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{'item': 'LVwG-2016/17/0332-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/17/0332-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A A, geb am XX.XX.XXXX, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 11.01.2016, zu Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A A, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 11.01.2016, zu Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 11.01.2016 zu Zahl **** stellte die erstinstanzliche Behörde fest, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt, dass der Sichtvermerk derzeit nicht mehr gültig ist und entschied, dass der Antrag auf Ersichtlichmachung dieses Sichtvermerks abgewiesen wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Antragsteller seit 23.12.2004 von der Adresse abgemeldet sei und eine weitere Meldung im Zentralen Melderegister seit diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tage nicht mehr existiere. Es sei auch kein Beweis dahingehend geführt worden, dass seit dem 23.12.2004 ein Aufenthalt im Bundesgebiet bestanden hätte. Es sei daher wahlweise von der Gegenstandslosigkeit des unbefristeten Sichtvermerks gemäß § 10 Abs 3 Z 4 NAG oder, sollte der Antragsteller in diesem Zeitraum ausschließlich in der Türkei aufhältig gewesen sein, von einen Erlöschen im Sinne des § 20 NAG auszugehen.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Antragsteller seit 23.12.2004 von der Adresse abgemeldet sei und eine weitere Meldung im Zentralen Melderegister seit diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tage nicht mehr existiere. Es sei auch kein Beweis dahingehend geführt worden, dass seit dem 23.12.2004 ein Aufenthalt im Bundesgebiet bestanden hätte. Es sei daher wahlweise von der Gegenstandslosigkeit des unbefristeten Sichtvermerks gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG oder, sollte der Antragsteller in diesem Zeitraum ausschließlich in der Türkei aufhältig gewesen sein, von einen Erlöschen im Sinne des Paragraph 20, NAG auszugehen. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, die belangte Behörde habe bezüglich der wesentlichen Frage, nämlich in wie weit bzw wie oft der Betroffene innerhalb jedes Jahres sich in Österreich aufgehalten habe, lediglich den Zeugen B B einvernommen. Die Behörde habe es allerdings unterlassen den angebotenen Zeugen C C einzuvernehmen. Es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und in seiner Begründung ohne die angemessenen notwendigen Ermittlungsschritte zustande gekommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthaltstitel des Betroffenen erloschen sei. Die Tatsache, dass der Betroffene seinen Reisepass verloren habe, habe die belangte Behörde überhaupt nicht berücksichtigt. Es werde daher beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und dem Antrag gemäß Antragstellung vom 13.05.2015 bzw gemäß Antragstellung in der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben. In der Folge wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht in Tirol ausgeschrieben. Die Ladungen wurden am 02.08.2016 abgefertigt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Ladung für den Beschwerdeführer am 03.08.2016 erhalten. Am 14.09.2016 also am Tag der Verhandlung, diese war um 09.00 Uhr angesetzt, beantragte der Beschwerdeführer eine kurzfristige Verlegung der Verhandlung, da sich der Beschwerdeführer in der Türkei befände. Diesem Antrag wurde aufgrund der extremen kurzfristigen Absage kurz vor dem angesetzten Termin, weiter weil der Beschwerdeführer rund sechs Wochen Zeit gehabt hatte um einen Antrag auf Verlegung einzubringen sowie, weil die Behauptung, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in der Türkei, durch nichts bewiesen worden war, nicht stattgegeben. Es wurde eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, ebenso ist auch sein Rechtsvertreter nicht erschienen. Aus dem erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmalig 1971 nach Österreich eingereist war und bei der Firma C C und D D als Maurer seit 11.08.1980 beschäftigt war. In der Folge hat der Beschwerdeführer mehrmals um Verlängerung des Aufenthaltstitels, der Aufenthaltsberechtigung, angesucht, die er auch immer bekommen hat, zuletzt am 03.12.2001 unbefristet. Dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 04.06.2014 ist zu entnehmen, dass A A zuletzt bis 23.12.2004 in Österreich gemeldet war, danach wurde er nie mehr angemeldet. Der Zeuge B B teilte bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft V mit, dass der Beschwerdeführer sicher jedes Jahr einmal in W bzw in der Moschee gesehen worden ist, er habe ihn auch bei seinem Sohn, bei dem er während des Aufenthaltes in Österreich immer wieder wohne, besucht. Genauere Daten seiner Anwesenheit in W könne er nicht nennen.Dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 04.06.2014 ist zu entnehmen, dass A A zuletzt bis 23.12.2004 in Österreich gemeldet war, danach wurde er nie mehr angemeldet. Der Zeuge B B teilte bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf mit, dass der Beschwerdeführer sicher jedes Jahr einmal in W bzw in der Moschee gesehen worden ist, er habe ihn auch bei seinem Sohn, bei dem er während des Aufenthaltes in Österreich immer wieder wohne, besucht. Genauere Daten seiner Anwesenheit in W könne er nicht nennen. II.römisch zwei. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes: „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts § 10.Paragraph 10, …

(3)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn
  1. dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
  2. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
  3. dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
  4. der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist;
  5. die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
  6. der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;
  7. ein Fall des § 8 Abs. 3 oder § 55 Abs. 5 vorliegt;ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz 5, vorliegt;
  8. dem Fremden eine Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 ausgestellt wird.dem Fremden eine Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, ausgestellt wird.
(4)Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. … „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.Paragraph 20, …
(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4)Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4)Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden. … III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Erstbehörde hat sich bei ihrer Entscheidung einerseits auf den § 10 Abs 3 Z 4 NAG und andererseits auf den § 20 NAG gestützt.Die Erstbehörde hat sich bei ihrer Entscheidung einerseits auf den Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG und andererseits auf den Paragraph 20, NAG gestützt. Bezüglich des § 10 Abs 3 Z 4 NAG, wonach Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht gegenstandslos werden, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, ist auszuführen, dass aufgrund der fehlenden Anmeldung im Zentralen Melderegister jeglicher Beweis dafür fehlt, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren in Österreich niedergelassen war. Gelegentliche Besuche ersetzen eine Anmeldung und eine Niederlassung nicht.Bezüglich des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG, wonach Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht gegenstandslos werden, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, ist auszuführen, dass aufgrund der fehlenden Anmeldung im Zentralen Melderegister jeglicher Beweis dafür fehlt, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren in Österreich niedergelassen war. Gelegentliche Besuche ersetzen eine Anmeldung und eine Niederlassung nicht. Bezugnehmend auf § 20 Abs 4 NAG, wonach ein Aufenthaltstitel nach Abs 3 (betrifft „Daueraufenthalt – EU“) erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält, ist davon auszugehen, dass dies im gegenständlichen Fall zutrifft. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie eine schwerwiegende Erkrankung, eine Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder Leistung einer allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes etc, geltend gemacht. Vielmehr ist der seit dem Jahr 2004 im Dezember nicht mehr in Österreich gemeldet, sodass von einer weit längeren Abwesenheit aus Österreich auszugehen ist. Er konnte auch keine Zeugen beibringen, die das Gegenteil konkret beweisen konnten.Bezugnehmend auf Paragraph 20, Absatz 4, NAG, wonach ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, (betrifft „Daueraufenthalt – EU“) erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält, ist davon auszugehen, dass dies im gegenständlichen Fall zutrifft. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie eine schwerwiegende Erkrankung, eine Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder Leistung einer allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes etc, geltend gemacht. Vielmehr ist der seit dem Jahr 2004 im Dezember nicht mehr in Österreich gemeldet, sodass von einer weit längeren Abwesenheit aus Österreich auszugehen ist. Er konnte auch keine Zeugen beibringen, die das Gegenteil konkret beweisen konnten. Um das Löschen des Aufenthaltstitels „Dauerenthalt – EU“ im gegenständlichen Fall zu verhindern hätte der Beschwerdeführer also nachweisen müssen, dass er in den letzten zwölf Monaten ununterbrochen einen Aufenthalt in Österreich gehabt hat bzw dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren in Österreich niedergelassen war. Beides ist nicht gelungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.17.0332.3

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