RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/2048-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerden des/der
- BB,
- CC,
- DD,
- EE und EF und
- GG, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 12.08.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Eingaben unterschiedlichen Datums haben CC, BB, GG, DD und EE bei der Agrarbehörde den Antrag auf Behebung der Wahl anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 27.05.2016 eingebracht. Darüber hinaus hat CC den Antrag auf Behebung der Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreters anlässlich der Ausschusssitzung am 02.06.2016 eingebracht. Zusammengefasst bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass sie in ihrem Recht dadurch verletzt seien, dass den Eigentümern mehrerer Stammsitzliegenschaften entsprechend der in ihrem Eigentum befindlichen Stammsitzliegenschaften Stimmzettel ausgehändigt worden seien und nicht nur pro natürlicher Person ein Stimmzettel, so wie es früher üblich gewesen sei, dies unter Hinweis auf die Bestimmung des § 5 Abs 1 der Verwaltungssatzung. Mit Eingaben unterschiedlichen Datums haben CC, BB, GG, DD und EE bei der Agrarbehörde den Antrag auf Behebung der Wahl anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 27.05.2016 eingebracht. Darüber hinaus hat CC den Antrag auf Behebung der Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreters anlässlich der Ausschusssitzung am 02.06.2016 eingebracht. Zusammengefasst bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass sie in ihrem Recht dadurch verletzt seien, dass den Eigentümern mehrerer Stammsitzliegenschaften entsprechend der in ihrem Eigentum befindlichen Stammsitzliegenschaften Stimmzettel ausgehändigt worden seien und nicht nur pro natürlicher Person ein Stimmzettel, so wie es früher üblich gewesen sei, dies unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, der Verwaltungssatzung. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, Aufforderung zur Stellungnahme an den Obmann der Agrargemeinschaft A vom 20.06.2016, Aufforderung der Vorlage der Wahlunterlagen und ergänzende Stellungnahme an den Obmann vom 14.07.2016, hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sämtliche Anträge als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtlich namhaft gemachte Vertreter bzw die jeweiligen Eigentümer der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften ordnungsgemäß zur Vollversammlung eingeladen worden seien. Auch wenn vorbereitete Stimmzettel verwendet worden seien, sei dies nicht mit einem vorgedruckten Wahlvorschlag zu vergleichen, sondern waren auf dem Stimmzettel alle wählbaren Eigentümer der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften angeführt. Auch wenn die Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreter nicht im Anschluss an die Vollversammlung stattgefunden habe, sondern in einer eigenen Ausschusssitzung, so hindere dies nicht das gültige Zustandekommen der Wahl, zumal die Antragsteller in keinerlei Rechten verletzt worden seien. Gegen diese Entscheidung haben BB und CC gemeinsam eine Beschwerde erhoben, ebenso wie DD, EE und EF und GG, die ebenfalls eine gemeinsame Beschwerde erhoben haben.
- Beschwerdevorbringen des BB und CC (gleichlautende Beschwerde): Im Wesentlichen haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihnen kurz vor der Wahl überraschend mitgeteilt worden sei, dass heuer laut Einlagezahlen gewählt werde. Bisher hatte jedes Mitglied nur eine Stimme bei den Neuwahlen. Die neue Anteilsliste (Mitgliederliste) sei unmittelbar nach der Wahl verlangt worden, jedoch nicht ausgehändigt worden. Als die neuen Satzungen beschlossen worden seien, hätte man die Mitglieder besser aufklären müssen, denn wenn das mit den Einlagezahlen tatsächlich richtig sei, wäre man damals ganz sicherlich nicht damit einverstanden gewesen. Bei dieser Freunderlwirtschaft könnten sich nun einige Mitglieder mit sämtlichen Einlagezahlen und ein paar Mitläufer in den nächsten 50 Jahren, sofern sie nicht zum Streiten kommen, in ihr Amt hineinwählen und schalten und walten, wie es ihnen am besten passe. In Befolgung des Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.10.2016 wurde vorgebracht, dass bei der Wahl am 27.05.2016 nicht satzungskonform abgestimmt worden sei und wurde beantragt, die Wahl aufzuheben und eine Neufestsetzung der Wahl anzuordnen.
- Gemeinsames Beschwerdevorbringen von DD, EE und EF (Miteigentümer) und GG: Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, dass bei der Wahl der Agrargemeinschaft A am 27.05.2016 nicht satzungskonform abgestimmt worden sei. Laut gültigen Satzungen habe bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses jedes Mitglied eine Stimme, jedoch sei die Wahl nicht nach Stimmen, sondern nach Anteilen (Einlagezahlen) abgehalten worden. Bei der Wahl am 27.
- habe der Obmann auf neue Satzungen verwiesen, die allerdings nie beschlossen worden seien und damit auch keine Rechtskraft hätten. Abschließend wurde eine Aufhebung und Neufestsetzung der Wahl beantragt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften zu Zl ****, und aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung. § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
- a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
- b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. (…)
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ Die hier nunmehr wesentlichen Bestimmungen der mit Bescheid vom 21.01.2004, Zl. AgrB-R536/335-2004, für die Agrargemeinschaft A erlassenen Verwaltungssatzung lautet wie folgt: „§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet
- a)die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten,
- b)den Anordnungen des Obmannes bei Vollversammlungen und Ausschusssitzungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten,
- c)diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten,
- d)die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen. 3) Jedes taugliche, volljährige Mitglied ist weiters verpflichtet, die Wahl zum Obmann oder sonstigen Amtsträger der Agrargemeinschaft anzunehmen und die daraus erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft sind verpflichtet, aus dem Kreis der Miteigentümer einen, nach Möglichkeit im Gebiet der Sitzgemeinde der Agrargemeinschaft wohnhaften, gemeinsamen Vertreter an den Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich namhaft zu machen. Dieser Vertreter ist in das Mitgliederverzeichnis (§ 13 Abs. 5) für die betreffende Stammsitzliegenschaft bis zur Namhaftmachung eines neuen Vertreters aufzunehmen. Alle Einladungen der Agrargemeinschaft haben an den namhaft gemachten Vertreter dieser Stammsitzliegenschaft zu erfolgen. Bis zur Namhaftmachung eines gemeinsamen Vertreters einer Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, gelten alle Einladungen der Agrargemeinschaft an die Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft mit ortsüblicher Kundmachung (Anschlag) als erfolgt.3) Jedes taugliche, volljährige Mitglied ist weiters verpflichtet, die Wahl zum Obmann oder sonstigen Amtsträger der Agrargemeinschaft anzunehmen und die daraus erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft sind verpflichtet, aus dem Kreis der Miteigentümer einen, nach Möglichkeit im Gebiet der Sitzgemeinde der Agrargemeinschaft wohnhaften, gemeinsamen Vertreter an den Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich namhaft zu machen. Dieser Vertreter ist in das Mitgliederverzeichnis (Paragraph 13, Absatz 5,) für die betreffende Stammsitzliegenschaft bis zur Namhaftmachung eines neuen Vertreters aufzunehmen. Alle Einladungen der Agrargemeinschaft haben an den namhaft gemachten Vertreter dieser Stammsitzliegenschaft zu erfolgen. Bis zur Namhaftmachung eines gemeinsamen Vertreters einer Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, gelten alle Einladungen der Agrargemeinschaft an die Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft mit ortsüblicher Kundmachung (Anschlag) als erfolgt. 4) Jeder Wechsel im Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft wie auch der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an der Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied an den Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen und das Mitgliederverzeichnis (§ 13 Abs. 5) entsprechend richtigzustellen. Gleichfalls hat jedes Mitglied die Änderung der Wohnadresse dem Obmann mitzuteilen. Bis zu den Mitteilungen im Sinne dieses Absatzes gelten alle Einladungen der Agrargemeinschaft für eine Stammsitzliegenschaft an das im Mitgliederverzeichnis aufscheinende Mitglied bzw. an die bisherige Wohnadresse als erfolgt (§ 7 Abs. 1, 1. Satz).4) Jeder Wechsel im Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft wie auch der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an der Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied an den Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen und das Mitgliederverzeichnis (Paragraph 13, Absatz 5,) entsprechend richtigzustellen. Gleichfalls hat jedes Mitglied die Änderung der Wohnadresse dem Obmann mitzuteilen. Bis zu den Mitteilungen im Sinne dieses Absatzes gelten alle Einladungen der Agrargemeinschaft für eine Stammsitzliegenschaft an das im Mitgliederverzeichnis aufscheinende Mitglied bzw. an die bisherige Wohnadresse als erfolgt (Paragraph 7, Absatz eins, eins, Satz). § 5 Wahl der OrganeParagraph 5, Wahl der Organe 1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzetteln zu wählen. Hiebei steht jedem Mitglied eine Stimme zu. 2) Wählbar sind entweder das Mitglied oder dessen Ehegatte oder ein volljähriges Kind. Befindet sich eine Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, so ist der nach § 3 Abs. 3 namhaft gemachte Vertreter wählbar. Ist eine juristische Person Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, so ist eine Person aus dem Kreis der nach Gesetz oder Satzung nach außen hin vertretungsbefugten Personen wählbar.2) Wählbar sind entweder das Mitglied oder dessen Ehegatte oder ein volljähriges Kind. Befindet sich eine Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, so ist der nach Paragraph 3, Absatz 3, namhaft gemachte Vertreter wählbar. Ist eine juristische Person Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, so ist eine Person aus dem Kreis der nach Gesetz oder Satzung nach außen hin vertretungsbefugten Personen wählbar. 3) Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4) Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen; nur die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden. 5) Die Ausschussmitglieder haben nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6) Die Funktionsperiode der Organe beträgt fünf Jahre. 7) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn
- a)dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt,
- b)die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt,
- c)dies die Agrarbehörde anordnet oder selbst eine Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Das im Akt der belangten Behörde aufliegende Mitgliederverzeichnis mit Stand vom 24.05.2016 weist insgesamt 31 anteilsberechtigte Stammsitzliegenschaften auf. Nach den ebenfalls im Akt der belangten Behörde befindlichen Unterlagen wurden sämtliche Eigentümer und Miteigentümer sowie Bevollmächtigte zur Vollversammlung am 27.05.2016 eingeladen. Ebenso aktenkundig ist, dass 30 Stück Stimmzettel ausgegeben wurden und ebenfalls 30 Stück Stimmzettel wiederum eingesammelt worden sind. Die Stimmzettel enthielten keinen vorbereiteten Wahlvorschlag, es sind nur die Stimmzettel in der Weise vorbereitet gewesen, als sämtliche wählbaren Eigentümer der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften auf dem Stimmzettel aufgeschienen sind. Anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft sind die jeweiligen Stammsitzliegenschaften mit den dort festgeschriebenen Anteilsrechten. Die Stammsitzliegenschaften werden durch ihre jeweiligen Eigentümer vertreten. Dies manifestiert sich insbesondere auch aus der Bestimmung des § 34 Abs 1 TFLG 1996, wonach die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft bilden. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass der Einblick in das aktuelle Grundbuch zeigt, dass bei der Agrargemeinschaft A nicht natürliche Personen die Mitglieder darstellen, sondern die einzelnen Stammsitzliegenschaften. Anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft sind die jeweiligen Stammsitzliegenschaften mit den dort festgeschriebenen Anteilsrechten. Die Stammsitzliegenschaften werden durch ihre jeweiligen Eigentümer vertreten. Dies manifestiert sich insbesondere auch aus der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996, wonach die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft bilden. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass der Einblick in das aktuelle Grundbuch zeigt, dass bei der Agrargemeinschaft A nicht natürliche Personen die Mitglieder darstellen, sondern die einzelnen Stammsitzliegenschaften. Wenn nunmehr einzelne Eigentümer mehrere Stammsitzliegenschaften, die an der Agrargemeinschaft A anteilsberechtigt sind, im Eigentum haben, so folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass diese dann entsprechend mehr als ein Stimmrecht haben. Aus dem im Akt befindlichen Mitgliederverzeichnis ergibt sich, dass einzelne Eigentümer bis zu vier Stammsitzliegenschaften vertreten und somit bis zu vier Stimmrechte ausüben können. Dies steht in keiner Weise im Widerspruch zu § 5 Abs 1 der derzeit in Geltung stehenden Verwaltungssatzung für die Agrargemeinschaft A. Wenn nunmehr einzelne Eigentümer mehrere Stammsitzliegenschaften, die an der Agrargemeinschaft A anteilsberechtigt sind, im Eigentum haben, so folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass diese dann entsprechend mehr als ein Stimmrecht haben. Aus dem im Akt befindlichen Mitgliederverzeichnis ergibt sich, dass einzelne Eigentümer bis zu vier Stammsitzliegenschaften vertreten und somit bis zu vier Stimmrechte ausüben können. Dies steht in keiner Weise im Widerspruch zu Paragraph 5, Absatz eins, der derzeit in Geltung stehenden Verwaltungssatzung für die Agrargemeinschaft A. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an der Agrargemeinschaft A derzeit 31 Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt sind. Zu der Wahl am 27.05.2016 sind sämtliche Eigentümer bzw Miteigentümer bzw Bevollmächtigte von Stammsitzliegenschaften aufgrund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen eingeladen worden. Entgegen der Beschwerdevorbringen aller Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft A die jeweiligen Stammsitzliegenschaften sind. Ist eine Person Eigentümer von mehreren Stammsitzliegenschaften, so ist sie auch mit diesen Stammsitzliegenschaften mehrfach an der Agrargemeinschaft A anteilsberechtigt und kann für jede dieser Stammsitzliegenschaften auch ihr Stimmrecht bei der Wahl ausüben. Hinsichtlich des Antrages des CC auf Behebung der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A am 02.06.2016 durchgeführten Wahl des Obmannes und des Stellvertreters wird auf die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 6 unter lit d verwiesen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass grundsätzlich „nach der Wahl“ bedeutet, dass die Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreter noch in derselben Vollversammlung stattzufinden habe. Wenn jedoch die Durchführung der Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters in einer nach der Vollversammlung eigens dafür einberufenen Ausschusssitzung stattfindet, so hindert dies nicht das gültige Zustandekommen der Wahl und sind die Mitglieder der Agrargemeinschaft durch diesen Vorgang in keinerlei Rechten verletzt worden. Hinsichtlich des Antrages des CC auf Behebung der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A am 02.06.2016 durchgeführten Wahl des Obmannes und des Stellvertreters wird auf die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 6 unter Litera d, verwiesen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass grundsätzlich „nach der Wahl“ bedeutet, dass die Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreter noch in derselben Vollversammlung stattzufinden habe. Wenn jedoch die Durchführung der Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters in einer nach der Vollversammlung eigens dafür einberufenen Ausschusssitzung stattfindet, so hindert dies nicht das gültige Zustandekommen der Wahl und sind die Mitglieder der Agrargemeinschaft durch diesen Vorgang in keinerlei Rechten verletzt worden. Die durchgeführte Wahl bei der Vollversammlung vom 27.05.2016 sowie die Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreter in der Ausschusssitzung vom 02.06.2016 verstoßen weder gegen das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz noch gegen eine Verordnung aufgrund des TFLG oder gegen den Regulierungsplan einschließlich des Wirtschaftsplanes oder der Satzung und verletzen auch nicht wesentliche Interesse der Antragsteller bzw Beschwerdeführer. V. Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch fünf. Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keinem Beschwerdeführer beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keinem Beschwerdeführer beantragt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.2048.3