Y, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster
stanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 12.08.2013, Zl AGM-*****/**-****, zu Recht erkannt:
Wien für zulässig erklärt worden ist, kann
nerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann
nerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings
einer Verwaltungsstrafsache oder
einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung
Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: Entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll aus dem Jahre 1906, Postnummer 315, war die Fraktion AB der Landgemeinde Z Eigentümerin der EZ **1 II KG Z-Land aufgrund der Sitzung.Entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll aus dem Jahre 1906, Postnummer 315, war die Fraktion Ausschussbericht der Landgemeinde Z Eigentümerin der EZ **1 römisch zwei KG Z-Land aufgrund der Sitzung. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Y vom 11.5.1942, Zl ***/**/**, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß § 54 FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung der „Zer Gemeindewälder“ EZ **2 II Stg Z Land“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Zer Gemeindewälder EZ **2 II Stg Z-Land“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum
die §§ 1-6 (§ 1 Teilungsgebiet, § 2 Abfindungen, § 3 Grundabtretungen, § 4 Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde, § 5 Dienstbarkeiten und § 6 Regelung) gegliedert.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Y vom 11.5.1942, Zl ***/**/**, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß Paragraph 54, FLG Nr 42 aus 1935, betreffend die Hauptteilung der „Zer Gemeindewälder“ EZ **2 römisch zwei Stg Z Land“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Zer Gemeindewälder EZ **2 römisch zwei Stg Z-Land“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum
die Paragraphen eins -, 6, (Paragraph eins, Teilungsgebiet, Paragraph 2, Abfindungen, Paragraph 3, Grundabtretungen, Paragraph 4, Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde, Paragraph 5, Dienstbarkeiten und Paragraph 6, Regelung) gegliedert.
„Teilungsgebiet“ der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zl ***/***, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z, vorkommend
EZ ***/2 II Stg Z-Land, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: Die Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes wurden laut den darüber aufgenommenen Verhandlungsniederschriften im Zuge des Verfahrens einvernehmlich festgelegt.
Paragraph eins, „Teilungsgebiet“ der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zl ***/***, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z, vorkommend
EZ ***/2 römisch zwei Stg Z-Land, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: Die Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes wurden laut den darüber aufgenommenen Verhandlungsniederschriften im Zuge des Verfahrens einvernehmlich festgelegt. Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den
den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.
das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ ++2 II, **4 II, **5 II und die Gst ****/1, ****/2 KG Z-Land, vorkommend
EZ **5 II Stg Z Land und EZ **6 II Stg Z-Markt.
das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ ++2 römisch zwei, **4 römisch zwei, **5 römisch zwei und die Gst ****/1, ****/2 KG Z-Land, vorkommend
EZ **5 römisch zwei Stg Z Land und EZ **6 römisch zwei Stg Z-Markt.
Abfindungen wurden auf Grund der Verhandlungsniederschriften vom 17.03.1942 bis 20.03.1942 nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt:
Paragraph 2, Abfindungen wurden auf Grund der Verhandlungsniederschriften vom 17.03.1942 bis 20.03.1942 nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt:
Z 3 der Haupturkunde wurde der Agrargemeinschaft Nachbarschaft AB konkret das Gst ****/3 im Ausmaß vom 8,4852 ha und das Gst 3152 im Ausmaß von 0,4258 ha aus EZ ***/2 II Stg Z-Land als Abfindung zugeteilt.
Ziffer 3, der Haupturkunde wurde der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ausschussbericht konkret das Gst ****/3 im Ausmaß vom 8,4852 ha und das Gst 3152 im Ausmaß von 0,4258 ha aus EZ ***/2 römisch zwei Stg Z-Land als Abfindung zugeteilt.
weiterer Folge wurde festgehalten, dass die
EZ ***/2 II Stg Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke und ****/4 Stg Z-Land im Eigentume der Gemeinde Z als freies Gemeindevermögen verbleiben.
weiterer Folge wurde festgehalten, dass die
EZ ***/2 römisch zwei Stg , Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke und ****/4 Stg Z-Land im Eigentume der Gemeinde Z als freies Gemeindevermögen verbleiben. § 4 „Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“ der Hautpurkunde enthielt folgende Regelung:Paragraph 4, „Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“ der Hautpurkunde enthielt folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Zer Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die
nerhalb ihres Nachbar-schaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken
jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“
„Regelung“ der Haupturkunde wurde folgendes determiniert:
Paragraph 6, „Regelung“ der Haupturkunde wurde folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neuentstandenen Agrar-gemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“ Am 06.08.1942, Zl ***/**/Vi, beurkundete die Agrarbezirksbehörde Y, dass der Hauptteilungsplan am 31.07.1942
Rechtskraft erwachsen ist. Mit Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ***/**/Vi., hat die Agrarbezirksbehörde Y unter anderem die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft Nachbarschaft AB reguliert. Als Regelungsgebiet wurden unter Berücksichtigung der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Bescheid vom 11.05.1942, Zl ***/**/**.) die Gst ****/4 - ****/9 allesamt vorgetragen
EZ ***/1 II KG Z-Land festgestellt. Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte nicht. Diese Haupturkunde ist am 20.03.1943
Rechtskraft erwachsen. Die Eigentumsübertragung zu Gunsten der Agrargemeinschaft erfolgte zur Tagebuchzahl ***/**.Mit Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ***/**/Vi., hat die Agrarbezirksbehörde Y unter anderem die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ausschussbericht reguliert. Als Regelungsgebiet wurden unter Berücksichtigung der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Bescheid vom 11.05.1942, Zl ***/**/**.) die Gst ****/4 - ****/9 allesamt vorgetragen
EZ ***/1 römisch zwei KG Z-Land festgestellt. Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte nicht. Diese Haupturkunde ist am 20.03.1943
Rechtskraft erwachsen. Die Eigentumsübertragung zu Gunsten der Agrargemeinschaft erfolgte zur Tagebuchzahl ***/**. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 02.02.1977, Zl IIIb1-****/**, wurden für die Agrargemeinschaft AB die zuletzt gültigen Verwaltungssatzungen erlassen.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 02.02.1977, Zl IIIb1-****/**, wurden für die Agrargemeinschaft Ausschussbericht die zuletzt gültigen Verwaltungssatzungen erlassen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.04.1992, Zl IIIb1-*****/*, wurde festgestellt, dass die
der EZ ***/1 GB Z-Land vorgetragenen Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke sind und diese Grundstücke im Eigentum der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft AB stehen. Mitglieder dieser Agrargemeinschaft sind die jeweiligen Eigentümer der
diesem Bescheid angeführten Liegenschaften mit dem festgestellten Anteilsrechten.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.04.1992, Zl IIIb1-*****/*, wurde festgestellt, dass die
der EZ ***/1 GB Z-Land vorgetragenen Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke sind und diese Grundstücke im Eigentum der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Ausschussbericht stehen. Mitglieder dieser Agrargemeinschaft sind die jeweiligen Eigentümer der
diesem Bescheid angeführten Liegenschaften mit dem festgestellten Anteilsrechten. Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchsstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass die
der EZ ***/1 GB Z-Land vorgetragenen Grundstücke ****/3, ****/31 und ****/32 aus der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***/**/**.) stammen. 2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 12.08.2013, Zl AGM- *****/**-****: Mit Eingabe vom 28.03.2012 hat die Agrargemeinschaft AB durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Stammsitzliegenschaftsbesitzer der Dörfer A und A seit jeher Gemeinschaftsvermögen besessen haben. Im Zuge der Grundbuchsanlegung sei dieses Gemeinschaftsvermögen
den Einlagezahlen **1 II und **8 II, jeweils Grundbuch Z-Land, einverleibt worden. Grundbuchsanlegungstechnisch sei der Rechtsfall zu Protokollnummer *** abgehandelt worden. Im Grundsteuerkataster seien sowohl betreffend eine „Rotte A“ als auch hinsichtlich der „Rotte B“ einzelne Personen einverleibt gewesen. Die Grundbuchsanlegung habe das Eigentumsverhältnis für „AB, Fraktion der Landgemeinde Z X Alpe“ festgestellt. Die Liegenschaft
EZ xx8 II GB Z-Land sei bereits
den vierziger-Jahren des 20. Jahrhunderts reguliert worden. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 06.10.2011, Zl LAS-****/*-**, sei
Stattgebung der Berufung der Agrargemeinschaft X-Alpe hinsichtlich sämtlicher
der EZ ***8 GB Z vorgetragenen Grundstücke festgestellt worden, dass es sich um kein Gemeindegut gehandelt habe. Die Agrarbehörde habe
Verfahren wie diesen die historischen Eigentumsverhältnisse mit allen erdenklichen Mitteln zu erheben.Mit Eingabe vom 28.03.2012 hat die Agrargemeinschaft Ausschussbericht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Stammsitzliegenschaftsbesitzer der Dörfer A und A seit jeher Gemeinschaftsvermögen besessen haben. Im Zuge der Grundbuchsanlegung sei dieses Gemeinschaftsvermögen
den Einlagezahlen **1 römisch zwei und **8 römisch zwei, jeweils Grundbuch Z-Land, einverleibt worden. Grundbuchsanlegungstechnisch sei der Rechtsfall zu Protokollnummer *** abgehandelt worden. Im Grundsteuerkataster seien sowohl betreffend eine „Rotte A“ als auch hinsichtlich der „Rotte B“ einzelne Personen einverleibt gewesen. Die Grundbuchsanlegung habe das Eigentumsverhältnis für „AB, Fraktion der Landgemeinde Z römisch zehn Alpe“ festgestellt. Die Liegenschaft
EZ xx8 römisch zwei GB Z-Land sei bereits
den vierziger-Jahren des 20. Jahrhunderts reguliert worden. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 06.10.2011, Zl LAS-****/*-**, sei
Stattgebung der Berufung der Agrargemeinschaft X-Alpe hinsichtlich sämtlicher
der EZ ***8 GB Z vorgetragenen Grundstücke festgestellt worden, dass es sich um kein Gemeindegut gehandelt habe. Die Agrarbehörde habe
Verfahren wie diesen die historischen Eigentumsverhältnisse mit allen erdenklichen Mitteln zu erheben.
Wahrung des Parteiengehörs wurde der Marktgemeinde Z der verfahrensgegenständliche Antrag der Agrargemeinschaft AB mit der Möglichkeit übermittelt, hiezu binnen einer Frist von 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Marktgemeinde Z hat durch ihren ausgewiesenen Vertreter die Stellungnahme vom 10.05.2012 eingebracht und ihrerseits die verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin
ihren vornehmlich rechtshistorischen Ausführungen verkenne, dass bereits aus dem Anlegungsprotokoll Nr *** klar hervorgehe, dass die Agrargemeinschaft „AB“ aus der Fraktion der Landgemeinde Z hervorgegangen sei, daher
sgesamt Fraktionsalpe sei und Gemeindegut daher primär ableitbar sei. Die weiteren Ausführungen beschäftigen sich einerseits mit dem
halt des historischen Aktes und andererseits des Landesagrarsenates vom 06.10.2011 betreffend die Agrargemeinschaft X-Alpe. Abschließend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem tatsächlich davon auszugehen sei, dass die damals erfolgte Hauptteilung nicht im Sinne des Gesetzes vorgenommen worden sei, auch wenn die Hauptteilung
Folge
Rechtskraft erwachsen sei. Eine Hauptteilung von Gemeindegut sei nur dann zulässig, wenn diese gesetzmäßig zustande gekommen sei, was aber ausdrücklich bestritten werde, da eine gesetzliche Grundlage im Jahre 1942 für die Hauptteilung nicht vorgelegen sei und auch noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen dazu vorliegen würden,
wieweit Hauptteilungen, welche auf Grundlage der sogenannten „Werschen Urkunden“
den Jahren 1940-1942
U
einem Schnellverfahren abgehandelt worden seien, tatsächlich rechtskonform gewesen seien.
Wahrung des Parteiengehörs wurde der Marktgemeinde Z der verfahrensgegenständliche Antrag der Agrargemeinschaft Ausschussbericht mit der Möglichkeit übermittelt, hiezu binnen einer Frist von 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Marktgemeinde Z hat durch ihren ausgewiesenen Vertreter die Stellungnahme vom 10.05.2012 eingebracht und ihrerseits die verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin
ihren vornehmlich rechtshistorischen Ausführungen verkenne, dass bereits aus dem Anlegungsprotokoll Nr *** klar hervorgehe, dass die Agrargemeinschaft „AB“ aus der Fraktion der Landgemeinde Z hervorgegangen sei, daher
sgesamt Fraktionsalpe sei und Gemeindegut daher primär ableitbar sei. Die weiteren Ausführungen beschäftigen sich einerseits mit dem
halt des historischen Aktes und andererseits des Landesagrarsenates vom 06.10.2011 betreffend die Agrargemeinschaft X-Alpe. Abschließend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem tatsächlich davon auszugehen sei, dass die damals erfolgte Hauptteilung nicht im Sinne des Gesetzes vorgenommen worden sei, auch wenn die Hauptteilung
Folge
Rechtskraft erwachsen sei. Eine Hauptteilung von Gemeindegut sei nur dann zulässig, wenn diese gesetzmäßig zustande gekommen sei, was aber ausdrücklich bestritten werde, da eine gesetzliche Grundlage im Jahre 1942 für die Hauptteilung nicht vorgelegen sei und auch noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen dazu vorliegen würden,
wieweit Hauptteilungen, welche auf Grundlage der sogenannten „Werschen Urkunden“
den Jahren 1940-1942
U
einem Schnellverfahren abgehandelt worden seien, tatsächlich rechtskonform gewesen seien. Mit Bescheid der Agrarbehörde erster
stanz vom 06.06.2012, Zl AgrB-R****/**-****, wurde das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Agrargemeinschaft X-Alpe von Amtswegen gemäß § 35 AVG ausgesetzt. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufungen sowohl von der Agrargemeinschaft AB, als auch von der Marktgemeinde Z hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 17.04.2013, Zl LAS-****/*-**, den Berufungen Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben.Mit Bescheid der Agrarbehörde erster
stanz vom 06.06.2012, Zl AgrB-R****/**-****, wurde das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Agrargemeinschaft X-Alpe von Amtswegen gemäß Paragraph 35, AVG ausgesetzt. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufungen sowohl von der Agrargemeinschaft AB, als auch von der Marktgemeinde Z hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 17.04.2013, Zl LAS-****/*-**, den Berufungen Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Aufgrund dieser Entscheidung hatte die Agrarbehörde erster
stanz nunmehr wiederum
der Sache selbst zu entscheiden. Mit Schreiben vom 06.06.2013 wurde die Marktgemeinde Z gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 10.05.2012 mit der Wirkung, dass das Anbringen
Bezug auf die mangelbehafteten Anträge nach Ablauf der vorstehend genannten Frist zurückgewiesen wird, bis spätestens zum 20.06.2013 zu präzisieren bzw den Antragsgegenstand abzugrenzen.Aufgrund dieser Entscheidung hatte die Agrarbehörde erster
stanz nunmehr wiederum
der Sache selbst zu entscheiden. Mit Schreiben vom 06.06.2013 wurde die Marktgemeinde Z gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 10.05.2012 mit der Wirkung, dass das Anbringen
Bezug auf die mangelbehafteten Anträge nach Ablauf der vorstehend genannten Frist zurückgewiesen wird, bis spätestens zum 20.06.2013 zu präzisieren bzw den Antragsgegenstand abzugrenzen. Mit Eingabe vom 16.07.2013 hat die Marktgemeinde Z entsprechend dem agrarbehördlichen Auftrag eine Stellungnahme abgegeben und die ursprünglichen Anträge modifiziert. Auf das Wesentliche zusammengefasst, hat die Marktgemeinde Z
ihrer Stellungnahme die Rechtskonformität der durchgeführten Hauptteilung
Frage gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.08.2013, Zl AGM-*****/**-****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster
stanz (Agrargemeinschaften) wie folgt entschieden: „I. Es wird festgestellt, dass die Gst ****-**** allesamt vorgetragen
EZ ***/1 GB Z kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, darstellen.„I. Es wird festgestellt, dass die Gst ****-**** allesamt vorgetragen
EZ ***/1 GB Z kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,
der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, darstellen. II. Die Anträge B)
der Fertigungsklausel verwendete Bezeichnung „Amt der Tiroler Landesregierung“ sage nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgegangen sei. Das „Amt der Tiroler Landesregierung“ sei keine Behörde iSd angewendeten § 56 AVG 1991.Vorab wurde beantragt, das Verfahren fortzusetzen, da die vorliegende Entscheidung vom 12.08.2013 als Nichtbescheid angesehen werden könne. Die im Kopf, im Spruch und
der Fertigungsklausel verwendete Bezeichnung „Amt der Tiroler Landesregierung“ sage nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgegangen sei. Das „Amt der Tiroler Landesregierung“ sei keine Behörde iSd angewendeten Paragraph 56, AVG 1991. Im Übrigen wurde der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und
sbesondere beantragt, a) der Berufung Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung des Amtes der Tiroler Landeregierung vom 12.08.2013, AGM-*****/**-****, wegen Rechts- widrigkeit ihres
haltes auszuheben und
der Sache selbst zu entscheiden, dass es sich im Sinne des Antrages der Marktgemeinde Z beim Regulierungsgebiet um Gemeindegut handelt,
eventu der Berufung Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.08.2013, AGM-*****/**-****, wegen Rechtswidrigkeit ihres
haltes aufzuheben und
der Sache selbst zu entscheiden, dass es sich im Sinne des Antrages der Marktgemeinde beim Regulierungsgebiet um Gemeindegut handelt und meritorische Stattgabe der vom Amt der Tiroler Landesregierung zurückgewiesenen Anträge; b) der Berufung Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.08.2013, AGM-*****/**-****, wegen Rechts- widrigkeit ihres
haltes und/oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erste
stanz zurückzuverweisen. c) Es wird der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt I. angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handle. Die Behörde erster
stanz unterstelle
ihrer rechtlichen Würdigung nur, dass durch die „Hauptteilung“ vom 11.05.1942, Zl ***/**/**., „eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde und den Agrargemeinschaften herbeigeführt werden sollte“, im Bescheid würden jedoch
Konsequenz daraus jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob nach Rechtsansicht der Behörde erster
stanz eine wertmäßige Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der „Hauptteilung“ vom 11.05.1942 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua im Sinne Agrargemeinschaften bzw Gemeinden „V“ und „T“) tatsächlich vorgenommen worden sei oder nicht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt römisch eins. angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handle. Die Behörde erster
stanz unterstelle
ihrer rechtlichen Würdigung nur, dass durch die „Hauptteilung“ vom 11.05.1942, Zl ***/**/**., „eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde und den Agrargemeinschaften herbeigeführt werden sollte“, im Bescheid würden jedoch
Konsequenz daraus jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob nach Rechtsansicht der Behörde erster
stanz eine wertmäßige Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der „Hauptteilung“ vom 11.05.1942 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua im Sinne Agrargemeinschaften bzw Gemeinden „V“ und „T“) tatsächlich vorgenommen worden sei oder nicht. Wenn das Amt der Tiroler Landesregierung auf § 2 der Haupturkunde vom 11.05.1942 verweise, unterlasse sie die entscheidungswesentliche Feststellung, welche Grundstücke der Gemeinde tatsächlich verblieben seien. Wenn der Gemeinde tatsächlich nichts verblieben sei, sei aber eine Enteignung erfolgt, aber keine „vermögensrechtliche“ Auseinandersetzung im Sinne einer „Hauptteilung“.Wenn das Amt der Tiroler Landesregierung auf Paragraph 2, der Haupturkunde vom 11.05.1942 verweise, unterlasse sie die entscheidungswesentliche Feststellung, welche Grundstücke der Gemeinde tatsächlich verblieben seien. Wenn der Gemeinde tatsächlich nichts verblieben sei, sei aber eine Enteignung erfolgt, aber keine „vermögensrechtliche“ Auseinandersetzung im Sinne einer „Hauptteilung“. Auch der Hinweis auf § 4 der Haupturkunde vom 11.05.1942 ändere nichts daran, weil ein der Gemeinde an der Liegenschaft eingeräumtes Holzbezugsrecht niemals eine „Hauptteilung“ sein könne, wenn die Liegenschaft allein der Agrargemeinschaft zugeteilt worden sei. Das Amt der Tiroler Landesregierung könne nicht feststellen, dass eine umfassende vermögensrechtliche Auseinandersetzung tatsächlich erfolgt sei, weil sie wirklich nie durchgeführt worden sei. Bevor die Behörde
haltlich über Art und Weise einer wertmäßigen Auseinandersetzung Vermutungen anstelle, hätte sie schon aufgrund des umfassenden Vorbringens der Marktgemeinde Z vorerst Feststellungen dazu treffen müssen, ob die der Haupturkunde vom 31.12.1942 zugrundeliegende „Hauptteilung“ vom 11.05.1942 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt sei oder nicht. Ohne Feststellungen zur Rechtsgültigkeit der damaligen „Hauptteilung“ hätte die Behörde im Zweifel davon ausgehen müssen, dass das Gemeindegut nicht Gegenstand einer (rechtskonformen) Hauptteilung gewesen sei und hätte die Anträge der Agrargemeinschaft AB abweisen müssen. Die Behörde hätte von vornherein prüfen müssen, ob nicht bereits Gemeindevermögen vorgelegen sei, sodass eine „Zuteilung von Abfindungsgrundstücken“ durch die damalige Hauptteilung rechtlich gar nicht möglich gewesen sei. Die näheren Umstände, das dazumal abgeführte „Schnellverfahren“ sowie die Rechtsqualität und die zur Anwendung gelangten Normen
der Nazi-Zeit („Drittes Reich“) sei entgegen Rechtsansicht der Behörde erster
stanz nach nun vorliegenden neuen Erkenntnisquellen einer weitgehenden Überprüfung schon auf der Sachverhaltsebene zu unterziehen und damit allenfalls der Verfassungsgerichtshof zu befassen, der bislang dazu – schon mangels entsprechendem Sachsubstrat – eine Prüfung
diese Richtung noch gar nicht habe vornehmen können und damit noch gar nicht befasst worden sei.Auch der Hinweis auf Paragraph 4, der Haupturkunde vom 11.05.1942 ändere nichts daran, weil ein der Gemeinde an der Liegenschaft eingeräumtes Holzbezugsrecht niemals eine „Hauptteilung“ sein könne, wenn die Liegenschaft allein der Agrargemeinschaft zugeteilt worden sei. Das Amt der Tiroler Landesregierung könne nicht feststellen, dass eine umfassende vermögensrechtliche Auseinandersetzung tatsächlich erfolgt sei, weil sie wirklich nie durchgeführt worden sei. Bevor die Behörde
haltlich über Art und Weise einer wertmäßigen Auseinandersetzung Vermutungen anstelle, hätte sie schon aufgrund des umfassenden Vorbringens der Marktgemeinde Z vorerst Feststellungen dazu treffen müssen, ob die der Haupturkunde vom 31.12.1942 zugrundeliegende „Hauptteilung“ vom 11.05.1942 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt sei oder nicht. Ohne Feststellungen zur Rechtsgültigkeit der damaligen „Hauptteilung“ hätte die Behörde im Zweifel davon ausgehen müssen, dass das Gemeindegut nicht Gegenstand einer (rechtskonformen) Hauptteilung gewesen sei und hätte die Anträge der Agrargemeinschaft Ausschussbericht abweisen müssen. Die Behörde hätte von vornherein prüfen müssen, ob nicht bereits Gemeindevermögen vorgelegen sei, sodass eine „Zuteilung von Abfindungsgrundstücken“ durch die damalige Hauptteilung rechtlich gar nicht möglich gewesen sei. Die näheren Umstände, das dazumal abgeführte „Schnellverfahren“ sowie die Rechtsqualität und die zur Anwendung gelangten Normen
der Nazi-Zeit („Drittes Reich“) sei entgegen Rechtsansicht der Behörde erster
stanz nach nun vorliegenden neuen Erkenntnisquellen einer weitgehenden Überprüfung schon auf der Sachverhaltsebene zu unterziehen und damit allenfalls der Verfassungsgerichtshof zu befassen, der bislang dazu – schon mangels entsprechendem Sachsubstrat – eine Prüfung
diese Richtung noch gar nicht habe vornehmen können und damit noch gar nicht befasst worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei bereits die Erstbehörde aufgrund des (Vor-) Verfahrens und
haltes des gesamten bisherigen Parteivorbringens einwandfrei
der Lage gewesen, zu beurteilen, was Antragsgegenstand sei und worüber von ihr zu entscheiden sei. Die Marktgemeinde Z habe im gesamten Verfahren aufgrund der
zwischen ergangenen eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtskonformität von „Hauptteilungen“ eine Aufhebung bzw Nichtigerklärung des als „Hauptteilung der Zer Gemeindewälder“ bezeichneten Bescheides vom 11.05.1942 angestrebt und dies auch
ihrer Eingabe vom 16.07.2013 über Aufforderung der Behörde erster
stanz nochmals präzisiert.
soweit sei die Rechtsansicht der Behörde erster
stanz, dass dem Verbesserungsauftrag nur „teilweise“ nachgekommen worden sei, verfehlt. Die Rechtslage betreffend der Gesetzeskonformität einer „Hauptteilung“ habe sich durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/0183 und vom 25.10.2012, Zl 2012/07/0023 gegenüber der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Dritten Reich geltenden „Rechtslage“ grundlegend geändert, weshalb die Zurückweisung der Anträge B)
stanz vom 12.08.2013, Zl AGM-*****/**-****. Die als Beschwerde zu wertende Berufung wurde auch
nerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist
sofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.Die Landesagrarsenate wurden gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Marktgemeinde Z gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster
stanz vom 12.08.2013, Zl AGM-*****/**-****. Die als Beschwerde zu wertende Berufung wurde auch
nerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist
sofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 2. Zur Sache: Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene § 73 lit d TFLG 1996 lautet wie folgt:Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 lautet wie folgt: „Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, „Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, (...)
der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, (TFLG 1996) lauten wie folgt: „
teressentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
sbesondere: a)… b)… c) Grundstücke, die
s Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); d)… (...) § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, …
Rechtskraft erwachsen. Unter § 1 wurde
der Haupturkunde vom 11.05.1942 zunächst auf die Entscheidung der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925 auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z und nachfolgende Regelung der Teilstücke Bezug genommen und sodann zum Zweck des Hauptteilungsverfahrens folgendes festgehalten:Bei der zitierten Haupturkunde zu Zl ***/**/** handelt es sich um den gemäß Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Zer Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen wurde. Dieser Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, der auch gegenüber der politischen Gemeinde erlassen wurde, ist am 31.07.1942
Rechtskraft erwachsen. Unter Paragraph eins, wurde
der Haupturkunde vom 11.05.1942 zunächst auf die Entscheidung der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925 auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z und nachfolgende Regelung der Teilstücke Bezug genommen und sodann zum Zweck des Hauptteilungsverfahrens folgendes festgehalten: „Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den
den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.“ Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass die
der EZ ***/1 GB Z-Land vorgetragenen Grundstücke ****/3, ****/31 und ****/32 (vormals Gst 3152) aus der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***/**/**.) stammen. Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft AB auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft Ausschussbericht auf Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Das vorgeschilderte Teilungsverfahren hatte einerseits den Zweck, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Marktgemeinde Z und 34 Agrar-gemeinschaften zu bewirken, andererseits wurden damit die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaften geregelt,
soweit diese nicht bereits einer entsprechenden Regulierung zugeführt worden waren. Diese Zielsetzung der aufeinander abgestimmt durchgeführten Verfahren (Hauptteilungs-verfahren mit der politischen Gemeinde und Regelungsverfahren für die Agrargemein-schaften) lässt sich nicht nur aus den Ausführungen
der Haupturkunde vom 11.05.1942 entnehmen, sondern ergibt sich der Zusammenhang zwischen dem Haupt-teilungsverfahren und dem nachfolgenden Regelungsverfahren unter anderem betreffend die Agrargemeinschaft AB auch aus dem Hinweis
der Haupturkunde vom 11.05.1942, wonach die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Zer Gemeindewäldern erhalten haben, verpflichtet sind, die
nerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken
jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden.Diese Zielsetzung der aufeinander abgestimmt durchgeführten Verfahren (Hauptteilungs-verfahren mit der politischen Gemeinde und Regelungsverfahren für die Agrargemein-schaften) lässt sich nicht nur aus den Ausführungen
Paragraph eins, der Haupturkunde vom 11.05.1942 entnehmen, sondern ergibt sich der Zusammenhang zwischen dem Haupt-teilungsverfahren und dem nachfolgenden Regelungsverfahren unter anderem betreffend die Agrargemeinschaft Ausschussbericht auch aus dem Hinweis
Paragraph 4, der Haupturkunde vom 11.05.1942, wonach die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Zer Gemeindewäldern erhalten haben, verpflichtet sind, die
nerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken
jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann nur der Schluss gezogen werden, dass mit der Hauptteilung zwischen der politischen Gemeinde und den 34 Agrargemeinschaften eine umfassende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den selben herbeigeführt werden sollte und auf Grund der dargelegten Verbindungen zwischen Hauptteilungsverfahren und nachfolgenden Regelungsverfahren die Wirkungen der Hauptteilung die Regulierungsgebiete
ihrer Gesamtheit erfasst haben. Vergleicht man all jene Grundstücke der EZ ***/2 II Stg Z-Land, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, mit jenen, die im historischen Grundbuchsauszug dieser EZ enthalten waren, erhellt, dass die Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren
das Verfahren
sgesamt 34 Agrargemeinschaften
volviert. Im Eigentum der Gemeinde Z verblieben die
Vergleicht man all jene Grundstücke der EZ ***/2 römisch zwei Stg Z-Land, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, mit jenen, die im historischen Grundbuchsauszug dieser EZ enthalten waren, erhellt, dass die Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren
das Verfahren
sgesamt 34 Agrargemeinschaften
volviert. Im Eigentum der Gemeinde Z verblieben die
EZ ***/2 II Stg Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke ****/3, ****/4, ****/9, ****/10, ****/35 und ****/
der EZ ***8 vorgetragen. Das Gst ****/35 im Ausmaß von 4,6863 ha wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes
EZ ***9 übergeben.
sgesamt erhielt die Marktgemeinde Z im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft S jene Agrargemeinschaft, der mit
sgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Der Agrargemeinschaft AB wurden Flächen im Ausmaß von 8,9110 ha zugesprochen.
sofern steht außer Frage, dass der Gemeinde Z mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz
s freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die
des Haupt-Teilungsplanes vom 11.05.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung.
sgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat.EZ ***/2 römisch zwei Stg Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke ****/3, ****/4, ****/9, ****/10, ****/35 und ****/
der EZ ***8 vorgetragen. Das Gst ****/35 im Ausmaß von 4,6863 ha wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes
EZ ***9 übergeben.
sgesamt erhielt die Marktgemeinde Z im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft S jene Agrargemeinschaft, der mit
sgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Der Agrargemeinschaft Ausschussbericht wurden Flächen im Ausmaß von 8,9110 ha zugesprochen.
sofern steht außer Frage, dass der Gemeinde Z mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz
s freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die
Paragraph 4, des Haupt-Teilungsplanes vom 11.05.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung.
sgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat. Der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***/**/**, betreffend die Hauptteilung der „Zer Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Xalpe, Z, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zl LAS-1079/6-10, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des § 33a VwGG ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung
seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Haupturkunde zu Zl ***/**/** um einen gemäß § 54 FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Zer Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft R Alpinteressentschaft, Z, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 03.10.2012, Zl LAS-****/*-**, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0275, gemäß § 33a VwGG deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war.
sofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch
diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 03.10.2012, dass
Ansehung der „Zer Gemeindewälder“
EZ ***/2 GB Z-Land im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Q betrifft, so ging der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl LAS-****/*-**, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Marktgemeinde Z im U erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086 gem § 33a VwGG ab.
sgesamt hatte der Verwaltungsgerichtshof damit wohl bereits bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***/**/**, eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führte.Der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***/**/**, betreffend die Hauptteilung der „Zer Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Xalpe, Z, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zl LAS-1079/6-10, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des Paragraph 33 a, VwGG ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung
seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Haupturkunde zu Zl ***/**/** um einen gemäß Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Zer Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft R Alpinteressentschaft, Z, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 03.10.2012, Zl LAS-****/*-**, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0275, gemäß Paragraph 33 a, VwGG deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war.
sofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch
diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 03.10.2012, dass
Ansehung der „Zer Gemeindewälder“
EZ ***/2 GB Z-Land im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Q betrifft, so ging der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl LAS-****/*-**, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Marktgemeinde Z im U erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086 gem Paragraph 33 a, VwGG ab.
sgesamt hatte der Verwaltungsgerichtshof damit wohl bereits bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***/**/**, eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führte. Die Gst ****/3, ****/31 und ****/32
EZ ***/1 GB Z-Land waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens und das Vorliegen von Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG scheidet damit aus.Die Gst ****/3, ****/31 und ****/32
EZ ***/1 GB Z-Land waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens und das Vorliegen von Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG scheidet damit aus. Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz LGBl Nr 70/2014
Kraft getreten, der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend richtigzustellen.Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,
Kraft getreten, der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend richtigzustellen. IV. Anträge der Marktgemeinde Z:römisch vier. Anträge der Marktgemeinde Z: Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft AB keine Agrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
krafttreten des Gesetzes vom 02.10.2013 über die aufgrund der Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster
stanz erforderliche verfahrensrechtliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung (2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits–Anpassungsgesetz) LGBl Nr 130/2013 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 aufgehoben.Gemäß dem Agrarbehördengesetz 1948, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1948,
der Fassung zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom 12.08.2013 ergibt sich die Zuständigkeit des Amtes der Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde. Das Agrarbehördengesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1948, wurde erst mit
krafttreten des Gesetzes vom 02.10.2013 über die aufgrund der Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster
stanz erforderliche verfahrensrechtliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung (2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits–Anpassungsgesetz) Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 aufgehoben. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht kann nach § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn
einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
sofern konnte im vorliegenden Fall auch nach § 24 Abs 4 VwGVG auf Grund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet des ursprünglichen Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Das Verwaltungsgericht kann nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn
einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
sofern konnte im vorliegenden Fall auch nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf Grund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet des ursprünglichen Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl die Beschlüsse des VwGH vom 26.09.2013, Zahlen 2012/07/0071, 2012/07/0275 und 2012/07/0086). Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 26.09.2013, Zahlen 2012/07/0071, 2012/07/0275 und 2012/07/0086). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.33.0046.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.