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{'item': 'LVwG-2016/20/1911-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1911-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adresse, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 05.08.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft W auf der Grundlage des § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, sich zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft W auf der Grundlage des Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, sich zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, gemäß Paragraph 8, FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen. In der Begründung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass bestritten werde, dass sich der gegenständliche Vorfall im Straßenverkehr zugetragen hätte. Der Beschwerdeführer habe den PKW von Herrn B B ohne Verletzung irgendwelcher straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen überholt, worauf sich B B bemüßigt gefühlt habe, den Beschwerdeführer mit seiner Videokamera zu filmen und ihn kilometerweit bis zum Privatgrundstück des Beschwerdeführers zu verfolgen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Gesamtverhaltens des B B gefürchtet, dass dieser gegen ihn vorgehen wolle und habe dieser die Aufforderung, das Grundstück zu verlassen, nicht befolgt. Zur Vermeidung einer tätlichen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer mit der flachen Hand gegen die Windschutzscheibe des PKWs von Herrn B B geschlagen, welche dabei zu Bruch gegangen sei. Es sei dies völlig unerklärlich und müsse auf einen bestehenden Vorschaden zurückgeführt werden. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer wäre leicht erregbar und würde sich dies auch auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auswirken, gehe aufgrund der vorangegangenen Provokationen des anderen Beteiligten ins Leere. Auf Grund dieser Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht für den 24.10.2016 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter und Zeuge B B erschienen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen B B, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft W. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 09.02.2016 gegen 12.30 Uhr einen PKW auf der *** Straße von X in Richtung Y. Ca bei km *** überholte er den von Herrn B B gelenkten PKW. Aus dessen Sicht war dieses Überholmanöver aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und aufgrund von Gegenverkehr gefährlich. Die Beendigung des Überholmanövers sah B B als Hineinschneiden in seine Fahrlinie an. B B betätigte daraufhin die Lichthupe seines Fahrzeuges, worauf hin ihn der Beschwerdeführer den „Mittelfinger“ zeigte.Der Beschwerdeführer lenkte am 09.02.2016 gegen 12.30 Uhr einen PKW auf der *** Straße von römisch zehn in Richtung Y. Ca bei km *** überholte er den von Herrn B B gelenkten PKW. Aus dessen Sicht war dieses Überholmanöver aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und aufgrund von Gegenverkehr gefährlich. Die Beendigung des Überholmanövers sah B B als Hineinschneiden in seine Fahrlinie an. B B betätigte daraufhin die Lichthupe seines Fahrzeuges, worauf hin ihn der Beschwerdeführer den „Mittelfinger“ zeigte. Der Beschwerdeführer fuhr dann über die *** Straße weiter nach V bis zu seinem Wohnhaus, Adresse. B B fuhr ihm mit seinem Fahrzeug nach. Seine Absicht war es, dem Beschwerdeführer damit zu konfrontieren, dass das Überholmanöver sinnlos und gefährlich gewesen sei.Der Beschwerdeführer fuhr dann über die *** Straße weiter nach römisch fünf bis zu seinem Wohnhaus, Adresse. B B fuhr ihm mit seinem Fahrzeug nach. Seine Absicht war es, dem Beschwerdeführer damit zu konfrontieren, dass das Überholmanöver sinnlos und gefährlich gewesen sei. B B befuhr die private Hauszufahrt zum genannten Anwesen und blieb auf dem im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Privatgrund wenige Meter hinter dem zuvor vom Beschwerdeführer abgestellten PKW stehen. Der Beschwerdeführer ging in der Folge auf das von B B gelenkte Kraftfahrzeug zu. Letzterer verschloss das Auto und öffnete die Seitenscheibe ca 10 cm. Der Beschwerdeführer war überaus aufgebracht, dies insbesondere im Hinblick auf das Nachfahren des B B bis auf sein Privatgrundstück. Er forderte B B lautstark auf, sich vom Grundstück zu entfernen. B B kam nicht dazu, dem Beschwerdeführer sein Ansinnen zu erklären. Der Beschwerdeführer schlug vielmehr mit der flachen Hand so kräftig auf die Windschutzscheibe, sodass diese zerbrach. In weiterer Folge äußerte der Beschwerdeführer gegenüber Herrn B B noch Beschimpfungen. B B verließ daraufhin mit dem PKW den Vorfallort. Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Z zu Aktenzahl *** ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung geführt. In der Verhandlung am 30.09.2016 wurde dieses Verfahren mit einer Diversion abgeschlossen. In der am 24.10.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer einsichtig. Er habe damals nicht nachgedacht. Er hätte die Scheibe nicht zerstören wollen. Er hätte auch anders reagieren können, wobei er in diesem Zusammenhang nochmals insbesondere darauf verwies, dass B B ihm bis zu seinem Grundstück nachgefahren sei. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen B B. Letzterer hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck. Er vermochte nachvollziehbar darzustellen, dass er das Fahrverhalten des Beschwerdeführers innerhalb vor dem Ortsgebiet von Y als gefährlich angesehen hatte und dem Beschwerdeführer dies hätte mitteilen wollen. Der Zeuge räumte auch ein, dass sich die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdeführers für ihn nicht als Privatgrundstück dargestellt hätte und dass es für ihn aus heutiger Sicht nachvollziehbar sei, dass dies vom Beschwerdeführer als Bedrohung empfunden worden sein könnte. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl Nr 74/2015 lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 74 aus 2015, lautet wie folgt: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 8 FSG bezieht sich auf die gesundheitliche Eignung und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 8, FSG bezieht sich auf die gesundheitliche Eignung und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung BGBl II 322/1997 idF BGBl II 285/2015 lautet auszugsweise wie folgt:Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 285 aus 2015, lautet auszugsweise wie folgt: "Begriffsbestimmungen § 1.
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph eins,
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
  1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
  2. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
  3. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
  4. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
  5. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfasst sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anlässlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf. ... Allgemeines §
  6. ...Paragraph 2, ...
(2)Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.
(2)Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden. ... Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, ...
  2. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. ...
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. ... Gesundheit § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: ... 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie: 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
  1. a)Alkoholabhängigkeit oder
  2. b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. ... Verkehrspsychologische Stellungnahme § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
  3. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2)Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3)Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
  1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
  2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,
  3. ...
  4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen. Verkehrspsychologische Untersuchung §
  5. …..Paragraph 18, …..
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. ..."
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. ..." V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist auf Grund der oben wiedergegebenen Verordnungsstellen (§ 8 Abs. 2 FSG i.V.m. § 17 Abs. 1 FSG-GV) eine der Voraussetzungen für die Annahme der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Nach § 18 Abs 3 FSG-GV ist im Rahmen einer Verkehrspsychologischen Untersuchung für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu überprüfen. Weiters ist zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob der Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Besteht der begründete Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, bestehen insoweit Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung, ob diese Erteilungsvoraussetzung weiterhin vorliegt, und demnach auch die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 4 FSG sind daher in einem solchen Fall rechtens (vgl VwGH 22.10.2002, Zl. 2002/11/0248). Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist auf Grund der oben wiedergegebenen Verordnungsstellen (Paragraph 8, Absatz 2, FSG in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV) eine der Voraussetzungen für die Annahme der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Nach Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV ist im Rahmen einer Verkehrspsychologischen Untersuchung für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu überprüfen. Weiters ist zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob der Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Besteht der begründete Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, bestehen insoweit Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung, ob diese Erteilungsvoraussetzung weiterhin vorliegt, und demnach auch die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 26, Absatz 4, FSG sind daher in einem solchen Fall rechtens vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2002/11/0248). Bedenken im Hinblick auf einen Mangel der (als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden) Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sind wie zB bei einer begangenen Körperverletzung nur dann gerechtfertigt, wenn das strafbare Verhalten in einem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl VwGH 21.09.2010, 2010/11/0105). Bedenken im Hinblick auf einen Mangel der (als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden) Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sind wie zB bei einer begangenen Körperverletzung nur dann gerechtfertigt, wenn das strafbare Verhalten in einem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0105). Im gegenständlichen Fall ärgerte sich der Beschwerdeführer über das Nachfahren eines anderen Verkehrsteilnehmers bis zu seinem Wohnhaus insbesondere in Bezug auf das Befahren des Privatgrundstückes derart, dass er mit heftigen verbalen Beschimpfungen und einem Schlag gegen die Windschutzscheibe, wodurch diese zerbrochen ist, reagierte. Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos ein überaus aggressives Verhalten gesetzt, welches in einem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Ein solches Verhalten tangiert zweifelsfrei die für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung relevante Frage der Selbstkontrolle. Allerdings war im Rahmen des gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahrens auch zu prüfen, inwieweit es sich beim gegenständlichen Vorfall um ein Verhalten handelt, welches in einem Widerspruch zum sonstigen Leben des Beschwerdeführers steht bzw inwieweit grundsätzlich beim Beschwerdeführer eine Tendenz zur aggressiven Interaktion im Straßenverkehr besteht bzw aufgrund des Vorfalls dahingehende Anhaltspunkte vorliegen. Bei dieser Beurteilung war auch zu prüfen, inwieweit aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufes (nach wie vor) begründete Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen. Weiters war zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer auch sonst noch durch aggressives Verhalten, im Besonderen im Straßenverkehr, auffällig wurde. Diesbezüglich hat im Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Verwaltungsstrafvermerk lediglich wenige geringfügige verkehrsrechtliche Bestrafungen aufweist. Auch ergaben sich auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, welche für ein aggressives Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers sprechen würden. In Bezug auf den konkreten Fall, welcher für ihn zivilrechtliche, strafgerichtliche und verwaltungsrechtliche Folgen hatte, trat zutage, dass er zwischenzeitlich einem Bewusstseinsbildungsprozess unterlegen ist und nunmehr eine geänderte verkehrsbezogene Einstellung besitzt. Es fehlt daher an Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Es mangelt daher an den Voraussetzungen, den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.Diesbezüglich hat im Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Verwaltungsstrafvermerk lediglich wenige geringfügige verkehrsrechtliche Bestrafungen aufweist. Auch ergaben sich auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, welche für ein aggressives Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers sprechen würden. In Bezug auf den konkreten Fall, welcher für ihn zivilrechtliche, strafgerichtliche und verwaltungsrechtliche Folgen hatte, trat zutage, dass er zwischenzeitlich einem Bewusstseinsbildungsprozess unterlegen ist und nunmehr eine geänderte verkehrsbezogene Einstellung besitzt. Es fehlt daher an Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Es mangelt daher an den Voraussetzungen, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Lediglich ergänzend sei angeführt, dass im Falle einer Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG in dem Fall, in dem zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens Befunde erforderlich sind, diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 23.09.2014, Zl Ra 2014/11/0023 mwH).Lediglich ergänzend sei angeführt, dass im Falle einer Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG in dem Fall, in dem zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens Befunde erforderlich sind, diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 23.09.2014, Zl Ra 2014/11/0023 mwH). Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.1911.2

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