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{'item': 'LVwG-2016/37/0773-9'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 7§ 8Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0773-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides („Servituten-Regulierungsplan“) wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides („Servituten-Regulierungsplan“) wie folgt zu lauten hat: „I. Verpflichtete Grundstücke: Verpflichtete Grundstücke sind die im Eigentum der A (Gemeindegutsagrargemeinschaft) stehenden Gst Nrn *1, *2 und *3 in *B, GB X, soweit diese nicht

dem nachfolgenden abgebildeten Lageplan der technischen Abteilung für Bodenreform für die „Aer-Alpe“ vom 02.10.1934 und

dem einen Bestandteil des Bescheides vom 29.08.1996, ****, bildenden Katasterplan 1:5000 von der Beweidung ausgenommen sind.Verpflichtete Grundstücke sind die im Eigentum der A (Gemeindegutsagrargemeinschaft) stehenden Gst Nrn *1, *2 und *3 in *B, GB römisch zehn, soweit diese nicht

dem nachfolgenden abgebildeten Lageplan der technischen Abteilung für Bodenreform für die „Aer-Alpe“ vom 02.10.1934 und

dem einen Bestandteil des Bescheides vom 29.08.1996, ****, bildenden Katasterplan 1:5000 von der Beweidung ausgenommen sind. II. Berechtigte Liegenschaft:römisch zwei. Berechtigte Liegenschaft: Berechtigt zur Ausübung der Weide mit Rindern und Schafe auf den verpflichteten Grundstücken ist die Liegenschaft in EZ *C GB X (dzt Eigentümer: BB).Berechtigt zur Ausübung der Weide mit Rindern und Schafe auf den verpflichteten Grundstücken ist die Liegenschaft in EZ *C GB römisch zehn (dzt Eigentümer: BB). Das Ausmaß der Berechtigung beträgt 4,9 Großvieheinheiten (GVE). Für diese gilt folgender Umrechnungsschlüssel: Rinder über zwei Jahre = 1,0 GVE Rinder von 0,5 bis zwei Jahre = 0,6 GVE Kälber bis 0,5 Jahre = 0,4 GVE Schafe über einem Jahr = 0,15 GVE Lämmer und Jungschafe bis ein Jahr = 0,07 GVE III. Nutzungsmodalitäten:römisch drei. Nutzungsmodalitäten:

  1. Der Auftrieb hat je nach Vegetationsstand, frühestens jedoch am 01.
  2. jeden Jahres und der Almabtrieb spätestens am 20.
  3. jeden Jahres zu erfolgen.
  4. Das Vieh des Servitutsberechtigten ist von diesem selbst, von dessen Familienangehörigen oder von ihm beauftragten Personen zu beaufsichtigen. Die Aufnahme von Lehnvieh ist nicht zulässig.
  5. An der Errichtung und Erhaltung der Zäune hat der Servitutsberechtigte entsprechend dem von ihm aufgetriebenen Vieh beizutragen. Dabei gilt folgender Umrechnungsschlüssel: Tiere Schichtenleistungen Umrechnung in Stunden Rind ab 2 Jahre 1 Schicht 8 Stunden Rind zwischen ½ und 2 JahrenRind zwischen , ½ und 2 Jahren ½ Schicht 4 Stunden Rind unter ½ Jahr keine Schicht 0 Stunden
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshof 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshof 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Erkenntnis vom 07.11.1922, Zl ****., hat die Agrarlandesbehörde für Tirol über Antrag aller sechs Interessenten der A Alpe und der Gemeinde X das Verfahren zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der A Alpe EZ *b II KG X eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 07.11.1922, Zl ****., hat die Agrarlandesbehörde für Tirol über Antrag aller sechs Interessenten der A Alpe und der Gemeinde römisch zehn das Verfahren zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der A Alpe EZ *b römisch zwei KG römisch zehn eingeleitet. Mit Bescheid vom 01.04.1937, ****, erließ die Landeshauptmannschaft für Tirol den Regelungsplan (= Regulierungsplan) für die Agrargemeinschaft A, bestehend aus Haupturkunde, Weidewirtschaftsplan, Forstprogramm, Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.

Kapitel II

. „Beteiligte und Anteilsrechte“ zählten die Liegenschaften der EZ *c II („W“) und der EZ *d I („V“) zu den anteilsberechtigten Liegenschaften.

Kapitel römisch zwei. „Beteiligte und Anteilsrechte“ zählten die Liegenschaften der EZ *c römisch zwei („W“) und der EZ *d römisch eins („V“) zu den anteilsberechtigten Liegenschaften. Gegen den Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, wurde Berufung erhoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 kam es zum Abschluss eines Parteienübereinkommens, das die Agrarbezirksbehörde Z im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, beurkundet hat. Aufgrund der dadurch bewirkten Abänderung des Regulierungsplanes vom 01.04.1937, Zl ****, wurde die Liegenschaft EZ *c II KG X („W“) als Stammsitzliegenschaft aus der Agrargemeinschaft A ausgeschieden und zu deren Gunsten an den Gst Nrn *1, *2 und *3, alle GB X, ein Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe begründet.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 kam es zum Abschluss eines Parteienübereinkommens, das die Agrarbezirksbehörde Z im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, beurkundet hat. Aufgrund der dadurch bewirkten Abänderung des Regulierungsplanes vom 01.04.1937, Zl ****, wurde die Liegenschaft EZ *c römisch zwei KG römisch zehn („W“) als Stammsitzliegenschaft aus der Agrargemeinschaft A ausgeschieden und zu deren Gunsten an den Gst Nrn *1, *2 und *3, alle GB römisch zehn, ein Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe begründet. Mit Bescheid vom 10.10.1941, Zl ****, hat die Agrarbezirksbehörde die Haupturkunde des Regulierungsplanes betreffend die Agrargemeinschaft A um einen Spruchpunkt III. („Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde“) ergänzt. Mit Bescheid vom 10.10.1941, Zl ****, hat die Agrarbezirksbehörde die Haupturkunde des Regulierungsplanes betreffend die Agrargemeinschaft A um einen Spruchpunkt römisch drei. („Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde“) ergänzt. Mit Bescheid vom 29.08.1996, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A vom 01.04.1937, Zl ****, dahingehend abgeändert, als die in einem Plan näher dargestellten Flächen auf Dauer weidefrei gestellt wurden und auf diesen eine Weidenutzung nicht mehr stattfindet.Mit Bescheid vom 29.08.1996, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A vom 01.04.1937, Zl ****, dahingehend abgeändert, als die in einem Plan näher dargestellten Flächen auf Dauer weidefrei gestellt wurden und auf diesen eine Weidenutzung nicht mehr stattfindet.

  1. Weitere relevante agrarbehördliche Verfahren: Mit Schriftsatz vom 08.04.1994 hat CC vlg V als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *a, GB X („Vhof“), und somit als Mitglied der Agrargemeinschaft A in EZ *b, GB X, Gemeinde Y, beantragt, zur Agrargemeinschaft A das Regulierungs-verfahren einzuleiten und die Anteilsrechte der Mitglieder im Verhältnis 1:1:1 festzusetzen.Mit Schriftsatz vom 08.04.1994 hat CC vlg römisch fünf als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *a, GB römisch zehn („Vhof“), und somit als Mitglied der Agrargemeinschaft A in EZ *b, GB römisch zehn, Gemeinde Y, beantragt, zur Agrargemeinschaft A das Regulierungs-verfahren einzuleiten und die Anteilsrechte der Mitglieder im Verhältnis 1:1:1 festzusetzen. Diesen Antrag hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 12.04.1994, Zl ****, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Diesen Antrag hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 12.04.1994, Zl ****, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 11.08.1994, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Der Landesagrarsenat hat in Übereinstimmung mit der Agrarbehörde I. Instanz festgehalten, dass sich bei der Agrargemeinschaft A der für eine Regulierung maßgebende Sachverhalt nicht geändert hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 11.08.1994, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Der Landesagrarsenat hat in Übereinstimmung mit der Agrarbehörde römisch eins. Instanz festgehalten, dass sich bei der Agrargemeinschaft A der für eine Regulierung maßgebende Sachverhalt nicht geändert hat. Die gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11.08.1994, Zl ****, erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Anton Huber hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.1995, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es unter anderem: „Die Feststellung der Anteilsrechte in Bezug auf die AG erfolgte im Regulierungsplan vom 01.04.1937 in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.
  2. Dieser Regulierungsplan ist rechtskräftig. Er erging auf der Grundlage des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1935, LGBl. Nr.
  3. Die Übergangsbestimmung der auf das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 folgenden Flurverfassungslandesgesetze verfügten, daß die aufgrund der bisher geltenden Vorschrift in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Partei, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen sind (§ 113 des Flurverfassungslandesgesetzes 1952, LGBl. Nr. 32, § 86 Abs. 1 des Flurverfassungslandesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 34 und § 87 Abs. 1 TFLG 1978). …“„Die Feststellung der Anteilsrechte in Bezug auf die AG erfolgte im Regulierungsplan vom 01.04.1937 in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.
  4. Dieser Regulierungsplan ist rechtskräftig. Er erging auf der Grundlage des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1935, Landesgesetzblatt Nr.
  5. Die Übergangsbestimmung der auf das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 folgenden Flurverfassungslandesgesetze verfügten, daß die aufgrund der bisher geltenden Vorschrift in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Partei, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen sind (Paragraph 113, des Flurverfassungslandesgesetzes 1952, Landesgesetzblatt Nr. 32, Paragraph 86, Absatz eins, des Flurverfassungslandesgesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr. 34 und Paragraph 87, Absatz eins, TFLG 1978). …“ Mit Schriftsatz vom 15.02.2010 hat BB, A 9, Y, bei der Agrarbehörde den „Antrag um Überprüfung der Anteilsrechte der Liegenschaft W“ eingebracht. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.03.2010, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Antrag des BB vom 15.02.2010 um Überprüfung der Anteilsrechte der Liegenschaft „W“ wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 15.02.2010 hat BB, A 9, Y, bei der Agrarbehörde den „Antrag um Überprüfung der Anteilsrechte der Liegenschaft W“ eingebracht. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.03.2010, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Antrag des BB vom 15.02.2010 um Überprüfung der Anteilsrechte der Liegenschaft „W“ wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 04.04.2015 hat BB, A 9, Y, den auf § 73 lit e TFLG 1996 gestützten Antrag auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaften „V“ EZ *a und „W“ EZ *C an der Gemeinde-gutsagrargemeinschaft A, *B GB X, gestellt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2015 hat BB, A 9, Y, den auf Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 gestützten Antrag auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaften „V“ EZ *a und „W“ EZ *C an der Gemeinde-gutsagrargemeinschaft A, *B GB römisch zehn, gestellt. Mit Bescheid vom 19.08.2015, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag des BB vom 04.04.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen BB hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 09.12.2015, Zl LVwG-2015/37/2385-3, als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Verfahrensablauf:
  6. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 18.03.2008 hat die Agrargemeinschaft A, vertreten durch den damaligen Obmann EE, den Antrag „auf Regulierung des Weideservituts der Liegenschaft EZ *C KG X vulgo W (Erhebung und Feststellung der tatsächlich überwinterten Rinder und Schafe)“ bei der Agrarbehörde eingebracht. Mit Schriftsatz vom 18.03.2008 hat die Agrargemeinschaft A, vertreten durch den damaligen Obmann EE, den Antrag „auf Regulierung des Weideservituts der Liegenschaft EZ *C KG römisch zehn vulgo W (Erhebung und Feststellung der tatsächlich überwinterten Rinder und Schafe)“ bei der Agrarbehörde eingebracht. Über Ersuchen der Agrarbehörde hat die „Agrar Z“ die agrarfachliche Stellungnahme vom 07.05.2008, Zl ****, erstattet. Laut dieser Stellungnahme kann beim „Whof“ auf der Grundlage der Finanzbodenschätzung von einer Ertragsfähigkeit von 2.840 kg Heu je Hektar landwirtschaftlicher Fläche ausgegangen werden. Abschließend heißt es in der agrarfachlichen Stellungnahme: „Um sicherzustellen, dass ein geordneter Weidebetrieb auf den Weideflächen der Aalm für die Mitgliedsbetriebe zukünftig wieder möglich ist, sollte der im Rahmen des Servitutsrechtes maximal mögliche Auftrieb für den vlg. Whof (EZ *c, GB X) mit max. 4 GVE, die mit der dort erzeugten Futtergrundlage auch tatsächlich überwintert werden können, beschränkt werden.“„Um sicherzustellen, dass ein geordneter Weidebetrieb auf den Weideflächen der Aalm für die Mitgliedsbetriebe zukünftig wieder möglich ist, sollte der im Rahmen des Servitutsrechtes maximal mögliche Auftrieb für den vlg. Whof (EZ *c, GB römisch zehn) mit max. 4 GVE, die mit der dort erzeugten Futtergrundlage auch tatsächlich überwintert werden können, beschränkt werden.“ Zur agrarfachlichen Stellungnahme hat der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 04.08.2008 vorgebracht, der Ertrag der Liegenschaft „W“ (Gesamtfläche: 3,5 ha) liege zwischen 10.000 und 12.000 kg pro ha, der Gesamtertrag für die 3,5 ha sei daher mit 30.000 bis 35.000 kg Heu anzusetzen. Er hat somit die agrarfachlichen Aussagen bestritten und um eine Überprüfung durch einen „Experten der Tiroler Landesregierung“ ersucht. Am 22.12.2009 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das von DI FF erstellte „Gutachten zur Feststellung der Weiderechte der Liegenschaft ‚W‘, EZ *C, KG X an der Agrargemeinschaft Aalpe EZ *b KG X“ vom November 2009 vorgelegt. Am 22.12.2009 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das von DI FF erstellte „Gutachten zur Feststellung der Weiderechte der Liegenschaft ‚W‘, EZ *C, KG römisch zehn an der Agrargemeinschaft Aalpe EZ *b KG X“ vom November 2009 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 10.06.2010, Zl ****, hat die Agrarbehörde die „Agrar Z“ im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten um eine Stellungnahme ersucht. Die agrarfachliche Stellungnahme erfolgte mit Schriftsatz vom 11.11.2010, Zl ****. Abschließend heißt es in diesem Gutachten: „Der Ermittlung des überwinterbaren Viehbestandes kann wohl nur die zum Zeitpunkt der Einregulierung des Servitutsrechts bestehende, bis zum heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen unverändert gebliebene Flächenausstattung der Liegenschaft EZ *c, GB X zugrunde gelegt werden. Die über die Finanzbodenschätzung ermittelte und über die Ertragsmesszahl zum Ausdruck gebrachte Bonität der dem Whof zugeschriebenen landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke bildet die Basis für die Berechnung der überwinterbaren und somit auf den Weideflächen der Agrargemeinschaft Aalpe servitutsberechtigten Rinder und Schafe. „Der Ermittlung des überwinterbaren Viehbestandes kann wohl nur die zum Zeitpunkt der Einregulierung des Servitutsrechts bestehende, bis zum heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen unverändert gebliebene Flächenausstattung der Liegenschaft EZ *c, GB römisch zehn zugrunde gelegt werden. Die über die Finanzbodenschätzung ermittelte und über die Ertragsmesszahl zum Ausdruck gebrachte Bonität der dem Whof zugeschriebenen landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke bildet die Basis für die Berechnung der überwinterbaren und somit auf den Weideflächen der Agrargemeinschaft Aalpe servitutsberechtigten Rinder und Schafe. Nachdem die Ergebnisse der bereits erfolgten ‚neuen‘ Finanzbodenschätzung (Änderung der im Grundstücksverzeichnis ersichtlichen Ertragsmesszahl) bisher noch nicht eingearbeitet wurden, ergibt sich hinsichtlich der mit Schreiben der Agrar Z vom 07.05.2008, GZl **** erfolgten Ermittlung der mit der Futtergrundlage des Whofes (EZ *C, GB X) überwinterbaren Großvieheinheiten keine Änderung.“ Nachdem die Ergebnisse der bereits erfolgten ‚neuen‘ Finanzbodenschätzung (Änderung der im Grundstücksverzeichnis ersichtlichen Ertragsmesszahl) bisher noch nicht eingearbeitet wurden, ergibt sich hinsichtlich der mit Schreiben der Agrar Z vom 07.05.2008, GZl **** erfolgten Ermittlung der mit der Futtergrundlage des Whofes (EZ *C, GB römisch zehn) überwinterbaren Großvieheinheiten keine Änderung.“ Mit Bescheid vom 21.10.2014, Zl **** hat die Tiroler Landesregierung als zuständige Agrarbehörde auf der Grundlage des WWSG die Einleitung des Servitutenverfahrens hinsichtlich der im Lastenblatt der Liegenschaft *B KG X (A) unter C-LNR 1 einverleibten Dienstbarkeiten der Weide mit den eigenen überwinterten Rindern und Schafen auf den Gst Nrn *1, *2 und *3 EZ *C verfügt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und hat hierüber die belangte Behörde auf der Grundlage des § 40 WWSG die Kundmachung vom 28.11.2014, Zl ****, veranlasst.Mit Bescheid vom 21.10.2014, Zl **** hat die Tiroler Landesregierung als zuständige Agrarbehörde auf der Grundlage des WWSG die Einleitung des Servitutenverfahrens hinsichtlich der im Lastenblatt der Liegenschaft *B KG römisch zehn (A) unter C-LNR 1 einverleibten Dienstbarkeiten der Weide mit den eigenen überwinterten Rindern und Schafen auf den Gst Nrn *1, *2 und *3 EZ *C verfügt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und hat hierüber die belangte Behörde auf der Grundlage des Paragraph 40, WWSG die Kundmachung vom 28.11.2014, Zl ****, veranlasst. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014, Zl ****, hat die Agrarbehörde die „Agrar Z“ um die Erstellung eines agrartechnischen Regulierungskonzeptes, insbesondere im Hinblick auf die nach § 13 lit a WWSG zu treffenden Feststellungen, ersucht. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014, Zl ****, hat die Agrarbehörde die „Agrar Z“ um die Erstellung eines agrartechnischen Regulierungskonzeptes, insbesondere im Hinblick auf die nach Paragraph 13, Litera a, WWSG zu treffenden Feststellungen, ersucht. Der agrarfachliche Amtssachverständige Ing. GG hat die Stellungnahme vom 22.01.2015, Zl ****, erstattet. In diesem Gutachten hat er die Futtergrundlage betreffend die Liegenschaft EZ *C, GB X, berechnet und daraus abgeleitet, dass max 4,2 GVE zum Auftrieb gebracht werden dürfen. Der agrarfachliche Amtssachverständige Ing. GG hat die Stellungnahme vom 22.01.2015, Zl ****, erstattet. In diesem Gutachten hat er die Futtergrundlage betreffend die Liegenschaft EZ *C, GB römisch zehn, berechnet und daraus abgeleitet, dass max 4,2 GVE zum Auftrieb gebracht werden dürfen. Am 14.04.2015 hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Bescheid vom 17.03.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, gestützt auf § 41 WWSG, für die Weiderechte der Liegenschaft EZ *C, GB X, auf Grundstücken in *B, GB X, einen Servituten-Regulierungsplan erlassen. Mit Bescheid vom 17.03.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, gestützt auf Paragraph 41, WWSG, für die Weiderechte der Liegenschaft EZ *C, GB römisch zehn, auf Grundstücken in *B, GB römisch zehn, einen Servituten-Regulierungsplan erlassen. Gegen diesen Bescheid hat BB, A 9, Y, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 01.04.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides in näher bezeichneter Weise zu ändern; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid hat BB, A 9, Y, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 01.04.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides in näher bezeichneter Weise zu ändern; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  7. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 29.08.1996, Zl ***, eingeholt, mit dem der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A vom 01.04.1937, Zl ****, dahingehend abgeändert wurde, als die in einem Plan näher dargestellten Flächen auf Dauer weidefrei gestellt werden und auf diesen eine Weidenutzung nicht mehr stattfindet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 29.08.1996, Zl ***, eingeholt, mit dem der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A vom 01.04.1937, Zl ****, dahingehend abgeändert wurde, als die in einem Plan näher dargestellten Flächen auf Dauer weidefrei gestellt werden und auf diesen eine Weidenutzung nicht mehr stattfindet. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 29.04.2016, Zl ****, der Substanzverwalter Bürgermeister (Bgm) HH mit Schriftsatz vom 06.05.2016 und DD, Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft A, mit Schriftsatz vom 13.05.2016 zum Rechtsmittel des BB geäußert. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der agrarfachliche Amts-sachverständige DI II mit Schriftsatz vom 24.06.2016, Zl ****, eine Stellungnahme abgegeben und sich zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgeworfenen Fragen geäußert. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der agrarfachliche Amts-sachverständige DI römisch zwei mit Schriftsatz vom 24.06.2016, Zl ****, eine Stellungnahme abgegeben und sich zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgeworfenen Fragen geäußert. In Wahrung des Parteiengehörs hat das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Stellungnahme allen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat sich durch seinen Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 28.07.2016 geäußert und darin verschiedene Anträge, unter anderem auch Beweisanträge, gestellt. Am 06.10.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die teilnehmenden Parteien haben im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Obmannes DD, jeweils als Partei, des Zeugen NN und des agrarfachlichen Amtssachverständigen DI II sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Obmannes DD, jeweils als Partei, des Zeugen NN und des agrarfachlichen Amtssachverständigen DI römisch zwei sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen. II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahmen der weiteren Parteien:römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahmen der weiteren Parteien:
  8. Beschwerdevorbringen: Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, Weiderechte seien vermögenswerte, durch Art 5 Staatsgrundgesetz (StGG) geschützte Rechte, die reguliert werden dürften. Eine teilweise Aufhebung oder Einschränkung dieser Rechte sowie eine Erschwerung der Ausübung seien jedoch nur unter genau definierten Voraussetzungen zulässig. Dementsprechend sei

den §§ 7 und 9 Abs 2 WWSG eine Umgestaltung von Nutzungsrechten rechtlich zulässig, nicht aber eine Verringerung oder Entwertung ihres Ausmaßes. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, Weiderechte seien vermögenswerte, durch Artikel 5, Staatsgrundgesetz (StGG) geschützte Rechte, die reguliert werden dürften. Eine teilweise Aufhebung oder Einschränkung dieser Rechte sowie eine Erschwerung der Ausübung seien jedoch nur unter genau definierten Voraussetzungen zulässig. Dementsprechend sei

den Paragraphen 7 und 9 Absatz 2, WWSG eine Umgestaltung von Nutzungsrechten rechtlich zulässig, nicht aber eine Verringerung oder Entwertung ihres Ausmaßes. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer, er habe anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 die Festlegungen des angefochtenen Bescheides anerkannt. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – „Verpflichtete Grundstücke“ - bringt der Beschwerdeführer vor, die Flächen der belasteten Grundstücke dürften nur so weit von der Weide ausgenommen werden, als dies im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Weidegebiet lägen nur hinsichtlich der im Bescheid der Agrarbehörde vom 29.08.1996, Zl ****, genannte Fläche vor. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – „Verpflichtete Grundstücke“ - bringt der Beschwerdeführer vor, die Flächen der belasteten Grundstücke dürften nur so weit von der Weide ausgenommen werden, als dies im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Weidegebiet lägen nur hinsichtlich der im Bescheid der Agrarbehörde vom 29.08.1996, Zl ****, genannte Fläche vor. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – „Umfang der Weiderechte“ – weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass ihm entsprechend dem Nachtrag zum Regulierungsplan vom 16.06.1941, Zl ****, „die Weideservitut für eigene überwinterte Rinder und Schafe“ zustehen würde. Der angefochtene Bescheid verfüge nunmehr eine einschneidende Einschränkung, da er in Zukunft auch eigenes überwintertes Vieh nicht mehr auftreiben dürfte, soweit deren Stückzahl über die festgesetzten 4,2 GVE hinausgehen würde. Er habe aber am 20.12.2015 am HochW fünf Kühe, sechs Kalbinnen, zwei Stiere und zwei Kälber gehalten und mit eigenem Futter überwintert. Nach der Umrechnungstabelle des angefochtenen Bescheides würden sich dabei 12,6 GVE ergeben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides würde ihm daher 2/3 der ihm zustehenden Weiderechte nehmen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – „Umfang der Weiderechte“ – weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass ihm entsprechend dem Nachtrag zum Regulierungsplan vom 16.06.1941, Zl ****, „die Weideservitut für eigene überwinterte Rinder und Schafe“ zustehen würde. Der angefochtene Bescheid verfüge nunmehr eine einschneidende Einschränkung, da er in Zukunft auch eigenes überwintertes Vieh nicht mehr auftreiben dürfte, soweit deren Stückzahl über die festgesetzten 4,2 GVE hinausgehen würde. Er habe aber am 20.12.2015 am HochW fünf Kühe, sechs Kalbinnen, zwei Stiere und zwei Kälber gehalten und mit eigenem Futter überwintert. Nach der Umrechnungstabelle des angefochtenen Bescheides würden sich dabei 12,6 GVE ergeben. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides würde ihm daher 2/3 der ihm zustehenden Weiderechte nehmen. In diesem Zusammenhang bemängelt der Beschwerdeführer, dass die auf dem „Whof“ jährlich erzielte und erzielbare Futtermenge mit „irgendwelchen (offenbar sehr fehleranfälligen) Berechnungsmethoden“ ermittelt werde. Die tatsächlich über viele Jahre auf den Liegenschaften der EZ *C, GB X, geerntete Futtermenge reiche aus, um die eben geschilderte Anzahl an Tieren – im langjährigen Durchschnitt seien es 10,75 GVE – den Winter über füttern zu können. Die beweis- und messbare Wirklichkeit gelte jedenfalls mehr als die fehleranfällige Berechnung eines Sachverständigen. Der tatsächliche Überwinterungsviehbestand sei „seit eh und je – insbesondere auch im Jahr 1941, dem Zeitpunkt der Begründung der gegenständlichen Weideservitut, bei ca. 10,75 GVE“ gelegen. Er habe daher Anspruch darauf, „dass ihm wieder ein Weiderecht in diesem Umfang zugesprochen wird“.In diesem Zusammenhang bemängelt der Beschwerdeführer, dass die auf dem „Whof“ jährlich erzielte und erzielbare Futtermenge mit „irgendwelchen (offenbar sehr fehleranfälligen) Berechnungsmethoden“ ermittelt werde. Die tatsächlich über viele Jahre auf den Liegenschaften der EZ *C, GB römisch zehn, geerntete Futtermenge reiche aus, um die eben geschilderte Anzahl an Tieren – im langjährigen Durchschnitt seien es 10,75 GVE – den Winter über füttern zu können. Die beweis- und messbare Wirklichkeit gelte jedenfalls mehr als die fehleranfällige Berechnung eines Sachverständigen. Der tatsächliche Überwinterungsviehbestand sei „seit eh und je – insbesondere auch im Jahr 1941, dem Zeitpunkt der Begründung der gegenständlichen Weideservitut, bei ca. 10,75 GVE“ gelegen. Er habe daher Anspruch darauf, „dass ihm wieder ein Weiderecht in diesem Umfang zugesprochen wird“. Die belangte Behörde habe zu dem auf dem Hof „W“ in EZ *C tatsächlich überwinterten Viehstand keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Dies werde ebenfalls als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Abschließend wendet sich der Beschwerdeführer grundsätzlich dagegen, dass die Anzahl der GVE festgelegt werde. Der Viehstand könne je nach Witterung, den Zeiten, in denen die Kühe ihre Kälber werfen, nach Verkaufspreis oder krankheitsbedingt höher oder niedriger sein. Es stelle daher eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des Rechtsumfanges dar, wenn er in Zukunft nur mehr die durchschnittlich gehaltene Viehzahl auftreiben dürfe. Der Beschwerdeführer bringt zu Spruchpunkt III./

  1. – „Auftriebszeiten“ – des angefochtenen Bescheides vor, es sei unzulässig, die Weidezeit an diejenige der Mitglieder der Agrargemeinschaft A zu binden. Sei die Ausübbarkeit des zu regulierenden Dienstbarkeitsrechtes von Ermessensentscheidungen abhängig, die die Eigentümer treffen würden, handle es sich nicht mehr um ein Recht, sondern um eine freiwillige Gestattung. Damit erfahre die bestehende Dienstbarkeit eine ganz wesentliche Einschränkung, die bisher nicht gegolten habe. Der Beschwerdeführer bringt zu Spruchpunkt römisch drei./
  2. – „Auftriebszeiten“ – des angefochtenen Bescheides vor, es sei unzulässig, die Weidezeit an diejenige der Mitglieder der Agrargemeinschaft A zu binden. Sei die Ausübbarkeit des zu regulierenden Dienstbarkeitsrechtes von Ermessensentscheidungen abhängig, die die Eigentümer treffen würden, handle es sich nicht mehr um ein Recht, sondern um eine freiwillige Gestattung. Damit erfahre die bestehende Dienstbarkeit eine ganz wesentliche Einschränkung, die bisher nicht gegolten habe. Zu den Spruchpunkten III./
  3. und III./
  4. des angefochtenen Bescheides – „Beaufsichtigung des Viehs“ und „Beitrag zur Zaunerhaltung“ – bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht nachvollziehbar, ihm neben Errichtung und Erhaltung von Zäunen noch die Beaufsichtigung des Viehs aufzutragen. Zudem sei es angemessen, die Zaunerhaltungskosten im Verhältnis der jährlichen Viehauftriebszahlen umzulegen. Zu den Spruchpunkten römisch drei./
  5. und römisch drei./
  6. des angefochtenen Bescheides – „Beaufsichtigung des Viehs“ und „Beitrag zur Zaunerhaltung“ – bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht nachvollziehbar, ihm neben Errichtung und Erhaltung von Zäunen noch die Beaufsichtigung des Viehs aufzutragen. Zudem sei es angemessen, die Zaunerhaltungskosten im Verhältnis der jährlichen Viehauftriebszahlen umzulegen. In der Stellungnahme zu den agrarfachlichen Ausfertigungen vom 24.06.2016, Zl ****, bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, die vom Sachverständigen aufgrund von Kennzahlen der Finanzbodenschätzung sowie aufgrund von allgemeinen Untersuchungen zur Ertragssituation von Grünlandflächen am Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft L geschätzten Erträge der Liegenschaft „W“ in EZ *C GB X lägen weit unter den tatsächlich anfallenden Erträgen. Die Heubergeräume im Futterhaus des Beschwerdeführers seien nunmehr schon fast voll, obwohl erst der erste Schnitt getan worden sei. Die Ertragsfähigkeit des Hofes „W“ in EZ *C GB X könne aufgrund der bereits eingebrachten Ernte ermittelt und bewiesen werden. Die gesamte Ernte könne in der Zeit zwischen 20.09.2016 und 31.10.2016 besichtigt werden. In der Stellungnahme zu den agrarfachlichen Ausfertigungen vom 24.06.2016, Zl ****, bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, die vom Sachverständigen aufgrund von Kennzahlen der Finanzbodenschätzung sowie aufgrund von allgemeinen Untersuchungen zur Ertragssituation von Grünlandflächen am Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft L geschätzten Erträge der Liegenschaft „W“ in EZ *C GB römisch zehn lägen weit unter den tatsächlich anfallenden Erträgen. Die Heubergeräume im Futterhaus des Beschwerdeführers seien nunmehr schon fast voll, obwohl erst der erste Schnitt getan worden sei. Die Ertragsfähigkeit des Hofes „W“ in EZ *C GB römisch zehn könne aufgrund der bereits eingebrachten Ernte ermittelt und bewiesen werden. Die gesamte Ernte könne in der Zeit zwischen 20.09.2016 und 31.10.2016 besichtigt werden. Zum Auftriebstermin hält der Beschwerdeführer nochmals fest, dass eine Bindung an eine Ermessensentscheidung der Grundeigentümer mit dem Wesen einer Dienstbarkeit unvereinbar sei. Wenn daher der Beginn der Weideberichtigung datumsmäßig festgelegt werden müsse, solle der Auftriebstermin mit 25.
  7. festgelegt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Darlegungen im Rechtsmittel zusammengefasst. Zur Festlegung der Großvieheinheiten (GVE) hat er zudem die von DI FF erstattete „Stellungnahme zur Feststellung des eingelagerten Futters an der Liegenschaft ‚W‘, EZ *C, KG X“ vom Oktober 2016 vorgelegt. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass mit 01.10.2016 22.470 kg Trockenmasse Heu und „Grumet“ (Herbstheu) gelagert worden sei. Darüber hinaus seien auch noch Siloballen mit einem Gewicht von 6.600 kg Trockenmasse gelagert. Setze man diese Menge an Heu in Vergleich zu den gehaltenen Tieren (durchschnittlich 9,85 GVE), so könnten diese mit der genannten Menge an Heu 236 Tage gefüttert werden. Die Differenz zwischen 236 Tagen und 245 Tagen (vgl Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen DI II) könnte insofern überbrückt werden, dass die Tiere noch auf den Wiesen weiden würden, und zwar im Herbst jeden Jahres. Dies sei auch heuer der Fall.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Darlegungen im Rechtsmittel zusammengefasst. Zur Festlegung der Großvieheinheiten (GVE) hat er zudem die von DI FF erstattete „Stellungnahme zur Feststellung des eingelagerten Futters an der Liegenschaft ‚W‘, EZ *C, KG X“ vom Oktober 2016 vorgelegt. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass mit 01.10.2016 22.470 kg Trockenmasse Heu und „Grumet“ (Herbstheu) gelagert worden sei. Darüber hinaus seien auch noch Siloballen mit einem Gewicht von 6.600 kg Trockenmasse gelagert. Setze man diese Menge an Heu in Vergleich zu den gehaltenen Tieren (durchschnittlich 9,85 GVE), so könnten diese mit der genannten Menge an Heu 236 Tage gefüttert werden. Die Differenz zwischen 236 Tagen und 245 Tagen vergleiche Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen DI römisch zwei) könnte insofern überbrückt werden, dass die Tiere noch auf den Wiesen weiden würden, und zwar im Herbst jeden Jahres. Dies sei auch heuer der Fall.
  8. Stellungnahme des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft A: Der Substanzverwalter bringt vor, es sei erforderlich, den Auftriebstermin festzulegen. Nur so würden auch die Rechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft A gewahrt bleiben. Der Substanzverwalter bezweifelt, dass mit der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Fläche von rund 3,3 ha auf EZ *C GB X so viel geerntet werden könne, dass 10,75 GVE über den Winter gefüttert werden könnten. Der Substanzverwalter hält dem gegenüber die von der Agrarbehörde angegebenen Berechnungen für relevant. Der Substanzverwalter bezweifelt, dass mit der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Fläche von rund 3,3 ha auf EZ *C GB römisch zehn so viel geerntet werden könne, dass 10,75 GVE über den Winter gefüttert werden könnten. Der Substanzverwalter hält dem gegenüber die von der Agrarbehörde angegebenen Berechnungen für relevant.
  9. Stellungnahme des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft A: Obmann DD weist in seiner Stellungnahme vom 13.05.2016 darauf hin, dass lediglich eine Almfläche von 14,8 ha zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus sei ein Teil der Waldweide wegen eines Wegbauprojektes 20 Jahre verpflichtend ausgeschieden worden. Obmann DD hält es für notwendig, dass erst zu einem Zeitpunkt aufgetrieben wird, zu dem es der Grasbewuchs zulässt. Zudem hegt Obmann DD Bedenken gegen eine Weidezeitverlängerung auf 120 Tage. Abschließend hält Obmann DD die von der Agrarbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte, die Liegenschaft W betreffende Ertragsrechnung für richtig.
  10. Stellungnahme der belangten Behörde: Zunächst verweist die belangte Behörde auf die relevanten Bestimmungen des WWSG. Davon ausgehend hält sie fest, bei der mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 sei von allen Parteien übereinstimmend festgehalten worden, dass der derzeitige Weidebetrieb gemeinschaftlich zu erfolgen habe. Ebenso sei unbestritten festgehalten worden, dass das Servitutsrecht nicht weiter reichen solle als die Berechtigung aus der Mitgliedschaft. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes und der gesetzlichen Vorgaben sei das Regulierungskonzept erstellt und dementsprechend die Berechtigung im Servituten-Regulierungsplan ausgestaltet worden. Abschließend erläutert die belangte Behörde nochmals die Berechnung, welche Anzahl an Tieren auf der Liegenschaft „W“ überwintert werden kann. Unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdeverfahren wäre es für die belangte Behörde auch denkbar, anstelle der Regulierung eine Ablösung des Nutzungsrechtes durch Zuerkennung eines Anteilsrechtes des Verpflichteten (A) an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken gem § 18 Abs 1 WWSG vorzunehmen.Unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdeverfahren wäre es für die belangte Behörde auch denkbar, anstelle der Regulierung eine Ablösung des Nutzungsrechtes durch Zuerkennung eines Anteilsrechtes des Verpflichteten (A) an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken gem Paragraph 18, Absatz eins, WWSG vorzunehmen. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
  11. Allgemeines: 1.1 „A-Alpe“: Die zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft A „A-Alpe“ zählenden Grundstücke listet der Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, idF des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, auf. Das Gebiet der „A-Alpe“ beschränkt sich im Wesentlichen auf die Gst Nrn *1, *2 und den größeren Teil des Gst Nr *3, alle GB X.Die zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft A „A-Alpe“ zählenden Grundstücke listet der Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, auf. Das Gebiet der „A-Alpe“ beschränkt sich im Wesentlichen auf die Gst Nrn *1, *2 und den größeren Teil des Gst Nr *3, alle GB römisch zehn. Für die „A-Alpe“ wird im Regulierungsplan vom 01.04.1937, ZI ****, ein Höchstbesatz von 20 Stück GVE und 70 Schafen festgesetzt. Das jeweilige Anteilsrecht der vom Regulierungsplan im Jahr 1937 erfassten fünf Güter erstreckte sich somit auf vier GVE. Im Bescheid vom 29.08.1996, Zl ****, hat die Agrarbehörde festgelegt, welche Flächen der „A-Alpe“ vom Weidegebiet ausgenommen sind. Darüber hinaus können Bereiche der Alm aufgrund topographischer Verhältnisse nicht beweidet werden. Schon aus dem Lageplan vom 02.10.1934 der technischen Abteilung für Bodenreform für die „Aer-Alpe“ sind Flächen des Gst *3, GB X, ersichtlich, die aus der Beweidung ausgenommen sind (rot schattierte Flächen in unten stehender Grafik). Schon aus dem Lageplan vom 02.10.1934 der technischen Abteilung für Bodenreform für die „Aer-Alpe“ sind Flächen des Gst *3, GB römisch zehn, ersichtlich, die aus der Beweidung ausgenommen sind (rot schattierte Flächen in unten stehender Grafik). Eine exakte Abgrenzung und Beschreibung jener Flächen, die nicht als Weide genutzt werden können, ist nicht erforderlich, da für einen Praktiker diese Flächen erkennbar sind und allen Beteiligten bekannt sind oder bekannt sein müssen. Im Laufe der Jahre hat sich die Qualität der landwirtschaftlichen Flächen der „A-Alpe“ nicht verschlechtert, allerdings hat sich der Überschirmungsgrad vergrößert. Die AgrarMarkt Austria (AMA) hat die anrechenbaren Weideflächen der „A-Alpe“ auf rund 14 ha reduziert. Laut der AMA wird jede GVE mit einem ha angesetzt. Die im Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, idF des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, angesetzten 20 GVE können daher nicht mehr auf die von der AMA anrechenbaren Fläche zur Weide aufgetrieben werden.Laut der AMA wird jede GVE mit einem ha angesetzt. Die im Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, angesetzten 20 GVE können daher nicht mehr auf die von der AMA anrechenbaren Fläche zur Weide aufgetrieben werden. Im Jahr 2016 wurden insgesamt 13,78 GVE auf die „A-Alpe“ aufgebtrieben. Bei diesem Tierbesatz sind die vom Beschwerdeführer aufgrund der zugunsten der Liegenschaft „W“ aufgetriebenen Tiere ─ nämlich vier Jungkalbinnen, jeweils jünger als zwei Jahre und fünf Kühe, jeweils älter als zwei Jahre ─ mitberücksichtigt. 1.
  12. Gemeindegutsagrargemeinschaft A: Die Anteilsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft A sind an die Stammsitzliegenschaften gebunden und können von diesen ohne Bewilligung der Agrarbehörde nicht gültig abgesondert werden. Zur Weide aufgetrieben werden kann das auf den Stammsitzliegenschaften überwinterte Vieh. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *a, GB X („V-hof“), Anteilsberechtigter an der Gemeindegutsagrargemeinschaft A in *B, GB X, Gemeinde Y. Weitere Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft A sind die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften „U“ in EZ *, GB X, mit einem Anteilsrecht, „R“ in EZ n*, GB X, mit einem Anteilsrecht (Anteilsberechtigter für diese beiden Stammsitzliegenschaften ist Obmann DD) und „Q“ in EZ *, GB X, mit zwei Anteilsrechten (derzeitige Anteilsberechtigte MM).Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *a, GB römisch zehn („V-hof“), Anteilsberechtigter an der Gemeindegutsagrargemeinschaft A in *B, GB römisch zehn, Gemeinde Y. Weitere Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft A sind die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften „U“ in EZ *, GB römisch zehn, mit einem Anteilsrecht, „R“ in EZ n*, GB römisch zehn, mit einem Anteilsrecht (Anteilsberechtigter für diese beiden Stammsitzliegenschaften ist Obmann DD) und „Q“ in EZ *, GB römisch zehn, mit zwei Anteilsrechten (derzeitige Anteilsberechtigte MM). Im Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl **** hat die Agrarbehörde die Stammsitzliegenschaft „W“ in EZ *C, GB X, mit einem Anteilsrecht festgestellt. Aufgrund des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, wurde allerdings die Liegenschaft „W“ als Stammsitzliegenschaft aus der Agrargemeinschaft A ausgeschieden und zu ihren Gunsten ein Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe begründet.Im Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl **** hat die Agrarbehörde die Stammsitzliegenschaft „W“ in EZ *C, GB römisch zehn, mit einem Anteilsrecht festgestellt. Aufgrund des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, wurde allerdings die Liegenschaft „W“ als Stammsitzliegenschaft aus der Agrargemeinschaft A ausgeschieden und zu ihren Gunsten ein Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe begründet. Der im Regulierungsplan erwähnte „Alpmeister“ existiert nicht mehr. Die Anteilsberechtigten sowie der Beschwerdeführer als Servitutsberechtigter treiben ihr Vieh selbständig und unabhängig voneinander auf. 1.
  13. Liegenschaft „W“, EZ *C, GB X: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Gutsbezeichnung „W“, in EZ *C, GB X. Zu Gunsten dieser Liegenschaft besteht auf den Gst Nrn *1, *2 und *3 („A-Alpe“) in *B, GB X, die Dienstbarkeit der Weide mit eigenen überwinterten Rindern und Schafen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Gutsbezeichnung „W“, in EZ *C, GB römisch zehn. Zu Gunsten dieser Liegenschaft besteht auf den Gst Nrn *1, *2 und *3 („A-Alpe“) in *B, GB römisch zehn, die Dienstbarkeit der Weide mit eigenen überwinterten Rindern und Schafen. Wörtlich heißt es dazu im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****: „Der Liegenschaft W EZ. 5 II Stg. X steht das Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe auf der A-Alpe Gst. *1, *2 und *3 Stg. X zu.“„Der Liegenschaft W EZ. 5 römisch zwei Stg. römisch zehn steht das Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe auf der A-Alpe Gst. *1, *2 und *3 Stg. römisch zehn zu.“ Die Bewirtschaftung der Liegenschaft „W“ und des „Vhofes“ erfolgt getrennt voneinander
  14. Futterertrag der Liegenschaft „W“ EZ *C GB X: 2.
  15. Allgemeines: Die Liegenschaft „W“ verfügt über folgende landwirtschaftlich genutzten Flächen: Gst. Fläche * 2.664 * 921 * 206 * 13.390 * 173 * 3.862 * 3.752 * 73 * 2.355 * 746 * 753 * 2.134 * 1.316 * 712 Gesamt 33.030 Die im Grundbuch ausgewiesene landwirtschaftliche Nutzfläche der servitutsberechtigten Liegenschaft in EZ *C, GB X, hat ein Ausmaß von gerundet 3,30 ha. Die Grundstücksgrenzen sind mit der tatsächlichen landwirtschaftlichen nutzbaren Fläche in Teilbereichen nicht identisch. Die graphische Auswertung der nichtbestockten Flächen in EZ *C, GB X, ergibt ein landwirtschaftlich nutzbares Flächenausmaß von 2,78 ha (Summe der rot umrandeten Teilflächen in unten stehender Grafik).Die im Grundbuch ausgewiesene landwirtschaftliche Nutzfläche der servitutsberechtigten Liegenschaft in EZ *C, GB römisch zehn, hat ein Ausmaß von gerundet 3,30 ha. Die Grundstücksgrenzen sind mit der tatsächlichen landwirtschaftlichen nutzbaren Fläche in Teilbereichen nicht identisch. Die graphische Auswertung der nichtbestockten Flächen in EZ *C, GB römisch zehn, ergibt ein landwirtschaftlich nutzbares Flächenausmaß von 2,78 ha (Summe der rot umrandeten Teilflächen in unten stehender Grafik). Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen erstrecken sich über eine Seehöhe von 1.060 bis 1.220 m und werden – laut den Angaben des Beschwerdeführers – als dreischnittige Wiesen, teilweise auch als zweischnitte Wiese mit Nachweide, bewirtschaftet. Die Dreischnittnutzung ist in dieser Höhenlage als intensiv zu bezeichnen. Die traditionelle Nutzungshäufigkeit beträgt zwei Schnitte. 2.
  16. Errechneter Erntertrag der landwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaft „W“: Die Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Flächen wird grundsätzlich durch die von der Finanzbodenschätzung festgestellte Ertragsmesszahl (EMZ) ausgedrückt. Davon wird die Bodenklimazahl (BKZ) abgeleitet. Die BKZ der Liegenschaft „W“ beträgt 16,
  17. Eine solche BKZ weist auf eine mittlere Ertragsfähigkeit der Grünlandflächen hin, wobei diese landestypisch als Zweischnittwiesen bewirtschaftet werden. Durch den Beschwerdeführer erfolgt aber eine intensivere Nutzung, nämlich eine Dreischnittnutzung, aufgrund der Höhenlage allerdings in extensiver Form. Ausgehend von den am Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft L durchgeführten Versuchen zur Ertragssituation von Grünlandflächen ─ dabei wurde umgerechnet auf das Heugewicht mit 86% Trockenmasse ein Heuertrag von 52dt/ha ermittelt ─ ergibt sich für die landwirtschaftlich nutzbare Fläche der Liegenschaft „W“ ein Gesamt-Heuertrag von (gerundet) 14.500 kg (52 dt/ha x 2,78 ha = 145 dt). Der Futterbedarf eines Normalrindes, das ist eine Kuh mit 500 kg Lebendgewicht, beträgt 12 kg pro Tag. Mit dem Heuertrag der Liegenschaft W können auf den Eigenflächen beim Jahresbedarf von 4.380 kg (= 12 kg/Tag x 365 Fütterungstage) 3,3 GVE (= 14.500 kg/4.380 kg/GVE) gehalten werden. Durch die Möglichkeit der Alpung der Tiere auf der A-Alm reduzieren sich die Fütterungstage auf dem Heimbetrieb um rd 120 Tage Alpungszeit. Der Heubedarf am Heimbetrieb beträgt somit 2.940 kg (= 12 kg/Tag x 245 Fütterungstage). Daraus errechnet sich ein möglicher Viehbesatz auf der Liegenschaft W von 4,9 GVE (= 14.500 kg/2.940 kg/GVE). 2.
  18. Futterertrag des Jahres 2016: Die am 01.10.2016 am „Whof“ gelagerte Trockenfuttermenge ist mit ca 29.000 kg anzuschätzen. Etwa 22.370 kg sind im „W-Hof“ eingelagert, die restliche Trockenfuttermasse von 6.600 kg ergibt sich aus den zusätzlichen 14 Siloballen.
  19. Tierbesatz des „Vhofes“ und des „Whofes“: Durchschnittlich hält der Beschwerdeführer am „Whof“ 16 Tiere. In der Regel handelt es sich dabei um sechs Mutterkühe, einen Stier, vier bis fünf Jungkalbinnen und ab Dezember/Jänner jeden Jahres mehrere Kälber. Am „Vhof“ hält der Beschwerdeführer sieben Mutterkühe, zwei bis drei Jungkalbinnen und mehrere Kälber, zudem auch Schweine und Hühner. Laut den Angaben in der von der AMA geführten „Rinderdatenbank“ wurden im Jahr 2015 am „Whof“ und am „Vhof“ zusammengezählt 18,44 GVE gehalten. Laut den bei der AMA vorhandenen Daten ergab sich für beide Höfe gemeinsam eine zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Fläche von 10,73 ha. Stellt man dieser landwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 10,73 ha die aus der „Rinderdatenbank“ entnommene Anzahl von GVE, nämlich 18,44, gegenüber, ergibt sich pro ha ein durchschnittlicher Tierbestand von 1,7 GVE. Multipliziert man den so errechneten Tierbesatz von 1,7 GVE mit der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche des „Whofes“ im Ausmaß von 2,78 ha, ergibt sich ein Tierbesatz von 4,8 GVE. Die am „Vhof“ gehaltenen Tiere werden ausschließlich auf die „K-Alm“ – es handelt sich dabei um eine Privatalm des Beschwerdeführers – aufgetrieben. Der Beschwerdeführer hat somit sein an der „A-Alpe“ bestehendes Anteilsrecht zugunsten des „Vhofes“ in den letzten Jahren nicht in Anspruch genommen. Die am „Whof“ gehaltenen Tiere hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wie auch im Jahr 2016 auf die „A-Alpe“ aufgetrieben.
  20. Auftriebstermin: Die Festlegung eines Auftriebszeitpunktes ist notwendig und muss sich am Vegetationsstand orientieren. Durch einen jährlich zu frühzeitigen Auftrieb, ohne entsprechende Vegetations-entwicklung, wird die Almvegetation langfristig negativ beeinflusst (Schäden an der Grasnarbe). Eine negative Vegetationsentwicklung ist jedoch auch bei dauernd zu spätem Auftrieb gegeben (Verunkrautung, altes, überständiges Gras). Die Weidezeit auf der A-Alm wurde im Regulierungsplan vom
  21. April 1937 für die Rinder von Mitte Juni bis Mitte September mit gemeinsamem Auftrieb festgelegt. Aufgrund der klimatischen Veränderungen ist auf der „A-Alm“ die Beweidung bereits ab 01.
  22. möglich.
  23. Beaufsichtigung des Viehs und Zaunerhaltung: Sofern Zäune fehlen, ist mit einem erhöhten Aufwand bei der Beaufsichtigung von Tieren zu rechnen. Eine Beaufsichtigung der Tiere ist auch aufgrund der Verantwortung des Tierhalters gegenüber seinen Nutztieren und zur Sicherung ihres Wohlbefindens (Tierschutz) notwendig. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Zäune durch äußere Einflüsse zerstört oder von den Tieren durchbrochen werden können. Mögliche Verletzungen oder Krankheiten der Tiere verlangen ebenfalls eine Beaufsichtigung. Zäune erleichtern die Beaufsichtigung von Tieren, da im Regelfall eine weniger häufige Nachschau erforderlich ist, trotzdem kann auf eine Beaufsichtigung nicht vollständig verzichtet werden. Die Schichtenleistungen für die Zäunung sind nach dem aufgetriebenen Vieh zu leisten. Dabei ist für ein Rind ab zwei Jahren eine Schicht (= 8 Stunden), für ein Rind zwischen einem ½ Jahr und 2 Jahren eine halbe Schicht (= 4 Stunden) und für ein Rind unter einem ½ Jahr keine Schicht zu leisten. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Bei den Feststellungen in den Kapiteln 1.1 („A-Alpe“) und 1.
  24. („Gemeindegutsagrargemeinschaft A“) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl **** idF des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ‚***, zurückgegriffen. Zum Weidegebiet der „Alpe-A“ hat sich auch der agrarfachliche Amtssachverständige DI II in seiner Stellungnahme vom 24.06.2016, Zl ****, geäußert. Bei den Feststellungen in den Kapiteln 1.1 („A-Alpe“) und 1.
  25. („Gemeindegutsagrargemeinschaft A“) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl **** in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ‚***, zurückgegriffen. Zum Weidegebiet der „Alpe-A“ hat sich auch der agrarfachliche Amtssachverständige DI römisch zwei in seiner Stellungnahme vom 24.06.2016, Zl ****, geäußert. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ─ unbestritten gebliebene ─ Aussagen des Beschwerdeführers, des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft A DD und des Substanzverwalters Bgm HH verwertet. Zu den im Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, festgelegten Anteilsrechten hat der Beschwerdeführer in dem an die Agrarbehörde gerichteten Schreiben vom 19.02.2010 wörtlich ausgeführt: „Laut den schriftlichen Unterlagen bin ich der Ansicht, dass der Regelungsplan vom 01.04.1937 rechtskräftig ist weil er auch mit der Gesamtzahl GVE Zahl (20 Stück) jede anteilsberechtigte Liegenschaft mit 4GVE einreguliert worden ist, übereinstimmt. Beim Nachtrag ist wirklich nur die Fraktion A als Teil der politischen Gemeinde ausgeschieden, und der Liegenschaft W als anteilsberechtigte Mitgliedschaft wurde das grundbücherliche Weideservitut eingeräumt. (weil er das schon vor der Bildung der Agrargemeinschaft gehabt hat.) Dies ist durch ein altes Schriftstück beweisbar.“ Eine inhaltsgleiche Aussage hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 06.10.2016 getätigt. Wörtlich hat er ausgesagt: „Laut Regulierungsplan wurden für die Alpe A 20 Großvieheinheiten festgelegt. Wie mir mein Vater mitgeteilt hat, hat dies bedeutet, dass die im Jahr 1937 erwähnen fünf Güter jeweils mit vier Großvieheinheiten einreguliert worden seien.“ Auf eine ergänzende Frage seines Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass aufgrund dieser Einschränkung am „Whof“ gehaltene Tiere auf die Alpe J in Kärnten aufgetrieben worden seien und dort geweidet hätten. Unter Berücksichtigung der eben wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers – sie stimmen auch mit den Angaben der agrarfachlichen Stellungnahme der „Agrar Z“ vom 07.05.2008, Zl ****, überein – trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol im Kapitel 1.2 der Sachverhaltsdarstellung die Feststellung, dass das jeweilige Anteilsrecht der im Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, genannten fünf Güter sich auf vier GVE erstreckt hat. Die im Kapitel 1.
  26. der Sachverhaltsdarstellung allgemein getroffenen Feststellungen zum „Whof“ ergeben sich aus dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, und den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.10.
  27. Der agrarfachliche Amtssachverständige hat die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des „Whofes“ beschrieben. Darauf beruhen die im Kapitel 2.
  28. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides getroffenen – und auch unbestritten gebliebenen – Feststellungen. Der agrarfachliche Amtssachverständige hat bereits in seinem Gutachten vom 24.06.2016, Zl ****, aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, auf welcher Grundlage er den Heuertrag des „Whofes“ insgesamt mit 14.500 kg ansetzt. Dieser Ansatz stimmt auch weitgehend mit den Schlussfolgerungen des Kapitels 3.1 des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens zur „Feststellung der Weiderechte der Liegenschaft ‚W‘, EZ *C, KG X an der Agrargemeinschaft A-Alpe, EZ *b, KG X“ vom November 2009, erstellt von DI FF, überein. Auch in der vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 vorgelegten Stellungnahme zur „Feststellung des eingelagerten Futters an der Liegenschaft ‚W‘, EZ *C, KG X, vom Oktober 2016, verfasst von DI FF, wird im Kapitel 2.4 „Hinweise zur Bonität der Futterflächen“ auf die für die Liegenschaft „W“ anzunehmende BKZ von 16,6 hingewiesen. Der agrarfachliche Amtssachverständige hat bereits in seinem Gutachten vom 24.06.2016, Zl ****, aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, auf welcher Grundlage er den Heuertrag des „Whofes“ insgesamt mit 14.500 kg ansetzt. Dieser Ansatz stimmt auch weitgehend mit den Schlussfolgerungen des Kapitels 3.1 des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens zur „Feststellung der Weiderechte der Liegenschaft ‚W‘, EZ *C, KG römisch zehn an der Agrargemeinschaft A-Alpe, EZ *b, KG X“ vom November 2009, erstellt von DI FF, überein. Auch in der vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 vorgelegten Stellungnahme zur „Feststellung des eingelagerten Futters an der Liegenschaft ‚W‘, EZ *C, KG römisch zehn, vom Oktober 2016, verfasst von DI FF, wird im Kapitel 2.4 „Hinweise zur Bonität der Futterflächen“ auf die für die Liegenschaft „W“ anzunehmende BKZ von 16,6 hingewiesen. Die vom agrarfachlichen Amtssachverständigen angewandte Berechnungsmethode entspricht dem Stand der Wissenschaft. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht bestritten, allerdings dezidiert festgehalten, die Berechnungsmethode sei auf die Liegenschaft „W“ nicht anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher im Kapitel 2.
  29. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses Feststellungen zur Berechnung des Futterertrages der Liegenschaft „W“ getroffen und sich dabei auf die nachvollziehbaren Aussagen des agrarfachlichen Amtssachverständigen DI II gestützt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher im Kapitel 2.
  30. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses Feststellungen zur Berechnung des Futterertrages der Liegenschaft „W“ getroffen und sich dabei auf die nachvollziehbaren Aussagen des agrarfachlichen Amtssachverständigen DI römisch zwei gestützt. Den Feststellungen des Kapitels 2.
  31. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses liegen die Ausführungen des DI FF in dessen Stellungnahme vom Oktober 2016 zu Grunde. Der agrarfachliche Amtssachverständige DI II hat zwar dezidiert im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 festgehalten, dass aus seiner Sicht ein Ernteertrag von rund 30.000 kg Heu auf den nutzbaren landwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaft „W“ nicht möglich sei. Selbst auf landwirtschaftlichen Flächen im Inntal lasse sich ein derartiger Heuertrag nicht erzielen, obwohl dort fünf bis sechs Mal gemäht werden könne. Bei diesen Flächen sei von einem Ertrag von rund 10.000 kg pro ha auszugehen, und zwar bei intensiver Bewirtschaftung. Bei einem Gesamtertrag von 31.605 kg Heu auf den nutzbaren Liegenschaften des „Whofes“ ergebe sich eine Futtermenge von 11.369 kg pro ha. Den Feststellungen des Kapitels 2.
  32. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses liegen die Ausführungen des DI FF in dessen Stellungnahme vom Oktober 2016 zu Grunde. Der agrarfachliche Amtssachverständige DI römisch zwei hat zwar dezidiert im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 festgehalten, dass aus seiner Sicht ein Ernteertrag von rund 30.000 kg Heu auf den nutzbaren landwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaft „W“ nicht möglich sei. Selbst auf landwirtschaftlichen Flächen im Inntal lasse sich ein derartiger Heuertrag nicht erzielen, obwohl dort fünf bis sechs Mal gemäht werden könne. Bei diesen Flächen sei von einem Ertrag von rund 10.000 kg pro ha auszugehen, und zwar bei intensiver Bewirtschaftung. Bei einem Gesamtertrag von 31.605 kg Heu auf den nutzbaren Liegenschaften des „Whofes“ ergebe sich eine Futtermenge von 11.369 kg pro ha. Das Verfahren hat allerdings keine Umstände ergeben, dass die am 01.10.2016 von DI FF festgestellte Menge an Heu nicht auf der Liegenschaft EZ *C, GB X („Whof“) geerntet worden ist. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 2.
  33. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.Das Verfahren hat allerdings keine Umstände ergeben, dass die am 01.10.2016 von DI FF festgestellte Menge an Heu nicht auf der Liegenschaft EZ *C, GB römisch zehn („Whof“) geerntet worden ist. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 2.
  34. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Zum Tierbesatz auf den Höfen „V“ und „W“ hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 zurückgegriffen. Der agrarfachliche Amtssachverständige DI II hat sich im Rahmen seiner Einvernahme auch zur Besatzdichte auf den beiden genannten Höfen am 06.10.2016 geäußert. Er hat dabei auf die Angaben in der von der AMA geführten „Rinderdatenbank“ verwiesen. Den dort vorhandenen Daten hat er die von der AMA anerkannten landwirtschaftlichen Flächen des Hofes „V“ und des Hofes „W“ gegenübergestellt und daraus den Tierbesatz umgerechnet in GVE errechnet.Der agrarfachliche Amtssachverständige DI römisch zwei hat sich im Rahmen seiner Einvernahme auch zur Besatzdichte auf den beiden genannten Höfen am 06.10.2016 geäußert. Er hat dabei auf die Angaben in der von der AMA geführten „Rinderdatenbank“ verwiesen. Den dort vorhandenen Daten hat er die von der AMA anerkannten landwirtschaftlichen Flächen des Hofes „V“ und des Hofes „W“ gegenübergestellt und daraus den Tierbesatz umgerechnet in GVE errechnet. Diese schlüssigen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen Angaben hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Feststellungen im Kapitel
  35. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum Auftrieb (Kapitel
  36. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) sowie zur Beaufsichtigung des Viehs und zur Zaunerhaltungspflicht (vgl Kapitel
  37. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stützen sich auf die zu diesen Themen ergangenen, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des agrarfachlichen Sachverständigen DI II, insbesondere in dessen Stellungnahme vom 24.06.2016, Zl ****.Die Feststellungen zum Auftrieb (Kapitel
  38. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) sowie zur Beaufsichtigung des Viehs und zur Zaunerhaltungspflicht vergleiche Kapitel
  39. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stützen sich auf die zu diesen Themen ergangenen, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des agrarfachlichen Sachverständigen DI römisch zwei, insbesondere in dessen Stellungnahme vom 24.06.2016, Zl ****. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  40. Wald- und Weideservitutengesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17.03.1952 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten – Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG), LGBl Nr 21/1952 in der Fassung (idF) LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17.03.1952 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten – Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG), Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1952, in der Fassung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Wald- und Weidenutzungsrechte, Allgemeine Bestimmungen § 1.

(1)Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:Paragraph eins,
(1)Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:
  1. a)alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;
  2. b)Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
  3. c)alle anderen Felddienstbarkeiten auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme der Wegerechte.
(2)Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.
(3)Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge, Forstprodukte zu beziehen oder zu liefern, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“ „Grundlage der Servitutenverfahren § 7.
(1)Das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen bildet die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.Paragraph 7,
(1)Das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen bildet die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.
(2)Der auf belasteten Grundstücken zur Zeit eines Verfahrens bestehende Kulturzustand hat auf die Feststellung dieses Rechtsumfanges ohne Einfluß zu bleiben“ „Voraussetzungen der Regulierung, Neuregulierung oder Ablösung § 8.
(1)Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.Paragraph 8,
(1)Nutzungsrechte der in Paragraph eins, bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.
(2)Der Antrag kann gestellt werden:
  1. a)vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke;
  2. b)vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.“ […]“ „Gegenstand und Zweck § 9.
(1)Gegenstand der Regulierung ist die FeststellungParagraph 9,
(1)Gegenstand der Regulierung ist die Feststellung
  1. a)der belasteten Grundstücke;
  2. b)der berechtigten Liegenschaften;
  3. c)der Beschaffenheit und des Umfanges der Rechte;
  4. d)der Gegenleistungen.
(2)Die Neuregulierung bezweckt im Rahmen des Ausmaßes der Nutzungsrechte nach § 7 Abs. 1 die Ergänzung oder Änderung der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnützung erfordern.“
(2)Die Neuregulierung bezweckt im Rahmen des Ausmaßes der Nutzungsrechte nach Paragraph 7, Absatz eins, die Ergänzung oder Änderung der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnützung erfordern.“ „Regulierung von Weiderechten § 13. Die Regulierung von Weiderechten erstreckt sich insbesondere auf:Paragraph 13, Die Regulierung von Weiderechten erstreckt sich insbesondere auf:
  1. a)Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl; […]
  2. f)Errichtung von Zäunen, Beistellung von Hirten und Ausführung von Verpflockungen; […]“ „Einleitungsbescheid § 39. Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.Paragraph 39, Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt. Einleitungskundmachung § 40. Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsbehörden mitzuteilen und in den Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise durch zwei Wochen kundzumachen.“Paragraph 40, Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsbehörden mitzuteilen und in den Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise durch zwei Wochen kundzumachen.“ „Servitutenregulierungs- oder Ablösungsplan § 41. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die alten aufrechtbleibenden Bestimmungen und die beabsichtigten Maßnahmen zur Umgestaltung der Dienstbarkeit in einem Servituten-Regulierungs- oder Ablösungsplan zusammenzufassen. Werden Urkunden unbedeutend geändert, so genügt die Verfassung eines Anhanges.“Paragraph 41, Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die alten aufrechtbleibenden Bestimmungen und die beabsichtigten Maßnahmen zur Umgestaltung der Dienstbarkeit in einem Servituten-Regulierungs- oder Ablösungsplan zusammenzufassen. Werden Urkunden unbedeutend geändert, so genügt die Verfassung eines Anhanges.“ „Parteien und Beteiligte § 48.
(1)Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien. […]Paragraph 48,
(1)Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien. […]
(2)Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
(3)Andere Beteiligte können gegen die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens keine Einwendung erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen haben die Behörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: 1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2016 zugestellt. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.04.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.

  1. In der Sache:
  2. Allgemeines: 1.
  3. Historische Regelung: Mit Bescheid vom 01.04.1937, Zl ****, erließ die Landeshauptmannschaft für Tirol den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A, bestehend als Haupturkunde, Weidewirtschaftsplan, Forstprogramm, Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung. Laut dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, nahmen an den Nutzungen neben der Fraktion A die jeweiligen Eigentümer der nachfolgenden Stammsitzliegenschaften der KG X teil:Laut dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, nahmen an den Nutzungen neben der Fraktion A die jeweiligen Eigentümer der nachfolgenden Stammsitzliegenschaften der KG römisch zehn teil: „R“ ─ EZ * I

(1), „U“ ─ EZ * I
(2), „Q ─ EZ * I
(3), „W – EZ *C
(4), „V“ ─ EZ *
(5).„R“ ─ EZ * römisch eins
(1), „U“ ─ EZ * römisch eins
(2), „Q ─ EZ * römisch eins
(3), „W – EZ *C
(4), „V“ ─ EZ *
(5). Zur Weidenutzung heißt es dann wörtlich: „Den aufgezählten Gütern 1 bis 5 steht die Weidenutzung mit dem auf denselben überwinterten Vieh zu.“ Der Weidewirtschaftsplan (Teil B. des Regulierungsplanes) enthält zur Weidezeit folgende Festlegungen: „Der Auftrieb erfolgt gegen Mitte Juni, der Abtrieb gegen Mitte September, jener der Schafe etwas später. Der Auftrieb hat gemeinsam an ein und demselben Tage zu erfolgen und wird derselbe je nach den jeweiligen Witterungs- und Wachstumsverhältnissen vom Alpmeister nach vorheriger Lokalaugenscheinnahme festgestellt und den Teilhabern rechtzeitig bekannt gegeben. Eine Vor- und Nachweide einzelner Teilhaber ist untersagt.“ Entsprechend dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 abgeschlossenen Parteienübereinkommen hat die Agrarbezirksbehörde Z mit dem Nachtrag vom 16.06.1941, ZL ****, den Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, abgeändert. Die Liegenschaft EZ *C II KG X („W“) wurde als Stammsitzliegenschaft aus der Agrargemeinschaft A ausgeschieden und zugunsten dieser Liegenschaft an der „A-Alpe“ eine Weidedienstbarkeit begründet.Entsprechend dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 abgeschlossenen Parteienübereinkommen hat die Agrarbezirksbehörde Z mit dem Nachtrag vom 16.06.1941, ZL ****, den Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, abgeändert. Die Liegenschaft EZ *C römisch zwei KG römisch zehn („W“) wurde als Stammsitzliegenschaft aus der Agrargemeinschaft A ausgeschieden und zugunsten dieser Liegenschaft an der „A-Alpe“ eine Weidedienstbarkeit begründet. Laut dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, idF des Nachtrages vom 16.06.1941, ZL 33/Vi/41, kann „das auf den Stammsitzliegenschaften überwinterte Vieh“ aufgetrieben werden.Laut dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, ZL 33/Vi/41, kann „das auf den Stammsitzliegenschaften überwinterte Vieh“ aufgetrieben werden. Zum Weideservitutsrecht zugunsten der Liegenschaft EZ *C II KG X („W“) heißt es im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, wörtlich:Zum Weideservitutsrecht zugunsten der Liegenschaft EZ *C römisch zwei KG römisch zehn („W“) heißt es im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, wörtlich: „Lasten: Der Liegenschaft W EZ. 5 II Stg X steht das Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe auf der Aalpe Gst. *1, *2 und *3 Stg. X zu.“„Lasten: Der Liegenschaft W EZ. 5 römisch zwei Stg römisch zehn steht das Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe auf der Aalpe Gst. *1, *2 und *3 Stg. römisch zehn zu.“ 1.
  1. (Neu-) Regulierung des Weideservitutsrechts zugunsten der Liegenschaft EZ *C, GB X: Mit Schriftsatz vom 18.03.2008 hat die Agrargemeinschaft A den Antrag „auf Regulierung des Weideservituts der Liegenschaft EZ *C KG X vulgo W (Erhebung und Feststellung der tatsächlich überwinterten Rinder und Schafe)“ gestellt. Auf Nachfrage der Agrarbehörde haben diesen Antrag Obmann DD und Substanzverwalter Bürgermeister HH nicht zurückgezogen. Mit Schriftsatz vom 18.03.2008 hat die Agrargemeinschaft A den Antrag „auf Regulierung des Weideservituts der Liegenschaft EZ *C KG römisch zehn vulgo W (Erhebung und Feststellung der tatsächlich überwinterten Rinder und Schafe)“ gestellt. Auf Nachfrage der Agrarbehörde haben diesen Antrag Obmann DD und Substanzverwalter Bürgermeister HH nicht zurückgezogen. Es liegt somit ein von der Gemeindegutsagrargemeinschaft A und somit von der Eigentümerin der verpflichteten Grundstücke eingebrachter Antrag auf Regulierung gem 8 Abs 1 lit a WWSG vor.Es liegt somit ein von der Gemeindegutsagrargemeinschaft A und somit von der Eigentümerin der verpflichteten Grundstücke eingebrachter Antrag auf Regulierung gem 8 Absatz eins, Litera a, WWSG vor. Die belangte Behörde hat daher die mit Bescheid vom 21.10.2014, Zl ZB****, von Amts wegen verfügte Einleitung hinsichtlich der im Lastenblatt der Liegenschaft EZ *b GB X (A) einverleibten Dienstbarkeiten der Weide mit den eigenen überwinterten Rindern und Schafen auf den Gst Nrn *1, *2 und *3 für EZ *C, GB X, zu Recht auf § 8 Abs 2 lit a iVm § 39 WWSG gestützt.Die belangte Behörde hat daher die mit Bescheid vom 21.10.2014, Zl ZB****, von Amts wegen verfügte Einleitung hinsichtlich der im Lastenblatt der Liegenschaft EZ *b GB römisch zehn (A) einverleibten Dienstbarkeiten der Weide mit den eigenen überwinterten Rindern und Schafen auf den Gst Nrn *1, *2 und *3 für EZ *C, GB römisch zehn, zu Recht auf Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 39, WWSG gestützt. Das zugunsten der Liegenschaft W EZ *C, GB X, bestehende Weideservitutsrecht an der „A-Alpe“ besteht laut Nachtrag vom 16.16.1941, Zl ****, für die „eigenen überwinterten Rinder und Schafe“. Grundlage des zugunsten der Liegenschaft W EZ *C, GB X, bestehenden Weideservitutsrechts ist folglich der Regulierungsplan vom 01.04.1937, ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, ****. Das zugunsten der Liegenschaft W EZ *C, GB römisch zehn, bestehende Weideservitutsrecht an der „A-Alpe“ besteht laut Nachtrag vom 16.16.1941, Zl ****, für die „eigenen überwinterten Rinder und Schafe“. Grundlage des zugunsten der Liegenschaft W EZ *C, GB römisch zehn, bestehenden Weideservitutsrechts ist folglich der Regulierungsplan vom 01.04.1937, ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, ****. Gegenstand des mit Bescheid vom 21.10.2014, Zl ***, eingeleiteten Servitutsverfahrens hinsichtlich der im Lastenblatt der Liegenschaft EZ *b GB X (A) einverleibten Dienstbarkeit der Weide mit den eigenen überwinterten Rindern und Schafen auf den Gst Nrn *1, *2 und *3 für EZ *C, GB X, ist insbesondere die Feststellung des Ausmaßes dieses Nutzungsrechtes.Gegenstand des mit Bescheid vom 21.10.2014, Zl ***, eingeleiteten Servitutsverfahrens hinsichtlich der im Lastenblatt der Liegenschaft EZ *b GB römisch zehn (A) einverleibten Dienstbarkeit der Weide mit den eigenen überwinterten Rindern und Schafen auf den Gst Nrn *1, *2 und *3 für EZ *C, GB römisch zehn, ist insbesondere die Feststellung des Ausmaßes dieses Nutzungsrechtes. Aus dem ursprünglichen Regulierungsplan sind die belasteten und berichtigten Liegenschaften ersichtlich. Der Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, enthält eine – wenn auch nicht zahlenmäßig bestimmte – Umschreibung des zugunsten der Liegenschaft „W“ EZ *C, GB X, eingeräumten Weideservitutsrechts.Aus dem ursprünglichen Regulierungsplan sind die belasteten und berichtigten Liegenschaften ersichtlich. Der Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, enthält eine – wenn auch nicht zahlenmäßig bestimmte – Umschreibung des zugunsten der Liegenschaft „W“ EZ *C, GB römisch zehn, eingeräumten Weideservitutsrechts. Ziel des Servitutenregulierungsplans ist es, die Umschreibung des Weideservitutenrechts im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl **** (Weideservitutsrecht für die „eigenen überwinterten Rinder und Schafe“) zu konkretisieren und weitere Nutzungsmodalitäten, wie etwa die Weidezeit und Pflichten im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung von Zäunen, festzulegen. Dazu ist die Agrarbehörde gem § 7 Abs 1 iVm § 13 WWSG berechtigt.Dazu ist die Agrarbehörde gem Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, WWSG berechtigt.
  2. Zum angefochtenen Servituten-Regulierungsplan vom 17.03.2016, Zl ****: 2.
  3. Zum Spruchpunkt I. „Verpflichtete Grundstücke“:2.
  4. Zum Spruchpunkt römisch eins. „Verpflichtete Grundstücke“: Die Wiedergabe der verpflichteten Grundstücke entspricht dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, ZL ***, idF des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****. Die Wiedergabe der verpflichteten Grundstücke entspricht dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, ZL ***, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang allerdings, dass es nicht vom Willen der Mitglieder der Agrargemeinschaft „A-Alpe“ abhängen dürfe, welche Flächen von einer Beweidung ausgenommen seien. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Mit Bescheid vom 29.08.1996, Zl ****, sind die in einem beiliegenden Plan eingezeichneten Flächen auf Dauer weidefreigestellt worden, um auf diesen Flächen eine Weidenutzung hintanzuhalten. Darüber hinaus sind bereits auf einem Lageplan der technischen Abteilung für Bodenreform für die „Aer-Alpe“ vom 02.10.1934 Teile des zum Regulierungsgebiet der Aalpe gehörenden Gst Nr *3, GB X, ersichtlich, die von der Beweidung ausgenommen sind. Mit Bescheid vom 29.08.1996, Zl ****, sind die in einem beiliegenden Plan eingezeichneten Flächen auf Dauer weidefreigestellt worden, um auf diesen Flächen eine Weidenutzung hintanzuhalten. Darüber hinaus sind bereits auf einem Lageplan der technischen Abteilung für Bodenreform für die „Aer-Alpe“ vom 02.10.1934 Teile des zum Regulierungsgebiet der Aalpe gehörenden Gst Nr *3, GB römisch zehn, ersichtlich, die von der Beweidung ausgenommen sind. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 29.08.1996, ****, und den Lageplan der technischen Abteilung für Bodenreform für die „Aer-Alpe“ vom 02.10.1934 ist daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Servituten-Regulierungsplanes umzuformulieren.Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 29.08.1996, ****, und den Lageplan der technischen Abteilung für Bodenreform für die „Aer-Alpe“ vom 02.10.1934 ist daher Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Servituten-Regulierungsplanes umzuformulieren. 2.
  5. Zum Spruchpunkt II. „Berechtigte Liegenschaft“ des angefochtenen Servituten-Regulierungsplanes:Zum Spruchpunkt römisch zwei. „Berechtigte Liegenschaft“ des angefochtenen Servituten-Regulierungsplanes: Die Festlegung der Liegenschaft EZ *C, GB X, als berechtigte Liegenschaft entspricht dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, ****, idF des Nachtrages vom 16.06.1941, ****. Die Festlegung der Liegenschaft EZ *C, GB römisch zehn, als berechtigte Liegenschaft entspricht dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, ****. Die Festlegung des Ausmaßes der Berechtigung mit 4,2 Großvieheinheiten (GVE) hat der Beschwerdeführer bekämpft und vorgebracht, auf der Liegenschaft „W“ in EZ *C, GB X, einen Futterertrag zu erwirtschaften, der eine Winterfütterung für 10,75 GVE ermöglichen würde.Die Festlegung des Ausmaßes der Berechtigung mit 4,2 Großvieheinheiten (GVE) hat der Beschwerdeführer bekämpft und vorgebracht, auf der Liegenschaft „W“ in EZ *C, GB römisch zehn, einen Futterertrag zu erwirtschaften, der eine Winterfütterung für 10,75 GVE ermöglichen würde. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Das zugunsten der Liegenschaft „W“ EZ *C, GB X, bestehende Weideservitutsrecht an der „A-Alpe“ besteht laut Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, für die „eigenen überwinterten Rinder und Schafe“.Das zugunsten der Liegenschaft „W“ EZ *C, GB römisch zehn, bestehende Weideservitutsrecht an der „A-Alpe“ besteht laut Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, für die „eigenen überwinterten Rinder und Schafe“. Zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft A als Eigentümerin der Gst Nrn *1, *2 und *3, alle GB X, und dem Beschwerdeführer als Servitutsberechtigten bestehen Meinungsverschiedenheiten über das konkrete Ausmaß der im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ***, umschriebenen Weideservitut. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Ausmaß seiner Berechtigung unter Berücksichtigung des auf der Liegenschaft in EZ *C, GB X, zu erwirtschaftenden Heuertrages 10,75 GVE umfasst und nicht bloß die im bekämpften Bescheid festgelegten 4,2 GVE. Ziel des gegenständlichen Verfahrens ist es daher unter anderem im Einklang mit § 7 Abs 1 iVm § 13 WWSG die Viehzahl festzulegen. Zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft A als Eigentümerin der Gst Nrn *1, *2 und *3, alle GB römisch zehn, und dem Beschwerdeführer als Servitutsberechtigten bestehen Meinungsverschiedenheiten über das konkrete Ausmaß der im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ***, umschriebenen Weideservitut. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Ausmaß seiner Berechtigung unter Berücksichtigung des auf der Liegenschaft in EZ *C, GB römisch zehn, zu erwirtschaftenden Heuertrages 10,75 GVE umfasst und nicht bloß die im bekämpften Bescheid festgelegten 4,2 GVE. Ziel des gegenständlichen Verfahrens ist es daher unter anderem im Einklang mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, WWSG die Viehzahl festzulegen. Der Festlegung des Umfanges des Weideservitutes der Liegenschaft EZ *C, GB X, an den Gst Nrn *1, *2 und *3, alle GB X, mit 4,9 GVE liegen folgende Überlegungen zugrunde:Der Festlegung des Umfanges des Weideservitutes der Liegenschaft EZ *C, GB römisch zehn, an den Gst Nrn *1, *2 und *3, alle GB römisch zehn, mit 4,9 GVE liegen folgende Überlegungen zugrunde: Laut dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, zl ****, nahmen an der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der „A-Alpe“ die Fraktion A der Gemeinde X und die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften 19 I, KG X („R“), 18 I, KG X („U“), 20 I, KG X („Q“), 5 II, KG X („W“) und 21 I, KG X („V“) teil. Laut dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, zl ****, nahmen an der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der „A-Alpe“ die Fraktion A der Gemeinde römisch zehn und die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften 19 römisch eins, KG römisch zehn („R“), 18 römisch eins, KG römisch zehn („U“), 20 römisch eins, KG römisch zehn („Q“), 5 römisch zwei, KG römisch zehn („W“) und 21 römisch eins, KG römisch zehn („V“) teil. Zu den Nutzungen heißt es im Regulierungsplan wörtlich: „Den aufgezählten Gütern 1 bis 5 steht die Weidenutzung mit dem auf demselben überwinterten Vieh zu. Die Holznutzung steht der Fraktion zu. …“ Ausgehend von dem im Weidewirtschaftsplan festgelegten Höchstbesatz von 20 GVE und 70 Schafen umfasste das Anteilsrecht jeder der fünf Güter – wie auch der Beschwerdeführer mehrfach festgestellt hat – vier GVE. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 kam es zum Abschluss eines Parteienübereinkommens. Laut diesem Übereinkommen besteht die A aus den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaften „R“, „U“, „Q“ und „V“ und ist diese Nachbarschaft Eigentümerin des Gemeinschaftsbesitzes. Demgegenüber besteht zugunsten der Liegenschaft „W“ das Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe auf der A-Alpe, Gst Nrn *1, *2 und *3, alle GB X. Die Beurkundung dieses Parteienübereinkommens erfolgte im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 kam es zum Abschluss eines Parteienübereinkommens. Laut diesem Übereinkommen besteht die A aus den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaften „R“, „U“, „Q“ und „V“ und ist diese Nachbarschaft Eigentümerin des Gemeinschaftsbesitzes. Demgegenüber besteht zugunsten der Liegenschaft „W“ das Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe auf der A-Alpe, Gst Nrn *1, *2 und *3, alle GB römisch zehn. Die Beurkundung dieses Parteienübereinkommens erfolgte im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****. An die Stelle des im Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, festgelegten, vier GVE umfassenden Anteilsrechtes ist zugunsten der Liegenschaft „W“ das im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, umschrieben Weideservitutsrecht getreten. Das vormalige Anteilsrecht erstreckte sich auf das auf der Liegenschaft „W“ überwinterte Vieh, das im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, verankerte Weideservitutsrecht umfasst die „eigenen überwinterten Rinder und Schafe“. Aus der beinahe identen Formulierung geht hervor, dass das im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, zugunsten der Liegenschaft „W“ eingeräumte Weideservitutsrecht dem vormaligen Anteilsrecht entsprochen hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es nicht nachvollziehbar, dass etwas mehr als vier Jahre nach Erlassung des Regulierungsplans vom 01.04.1937, Zl ****, zugunsten der Liegenschaft „W“ ein Weideservitutsrecht eingeräumt werden sollte, das das vormalige Anteilsrecht (vier GVE) um das 2,5 fache übersteigen und mit 10,75 GVE festgesetzt werden sollte. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol erscheint es nicht plausibel, dass die damaligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften „R“, „U“ und „Q“ im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 einem Weiderecht im Ausmaß von 10,75 GVE zugunsten der Liegenschaft „W“ zugestimmt haben, wäre dies doch mit nachteiligen Auswirkungen für ihre Anteilsrechte verbunden gewesen. Die Festlegung des Umfangs des Weideservitutsrechtes des Beschwerdeführers hat

§ 7Abs 1 WWSG vom historisch festgelegten Umfang von vier GVE auszugehen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt das Weideservitutsrecht mit 4,9 GVE und damit etwas über der historischen Regelung fest, weil auch bei einer Durchschnittsbetrachtung ein derartiger Tierbesatz mit dem Heuertrag der Liegenschaft „W“ über den Winter gefüttert werden kann. Darüber hinaus entspricht diese Festlegung jenem Tierbesatz, wie sie sich für die Liegenschaft „V“ und „W“ anhand der bei der der AMA vorhandenen Daten ergibt. Die Festlegung des Umfangs des Weideservitutsrechtes des Beschwerdeführers hat

Paragraph 7, Absatz eins, WWSG vom historisch festgelegten Umfang von vier GVE auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt das Weideservitutsrecht mit 4,9 GVE und damit etwas über der historischen Regelung fest, weil auch bei einer Durchschnittsbetrachtung ein derartiger Tierbesatz mit dem Heuertrag der Liegenschaft „W“ über den Winter gefüttert werden kann. Darüber hinaus entspricht diese Festlegung jenem Tierbesatz, wie sie sich für die Liegenschaft „V“ und „W“ anhand der bei der der AMA vorhandenen Daten ergibt. 2.

  1. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Servituten-Regulierungsplanes vom 17.03.2016, Zl ****:Zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Servituten-Regulierungsplanes vom 17.03.2016, Zl ****: 2.3.
  2. Zur Weidezeit: Zur Weidezeit heißt es im Kapitel B.b.) „Weidebetrieb“ des Regulierungsplans vom 01.04.1937, Zl ****, wörtlich: „Der Auftrieb erfolgt gegen Mitte Juni, der Abtrieb gegen Mitte September, jener der Schafe etwas später. Der Auftrieb hat gemeinsam an ein und demselben Tage zu erfolgen und wird derselbe je nach den jeweiligen Witterungs- und Wachstumsverhältnissen vom Alpmeister nach vorheriger Lokalaugenscheinnahme festgesetzt und den Teilhabern rechtzeitig bekanntgegeben. Eine Vor- und Nachweide einzelner Teilhaber ist untersagt.“ Der im Regulierungsplan erwähnte „Alpmeister“ existiert nicht mehr. Die Anteilsberechtigten sowie der Beschwerdeführer als Servitutsberechtigter treiben ihr Vieh selbständig und unabhängig voneinander auf. Der Auftrieb- und Abtrieb der Tiere hat sich grundsätzlich am Vegetationsstand zu orientieren, allerdings ist der früheste Auftriebs- und der späteste Abtriebstermin zu fixieren. Das Verfahren hat gezeigt, dass in günstigen Jahren ein Aufrieb jedenfalls zu Beginn des Juni und ein Weidebetrieb bis
  3. September möglich ist. Dementsprechend wird die Weidezeit festgelegt. Im Hinblick auf die tatsächliche Situation – kein Alpmeister und kein gemeinsamer Auftrieb – erfolgt keine Bindung der Weidezeit des Servitutsberechtigten an jene der Mitglieder der A. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist allerdings darauf hin, dass nach dem derzeit geltenden Regulierungsplan die Mitglieder der A nicht vor Juni ihr Vieh auftreiben und ebenfalls um den
  4. September ihr Vieh abzutreiben haben. 2.3.
  5. Beaufsichtigung des Viehs: Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso eine Beaufsichtigung des Viehs notwendig sein sollte, da er ja auch verpflichtet worden sei, zur Errichtung und Erhaltung von Zäunen beizutragen. Zudem müsse es auch zulässig sein, dass die Beaufsichtigung von Hilfspersonen des Beschwerdeführers durchgeführt werde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Zäune erleichtern jedenfalls die Beaufsichtigung von Tieren. Insbesondere ist eine weniger häufige Nachschau erforderlich. Allerdings wird dadurch eine Beaufsichtigung nicht entbehrlich. Insbesondere können Zäune auch durch äußere Einflüsse zerstört oder von Tieren durchbrochen werden. Der Beschwerdeführer wird daher weiter verpflichtet, das von ihm aufgetrieben Vieh zu beaufsichtigen. Allerdings wird die Formulierung im Spruchpunkt III.
  6. des angefochtenen Bescheides dahingehend erweitert, dass auch die Beaufsichtigung durch Familienangehörige des Beschwerdeführers oder durch von ihm beauftragte Personen zulässig ist.Der Beschwerdeführer wird daher weiter verpflichtet, das von ihm aufgetrieben Vieh zu beaufsichtigen. Allerdings wird die Formulierung im Spruchpunkt römisch drei.
  7. des angefochtenen Bescheides dahingehend erweitert, dass auch die Beaufsichtigung durch Familienangehörige des Beschwerdeführers oder durch von ihm beauftragte Personen zulässig ist. Das Verbot, Lehnvieh aufzunehmen, ergibt sich bereits aus dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, idF des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, und hat der Beschwerdeführer auch nicht bekämpft. Das Verbot, Lehnvieh aufzunehmen, ergibt sich bereits aus dem Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, und hat der Beschwerdeführer auch nicht bekämpft. 2.3.
  8. Zaunerhaltungspflicht: Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Errichtung und der Erhaltung von Zäunen nach dem aufgetriebenen Vieh zu bestimmen. Dementsprechend wird Spruchpunkt III.
  9. des angefochtenen Bescheides neu formuliert.Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Errichtung und der Erhaltung von Zäunen nach dem aufgetriebenen Vieh zu bestimmen. Dementsprechend wird Spruchpunkt römisch drei.
  10. des angefochtenen Bescheides neu formuliert. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Zu der zugunsten der Liegenschaft EZ *C, GB X („W“) eingeräumten Weideservitut (vgl Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****), liegt ein von der Gemeindegutsagrargemeinschaft A und somit von der Eigentümerin der verpflichteten Grundstücke eingebrachter Antrag auf Regulierung

§ 8Abs 1 lit a WWSG vor. Die Agrarbehörde war daher gestützt auf § 8 Abs 2 lit a i

Vm § 39 WWSG zur Einleitung eines Regulierungsverfahrens berechtigt. Zu der zugunsten der Liegenschaft EZ *C, GB römisch zehn („W“) eingeräumten Weideservitut vergleiche Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****), liegt ein von der Gemeindegutsagrargemeinschaft A und somit von der Eigentümerin der verpflichteten Grundstücke eingebrachter Antrag auf Regulierung

Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, WWSG vor. Die Agrarbehörde war daher gestützt auf Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 39, WWSG zur Einleitung eines Regulierungsverfahrens berechtigt. Ziel des Regulierungsverfahrens war es, die Umschreibung des Weideservitutenrechts im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, zu konkretisieren und weitere Nutzungsmodalitäten, wie etwa die Weidezeit und Pflichten im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung von Zäunen, festzulegen. Aufgrund der Beschwerde des BB gegen den Servituten-Regulierungsplan der Agrarbehörde vom 17.03.2016, ****, war es Aufgabe des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Festlegungen zu überprüfen. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass zum Teil die getroffenen Fest-legungen neu oder umzuformulieren sind. Dementsprechend hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die Spruchpunkte I., II. und III./1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Servituten-Regulierungsplanes neu formuliert (vgl Spruchpunkt
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses), dabei aber entsprechend §7 Abs 1 WWSG die historische Regelung zugrunde gelegt.Aufgrund der Beschwerde des BB gegen den Servituten-Regulierungsplan der Agrarbehörde vom 17.03.2016, ****, war es Aufgabe des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Festlegungen zu überprüfen. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass zum Teil die getroffenen Fest-legungen neu oder umzuformulieren sind. Dementsprechend hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei./1.,
  4. und
  5. des angefochtenen Servituten-Regulierungsplanes neu formuliert vergleiche Spruchpunkt
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses), dabei aber entsprechend §7 Absatz eins, WWSG die historische Regelung zugrunde gelegt. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene „Richtigstellung des Grundbuches“ ist als Hinweis zu qualifizieren und daher von der Neuformulierung nicht betroffen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist aber darauf hin, dass die Einverleibung der Dienstbarkeit der Weide des Beschwerdeführers auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides idF des gegenständlichen Erkenntnisses zu erfolgen hat.Die im angefochtenen Bescheid enthaltene „Richtigstellung des Grundbuches“ ist als Hinweis zu qualifizieren und daher von der Neuformulierung nicht betroffen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist aber darauf hin, dass die Einverleibung der Dienstbarkeit der Weide des Beschwerdeführers auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides in der Fassung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erfolgen hat. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG, zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall die Festlegungen eines Servituten-Regulierungsplanes betreffend eine Weidedienstbarkeit zu prüfen. In erster Linie galt es den Sachverhalt zu klären. Darüber hinaus hatte sich das Landesverwaltungsgericht mit den spezifischen Regelungen des Regulierungsplanes aus dem Jahr 1937 und des Nachtrages aus dem Jahr 1941 auseinanderzusetzen. Der vorliegenden Entscheidung kommt somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen oder des formellen Rechts. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0773.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.