RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1115-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der BB und der Mag. CC, beide wohnhaft in Adresse1, Z, vertreten durch die I&I Rechtsanwälte GmbH, Adresse2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.4.2016, Bau-***1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der BB und der Mag. CC, beide wohnhaft in Adresse1, Z, vertreten durch die I&römisch eins Rechtsanwälte GmbH, Adresse2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.4.2016, Bau-***1, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als folgende zusätzliche brandschutztechnische Auflagen in den Bescheid mitaufzunehmen sind:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als folgende zusätzliche brandschutztechnische Auflagen in den Bescheid mitaufzunehmen sind:
(1)„Die tragenden Wände der oberirdischen Geschoße sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R30, der unterirdischen Geschoße mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R60, sowie Decken innerhalb von Wohnungen in der Feuerwiderstandsklasse R30 und Decken über unterirdischen Geschoßen in der Feuerwiderstandsklasse R60 gemäß ÖNORM EN 13501 zu erstellen.
(2)Wände entlang der Grundgrenze bzw. Wände deren Abstand weniger als 2 m zur Grundstücksgrenze beträgt, sind als brandabschnittsbildende Wände gemäß den Punkten 3 und 4 der OIB Richtlinie 2 unter Einbeziehung der Tabelle 1b zu erstellen. In diesen Abstandsbereich von 2,0 m dürfen keine Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen. Ragen Vordächer oder Balkone in die Mindestabstände von 2 m, sind diese so auszuführen, dass eine Brandübertragung durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt wird. Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird, selbstschließend auszuführen sind. Diese brandabschnittsbildenden Wände müssen die Qualifikation REI60 bzw. EI60 erfüllen und sind mindestens 15 cm über Dach zu führen. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, wenn eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen wirksam eingeschränkt wird. Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand - sofern die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Abstand von mindestens 0,5 m haben.
(3)Für die Fassadengestaltung bzw. Fassadenverkleidungen sind die Anforderungen des Punktes 1 der Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 1 einzuhalten.
(4)Für die Dachdeckung bzw. die Dächer sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 4 der Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 1 einzuhalten.
(5)Bei Durchführungen von Schächten, Kanälen und Leitungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung, Brandschutzklappe) sicher zu stellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
(6)Bodenbeläge, Deckenbeläge und Wandbekleidungen der Garage müssen entsprechend dem Punkt 2.2.7 der OIB Richtlinie 2.2 ausgeführt werden.
(7)In den Wohnungen sind in den Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in den Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, Rauchwarnmelder zu montieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird (z.B. gemäß der - TRVB 122 S Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, Kindergärten und Beherbergungsstätten mit bis zu 30 Gästebetten).
(8)Die Garage ist mit einer Lüftung gemäß Punkt 8.3.2 der OIB Richtlinie 3 auszustatten.
(9)Die Türe von der Garage in das Gebäudeinnere muss der Qualifikation EI230-C entsprechen. Deren Eignung ist durch die Prüfplakette gemäß ÖNORM EN 13501, EN 1634 am Abschluss nachzuweisen. Die Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und feuerwiderstandsfähige Verglasungselemente müssen außerdem über ein Übereinstimmungszeugnis einer ermächtigten oder zugelassenen Stelle zur Berechtigung der ÜA -Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses verfügen.
(10)Die Anzahl und die Aufstellungsorte von Handfeuerlöschgeräten sind nach der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB 124 F, Erste und erweiterte Löschhilfe – in Absprache mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten / Bezirksfeuerwehrinspektor festzulegen.
(11)Während der Bauzeit ist auf die Einhaltung von Brandschutzmaßnahmen gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz - TRV B 149 A, Brandschutz auf Baustellen - zu achten.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 9.12.2015, beim Gemeindeamt Z eingelangt am 10.12.2015, begehrte Ing. AA die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf Gst ***/1 KG Z. Nach bescheidmäßiger Bestellung des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen Ing. DD am 10.2.2016 wurde am 12.2.2016 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurden von den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtserhebliche Einwendungen vorgebracht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.4.2016, Bau-***1, wurde die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf Gst ***/1 KG Z unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt. Die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen wurden teilweise als unbegründet abgewiesen, teilweise als unzulässig zurückgewiesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten BB und Mag. CC durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache haben die Beschwerdeführerinnen die I&I Rechtsanwälte GmbH mit ihrer Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht.„In umseits bezeichneter Rechtssache haben die Beschwerdeführerinnen die I&römisch eins Rechtsanwälte GmbH mit ihrer Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die erteilte Vollmacht. In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß den §§ 7ff VwGVG wird ausgeführt wie folgt:In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß den Paragraphen 7 f, f, VwGVG wird ausgeführt wie folgt: 1 Zulässigkeitsvoraussetzungen / Sachverhalt Herr Ing. EE, wohnhaft in Adresse3, hat mit Bauansuchen vom 09.12.2015 bei der Gemeinde Z um die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf Gst ***/1 in EZ-1 KG Z“ angesucht. Die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, Frau BB und Frau CC, beide wohnhaft in Adresse1, Z, sind je zur 1/2 Eigentümer ob der Liegenschaft Gst ***/2, inneliegend in EZ-2, KG Z. Den beigefügten Plänen gemäß Bauansuchen kann entnommen werden, dass das Gst ***/2 innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze zu liegen kommt. Gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 sind Frau BB und Frau CC Parteien des Bauverfahrens und daher berechtigt, subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.Den beigefügten Plänen gemäß Bauansuchen kann entnommen werden, dass das Gst ***/2 innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze zu liegen kommt. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 sind Frau BB und Frau CC Parteien des Bauverfahrens und daher berechtigt, subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Über das Bauansuchen fand am 12.02.2016 an Ort und Stelle die mündliche Bauverhandlung statt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerinnen als Parteien des Bauverfahrens bereits umfassende Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben haben. Mit Stellungnahme vom 08.04.2016 wurden seitens der Beschwerdeführerinnen ergänzende Einwendungen gegen die nachgereichten Planunterlagen vorgebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.04.2016, Bau-***1, wurde dem Bauwerber, Herrn Ing. EE, die Baubewilligung für oben näher dargelegtes Bauvorhaben ob dem Gst ***/1 erteilt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nunmehr gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.04.2016, Bau-***1, zugestellt am 27.04.
- Die Einbringung der vorliegenden Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG und ist somit rechtzeitig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich nunmehr gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.04.2016, Bau-***1, zugestellt am 27.04.
- Die Einbringung der vorliegenden Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und ist somit rechtzeitig. 2 Beschwerdepunkte / Beschwerdegründe Die Beschwerdeführerinnen stützten sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides auf • Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie • unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Beschwerdeführerinnen werden durch den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.04.2016, Bau-***1, insbesondere in ihrem einfachgesetzlichen subjektiven Recht auf • Nichterteilung der baubehördlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben; • Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens; • ausreichenden Immissionsschutz; • ausreichenden Schutz vor Naturgefahren; • ausreichenden Brandschutz; • Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes verletzt. Weitere Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe ergeben sich aus dem nachfolgenden Vorbringen. Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. 3 Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdepunkten 3.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens 3.1.1 Unbegründete Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen Im gegenständlichen Bauverfahren wurde zur Beurteilung der hochbautechnischen Belange gemäß § 25 Abs 4 TBO mit Herrn Baumeister Ing. DD ein nicht-amtlicher SV beigezogen.Im gegenständlichen Bauverfahren wurde zur Beurteilung der hochbautechnischen Belange gemäß Paragraph 25, Absatz 4, TBO mit Herrn Baumeister Ing. DD ein nicht-amtlicher SV beigezogen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs 2 AVG zunächst nur gestattet ist, wenn kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht oder wenn die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen nach der Besonderheit des Falles geboten erscheint.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zunächst nur gestattet ist, wenn kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht oder wenn die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen nach der Besonderheit des Falles geboten erscheint. Wesentlich ist, dass grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen sind und die Ausnahme des § 52 Abs 2 AVG restriktiv auszulegen ist. Der VwGH hat diesbezüglich grundlegend festgehalten, dass für die Rechtfertigung der Beiziehung des nicht-amtlichen Sachverständigen besondere Gründe angegeben werden müssen (VwGH vom 26.4.1984, 83/06/0019).Wesentlich ist, dass grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen sind und die Ausnahme des Paragraph 52, Absatz 2, AVG restriktiv auszulegen ist. Der VwGH hat diesbezüglich grundlegend festgehalten, dass für die Rechtfertigung der Beiziehung des nicht-amtlichen Sachverständigen besondere Gründe angegeben werden müssen (VwGH vom 26.4.1984, 83/06/0019). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass auch die einem Amt der Landesregierung oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beigegeben Amtssachverständigen der Gemeindebehörde zur Verfügung stehen können. Zusammenfassend kann also nicht nachvollzogen werden, weshalb der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde erster Instanz zur Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens einen nicht-amtlichen, hochbautechnischen SV beigezogen hat, dessen Kosten sich auf EUR 432,00 belaufen. Vielmehr hätte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen der BH X oder des Amtes der Landesregierung beiziehen müssen, zumal dies auch in keinem Widerspruch zu den Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gestanden hätte.Zusammenfassend kann also nicht nachvollzogen werden, weshalb der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde erster Instanz zur Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens einen nicht-amtlichen, hochbautechnischen SV beigezogen hat, dessen Kosten sich auf EUR 432,00 belaufen. Vielmehr hätte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen der BH römisch zehn oder des Amtes der Landesregierung beiziehen müssen, zumal dies auch in keinem Widerspruch zu den Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gestanden hätte. Die belangte Behörde hat es jedenfalls gänzlich unterlassen aufzuzeigen und zu begründen, weshalb die Beiziehung des nicht-amtlichen, hochbautechnischen SV auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war. 3.1.2 Nichtbeiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen Bei gegenständlichem Bauvorhaben war die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen zwingend erforderlich, weil durch die exponierte Situierung der Bauliegenschaft im Falle eines Funkenfluges auf die nächst gelegenen stark bewaldeten Flächen der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen eine massive Brandgefahr auch für die darauf situierten Gebäude besteht. Die belangte Behörde hat es hingegen gänzlich unterlassen, die diesbezüglich seitens des Bauwerbers vorzusehenden Brandschutzmaßnahmen von einem brandschutztechnischen Sachverständigen beurteilen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die Einhaltung der brandschutztechnischen Sicherungserfordernisse auf Grund der konkreten gekuppelten Bauweise und der Situierung der Garage. Der bloße und pauschale Verweis der belangten Behörde auf alle OIB-Richtlinien in den Allgemeinen Bescheid-Bestimmungen reicht jedenfalls nicht aus, weshalb das Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft geblieben ist (vgl dazu etwa VwGH v 17.02.2014, 2002/06/0151).Die belangte Behörde hat es hingegen gänzlich unterlassen, die diesbezüglich seitens des Bauwerbers vorzusehenden Brandschutzmaßnahmen von einem brandschutztechnischen Sachverständigen beurteilen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die Einhaltung der brandschutztechnischen Sicherungserfordernisse auf Grund der konkreten gekuppelten Bauweise und der Situierung der Garage. Der bloße und pauschale Verweis der belangten Behörde auf alle OIB-Richtlinien in den Allgemeinen Bescheid-Bestimmungen reicht jedenfalls nicht aus, weshalb das Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft geblieben ist vergleiche dazu etwa VwGH v 17.02.2014, 2002/06/0151). 3.1.3 Keine sachverständige Beurteilung der Bauplatzeignung Das Gutachten der WLV vom 11.02.2016, GZ Wlv-***1, ist keinesfalls geeignet, die Bauplatzeignung des Gst ***/1 im baurechtlich erforderlichen Umfang zu bestätigen. Dies vor allem deshalb, weil die Stellungnahme ausschließlich auf das gegenständlich zu errichtende Gebäude Bezug nimmt und diesbezüglich lediglich eine Evaluierung der technischen Maßnahmen vornimmt, ob dieses Gebäude von etwaigen Hochwassergefährdungen ausreichend geschützt werden kann. Ergänzend dazu werden seitens der WLV auch ausschließlich solche ergänzende technische Maßnahmen vorgeschrieben. Eine Prüfung der HQ3o-Situation für das baugegenständliche Areal und der aus der Realisierung des Bauvorhabens resultierenden Änderungen der Hochwasserabfuhr, wodurch unzweifelhaft eine Gefahrenerhöhung und für die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen erheblichere Nachteile im Hochwasserfall bewirkt werden, ist durch die WLV demgegenüber nicht erfolgt. In der Gesamtschau kann festgestellt werden, dass die Stellungnahme der W LV vom 11.02.2016, Wlv-***1, zur Beurteilung der Bauplatzeignung iSd § 3 Abs 2 TBO 2011 jedenfalls unzureichend ist und Erhebungen zu den entscheidungswesentlichen Umständen gänzlich vermissen lässt, sodass diesbezüglich die erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem widmungsmäßigen Immissionsschutz zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen nicht gepflogen wurden.In der Gesamtschau kann festgestellt werden, dass die Stellungnahme der W LV vom 11.02.2016, Wlv-***1, zur Beurteilung der Bauplatzeignung iSd Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 jedenfalls unzureichend ist und Erhebungen zu den entscheidungswesentlichen Umständen gänzlich vermissen lässt, sodass diesbezüglich die erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem widmungsmäßigen Immissionsschutz zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen nicht gepflogen wurden. Die für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zwingend erforderliche und relevante Beurteilung, ob die Bauführung selbst auf Grund der faktischen und topographischen Gegebenheiten eine Gefahrenerhöhung (ua für die Umliegerliegenschaften und -flächen) und damit eine Verletzung des Immissionsschutzes bewirkt, wurde nicht vorgenommen. Eine solche Prüfung hat allerdings in die Beurteilung gemäß § 3 Abs 2 ebenso zwingend einzufließen (vgl Weber/Kathrein: Tiroler Bauordnung, 2014, § 3, Rz 7) wie die Beurteilung der Zulässigkeit der Geltendmachung von Parteienrechten gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011, sodass das Ermittlungsverfahren in diesem Punkt unvollständig und mangelhaft geblieben ist.Die für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zwingend erforderliche und relevante Beurteilung, ob die Bauführung selbst auf Grund der faktischen und topographischen Gegebenheiten eine Gefahrenerhöhung (ua für die Umliegerliegenschaften und -flächen) und damit eine Verletzung des Immissionsschutzes bewirkt, wurde nicht vorgenommen. Eine solche Prüfung hat allerdings in die Beurteilung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ebenso zwingend einzufließen vergleiche Weber/Kathrein: Tiroler Bauordnung, 2014, Paragraph 3,, Rz 7) wie die Beurteilung der Zulässigkeit der Geltendmachung von Parteienrechten gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011, sodass das Ermittlungsverfahren in diesem Punkt unvollständig und mangelhaft geblieben ist. Dementsprechend wurde zusammenfassend keine den Erfordernissen der Prüfung des Immissionsschutzes sowie des § 3 Abs 2 TBO 2011 entsprechende sachverständige Beurteilung der Eignung des Bauplatzes in Hinblick auf die Hochwassergefährdung im HQ3o-Bereich vorgenommen, weshalb auch den zwingenden Bestimmungen des § 25 Abs 4 TBO 2011 nicht entsprochen wurde, demgemäß zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation ein geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik und dergleichen) beizuziehen gewesen wäre. Die seitens der W LV vorgenommene Beurteilung der Gebäudeschutzmaßnahmen reicht diesbezüglich jedenfalls nicht aus.Dementsprechend wurde zusammenfassend keine den Erfordernissen der Prüfung des Immissionsschutzes sowie des Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 entsprechende sachverständige Beurteilung der Eignung des Bauplatzes in Hinblick auf die Hochwassergefährdung im HQ3o-Bereich vorgenommen, weshalb auch den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 nicht entsprochen wurde, demgemäß zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation ein geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik und dergleichen) beizuziehen gewesen wäre. Die seitens der W LV vorgenommene Beurteilung der Gebäudeschutzmaßnahmen reicht diesbezüglich jedenfalls nicht aus. Die fehlende sachverständige Beurteilung der Bauplatzeignung stellt einen erheblichen Verfahrensmangel. 3.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung 3.2.1 Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes; Immissionsschutz Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung in rechtsunrichtiger Annahme davon aus, dass ein ausreichender Immissionsschutz für die Anrainer besteht und dass die Wohnqualität im betreffenden Gebiet nicht beeinträchtigt wird. In diesem Sinne hat die Behörde die berechtigten Einwendungen der Beschwerdeführerinnen als „unbegründet zurückgewiesen“. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen als Parteien des Bauverfahrens gemäß § 26 Abs 4 iVm Abs 3 lit a TBO 2011 sehr wohl berechtigt sind, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Ein solcher liegt, wie bei der gegenständlichen, Bau- und Wohnlandwidmung zweifelsfrei vor.Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen als Parteien des Bauverfahrens gemäß Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, TBO 2011 sehr wohl berechtigt sind, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Ein solcher liegt, wie bei der gegenständlichen, Bau- und Wohnlandwidmung zweifelsfrei vor. Die Erwägungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang, wonach ein ausreichender Immissionsschutz für die Anrainer besteht und die Wohnqualität im betreffenden Gebiet nicht beeinträchtigt wird, sind nicht nur völlig undifferenziert und widersprechen den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, sondern weisen auch eine Verletzung der Begründungspflicht der belangten Behörde aus. Überhaupt bleibt bereits eingangs unverständlich, inwiefern die belangte Behörde zu der Annahme gelangt, die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerinnen wären „zurückzuweisen“. Inhaltlich ist im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes konkret festzuhalten, dass das Gst ***/1, wie oben bereits angeführt, als Bauland-Wohngebiert gemäß § 3 8 Abs 1 TROG 2011 gewidmet ist. Voraussetzung für die Geltendmachung der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes ist zudem, wie ebenfalls bereits dargestellt, dass damit ein Immissionsschutz verbunden ist.Inhaltlich ist im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes konkret festzuhalten, dass das Gst ***/1, wie oben bereits angeführt, als Bauland-Wohngebiert gemäß Paragraph 3, 8 Absatz eins, TROG 2011 gewidmet ist. Voraussetzung für die Geltendmachung der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes ist zudem, wie ebenfalls bereits dargestellt, dass damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Diesbezüglich hält § 37 Abs 3 Satz 2 TROG 2011 grundsätzlich fest, dass bei der Abgrenzung der Baulandgebiete darauf Bedacht zu nehmen ist, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. In diesem Sinne ist auch mit der konkreten Widmung als Bauland- Wohngebiert gemäß § 38 Abs 1 TROG 2011 ein Immissionsschutz gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO verbunden, was auch höchstgerichtlich sowohl seitens des VfGH (VfSIg 18.161/2007) wie auch VwGH (VwGH v 27.4.2011, 2011/06/0001) anerkannt wird.Diesbezüglich hält Paragraph 37, Absatz 3, Satz 2 TROG 2011 grundsätzlich fest, dass bei der Abgrenzung der Baulandgebiete darauf Bedacht zu nehmen ist, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. In diesem Sinne ist auch mit der konkreten Widmung als Bauland- Wohngebiert gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 ein Immissionsschutz gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO verbunden, was auch höchstgerichtlich sowohl seitens des VfGH (VfSIg 18.161 aus 2007,) wie auch VwGH (VwGH v 27.4.2011, 2011/06/0001) anerkannt wird. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Bauplatz und auch das Gst ***/3, über welches die Verbindung mit dem öffentlichen Gut erfolgen soll, direkt im HQ30 Bereich zu liegen kommen (vgl Beilage ./1), sodass für das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls eine parallel eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, welche bislang - nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerinnen - noch gar nicht beantragt wurde. Auch das Gst ***/2 der Beschwerdeführerinnen kommt in diesem Hochwasserbereich zu liegen, weshalb sie diesbezüglich von dem Hochwasserabflussgeschehen unmittelbar beeinträchtigt werden.In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Bauplatz und auch das Gst ***/3, über welches die Verbindung mit dem öffentlichen Gut erfolgen soll, direkt im HQ30 Bereich zu liegen kommen vergleiche Beilage ./1), sodass für das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls eine parallel eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, welche bislang - nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerinnen - noch gar nicht beantragt wurde. Auch das Gst ***/2 der Beschwerdeführerinnen kommt in diesem Hochwasserbereich zu liegen, weshalb sie diesbezüglich von dem Hochwasserabflussgeschehen unmittelbar beeinträchtigt werden. Durch die Realisierung des oben näher bezeichneten Bauvorhabens sind substanzielle Eingriffe in das Liegenschaftseigentum von Frau BB und Frau CC zu erwarten. Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil durch die Realisierung des geplanten Bauvorhabens unzweifelhaft eine weiterführende Änderung der Abflussverhältnisse des W-Baches erfolgen wird, welche neben einer wesentlichen Verringerung der bisher zur Verfügung stehenden Retentions- und Ausleitungsflächen im Hochwasserfalle insbesondere zu einer völlig geänderten fachlichen Beurteilung der Hochwassergefahrensituation führt. Zudem wurde die Flächenwidmung unter unvollständiger Berücksichtigung von in den Vorplanungen der Gemeinde selbst als Tabuzonen für die Bebauung ausgewiesenen Liegenschaftsflächen vorgenommen. Dies ist im Vorhabensgebiet deshalb von großer Bedeutung, weil allseitige Kenntnis davon besteht, dass im Rahmen der Bachquerung U-Weg bereits mehrfach (hingewiesen sei insbesondere auf das gut dokumentierte Ereignis vom 1990) hochgradig schädigende Hochwasserereignisse stattgefunden haben, die nur durch die damals zur Verfügung stehenden Retentions- und Ausleitungsflächen mit vertretbaren Schadensfolgen bewältigt werden konnten. Derartige Flächen stehen auf Grund der vorliegenden Bauführung nun nicht mehr in der vormaligen Form zur Verfügung, sodass damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen durch Wasserimmissionen - verursacht durch die vorliegende Bebauung - zu erwarten ist. Zudem wurde durch eine vormalige Sofortmaßnahme der WLV, für die bislang ebenfalls keine gesonderte wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegen sollte, beim Durchfluss des W-Baches unter der Straße ein Abflussquerschnitt geschaffen, der zu weiterführenden Aufstauungen des W-Baches führen und massive Beeinträchtigungen der Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen verursachen kann. Auch diese Situation wird durch die gegenständliche Bebauung im unmittelbaren Abfluss- und Austrittsbereich des W-Baches weiterführend verschlechtert, sodass die Immissionssituation für die Beschwerdeführerinnen massiv negativ beeinflusst wird. Zu beachten ist weiters, dass gegenständlicher Bereich, in welchem der Bauplatz sowie die umliegenden Gst zu liegen kommen, wesentlich von den dortigen topographischen Verhältnissen und insbesondere von den Hangverläufen geprägt ist, welche in unmittelbarer Korrelation zu dem HQ30-Bereich und dem diesbezüglichen Hochwasserschutz stehen. Entscheidend ist, dass durch das Bauvorhaben der Wasserverlauf in diesen topographischen Gegebenheiten und Hangverläufen geändert wird, weshalb es dadurch vor allem zu Unterspülungen und sohin Immissionen ob der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen kommen kann. In diesem Sinne bedingt das Bauvorhaben zusammenfassend eine Änderung der Hochwasserabfuhr und werden die Beschwerdeführerinnen dadurch erheblichere Nachteile im Hochwasserfall erfahren. Diesbezüglich wären zur fachlichen Beurteilung zumindest hydrologische, geologische und - auf Grund der instabilen Untergrundverhältnisse, welche auf Grund von Aufschüttungen auf der Liegenschaft und deren Gelegenheit auf einer vormaligen Deponie sogar ein Absenken des gesamten Bauplatzes in Richtung des W-Baches befürchten lassen, statische Gutachten einzuholen und Modellierungen zur Evaluierung des Abflussverhaltens vorzunehmen gewesen. Da dies die belangte Behörde ebenfalls unterlassen hat, wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. Bei rechtsrichtiger Beurteilung der faktischen Gegebenheiten hätte die Behörde jedenfalls zur Ansicht gelangen müssen, dass eine Baulandeignung des Bauplatzes nicht gegeben und ist durch das Bauvorhaben mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und deshalb auch mit immissionsmäßigen Einwirkungen auf das Gst ***/2 zu rechnen ist, welche zu vermeiden sind. In diesem Sinne ist das Bauvorhaben auch nicht mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung vereinbar, verlangt doch gerade § 35 Abs 4 TROG, dass für die Vereinbarkeit vor allem auch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung entscheidend sind. Da seitens der Behörde ebenfalls keinerlei Erhebungen in Bezug auf mögliche Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen vorgenommen wurden, wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht.In diesem Sinne ist das Bauvorhaben auch nicht mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung vereinbar, verlangt doch gerade Paragraph 35, Absatz 4, TROG, dass für die Vereinbarkeit vor allem auch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung entscheidend sind. Da seitens der Behörde ebenfalls keinerlei Erhebungen in Bezug auf mögliche Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen vorgenommen wurden, wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. Zudem darf seitens der Beschwerdeführer darauf verwiesen werden, dass aktuell bei der BH X als zuständiger Wasserrechtsbehörde ein Verfahren behängt, im Rahmen dessen die Gelegenheit des Baugrundstückes sowie die daraus resultierenden Konsequenzen wasserrechtlich geprüft werden.Zudem darf seitens der Beschwerdeführer darauf verwiesen werden, dass aktuell bei der BH römisch zehn als zuständiger Wasserrechtsbehörde ein Verfahren behängt, im Rahmen dessen die Gelegenheit des Baugrundstückes sowie die daraus resultierenden Konsequenzen wasserrechtlich geprüft werden. Auch die raumordnungsrechtliche Aufsichtsbehörde prüft die gegenständliche Flächenwidmung auf Übereinstimmung mit den entsprechenden Planungsvorgaben, wobei die Naturgefahrensituation diesbezüglich ebenso eine zentrale Rolle spielt wie die Frage, ob sich die Raumordnungsorgane der Gemeinde Z bei der Ausweisung der betroffenen Widmungsfläche an die fachlichen Vorgaben der WLV gehalten haben, was mit guten Gründen zu bezweifeln ist. Seitens der belangten Behörde wurde diesbezüglich jedoch keinerlei Rücksicht auf die genannten, behängenden Verfahren genommen. Da somit für die gegenständliche Anlage, wie bereits ausgeführt, zusätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist und auch eine raumordnungsrechtliche Überprüfung der Baulandwidmung behängt, wird - insbesondere unter Bezug auf die offenen Fragen zur Bauplatzeignung - eine Aussetzung des vorliegenden Bauverfahrens gemäß § 38 AVG 1991 bis zur Klärung der Vorfragen zur Bauplatzeignung angeregt.Da somit für die gegenständliche Anlage, wie bereits ausgeführt, zusätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist und auch eine raumordnungsrechtliche Überprüfung der Baulandwidmung behängt, wird - insbesondere unter Bezug auf die offenen Fragen zur Bauplatzeignung - eine Aussetzung des vorliegenden Bauverfahrens gemäß Paragraph 38, AVG 1991 bis zur Klärung der Vorfragen zur Bauplatzeignung angeregt. Schon aus diesen Gründen ist der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Beweis: Y gmbH&Co KG, Plandarstellung HQ-30 Bereich; Y gmbH&Co KG, Gutachterliche Stellungnahme zur Bebauung Sportplatzareal v 04.06.2012; Y gmbH&Co KG, Gutachterliche Stellungnahme zu den Schutzmaßnahmen am W-Bach und zur Wohnbebauung vom 03.07.2013; Y gmbH&Co KG, Gutachterliche Stellungnahme zum Flächenwidmungs- und Bebauungs-plan v om 15.01.2015; allesamt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, SOWIE Y gmbH&Co KG, 2DAbflussmodellierung HQ3o vom 21.04.2016, welche im vorliegenden Verfahren ergänzend als Beilage ./1 vorgelegt wird. 3.2.2 Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes Die belangte Behörde geht in rechtsunrichtiger Annahme davon aus, dass keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes besteht. In Flinblick auf die „unbegründete Zurückweisung“ auch dieses Einwendungsgrundes sei auf die Ausführungen unter Pkt. 3.2.1 verwiesen. Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, dass bereits die Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsfläche ua den Voraussetzungen für Bauland gemäß § 37 TROG 2011 widerspricht. Insbesondere erfüllt die gegenständliche Baufläche durch bestehende Gefährdungen durch Hochwasser und Wildbäche die Erfordernisse an die Nutzungssicherheit der Bauliegenschaft sowie der davon immissionsseitig betroffenen Liegenschaften, wie diejenigen der Beschwerdeführerinnen, nicht, sodass die erfolgte Baulandwidmung allein unter diesem Titel gesetz- und verfassungswidrig ist.Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, dass bereits die Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsfläche ua den Voraussetzungen für Bauland gemäß Paragraph 37, TROG 2011 widerspricht. Insbesondere erfüllt die gegenständliche Baufläche durch bestehende Gefährdungen durch Hochwasser und Wildbäche die Erfordernisse an die Nutzungssicherheit der Bauliegenschaft sowie der davon immissionsseitig betroffenen Liegenschaften, wie diejenigen der Beschwerdeführerinnen, nicht, sodass die erfolgte Baulandwidmung allein unter diesem Titel gesetz- und verfassungswidrig ist. Darüber hinaus ergibt sich die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Z vom 07.07.2000, ****1, aus folgenden Gründen: 3.2.2.1 Widerspruch zur Bestandsaufnahme Gemäß § 28 Abs 1 TROG 2011 obliegt der Gemeinde die Verpflichtung eine Bestandsaufnahme durchzuführen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, TROG 2011 obliegt der Gemeinde die Verpflichtung eine Bestandsaufnahme durchzuführen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen. Davon ist insbesondere auch die Erhebung jener Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie des Ausmaßes der Gefährdung umfasst (§ 28 Abs 2 leg cit)Davon ist insbesondere auch die Erhebung jener Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie des Ausmaßes der Gefährdung umfasst (Paragraph 28, Absatz 2, leg cit) Auf Grund der unter Pkt 3.2.1 darlegten unzweifelhaften Hochwassergefährdung hätte die Gemeinde Z im Zuge der ihrerseits durchzuführenden, aktualisierten Bestandsaufnahme zu dem Schluss kommen müssen, dass die Umwidmung des Gst ***/1 auf Bauland- Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2011 wegen der Naturgefährdungen für die nunmehrigen Bauwerber und auf Grund der Verschlechterung der Abflusssituation auch für die Anrainer unzulässig und sachlich nicht gerechtfertigt ist.Auf Grund der unter Pkt 3.2.1 darlegten unzweifelhaften Hochwassergefährdung hätte die Gemeinde Z im Zuge der ihrerseits durchzuführenden, aktualisierten Bestandsaufnahme zu dem Schluss kommen müssen, dass die Umwidmung des Gst ***/1 auf Bauland- Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 wegen der Naturgefährdungen für die nunmehrigen Bauwerber und auf Grund der Verschlechterung der Abflusssituation auch für die Anrainer unzulässig und sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, dass, wie unter Pkt. 3.2.1 erörtert, allseitige Kenntnis von in der Vergangenheit in gegenständlichem Gebiet stattgefundene hochgradig schädigende Hochwasserereignisse bestanden hat. Da der Flächenwidmungsplan gemäß § 35 Abs 1 TROG 2011 auch in Entsprechung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu erlassen ist, erweist sich der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z vom 07.07.2000, ****1, auch in diesem Punkt als gesetzwidrig und erfolgte die Baulandwidmung des Gst ***/1 im Lichte der zwingend festzustellenden und bekannten Hochwassergefährdungen jedenfalls in unzulässiger Weise.Da der Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TROG 2011 auch in Entsprechung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu erlassen ist, erweist sich der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z vom 07.07.2000, ****1, auch in diesem Punkt als gesetzwidrig und erfolgte die Baulandwidmung des Gst ***/1 im Lichte der zwingend festzustellenden und bekannten Hochwassergefährdungen jedenfalls in unzulässiger Weise. Da im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser gemäß § 28 Abs 2 TROG 2011 auch die erforderlichen Hochwasserrückhalteräume zu erheben sind und dies seitens der belangten Behörde unterlassen wurde, wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit der Ermittlungsverfahrens geltend gemacht.Da im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, TROG 2011 auch die erforderlichen Hochwasserrückhalteräume zu erheben sind und dies seitens der belangten Behörde unterlassen wurde, wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit der Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. 3.2.2.2 Mangelnde Baulandeignung Gemäß § 37 Abs 2 TROG 2011 dürfen Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich gegeben ist, nur dann als Bauland gewidmet werden, wennGemäß Paragraph 37, Absatz 2, TROG 2011 dürfen Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich gegeben ist, nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn • das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird (lit b) unddas Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird (Litera b,) und • im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder - rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden (lit c).im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder - rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden (Litera c,). • In Hinblick auf die mangelnde Baulandeignung des gegenständlichen Gst ***/1 auf Grund der Hochwassergefährdung und die gesetzwidrige Flächenwidmung wird diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter Pkt. 3.2.1 verweisen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass gemäß § 37 Abs 2 leg cit zur Evaluierung die Einholung facheinschlägiger Gutachten gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfolgt.Ergänzend dazu wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg cit zur Evaluierung die Einholung facheinschlägiger Gutachten gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfolgt. Aus den Ausführungen unter Pkt. 3.2.1 und der beiliegenden Stellungnahme der Y gmbH&Co KG vom 15.01.2015 ergibt sich zweifelsfrei, dass durch gegenständliche Umwidmung des Gst ***/1 auf Bauland-Wohngebiet sowohl eine Erweiterung des Baulandes in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen stattgefunden hat als auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserabflussbereiche oder-rückhalteräum e bedingt wird. Der beigeschlossenen 2D-Abflussmodellierung HQ3o der Y gmbH&Co KG vom 21.04.2016 (Beilage ./1) kann in evidentem Maße entnommen werden, dass es bei einem HQ3o-Bemessungsereignis auf Grund der anzunehmenden Feststoffablagerung zu einer „Kanalisierung“ des Hochwasserabflusses auf die geplanten Bebauungsflächen und insbesondere auch auf die Aufschließungsstraße und die Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen kommen wird. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die konkrete Widmung entgegen den zwingenden gesetzlichen Normierungen des § 37 TROG 2011 vorgenommen wurde und dementsprechend die Baulandwidmung gesetzwidrig erfolgte, da für gegenständliches Gst ***/1 eine Baulandwidmung überhaupt unzulässig ist.Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die konkrete Widmung entgegen den zwingenden gesetzlichen Normierungen des Paragraph 37, TROG 2011 vorgenommen wurde und dementsprechend die Baulandwidmung gesetzwidrig erfolgte, da für gegenständliches Gst ***/1 eine Baulandwidmung überhaupt unzulässig ist. Beweis: wie vor. 3.2.3 Mangelnde Bauplatzeignung Die belangte Behörde verkennt ferner, dass verfahrensgegenständliches Bauansuchen schon mangels Bauplatzeignung gemäß § 3 Abs 2 TBO abzuweisen und die Bewilligung zu versagen gewesen wäre.Die belangte Behörde verkennt ferner, dass verfahrensgegenständliches Bauansuchen schon mangels Bauplatzeignung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TBO abzuweisen und die Bewilligung zu versagen gewesen wäre. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass eine Baubewilligung gemäß § 3 TBO 2011 auf Grund autonomer bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden darf, wenn der Bauplatz nach seiner Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung geeignet ist.Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass eine Baubewilligung gemäß Paragraph 3, TBO 2011 auf Grund autonomer bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden darf, wenn der Bauplatz nach seiner Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung geeignet ist. Der 2D-Abflussmodellierung HQ30 der Y gmbH&Co KG vom 21.04.2016 (Beilage ./1) kann, wie oben bereits dargelegt, in Hinblick auf die mangelnde Bauplatzeignung nunmehr entnommen werden, dass es bei einem HQ30- Bemessungsereignis auf Grund der anzunehmenden Feststoffablagerung zu einer „Kanalisierung“ des Hochwasserabflusses auf die geplanten Bebauungsflächen und insbesondere auch auf die Aufschließungsstraße und die Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen kommen wird. Dies bedingt im Ergebnis weitreichende Überflutungsflächen in gegenständlichem Bebauungs- und Anliegerbereich, weshalb große Teile der geplanten Bebauungsflächen und die Aufschließungsstraße im unmittelbaren Auswirkungsbereich eines HQ3o- Bemessungsereignisses zu liegen kommen. Die projektierten Bauvorhaben in gegenständlichem Bereich und somit insbesondere auch das verfahrensgegenständliche Projekt ob dem Gst ***/1 führen unzweifelhaft zu einer Einschränkung der Abflussverhältnisse und verschlechtern die Situation für die benachbarten Liegenschaften und der Beschwerdeführerinnen. Schon aus diesen faktischen Gegebenheiten resultiert die mangelnde Bauplatzeignung der gegenständlichen Bebauungsflächen und sohin auch des Bauplatzes ob dem Gst ***/
- Bei einer Gefährdung durch Naturgefahren, wie insbesondere auch Hochwasser, ist ferner der Neu-, Zu- und Umbau, sowie die Änderung des Verwendungszweckes nur zulässig, wenn durch die Anordnung oder bauliche Beschaffenheit der Gebäude, sonstige bauliche Vorkehrungen im Bereich des Gebäudes oder durch bestimmte organisatorische Maßnahmen ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Die mangelnde Bauplatzeignung ergibt sich ferner auch aus der ungeeigneten Bodenbeschaffenheit. Dies ist vor allem deshalb anzunehmen, weil sich der vorliegende Bauplatz auf aufgeschütteten Liegenschaftsflächen und sogar bekannten Deponieflächen befindet. Beweis: wie vor. 3.2.4 Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Bebauungsplanes Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Bebauungsplan des DI FF vom 04.03.2015, Nr ***, schon auf Grund der unter Pkt. 3.2.2 erörterten Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der konkreten Baulandwidmung gemäß § 57 Abs 3 TROG 2011 aufzuheben ist.Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Bebauungsplan des DI FF vom 04.03.2015, Nr ***, schon auf Grund der unter Pkt. 3.2.2 erörterten Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der konkreten Baulandwidmung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, TROG 2011 aufzuheben ist. Darüber hinaus ist der konkrete Bebauungsplan auf Grund der speziellen faktischen Gegebenheiten für die projektierten Bauvorhaben vollkommen ungeeignet und sachlich nicht gerechtfertigt. So wurden die für den Hochwasserabfluss ungünstigen topographischen Verhältnisse bei der Erstellung des Bebauungsplanes, insbesondere auch in Hinblick auf die Festlegung der Baufluchtlinien des konkreten Bauvorhabens, trotz ausführlicher gutachterlicher Stellungnahmen in diesem Sinne in keinster Weise ausreichend berücksichtigt, ia teilweise sogar missachtet. Generell wurde auch der flussmorphologische Raumbedarf des W-Baches im Bebauungsplan nicht berücksichtigt Auf Grund der nicht offenen Bauweise kann zudem auch keine möglichst schadlose Ableitung des Hochwassers zwischen den Gebäuden stattfinden, sondern wird dadurch geradezu eine „Kanalsituation“ geschaffen, welche im Hochwasserfall ein Ausweichen der Wassermassen nicht ermöglicht und die Schadensfolgen für die Umliegerliegenschaften und -gebäude maximiert. Dies vor allem auch deshalb, weil es durch die gekuppelte Bauweise und Anordnung der projektierten Bauvorhaben zu einer gezielten Ablenkung des Wasserabflusses auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen kommt, was mit Blick auf die verantwortlichen Bau- und Raumordnungsbehörden rechtlich rückzubeziehen sein wird. Neben der Verbauung und Änderung der Abflussbereiche werden durch das Bauvorhaben vor allem auch jene relevanten Flächen unbrauchbar gemacht, die für die morphologischen Veränderungen bei großen Hochwasserereignissen zur Verfügung stehen müssen, um Schäden zu verringern; nicht zuletzt entfällt schlicht auch der natürliche versickerungsfähige Zustand des Abflussbereiches. Zu beachten ist ferner, dass die verwinkelte Bauweise den Abfluss im Hochwasserfall verhindert und auch dergestalt aufstaut, dass es dadurch zwangsweise zu erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen kommen wird. In diesem Zusammenhang stehen vor allem die im Bebauungsplan vorgeschrieben Mindestfestlegung der Baumassendichte von 1.20 sowie die gekuppelte Bauweise in diametralem Widerspruch zu den faktischen Gegebenheiten auf Grund der Hochwassergefährdung und den diesbezüglich erforderlichen im Bebauungsplan vorzusehenden Normierungen zum Schutz der Bauwerber und Anrainer. Völlig unverständlich ist ferner auch die mangelnde Vorschreibung einer Höchstfestlegung einer Bebauungs- und Baumassendichte, würde doch gerade eine solche (in Verbindung mit einer offenen Bauweise) eine möglichst schadlose Ableitung eines Hochwassers zwischen den Gebäuden ermöglichen und ein Aufstauen verhindern. Zu beachten ist ferner, dass die Baugrenzlinien gemäß § 59 Abs 3 TROG 2011 im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren, wie im konkreten Fall, so festzulegen sind, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird. Entscheidend ist, dass in einem solchen Fall erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen gewesen wäre, dass § 6 Abs 4 TBO nicht zur Anwendung gelangt. Dies wurde ebenfalls unterlassen, sodass nunmehr bestimmte untergeordnete Bauteile bzw bauliche Anlagen in die Mindestabstandsflächen ragen dürfen, was die eine Kanalisierung des Hochwasserabflusses weiter verstärkt.Zu beachten ist ferner, dass die Baugrenzlinien gemäß Paragraph 59, Absatz 3, TROG 2011 im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren, wie im konkreten Fall, so festzulegen sind, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird. Entscheidend ist, dass in einem solchen Fall erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen gewesen wäre, dass Paragraph 6, Absatz 4, TBO nicht zur Anwendung gelangt. Dies wurde ebenfalls unterlassen, sodass nunmehr bestimmte untergeordnete Bauteile bzw bauliche Anlagen in die Mindestabstandsflächen ragen dürfen, was die eine Kanalisierung des Hochwasserabflusses weiter verstärkt. Aus oben angeführten Erwägungen und Missständen bei der gesetzwidrigen Erlassung des Bebauungsplanes folgt auch ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums der Beschwerdeführerinnen. Gleichzeitig resultiert aus den vorstehend genannten Argumenten, insbesondere der sachlich und fachlich völlig unverständlichen Festlegungen für die Bauweisen im Bebauungsplan, dass dieser ebenso wie die verordnungsförmigen Grundlagen der Raumordnung, auf welchen dieser fußt, völlig unsachliche, weil materiell nicht argumentierbare Festlegungen enthält, die nicht zuletzt in Ansehung der Gelegenheit der umfassten Bauliegenschaften sowie der umliegenden Naturraumsituation zu den Grundlagen des TROG 2011 diametral widersprechenden Ausweisungen führt. Der vorliegende Bebauungsplan enthält somit gleichheits-, weil sachwidrige Festlegungen. Beweis: wie vor. 3.2.5 Keine gesicherte Zufahrt Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, hätte die Baubewilligung schon auf Grund des Nichtbestehens einer gesicherten Zufahrt versagt werden müssen. So dürfen bauliche Anlagen gemäß § 3 Abs 1 TBO 2011 nur auf Grundstücken errichtet werden, die ua eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.So dürfen bauliche Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 nur auf Grundstücken errichtet werden, die ua eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Im vorliegenden Fall ist das Baugrundstück lediglich über die das öffentliche Wegegut, Gst ***/3, mit dem weiterführenden öffentlichen Wegenetz verbunden. Für die gegenständliche Straße auf Gst ***/3 liegt nun keine, auf Grund ihrer Situierung im HQ30-Bereich erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 vor, sodass diesbezüglich in der Nutzung der Straße ein Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 137 WRG 1959 verwirklicht und gemäß § 138 leg cit der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss dies zur Entfernung der bestehenden Straßenanlage führen und bedingt damit zwingend eine gänzliche Unzugänglichkeit des betroffenen Baugrundstückes.Für die gegenständliche Straße auf Gst ***/3 liegt nun keine, auf Grund ihrer Situierung im HQ30-Bereich erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 vor, sodass diesbezüglich in der Nutzung der Straße ein Verwaltungsstraftatbestand gemäß Paragraph 137, WRG 1959 verwirklicht und gemäß Paragraph 138, leg cit der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss dies zur Entfernung der bestehenden Straßenanlage führen und bedingt damit zwingend eine gänzliche Unzugänglichkeit des betroffenen Baugrundstückes. Die baurechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben scheidet daher mangels Bauplatzeignung gemäß § 3 Abs 1 TBO 2011 von vornherein aus.Die baurechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben scheidet daher mangels Bauplatzeignung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 von vornherein aus. 3.2.6 Verhinderung von Feuerlösch- und Rettungseinsätzen Das Bauansuchen wäre ferner auch schon deshalb abzuweisen gewesen, da die plangemäße Situierung der baulichen Anlage auf Gst ***/1 in Ansehung der zu erwartenden weiterführenden Bebauungen der Anrainerliegenschaften einen vollständigen Abschluss der südlich, westlich und östlich gelegenen Liegenschaften für Feuerlösch- und Rettungseinsätze bedingt. Dies betrifft zum Einen die Bauliegenschaften selbst, zum Anderen jedoch auch die dahinterliegenden Freilandliegenschaften, welche vom W-Bach durchflossen werden, wären diese im Katastrophenfall mangels Durchgängigkeit zum öffentlichen Wegegut doch nicht mehr erreichbar. Gegenständliches Bauvorhaben widerspricht somit § 3 Abs 4 TBO 2011 und ist der Bescheid sohin aufzuheben.Gegenständliches Bauvorhaben widerspricht somit Paragraph 3, Absatz 4, TBO 2011 und ist der Bescheid sohin aufzuheben. 3.2.7 Verfassungswidrige nachträgliche Bemaßung des Bebauungsplanes Ergänzend sei auch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass - wie sich der Stellungnahme des Arch. DI FF vom 07.04.2016 in einem parallel behängenden Bauverfahren für das Nachbargrundstück Gst ***/4 (Bauvorhaben Neuerrichtung Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf Gst ***/4; Dr. GG/Dl HH; GZ Bau-***2), entnehmen lässt - der beschlossene Bebauungsplan mangels Vollzugstauglichkeit und nachvollziehbarer Planungsangaben nachträglich unzulässiger Weise ergänzend kotiert wurde. Damit erweist sich erstens, dass der beschlossene Bebauungsplan nicht geeignet war und ist, den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen zu genügen, sodass dieser einem Vollzug nicht zugänglich ist. Zudem wurde mit der nunmehrigen Vorgangsweise das gesetzlich vorgesehene Verordnungserlassungsprozedere umgangen, sodass sich hieraus jedenfalls eine verfassungswidrige Änderung der Verordnungsgrundlage ergibt. Die Erteilung einer Baubewilligung ist auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes somit rechts-, weil verfassungswidrig. Zudem war es den Beschwerdeführern vor der ergänzenden Kotierung nicht möglich, die Bebauung durch die Antragsteller zu prüfen, sodass darauf mangelndes Parteiengehör und ein wesentlicher Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahre ns resultiert. 4 Anträge Die Beschwerdeführerinnen stellen daher nachstehenden ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge I)römisch eins) a) der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.04.2016, Bau-***1, beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und das Bauansuchen abweisen; b) eventualiter, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.04.2016, Bau-***1, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.8.
- Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde das beschwerdegegenständliche Vorbringen sowie das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. KK vom 5.7.2016, Bau-***3, erörtert. Da im Rahmen dieser Verhandlung noch nicht abschließend geklärt werden konnte, ob das gegenständlich zu errichtende Gebäude aus brandschutztechnischer Hinsicht in die Gebäudeklasse 1 oder 3 fällt, wurde die Klärung dieses strittigen Punktes durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen in Aussicht gestellt und den Verfahrensparteien die Möglichkeit geboten, zu dieser ergänzenden Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben. Mit ergänzender Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. KK vom 5.9.2016, Bau-***3, wurde wiederholt, dass im gegenständlichen Fall die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen iSd § 25 Abs 4 TBO 2011 nicht zwingend geboten war und ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein solches der Gebäudeklasse 3 handelt, da die maximale Bruttogrundfläche von 400 m² überschritten werde und wurden vierzehn näher angeführte ergänzende Auflagen, die diesem Umstand aus brandschutztechnischer Sicht Rechnung tragen, für erforderlich befunden.Mit ergänzender Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. KK vom 5.9.2016, Bau-***3, wurde wiederholt, dass im gegenständlichen Fall die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen iSd Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 nicht zwingend geboten war und ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein solches der Gebäudeklasse 3 handelt, da die maximale Bruttogrundfläche von 400 m² überschritten werde und wurden vierzehn näher angeführte ergänzende Auflagen, die diesem Umstand aus brandschutztechnischer Sicht Rechnung tragen, für erforderlich befunden. Dieses ergänzende Gutachten wurde am 6.9.2016 sämtlichen Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme des Bauwerbers vom 20.9.2016 wurde darauf hingewiesen, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das gegenständliche geplante Gebäude in die Gebäudeklasse 3 falle, da die maximale Bruttogrundfläche von 400 m² überschritten werde. Diese Schlussfolgerung basiert auf der unrichtigen Annahme, dass eine Bruttogrundfläche von über 400 m² vorliege. Tatsächlich betrage die Bruttogrundfläche des Gebäudes 388,33 m² und liege somit deutlich unter 400 m². Dabei wurde auf beiliegende Berechnungen zur Baubeschreibung samt Berechnung der Bruttogrundfläche nach der maßgebenden ÖNORM B 1800 der Q GmbH vom 14.9.2016 verwiesen. Abschließend wurde daher seitens des Bauwerbers bekräftigt, dass das zu errichtende Gebäude tatsächlich in die Gebäudeklasse 1 falle. Mit abschließender Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. KK vom 20.10.2016, Bau-***3, wurde ausgeführt, dass die nachträglich übermittelten Unterlagen (Stellungnahme Bauwerber vom 20.9.2016, Berechnungen zur Baubeschreibung) händisch nachgerechnet wurden und als schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden können. Es ist somit von einer Bruttogrundfläche gemäß ÖNORM B 1800 von weniger als 400 m² auszugehen. Aufgrund der Einstufung in Gebäudeklasse 1 ergeben sich elf zusätzliche brandschutztechnische Auflagen, die in den Bescheid mitaufzunehmen sind. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016 (TBO 2011), von Relevanz :Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (TBO 2011), von Relevanz : „Parteien § 26.
(1)Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […] III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 28.2.2008, 2006/06/0163). Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Nachbarinnen BB und Mag. CC Miteigentümer des Gst ***/2 sind, welches zwar nicht unmittelbar an den in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ befindlichen Bauplatz auf Gst ***/1 KG Z angrenzt, deren Grenzen aber innerhalb eines horizontalen Abstandes von mehr als 5 m, jedoch weniger als 15 m, zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Die Beschwerdeführerinnen sind somit gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, Einwendungen iSd § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 zu erheben.Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Nachbarinnen BB und Mag. CC Miteigentümer des Gst ***/2 sind, welches zwar nicht unmittelbar an den in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ befindlichen Bauplatz auf Gst ***/1 KG Z angrenzt, deren Grenzen aber innerhalb eines horizontalen Abstandes von mehr als 5 m, jedoch weniger als 15 m, zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Die Beschwerdeführerinnen sind somit gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 zu erheben. Bereits aus dieser Beschränkung der subjektiv-öffentlichen Rechte im Gegenstandsfall erhellt, dass das Gros der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Einwendungen weit über Parteirechte iSd § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 hinausgeht:Bereits aus dieser Beschränkung der subjektiv-öffentlichen Rechte im Gegenstandsfall erhellt, dass das Gros der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Einwendungen weit über Parteirechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 hinausgeht: Dies betrifft etwa den Themenkreis Eignung des Bauplatzes in Bezug auf Naturgefahren (vgl VwGH 23.1.1992, 91/06/0239; VwGH 7.11.1991, 91/06/0187), die Behauptung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061, VwGH 25.2.2010, 2008/06/0172), die geltend gemachte nicht gesicherte Zufahrt (VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178) sowie die Einwendung der Verhinderung von Lösch- und Rettungseinsätzen (vgl VwSlg 17.351A/2007).Dies betrifft etwa den Themenkreis Eignung des Bauplatzes in Bezug auf Naturgefahren vergleiche VwGH 23.1.1992, 91/06/0239; VwGH 7.11.1991, 91/06/0187), die Behauptung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061, VwGH 25.2.2010, 2008/06/0172), die geltend gemachte nicht gesicherte Zufahrt (VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178) sowie die Einwendung der Verhinderung von Lösch- und Rettungseinsätzen vergleiche VwSlg 17.351A/2007). Auch die Frage, ob anstelle des beigezogenen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen Ing. DD allenfalls ein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden wäre, ist nicht von Parteirechten iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 umfasst. Auch die Frage, ob anstelle des beigezogenen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen Ing. DD allenfalls ein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden wäre, ist nicht von Parteirechten iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 umfasst. Hinsichtlich des brandschutztechnischen Vorbringens ist zwar die monierte Nichtbeiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen unter Hinweis auf § 25 Abs 4 TBO 2011 nicht zwingend geboten, trotzdem ergab sich im ergänzenden Ermittlungsverfahren, dass die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht unvollständig und nicht schlüssig sind. Die Notwendigkeit ergänzender Auflagenpunkte wurde in der ergänzenden Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 5.9.2016 detailliert dargestellt und vierzehn weitere brandschutztechnische Auflagen formuliert, die mit Stellungnahme vom 20.10.2016 – unter Zugrundelegung der Qualifikation des Bauvorhabens als Gebäudeklasse 1 – modifiziert wurden. Die diesbezüglichen Auflagenpunkte wurden dem Bauwerber zur Kenntnis gebracht und nunmehr in Ergänzung des Baubewilligungsbescheides als zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Hinsichtlich des brandschutztechnischen Vorbringens ist zwar die monierte Nichtbeiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen unter Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 nicht zwingend geboten, trotzdem ergab sich im ergänzenden Ermittlungsverfahren, dass die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht unvollständig und nicht schlüssig sind. Die Notwendigkeit ergänzender Auflagenpunkte wurde in der ergänzenden Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 5.9.2016 detailliert dargestellt und vierzehn weitere brandschutztechnische Auflagen formuliert, die mit Stellungnahme vom 20.10.2016 – unter Zugrundelegung der Qualifikation des Bauvorhabens als Gebäudeklasse 1 – modifiziert wurden. Die diesbezüglichen Auflagenpunkte wurden dem Bauwerber zur Kenntnis gebracht und nunmehr in Ergänzung des Baubewilligungsbescheides als zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Hinsichtlich des zweiten Themenkreises Immissionsschutz ist auszuführen, dass das gegenständliche Bauvorhaben in der Widmungskategorie Wohngebiet liegt und diese Widmungskategorie einen Immissionsschutz vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner ständigen Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen (vgl VwGH 1.4.2008, 2008/06/0009), sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner ständigen Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen vergleiche VwGH 1.4.2008, 2008/06/0009), sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155). Im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 5.7.2016, Bau-***3, wird diesbezüglich ausgeführt, dass beim gegenständlichen Projekt lediglich die Mindestanzahl an Pflichtabstellplätzen errichtet wird und eine mögliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes Gst ***/2 KG Z durch Lärm, Staub oder ähnliches aus hochbautechnischer Sicht schon aufgrund des Abstandes zum Baugrundstück ausgeschlossen werden könne. Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.8.2016 zur Kenntnis gebracht und wurde auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 3.10.2016 weder auf die Immissionssituation Bezug genommen noch das Vorliegen besonderer Umstände im oben angeführten Sinn behauptet. Im Ergebnis erweisen sich daher sämtliche Beschwerdepunkte, die auf zulässigen Einwendungen beruhen, als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl die zitierte Judikatur.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche die zitierte Judikatur. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1115.14