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{'item': 'LVwG-2016/34/1903-6'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 24a§ 64§ 6§ 79§ 19§ 54bArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1903-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass zwischen dem Wort „dass“ im ersten Satz und Punkt a. das Wort „dort“ eingefügt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass zwischen dem Wort „dass“ im ersten Satz und Punkt a. das Wort „dort“ eingefügt wird. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 260,00 (EUR 170,00 zu Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses, EUR 90,00 zu Spruchpunkt b. des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 260,00 (EUR 170,00 zu Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses, EUR 90,00 zu Spruchpunkt b. des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2016, Zl US-**-****, wurde dem Beschwerdeführer wörtlich Folgendes zur Last gelegt: „Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat es zu verantworten, dass a. zu nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkten, jedoch bis zum 02.05.2016, gefährliche Abfälle in Form von

  1. VW Dieselmotor Type AFM samt Achsträger, Antriebswellen und Lenkung (SN 35203)
  2. VW Dieselmotor samt Getriebe (SN 35203)
  3. Mitsubishi Dieselmotor (SN 35203)
  4. Renault Dieselmotor (SN 35203)
  5. PSA Dieselmotor samt Getriebe, Achsträger und Lenkung (SN 35203)
  6. PSA Dieselmotor (SN 35203)
  7. Skoda Dieselmotor mit Getriebe (SN 35203)
  8. VW Dieselmotor Type 1Z samt Getriebe, Achsträger, Lenkung und Federbeinen (SN 35203)
  9. Dieselmotor mit Getriebe, Achsträger, Antriebswellen, Lenkung und Bremsen (SN 35203)
  10. Dieselmotor samt Getriebe, Achsträger, Antriebswellen, Lenkung und Reifen (SN 35203)
  11. Getriebe (SN 35203)
  12. ABS Steuerblock samt Bremsflüssigkeitsbehälter sowie ein Hauptbremszylinder samt Bremsflüssigkeitsbehälter (SN 35203) durch den Ausbau aus gebrauchten Fahrzeugen behandelt und weitere gefährliche Abfälle in Form von
  13. Gitterbox mit ca 10 Stück Bildschirmen (SN 35212)
  14. Kühltruhe (SN 35206)
  15. Autobatterie (SN 35322)
  16. Bildschirm einzeln (SN 35212) entgegengenommen und somit gesammelt wurden, obwohl das Sammeln oder Behandeln von Abfällen

§ 24a

Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 der Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, eine solche jedoch nicht vorgelegen hat; entgegengenommen und somit gesammelt wurden, obwohl das Sammeln oder Behandeln von Abfällen

Paragraph 24 a, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 der Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, eine solche jedoch nicht vorgelegen hat; b. zu nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkten, jedoch bis zum 02.05.2016, nicht gefährliche Abfälle in Form von

  1. Stereoanlage (SN 35202)
  2. Altkleider, ölverschmutzt (SN 58107)
  3. Kühlbox leer (SN 35206), Spezifikation 88 entgegengenommen und somit gesammelt wurden, obwohl das Sammeln oder Behandeln von Abfällen

§ 24a

Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 der Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, eine solche jedoch nicht vorgelegen hat.“. entgegengenommen und somit gesammelt wurden, obwohl das Sammeln oder Behandeln von Abfällen

Paragraph 24 a, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 der Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, eine solche jedoch nicht vorgelegen hat.“. Dadurch habe er zu a. gegen § 24a Abs 1 in Verbindung mit § 79 Abs 1 Z 7 AWG 2002 und zu b. gegen § 24a Abs 1 in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 verstoßen, weswegen über ihn zu a. auf Grundlage des § 79 Abs 1 Z 7 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 850,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu b. auf Grundlage des § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 450,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurden. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G insgesamt mit EUR 130,00 bestimmt. Dadurch habe er zu a. gegen Paragraph 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 und zu b. gegen Paragraph 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 verstoßen, weswegen über ihn zu a. auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 850,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu b. auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 450,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurden. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG insgesamt mit EUR 130,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gegenständen nicht um Abfälle handle und die über ihn verhängten Geldstrafen überhöht seien. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fand die öffentliche mündliche Verhandlung am 06.10.2016 statt (vgl OZ 6). Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fand die öffentliche mündliche Verhandlung am 06.10.2016 statt vergleiche OZ 6). Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Beweis wurde aufgenommen durch den

§ 6

Abs 1 AWG 2002 erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2016, Zl Y-AWG/B-**/*-****, dem diesem zu Grunde liegenden Akt, die Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 12.07.2016 und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 (vgl OZ 6).Beweis wurde aufgenommen durch den

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2016, Zl Y-AWG/B-**/*-****, dem diesem zu Grunde liegenden Akt, die Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 12.07.2016 und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 vergleiche OZ 6). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2016, Zl Y-AWG/B-**/*-****, wurde

§ 6

Abs 1 AWG 2002 festgestellt, dass die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gegenstände nicht gefährliche bzw gefährliche Abfälle darstellen. Dieser Bescheid wurde von keinem der Parteien des Verfahrens nach § 6 Abs 1 AWG 2002 angefochten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2016, Zl Y-AWG/B-**/*-****, wurde

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 festgestellt, dass die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gegenstände nicht gefährliche bzw gefährliche Abfälle darstellen. Dieser Bescheid wurde von keinem der Parteien des Verfahrens nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 angefochten. Der Beschwerdeführer baute die in Punkt a./

  1. bis
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Gegenstände aus gebrauchten Fahrzeugen aus. Die in den Punkten a./
  3. bis
  4. und b./
  5. bis
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Gegenstände nahm der Beschwerdeführer von anderen Personen entgegen. Der Beschwerdeführer beabsichtigte die Versendung dieser Gegenstände nach Gambia, wo diese verkauft und wiederverwendet werden und eine Einnahmequelle für seine Familienangehörigen darstellen sollten. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeiten zumindest bis zum 02.05.2016 an der Adresse Z, Adresse 1, aus, obwohl er nicht über die Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen

§ 24a

Abs 1 AWG 2002 verfügte.Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeiten zumindest bis zum 02.05.2016 an der Adresse Z, Adresse 1, aus, obwohl er nicht über die Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen

Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 verfügte. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Der Beschwerdeführer hat die getroffenen Feststellungen weder in der Beschwerde noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 bestritten. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch:

§ 79

Abs 1 Z 7 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

§ 24a

Abs 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.

§ 79

Abs 2 Z 6 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

§ 24a

Abs 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht.

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht. Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf nach § 24a Abs 1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Nach § 2 Abs 6 Z 3 lit b AWG 2002 ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere entgegennimmt. Nach § 2 Abs 6 Z 4 AWG 2002 ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt. „Verwertung“ ist nach § 2 Abs 5 Z 5 AWG 2002 jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären (lit a) oder – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. Nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b, AWG 2002 ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere entgegennimmt. Nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 4, AWG 2002 ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt. „Verwertung“ ist nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 2002 jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären (Litera a,) oder – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer die in Punkt a./1. bis 12. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Gegenstände aus gebrauchten Fahrzeugen ausgebaut. Insofern war er als Abfallbehandler im Sinne des § 2 Abs 6 Z 4 AWG 2002 tätig. Die anderen Gegenstände hat der Beschwerdeführer von Dritten entgegengenommen. Insofern war er als Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs 6 Z 3 lit b AWG 2002 tätig. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeiten aus, ohne über die

§ 24a

Abs 1 AWG 2002 erforderliche Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen zu verfügen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer die in Punkt a./

  1. bis
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Gegenstände aus gebrauchten Fahrzeugen ausgebaut. Insofern war er als Abfallbehandler im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 4, AWG 2002 tätig. Die anderen Gegenstände hat der Beschwerdeführer von Dritten entgegengenommen. Insofern war er als Abfallsammler im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b, AWG 2002 tätig. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeiten aus, ohne über die

Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderliche Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen zu verfügen. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt nicht einmal vor, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe. Insofern ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen ist durchaus erheblich. Die Vorschriften, die den Umgang mit gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen an eine entsprechende behördliche Erlaubnis knüpfen, sollen sicherstellen, dass diese durchaus gefahrengeneigten Tätigkeiten nur von solchen Personen ausgeübt werden, die die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, war von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er monatlich EUR 1.300,00 ins Verdienen bringe. Zumal ohnedies jeweils nur die vorgesehenen Mindeststrafen verhängt wurden, ergeben sich gegen die verhängten Geldstrafen keine Bedenken. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil kein Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil kein Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten war.Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten war. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde

§ 54bAbs 3 VSt

G einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf aber nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde

Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf aber nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1903.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.