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{'item': 'LVwG-2016/34/2059-5'}

Obsah (8)§ 50§ 38§ 25a§ 64§ 70§ 5§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2059-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 450,00, bei Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass esGemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 450,00, bei Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es 1.

  1. bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), zu lauten hat:bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), zu lauten hat: „§ 37 Abs 1 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 103/2014 in Verbindung mit dem von der Bezirkshauptmannschaft W mit Bescheid vom 07.05.2015, Zl ****, genehmigten Abschussplan und § 70 Abs 1 lit l TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 103/2014“;„§ 37 Absatz eins, TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014, in Verbindung mit dem von der Bezirkshauptmannschaft W mit Bescheid vom 07.05.2015, Zl ****, genehmigten Abschussplan und Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 103/2014“; 1.
  2. bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu lauten hat:bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) zu lauten hat: „§ 70 Abs 1 lit l letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 103/2014“.„§ 70 Absatz eins, Litera l, letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 103/2014“. 2.

§ 38Vw

GVG in Verbindung mit § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit EUR 45,00, neu bestimmt.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit EUR 45,00, neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2008 Inhaber einer gültigen Tiroler Jagdkarte. Im Eigenjagdgebiet X, in dem Steinwild nicht vorkommt, ist der Beschwerdeführer Jagdleiter. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2008 Inhaber einer gültigen Tiroler Jagdkarte. Im Eigenjagdgebiet römisch zehn, in dem Steinwild nicht vorkommt, ist der Beschwerdeführer Jagdleiter. Am 22.08.2015 erlegte der Beschwerdeführer im Genossenschaftsjagdgebiet Y eine Steingeiß der Altersklasse II mit einem Alter von 9 Jahren, obwohl laut dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015, Zl ****, genehmigten Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 (01.04.2015 bis 31.03.2016) für das Genossenschaftsjagdgebiet Y keine Steingeiß der Altersklasse II (fünf bis elfjährige Steingeißen) zum Abschuss freigegeben war. Am 22.08.2015 erlegte der Beschwerdeführer im Genossenschaftsjagdgebiet Y eine Steingeiß der Altersklasse römisch zwei mit einem Alter von 9 Jahren, obwohl laut dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015, Zl ****, genehmigten Abschussplan für das Jagdjahr 2015 aus 2016, (01.04.2015 bis 31.03.2016) für das Genossenschaftsjagdgebiet Y keine Steingeiß der Altersklasse römisch zwei (fünf bis elfjährige Steingeißen) zum Abschuss freigegeben war. Der Beschwerdeführer wurde bei der Jagd von B B, dem Sohn des Jagdausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebietes Y, begleitet. B B ist seit dem Jahr 1997 im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 22.08.2015 im Genossenschaftsjagdgebiet Y eine Steingeiß der Klasse II mit einem Alter von 9 Jahren erlegt, obwohl laut Abschussplan für das Jagdjahr 2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet Y (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.05.2015, Zl ****) keine Steingeiß der Klasse II zum Abschuss freigegeben gewesen sei. Dadurch habe er gegen § 37a Abs 1 in Verbindung mit § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 70 Abs 1 TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 600,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 60,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 22.08.2015 im Genossenschaftsjagdgebiet Y eine Steingeiß der Klasse römisch zwei mit einem Alter von 9 Jahren erlegt, obwohl laut Abschussplan für das Jagdjahr 2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet Y (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.05.2015, Zl ****) keine Steingeiß der Klasse römisch zwei zum Abschuss freigegeben gewesen sei. Dadurch habe er gegen Paragraph 37 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 70, Absatz eins, TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 600,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 60,00 bestimmt. In seiner dagegen mit E-Mail vom 08.09.2016 erhobenen Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 22.08.2015 im Genossenschaftsjagdgebiet Y eine Steingeiß der Klasse II erlegt habe. Ihn treffe allerdings kein Verschulden, weil ihm sein Pirschführer B B diese Steingeiß nach mehrmaligem Ansprechen zum Abschuss freigegeben habe. B B habe geglaubt, dass es sich um eine Steingeiß der Klasse I handelt. Zumal er selbst mit Steinwild keine Erfahrung habe, habe er sich voll und ganz auf B B verlassen. In seiner dagegen mit E-Mail vom 08.09.2016 erhobenen Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 22.08.2015 im Genossenschaftsjagdgebiet Y eine Steingeiß der Klasse römisch zwei erlegt habe. Ihn treffe allerdings kein Verschulden, weil ihm sein Pirschführer B B diese Steingeiß nach mehrmaligem Ansprechen zum Abschuss freigegeben habe. B B habe geglaubt, dass es sich um eine Steingeiß der Klasse römisch eins handelt. Zumal er selbst mit Steinwild keine Erfahrung habe, habe er sich voll und ganz auf B B verlassen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die belangte Behörde die Stellungnahme vom 05.10.2016 (vgl OZ 3). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 17.10.2016 statt (vgl OZ 5). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die belangte Behörde die Stellungnahme vom 05.10.2016 vergleiche OZ 3). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 17.10.2016 statt vergleiche OZ 5). Zum strittigen Vorbringen wurde – ohne neuerliche Aufzählung der oben jeweils bereits angeführten Urkunden – Beweis aufgenommen durch den am 12.10.2016 eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 5 S 2 und 3) und Einvernahme des B B als Zeuge (vgl OZ 5 S 3 und 4) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.

  1. Zum strittigen Vorbringen wurde – ohne neuerliche Aufzählung der oben jeweils bereits angeführten Urkunden – Beweis aufgenommen durch den am 12.10.2016 eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 5 S 2 und 3) und Einvernahme des B B als Zeuge vergleiche OZ 5 S 3 und 4) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.
  2. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Vor Ausübung der Jagd setzte der Jagdausübungsberechtigte den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass er eine Steingeiß der Altersklasse I (Ernteklasse) erlegen darf. Der Beschwerdeführer hat mit der altersklassenmäßigen Zuordnung von Steinwild keine Erfahrung. Der Beschwerdeführer weiß nicht, welche Merkmale eines Steinwildes für das Vorliegen eines solchen der Altersklasse I (Ernteklasse) oder der Altersklasse II (Mittelklasse) sprechen. Der Beschwerdeführer hat die von ihm erlegte Steingeiß zwar durch das Spektiv beobachtet, konnte selbst mangels entsprechenden Wissens aber nicht beurteilen, welcher Altersklasse die Steingeiß angehört. Hinsichtlich der altersklassenmäßigen Zuordnung der Steingeiß hat sich der Beschwerdeführer auch deshalb zur Gänze auf seinen Jagdbegleiter B B verlassen, weil er am 22.08.2015 zum ersten Mal ein Steinwild erlegen wollte. Als Besitzer einer gültigen Tiroler Jagdkarte wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich über das Ansprechen von Steinwild zu informieren. Bei entsprechender Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die Steingeiß vor Abgabe des Schusses als solche der Altersklasse II erkennen können.Vor Ausübung der Jagd setzte der Jagdausübungsberechtigte den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass er eine Steingeiß der Altersklasse römisch eins (Ernteklasse) erlegen darf. Der Beschwerdeführer hat mit der altersklassenmäßigen Zuordnung von Steinwild keine Erfahrung. Der Beschwerdeführer weiß nicht, welche Merkmale eines Steinwildes für das Vorliegen eines solchen der Altersklasse römisch eins (Ernteklasse) oder der Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) sprechen. Der Beschwerdeführer hat die von ihm erlegte Steingeiß zwar durch das Spektiv beobachtet, konnte selbst mangels entsprechenden Wissens aber nicht beurteilen, welcher Altersklasse die Steingeiß angehört. Hinsichtlich der altersklassenmäßigen Zuordnung der Steingeiß hat sich der Beschwerdeführer auch deshalb zur Gänze auf seinen Jagdbegleiter B B verlassen, weil er am 22.08.2015 zum ersten Mal ein Steinwild erlegen wollte. Als Besitzer einer gültigen Tiroler Jagdkarte wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich über das Ansprechen von Steinwild zu informieren. Bei entsprechender Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die Steingeiß vor Abgabe des Schusses als solche der Altersklasse römisch zwei erkennen können. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch: Zur Zeit der Tat war das TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 103/2014 in Kraft. Das Landesgesetz LGBl Nr 64/2015 trat erst am 01.10.2015 in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf das TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 103/2014.Zur Zeit der Tat war das TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014, in Kraft. Das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, trat erst am 01.10.2015 in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf das TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,.

§ 70

Abs 1 lit l TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37 TJG 2004 zuwiderhandelt.

Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37, TJG 2004 zuwiderhandelt. Nach § 37 Abs 1 TJG 2004 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter Satz TJG 2004 ist, zu erstellen. Nach Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz TJG 2004 ist, zu erstellen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer am 22.08.2015 im Genossenschaftsjagdgebiet Y eine Steingeiß der Altersklasse II (Mittelklasse) mit einem Alter von 9 Jahren erlegt, obwohl eine solche

dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015, Zl ****, genehmigten Abschussplan nicht freigegeben war. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer am 22.08.2015 im Genossenschaftsjagdgebiet Y eine Steingeiß der Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) mit einem Alter von 9 Jahren erlegt, obwohl eine solche

dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015, Zl ****, genehmigten Abschussplan nicht freigegeben war. Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 70 Abs 1 lit l TJG 2004 erfüllt. Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG 2004 erfüllt. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer (vgl VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er mit Steinwild keine Erfahrung habe und sich deshalb auf seinen Begleiter, der die Steingeiß zweifelsfrei als solche der Altersklasse I qualifiziert habe, verlassen habe. Mit dieser Verantwortung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein mangelndes Verschulden darzutun: Der Beschwerdeführer hat die Jagd im gegenständlichen Revier als Jagdgast ausgeübt. Vor Ausübung der Jagd wusste der Beschwerdeführer, dass er eine Steingeiß der Altersklasse I (Ernteklasse), nicht aber eine Steingeiß der Altersklasse II (Mittelklasse) erlegen darf. Zudem darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden (vgl § 11 Abs 1 TJG 2004). Vom Begriff der weidgerechten Ausübung der Jagd ist unter anderem auch die Erfüllung des Abschussplanes erfasst (vgl VwGH 10.09.1986, 84/03/0369). Auch ein Jagdgast, der ja im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sein muss, muss Schalenwild vor Schussabgabe ansprechen können. Es hat folglich auch ein Jagdgast das Wild vor Abgabe des Schusses präzise zu beobachten, zu beurteilen und zu identifizieren. Indem sich der Beschwerdeführer auf die Jagd nach einer Steingeiß der Altersklasse I begeben hat, ohne über die altersklassenmäßige Zuordnung von Steinwild informiert zu sein, ist ihm eine Missachtung seiner Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, vor der Jagd entsprechende Kenntnisse über Steinwild zu erwerben. Der Beschwerdeführer hat die Steingeiß vor Abgabe des Schusses selbst gar nicht angesprochen und altersklassenmäßig zugeordnet, sondern diese nur durch das Spektiv beobachtet. In einem solchen Fall hätte er selbst das Wild aber nicht erlegen dürfen. Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstückes ist nämlich unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe (vgl VwGH 27.01.2010, 2007/03/0008). Insofern hat der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er mit Steinwild keine Erfahrung habe und sich deshalb auf seinen Begleiter, der die Steingeiß zweifelsfrei als solche der Altersklasse römisch eins qualifiziert habe, verlassen habe. Mit dieser Verantwortung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein mangelndes Verschulden darzutun: Der Beschwerdeführer hat die Jagd im gegenständlichen Revier als Jagdgast ausgeübt. Vor Ausübung der Jagd wusste der Beschwerdeführer, dass er eine Steingeiß der Altersklasse römisch eins (Ernteklasse), nicht aber eine Steingeiß der Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) erlegen darf. Zudem darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, TJG 2004). Vom Begriff der weidgerechten Ausübung der Jagd ist unter anderem auch die Erfüllung des Abschussplanes erfasst vergleiche VwGH 10.09.1986, 84/03/0369). Auch ein Jagdgast, der ja im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sein muss, muss Schalenwild vor Schussabgabe ansprechen können. Es hat folglich auch ein Jagdgast das Wild vor Abgabe des Schusses präzise zu beobachten, zu beurteilen und zu identifizieren. Indem sich der Beschwerdeführer auf die Jagd nach einer Steingeiß der Altersklasse römisch eins begeben hat, ohne über die altersklassenmäßige Zuordnung von Steinwild informiert zu sein, ist ihm eine Missachtung seiner Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, vor der Jagd entsprechende Kenntnisse über Steinwild zu erwerben. Der Beschwerdeführer hat die Steingeiß vor Abgabe des Schusses selbst gar nicht angesprochen und altersklassenmäßig zugeordnet, sondern diese nur durch das Spektiv beobachtet. In einem solchen Fall hätte er selbst das Wild aber nicht erlegen dürfen. Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstückes ist nämlich unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe vergleiche VwGH 27.01.2010, 2007/03/0008). Insofern hat der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung: Die belangte Behörde hat die Strafbestimmung des § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015 herangezogen.

dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b TJG 2004 zuwiderhandelt. Wie oben ausgeführt, trat das genannte Landesgesetz allerdings erst nach Begehung der Tat in Kraft und sah der zur Zeit der Tat zur Anwendung gelangende § 70 Abs 1 lit l TJG 2004 noch eine mildere Strafe, nämlich eine Geldstrafe bis zu 4,500,- Euro, vor. Die belangte Behörde hat die Strafbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, herangezogen.

dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b TJG 2004 zuwiderhandelt. Wie oben ausgeführt, trat das genannte Landesgesetz allerdings erst nach Begehung der Tat in Kraft und sah der zur Zeit der Tat zur Anwendung gelangende Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG 2004 noch eine mildere Strafe, nämlich eine Geldstrafe bis zu 4,500,- Euro, vor.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist nach § 37 Abs 2 TJG 2004 so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan mit Bescheid vom 07.05.2015, Zl ****, genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan die Voraussetzungen des § 37 Abs 2 TJG 2004 erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nunmehr eine Steingeiß der Altersklasse II (Mittelklasse) entgegen dem genehmigten Abschussplan erlegt hat, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Der Abschussplan ist nach Paragraph 37, Absatz 2, TJG 2004 so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan mit Bescheid vom 07.05.2015, Zl ****, genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, TJG 2004 erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nunmehr eine Steingeiß der Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) entgegen dem genehmigten Abschussplan erlegt hat, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Im Verfahren sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Obwohl hierfür insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Der Beschwerdeführer hat lediglich angegeben, dass er Unternehmer, Bauer und Bürgermeister sei. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung war folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Wie oben ausgeführt, ist zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat zur Zeit der Tat mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro und nicht mit einer solchen bis zu 6.000,- Euro bedroht war. Insofern ist die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe ist jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2059.5

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