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{'item': 'LVwG-2016/24/1389-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/24/1389-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2016, Y-GISA-***********-**** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 30.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer - AA – die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“. Seinem Ansuchen hat er folgende Unterlagen angeschlossen:Mit Eingabe vom 30.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer - AA – die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“. Seinem Ansuchen hat er folgende Unterlagen angeschlossen: ● Firmenbuchauszug der Firma BB GmbH ● Lehrbrief vom 19.10.1999 ● Dienstzeugnis der Firma CC vom 22.04.2016 ● Versicherungsdatenauszug vom 18.04.2016 Mit Schreiben vom 30.05.2016 wurde die Wirtschaftskammer Tirol gebeten, aufgrund der vorgelegten Unterlagen, eine Stellungnahem abzugeben. Mit Antwortschreiben vom 01.06.2016 führte die Wirtschaftskammer aus, dass aus Sicht der Landesinnung Bau die Tätigkeit der formulierten individuellen Befähigung generell nicht von der umfassenden Baumeisterberechtigung zu trennen sei. Diese Vorgaben habe Herr A nicht erfüllt. Die zwei Jahre als gewerberechtlicher Geschäftsführer seien als Befähigungsnachweis nicht ausreichend, weshalb die Landesinnung Bau einer Feststellung der individuellen Befähigung nicht zustimmen würden. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2016 zur Kenntnis gebracht, woraufhin Herr A am 10.06.2016 persönlich Stellung zum Schreiben der Wirtschaftskammer genommen hat. Im Wesentlichen führte er aus, dass er das Schreiben in dieser Form nicht akzeptiere. Nach seiner Ansicht erreiche er fast die volle Befähigung nach § 2 Abs 5 der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Baugewerbetreibender. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2016 zur Kenntnis gebracht, woraufhin Herr A am 10.06.2016 persönlich Stellung zum Schreiben der Wirtschaftskammer genommen hat. Im Wesentlichen führte er aus, dass er das Schreiben in dieser Form nicht akzeptiere. Nach seiner Ansicht erreiche er fast die volle Befähigung nach Paragraph 2, Absatz 5, der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Baugewerbetreibender. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2016, Y-GISA-******/*/*-****, wurde gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass für Herrn AA die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ nicht vorliegt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2016, Y-GISA-******/*/*-****, wurde gemäß Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass für Herrn AA die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ nicht vorliegt. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass Herr A weder einen formellen noch individuellen Befähigungsnachweis erbringen konnte. Hinsichtlich des formellen Nachweis fehle es an einer ununterbrochenen dreijährigen, einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw einer fünfjährigen fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Die vorgelegten Unterlagen über den erfolgreichen Abschluss der Maurerlehre sowie der über 5,5 Jahre andauernden beruflichen Praxis bei der Firma CC Hoch & Tiefbau, bei der seine Aufgabe den Einkauf, aber auch die Angebotslegung, Aufmaßerstellung und Abrechnung der Regierbaustellen von privaten Kunden, sowie die Partieeinteilung für Kleinbaustellen umfasst haben, seien jedoch auch nicht ausreichend um die individuelle Befähigung im Sinne des § 18 GewO 1994 zu erbringen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass Herr A weder einen formellen noch individuellen Befähigungsnachweis erbringen konnte. Hinsichtlich des formellen Nachweis fehle es an einer ununterbrochenen dreijährigen, einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw einer fünfjährigen fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Die vorgelegten Unterlagen über den erfolgreichen Abschluss der Maurerlehre sowie der über 5,5 Jahre andauernden beruflichen Praxis bei der Firma CC Hoch & Tiefbau, bei der seine Aufgabe den Einkauf, aber auch die Angebotslegung, Aufmaßerstellung und Abrechnung der Regierbaustellen von privaten Kunden, sowie die Partieeinteilung für Kleinbaustellen umfasst haben, seien jedoch auch nicht ausreichend um die individuelle Befähigung im Sinne des , Paragraph 18, GewO 1994 zu erbringen. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung könne nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regele von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Unter der Prämisse, dass die Baumeisterverordnung als Maßgabe zur Beurteilung einer allfälligen individuellen Befähigung heranzuziehen sei und der Antragsteller im gegenständlichen Fall im Bereich der Betriebsleitung bzw einer leitenden Stellung überhaupt keine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen könne, erscheine es nach Ansicht der belangten Behörde nicht gerechtfertigt, ihm so viel Kenntnisse und Erfahrungen zuzugestehen, die als erforderlich erachtet werden. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass die individuelle Befähigung keine „einfachere“, sondern nur eine andere Möglichkeit darstelle, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Aber auch für diese andere Möglichkeit Erfahrungen und Kenntnisse verlangt werden die dem Antragsteller anhand der vorgelegten Beweismitteln nicht zugesprochen werden können. Abschließend wird auf das Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 01.06.2016 verwiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er seines Erachtens sogar die Voraussetzungen für die volle Befähigung iSd § 2 Abs 5 Baumeister-Verordnung. Dies begründet er mit seiner beinahe 6-jährigen kaufmännisch technischen Tätigkeit bei der CC Hoch- und Tiefbau, sowie dem Abschluss einer dreijährigen Lehre als Maurer. Des Weiteren sei außerdem seine zweijährige Tätigkeit bei der Firma BB GmbH als technisch kaufmännische Tätigkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Stellungnahme der Wirtschaftskammer bringt er vor, dass sehr wohl eine Trennung von der umfassenden Baumeisterberechtigung vorzunehmen sei, da für diesen Fall ganz andere Zugangsvoraussetzungen anzuwenden seien. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er seines Erachtens sogar die Voraussetzungen für die volle Befähigung iSd Paragraph 2, Absatz 5, Baumeister-Verordnung. Dies begründet er mit seiner beinahe 6-jährigen kaufmännisch technischen Tätigkeit bei der CC Hoch- und Tiefbau, sowie dem Abschluss einer dreijährigen Lehre als Maurer. Des Weiteren sei außerdem seine zweijährige Tätigkeit bei der Firma BB GmbH als technisch kaufmännische Tätigkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Stellungnahme der Wirtschaftskammer bringt er vor, dass sehr wohl eine Trennung von der umfassenden Baumeisterberechtigung vorzunehmen sei, da für diesen Fall ganz andere Zugangsvoraussetzungen anzuwenden seien. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die folgende vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: ● Firmenbuchauszug der Firma BB GmBH ● Lehrbrief vom 19.10.1999 ● Dienstzeugnis der Firma CC vom 22.04.2016 ● Versicherungsdatenauszug vom 18.04.2016 Da sich daraus bereits der entscheidungswesentlich Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, konnte iSd § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Da sich daraus bereits der entscheidungswesentlich Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, konnte iSd Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) 1994 idgF lauten wie folgt:
  3. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis Allgemeine Bestimmungen §
  4. Paragraph 16,

(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2)Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3)Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(3)Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (Paragraphen 29 a, 29 g und 29 h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(4)Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen. Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe § 18. Paragraph 18,
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  3. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  4. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  7. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  8. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  9. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  11. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  12. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(2)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurdeUnter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. Individueller Befähigungsnachweis §
  1. Kann der nach § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 19, Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
  2. Reglementierte Gewerbe §
  3. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
  4. Baumeister, Brunnenmeister […] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung) StF: BGBl II Nr 30/2003 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung) , Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 30 aus 2003, Zugangsvoraussetzungen§
  5. Paragraph eins,
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1.Ziffer eins a)Litera a das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder b)Litera b das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder c)Litera c das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder d)Litera d das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw Zimmerei oder Schalungsbauer oder bautechnischer Zeichner und eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder e)Litera e das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, unddas Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Litera c, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und 2.Ziffer 2 das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe.
(2)Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs 1 Z 1 lit a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
(2)Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen. § 2. Paragraph 2,
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen: 1.Ziffer eins ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder 2.Ziffer 2 ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder 3.Ziffer 3 ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder 4.Ziffer 4 ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder 5.Ziffer 5 ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Tätigkeiten gemäß Abs 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.
(2)Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind. IV.römisch vier. Erwägungen: Die oben zitierte Baumeister-Verordnung legt iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung sowohl des unbeschränkten als auch des Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten fest.Die oben zitierte Baumeister-Verordnung legt iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung sowohl des unbeschränkten als auch des Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten fest. Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis).Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der gemäß § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebener Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg cit vorgeschriebener Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163). Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften (siehe VwGH 18.05.2005, 2004/04/0188, 06.04.2005, 2004/04/0047 ua). Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Gegenständlich bilden den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer kann die in der Baumeister-Verordnung genannten Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen, zumal nach der Baumeister-Verordnung die fachliche Qualifikation nur dann erfüllt ist, wenn eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens nachgewiesen und der Nachweis einer mindestens dreijährigen Ausbildung für die betreffende Tätigkeit vorgelegt wird. Da der Beschwerdeführer mangels ausreichenden Nachweises hinsichtlich der Betriebsleitung bzw der Tätigkeit in einer leitenden Stellung die Zugangsvoraussetzungen nach der Baumeister-Verordnung nicht erfüllt, wurde von der Erstbehörde zu Recht der Bescheid auf § 19 GewO gestützt.Da der Beschwerdeführer mangels ausreichenden Nachweises hinsichtlich der Betriebsleitung bzw der Tätigkeit in einer leitenden Stellung die Zugangsvoraussetzungen nach der Baumeister-Verordnung nicht erfüllt, wurde von der Erstbehörde zu Recht der Bescheid auf Paragraph 19, GewO gestützt. Die belangte Behörde ist aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe der Baumeister nicht vorliegen. Die individuelle Befähigung stellt keine „einfachere“ sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Die Behörde hat daher – wie oben bereits ausgeführt - den Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden. Die Behörde hat daher – wie oben bereits ausgeführt - den Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd Paragraph 19, GewO 1994 nicht getroffen werden. Vorliegend legt die Baumeister-Verordnung das Vorliegen einer fünfjährigen fachspezifischen Tätigkeit in leitender Stellung als Zugangsvoraussetzung fest. Dem Beschwerdeführer wird zugestanden, dass er anhand der beigebrachten Unterlagen ein gewisses Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Wie oben aber dargelegt, kann jedoch vom Vorliegen der individuellen Befähigung nur dann gesprochen werden, wenn die für die Ausübung des Baumeister-Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereichen nachgewiesen werden. Die Baumeister-Verordnung verlangt eine fachspezifische Tätigkeit in einer leitenden Stellung, davon müssen mindestens drei Jahre in einer technischen Aufgabe und Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens nachgewiesen werden. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen sind unzureichend, ein derartiges Tätigkeitsfeld zu belegen. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass er seit fast sechs Jahren eine leitende Stellung bei der CC Hoch- und Tiefbau habe. Zudem sei auch seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma BB als zusätzliche Erfahrung anzurechnen. Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine entsprechende individuelle Befähigung des begehrten Gewerbes nachzuweisen. So legt der Beschwerdeführer hinsichtlich der leitenden Tätigkeit nicht dar, inwiefern er eine leitende Stellung ausgeübt hat und welche Tätigkeiten diese im Konkreten umfasst hat, auch die jeweilige Dauer seiner Funktionen lässt sich dem vorgelegten Zeugnis nicht entnehmen. Des Weiteren vermag die Tätigkeit des Beschwerdeführer als Geschäftsführer bei der BB zwar durchaus ein Nachweis für eine leitende Tätigkeit sein, sie stellt aber keinesfalls ein Äquivalent zu den geforderten fünf Jahren dar. Insgesamt kann aus den vorgelegten Urkunden auf nicht ausreichende Kenntnisse iSd Baumeister-Verordnung geschlossen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.24.1389.1

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