RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/2050-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Dr. BB em. RA, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.08.2016, Zl ***/****, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 in Bezug auf einen Freizeitwohnsitz, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 10.06.2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Berichtigung des Freizeitwohnsitzverzeichnisses der Gemeinde Z in Ansehung ihres Freizeitwohnsitzes mit der Adresse Z, Adresse 2, auf dem Gst **1 KG Z dahingehend, dass die Rubrik „für ganzjährigen Wohnbedarf geeignet“ offen gelassen werde. Zur Begründung ihres Antrages legte die Rechtsmittelwerberin dar, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.06.1995 betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung ihres Wochenendhauses als Freizeitwohnsitz keine Feststellung dazu enthalte, ob der gegenständliche Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses geeignet sei oder nicht, sodass im Freizeitwohnsitzverzeichnis dazu auch keine Eintragung vorgenommen habe werden können. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.08.2016 wies der Bürgermeister der Gemeinde Z diesen Antrag der AA vom 10.06.2016 als unzulässig zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Z kurz zusammengefasst aus, dass im Freizeitwohnsitzbescheid vom 13.06.1995 ausdrücklich angeführt worden sei, dass der betreffende Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses nicht geeignet sei. Dieser Bescheid sei unbekämpft geblieben, weshalb auch der entsprechende Ausspruch in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Berichtigung des Freizeitwohnsitzverzeichnisses der Gemeinde Z dahingehend, dass nunmehr für den Freizeitwohnsitz der Antragstellerin die Eignung für einen ganzjährigen Wohnbedarf festgestellt werde, komme daher nicht in Frage. Im Übrigen ergäbe sich aus den entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 kein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin auf Berichtigung des von der Gemeinde zu führenden Freizeitwohnsitzverzeichnisses. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit mit dem Auftrag zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit mit dem Auftrag zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In eventu wurde begehrt, unter Behebung des bekämpften Bescheides in der Sache selbst zu entscheiden. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass im Freizeitwohnsitzbescheid vom 13.06.1995 spruchgemäß nicht über die ganzjährige Wohnnutzungsmöglichkeit abgesprochen worden sei. Aktenwidrig sei die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass ihr Freizeitwohnsitz für die ganzjährige Befriedigung eines Wohnbedürfnisses nicht geeignet sei. Es treffe zwar zu, dass sie im Anmeldungsformular vom 17.04.1994 angegeben habe, dass der Freizeitwohnsitz nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sei, dies im Hinblick auf den damals noch fehlenden Kanalanschluss ihres Objektes und auf die ihr zugekommene Information, dass diesfalls die Eignung für eine ganzjährige Wohnnutzung nicht gegeben sei. Im Jahr 2010 sei ihr Freizeitwohnsitz an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden, womit nunmehr die ganzjährige Wohnnutzungseignung gegeben sei. Seit 1995 habe sie mit ihrer Familie das gegenständliche Haus auch immer zu Weihnachten benutzt, dies selbst bei hoher Schneelage, da eine Schneeräumung erfolge. Die Möglichkeit der Schneeräumung auf dem betreffenden Servitutsweg sei auch gerichtlich klargestellt worden. Durch den angefochtenen Bescheid werde sie in ihrem Recht verletzt, ihren Freizeitwohnsitz ganzjährig zu nutzen. Als Verfahrensfehler werde gerügt, dass sie nicht die Möglichkeit erhalten habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Wäre ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wäre hervorgekommen, dass der betreffende Freizeitwohnsitz schon immer ganzjährig genutzt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen mehrere Beweisanträge. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebliche Rechtsvorschrift des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016, betreffend die Führung der Freizeitwohnsitzverzeichnisse in Tirol lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: Die maßgebliche Rechtsvorschrift des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016,, betreffend die Führung der Freizeitwohnsitzverzeichnisse in Tirol lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 14 Freizeitwohnsitzverzeichnis
(1)Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:
(1)Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:
- a)den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten,
- b)die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet,
- c)die Adresse des Wohnsitzes,
- d)die Baumasse (§ 61 Abs. 3) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.die Baumasse (Paragraph 61, Absatz 3,) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.
(2)Freizeitwohnsitze, für die eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Abs. 1 lit. d im Verzeichnis richtigzustellen.
(2)Freizeitwohnsitze, für die eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des Paragraph 15, Absatz eins und 2 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Absatz eins, Litera d, im Verzeichnis richtigzustellen.
(3)Aus dem Verzeichnis sind zu streichen:
- a)Wohnsitze, deren Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b und c und 3 als erloschen festgestellt worden ist,Wohnsitze, deren Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und 2 erloschen ist oder aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b und c und 3 als erloschen festgestellt worden ist,
- b)Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, im Fall der Aufhebung der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 9 fünfter Satz,Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz vorliegt, im Fall der Aufhebung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 9, fünfter Satz,
- c)Freizeitwohnsitze, für die die Baubewilligung erloschen ist. (4…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Unterinstanz zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl dazu beispielsweise den Beschluss des VwGH vom 12.10.2015, Zl Ra 2015/22/0115). Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Unterinstanz zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde vergleiche dazu beispielsweise den Beschluss des VwGH vom 12.10.2015, Zl Ra 2015/22/0115). Demgemäß ist in der vorliegenden Rechtssache allein zu prüfen, ob der Bürgermeister der Gemeinde Z mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Recht den von der Rechtsmittelwerberin eingebrachten Antrag vom 10.06.2016 auf „Berichtigung des Freizeitwohnsitzverzeichnisses der Gemeinde Z dahingehend, dass in Ansehung ihres Freizeitwohnsitzes Adresse 2 die Eignung für einen ganzjährigen Wohnbedarf offengelassen werde“ zurückgewiesen hat. 2) Wie sich aus dem Gesamtkontext der gesetzlichen Regelungen für das vom Bürgermeister zu führende Freizeitwohnsitzregister ergibt, beruht dieses Register auf rechtskräftigen Bescheiden. Einem Auszug aus diesem Freizeitwohnsitzregister kommt keine Bescheidqualität zu, wird damit doch keine normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorgenommen (vgl dazu etwa das VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2016, Zl Ra 2016/19/0007), sondern werden mit einem solchen bloß die im Register über einen bestimmten Freizeitwohnsitz enthaltenen Daten bekanntgegeben. Einem Auszug aus diesem Freizeitwohnsitzregister kommt keine Bescheidqualität zu, wird damit doch keine normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorgenommen vergleiche dazu etwa das VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2016, Zl Ra 2016/19/0007), sondern werden mit einem solchen bloß die im Register über einen bestimmten Freizeitwohnsitz enthaltenen Daten bekanntgegeben. Wenn daher die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Gemeinde Z mit Eingabe vom 10.06.2016 den Antrag gestellt hat, das Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Z in Bezug auf ihren Freizeitwohnsitz Adresse 2 hinsichtlich einer bestimmten Eintragung richtigzustellen und ihr einen entsprechend berichtigten Registerauszug zukommen zu lassen, so ist vorweg festzuhalten, dass ein derartiges Richtigstellungsverfahren für die auf der Grundlage der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 geführten Freizeitwohnsitzverzeichnisse gesetzlich nicht vorgesehen ist. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an, wobei entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf – so das Höchstgericht weiter – nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat, wobei es der Behörde keinesfalls gestattet ist, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 19.03.2013, Zl 2012/21/0082). Im Zweifel darf – so das Höchstgericht weiter – nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat, wobei es der Behörde keinesfalls gestattet ist, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 19.03.2013, Zl 2012/21/0082). Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag darauf gerichtet gesehen hat, dass damit die Abänderung der dem Freizeitwohnsitzverzeichnis zugrunde liegenden bescheidmäßigen Erledigung – also des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.06.1995 – bezweckt wird. Mit Bedachtnahme auf die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 10.06.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, mag die belangte Behörde auch die Rechtsgrundlage des § 68 Abs 1 AVG im Spruch ihrer Erledigung nicht angeführt haben. Mit Bedachtnahme auf die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 10.06.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, mag die belangte Behörde auch die Rechtsgrundlage des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Spruch ihrer Erledigung nicht angeführt haben. Dagegen vertritt nun die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass infolge einer Änderung der Sachlage durch Anschluss ihres Freizeitwohnsitzes an die öffentliche Kanalisation im Gegenstandsfall entschiedene Sache nicht (mehr) angenommen werden könne und daher in Bezug auf die Frage der Eignung ihres Freizeitwohnsitzes zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses sehr wohl eine neuerliche Entscheidung der zuständigen Behörde ergehen könne. Zudem ist die Rechtsmittelwerberin der Meinung, dass mit dem Freizeitwohnsitzbescheid vom 13.06.1995 noch gar kein Abspruch über die vorangeführte Fragestellung geschehen sei, sodass auch aus diesem Grund das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorliegend nicht gegeben sei. 3) Im Gegenstandsfall kann nun nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts dahinstehen, ob der von der Rechtsmittelwerberin beantragten Erledigung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegenstünde (vgl zu den Grenzen der Wirkung der Rechtskraft etwa das Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2016, Zl Ro 2015/03/0045), da der verfahrenseinleitende Antrag vom 10.06.2016 schon deshalb zurückzuweisen gewesen ist, weil seit dem Inkrafttreten der Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu LGBl Nr 28/1997 eine gesetzliche Grundlage für den Abspruch über die Frage, ob ein Freizeitwohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist, fehlt. Im Gegenstandsfall kann nun nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts dahinstehen, ob der von der Rechtsmittelwerberin beantragten Erledigung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegenstünde vergleiche zu den Grenzen der Wirkung der Rechtskraft etwa das Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2016, Zl Ro 2015/03/0045), da der verfahrenseinleitende Antrag vom 10.06.2016 schon deshalb zurückzuweisen gewesen ist, weil seit dem Inkrafttreten der Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1997, eine gesetzliche Grundlage für den Abspruch über die Frage, ob ein Freizeitwohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist, fehlt. Bis dahin hatte die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes ua auch die Angabe zu enthalten, ob der Wohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist. Der vom zuständigen Bürgermeister aufgrund einer solchen Anmeldung zu erlassende Bescheid, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, hatte ua die Angabe der ganzjährigen Wohnnutzungseignung zu enthalten. Diese Unterscheidung der Freizeitwohnsitze mit ganzjähriger Wohnnutzungseignung von jenen, bei denen eine solche Eignung nicht gegeben war, wurde mit dem Gesetz LGBl Nr 28/1997 aufgegeben. Diese Differenzierung hatte damals die grundverkehrsrechtliche Konsequenz, dass an Rechtserwerber nur jene Freizeitwohnsitze als solche (also für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung) weitergegeben werden konnten, für die festgestellt worden war, dass sie nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind. Diese Unterscheidung der Freizeitwohnsitze mit ganzjähriger Wohnnutzungseignung von jenen, bei denen eine solche Eignung nicht gegeben war, wurde mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1997, aufgegeben. Diese Differenzierung hatte damals die grundverkehrsrechtliche Konsequenz, dass an Rechtserwerber nur jene Freizeitwohnsitze als solche (also für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung) weitergegeben werden konnten, für die festgestellt worden war, dass sie nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind. Nachdem die eingeschränkte Möglichkeit der Weitergabe von Freizeitwohnsitzen, für die eine ganzjährige Wohnnutzungseignung festgestellt worden war, nämlich nicht mehr (als solche) an Rechtserwerber mit der Absicht einer Freizeitwohnsitznutzung, vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannt wurde, wurde vom Gesetzgeber die Differenzierung zwischen den Freizeitwohnsitzen mit oder ohne ganzjähriger Wohnnutzungseignung aufgegeben. Seitdem – also seit 1997 - kann die Frage, ob ein Freizeitwohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist, nicht mehr Gegenstand einer Eintragung ins Freizeitwohnsitzverzeichnis sein, ebenso wenig kann sich die zuständige Behörde mit dieser Frage – mangels gesetzlicher Grundlage - bescheidmäßig auseinandersetzen. Die aufgezeigte Änderung der Rechtslage hat zur Folge, dass die von der Rechtsmittelwerberin mit ihrem Antrag vom 10.06.2016 angestrebte bescheidmäßige Befassung der Behörde mit der Frage, ob ihr Freizeitwohnsitz Adresse 2 infolge des geschehenen Anschlusses an die öffentliche Kanalisation nunmehr für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist, rechtlich nicht mehr möglich ist, da die notwendige Rechtsgrundlage dafür fehlt (vgl dazu § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016). Die aufgezeigte Änderung der Rechtslage hat zur Folge, dass die von der Rechtsmittelwerberin mit ihrem Antrag vom 10.06.2016 angestrebte bescheidmäßige Befassung der Behörde mit der Frage, ob ihr Freizeitwohnsitz Adresse 2 infolge des geschehenen Anschlusses an die öffentliche Kanalisation nunmehr für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist, rechtlich nicht mehr möglich ist, da die notwendige Rechtsgrundlage dafür fehlt vergleiche dazu Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016). Die vorbeschriebene Änderung der Rechtslage hat aber auch zur Konsequenz, dass nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts jetzt ausgestellte Auszüge aus dem Freizeitwohnsitzverzeichnis der nunmehr gegebenen Rechtslage zu entsprechen haben, also (nur noch) die im § 14 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 vorgesehenen Angaben zu enthalten haben, mithin keine Angabe (mehr) zur ganzjährigen Wohnnutzungseignung des jeweiligen Freizeitwohnsitzes. Die vorbeschriebene Änderung der Rechtslage hat aber auch zur Konsequenz, dass nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts jetzt ausgestellte Auszüge aus dem Freizeitwohnsitzverzeichnis der nunmehr gegebenen Rechtslage zu entsprechen haben, also (nur noch) die im Paragraph 14, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 vorgesehenen Angaben zu enthalten haben, mithin keine Angabe (mehr) zur ganzjährigen Wohnnutzungseignung des jeweiligen Freizeitwohnsitzes. 4) Zusammenfassend ist daher in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z im Ergebnis zu Recht den Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 10.06.2016 mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen hat. Demgemäß kommt der dagegen erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Die Beschwerdeführerin sollte aber auf der Grundlage des derzeit in Geltung stehenden § 14 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 einen Auszug aus dem Freizeitwohnsitzverzeichnis ohne eine Angabe zur ganzjährigen Wohnnutzungseignung ihres Freizeitwohnsitzes erhalten. Die Beschwerdeführerin sollte aber auf der Grundlage des derzeit in Geltung stehenden Paragraph 14, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 einen Auszug aus dem Freizeitwohnsitzverzeichnis ohne eine Angabe zur ganzjährigen Wohnnutzungseignung ihres Freizeitwohnsitzes erhalten. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte deshalb entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Rechtsmittelwerberin zurückzuweisen war (siehe § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG). Eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte deshalb entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Rechtsmittelwerberin zurückzuweisen war (siehe Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG). Da im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, ließ eine mündliche Erörterung auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass einem Entfall der Verhandlung folgerichtig weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (§ 24 Abs 4 VwGVG und beispielhaft das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Da im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, ließ eine mündliche Erörterung auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass einem Entfall der Verhandlung folgerichtig weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und beispielhaft das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage, wonach auf der Grundlage der heute geltenden Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 kein bescheidmäßiger Abspruch zur Frage der ganzjährigen Wohnnutzungseignung eines Freizeitwohnsitzes (mehr) erfolgen kann, liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage, wonach auf der Grundlage der heute geltenden Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 kein bescheidmäßiger Abspruch zur Frage der ganzjährigen Wohnnutzungseignung eines Freizeitwohnsitzes (mehr) erfolgen kann, liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.2050.1