZ **1 KG Z auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z. Mit dem Vorliegen einer Hauptteilung hat sich der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 25.10.2012, 2012/07/0023, auseinandergesetzt. Daraus ergibt sich folgender Rechtssatz: „Um von einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung vergleichbaren Vorgang im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 sprechen zu können, muss eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien (unter anderem mit Ermittlung des Wertes der Grundflächen des Gemeindegutes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) stattgefunden haben. Weiters notwendig ist ein behördlicher Akt, wie zB – abgesehen von einer bescheidmäßigen Hauptteilung, die den „Idealfall“ darstellt – die agrarbehördliche Genehmigung eines Parteienübereinkommens. Entscheidend ist aber stets, ob es zu einer entsprechenden Vermögensauseinandersetzung gekommen ist, die zum Ergebnis hatte, dass die Gemeinde dem Wert ihrer (festgestellten) Rechte entsprechend abgefunden wurde (Hinweis E 15.09.2011, 2010/07/0106; E 13.10.2011, 2011/07/0001; E 22.12.2011, 2011/07/0183). Dabei muss sich ein einer Hauptteilung gleichkommender Akt allein auf die Grundstücke beziehen, deren Gemeindegutseigenschaft feststeht.“„Um von einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung vergleichbaren Vorgang im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 sprechen zu können, muss eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien (unter anderem mit Ermittlung des Wertes der Grundflächen des Gemeindegutes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) stattgefunden haben. Weiters notwendig ist ein behördlicher Akt, wie zB – abgesehen von einer bescheidmäßigen Hauptteilung, die den „Idealfall“ darstellt – die agrarbehördliche Genehmigung eines Parteienübereinkommens. Entscheidend ist aber stets, ob es zu einer entsprechenden Vermögensauseinandersetzung gekommen ist, die zum Ergebnis hatte, dass die Gemeinde dem Wert ihrer (festgestellten) Rechte entsprechend abgefunden wurde (Hinweis E 15.09.2011, 2010/07/0106; E 13.10.2011, 2011/07/0001; E 22.12.2011, 2011/07/0183). Dabei muss sich ein einer Hauptteilung gleichkommender Akt allein auf die Grundstücke beziehen, deren Gemeindegutseigenschaft feststeht.“ Im gegenständlichen Akt finden sich wie erwähnt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein im Sinn der eben erwähnten Rechtsprechung geforderter behördlicher Akt vorgenommen worden wäre oder eine im Sinn des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hätte. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner vorstehend genannten Rechtsprechung zum Hauptteilungsverfahren aus, dass in einem dem Hauptteilungsbescheid vorangegangenen Verfahren eine Berechnung über die Wertigkeit der Rechte der Grundflächen vorgenommen werden muss, die als Grundlage für die Aufteilung der Flächen dienen. Eine solche Bewertung der Flächen ist jedoch im vorliegenden Fall gar nicht aktenkundig. Vielmehr, und das zeigt bereits eine Gegenüberstellung der Grundstücke, die vor Durchführung der Hauptteilung in der EZ **1 KG Z und EZ **12 II KG Y grundbücherlich zugeschrieben worden waren, und jenen, die im Zuge der Hauptteilung bzw des angeschlossenen Regulierungsverfahrens der zu bildenden Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z ins Eigentum übertragen worden sind, sind die unter Punkt § 2 / Abfindungen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z als „Abfindung“ zugeschriebenen Grundstücke ident mit dem vormaligen Grundbuchsstand. Der Gemeinde Y wurden aus dieser Hauptteilung keine Grundstücke im Eigentum belassen. Auch daraus erhellt, dass eine die jeweiligen Ansprüche abfindende und somit Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung materiell nicht stattgefunden hat.Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner vorstehend genannten Rechtsprechung zum Hauptteilungsverfahren aus, dass in einem dem Hauptteilungsbescheid vorangegangenen Verfahren eine Berechnung über die Wertigkeit der Rechte der Grundflächen vorgenommen werden muss, die als Grundlage für die Aufteilung der Flächen dienen. Eine solche Bewertung der Flächen ist jedoch im vorliegenden Fall gar nicht aktenkundig. Vielmehr, und das zeigt bereits eine Gegenüberstellung der Grundstücke, die vor Durchführung der Hauptteilung in der EZ **1 KG Z und EZ **12 römisch zwei KG Y grundbücherlich zugeschrieben worden waren, und jenen, die im Zuge der Hauptteilung bzw des angeschlossenen Regulierungsverfahrens der zu bildenden Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z ins Eigentum übertragen worden sind, sind die unter Punkt Paragraph 2, / Abfindungen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z als „Abfindung“ zugeschriebenen Grundstücke ident mit dem vormaligen Grundbuchsstand. Der Gemeinde Y wurden aus dieser Hauptteilung keine Grundstücke im Eigentum belassen. Auch daraus erhellt, dass eine die jeweiligen Ansprüche abfindende und somit Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung materiell nicht stattgefunden hat. Auch die erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 18/1984 zum neuformulierten § 45 TFLG 1978 legen nahe, dass im vorliegenden Fall keine Hauptteilung stattgefunden hat. Diese erläuternden Bemerkungen lauten wie folgt:Auch die erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, zum neuformulierten Paragraph 45, TFLG 1978 legen nahe, dass im vorliegenden Fall keine Hauptteilung stattgefunden hat. Diese erläuternden Bemerkungen lauten wie folgt: „Grundsätzlich ist bei einem Hauptteilungsverfahren davon auszugehen, dass jede Partei nach Maßgabe des Wertes ihres Anteilsrechtes – die Anteilsrechte werden in einem Regulierungsverfahren festgestellt – Anspruch auf den vollen Gegenwert hat, wobei die Abfindung tunlichst in Grundstücken zu erfolgen hat. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht aber die Gefahr, dass bei einer Hauptteilung von Gemeindegut die Gemeinde als Grundeigentümerin nur den Gegenwert für ihr Anteilsrecht bekommt, das nach der Nutzung bemessen wird, nicht aber einen Gegenwert für die – ihr als Eigentümerin zustehende – Substanz der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke. Aufgrund dieser Bedenken wird im Abs 2 für diesen Fall eine vom Abs 1 abweichende Regelung getroffen. Demnach gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, zusätzlich zum Gegenwert ihres Anteilsrechtes ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte entspricht. Es wird also der Wert festgestellt, den die im Eigentum der Gemeinde stehenden und der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke hätten, wenn sie nicht der Nutzung der Berechtigten dienen müssten. Von diesem Wert wird die Gesamtsumme der Werte der Nutzungen, somit der festgestellten Anteilsrechte, abgezogen. Der so verbleibende Wert stellt den der Gemeinde zukommenden Gegenwert für die Substanz (also Substanzwert) dar.“„Grundsätzlich ist bei einem Hauptteilungsverfahren davon auszugehen, dass jede Partei nach Maßgabe des Wertes ihres Anteilsrechtes – die Anteilsrechte werden in einem Regulierungsverfahren festgestellt – Anspruch auf den vollen Gegenwert hat, wobei die Abfindung tunlichst in Grundstücken zu erfolgen hat. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht aber die Gefahr, dass bei einer Hauptteilung von Gemeindegut die Gemeinde als Grundeigentümerin nur den Gegenwert für ihr Anteilsrecht bekommt, das nach der Nutzung bemessen wird, nicht aber einen Gegenwert für die – ihr als Eigentümerin zustehende – Substanz der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke. Aufgrund dieser Bedenken wird im Absatz 2, für diesen Fall eine vom Absatz eins, abweichende Regelung getroffen. Demnach gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, zusätzlich zum Gegenwert ihres Anteilsrechtes ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte entspricht. Es wird also der Wert festgestellt, den die im Eigentum der Gemeinde stehenden und der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke hätten, wenn sie nicht der Nutzung der Berechtigten dienen müssten. Von diesem Wert wird die Gesamtsumme der Werte der Nutzungen, somit der festgestellten Anteilsrechte, abgezogen. Der so verbleibende Wert stellt den der Gemeinde zukommenden Gegenwert für die Substanz (also Substanzwert) dar.“ Dem aus den erläuternden Bemerkungen ableitbaren Grundgedanken einer Hauptteilung, dass der Gemeinde, die Eigentümerin der von der Hauptteilung betroffenen Grundstücke ist, im Rahmen einer solchen Hauptteilung eine Abfindung für die Substanz zukommen soll, die sich entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, 2011/07/0183, idealtypisch als Zuweisung eines von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücks aus dem Gemeindegut darstellt, wurde im gegenständlichen Fall nicht entsprochen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde also zurecht festgestellt, dass in den die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z betreffenden Regulierungsverfahren, insbesondere im Zuge des mit Hauptteilungsplan vom 11.09.1941 abgeschlossenen Hauptteilungsverfahrens, jeweils Gemeindevermögen ausgeschieden worden ist, ohne dass die Gemeinde adäquaten Ersatz hierfür erhalten hat. Dem gegenständlichen Akt ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Gemeinde Y im Zuge der sogenannten Hauptteilung im Gegenzug zur Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z lastenfreie Grundstücke zugewiesen worden wären. Vielmehr fand ausschließlich eine Übertragung von im Eigentum der Gemeinde Y stehenden Grundstücken in das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z statt. Dies lässt sich auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift vom 06.04.1939 entnehmen. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass von den Fraktionisten angestrebt wurde, dass das Fraktionsgut nach Auflösung der Fraktionen nicht an die Gemeinden übergeleitet wird, sondern dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke ins Eigentum neu zu bildender Agrargemeinschaften übergeleitet werden. In dieser Niederschrift ist keine Rede davon, dass ein Vermögensausgleich zwischen Gemeinde und Fraktionisten erfolgen solle, zumal diese Fraktionisten auch ausdrücklich die – entsprechend den obigen Ausführungen unter Punkt 2.
- und insbesondere im Hinblick auf den Bescheid des Reichsstatthalters in K vom 25.07.1941, Zl V-***1, irrige – Auffassung vertraten, dass ihnen der gesamte Ertrag des Fraktionsgutes zustehe und nicht nur der Haus- und Gutsbedarf. Entsprechend der Annahme, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat, finden sich in den vorliegenden Verwaltungsakten auch keinerlei Hinweise dazu, dass dem gegenständlichen Hauptteilungsplan Berechnungen über die Wertigkeit der betroffenen Grundstücke oder der darauf lastenden Dienstbarkeiten vorausgegangen wären. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0001) geht aber hervor, dass einer Hauptteilung, sei es in Form eines Hauptteilungsplanes oder in Form eines vergleichbaren Übereinkommens, jedenfalls eine solche Bewertung vorhergehen und es diesbezüglich zu einem Ausgleich kommen müsste. Im vorliegenden Fall scheint ein solcher Ausgleich nicht stattgefunden zu haben, zumal die Gemeinde durch den Hauptteilungsplan keine lastenfreien Grundflächen erhalten hat. Wenn erst in der Haupturkunde davon die Rede ist, dass die Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde Y gewisse Verpflichtungen treffen, so ist dies zweifellos kein angemessener Ausgleich für die vollständige Übertragung sämtlicher Grundstücke der EZ **10 KG Z aus dem Gemeindeeigentum in das Eigentum der Agrargemeinschaft. Entsprechend der Annahme, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat, finden sich in den vorliegenden Verwaltungsakten auch keinerlei Hinweise dazu, dass dem gegenständlichen Hauptteilungsplan Berechnungen über die Wertigkeit der betroffenen Grundstücke oder der darauf lastenden Dienstbarkeiten vorausgegangen wären. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0001) geht aber hervor, dass einer Hauptteilung, sei es in Form eines Hauptteilungsplanes oder in Form eines vergleichbaren Übereinkommens, jedenfalls eine solche Bewertung vorhergehen und es diesbezüglich zu einem Ausgleich kommen müsste. Im vorliegenden Fall scheint ein solcher Ausgleich nicht stattgefunden zu haben, zumal die Gemeinde durch den Hauptteilungsplan keine lastenfreien Grundflächen erhalten hat. Wenn erst in der Haupturkunde davon die Rede ist, dass die Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde Y gewisse Verpflichtungen treffen, so ist dies zweifellos kein angemessener Ausgleich für die vollständige Übertragung sämtlicher Grundstücke der EZ **10 KG Z aus dem Gemeindeeigentum in das Eigentum der Agrargemeinschaft. Auch die Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahrensakt ausdrücklich von einer Hauptteilung gesprochen wird, kann an der dargelegten Auffassung nichts ändern. Schon die Agrarbehörde verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, 2011/07/
- Darin heißt es: „Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegenstehen, weil die Gemeinde an einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von der bisherigen Nutzung unbelasteten Grundstück aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18446/2008 und in diesen folgenden Bestimmungsparagraphen 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hat (…).„Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegenstehen, weil die Gemeinde an einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von der bisherigen Nutzung unbelasteten Grundstück aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18446 aus 2008, und in diesen folgenden Bestimmungsparagraphen 33 Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hat (…). Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die neu entstehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung iSd TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcher Art die Eigenschaft des Gemeindeguts beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation der Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (…).Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die neu entstehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung iSd TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcher Art die Eigenschaft des Gemeindeguts beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation der Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (…). Die Bedeutung des materiellen Inhaltes eines solchen Aktes zeigt sich aber auch im umgekehrten Fall. Lag zum Beispiel von Anfang an Gemeindevermögen vor, wurde es deshalb der Gemeinde belassen, so könnte dieses Verfahrensergebnis nicht mit dem Ergebnis eines Hauptteilungsverfahrens gleichgesetzt werden. Ein Bescheid, der zwar mit „Hauptteilung“ überschrieben ist, inhaltlich aber nur die Belassung von schon bestanden habenden Gemeindevermögen bei der Gemeinde umfasst, also nichts mit der Hauptteilung von Gemeindegut zu tun hat, kann daher nicht dazu führen, dass wegen einer „Hauptteilung“ die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft wegfiele. (…) Handelte es sich aber bei diesem Grundstück um Gemeindevermögen, so vermochte der Hauptteilungsbescheid, soweit er sich auf diese Grundstücke bezog, diese nicht – als Abfindung für Gemeindegut – erst in Gemeindevermögen zu verwandeln, weil diese Grundstücke bereits Gemeindevermögen waren.“ Das eben zitierte Erkenntnis macht deutlich, dass allein die Bezeichnung als Hauptteilung für die Frage des Vorliegens einer solchen iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht allein ausschlaggebend ist. Das eben zitierte Erkenntnis macht deutlich, dass allein die Bezeichnung als Hauptteilung für die Frage des Vorliegens einer solchen iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht allein ausschlaggebend ist. Im Hinblick auf die oben beschriebenen, gegen die Durchführung einer Hauptteilung sprechenden Argumente, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol daher davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine Hauptteilung stattfand. Insgesamt ist somit erwiesen, dass auch das genannte Tatbestandselement des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft im Sinne des Spruches des bekämpften Bescheides zutrifft. Im Hinblick auf die oben beschriebenen, gegen die Durchführung einer Hauptteilung sprechenden Argumente, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol daher davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine Hauptteilung stattfand. Insgesamt ist somit erwiesen, dass auch das genannte Tatbestandselement des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft im Sinne des Spruches des bekämpften Bescheides zutrifft. 2.
- Zum Tatbestandsmerkmal der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes: Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall kein Zweifel. Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall kein Zweifel. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, dass die gegenständlichen Grundstücke vor der Eigentumsübertragung nicht bloß der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient hätten, sondern uneingeschränkt im Rahmen eines vollumfänglichen Eigentumsrechtes seitens der Berechtigten genutzt worden wären, so ist dieses Vorbringen zur Widerlegung dieser Auffassung nicht geeignet. Da einerseits ein vollumfängliches Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z im Hinblick auf den schon mehrfach erwähnten, Gegenteiliges aussprechenden Bescheid vom 25.07.1941 ausscheidet, andererseits mit dem genannten Vorbringen inzident zum Ausdruck gebracht wird, dass die Grundstücke jedenfalls auch der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs gedient haben, steht für das Landesverwaltungsgericht das Vorliegen des genannten dritten Tatbestandsmerkmales des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 fest. Vor der Übertragung auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z mit Hauptteilungsplan vom 11.09.1941 dienten die agrargemeinschaftlichen Grundstücke entsprechend der Haupturkunde vom 31.12.1942, mit der ein Wirtschaftsplan und eine Verwaltungssatzung erlassen worden sind, der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der einzelnen Stammsitzliegenschaften. Dies lässt sich auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift vom 06.04.1939 entnehmen, wonach mit dem Ertrag aus dem Fraktionsgut jedenfalls auch der Haus- und Gutsbedarf der Fraktionisten befriedigt wurde. Da einerseits ein vollumfängliches Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z im Hinblick auf den schon mehrfach erwähnten, Gegenteiliges aussprechenden Bescheid vom 25.07.1941 ausscheidet, andererseits mit dem genannten Vorbringen inzident zum Ausdruck gebracht wird, dass die Grundstücke jedenfalls auch der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs gedient haben, steht für das Landesverwaltungsgericht das Vorliegen des genannten dritten Tatbestandsmerkmales des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 fest. Vor der Übertragung auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z mit Hauptteilungsplan vom 11.09.1941 dienten die agrargemeinschaftlichen Grundstücke entsprechend der Haupturkunde vom 31.12.1942, mit der ein Wirtschaftsplan und eine Verwaltungssatzung erlassen worden sind, der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der einzelnen Stammsitzliegenschaften. Dies lässt sich auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift vom 06.04.1939 entnehmen, wonach mit dem Ertrag aus dem Fraktionsgut jedenfalls auch der Haus- und Gutsbedarf der Fraktionisten befriedigt wurde. 2.
- Zum Tatbestandsmerkmal der Eigentumsübertragung durch Regulierungsplan: Zu Tagebuchzahl TZ-1 erfolgte aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941 die grundbücherliche Eigentumsübertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z in EZ **1 KG Z, womit in der gegenständlichen Rechtsache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmales des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei anzunehmen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0092, mit näherer Begründung zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „durch Regulierungsplan“ in § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Zu Tagebuchzahl TZ-1 erfolgte aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941 die grundbücherliche Eigentumsübertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z in EZ **1 KG Z, womit in der gegenständlichen Rechtsache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmales des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei anzunehmen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0092, mit näherer Begründung zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „durch Regulierungsplan“ in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- 2.
- Zusammenfassung: Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde aus vormaligem Eigentum der Gemeinde ins Agrargemeinschaftseigentum übertragen wurden und es sich diesbezüglich daher – und zumal auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erfüllt sind – um Gemeindegut handelt.Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde aus vormaligem Eigentum der Gemeinde ins Agrargemeinschaftseigentum übertragen wurden und es sich diesbezüglich daher – und zumal auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erfüllt sind – um Gemeindegut handelt. Hinsichtlich der als Nichtgemeindegut festgestellten Grundstücke im Spruch des angefochtenen Bescheides wird auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 12 unter Punkt e) verwiesen. Bei diesem Ergebnis war die gegenständliche Beschwerde der Agrargemeinschaft Z spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. III. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch drei. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte iSd § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung beantragt, dies allerdings einzig mit der Begründung, allfällige offene Fragen abklären zu können. Dieser Antrag ändert insofern nichts an der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung keinen Beitrag zur weiteren Klärung der Rechtsache liefern kann. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58674/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte iSd Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung beantragt, dies allerdings einzig mit der Begründung, allfällige offene Fragen abklären zu können. Dieser Antrag ändert insofern nichts an der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung keinen Beitrag zur weiteren Klärung der Rechtsache liefern kann. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58674/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Beantwortung der im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die in einem Regulierungsplan erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 die Behörde und auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, bindet, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur, wie die Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat und ob die weiteren für das Vorliegen von Gemeindegut geforderten Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gegeben sind. Die Beantwortung der im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die in einem Regulierungsplan erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 die Behörde und auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, bindet, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur, wie die Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat und ob die weiteren für das Vorliegen von Gemeindegut geforderten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gegeben sind. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.0609.5