RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1999-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse1, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft1, gegen den Bescheid der Stadtgemeinde X vom 16.12.2015, ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse1, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft1, gegen den Bescheid der Stadtgemeinde römisch zehn vom 16.12.2015, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Stadtgemeinde X vom 16.12.2015, Zl ****, wurde der B-GmbH die Baubewilligung für das Vorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit zwei Baukörpern und einer Tiefgarage auf den Gst Nr *1 und .*2, beide KG X“, erteilt.Mit Bescheid der Stadtgemeinde römisch zehn vom 16.12.2015, Zl ****, wurde der B-GmbH die Baubewilligung für das Vorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit zwei Baukörpern und einer Tiefgarage auf den Gst Nr *1 und .*2, beide KG X“, erteilt. Gegen diesen Baubescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Nachbar AA nunmehr Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte festgestellt werden, dass das dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung mit Schreiben vom 20.4.2016 zurückgezogen wurde. Mit Bauansuchen vom 10.5.2016 brachte die B-GmbH ein modifiziertes Projekt ein und beantragte die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit zwei Baukörpern (26 Wohneinheiten) und einer Tiefgarage auf Gste Nr *1, .*2 und *3, sämtliche KG X. Mit Bauansuchen vom 10.5.2016 brachte die B-GmbH ein modifiziertes Projekt ein und beantragte die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit zwei Baukörpern (26 Wohneinheiten) und einer Tiefgarage auf Gste Nr *1, .*2 und *3, sämtliche KG römisch zehn. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 12.7.2016, Zl ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben (Errichtung einer Wohnanlage mit zwei Baukörpern (26 Wohneinheiten) und einer Tiefgarage) unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 12.7.2016, Zl ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben (Errichtung einer Wohnanlage mit zwei Baukörpern (26 Wohneinheiten) und einer Tiefgarage) unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt. Auch gegen diesen Baubescheid hat der rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8.9.2016, LVwG-2016/39/1771-3, mangels Geltendmachung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Auch gegen diesen Baubescheid hat der rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8.9.2016, LVwG-2016/39/1771-3, mangels Geltendmachung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: In der vorliegenden Angelegenheit erging – in Form des angefochtenen Bescheids – eine Entscheidung über den Antrag der B- GmbH für das Vorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit zwei Baukörpern und einer Tiefgarage auf den Gst Nr *1 und .*2, beide KG X“. Aufgrund des Einschreitens des Beschwerdeführers ist nunmehr ein Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages, einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar (vgl VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337 uva). Nach § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist aufgrund des § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (Paragraph 22, TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages, einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar vergleiche VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337 uva). Nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist aufgrund des Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden. Die Zurückziehung eines Antrags ist eine empfangsbedürftige prozessuale Willenserklärung und ist die Zurückziehung gemäß § 13 Abs 7 AVG solange möglich, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der ausstehenden Entscheidung über den betreffenden Antrag selbst abzusprechen ist; also auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 42).Die Zurückziehung eines Antrags ist eine empfangsbedürftige prozessuale Willenserklärung und ist die Zurückziehung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG solange möglich, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der ausstehenden Entscheidung über den betreffenden Antrag selbst abzusprechen ist; also auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 42). Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Ist in dieser Angelegenheit jedoch bereits ein Bescheid ergangen und ein Beschwerdeverfahren anhängig, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Da der solcherart rechtswidrig gewordene Bescheid nicht bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt wird, muss er gemäß § 27 VwGVG durch das Verwaltungsgericht behoben und aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden; im Übrigen ist das Verfahren mangels entsprechenden Antrags einzustellen (vgl VwGH 23.1.2014, Zl 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, Zl 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, Zl 87/05/0084 uva).Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Ist in dieser Angelegenheit jedoch bereits ein Bescheid ergangen und ein Beschwerdeverfahren anhängig, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Da der solcherart rechtswidrig gewordene Bescheid nicht bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt wird, muss er gemäß Paragraph 27, VwGVG durch das Verwaltungsgericht behoben und aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden; im Übrigen ist das Verfahren mangels entsprechenden Antrags einzustellen vergleiche VwGH 23.1.2014, Zl 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, Zl 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, Zl 87/05/0084 uva). Da die B- GmbH mit Eingabe vom 20.4.2016 ihren verfahrenseinleitenden Antrag, nämlich den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für das Vorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit zwei Baukörpern und einer Tiefgarage auf den Gst Nr *1 und .*2, beide KG X“, zweifelsfrei und vollinhaltlich zurückgezogen hat, war – wie vorstehend dargetan – der bekämpfte Bescheid der Stadtgemeinde X vom 16.12.2015, Zl ***, zu beseitigen.Da die B- GmbH mit Eingabe vom 20.4.2016 ihren verfahrenseinleitenden Antrag, nämlich den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für das Vorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit zwei Baukörpern und einer Tiefgarage auf den Gst Nr *1 und .*2, beide KG X“, zweifelsfrei und vollinhaltlich zurückgezogen hat, war – wie vorstehend dargetan – der bekämpfte Bescheid der Stadtgemeinde römisch zehn vom 16.12.2015, Zl ***, zu beseitigen. Auf das Beschwerdevorbringen musste daher nicht weiter angegangen werden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1999.1