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{'item': 'LVwG-2016/36/1980-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/36/1980-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in X, Adresse1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 18.07.2016, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in römisch zehn, Adresse1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 18.07.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfristen nach § 39 Abs 1 TBO 2011 jeweils mit vier Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt werden. die Leistungsfristen nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 jeweils mit vier Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt werden.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 06.08.2002, Zl ****wurde dem von Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit PKW Garage, überdachtem Abstellplatz sowie Einfriedungsmauer auf Gst *1 KG X. – Markt die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 06.08.2002, Zl ****wurde dem von Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit PKW Garage, überdachtem Abstellplatz sowie Einfriedungsmauer auf Gst *1 KG römisch zehn. – Markt die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In weiterer Folge wurde von der Baubehörde der hochbautechnische Sachverständige beauftragt, bei den baulichen Anlagen auf Gst *1 KG X-Markt einen Ortsaugenschein durchzuführen und zu überprüfen, ob die baulichen Anlagen hinsichtlich des Abstandes zur W-Straße entsprechend der Baugenehmigung vom 06.08.2002 ausgeführt wurden. Am 28.04.2016 wurde dann vom hochbautechnischen Sachverständigen im Beisein eines Mitarbeiters des Bauamtes ein Ortsaugenschein durchgeführt bei dem, wie in der schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.04.2016 ausgeführt, ua insbesondere Folgendes festgestellt wurde:
  3. Der im Südosteck des Bauplatzes genehmigte, überwiegend offene Abstellplatz wurde abweichend von der Baubewilligung ausgeführt. Diese bauliche Anlage wurde zur Gänze umschlossen und stellt nun ein Gebäude im Sinn des § 2 Abs 2 TBO 2011 dar. Zudem wurde das nordwestseitige Vordach abweichend von den genehmigten Plänen verlängert. Der im Südosteck des Bauplatzes genehmigte, überwiegend offene Abstellplatz wurde abweichend von der Baubewilligung ausgeführt. Diese bauliche Anlage wurde zur Gänze umschlossen und stellt nun ein Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 dar. Zudem wurde das nordwestseitige Vordach abweichend von den genehmigten Plänen verlängert.
  4. Gegenüber der W-Straße wurde in Verlängerung der straßenseitigen Außenwand des unter Punkt 1 beschriebenen Gebäudes eine Einfriedungsmauer errichtet. Diese Mauer ist in den genehmigten Plänen nicht dargestellt bzw vorgesehen.
  5. An der Nordostseite des Wohnhauses wurde eine Überdachung angebaut. Auch diese ist in den genehmigten Einreichplänen nicht dargestellt bzw vorgesehen.
  6. Südlich des Wohnhauses, in den Abstandsflächen zu Gst *2 KG X-Markt wurde konsenslos ein Schwimmbecken mit den Abmessungen von rund 3,5 m x 7 m errichtet. Weiters findet sich im übermittelten Akt der belangten Behörde ein Planauszug sowie ein Foto auf denen jeweils die gegenständlich abweichenden bzw gänzlich konsenlosen Bauführungen und deren Lage kenntlich gemacht ist. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 18.07.2016, Zl ****, Herrn AA als Eigentümer hinsichtlich folgender auf dem Gst *1 KG X-Markt bestehenden baulichen Anlagen gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 06.08.2002, Zl ****, entsprechenden Zustandes innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen: In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 18.07.2016, Zl ****, Herrn AA als Eigentümer hinsichtlich folgender auf dem Gst *1 KG X-Markt bestehenden baulichen Anlagen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 06.08.2002, Zl ****, entsprechenden Zustandes innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen:
  7. Entfernung der Umschließung (Holzverschalung) an der Süd- und Ostseite des auf dem Gst *1 KG X-Markt (im Südosteck) bestehenden Abstellplatzes
  8. Kürzung des nordwestseitigen Vordaches dieses Abstellplatzes auf das genehmigte Maß. Weiters wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung die Beseitigung folgender auf dem Gst *1 KG X-Markt konsenslos errichteten baulichen Anlagen (siehe Lichtbild und Lageplan) innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen: Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung die Beseitigung folgender auf dem Gst *1 KG X-Markt konsenslos errichteten baulichen Anlagen (siehe Lichtbild und Lageplan) innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen:
  9. Einfriedungsmauer gegenüber der W-Straße – in Verlängerung der straßenseitigen Außenwand des überdachten Abstellplatzes
  10. Überdachung an der Nordseite des bestehenden Wohnhauses
  11. Schwimmbecken mit den Abmessungen von rund 3,5 m x 7 m südlich des Wohnhauses Zudem wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit bekämpften Bescheid gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die Benützung dieser baulichen Anlagen mit sofortiger Wirkung untersagt. Zudem wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die Benützung dieser baulichen Anlagen mit sofortiger Wirkung untersagt. Dagegen hat Herr AA am 11.08.2016 die als fristgerechte Beschwerde gemäß § 7 VwGVG zu wertende Eingabe per Email eingebracht und darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dagegen hat Herr AA am 11.08.2016 die als fristgerechte Beschwerde gemäß , Paragraph 7, VwGVG zu wertende Eingabe per Email eingebracht und darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zum Abstellplatz und der Einfriedungsmauer wurde von ihm Folgendes vorgebracht: Alles was bezüglich Mauer zur Schloss-Weißenstein-Straße gemacht wurde, wurde mit Herrn CC vom Baureferat der Gemeinde X abgesprochen und angeordnet. Bei der Bauabnahme durch Herrn CC teilte mir dieser mit, dass die Baufirma D die Platzierung des Abstellplatzes falsch vermessen und folglich die Außenmauer bis zur Grundgrenze (W-Straße) gesetzt hat. Dies wurde mir nach der baulichen Abnahme durch Herrn CC mitgeteilt. Dieser beruhigte mich damit, dass die Gemeinde keine Einwände diesbezüglich vorbringen wird. Vor der Errichtung der neuen Trassenführung der W-Straße wurde ich aufmerksam gemacht, dass die Straße ca 50 cm höher wird. Daraufhin meldete ich Bedenken an, dass dadurch beim Abstellplatz die Gefahr besteht, dass jemand hereinstürzen kann, und dass bei der Schneeräumung es ebenso zu Problemen kommen kann. Ich bat um Beibehaltung des damaligen Straßenniveaus, was jedoch wegen der Verkabelung unter dem jetzigen Gehsteig nicht machbar sei. Bei der Verhandlung zur Errichtung der neuen Trasse, welche ca 50 cm höher wurde, wurde ich im Zuge der Besprechung angewiesen (mein Vater BB hat mich vertreten), den Abstellplatz straßenseitig zu „verschließen“, um jegliche Gefahr der Verletzung von Personen zu verhindern und auch im Winter durch die Schneeräumung der Abstellplatz vom Schnee frei bleibt. Vor der Asphaltierung gab es eine Böschung zwischen der Straße und meinem Grundstück (Gefahr für Fußgänger, Schnee bei Schneeräumung am Hausvorplatz). Daraufhin bat ich Herrn CC um Besichtigung mit dem Ergebnis, dass er mir aufgetragen hat, eine Stützmauer (ca 50 cm Höhe) zu errichten, um eine Befestigung der Straße zu erreichen. Die Mauer soll auch eine Absicherung gegen Herabstürzen von Fußgängern bringen. Außerdem wird durch die Mauer verhindert, dass bei Schneeräumung der Hausvorplatz nicht beeinträchtigt wird. Die Gemeinde übernahm die Vorarbeit (Aushub für das Mauerfundament) und ich errichtete wie vereinbart die Mauer. Durch Anweisung von Herrn CC wurden die Grenzsteine von der Mauer bis zur Garage eingesetzt und die restlichen Asphaltierungsarbeiten erledigt. Ich halte in dieser Angelegenheit fest, dass Herr CC mir gegenüber ausdrücklich betont hat, dass eine Mauer unbedingt notwendig ist, um für beide Seiten eine zufriedenstellende Situation zu erreichen. In Folge hat mir Herr CC noch Anweisungen gegeben, wie die Pflastersteine zu legen sind (in Form von X), um den Vorplatz ordentlich zu gestalten. Ahnend, dass bei besonderen Witterungsverhältnissen (Regen, Schnee, insbesondere bei Tauernwind) der Abstellplatz verstärkt den Witterungseinflüssen (Laub im Herbst, Schnee im Winter) ausgesetzt ist, verlängerte ich konsenslos das nordwestseitige Vordach um ca 50 cm. Diese Maßnahme brachte nicht den gewünschten Erfolg, sodass ich im Jahre 2007 ein Garagentor einbaute, um die oben beschriebenen Beeinträchtigungen zu unterbinden. Im Übrigen habe ich heuer im Frühjahr zwecks Verlängerung dieses Vordaches (Abstellen eines Traktors) dreimal im Gemeindeamt vorgesprochen, um eine Besprechung mit dem Bürgermeister zu erreichen. Dies kam jedoch wegen Terminschwierigkeiten seitens des Bürgermeisters nicht zustande. Alles was bezüglich Mauer zur Schloss-Weißenstein-Straße gemacht wurde, wurde mit Herrn CC vom Baureferat der Gemeinde römisch zehn abgesprochen und angeordnet. Bei der Bauabnahme durch Herrn CC teilte mir dieser mit, dass die Baufirma D die Platzierung des Abstellplatzes falsch vermessen und folglich die Außenmauer bis zur Grundgrenze (W-Straße) gesetzt hat. Dies wurde mir nach der baulichen Abnahme durch Herrn CC mitgeteilt. Dieser beruhigte mich damit, dass die Gemeinde keine Einwände diesbezüglich vorbringen wird. Vor der Errichtung der neuen Trassenführung der W-Straße wurde ich aufmerksam gemacht, dass die Straße ca 50 cm höher wird. Daraufhin meldete ich Bedenken an, dass dadurch beim Abstellplatz die Gefahr besteht, dass jemand hereinstürzen kann, und dass bei der Schneeräumung es ebenso zu Problemen kommen kann. Ich bat um Beibehaltung des damaligen Straßenniveaus, was jedoch wegen der Verkabelung unter dem jetzigen Gehsteig nicht machbar sei. Bei der Verhandlung zur Errichtung der neuen Trasse, welche ca 50 cm höher wurde, wurde ich im Zuge der Besprechung angewiesen (mein Vater BB hat mich vertreten), den Abstellplatz straßenseitig zu „verschließen“, um jegliche Gefahr der Verletzung von Personen zu verhindern und auch im Winter durch die Schneeräumung der Abstellplatz vom Schnee frei bleibt. Vor der Asphaltierung gab es eine Böschung zwischen der Straße und meinem Grundstück (Gefahr für Fußgänger, Schnee bei Schneeräumung am Hausvorplatz). Daraufhin bat ich Herrn CC um Besichtigung mit dem Ergebnis, dass er mir aufgetragen hat, eine Stützmauer (ca 50 cm Höhe) zu errichten, um eine Befestigung der Straße zu erreichen. Die Mauer soll auch eine Absicherung gegen Herabstürzen von Fußgängern bringen. Außerdem wird durch die Mauer verhindert, dass bei Schneeräumung der Hausvorplatz nicht beeinträchtigt wird. Die Gemeinde übernahm die Vorarbeit (Aushub für das Mauerfundament) und ich errichtete wie vereinbart die Mauer. Durch Anweisung von Herrn CC wurden die Grenzsteine von der Mauer bis zur Garage eingesetzt und die restlichen Asphaltierungsarbeiten erledigt. Ich halte in dieser Angelegenheit fest, dass Herr CC mir gegenüber ausdrücklich betont hat, dass eine Mauer unbedingt notwendig ist, um für beide Seiten eine zufriedenstellende Situation zu erreichen. In Folge hat mir Herr CC noch Anweisungen gegeben, wie die Pflastersteine zu legen sind (in Form von römisch zehn), um den Vorplatz ordentlich zu gestalten. Ahnend, dass bei besonderen Witterungsverhältnissen (Regen, Schnee, insbesondere bei Tauernwind) der Abstellplatz verstärkt den Witterungseinflüssen (Laub im Herbst, Schnee im Winter) ausgesetzt ist, verlängerte ich konsenslos das nordwestseitige Vordach um ca 50 cm. Diese Maßnahme brachte nicht den gewünschten Erfolg, sodass ich im Jahre 2007 ein Garagentor einbaute, um die oben beschriebenen Beeinträchtigungen zu unterbinden. Im Übrigen habe ich heuer im Frühjahr zwecks Verlängerung dieses Vordaches (Abstellen eines Traktors) dreimal im Gemeindeamt vorgesprochen, um eine Besprechung mit dem Bürgermeister zu erreichen. Dies kam jedoch wegen Terminschwierigkeiten seitens des Bürgermeisters nicht zustande. Hinsichtlich des Schwimmbades wurde vom Beschwerdeführer weiters Folgendes vorgebracht: Im Jahre 2009 erhielt ich von der Gemeinde X ein Schreiben, in welchem mir mitgeteilt wurde, dass für den Bau des Schwimmbades die Baugenehmigung fehlt. In einem Antwortbrief vom
  12. April 2009 an die Gemeinde bat ich um Mitteilung, was ich zu tun habe, um eine Baugenehmigung für das Schwimmbad zu erhalten. Ich sprach auch persönlich bei Herrn EE vor (Angabe der Schwimmbadmaße usw.), um entsprechende Informationen zu erhalten. Herr EE teilte mir mündlich mit, dass diesbezüglich Schritte seitens der Gemeinde in die Wege geleitet werden. Es gab bis heute keine Rückantwort von der Gemeinde. Im Jahre 2009 erhielt ich von der Gemeinde römisch zehn ein Schreiben, in welchem mir mitgeteilt wurde, dass für den Bau des Schwimmbades die Baugenehmigung fehlt. In einem Antwortbrief vom
  13. April 2009 an die Gemeinde bat ich um Mitteilung, was ich zu tun habe, um eine Baugenehmigung für das Schwimmbad zu erhalten. Ich sprach auch persönlich bei Herrn EE vor (Angabe der Schwimmbadmaße usw.), um entsprechende Informationen zu erhalten. Herr EE teilte mir mündlich mit, dass diesbezüglich Schritte seitens der Gemeinde in die Wege geleitet werden. Es gab bis heute keine Rückantwort von der Gemeinde. Zu Überdachung auf der Nordseite des Wohnhauses wurde vom Beschwerdeführer weiters Folgendes ausgeführt: Diese Überdachung wurde Jahre später angebracht nicht wissend, dass für diese bauliche Maßnahme eine Baugenehmigung einzuholen ist. Abschließend wurde vom Beschwerdeführer daher Folgendes beantragt: Ich ersuche daher um die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für ● das Schwimmbad, ● die Überdachung auf der Nordseite des Wohnhauses, sowie um die Verlängerung des Vordaches ● In der Sache Abstellplatz wäre aus meiner Sicht eine mündliche Erörterung der Sachlage vor Ort vom Vorteil, um auch in dieser Angelegenheit zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Weiters wurde von ihm ausgeführt, dass er festhalte, dass er aus Unwissenheit bauliche Maßnahmen vorgenommen habe, die nicht den Vorschriften entsprechen. Es liege ihm alles daran, dass die Baulichkeiten nach der Tiroler Bauordnung ausgeführt sind bzw werden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016: § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  4. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  5. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  6. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  7. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  8. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass die Baubehörde gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass die Baubehörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Im Hinblick auf die baupolizeilichen Aufträge nach § 39 Abs 1 TBO 2011 ist zunächst auszuführen, dass sich aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.04.2016 - nach Durchführung eines Ortsaugenscheins - ergibt, dass der Abstellplatz im Südosteck des Gst *1 KG X-Markt abweichend von der Baubewilligung vom 06.08.2002, Zl ***, ausgeführt wurde, indem diese bauliche Anlage zur Gänze umschlossen wurde. Zudem wurde bei dieser baulichen Anlage abweichend von den genehmigten Plänen das nordwestseitige Vordach verlängert. Im Hinblick auf die baupolizeilichen Aufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist zunächst auszuführen, dass sich aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.04.2016 - nach Durchführung eines Ortsaugenscheins - ergibt, dass der Abstellplatz im Südosteck des Gst *1 KG X-Markt abweichend von der Baubewilligung vom 06.08.2002, Zl ***, ausgeführt wurde, indem diese bauliche Anlage zur Gänze umschlossen wurde. Zudem wurde bei dieser baulichen Anlage abweichend von den genehmigten Plänen das nordwestseitige Vordach verlängert. Zudem wurde an der Nordostseite des Wohnhauses eine Überdachung angebaut und wurde entlang der W-Straße in Verlängerung der straßenseitigen Außenwand des im Südosteck befindlichen nunmehr vollständig umschlossenen Abstellplatzes eine Einfriedungsmauer errichtet, die nicht vom Baukonsens des Baubescheides vom 06.08.2002, Zl ****, umfasst ist. Weiters wurde südlich des Wohnhauses auf dem Gst *1 KG X-Markt in den Abstandsflächen zum Gst *2 KG X-Markt hin konsenslos ein Schwimmbecken mit den Abmessungen von rund 3,5 m als 7 m errichtet. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht bestritten, dass von ihm diese konsenlosen bzw vom Konsens abweichenden Bauführungen erfolgt sind. So wird von ihm insbesondere auch ausdrücklich in der Beschwerde ausgeführt, dass er aus Unwissenheit bauliche Maßnahmen vorgenommen hat, die nicht den Vorschriften entsprechen und er insbesondere auch im Jahre 2009 von der Baubehörde ein Schreiben erhalten hat, dass für den Bau des Schwimmbades die Baugenehmigung fehlt und er das nordwestseitige Vordach um ca 50 cm konsenslos verlängert hat. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Baumaßnahmen ua aufgrund einer Absturzgefahr und Problemen bei der Schneeräumung sowie aufgrund der Witterungseinflüsse (Laub im Herbst, Schnee im Winter) erfolgte, so ist dem – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – grundsätzlich entgegenzuhalten, dass den Gründen, warum eine abweichenden bzw konsenslose Bauführung erfolgte, im baupolizeilichen Verfahren keine Relevanz zukommt (vgl VwGH 26.06.2008, Zl 2006/06/0299; uva). Es geht daher das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Baumaßnahmen ua aufgrund einer Absturzgefahr und Problemen bei der Schneeräumung sowie aufgrund der Witterungseinflüsse (Laub im Herbst, Schnee im Winter) erfolgte, so ist dem – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – grundsätzlich entgegenzuhalten, dass den Gründen, warum eine abweichenden bzw konsenslose Bauführung erfolgte, im baupolizeilichen Verfahren keine Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.06.2008, Zl 2006/06/0299; uva). Es geht daher das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst ausführt, dass er hinsichtlich der Verlängerung des Vordaches im Gemeindeamt vorgesprochen habe, es jedoch wegen Terminschwierigkeiten seitens des Bürgermeisters nicht zu einer Besprechung gekommen sei, bzw er auch hinsichtlich des Schwimmbades bei der Baubehörde vorgesprochen habe, um entsprechende Informationen zu erhalten, er aber bis heute keine Rückantwort erhalten habe, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren wie auch beim Bauanzeigeverfahren nach der TBO 2011 um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Die Baubehörde kann und darf daher nur das bewilligen bzw im Falle einer Bauanzeige der Ausführung zustimmen, was auch entsprechend beantragt wurde (vgl VwGH 20.04.2001, Zl 99/05/0070; VwGH 16.12.2003, Zl 2002/05/1466; uva). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren wie auch beim Bauanzeigeverfahren nach der TBO 2011 um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Die Baubehörde kann und darf daher nur das bewilligen bzw im Falle einer Bauanzeige der Ausführung zustimmen, was auch entsprechend beantragt wurde vergleiche VwGH 20.04.2001, Zl 99/05/0070; VwGH 16.12.2003, Zl 2002/05/1466; uva). So sind vom jeweiligen Bauwerber gemäß § 23 Abs 1 und 2 TBO 2011 Bauanzeigen unter Anschluss der Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Baubehörde schriftlich einzubringen. Um die Erteilung der Baubewilligung ist vom Bauwerber bei der Behörde ebenfalls schriftlich anzusuchen und sind dem Bauansuchen ua die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.So sind vom jeweiligen Bauwerber gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 TBO 2011 Bauanzeigen unter Anschluss der Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Baubehörde schriftlich einzubringen. Um die Erteilung der Baubewilligung ist vom Bauwerber bei der Behörde ebenfalls schriftlich anzusuchen und sind dem Bauansuchen ua die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Sowohl Baugesuche als auch Bauanzeigen sind sohin bei der Baubehörde schriftlich einzubringen und kommt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung einer lediglich mündlichen Vorsprache des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Baukonsenses keine rechtliche Relevanz zu. Wenn in diesem Zusammenhang insbesondere mit näheren Ausführungen weiters vorgebracht wurde, dass die Stützmauer zur Schloss-Weißenstein-Straße hin mit einem Mitarbeiter des Bauamtes abgesprochen und von diesem für notwendig erachtet und von ihm auch angeordnet worden sei, so ist dazu auszuführen, dass die Errichtung von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m nur dann gemäß § 21 Abs 3 lit c TBO 2011 anzeige- und bewilligungsfrei sind, wenn sie nicht gegenüber Verkehrsflächen errichtet werden. Wenn in diesem Zusammenhang insbesondere mit näheren Ausführungen weiters vorgebracht wurde, dass die Stützmauer zur Schloss-Weißenstein-Straße hin mit einem Mitarbeiter des Bauamtes abgesprochen und von diesem für notwendig erachtet und von ihm auch angeordnet worden sei, so ist dazu auszuführen, dass die Errichtung von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m nur dann gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 anzeige- und bewilligungsfrei sind, wenn sie nicht gegenüber Verkehrsflächen errichtet werden. Eine allenfalls erfolgte mündliche Aufforderung durch einen Mitarbeiter des Bauamtes zur Errichtung der gegenständlichen Stützmauer kann daher – wie bereits vorstehend ausgeführt – ebenfalls keinen Baukonsens verschaffen und geht daher auch dieses Vorbringen im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren ins Leere. In diesem Zusammenhang wird lediglich der Vollständigkeit halber noch ergänzend darauf hingewiesen, dass zB selbst eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters als Baubehörde zu einem Bauvorhaben – was gegenständlich im Übrigen nicht vorgebracht wurde – nicht als Baubewilligung angesehen werden könnte, die zum Baubeginn berechtigt (vgl VwGH 04.05.1970, Zl 0201/70; ua). In diesem Zusammenhang wird lediglich der Vollständigkeit halber noch ergänzend darauf hingewiesen, dass zB selbst eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters als Baubehörde zu einem Bauvorhaben – was gegenständlich im Übrigen nicht vorgebracht wurde – nicht als Baubewilligung angesehen werden könnte, die zum Baubeginn berechtigt vergleiche VwGH 04.05.1970, Zl 0201/70; ua). Es kommt daher auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, nämlich insbesondere dass er zur Errichtung der Stützmauer aufgefordert worden sei, bzw er mehrmals im Bauamt vorgesprochen habe, im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Baukonsenes für die vom gegenständlich bekämpften baupolizeilichen Auftrag umfassten baulichen Anlagen auf Gst Gst *1 KG X-Markt, keine Berechtigung zu. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass er in einem Brief vom 07.04.2009 an die Gemeinde um Mitteilung bat, was er zu tun habe, um eine Baugenehmigung für das Schwimmbad zu erhalten, ist dazu zunächst auszuführen, dass sich dieses Schreiben nicht im übermittelten Akt befindet. Dass vom Beschwerdeführer damit für das Schwimmbad bzw sonst hinsichtlich der weiteren konsenslosen Baumaßnahmen je eine Bauanzeige bzw ein Baugesuch eingebracht wurde, wurde von ihm nicht vorgebracht. Im Übrigen ist dazu lediglich allgemein noch anzumerken, dass über ein Bauansuchen von der Baubehörde gemäß § 27 Abs 1 TBO 2011 zwingend mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden wäre bzw im Falle einer Bauanzeige die Entscheidungsfrist von 2 Monaten erst dann zu laufen beginnt, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nicht bereits ab Einbringung der Bauanzeige (vgl VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087;
  9. ua)und sohin die in § 23 Abs 4 TBO 2011 normierten Rechtsfolgen nur unter diesen Voraussetzungen eintreten können.Im Übrigen ist dazu lediglich allgemein noch anzumerken, dass über ein Bauansuchen von der Baubehörde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, TBO 2011 zwingend mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden wäre bzw im Falle einer Bauanzeige die Entscheidungsfrist von 2 Monaten erst dann zu laufen beginnt, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nicht bereits ab Einbringung der Bauanzeige vergleiche VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087;
  10. ua)und sohin die in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 normierten Rechtsfolgen nur unter diesen Voraussetzungen eintreten können. Im Ergebnis ist sohin auszuführen, dass der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 18.07.2016, ****, keine Berechtigung zukommt und war diese daher abzuweisen.Im Ergebnis ist sohin auszuführen, dass der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 18.07.2016, , ****, keine Berechtigung zukommt und war diese daher abzuweisen. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Leistungsfrist für die baupolizeilichen Aufträge nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes bzw Beseitigung) zur Klarstellung mit 4 Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses neu festzulegen war. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Leistungsfrist für die baupolizeilichen Aufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes bzw Beseitigung) zur Klarstellung mit 4 Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses neu festzulegen war. Die Dauer von 4 Wochen ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen auch in Anbetracht der jahreszeitlichen Bedingungen jedenfalls als ausreichend zu betrachten (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Die Dauer von 4 Wochen ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen auch in Anbetracht der jahreszeitlichen Bedingungen jedenfalls als ausreichend zu betrachten vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Die bereits in dieser Dauer im bekämpften Bescheid festgesetzte Leistungsfrist wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert. Die Leistungsfrist in der bekämpften Entscheidung hinsichtlich der Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 6 TBO 2011 („mit sofortiger Wirkung“) bleibt unverändert aufrecht.Die Leistungsfrist in der bekämpften Entscheidung hinsichtlich der Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 („mit sofortiger Wirkung“) bleibt unverändert aufrecht. Wenn abschließend in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer alles daran liege, dass die Baulichkeiten nach der Tiroler Bauordnung ausgeführt sind bzw werden und er daher um die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für das Schwimmbad, die Überdachung auf der Nordseite des Wohnhauses, sowie die Verlängerung des Vordaches ersucht und seiner Ansicht nach in der Sache Abstellplatz eine mündliche Erörterung der Sachlage vor Ort vom Vorteil wäre, um auch in dieser Angelegenheit zu einem positiven Ergebnis zu kommen, so ist dazu der Vollständigkeit halber noch ergänzend auszuführen, dass die Entscheidung über das Ersuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung nicht dem Landesverwaltungsgericht Tirol, sondern gemäß § 53 Abs 1 TBO 2011 dem Bürgermeister der Marktgemeinde X als Baubehörde zukommt, und erfolgt daher diesbezüglich eine Weiterleitung der Eingabe gemäß § 6 AVG an die zuständige Baubehörde.Wenn abschließend in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer alles daran liege, dass die Baulichkeiten nach der Tiroler Bauordnung ausgeführt sind bzw werden und er daher um die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für das Schwimmbad, die Überdachung auf der Nordseite des Wohnhauses, sowie die Verlängerung des Vordaches ersucht und seiner Ansicht nach in der Sache Abstellplatz eine mündliche Erörterung der Sachlage vor Ort vom Vorteil wäre, um auch in dieser Angelegenheit zu einem positiven Ergebnis zu kommen, so ist dazu der Vollständigkeit halber noch ergänzend auszuführen, dass die Entscheidung über das Ersuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung nicht dem Landesverwaltungsgericht Tirol, sondern gemäß , Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2011 dem Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn als Baubehörde zukommt, und erfolgt daher diesbezüglich eine Weiterleitung der Eingabe gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Baubehörde. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.36.1980.1

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