← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/30/1970-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/1970-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des marokkanischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, Z, gegen den von der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z im Namen des Landeshauptmannes von Tirol mit Ausstellungsdatum 28.07.2016 und einer einjährigen Gültigkeit bis 28.07.2017 erteilten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Zl AufG-*****-*, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichts nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichts nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z hat im Namen des Landeshauptmannes von Tirol dem Beschwerdeführer aufgrund eines am 10.06.2016 eingebrachten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 28.07.2016 einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit einjähriger Gültigkeit ausgestellt. Die Übernahme dieses Aufenthaltstitels erfolgte durch den Beschwerdeführer bereits am 27.07.
  5. Mit E-Mail vom 23.08.2016 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter folgende Beschwerde gegen die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf ein Jahr eingebracht und Folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdeführer gibt bekannt, Mag. BB Rechtsanwalt in Z mit seiner/ihrer Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben. Es wird um Kenntnisnahme und Zustellungen zu Handen des Bevollmächtigten Vertreters gebeten. Der Beschwerdeführer beantragte in oben bezeichneter Sache bei der Bürgermeisterin der Stadt Z als Bezirksverwaltungsbehörde zu GZ AufG-*****-* die Verlängerung seines gültigen Aufenthaltstitels um drei Jahre, erhielt jedoch am 28.07.2016 lediglich einen Aufenthaltstitel rot weiß rot karte pluss gültig für die Dauer eines Jahres. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol Die Entscheidung wird angefochten, soweit nicht dem Beschwerdeführer kein über diesen Geltungszeitraum hinaus gültiger Aufenthaltstitel erteilt wurde, sohin inhaltlich eine Abweisung des Mehrbegehrens vorliegt, aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich acht Jahre aufhältig, und war bis 2012 mit einer Österreicherin aufrecht verheiratet. Die Behörde begründete die Entscheidung mündlich im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis der Deutschkenntnisse auf B 1 Niveau erbringen kann und somit die Integrationsvereinbarung nicht erfülle.. Der Beschwerdeführer ist schwer alkoholkrank und daher nicht in der Lage Deutsch auf B 1 Niveau zu lernen. Diese Unfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer in erster Instanz auch moniert jedoch wurde keine diesbezügliche fachärztliche Begutachtugn durchgeführt. Beweis: ärztliches Attest, einzuholendes fachärztliches Gutachten. Vernehmung des Beschwerdeführers in mündlicher Verhandlung Da ansonsten beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer rot weiß rot Karte plus für die Dauer von drei Jahren vorliegen, wird gestellt der ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht in Tirol wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel rot weiß rot Karte plus mit der Geltungsdauer von drei Jahren ab 28.07.2016 erteilt werde. Für AA __ Mag. BB Rechtsanwalt“ Der Beschwerde wurde eine ärztliche Bestätigung vom 13.06.2016 beigelegt. Aus dieser an das Fremdenamt gerichteten Bestätigung der Fachärztin Dr. CC vom 13.06.2016 ergeht betreffend den Beschwerdeführer Folgendes hervor: „Diagnose 13.06.2016: Alkoholabhängigkeit. Z.n. akzidenteller Frostschutzmittelvergiftung mit Nierenversagen im Rahmen der Alkoholabhängigkeit. Procedere 13.06.2016: Pat. Befindet sich in regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen in meiner Ordination aufgrund seiner psychiatrischen Grunderkrankung ist der Pat. jedoch nicht ausreichend belastbar und zeitweise in der Aufnahmefähigkeit in bezug auf Lerninhalte eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht dringend Einrichtung einer PSP-Betreuung angeraten.“ Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde. Aus diesem geht folgender Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des Fremdengesetzes. Er hält sich bereits mehrere Jahre legal im Bundesgebiet auf. Da der letzte Aufenthaltstitel bis 27.07.2016 gültig war, hat der Beschwerdeführer persönlich am 10.06.2016 beim Stadtmagistrat Z einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit den erforderlichen Unterlagen eingebracht. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a NAG) hat der Beschwerdeführer noch nicht erfüllt, insbesondere weil er den im § 14a Abs 4 Z 2 vorgesehenen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß 14 Abs 2 Z 1 NAG noch nicht vorlegen konnte. Im gegenständlichen Verlängerungsverfahren hat der Beschwerdeführer ein Zertifikat der BFI Tirol Bildungs GmbH vom 23.05.21016 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Zertifikat „Deutsch Österreich B1“ am Prüfungszentrum BFI Tirol Bildungs GmbH nicht bestanden hat. Ein sonstiger Nachweis, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a NAG), dass dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zum Vertiefen einer elementaren Sprachverwendung dient, erfüllt hat, wurde weder nachgewiesen noch in der Beschwerde das Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung behauptet. In der Beschwerde wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Grund, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist Deutsch auf dem erforderlichen B1-Niveau zu erlangen, darin liegt, dass der Beschwerdeführer schwer alkoholkrank sei. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des Fremdengesetzes. Er hält sich bereits mehrere Jahre legal im Bundesgebiet auf. Da der letzte Aufenthaltstitel bis 27.07.2016 gültig war, hat der Beschwerdeführer persönlich am 10.06.2016 beim Stadtmagistrat Z einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit den erforderlichen Unterlagen eingebracht. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a, NAG) hat der Beschwerdeführer noch nicht erfüllt, insbesondere weil er den im Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, vorgesehenen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß 14 Absatz 2, Ziffer eins, NAG noch nicht vorlegen konnte. Im gegenständlichen Verlängerungsverfahren hat der Beschwerdeführer ein Zertifikat der BFI Tirol Bildungs GmbH vom 23.05.21016 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Zertifikat „Deutsch Österreich B1“ am Prüfungszentrum BFI Tirol Bildungs GmbH nicht bestanden hat. Ein sonstiger Nachweis, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a, NAG), dass dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zum Vertiefen einer elementaren Sprachverwendung dient, erfüllt hat, wurde weder nachgewiesen noch in der Beschwerde das Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung behauptet. In der Beschwerde wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Grund, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist Deutsch auf dem erforderlichen B1-Niveau zu erlangen, darin liegt, dass der Beschwerdeführer schwer alkoholkrank sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde von Amts wegen mit Schreiben vom 25.06.2016 ein amtsärztliches Gutachten zur Frage, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seines physischen oder psychischen dauerhaft schlechten Zustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung zugemutet werden kann, beim Gesundheitsamt (Amtsarzt) der Landeshauptstadt Z angefordert. Im amtsärztlichen Gutachten der Amtsärztin des Stadtmagistrates Z vom 08.07.2016 wurde Folgendes ausgeführt: „Amtsärztliches Gutachten Es solldurch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden, ob für Herrn AA die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs 3 NAG aufgrund seines physchisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes zumutbar ist oder nicht.Es solldurch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden, ob für Herrn AA die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NAG aufgrund seines physchisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes zumutbar ist oder nicht. Herr AA kommt am 07.07.2016 um 10.00 Uhr zur amtsärztlichen Untersuchung. Die Befragung wird mit Unterstützung der Lebensgefährtin Frau DD gemacht, die sich mit Herrn AA auf Französisch verständigt, da Herr AA über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt, um die Fragen beantworten zu können. Anamnese: Herr AA ist in Marokko geboren und aufgewachsen. Er besuchte die Schule 8 Jahre lang, anschließend keine weitere Ausbildung, kein erlernter Beruf. Er ist seit 2008 in Österreich, hat bisher verschiedene Jobs gemacht, arbeitet dzt. Als Tischler bei einer Möbelfirma, hat mehrmals Deutschkurse absolviert, zuletzt einen 6-Monatskurs beim bfi mit Anwesenheitspflicht, den er jedoch im Mai 2016 nicht erfolgreich abschließen konnte. Herr AA leidet an einem chronischen Alkoholabhängigkeitssyndrom, das mehrere stationäre Aufenthalte in den letzten Jahren erforderlich gemacht hat. Er habe auch 2 stationäre Entzugsbehandlungen durchgemacht, die zu keinem längeren Erfolg geführt haben. Im September des Vorjahres sei es durch das Trinken von Frostschutzmittel zu einem akuten Nierenversagen und Aufenthalt auf der Intensivstation gekommen, seither immer wieder tageweise Alkoholüberkonsum, zuletzt vor 10 Tagen mit 2 Flaschen Vodka mit Einweisung in die Psychiatrie. Am Arbeitsplatz herrsche Alkoholverbot, dort habe Herr AA keine Probleme und sei ein guter Arbeiter. Vorgelegte Befunde: Dr. CC, FÄ f. Psychiatrie, Arztbericht vom 13.06.2016 (auszugsweise): Diagnose: Alkoholabhängigkeit, Z.n. akzidentieller Frostschutzmittelvergiftung mit Nierenversagen im Rahmen der Alkoholabhängigkeit. …aufgrund seiner psychiatrischen Grunderkrankung ist der Patient jedoch nicht ausreichend belastbar und zeitweise in der Aufnahmefähigkeit in Bezug auf Lerninhalte eingeschränkt…. Status: 45-jähriger Mann, wach, Orientierung nicht sicher beurteilbar, wirkt psychomotorisch verlangsamt, auffallende Lücken im Kurzzeit- als auch im Langzeitgedächtnis, internistisch und neurologisch unauff., Stand und Gang sicher, keine wesentlichen Einschränkungen des Bewegungsapparates, altersgemäßes Hör- und Sehvermögen, Augen äußerlich unauff. Diagnose: Alkoholabhängigkeitssyndrom Ergebnis: Aufgrund der Anamnese, der vorgelegten Befunde und der Untersuchung wird amtsärztlicherseits bestätigt, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung auf Grund des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes deutlich erschwert ist. Aus ärztlicher Sicht wäre es sinnvoll, den Zeitraum für die Absolvierung der geforderten Prüfungen auf drei Jahre zu erweitern, da auch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes von Herrn AA nicht auszuschließen ist.“ Aus dem von der belangten Behörde eingeholten aktuellen amtsärztlichen Gutachten ergibt sich aufgrund der Anamnese, der vorgelegten Befunde und der Untersuchung, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aufgrund des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes deutlich erschwert sei. Aus ärztlicher Sicht sei es sinnvoll, den Zeitraum für die Absolvierung der geforderten Prüfungen auf 3 Jahre zu erweitern, da auch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes von Herrn AA nicht auszuschließen sei. Aus dem Gutachten ergibt sich unstrittig nicht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines physischen oder psychischen schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Aus der Beschwerde und der beigelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 13.06.2016, die auch in das amtsärztliche Gutachten aufgenommen wurde, ergibt sich dieser Schluss ebenfalls nicht. Es wurde aus psychiatrischer Sicht von der privaten Fachärztin dringend eine PSP-Betreuung angeraten. Der Beschwerdeführer hat im Behördenverfahren nicht nachgewiesen, dass ihm aufgrund seines physischen oder psychischen schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Festgehalten wird diesbezüglich, dass es entgegen der Auffassung in der Beschwerde am Drittstaatsangehörige bzw im Konkreten am Beschwerdeführer liegt, die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 14a Abs 5 Z 2 NAG durch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein weiteres amtsärztliches oder fachärztliches Gutachten seitens des Beschwerdeführers vorgelegt, dass einerseits das bereits von Amts wegen eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 08.07.2016 auf gleichem fachlichen Niveau entkräftet hätte bzw den Schluss zuließe, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 14a Abs 5 Z 2 NAG vorliegen würden. Die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens ist weder vorgesehen noch rechtlich geboten gewesen, insbesondere, weil es dem Beschwerdeführer aufgrund der gesetzlich zitierten Bestimmung auferlegt ist, dieses amtsärztliche Gutachten vorzulegen bzw. das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 14a Abs 5 Z 2 NAG nachzuweisen und bereits von der belangten Behörde von Amts wegen ein diesbezügliches amtsärztliches Gutachten eingeholt wurde.Festgehalten wird diesbezüglich, dass es entgegen der Auffassung in der Beschwerde am Drittstaatsangehörige bzw im Konkreten am Beschwerdeführer liegt, die diesbezüglichen Voraussetzungen nach Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG durch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein weiteres amtsärztliches oder fachärztliches Gutachten seitens des Beschwerdeführers vorgelegt, dass einerseits das bereits von Amts wegen eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 08.07.2016 auf gleichem fachlichen Niveau entkräftet hätte bzw den Schluss zuließe, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG vorliegen würden. Die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens ist weder vorgesehen noch rechtlich geboten gewesen, insbesondere, weil es dem Beschwerdeführer aufgrund der gesetzlich zitierten Bestimmung auferlegt ist, dieses amtsärztliche Gutachten vorzulegen bzw. das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG nachzuweisen und bereits von der belangten Behörde von Amts wegen ein diesbezügliches amtsärztliches Gutachten eingeholt wurde. Die im gegenständlichen Falle verfahrensrechtlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt: „§ 14.

(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
  1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
  2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3)Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.“ „§ 14a
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(2)Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder , 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
  3. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß , Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  5. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  6. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
  7. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul
  8. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. „§ 20
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
(1a)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  3. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Der für den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse maßgebliche § 9 Abs 1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung lautet wie folgt:Der für den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse maßgebliche Paragraph 9, Absatz eins, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung lautet wie folgt: „§ 9
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH.
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
  1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.“
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig um Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde am 10.06.2016 angesucht hat. Aufgrund der Tatsache, dass beim Antrag keine konkrete Befristung begehrt wurde, ist davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer eine längst mögliche Befristung beantragte. Die belangte Behörde hat die vorgelegten Unterlagen im Ermittlungsverfahren geprüft und festgestellt, dass die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Befristung ist grundsätzlich der § 20 NAG zu beachten. Da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung insbesondere hinsichtlich der nachzuweisenden Deutschkenntnisse nicht erfüllt hat und das Vorliegen des Ausnahme tatbestandes nach § 14 Abs 5 Z 2 NAG durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens seitens des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen wurde, hat die belangte Behörde von Amts wegen ein amtsärztliches Gutachten zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 14a Abs 5 Z 2 NAG veranlasst. Das eingeholte amtsärztliche Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden könne. Ein weiteres amtsärztliches oder fachärztliches Gutachten, dass das von Amts wegen eingeholte Gutachten im Sinne der Interessen des Beschwerdeführers nachvollziehbar entkräftet hätte, wurde weder im Behördenverfahren noch im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers vorgelegt. Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig um Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde am 10.06.2016 angesucht hat. Aufgrund der Tatsache, dass beim Antrag keine konkrete Befristung begehrt wurde, ist davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer eine längst mögliche Befristung beantragte. Die belangte Behörde hat die vorgelegten Unterlagen im Ermittlungsverfahren geprüft und festgestellt, dass die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Befristung ist grundsätzlich der Paragraph 20, NAG zu beachten. Da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung insbesondere hinsichtlich der nachzuweisenden Deutschkenntnisse nicht erfüllt hat und das Vorliegen des Ausnahme tatbestandes nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, NAG durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens seitens des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen wurde, hat die belangte Behörde von Amts wegen ein amtsärztliches Gutachten zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG veranlasst. Das eingeholte amtsärztliche Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden könne. Ein weiteres amtsärztliches oder fachärztliches Gutachten, dass das von Amts wegen eingeholte Gutachten im Sinne der Interessen des Beschwerdeführers nachvollziehbar entkräftet hätte, wurde weder im Behördenverfahren noch im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers vorgelegt. Gemäß § 20 Abs 1 NAG sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, der befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten – beginnend mit dem Ausstellungsdatum – auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer beantragt oder das Reisedokument weist die entsprechende Gültigkeitsdauer nicht auf. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, der befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten – beginnend mit dem Ausstellungsdatum – auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer beantragt oder das Reisedokument weist die entsprechende Gültigkeitsdauer nicht auf. Ein Aufenthaltstitel ist für die Dauer von 3 Jahren auszustellen, wenn der Fremder 1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und 2. in den letzten 2 Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war. Die Voraussetzung nach § 20 Abs 1 Z 1 liegt im gegenständlichen Falle nicht vor. Der Beschwerdeführer ist auch nach § 14a Abs 5 Z 2 NAG nicht von der Erfüllungspflicht des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, da er durch ein erforderliches und vorzulegendes amtsärztlichen Gutachtens nicht nachweisen konnte, dass ihm aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne.Die Voraussetzung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, liegt im gegenständlichen Falle nicht vor. Der Beschwerdeführer ist auch nach Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG nicht von der Erfüllungspflicht des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, da er durch ein erforderliches und vorzulegendes amtsärztlichen Gutachtens nicht nachweisen konnte, dass ihm aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne. Der belangten Behörde war es im gegenständlichen Verfahren verwehrt, den Aufenthaltstitel mit einer 3jährigen Gültigkeit auszustellen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung war daher gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Bewilligungsverfahren nach dem NAG gesetzeskonform durchgeführt und abgeschlossen. Aufgrund des vorliegenden und aufgezeigten Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägung war daher die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen die ausgesprochene Befristung des erteilten Aufenthaltstitels von 12 Monaten als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.1970.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.