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{'item': 'LVwG-2016/25/2005-4'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§§ 2§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/2005-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A A angelastet, er habe am 10.07.2016 um 14.08 Uhr in V, Adresse, weiter in Richtung Osten, Parkanlage, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke *, Farbe hell, dieses auf einer öffentlich zugänglichen, im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt V stehenden Grünanlage abgestellt und damit eine Verwaltungsübertretung

§§ 2Abs 6 und 11 der Verordnung zum Schutz der städtischen Parkanlagen (kurz IPO) id

F des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.06.2015 begangen.

§ 11

IPO wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Eine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt.Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A A angelastet, er habe am 10.07.2016 um 14.08 Uhr in römisch fünf, Adresse, weiter in Richtung Osten, Parkanlage, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke *, Farbe hell, dieses auf einer öffentlich zugänglichen, im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt römisch fünf stehenden Grünanlage abgestellt und damit eine Verwaltungsübertretung

Paragraphen 2, Absatz 6 und 11 der Verordnung zum Schutz der städtischen Parkanlagen (kurz IPO) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.06.2015 begangen.

Paragraph 11, IPO wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Eine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhalts, in der vorgebracht wird, dass der Beschuldigte bereits wegen desselben Lebenssachverhaltes im Verfahren zu Zl **** bestraft worden sei, weshalb eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege. Außerdem sei der Tatzeitpunkt falsch, da dem Beschuldigten Bilokation im selben Tatzeitpunkt nicht möglich und wegen wenn auch geringfügig unterschiedlicher Tatorte eine Idealkonkurrenz nicht gegeben sei. Es werde Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2016 durch die Verlesung der Akten Stadtmagistrats V und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2016 durch die Verlesung der Akten Stadtmagistrats römisch fünf und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Bestrafung einerseits mit unzulässiger Doppelbestrafung, andererseits mit einer falschen Tatzeit. Nach § 22 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Dasselbe gilt, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Bestrafung einerseits mit unzulässiger Doppelbestrafung, andererseits mit einer falschen Tatzeit. Nach Paragraph 22, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Dasselbe gilt, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. In der Anonymverfügung vom 01.08.2016, GZ: ****, wird vorgeworfen, entgegen der Vorschrift des § 8 Abs 4 StVO einen Geh- und Radweg durch Befahren benutzt zu haben; im gegenständlichen Straferkenntnis lautet der Vorwurf gegen Herrn A A auf das Abstellen eines PKW auf einer öffentlichen städtischen Grünanlage entgegen § 2 Abs 6 Innsbrucker Parkordnung. Die Tatzeit ist in beiden Fällen ident, die Umschreibung des Tatortes ebenso.In der Anonymverfügung vom 01.08.2016, GZ: ****, wird vorgeworfen, entgegen der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 4, StVO einen Geh- und Radweg durch Befahren benutzt zu haben; im gegenständlichen Straferkenntnis lautet der Vorwurf gegen Herrn A A auf das Abstellen eines PKW auf einer öffentlichen städtischen Grünanlage entgegen Paragraph 2, Absatz 6, Innsbrucker Parkordnung. Die Tatzeit ist in beiden Fällen ident, die Umschreibung des Tatortes ebenso. Es stehen sich damit Übertretungen nach der StVO und der Innsbrucker Parkordnung gegenüber; keine der beiden Strafbestimmungen schließt eine Strafbarkeit im Fall einer Bestrafung nach der jeweils anderen Norm aus. Selbst im Fall der Idealkonkurrenz wären nach beiden Gesetzesbestimmungen Strafen nebeneinander zu verhängen. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, weil in einem Fall das Befahren eines Geh- und Radweges und im anderen das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Grünanlage Gegenstand ist, was zwei unterschiedliche Tathandlungen bedeutet, selbst wenn die eine zeitlich und räumlich unmittelbar anschließend an die andere begangen wurde. Schon aus diesem Grund ist der Einwand einer falschen Tatzeit unzutreffend ebenso wie die Ausführung, dass es dem Beschuldigten nur möglich gewesen wäre, beide Taten zu begehen, wenn er über die Fähigkeit der Bilokation verfügt hätte. All diese Übertretungen sind im vorliegenden Fall aber schon alleine deshalb hinfällig, weil die Anonymverfügung innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nicht einbezahlt wurde, womit sie gegenstandslos wurde (§ 49a Abs 6 VStG). Eine Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG und konnte schon deshalb nicht in Konkurrenz zum Tatvorwurf des bestehenden Straferkenntnisses treten. Nur wenn der Strafbetrag mittels Belegs fristgerecht einbezahlt worden wäre, hätte jede Verfolgungsverhandlung zu unterbleiben gehabt (vgl § 49a Abs 7 VStG); dies im gegenständlichen Fall aber nur dann, wenn das nach der Versendung der Anonymverfügung erlassene Straferkenntnis dieselbe Übertretung zum Gegenstand gehabt hätte, wie die Anonymverfügung, was – wie bereits oben ausgeführt – nicht der Fall ist. Damit ist der Vorwurf der unzulässigen Doppelbestrafung unbegründet.All diese Übertretungen sind im vorliegenden Fall aber schon alleine deshalb hinfällig, weil die Anonymverfügung innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nicht einbezahlt wurde, womit sie gegenstandslos wurde (Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG). Eine Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG und konnte schon deshalb nicht in Konkurrenz zum Tatvorwurf des bestehenden Straferkenntnisses treten. Nur wenn der Strafbetrag mittels Belegs fristgerecht einbezahlt worden wäre, hätte jede Verfolgungsverhandlung zu unterbleiben gehabt vergleiche , Paragraph 49 a, Absatz 7, VStG); dies im gegenständlichen Fall aber nur dann, wenn das nach der Versendung der Anonymverfügung erlassene Straferkenntnis dieselbe Übertretung zum Gegenstand gehabt hätte, wie die Anonymverfügung, was – wie bereits oben ausgeführt – nicht der Fall ist. Damit ist der Vorwurf der unzulässigen Doppelbestrafung unbegründet. Als Verschulden muss sich der Rechtsmittelwerber bedingten Vorsatz anrechnen lassen, weil selbst ohne genaue Kenntnis der Innsbrucker Parkordnung es jedem zu klaren Gedanken fähigen Menschen bewusst sein muss, dass das Abstellen eines PKWs auf der Rasenfläche einer öffentlichen Parkanlage unerlaubt ist. Der Beschuldigte hat sich dadurch mit dem Eintritt des tatbildmäßigen Erfolgs abgefunden. Die Beeinträchtigungsintensität einer solchen Tat ist erheblich, weil damit einerseits die Erholungsmöglichkeit für Parkbenützer beeinträchtigt wurde und andererseits ein solches Verhalten geeignet ist, die Rasenflächen zu beschädigen. Eine Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens zu 2,5 % kann keinesfalls als überhöht angesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.2005.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.