RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1896-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.6.2016, Ms-***1, wegen Abweisung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 25.5.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt am 30.5.2016, begehrte die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes und Zusatzleistungen in Form der Übernahme des Grundkostenbeitrages für eine neu anzumietende Wohnung in Z in der Höhe von Euro 1.418,
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.6.2016, Ms-***1, wurde dieser Mindestsicherungsantrag gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.6.2016, Ms-***1, wurde dieser Mindestsicherungsantrag gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Gegenüberstellung des mindestsicherungs-rechtlichen Bedarfs mit dem aus der Berufsunfähigkeitspension sowie der Mietzinsbeihilfe gebildeten monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin eine Richtsatzüberschreitung von Euro 84,01 ergebe und daher das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei. Hinsichtlich der Übernahme der Anmietungskosten der Wohnung in Z, Adresse2, wurde ausgeführt, dass für eine Person, wie im Gegenstandsfall, Mietkosten lediglich bis zu einer Nutzfläche von höchstens 40 m2 zu übernehmen seien. Die neu anzumietende Wohnung weist eine Wohnnutzfläche von 57,92 m2 auf und betragen die Mietkosten inklusive Betriebskosten Euro 484,--. Laut Mitteilung der Gemeinde Z betrage der ortsübliche Mietzins inklusive Umsatzsteuer Euro 8,-- pro Quadratmeter. Da lediglich 40 m2 Nutzfläche angerechnet werden können, ergebe dies zu übernehmende Mietkosten in der Höhe von Euro 320,--. Darüber hinaus wurden die ortsüblichen Betriebskosten auf Basis der Auskunft des Wohnbauträgers BB mit Euro 98,-- ermittelt, sodass die errechnete Mietobergrenze bei Euro 418,-- und damit deutlich unter den tatsächlich anfallenden Mietkosten von Euro 484,-- zu liegen komme. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde von AA darauf hingewiesen, dass in dem bekämpften Bescheid lediglich auf laufende Mindestsicherungsleistungen Bezug genommen, nicht aber auf die Beantragung der Zusatzleistung des Grundkostenbeitrages, der laut Gespräch mit der Sachbearbeiterin ausschließlich beantragt wurde, eingegangen worden sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2016, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Im Rahmen der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie ausschließlich den Grundkostenbeitrag in der Höhe von Euro 1.418,65 aus Mitteln der Mindestsicherung geltend machen will. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „Ziele, Grundsätze § 1.
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“ Begriffsbestimmungen § 2.
(1)In einer Notlage befindet sich, werParagraph 2,
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. … Zusatzleistungen § 14. …Paragraph 14, …
(3)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig und von der Beschwerdeführerin eingeräumt wird im Gegenstandsfall, dass von der belangten Behörde das Vorliegen eines laufenden Mindestsicherungsanspruches wegen Richtsatzüberschreitung zu Recht verneint wurde. Von der Beschwerdeführerin wird jedoch vermeint, dass der für die Neuanmietung der Wohnung Z, Adresse2, vom Wohnbauträger mit Schreiben vom 19.5.2016 in Rechnung gestellte Grundkostenbeitrag in der Höhe von Euro 1.418,65 aus Mitteln der Mindestsicherung, konkret auf Grundlage des § 14 Abs 3 TMSG, zu übernehmen sei.Von der Beschwerdeführerin wird jedoch vermeint, dass der für die Neuanmietung der Wohnung Z, Adresse2, vom Wohnbauträger mit Schreiben vom 19.5.2016 in Rechnung gestellte Grundkostenbeitrag in der Höhe von Euro 1.418,65 aus Mitteln der Mindestsicherung, konkret auf Grundlage des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG, zu übernehmen sei. Gegenstand der Beschwerde ist somit einzig die Übernahme des Grundkostenbeitrages. Darüber hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch (noch) nicht abgesprochen. Zu der im Rechtsmittel geltend gemachten Übernahme des Grundkostenbeitrages ist auszuführen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der noch nicht erledigte Anspruch vom bisherigen Abspruch – wie im Gegenstandsfall – teilbar ist.Zu der im Rechtsmittel geltend gemachten Übernahme des Grundkostenbeitrages ist auszuführen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der noch nicht erledigte Anspruch vom bisherigen Abspruch – wie im Gegenstandsfall – teilbar ist. Zumal die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht über einen Anspruch auf Übernahme des Grundkostenbeitrages abgesprochen hat, besteht auch keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zu einem inhaltlichen Abspruch darüber. Die Bezirkshauptmannschaft Y wird bei dem zukünftigen Abspruch über den Grundkostenbeitrag folgende Überlegungen anzustellen haben: Unzweifelhaft ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Grundkostenbeitrag, der eine je nach Nutzungsdauer der Wohnung abzuzinsende Kaution für Genossenschaftswohnungen darstellt, dem Grund nach um eine im Rahmen des § 14 Abs 3 TMSG zu gewährende Zusatzleistung (arg „…Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung eine Kaution…“) handelt.Unzweifelhaft ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Grundkostenbeitrag, der eine je nach Nutzungsdauer der Wohnung abzuzinsende Kaution für Genossenschaftswohnungen darstellt, dem Grund nach um eine im Rahmen des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG zu gewährende Zusatzleistung (arg „…Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung eine Kaution…“) handelt. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert; auch enthalten die Erläuterungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff.Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert; auch enthalten die Erläuterungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetztesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde. Weiters kann von einer besonderen Härte dann nicht gesprochen werden, wenn die Kosten für die anzumietende Wohnung das ortsübliche Maß überschreiten. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ist in § 6 TMSG geregelt. Weiters kann von einer besonderen Härte dann nicht gesprochen werden, wenn die Kosten für die anzumietende Wohnung das ortsübliche Maß überschreiten. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ist in Paragraph 6, TMSG geregelt. § 14 Abs 3 TMSG sieht davon abweichend keine anderen Kriterien vor, welchen die anzumietende Wohnung entsprechen muss. In einer systematischen Auslegung des TMSG dürfen daher die Kosten einer Wohnung der nach § 6 Abs 2 TMSG vorgesehenen Kategorie das ortsübliche Ausmaß für eine derartige Wohnung nicht übersteigen.Paragraph 14, Absatz 3, TMSG sieht davon abweichend keine anderen Kriterien vor, welchen die anzumietende Wohnung entsprechen muss. In einer systematischen Auslegung des TMSG dürfen daher die Kosten einer Wohnung der nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehenen Kategorie das ortsübliche Ausmaß für eine derartige Wohnung nicht übersteigen. Schließlich ist schon aus § 1 Abs 8 TMSG ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann releviert werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Dass diese Mittel aber auch geringfügig über diesem Bedarf liegen können, ergibt sich schon aus der Formulierung des § 14 Abs 3 TMSG, wonach der Anspruch „unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen“ besteht. Schließlich ist schon aus Paragraph eins, Absatz 8, TMSG ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann releviert werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Dass diese Mittel aber auch geringfügig über diesem Bedarf liegen können, ergibt sich schon aus der Formulierung des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG, wonach der Anspruch „unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen“ besteht. Diese Ausweitung gegenüber den ansonsten geltenden Anspruchsvoraussetzungen kann nur so verstanden werden, dass ein Anspruch auf Grundleistungen nach dem TMSG nicht besteht, da die eigenen Mittel diesen übersteigen: Gemäß § 1 Abs 3 TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung nicht nur auf Antrag zu gewähren, sondern auch von Amts wegen. Wenn der Gesetzgeber daher einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen vorsieht, so kann dies nur bedeuten, dass die eigenen Mittel über diesem Betrag liegen, wäre die Behörde doch ansonsten schon gemäß § 1 Abs 3 TMSG von Amtswegen zur Gewährung der Mindestsicherung verpflichtet und damit dieser Zusatz sinnentleert, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf.Diese Ausweitung gegenüber den ansonsten geltenden Anspruchsvoraussetzungen kann nur so verstanden werden, dass ein Anspruch auf Grundleistungen nach dem TMSG nicht besteht, da die eigenen Mittel diesen übersteigen: Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung nicht nur auf Antrag zu gewähren, sondern auch von Amts wegen. Wenn der Gesetzgeber daher einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen vorsieht, so kann dies nur bedeuten, dass die eigenen Mittel über diesem Betrag liegen, wäre die Behörde doch ansonsten schon gemäß Paragraph eins, Absatz 3, TMSG von Amtswegen zur Gewährung der Mindestsicherung verpflichtet und damit dieser Zusatz sinnentleert, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf. Hinsichtlich der Eruierung des ortsüblichen Mietzinses ist darauf hinzuweisen, dass eine bloße Anfrage bei der Gemeinde Z nicht hinreicht, um diese Kosten abschließend zu bestimmen. Dabei darf etwa auf die Begründung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.7.2015, LVwG-2015/15/1690-2, verwiesen werden (Name der Gemeinde anonymisiert): „Somit ist es Sache des Ermittlungsverfahrens, in einem ersten Schritt festzustellen, wie hoch die ortsüblichen Kosten iSd § 6 Abs 1 TMSG für eine 40 m²-Wohnung am Wohnort der Beschwerdeführerin sind. Diese bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem 1-Personenhaushalt 40, 70 oder 105 m² hat ist nicht entscheidungswesentlichen; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 40 m²-Wohnung Platz finden (vgl auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3).„Somit ist es Sache des Ermittlungsverfahrens, in einem ersten Schritt festzustellen, wie hoch die ortsüblichen Kosten iSd Paragraph 6, Absatz eins, TMSG für eine 40 m²-Wohnung am Wohnort der Beschwerdeführerin sind. Diese bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem 1-Personenhaushalt 40, 70 oder 105 m² hat ist nicht entscheidungswesentlichen; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 40 m²-Wohnung Platz finden vergleiche auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3). Diese Kosten, die in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben und zu dokumentieren sind – dies beispielsweise durch eine Dokumentation der in den maßgeblichen Zeitungen und Internetseiten für den in Frage kommenden Zeitraum angebotenen Wohnungen und der durchschnittlichen Kosten derselben, untergliedert nach der Größe der jeweiligen Wohnung, sowie eine darauf aufbauenden Berechnung – bilden sodann die Grenze für die Kosten der jeweiligen Wohnung, die nach dem TMSG zugestanden werden können (vgl dazu auch LVwG-Tirol 09.03.2015, LVwG-2015/45/0348-2 und LVwG-Tirol 01.12.2014, LVwG-2014/17/1602-10). Liegen die von der Beschwerdeführerin tatsächlich nachgewiesenen Kosten innerhalb dieses Rahmens, so besteht gemäß § 6 TMSG Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Wohnbedarfes; übersteigen hingegen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten diesen Rahmen, so besteht diesbezüglich kein Anspruch. Diese Kosten, die in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben und zu dokumentieren sind – dies beispielsweise durch eine Dokumentation der in den maßgeblichen Zeitungen und Internetseiten für den in Frage kommenden Zeitraum angebotenen Wohnungen und der durchschnittlichen Kosten derselben, untergliedert nach der Größe der jeweiligen Wohnung, sowie eine darauf aufbauenden Berechnung – bilden sodann die Grenze für die Kosten der jeweiligen Wohnung, die nach dem TMSG zugestanden werden können vergleiche dazu auch LVwG-Tirol 09.03.2015, LVwG-2015/45/0348-2 und LVwG-Tirol 01.12.2014, LVwG-2014/17/1602-10). Liegen die von der Beschwerdeführerin tatsächlich nachgewiesenen Kosten innerhalb dieses Rahmens, so besteht gemäß Paragraph 6, TMSG Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Wohnbedarfes; übersteigen hingegen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten diesen Rahmen, so besteht diesbezüglich kein Anspruch. Die belangte Behörde hat zur Feststellung dieser Kosten auf eine – nicht im Akt einliegende – Auskunft der Gemeinde X verwiesen. Eine derartige Auskunft vermag allerdings eine qualifizierte Feststellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen keinesfalls zu ersetzen. So ist es Aufgabe der Behörde, diese Kosten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen und kann sie sich dieser Verpflichtung nicht durch Einholung einer Auskunft bei einer Gemeinde entledigen. Die belangte Behörde hat zur Feststellung dieser Kosten auf eine – nicht im Akt einliegende – Auskunft der Gemeinde römisch zehn verwiesen. Eine derartige Auskunft vermag allerdings eine qualifizierte Feststellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen keinesfalls zu ersetzen. So ist es Aufgabe der Behörde, diese Kosten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen und kann sie sich dieser Verpflichtung nicht durch Einholung einer Auskunft bei einer Gemeinde entledigen. Außerdem wird festgehalten, dass der belangten Behörde nach den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Gemeinde X lediglich mitgeteilt worden sei, dass „der ortsübliche Mietzins pro Quadratmeter inklusive Umsatzsteuer € 9,00“ beträgt. Die Betriebskosten und Heizkosten werden überhaupt nur „realitätsnah mit € 120“ angeschätzt; diesbezüglich stützt sich die belangte Behörde auf keinerlei Ermittlungsergebnisse. Zumal auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Quadratmeterpreis einer Wohnung mit deren Größe abnehmend ist, dieser Preis daher bei kleineren Wohnungen höher ist als bei größeren, erweist sich die Berechnung der Mietkosten anhand eines für alle Wohnungen einer Gemeinde gemittelten Quadratmeterpreises als unzureichend. Auch sind die ortsüblichen Betriebskosten nicht ohne jegliche Grundlage zu schätzen, sondern auf Grund entsprechender Erhebungen festzustellen.“Außerdem wird festgehalten, dass der belangten Behörde nach den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Gemeinde römisch zehn lediglich mitgeteilt worden sei, dass „der ortsübliche Mietzins pro Quadratmeter inklusive Umsatzsteuer € 9,00“ beträgt. Die Betriebskosten und Heizkosten werden überhaupt nur „realitätsnah mit € 120“ angeschätzt; diesbezüglich stützt sich die belangte Behörde auf keinerlei Ermittlungsergebnisse. Zumal auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Quadratmeterpreis einer Wohnung mit deren Größe abnehmend ist, dieser Preis daher bei kleineren Wohnungen höher ist als bei größeren, erweist sich die Berechnung der Mietkosten anhand eines für alle Wohnungen einer Gemeinde gemittelten Quadratmeterpreises als unzureichend. Auch sind die ortsüblichen Betriebskosten nicht ohne jegliche Grundlage zu schätzen, sondern auf Grund entsprechender Erhebungen festzustellen.“ Im Ergebnis war daher die Beschwerde in Bezug auf den vorliegenden Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol als unbegründet abzuweisen. Allerdings wird die belangte Behörde mit gesondertem Bescheid über die Übernahme des Grundkostenbeitrages zu entscheiden haben IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1896.2