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{'item': 'LVwG-2016/40/0602-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/0602-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der AA, geb xx.xx.xxxx, GB-Z, vertreten durch die Rechtsanwälte I&I, Adesse1, Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.01.2016, Zl Gew-***1 nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der AA, geb xx.xx.xxxx, GB-Z, vertreten durch die Rechtsanwälte I&römisch eins, Adesse1, Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.01.2016, Zl Gew-***1 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
  3. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Gebühren der Dolmetscherin BB für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 gemäß § 52 Abs 3 VwGVG zu ersetzen. Die Gebühren für die Dolmetscherin Frau BB wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.10.2016 mit Euro 73,20 festgesetzt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Gebühren der Dolmetscherin BB für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG zu ersetzen. Die Gebühren für die Dolmetscherin Frau BB wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.10.2016 mit Euro 73,20 festgesetzt. Diese sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Entrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Hypo Tirol Bank AG, IBAN: AT82 5700 0002 0000 1000, BIC: HYPTAT22, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Betrag verfügen kann. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 21.12.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die EWR-Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 der in Großbritannien und Frankreich tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gastgewerbe und zwar „Beherbergung von Gästen“ (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO) und „Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken“ (§ 111 Abs 1 Z 2 GewO) im Standort W, Adresse
  4. Diesem Ansuchen war eine Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe, eine Kopie des Reisepasses, eine beglaubigte Übersetzung des Schreibens der Firma1, eine beglaubigte Übersetzung des Firmenbuchauszuges für die Firma2, Firmennummer: *****, eine beglaubigte Abschrift aus dem Strafregister sowie eine beglaubigte Übersetzung des Auszuges der Firmenbucheintragung der Firma2 mit der Firmenbuchnummer: ***** angeschlossen.Mit Eingabe vom 21.12.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die , EWR-Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 der in Großbritannien und Frankreich tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gastgewerbe und zwar „Beherbergung von Gästen“ (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO) und „Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken“ (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO) im Standort W, Adresse
  5. Diesem Ansuchen war eine Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe, eine Kopie des Reisepasses, eine beglaubigte Übersetzung des Schreibens der Firma1, eine beglaubigte Übersetzung des Firmenbuchauszuges für die Firma2, Firmennummer: *****, eine beglaubigte Abschrift aus dem Strafregister sowie eine beglaubigte Übersetzung des Auszuges der Firmenbucheintragung der Firma2 mit der Firmenbuchnummer: ***** angeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antragstellerin die Anerkennung der in Großbritannien und Frankreich tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 verweigert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin seit 1999 beim Reiseveranstalter Firma2 zur Geschäftsführerin und Schriftführerin bestellt worden sei. Für die EU-EWR-Anerkennung im Gastgewerbe sei eine Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit, eine Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter, eine Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit oder eine Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung nachzuweisen. Diese Nachweise müssten facheinschlägig sein. Da die Antragstellerin jedoch keine der genannten Voraussetzungen im Gastgewerbe erfülle, sei der Antrag abzuweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antragstellerin die Anerkennung der in Großbritannien und Frankreich tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gastgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 verweigert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin seit 1999 beim Reiseveranstalter Firma2 zur Geschäftsführerin und Schriftführerin bestellt worden sei. Für die EU-EWR-Anerkennung im Gastgewerbe sei eine Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit, eine Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter, eine Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit oder eine Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung nachzuweisen. Diese Nachweise müssten facheinschlägig sein. Da die Antragstellerin jedoch keine der genannten Voraussetzungen im Gastgewerbe erfülle, sei der Antrag abzuweisen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin seit Gründung der Firma2 Geschäftsführerin und ganzjährig in die alltäglichen Geschäftsaktivitäten einbezogen sei, einschließlich der Chaletbetriebe, der Reservierungen und der Personalangelegenheiten. Die Gesellschaft habe in Frankreich einen rechtlichen Vertreter. Dieser sei in die alltäglichen Geschäftsaktivitäten jedoch nicht miteinbezogen. Die Beschwerdeführerin habe zudem während der Wintersaison 1989-1996 als Chalet-Hotelmanager in U gearbeitet. Weiters habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1995 bis 1999 in Großbritannien ihre eigene Pension geleitet. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bereits seit 1965 Erfahrungen ua als Assistentin des Hotelmanagements und im Management von Chaletbetrieben gesammelt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen. Am 11.10.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurde. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der Firma2 seit deren Gründung am 10.06.
  6. Die Firma2 ist Reiseveranstalter laut Auszug aus dem britischen Firmenbuch zu Firmennummer: *****. Die Beschwerdeführerin betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann als Skireiseveranstalter ca 25 Chalets in U, R, und S. Im Winter haben sie ungefähr 70 Angestellte, in S haben sie zwei große Hotels betrieben. Dabei handelt es sich um diese Chalet-Hotels. Die Aufgaben drehen sich darum, das Personal zu verwalten, die Verpflegung zu planen, sich um die Hygiene zu kümmern und dabei auch die lokalen Vorschriften zu kennen und sich um die Gäste generell zu kümmern. In den Chalets wird Frühstück angeboten sowie einen Nachmittagstee und ein dreigängiges Abendessen, dies bis auf ein Mal pro Woche. Sie müssen sich in den Chalets um das Budget kümmern, Lebensmittel kaufen, Hygienevorschriften beachten und das Personal ausbilden. Sie haben aber auch Geschäftsführer, die sich um die Chalets kümmern. Die Beschwerdeführerin ist in England wohnhaft das ganze Jahr über, besucht aber immer wieder die Skiorte der Chalets. Sie ist ungefähr eine Woche pro Monat in ihren Chalets. Die Beschwerdeführerin hat am 21.12.2015 beim Landeshauptmann von Tirol um die EWR-Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 der in Großbritannien und Frankreich tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gastgewerbe und zwar „Beherbergung von Gästen“ (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO) und „Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken“ (§ 111 Abs 1 Z 2 GewO) im Standort W, Adresse2 angesucht.Die Beschwerdeführerin hat am 21.12.2015 beim Landeshauptmann von Tirol um die EWR-Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 der in Großbritannien und Frankreich tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gastgewerbe und zwar „Beherbergung von Gästen“ (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO) und „Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken“ (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO) im Standort W, Adresse2 angesucht. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Firma2 per Eintragungsnummer: ***** im Firmenbuch T wäre. In der Rubrik „Management, Leitung, Verwaltung, Aufsicht“ ist CC, geb. xx.xx.xxxx eingetragen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Schreiben der Firma1 sowie den Auszügen aus dem Firmenbuch betreffend die Firma2 sowohl in Großbritannien als auch Frankreich sowie ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Angaben der Beschwerdeführerin erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar und besteht kein Grund, an ihren Angaben zu zweifeln. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten: „§ 373c.

(1)
(1)Der Landeshauptmann hat auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen.
(1)
(1)Der Landeshauptmann hat auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz 2, entsprechen.
(2)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
(3)Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:
(3)Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (Paragraph 373 f,) folgender Art nachzuweisen:
  1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,
  2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,
  3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,
  4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.
(4)In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.
(4)In einer Verordnung gemäß Absatz 2, kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien hinsichtlich der im Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.
(5)Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß § 373d in Anspruch nehmen.“
(5)Werden die in der Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß Paragraph 373 d, in Anspruch nehmen.“ Die auf Grundlage des § 373c erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR lautet auszugsweise: Die auf Grundlage des Paragraph 373 c, erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR lautet auszugsweise: „§
  1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn
  2. der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,
  3. der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),
  4. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und
  5. keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, vorliegen und
  6. die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  7. die in den Paragraphen 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. § 4.Paragraph 4,
(1)Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
(1)Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
  1. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  3. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
  4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:
(2)Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
  1. Bestattung,
  2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,
  3. Gastgewerbe,
  4. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich Handel und Vermietung,
  5. Kosmetik (Schönheitspflege),
  6. Schädlingsbekämpfung (Handwerk) und
  7. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und Munition.
(3)Die im Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(3)Die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(4)Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
(4)Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder Bundesrecht konsolidiert
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
  3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.“ Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin über keinen Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 verfügt. Das Gastgewerbe ist in Großbritannien nicht reglementiert. Sie stützt ihren Antrag auf Anerkennung gemäß § 373c für das Gastgewerbe „Beherbergung von Gästen“ und „Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken“ auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der Firma
  4. Weiters stützt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf die Tätigkeiten während der Wintersaisonen 1989 bis 1996 als Chalet-Hotelmanager in U und auf die Leitung ihrer eigenen Pension in den Jahren 1995 bis 1999 in Großbritannien sowie ihre Tätigkeit in Frankreich.Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin über keinen Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 verfügt. Das Gastgewerbe ist in Großbritannien nicht reglementiert. Sie stützt ihren Antrag auf Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, für das Gastgewerbe „Beherbergung von Gästen“ und „Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken“ auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der Firma
  5. Weiters stützt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf die Tätigkeiten während der Wintersaisonen 1989 bis 1996 als Chalet-Hotelmanager in U und auf die Leitung ihrer eigenen Pension in den Jahren 1995 bis 1999 in Großbritannien sowie ihre Tätigkeit in Frankreich. Zu den geltend gemachten Zeiträumen 1989 bis 1996 bzw 1995 bis 1999 ist auf die eindeutige Rechtslage in § 4 Abs 3 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung zu verweisen, wonach Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrags auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen dürfen. In Folge der Antragstellung am 21.12.2015 können diese Tätigkeiten in U bzw in Großbritannien von 1989 bis 1999 bz. Generell bis zum Jahr 2005 nicht herangezogen werden. Zu den geltend gemachten Zeiträumen 1989 bis 1996 bzw 1995 bis 1999 ist auf die eindeutige Rechtslage in Paragraph 4, Absatz 3, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung zu verweisen, wonach Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrags auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen dürfen. In Folge der Antragstellung am 21.12.2015 können diese Tätigkeiten in U bzw in Großbritannien von 1989 bis 1999 bz. Generell bis zum Jahr 2005 nicht herangezogen werden. Sowohl § 373c Abs 3 GewO 1994 als auch § 1 Z 2 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung verlangen von der Antragstellerin, dass die von ihr absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit). Bereits aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Firmenbuchauszug betreffend die Firma2 zu Firmenbuchnummer: ***** ergibt sich, dass die Firma2 in diesem Firmenbuch als Reiseveranstalter (vgl: „Tour Operator“) eingetragen ist. Somit ist bereits aufgrund dieses Firmenbuchauszuges klargestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiterin im Gastgewerbe vorlegen konnte. Dass das Gastgewerbe und die Tätigkeit als Reiseveranstalter bzw. Reisebüro zwei verschiedene gewerbliche Tätigkeiten darstellen und damit auch unterschiedliche Berufsmerkmale beinhalten zeigen nicht zuletzt die Bestimmungen des § 94 Z 26 GewO 1994 für das Gastgewerbe und des § 94 Z 56 GewO 1994 samt deren jeweiligen Zugangsverordnungen (Gastgewerbe-Verordnung, BGBl II Nr 51/2003 und Reisebüro-Verordnung, BGBl II Nr 76/2003 idf BGBl II Nr 399/2008). Auch die zit EU/EWR-Anerkennungsverordnung (vgl § 3 bzw § 4) und die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30.9.2005 S 22 (vgl Art 18 bzw Art 19) gehen jeweils von 2 unterschiedlichen Gewerben aus. Sowohl Paragraph 373 c, Absatz 3, GewO 1994 als auch Paragraph eins, Ziffer 2, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung verlangen von der Antragstellerin, dass die von ihr absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit). Bereits aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Firmenbuchauszug betreffend die Firma2 zu Firmenbuchnummer: ***** ergibt sich, dass die Firma2 in diesem Firmenbuch als Reiseveranstalter vergleiche, „Tour Operator“) eingetragen ist. Somit ist bereits aufgrund dieses Firmenbuchauszuges klargestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiterin im Gastgewerbe vorlegen konnte. Dass das Gastgewerbe und die Tätigkeit als Reiseveranstalter bzw. Reisebüro zwei verschiedene gewerbliche Tätigkeiten darstellen und damit auch unterschiedliche Berufsmerkmale beinhalten zeigen nicht zuletzt die Bestimmungen des Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 für das Gastgewerbe und des Paragraph 94, Ziffer 56, GewO 1994 samt deren jeweiligen Zugangsverordnungen (Gastgewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 51 aus 2003, und Reisebüro-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 76 aus 2003, idf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008,). Auch die zit EU/EWR-Anerkennungsverordnung vergleiche Paragraph 3, bzw Paragraph 4,) und die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nr L 255 vom 30.9.2005 S 22 vergleiche Artikel 18, bzw Artikel 19,) gehen jeweils von 2 unterschiedlichen Gewerben aus. Gemäß § 22 Abs 2
  6. Satz GewO 1994 ist unter fachlicher Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin ist ihrem Vorbringen nach ganzjährig in die alltäglichen Geschäftsaktivitäten miteinbezogen, einschließlich der Chaletbetriebe, der Reservierungen und der Personalangelegenheiten. Die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sollen grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden, verfügt sie doch über jahrelange praktische Erfahrungen im Bereich der Chalet-Vermietung. Ein Vorbringen, dass sie dabei die Position einer Betriebsleiterin inne gehabt hätte, hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin ist zwar Geschäftsführerin (ob handelsrechtlich, oder gewerberechtlich kann dahingestellt bleiben) der Firma2 zu Firmenbuchnummer: *****. Die Firma2 verfügt jedoch über keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. In der Firma2, eingetragen zu ***** im Firmenbuch T konnte die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Betriebsleiterin nachweisen. In der Rubrik „Management, Leitung, Verwaltung, Aufsicht“ ist CC, geb. xx.xx.xxxx eingetragen. Ein Geschäftsführervertrag, Arbeitspapiere oder ähnliche Dokumente wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2,
  7. Satz GewO 1994 ist unter fachlicher Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin ist ihrem Vorbringen nach ganzjährig in die alltäglichen Geschäftsaktivitäten miteinbezogen, einschließlich der Chaletbetriebe, der Reservierungen und der Personalangelegenheiten. Die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sollen grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden, verfügt sie doch über jahrelange praktische Erfahrungen im Bereich der Chalet-Vermietung. Ein Vorbringen, dass sie dabei die Position einer Betriebsleiterin inne gehabt hätte, hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin ist zwar Geschäftsführerin (ob handelsrechtlich, oder gewerberechtlich kann dahingestellt bleiben) der Firma2 zu Firmenbuchnummer: *****. Die Firma2 verfügt jedoch über keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. In der Firma2, eingetragen zu ***** im Firmenbuch T konnte die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Betriebsleiterin nachweisen. In der Rubrik „Management, Leitung, Verwaltung, Aufsicht“ ist CC, geb. xx.xx.xxxx eingetragen. Ein Geschäftsführervertrag, Arbeitspapiere oder ähnliche Dokumente wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Dass die Beschwerdeführerin neben der Funktion als Geschäftsführerin die Funktion einer Betriebsleiterin oder eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung inne gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben, da die Firma2 über keine Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes verfügt und daher das Gastgewerbe gar nicht ausüben durfte. Bei der Tätigkeit als Geschäftsführerin der Firma2 handelt es sich keinesfalls um eine „fachliche Tätigkeit“ im Sinne des § 22 Abs 2 GewO 1994, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gastgewerbes erforderlich sind.Dass die Beschwerdeführerin neben der Funktion als Geschäftsführerin die Funktion einer Betriebsleiterin oder eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung inne gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben, da die Firma2 über keine Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes verfügt und daher das Gastgewerbe gar nicht ausüben durfte. Bei der Tätigkeit als Geschäftsführerin der Firma2 handelt es sich keinesfalls um eine „fachliche Tätigkeit“ im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gastgewerbes erforderlich sind. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ganzjährig in die alltäglichen Geschäftsaktivitäten miteinbezogen sei, einschließlich der Chaletbetriebe, der Reservierungen und der Personalangelegenheiten macht sie damit noch keine Tätigkeit als Betriebsleiterin im Sinne des § 4 Abs 4 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung geltend. Als Betriebsleiter im Sinne des § 4 Abs 1 EU/EWR-Anerkennungsverordnung sind nur solche Personen anzusehen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges (!) als Leiter des Unternehmens oder Zweigniederlassung oder als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war. Wie bereits mehrfach festgestellt, verfügt die Firma2 über keine gewerberechtliche Befugnis zur Ausübung des Gastgewerbes. Die Beschwerdeführerin kann sohin schon begrifflich nicht in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges als Betriebsleiterin tätig gewesen sein. Dass sie in einem anderen Unternehmen als Betriebsleiterin tätig gewesen wäre wird von ihr nicht einmal behauptet.Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ganzjährig in die alltäglichen Geschäftsaktivitäten miteinbezogen sei, einschließlich der Chaletbetriebe, der Reservierungen und der Personalangelegenheiten macht sie damit noch keine Tätigkeit als Betriebsleiterin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung geltend. Als Betriebsleiter im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, EU/EWR-Anerkennungsverordnung sind nur solche Personen anzusehen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges (!) als Leiter des Unternehmens oder Zweigniederlassung oder als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war. Wie bereits mehrfach festgestellt, verfügt die Firma2 über keine gewerberechtliche Befugnis zur Ausübung des Gastgewerbes. Die Beschwerdeführerin kann sohin schon begrifflich nicht in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges als Betriebsleiterin tätig gewesen sein. Dass sie in einem anderen Unternehmen als Betriebsleiterin tätig gewesen wäre wird von ihr nicht einmal behauptet. Da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise und Unterlagen nicht dazu geeignet sind, eine facheinschlägige Tätigkeit als Selbständige oder Betriebsleiterin im Bereich des Gastgewerbes unter Beweis zu stellen, wurde die Anerkennung der in Großbritannien und Frankreich tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten für das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 zu Recht verweigert. Da die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war der dagegen eingebrachten Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise und Unterlagen nicht dazu geeignet sind, eine facheinschlägige Tätigkeit als Selbständige oder Betriebsleiterin im Bereich des Gastgewerbes unter Beweis zu stellen, wurde die Anerkennung der in Großbritannien und Frankreich tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten für das Gastgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 zu Recht verweigert. Da die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war der dagegen eingebrachten Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Gebühren der Dolmetscherin BB für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 gemäß § 52 Abs 3 VwGVG zu ersetzen. Die Gebühren für die Dolmetscherin Frau BB wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.10.2016 mit Euro 73,20 festgesetzt.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Gebühren der Dolmetscherin BB für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG zu ersetzen. Die Gebühren für die Dolmetscherin Frau BB wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.10.2016 mit Euro 73,20 festgesetzt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht TirolMag. Hannes PiccolroazLandesverwaltungsgericht Tirol, Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0602.7

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