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{'item': 'LVwG-2016/37/0971-5'}

Obsah (10)§ 31§ 25a§ 28§ 4§ 1§ 7Art 130aArtikel 130§ 15Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0971-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst und erkennt durch se

§ 31Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen Spruchteil B) iVm Spruchpunkt V) des Spruchteiles C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchteil B) in Verbindung mit Spruchpunkt römisch fünf) des Spruchteiles C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht: 1.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I) bis VII) sowie IX) [Spruchpunkt IX) nur betreffend die Abweisung weiterer Nebenbestimmungen und Auflagen] des Spruchteiles A) iVm den Spruchpunkten I) bis IV) und VI) des Spruchteiles C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins) bis römisch sieben) sowie römisch neun) [Spruchpunkt römisch neun) nur betreffend die Abweisung weiterer Nebenbestimmungen und Auflagen] des Spruchteiles A) in Verbindung mit den Spruchpunkten römisch eins) bis römisch vier) und römisch sechs) des Spruchteiles C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 hat das Planungsbüro „Wasser und Umwelt“ in Vertretung des AA, Adresse2, Z, um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fischzuchtanlage auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, angesucht. Am 05.11.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Wasserrechts- und Naturschutzbehörde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Fischereiberechtigte BB, Adresse1, Z, die Einholung eines gewässerökologischen Gutachtens zum ökologischen Zustand des 1-Baches, die Einholung eines hydrologischen Gutachtens zur Frage, wie sich die geplanten Ableitungen der Quellfassungen und der Hang- und Wiesenwässer auf die Hydrologie des 1-Baches und der Feuchtwiesen auswirken, und verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Fischerei beantragt. Zudem hat der Fischereiberechtigte unter Hinweis auf § 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine angemessene Entschädigung für sämtliche vermögensrechtliche Nachteile gefordert.Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 hat das Planungsbüro „Wasser und Umwelt“ in Vertretung des AA, Adresse2, Z, um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fischzuchtanlage auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, angesucht. Am 05.11.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als zuständige Wasserrechts- und Naturschutzbehörde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Fischereiberechtigte BB, Adresse1, Z, die Einholung eines gewässerökologischen Gutachtens zum ökologischen Zustand des 1-Baches, die Einholung eines hydrologischen Gutachtens zur Frage, wie sich die geplanten Ableitungen der Quellfassungen und der Hang- und Wiesenwässer auf die Hydrologie des 1-Baches und der Feuchtwiesen auswirken, und verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Fischerei beantragt. Zudem hat der Fischereiberechtigte unter Hinweis auf Paragraph 117, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine angemessene Entschädigung für sämtliche vermögensrechtliche Nachteile gefordert. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.11.2015, Zl V-***2, hat der gewässerökologische Amtssachverständige Dr. CC mit Schriftsatz vom 08.02.2016, Zl SV-***1, Befund und Gutachten erstattet und die aus seiner Sicht erforderlichen Nebenbestimmungen formuliert.Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 11.11.2015, Zl V-***2, hat der gewässerökologische Amtssachverständige Dr. CC mit Schriftsatz vom 08.02.2016, Zl SV-***1, Befund und Gutachten erstattet und die aus seiner Sicht erforderlichen Nebenbestimmungen formuliert. Zu diesem Gutachten hat sich die Naturschutzbeauftragte DI (FH) DD im Schriftsatz vom 19.02.2016 geäußert. Mit den Spruchteilen A) bis C) des Bescheides vom 09.03.2016, Zl V-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft X AA, Adresse2, Z, die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragte Fischzuchtanlage auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung einschließlich des Wasserbenutzungsrechtes hat die Bezirkshauptmannschaft X

Spruchteil A) IV) mit 31.10.2032 befristet.Mit den Spruchteilen A) bis C) des Bescheides vom 09.03.2016, Zl V-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn AA, Adresse2, Z, die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragte Fischzuchtanlage auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung einschließlich des Wasserbenutzungsrechtes hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn

Spruchteil A) römisch vier) mit 31.10.2032 befristet. Das dinglich verbundene [vgl Spruchteil A) V)] Wasserbenutzungsrecht erstreckt sich

Spruchteil A) II) des Bescheides vom 09.03.2016, Zl V-***1, auf die Wasserentnahme aus dem 1-Bach im Ausmaß von maximal 22,50 l/s, die Einleitung von Hangwässern in die Fischzuchtanlage im Ausmaß von 4,0 l/s sowie die Beileitung von Wässern aus den genutzten Quellen ─ 1-Quelle (*****), 2-Quelle – W (*****) und 3-Quelle (*****) ─ im Ausmaß von 3,5 l/s.Das dinglich verbundene [vgl Spruchteil A) römisch fünf)] Wasserbenutzungsrecht erstreckt sich

Spruchteil A) römisch zwei) des Bescheides vom 09.03.2016, Zl V-***1, auf die Wasserentnahme aus dem 1-Bach im Ausmaß von maximal 22,50 l/s, die Einleitung von Hangwässern in die Fischzuchtanlage im Ausmaß von 4,0 l/s sowie die Beileitung von Wässern aus den genutzten Quellen ─ 1-Quelle (*****), 2-Quelle – W (*****) und 3-Quelle (*****) ─ im Ausmaß von 3,5 l/s.

Spruchteil A) III) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, sind an der Wasserfassung im 1-Bach immer 50 % der ankommenden Wassermenge als Dotierwasser in das Unterwasser abzugeben, in der Zeit vom 01.12. bis 31.03. eines jeden Jahres müssen mindestens 10 l/s als Restwasser an der Wasserfassung abfließen.

Spruchteil A) römisch drei) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, sind an der Wasserfassung im 1-Bach immer 50 % der ankommenden Wassermenge als Dotierwasser in das Unterwasser abzugeben, in der Zeit vom 01.

  1. bis 31.
  2. eines jeden Jahres müssen mindestens 10 l/s als Restwasser an der Wasserfassung abfließen. Spruchteil A) VIII) des Bescheides vom 09.03.2016, Zl V-***1, verpflichtet den Betreiber der Fischzuchtanlage dem Beschwerdeführer eine jährliche Entschädigung in der Höhe von Euro 135,- zu bezahlen. Das darüber hinaus gehende Begehren sowie die zusätzlich, als Ergänzung zu Spruchteil C) IV) geforderten Nebenbestimmungen hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Spruchteil A) IX) des Bescheides vom 09.03.2016, Zl V-***1, als unbegründet abgewiesen.Spruchteil A) römisch acht) des Bescheides vom 09.03.2016, Zl V-***1, verpflichtet den Betreiber der Fischzuchtanlage dem Beschwerdeführer eine jährliche Entschädigung in der Höhe von Euro 135,- zu bezahlen. Das darüber hinaus gehende Begehren sowie die zusätzlich, als Ergänzung zu Spruchteil C) römisch vier) geforderten Nebenbestimmungen hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Spruchteil A) römisch neun) des Bescheides vom 09.03.2016, Zl V-***1, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat BB als Fischereiberechtigter betreffend das Revier R-1 Beschwerde erhoben und auf „unvollständige Nebenstimmungen“ hingewiesen.
  3. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.05.2016, Zl LVwG-2016/37/0971-1, hat sich der Konsenswerber im Schriftsatz vom 08.06.2016 zur Beschwerde geäußert und die Einwendungen des Fischereiberechtigten als „unbegründet“ bezeichnet. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.06.2016, Zl LVwG-2016/37/0971-2, hat der gewässerökologische Amtssachverständige Dr. CC mit Schriftsatz vom 18.07.2016, Zl SV-***2, eine ergänzende Stellungnahme zu den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Stellungnahme mit Schriftsatz vom 08.08.2016, Zl LVwG-2016/37/0971-3, dem Beschwerdeführer sowie dem Konsenswerber zugestellt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder der Beschwerdeführer noch der Konsenswerber haben sich zu den ergänzenden Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen geäußert. Am 12.10.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen, und zwar auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2015 erhobene Einwendung und die Ausführungen in der Beschwerde vom 12.04.2016, verwiesen. Der Konsenswerber hat im Wesentlichen seine Stellungnahme vom 08.06.2016 wiederholt und die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Vertreter des Landesumweltanwaltes hat im Wesentlichen vorgebracht, es sei zu klären, ob eine weitere Beaufschlagung der Q mit Nährstoffen durch den Betrieb der Fischzuchtanlage gewässerökologisch vertretbar sei. Darüber hinaus seien jene Auswirkungen zu beurteilen, die sich durch die Reduktion der Wassermenge im 1-Bach für den in weiterer Folge davon betroffenen Abschnitt der Q ergeben würden. Der Vertreter des Verwalters des öffentlichen Wassergutes hat auf das im Zuge des behördlichen Verfahrens mit dem Konsenswerber abgeschlossene Übereinkommen verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers BB, durch die Einvernahme des EE, des DI FF, Projektant der verfahrensgegenständlichen Fischzuchtanlage, und des gewässerökologischen Amtssach-verständigen Dr. CC sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, jeweils samt Beilagen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hält fest, dass die von der belangten Behörde im Spruchteil C) des Bescheides vom 09.03.2016, Zl V-***1, formulierten Nebenbestimmungen nicht ausreichen würden, um einen effektiven und verhältnismäßigen Schutz der Fischerei zu erzielen. Sein auf § 15 Abs 1 WRG 1959 gestütztes Vorbringen lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:Der Beschwerdeführer hält fest, dass die von der belangten Behörde im Spruchteil C) des Bescheides vom 09.03.2016, Zl V-***1, formulierten Nebenbestimmungen nicht ausreichen würden, um einen effektiven und verhältnismäßigen Schutz der Fischerei zu erzielen. Sein auf Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 gestütztes Vorbringen lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: ● Laut der gewässerökologischen Nebenbestimmung
  4. darf der Gesamtbesatz der Anlage nicht mehr als 1.500 kg Fische betragen. Der Beschwerdeführer bringt vor, in Anbetracht der
  5. Tierhaltungsverordnung gewährleiste diese Nebenbestimmung keinen ausreichenden Schutz. Davon ausgehend fordert der Beschwerdeführer die Nebenbestimmung dahingehend umzuformulieren, „dass in den Erdteichen maximal 10 kg Fisch und bei der Haltung in Rund- oder Langstrombecken sowie Fließkanälen maximal 60 kg Fisch je m³ Teich- bzw Beckenvolumen gehalten werden dürfen“. ● Der Beschwerdeführer fordert unter Hinweis auf die
  6. Tierhaltungsverordnung eine dahingehende Ergänzung der Nebenbestimmungen, „dass der Sauerstoffgehalt des Ablaufwassers 5 mg O2/l nicht unterschreiten darf“. Über diese Messungen sei Buch zu führen. ●

der siedlungswasserwirtschaftlichen Nebenbestimmung 9. des angefochtenen Bescheides ist die Teichanlage nach Bedarf zu entleeren und sind Schlammablagerungen zu räumen.

der siedlungswasserwirtschaftlichen Nebenbestimmung 10. des angefochtenen Bescheides hat das Entleeren (Auspumpen) der Teichanlage derart zu erfolgen, dass unterliegende Grundstücke nicht beeinträchtigt oder vernässt werden und keine Schlammablagerungen zur Ableitung gelangen. Zudem darf die Entleerung nur gedrosselt und nicht schwallartig durchgeführt werden.

der siedlungswasserwirtschaftlichen Nebenbestimmung

  1. des angefochtenen Bescheides darf die Beckenreinigung nur durch Absaugen und nicht durch Ausschwemmen erfolgen. In diesem Zusammenhang fordert der Beschwerdeführer eine dahingehende Ergänzung der Nebenbestimmungen, dass er über die Reinigung oder Räumung des Absetzbeckens rechtzeitig, jedoch mindestens fünf Tage im Voraus informiert werde. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass bei einer rechtzeitigen Verständigung über den Zeitpunkt der Reinigung „entsprechende Vorsichtsmaßnahmen in die fischereiliche Bewirtschaftung einfließen“ könnten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 hat der Beschwerdeführer zusätzlich gefordert, dem Konsenswerber vorzuschreiben, dass das aus dem Absetzbecken gepumpte Material nicht im Einzugsbereich des Vorfluters zur Q abgelagert werden dürfe. ● Der Beschwerdeführer fordert die Installation einer geeigneten Messeinrichtung, anhand derer die Abgabe der vorgeschriebenen Restwassermenge überprüft werden könne. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: A) Beschreibung der geplanten Fischzuchtanlage:
  2. Allgemeines: AA, Adresse2, Z, beabsichtigt die Errichtung einer Fischzuchtanlage auf dem Gst Nr ***/1, GB Z. Die Wasserversorgung für diese Anlage erfolgt neben der Wasserentnahme aus dem 1-Bach auch aus der Nutzung bestehender Quellen und Quellüberläufe im näheren Projektumfeld unter Nutzung der Hangwasseraustritte auf dem Gst Nr ***/2, GB Z.
  3. Geplante Wassernutzung: 2.
  4. Einleitung: Für die Wasserversorgung der Fischzuchtanlage wird das Wasser des 1-Baches genutzt. Die Wasserfassung erfolgt bei Bach-km 0,105, die Wasserrückgabe erfolgt in die die Q auf Höhe des bestehenden Krafthauses bei Fl-km 37,520, und zwar nach der Rückgabe des abgearbeiteten Triebwassers. Zusätzlich werden bestehende Quellen und Hangwasseraustritte im näheren Umfeld ebenfalls zur Wasserversorgung der Anlage genutzt. 2.
  5. Bachwasser: Unter Berücksichtigung der Abflussmessungen am 1-Bach im Zeitraum zwischen November 2013 und Oktober 2014 betrug der minimale/geringste Abfluss im März 2014 rund 22 l/s. Die Entnahmemenge aus dem 1-Bach soll entsprechend der geplanten Ausführung der Fassungsanlage 50 % des Dargebotes betragen und ist beim Entsanderbauwerk mit einem Drosselschieber mit maximal 22,50 l/s begrenzt. 2.
  6. Quellwasser: Die im Projektumfeld vorhandenen und nicht genutzten Quellwässer und Quellüberläufe im Ausmaß von ca 3,50 l/s werden der Fischzuchtanlage zugeleitet. Die Einleitung der Quellen erfolgt zur Fischerhütte und über diese in die Fischzuchtanlage. Folgende Quellen werden der Fischzuchtanlage beigeleitet: Postzahl: 1****, Nr Quellkataster: ***** (1-Quelle) wasserrechtliche Bewilligung vom 21.12.2005, Zl V-***3 Ausmaß der Nutzung: Überwasser im Ausmaß von rund 1,0 l/s Wasserberechtigter: GG, Adresse3, Z Postzahl: keine, Nr Quellkataster: ***** (2-Quelle W) Ausmaß der Nutzung: Überwasser im Ausmaß von rund 2,0 l/s Grundeigentümerin: HH, Adresse4, Z Postzahl: keine, Nr Quellkataster: ***** (3-Quelle) Ausmaß der Nutzung: Überwasser der Schüttung im Ausmaß von ca 0,5 l/s Grundeigentümerin: HH, Adresse4, Z 2.
  7. Hangwasseraustritte: Auf dem Gst Nr ***/2, GB Z, sammeln sich austretende Hangwässer in einem namenlosen Wiesengraben, welche im Mündungsbereich des 1-Baches in diesen einleiten. Es sind insgesamt fünf kleinere Hangwasseraustritte erkennbar, die unmittelbar oberhalb des Wiesengrabens austreten. Es ist geplant, die obersten drei Hangwasseraustritte zu fassen und für die Nutzung der Fischzuchtanlage zu verwenden. Die Hangwässer werden im Wiesengraben mit einem Tiroler Wehr gefasst und über eine Leitung DN 100 zur Anlage geleitet. Die Entnahmewassermenge aus dem namenlosen Wiesengraben ist ganzjährig ─ entsprechend der gemessenen Schüttung von ca 8 l/s am Ende des Wiesengrabens ─ mit 4,0 l/s geplant.
  8. Geplante Baumaßnahmen: 3.
  9. Wasserfassung 1: Der Standort der Wasserfassung am 1-Bach befindet sich auf dem Gst Nr ***/2, GB Z, bei Bach-km 0,
  10. Die Fassung wird in Form einer mit Bachschotter eingeschütteten Holzkonstruktion ausgeführt, die im Bereich der Überfallsektion für das Makrozoobenthos passierbar bleiben soll. In die Wehranlage wird orografisch rechts in die Holzkonstruktion ein Stahlkasten mit einem Einlaufgitter („Tiroler Wehr“) eingebaut, aus diesem Stahlkasten wird das entnommene Wasser zum Entsanderbecken abgeleitet. Die gesamte Breite der Wehranlage beträgt rund 0,70 m. Zur exakten Trennung wird zwischen dem Tiroler Wehr und der verbleibenden halben Gerinnebereite in Längsrichtung ein Trennblech angeordnet. Die maximale Fassungsmenge für das Tiroler Wehr beträgt entsprechend den obigen Annahmen rund 28,0 l/s bei einer Breite von 0,40 m und einer Länge von 0,80 m dessen mit 20 ° geneigten Rechens. Um die vorgegebene Pflichtwassermenge einzuhalten, ist folgende Vorgangsweise vorgesehen: Der 1-Bach wird im Bereich der Wasserentnahme geteilt, es erfolgt eine Teilung innerhalb des Bachbettes. Das Wasser der einen Hälfte wird für die Fischzuchtanlage verwendet, also abgeleitet, das Wasser in der anderen Hälfte verbleibt im Bachbett. Die Entnahme von max 22,50 l/sek wird durch einen Drosselschieber sichergestellt. 3.
  11. Wasserfassung 2: Die Fassung der obersten drei Hangwasseraustritte erfolgt mit einem in die Sohle des Grabens versenkten Tiroler Wehr mit den Abmessungen 0,30 x 0,60 m über einen Feinrechen. Auf die Anordnung eines Entsanders kann aufgrund des nicht vorhandenen Geschiebetriebes verzichtet werden. Die Zuleitung zur Fischzuchtanlage erfolgt über ein Rohr DN
  12. 3.
  13. Entsander: Der Entsander für das ausgeleitete Wasser aus dem 1-Bach wird als Erdbecken ausgeführt. Die Länge des Beckens beträgt ca 9,0 m, dessen Breite ca 4,00 m. Die Festlegung der erforderlichen Länge des Entsanders erfolgt für einen angenommenen Beckenquerschnitt von 3,4/0,8 m (b/t). Bei einer Länge des Entsanders von rund 9,0 m und einer maximalen Durchflussmenge von 28,0 l/s ergibt sich eine maßgebliche Sinkgeschwindigkeit von 0,001 m/s. Damit können Körner mit einem Durchmesser von d < 0,03 mm abgetrennt werden. Im Entsander ist ablaufseitig (bachseitig) ein Überlauf DN 200 vorgesehen, der die über den Konsens eingezogenen Abflüsse (10,25 bis maximal 22,50 l/s) in den 1-Bach abwirft. Die Begrenzung des Zuflusses zur Fischzuchtanlage erfolgt mit einem Dosierschieber im Ableitungsrohr DN 200 nach dem Entsander. Bei einer Revision am Entsander kann die Wasserversorgung über eine Bybassleitung DN 100 für diesen kurzen Zeitraum überbrückt werden. Diese Leitung zweigt unmittelbar vor dem Entsander ab und ist mit einem Schieber DN 100 versehen. 3.
  14. Fischzuchtanlage: Die Fischzuchtanlage dient der Produktion von Speisefischen (Salmoniden), und zwar von „Elsässer Saiblingen“. Die einzelnen Fischteiche und Fischbecken sind kaskadenförmig in das bestehende Gelände eingebunden. Die Anlage umfasst ein Sortierbecken (Betonbecken), drei Fischteiche (Erdbecken), einen Landschaftsteich (Erdbecken), drei Hälterungsbecken (Betonbecken), ein Absetzbecken und eine Fischerhütte. Der Gesamtbesatz der Anlage ist auf max 1.500 kg Fische beschränkt. Nach der Fertigstellung der Fischzuchtanlage wird diese umzäunt und so gegen unbefugtes Betreten gesichert. Die Fischzuchtanlage ist auf eine jährliche Produktionsmenge von max 2.500 kg an Speisefischen ausgelegt. Die spezifische Jahresproduktionskapazität liegt bei 0,96 d/100 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss (qmax = 30 l/sek). Die Rückgabeleitung wird parallel zur Q nördlich des Grundstückes Nr ***/3, GB Z, vorbeigeführt. Sie mündet bachabwärts des Krafthauses in die Q ein. Entgegen dem Projekt findet die Einleitung des Ablaufwassers in die Q nach der Triebwasserrückgabe des Kraftwerkes statt.
  15. Konsens: Entnahmewassermenge aus dem 1-Bach: 10,25 l/s bis maximal 22,50 l/s Wassermenge aus Hangwässern: 4,0 l/s Einleitung von Quellwässern: 3,5 l/s Gesamt: 17,75 l/s bis maximal 30,0 l/s
  16. Berührte Rechte: Durch die gegenständliche Anlage werden die Gst Nrn ***/4, ***/5, ***/6, ***/7, ***/8, ***/9, ***/10, ***/11, ***/12 und ***/1, alle GB Z, berührt. Fischereiberechtigter des Reviers R-1 ─ 2-Bach, W, Q und 3-Bach ─ ist BB, Adresse1, Z. Zum Fischereirevier R-1 gehören die Q, von ihrem Ursprung bis zur Einmündung des 4-Baches, einschließlich aller Nebengewässer und Zuflüsse. Eines dieser Nebengewässer ist der 5-Bach/1-Bach.
  17. Emissionen aus der Fischzuchtanlage: Durch den Betrieb der Fischzuchtanlage werden wässrige Emissionen in die Q eingeleitet. Maximal werden 30 l/s zurückgegeben. An jener Stelle, an der nunmehr – abweichend vom ursprünglichen Projekt – das Ablaufwasser in die Q eingeleitet wird, weißt die Q den natürlichen Abfluss auf. Die beantragte Fischzuchtanlage ist eine extensiv betriebene Durchflussanlage gem der Abwasseremissionsverordnung (AEV) Aquakultur. Die spezifische Jahresproduktionskapazität liegt bei 0,96 d/100 Tageskubikmeter bei einem maximalen Wasserdurchfluss von 30 l/s. Auf eine künstliche Sauerstoffversorgung durch den Einsatz von technischem Sauerstoff wird verzichtet. Ebenso wird auf den Einsatz von maschinellen Belüftungseinrichtungen verzichtet. Die Reinigung des Abwassers auf der Fischzucht erfolgt in einem Absetzbecken. Entsprechend der Verweildauer von mindestens 30 min werden im Becken Feststoffe abgesetzt. Durch den üppigen Bewuchs mit Wasserpflanzen im Becken werden auch Teile der gelösten Stoffe abgebaut. Nach der Vorreinigung im Absetzbecken werden die Wässer in die Q eingeleitet, und zwar – abweichend vom Einreichprojekt – nach der Triebwasserrückgabe des Kraftwerkes. B) Feststellungen aus gewässerökologischer Sicht:
  18. 5-Bach oder 1-Bach: Der 5-Bach ─ auch 1-Bach ─ ist aufgrund der Struktur des Gewässers ─ Ausbildung der Bachsohle und der Ufer sowie Wasserführung ─ nur auf einer Strecke von rd 100m eingeschränkt fischpassierbar. Der 5-Bach oder 1-Bach weist aufgrund der vorhandenen Eingriffe im Bereich der Hydromorphologie, insbesondere aufgrund der morphologischen Defizite im Mittellauf und Oberlauf einen „guten ökologischen Zustand“ auf. Damit ist auch bei der Einstufung der biologischen Qualitätselemente von einem „guten ökologischen Zustand“ auszugehen. Aus gewässerökologischer Sicht ist der 1-Bach als Jungfischhabitat geeignet. Beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Fischzuchtanlage wird dem 1-Bach nur so viel Wasser entnommen, dass immer die Hälfte des Abflusses als Restwasser im 1-Bach verbleibt. Es werden daher die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) eingehalten und damit die Beibehaltung des „guten ökologischen Zustandes“ gewährleistet. Auch beim Betrieb der Fischzuchtanlage weist der 1-Bach im Hinblick auf die einzuhaltende Dotierwassermenge eine Gewässerstruktur auf, die ausreicht, um Jungfischen einen entsprechenden Lebensraum zu bieten. Eine Habitatseignung für größere Fische oder adulte Forellen ist schon aufgrund der Ausbildung des Gewässers und der eingeschränkten Fischpassierbarkeit nur in einem geringen Umfang – wenn überhaupt – gegeben. Es ist daher aufgrund der vorgeschriebenen Dotierwassermengen auch beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Fischzuchtanlage mit keinen wesentlichen Beeinträchtigungen der Fischlebewelt im 1-Bach oder auch der Q zu rechnen. Sowohl bei den hydromorphologischen als auch den biologischen Qualitätselementen ergeben sich keine Veränderungen des guten ökologischen Zustandes.
  19. Zu den Auswirkungen/Einwirkungen auf die Q: Je nach Abfluss im 1-Bach wird etwa die Hälfte der Wassermenge des 1-Baches 65 m unterhalb der derzeitigen Mündung des Baches in die Q zurückgegeben. Auf einer Länge von 65 m fehlen daher im Abfluss der Q bis zu 15 l/s. Unter Berücksichtigung der Abflüsse in der Q stellt diese Wassermenge nur einen ganz geringfügigen Anteil dar. Ein solcher Wasserentzug wirkt sich nicht auf die Qualitätselemente in der Q aus.
  20. Sonstige Wassernutzungen: Zum Teil werden die für die verfahrensgegenständliche Fischzuchtanlage verwendeten Quell- und Hangwässer bereits genutzt und liegen dafür wasserrechtliche Bewilligungen vor. Es bestehen somit bereits Beeinträchtigungen des Abflusses und der Hydromorphologie, sodass nicht mehr von einem „sehr guten hydromorphologischen Zustand“ auszugehen ist. Trotz der Reduktion der Sickerwässer ist die Versorgung der Feuchtflächen mit ausreichendem Wasser weiterhin gewährleistet. Dies ist bereits aufgrund der Geländeverhältnisse anzunehmen, da aus dem Bereich oberhalb der Gräben eine permanente Zufuhr von Sickerwasser über eine größere Fläche erfolgt.
  21. Zusammenfassung: Die verfahrensgegenständliche Fischzuchtanlage kann bei Einhaltung der Neben-bestimmungen so errichtet und betrieben werden, dass sich der derzeit bestehende ökologische Zustand des 1-Baches sowie der Q nicht verschlechtert. Die geplante Fischzuchtanlage entspricht den Vorgaben des § 38 Tiroler Fischereigesetz 2003 (TFG 2003). Die erforderlichen Teile, wie Wasserfassungen etc einschließlich Absetzbecken, sind vorhanden und bewirken bei ordnungsgemäßem Betrieb keine nachteiligen Veränderungen oder Beeinträchtigungen an Fließgewässern. Dies gilt insbesondere für die Absetzanlage und die Reinigungsleistung vor Einleitung in den Vorfluter.Die geplante Fischzuchtanlage entspricht den Vorgaben des Paragraph 38, Tiroler Fischereigesetz 2003 (TFG 2003). Die erforderlichen Teile, wie Wasserfassungen etc einschließlich Absetzbecken, sind vorhanden und bewirken bei ordnungsgemäßem Betrieb keine nachteiligen Veränderungen oder Beeinträchtigungen an Fließgewässern. Dies gilt insbesondere für die Absetzanlage und die Reinigungsleistung vor Einleitung in den Vorfluter. C) Ergänzende naturkundliche Feststellungen: Die berührte Biotopfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, ist als landwirtschaftliche Intensivfläche (mehrschnittige und intensiv gedüngte Mähwiese) einzustufen. Landschaftselemente, wie strukturbildende Hecken, extensive Wiesenböschungen oder Waldflächen, fehlen, ausgenommen im direkten Uferschutzbereich der Q, gänzlich. Die Entnahme im 1-Bach wird als Tiroler Wehr in der Weise ausgeführt, dass im geschiebeführenden Bachlauf immer nur die Hälfte des Wasserdargebotes entnommen wird und der restliche Bachbereich ohne Unterbrechungen des Fließgewässerkontinuums in Form des derzeitigen Biotopes durchgängig erhalten bleibt. Die drei Hangwasserquellen dotieren unter anderem über einen abführenden Graben ein im Bereich des Gst Nr ***/2, GB Z, vorhandenes Feuchtbiotop. Im Zuge eines anderen Verfahrens kam es in diesem Bereich zu aus naturkundlicher Sicht notwendigen Rückbaumaßnahmen. Dabei stellte sich heraus, dass die Hauptdotation der noch vorhandenen, aus naturkundlicher Sicht hochwertigen, Feuchtgebietsflächen zum überwiegenden Teil vor Ort über südlich liegende Böschungsbereiche erfolgt. Der über die drei Hangwasserquellen zuführende Wiesengraben ist nunmehr von untergeordneter Bedeutung und ist aufgrund seiner Größe, seiner geringen Wasserschüttung und der regelmäßig erfolgten Räumung als nicht fischpassierbar einzustufen. Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Fischzuchtanlage beeinträchtigt die Schutzgüter „Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten“ sowie „Naturhaushalt“ lediglich geringfügig. Diese Einschätzung setzt allerdings die notwendige Restwasserdotation und eine Entnahme von lediglich 4 l/s bzw der Hälfte der Wasserschüttung des im Entwässerungsgraben anfallenden Wassers voraus. Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild ist zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständliche technische Anlage einen bisher landwirtschaftlich genutzten Kulturraum überprägt. Neben den betonierten Becken und Fischteichanlagen wird auch ein zusätzliches Gebäude (Fischerhütte) errichtet. Dieses baubehördlich zu bewilligende Gebäude schließt an den bestehenden Siedlungsraum unmittelbar an. Die technische Überprägung des betroffenen Landschaftsraumes stellt zwar eine dauerhafte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, diese Auswirkung reduziert sich allerdings unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Siedlungsbereiche. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Im angefochtenen Bescheid und dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden technischen Bericht wird die verfahrensgegenständliche Fischzuchtanlage ausführlich beschrieben. Die wesentlichen Anlagenteile hat zudem DI FF, der Projektant dieser Anlage, erläutert. Ausdrücklich hat er darauf hingewiesen, dass entgegen den ursprünglichen Planungen die Rückgabe des Ablaufwassers aus der Fischzuchtanlage nicht innerhalb jenes Abschnittes der Q erfolgt, der aufgrund des Kraftwerksbetriebs eine verminderte Wassermenge aufweist („Restwasserstrecke“). Die Einleitung des Ablaufwassers erfolgt also in einem Bereich, in dem die Q – aufgrund der Rückgabe des Triebwassers – wieder den natürlichen Abfluss aufweist. Den Umfang des Fischereireviers R-1 hat der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 näher beschrieben. Dementsprechend lauten die unbestritten gebliebenen Feststellungen des Kapitels A) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die gewässerökologischen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen Dr. CC vom 08.02.2016, Zl SV-***1, sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 18.07.2016, Zl SV-***
  22. Seine Ausführungen hat der gewässerökologische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 nachvollziehbar und schlüssig erläutert. Er hat nochmals dargelegt, aufgrund welcher Umstände der 1-Bach einen guten ökologischen Zustand aufweist. Er hat dezidiert festgehalten, dass die für den Betrieb der Fischzuchtanlage notwendige Entnahme von Wasser aus dem 1-Bach bei Einhaltung der Pflichtwasservorschreibung – es müssen immer 50 % der ankommenden Wassermenge im 1-Bach verbleiben – eine Änderung des guten ökologischen Zustandes nicht bewirkt. Zwar verfügt der 1-Bach bei seiner Einmündung in die Q bei Betrieb der Fischzuchtanlage über eine reduzierte Wassermenge, allerdings wird das Ablaufwasser der Fischzuchtanlage ebenfalls der Q zugeleitet, und zwar rund 60 m unterhalb der Einmündung des 1-Baches. Im Hinblick auf die hydromorphologische Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ ist die Reduktion der Wassermenge des 1-Baches für die Q nicht relevant, da sie lediglich einen sehr geringen Abschnitt betrifft. Der gewässerökologische Amtssachverständige hat zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung unwidersprochen festgehalten, dass der Betrieb der Fischzuchtanalage in dem dafür verwendeten Wasser keinen in weiterer Folge für die Q relevanten Sauerstoffschwund verursacht. Diese schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels B) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die naturkundlichen Feststellungen des Kapitels C) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die vom naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. KK im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2015 getroffenen Aussagen. Dessen fachliche Beurteilung hat der Beschwerdeführer – aber auch keine andere Partei – nicht bestritten. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  23. Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Einschränkung zugunsten der Fischerei § 15.

(1)Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).Paragraph 15,
(1)Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,). […]“ „Bewilligungspflichtige Maßnahmen. § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen, […]“ „Entschädigungen und Beiträge. § 117.
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.Paragraph 117,
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden. […]
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. […]“
  1. Tierhaltungsverordnung: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (
  2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 61/2012, lauteten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (
  3. Tierhaltungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 485 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 61 aus 2012,, lauteten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Geltungsbereich §
  4. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderung für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstige sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen. Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Mindestanforderung für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstige sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen. Mindestanforderungen an die Haltung § 2.
(1)Für die Haltung der im § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Paragraph 2,
(1)Für die Haltung der im Paragraph eins, genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. […]“ „Anlage 10 Mindestanforderung für die Haltung von Nutzfischen […]“
  1. Besondere Haltungsvorschriften für spezielle Formen der Aquakultur: […] 2.2 Forellenwirtschaft: […] 2.2.1 Besatzdichte: Die Besatzdichte ist so zu wählen, dass der Sauerstoffgehalt des Ablaufes 5 mg O2/l nicht unterschreitet. Darüber hinaus darf bei der Haltung von Regenbogenforellen in Erdteichen ein Besatz von maximal 10 kg und bei der Haltung in Rund- oder Langstrombecken sowie Fließkanälen ein Besatz von maximal 60 kg Regenbogenforellen in Speisefischgröße je m³ Teich– bzw. Beckenvolumen nicht überschritten werden. […]“
  2. AEV Aquakultur: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirschaft über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen AEV Aquakultur, BGBl II Nr 397/2004, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirschaft über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen AEV Aquakultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 397 aus 2004,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Im Sinne dieser Verordnung ist
  1. Aquakultur: Haltung von Fischen oder von im Wasser lebenden Krebs- oder Weichtieren mit dem Ziel, durch Anwendung von Maßnahmen wie Besatz, Fütterung oder Schutz vor natürlichen Feinden die Wachstumsprozesse gezielt zu verstärken und den Zuwachs an Tiermasse zu steigern. Die Ernährung der Tiere erfolgt teilweise oder zur Gänze durch das verabreichte Nahrungsdargebot (Futter) oder durch jenes Nahrungsdargebot, welches neben dem natürlichen Produktionsvorgängen auch aufgrund von künstlicher Nährstoffzufuhr im Wasser entsteht.
  2. Aquakulturanlage: Anlage zur Ausübung der Aquakultur. Eine Aquakulturanlage kann ein technisches Bauwerk sein oder ein Gewässer, welches durch technische Maßnahmen für die Ausübung der Aquakultur geeignet gemacht wird. […]
  3. Durchflussanlage: Aquakulturanlage, welche vom Wasser ohne Kreisführung kontinuierlich durchflossen wird oder bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von > als 20 % des für die Tierhaltung verwendeten Anlagenvolumens (Beckenvolumens). […]
  4. Jahresproduktionskapazität: Massenzuwachs an Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ausgedrückt in Tonnen) der innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten in einer Anlage

Z 3 bis 5 aufgrund der Maßnahmen der Z 1 erzielt werden kann. Jahresproduktionskapazität: Massenzuwachs an Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ausgedrückt in Tonnen) der innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten in einer Anlage

Ziffer 3 bis 5 aufgrund der Maßnahmen der Ziffer eins, erzielt werden kann. […]

(3)Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen in ein Fließgewässer aus
(3)Bei der Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen in ein Fließgewässer aus 1. einer Anlage

Abs. 7 sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, einer Anlage

Absatz 7, sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, 2. einer sonstigen Durchflussanlage ist

§ 4Abs.

1 AAEV vorzugehen. Stoffe

Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden. einer sonstigen Durchflussanlage ist

Paragraph 4, Absatz eins, AAEV vorzugehen. Stoffe

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden. […]

(7)Abs. 3 Z 1 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:
(7)Absatz 3, Ziffer eins, gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten: 1. Halten von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in einer Durchflussanlage, sofern
  1. a)die der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere größer ist als 2,4 Tonnen pro 1000 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss oder
  2. b)die Sauerstoffversorgung durch den Einsatz von technischem Sauerstoff (Flüssigsauerstoff) erfolgt oder
  3. c)die Sauerstoffversorgung durch maschinelle Belüftung erfolgt ausgenommen zur Überbrückung einer Sauerstoffmangelsituation bei einem Ereignis unter außergewöhnlichen Umständen (§ 30f Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959), bei einer Maßnahme nach dem Tierschutzrecht oder bei einer veterinärmedizinischen Maßnahme. die Sauerstoffversorgung durch maschinelle Belüftung erfolgt ausgenommen zur Überbrückung einer Sauerstoffmangelsituation bei einem Ereignis unter außergewöhnlichen Umständen (Paragraph 30 f, Absatz eins, Litera a, oder b WRG 1959), bei einer Maßnahme nach dem Tierschutzrecht oder bei einer veterinärmedizinischen Maßnahme. 2. Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Durchflussanlage

Z 1.Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Durchflussanlage

Ziffer eins, […]“ „§ 4. […]

(7)Für eine Einleitung

§ 1Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.“

(7)Für eine Einleitung

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV.“ 3. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen von Fließgewässern und öffentlichen Kanalisationen (AAEV), BGbl Nr 186/1996, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen von Fließgewässern und öffentlichen Kanalisationen (AAEV), BGbl Nr 186 aus 1996,, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich § 4.

(1)Die Wasserrechtsbehörde hat aufgrund der Herkunft eines Abwassers sowie aufgrund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitungen der verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Paragraph 4,
(1)Die Wasserrechtsbehörde hat aufgrund der Herkunft eines Abwassers sowie aufgrund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitungen der verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. […]“ „Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen § 7. […]Paragraph 7, […]
(8)Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen: 1. Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung

§ 4Abs.

4 und bei einer Abwassermischung

§ 4Abs.

5. Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung

Paragraph 4, Absatz 4 und bei einer Abwassermischung

Paragraph 4, Absatz 5, […]“ 4. Aquakultur-Seuchenverordnung: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere der Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakultur-Seuchenverordnung), BGBl II Nr 315/2009 idF BGBl II Nr 2/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere der Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakultur-Seuchenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 315 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 2 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich § 1.

(1)Diese Verordnung dient der Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, die bei Wassertieren auftreten. Neben den in § 16 TSG genannten Tierseuchen sind auch alle anderen in Anhang 1 genannten Krankheiten anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des Tierseuchengesetzes. Paragraph eins,
(1)Diese Verordnung dient der Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, die bei Wassertieren auftreten. Neben den in Paragraph 16, TSG genannten Tierseuchen sind auch alle anderen in Anhang 1 genannten Krankheiten anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des Tierseuchengesetzes.
(2)Diese Verordnung regelt
  1. die Genehmigung, Registrierung und Überwachung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben und die hiebei einzuhaltenden Hygienebestimmungen sowie
  2. Maßnahmen, die im Falle des Verdachtes von im Anhang 1 genannten Krankheiten sowie bei der Bekämpfung solcher Krankheiten hinsichtlich der in Anhang 1 jeweils angeführten empfänglichen Wassertiere zu treffen sind. […]“ „Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieser Verordnung sind:Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind: […]
  4. Aquakultur: die Zucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der Zucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben;
  5. Aquakulturbetrieb: jeder öffentliche oder private Betrieb (im Sinne von Unternehmen), der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht und Haltung und/oder dem Handel mit Tieren aus Aquakultur nachgeht; […]
  6. Wassertiere: Fische (Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes), Weichtiere (Mollusca) und Krebsarten (Crustacea); […]
  7. Zuchtbetrieb: von einem Aquakulturbetrieb betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Einrichtung, in der Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur gezüchtet werden, ausgenommen in Stätten, Anlagen oder Einrichtungen, in denen wildlebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden.“
  8. Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 87/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt §
  9. […]Paragraph 36, […]
(8)Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.
(8)Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. […]“ „Verfahren § 43. […]Paragraph 43, […]
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. […]“ 6. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: Zusätzlich § 27 Zusätzlich Paragraph 27 „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130aAbs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

a, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2016 zugestellt. Die am 12.04.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers BB war daher fristgerecht. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2016 zugestellt. Die am 12.04.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers BB war daher fristgerecht.

  1. Zum Prüfungsumfang: Die Beschwerde des Fischereiberechtigten vom 12.04.2016 richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, geltend gemacht werden allerdings „unvollständige Nebenbestimmungen“. Davon ausgehend werden jene Punkte aufgelistet, die als Nebenbestimmungen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen werden sollen. Die Beschwerde des Fischereiberechtigten vom 12.04.2016 richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, geltend gemacht werden allerdings „unvollständige Nebenbestimmungen“. Davon ausgehend werden jene Punkte aufgelistet, die als Nebenbestimmungen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen werden sollen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich daher eindeutig auf Spruchteil C) „Nebenbestimmungen und Auflagen“ des angefochtenen Bescheides. Dieser Spruchteil steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der mit den Spruchpunkten I) bis VII) des Spruchteiles A) und Spruchteil B) erteilen wasserrechtlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das Rechtsmittel bezieht sich aber nicht auf die mit Spruchpunkte VIII) iVm Spruchpunkt IX) des Spruchteiles A) des angefochtenen Bescheides festgelegte Entschädigung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich daher eindeutig auf Spruchteil C) „Nebenbestimmungen und Auflagen“ des angefochtenen Bescheides. Dieser Spruchteil steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der mit den Spruchpunkten römisch eins) bis römisch sieben) des Spruchteiles A) und Spruchteil B) erteilen wasserrechtlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das Rechtsmittel bezieht sich aber nicht auf die mit Spruchpunkte römisch acht) in Verbindung mit Spruchpunkt römisch neun) des Spruchteiles A) des angefochtenen Bescheides festgelegte Entschädigung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind daher nur die Spruchpunkte I) bis VII) sowie IX) ─ Spruchpunkt IX) aber nur betreffend die Abweisung weiterer Nebenbestimmungen und Auflagen ─ des Spruchteiles A) und Spruchteil B), jeweils in Verbindung mit Spruchteil C) des angefochtenen Bescheides, nicht aber gegen die Spruchpunkte VIII) iVm IX) des Spruchteiles A) ─ Festsetzung eines Entschädigungsbeitrages ─ des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***
  2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind daher nur die Spruchpunkte römisch eins) bis römisch sieben) sowie römisch neun) ─ Spruchpunkt römisch neun) aber nur betreffend die Abweisung weiterer Nebenbestimmungen und Auflagen ─ des Spruchteiles A) und Spruchteil B), jeweils in Verbindung mit Spruchteil C) des angefochtenen Bescheides, nicht aber gegen die Spruchpunkte römisch acht) in Verbindung mit römisch neun) des Spruchteiles A) ─ Festsetzung eines Entschädigungsbeitrages ─ des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***
  3. Darüber hinaus ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 117 Abs 4 WRG 1959 gegen die Festsetzung einer Entschädigung des Fischereiberechtigen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig. Die von der Wasserrechtsbehörde getroffene Festlegung einer Entschädigung tritt nur dann außer Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einer solchen Entscheidung ein entsprechender Antrag beim zuständigen Zivilgericht (Landesgericht) eingebracht wird.Darüber hinaus ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 gegen die Festsetzung einer Entschädigung des Fischereiberechtigen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig. Die von der Wasserrechtsbehörde getroffene Festlegung einer Entschädigung tritt nur dann außer Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einer solchen Entscheidung ein entsprechender Antrag beim zuständigen Zivilgericht (Landesgericht) eingebracht wird.
  4. In der Sache: 3.
  5. Zur Bewilligungspflicht: Die belangte Behörde ist unwidersprochen von der Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Fischzuchtanlage nach den §§ 9 Abs 2, 32 Abs 2 lit a und 38 WRG 1959 sowie nach § 7 Abs 1 lit c und Abs 2 lit a Z 1 sowie § 9 lit c TNSchG 2005 ausgegangen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Hervorzuheben gilt, dass bei der der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit nach § 32 Abs 2 lit a WRG 1959

§ 1

Abs 3 Z 2 AEV Aquakultur nach § 4 AAEV vorzugehen ist.Die belangte Behörde ist unwidersprochen von der Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Fischzuchtanlage nach den Paragraphen 9, Absatz 2, 32, Absatz 2, Litera a und 38 WRG 1959 sowie nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, sowie Paragraph 9, Litera c, TNSchG 2005 ausgegangen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Hervorzuheben gilt, dass bei der der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AEV Aquakultur nach Paragraph 4, AAEV vorzugehen ist. 3.

  1. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers: 3.2.
  2. Zur Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren: Das Fischereirecht ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen. Es gehört grundsätzlich dem Privatrecht an. Wer Fischereiberechtigter ist, stellt für die Wasserrechtsbehörde eine Vorfrage dar. Vom Fischereiberechtigten zu unterscheiden ist der (bloße) Fischereiausübungsberechtigte (zB der Pächter). Er genießt nicht die Stellung des Fischereiberechtigten iSd § 15 WRG 1959.Wer Fischereiberechtigter ist, stellt für die Wasserrechtsbehörde eine Vorfrage dar. Vom Fischereiberechtigten zu unterscheiden ist der (bloße) Fischereiausübungsberechtigte (zB der Pächter). Er genießt nicht die Stellung des Fischereiberechtigten iSd Paragraph 15, WRG
  3. Eine Fischereiberechtigung ist kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG
  4. Die Fischereiberechtigung unterliegt nicht der Bestimmung des § 12 Abs 2 WRG 1959, sondern der Sondervorschrift des § 15 WRG
  5. Eine Fischereiberechtigung ist kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG
  6. Die Fischereiberechtigung unterliegt nicht der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, sondern der Sondervorschrift des Paragraph 15, WRG
  7. Die Parteistellung des Fischereiberechtigten

§ 15WRG 1959 ist eine beschränkte.

Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde. Die Parteistellung des Fischereiberechtigten

Paragraph 15, WRG 1959 ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde. Einwendungen von Fischereiberechtigten können daher nicht zur Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und Zuerkennung von Entschädigungen führen. Fischereiberechtigte können nur konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Sie haben nur insoweit Anspruch darauf, dass ihrem Begehren Rechnung getragen wird, dass hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird [Bumberger/Hinterwirth, WRG2

(2013)§ 15 K
  1. bis K
  2. und E
  3. bis E4.].Einwendungen von Fischereiberechtigten können daher nicht zur Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und Zuerkennung von Entschädigungen führen. Fischereiberechtigte können nur konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Sie haben nur insoweit Anspruch darauf, dass ihrem Begehren Rechnung getragen wird, dass hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird [Bumberger/Hinterwirth, WRG2
(2013)Paragraph 15, K
  1. bis K
  2. und E
  3. bis E4.]. Der Beschwerdeführer ist unbestritten Fischereiberechtigter des den 2-Bach, den W, die Q und den 3-Bach umfassenden Reviers R-
  4. Er hat fristgerecht im Rahmen des behördlichen Verfahrens Einwendungen erhoben und ist daher Partei des wasserrechtlichen Verfahrens. 3.1.
  5. Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren: Das TNSchG 2005 kennt nur einen eingeschränkten Parteienkreis. Neben dem/der Antragsteller/in sind nur die/der Landesumweltanwältin/Landesumweltanwalt und die betroffene Gemeinde Parteien des Verfahrens. Der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter des Reviers R-1 ist nicht Partei des mit Spruchteil B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahrens.Der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter des Reviers R-1 ist nicht Partei des mit Spruchteil B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahrens. 3.
  6. Zu den vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei: 3.2.
  7. Zur gewässerökologischen Nebenbestimmung 3.: Laut der gewässerökologischen Nebenbestimmung
  8. darf der Gesamtbesatz der verfahrensgegenständlichen Fischzuchtanlage (Aquakultur) nicht mehr als 1.500 kg Fische betragen. Unter Hinweis auf die
  9. Tierhaltungsverordnung fordert der Beschwerdeführer, die Nebenbestimmung dahingehend umzuformulieren, „dass in den Erdteichen maximal 10 kg Fisch und bei der Haltung in Rund- oder Landstrombecken sowie Fließkanälen maximal 60 kg Fisch je Kubikmeter Teich- bzw Beckenvolumen gehalten werden dürfen“. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat LL – „Berater“ des Fischereiberechtigten – die eben wiedergegebene Forderung im Wesentlichen wie folgt begründet: ● Es soll durch diese Vorschreibung das Seuchenrisiko herabgesetzt werden. ● Es soll durch die Umformulierung der Nebenbestimmung die Nährstoffproduktion reduziert werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass laut der gewässerökologischen Nebenbestimmung 7) des Spruchteiles C) IV) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, die ärztlichen Kontrollen durch den Fischgesundheitsdienst durchzuführen sind. Darüber hinaus unterliegt die verfahrensgegenständliche Fischzuchtanlage als Aquakulturbetrieb der Aquakultur-Seuchenverordnung, deren viertes Hauptstück Regelungen zur „Bekämpfung von Seuchen“ enthält. Diesbezüglich sind keine ergänzenden und/oder zusätzlichen Auflagen in den bekämpften Bescheid aufzunehmen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass laut der gewässerökologischen Nebenbestimmung 7) des Spruchteiles C) römisch vier) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, die ärztlichen Kontrollen durch den Fischgesundheitsdienst durchzuführen sind. Darüber hinaus unterliegt die verfahrensgegenständliche Fischzuchtanlage als Aquakulturbetrieb der Aquakultur-Seuchenverordnung, deren viertes Hauptstück Regelungen zur „Bekämpfung von Seuchen“ enthält. Diesbezüglich sind keine ergänzenden und/oder zusätzlichen Auflagen in den bekämpften Bescheid aufzunehmen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Nährstoffproduktion ist abzuklären, in welcher Weise sich dadurch Nachteile für die Fischerei ergeben. Insbesondere hat der Fischereiberechtigte nicht dargelegt, ob und in welchem Ausmaß eine qualitative Verschlechterung des für die Fischzuchtanlage verwendeten Wassers bewirkt wird und inwiefern dadurch Auswirkungen auf die Q zu erwarten sind. Das für die Fischzuchtanlage verwendete Wasser verbleibt vor dessen Einleitung in die Q mindestens 30 min im Absetzbecken. Darüber hinaus erfolgt die Einleitung des „Ablaufwassers“ in einem Bereich, in dem die Q über ihren natürlichen Abfluss verfügt, und nicht – wie ursprünglich geplant – im Bereich der Restwasserstrecke. Die vom Beschwerdeführer geforderte Ergänzung der gewässerökologischen Nebenbestimmung 3) lässt sich lediglich mit dem Hinweis auf die
  10. Tierhaltungsverordnung nicht begründen. Anhand des klaren Wortlautes des § 15 WRG 1959 wäre die Aufnahme einer zusätzlichen Nebenbestimmung nur gerechtfertigt, wenn diese – bezogen auf die verfahrensgegenständliche Fischzuchtanlage – zum Schutz der Fischerei erforderlich ist. Dies trifft aus den dargelegten Gründen nicht zu.Das für die Fischzuchtanlage verwendete Wasser verbleibt vor dessen Einleitung in die Q mindestens 30 min im Absetzbecken. Darüber hinaus erfolgt die Einleitung des „Ablaufwassers“ in einem Bereich, in dem die Q über ihren natürlichen Abfluss verfügt, und nicht – wie ursprünglich geplant – im Bereich der Restwasserstrecke. Die vom Beschwerdeführer geforderte Ergänzung der gewässerökologischen Nebenbestimmung 3) lässt sich lediglich mit dem Hinweis auf die
  11. Tierhaltungsverordnung nicht begründen. Anhand des klaren Wortlautes des Paragraph 15, WRG 1959 wäre die Aufnahme einer zusätzlichen Nebenbestimmung nur gerechtfertigt, wenn diese – bezogen auf die verfahrensgegenständliche Fischzuchtanlage – zum Schutz der Fischerei erforderlich ist. Dies trifft aus den dargelegten Gründen nicht zu. Ergänzend zur Präzisierung des höchstzulässigen Fischbesatzes hat der Beschwerdeführer – ebenfalls unter Hinweis auf die
  12. Tierhaltungsverordnung eine zusätzliche Ergänzung der Nebenbestimmungen dahingehend gefordert „dass der Sauerstoffgehalt des Ablaufwassers 5 mg O2/l nicht unterschreiten darf“. Ganz allgemein begründet der Beschwerdeführer seine Forderung damit, dass auf diese Weise das „Ausmaß der qualitativen Verschlechterung“ zu begrenzen sei (vgl Aussage des LL im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016). Auch in diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, ob und in welchem Umfang durch die Einleitung des „Ablaufwassers“ in die Q Nachteile für die Fischerei entstehen. Durch den Betrieb der Fischzuchtanlage ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einem für die Q relevanten Sauerstoffschwund auszugehen (vgl Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses). Ergänzend zur Präzisierung des höchstzulässigen Fischbesatzes hat der Beschwerdeführer – ebenfalls unter Hinweis auf die
  13. Tierhaltungsverordnung eine zusätzliche Ergänzung der Nebenbestimmungen dahingehend gefordert „dass der Sauerstoffgehalt des Ablaufwassers 5 mg O2/l nicht unterschreiten darf“. Ganz allgemein begründet der Beschwerdeführer seine Forderung damit, dass auf diese Weise das „Ausmaß der qualitativen Verschlechterung“ zu begrenzen sei vergleiche Aussage des LL im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016). Auch in diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, ob und in welchem Umfang durch die Einleitung des „Ablaufwassers“ in die Q Nachteile für die Fischerei entstehen. Durch den Betrieb der Fischzuchtanlage ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einem für die Q relevanten Sauerstoffschwund auszugehen vergleiche Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses). Zusammenfassend sind daher die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gewässerökologischen Nebenbestimmung 3) des Spruchteiles C) IV) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, unter Hinweis auf die
  14. Tierhaltungsverordnung gestellten Forderungen nicht berechtigt. Zusammenfassend sind daher die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gewässerökologischen Nebenbestimmung 3) des Spruchteiles C) römisch vier) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, unter Hinweis auf die
  15. Tierhaltungsverordnung gestellten Forderungen nicht berechtigt. 3.2.
  16. Zur Entleerung und Räumung der Teichanlage: Zur Entleerung der Teichanlage und zur Räumung von Schlammablagerungen enthalten die siedlungswasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen 9., 10.,
  17. und
  18. des Spruchteiles C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, entsprechende Anordnungen. Der Beschwerdeführer fordert in diesem Zusammenhang, rechtzeitig, jedoch mindestens fünf Tage im Voraus über die Reinigung oder Räumung des Absetzbeckens informiert zu werden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem die Aufnahme einer Nebenbestimmung gefordert, wonach das aus dem Absetzbecken gepumpte Material nicht im Einzugsbereich des Vorfluters zur Q abgelagert werden dürfe. Zur Entleerung der Teichanlage und zur Räumung von Schlammablagerungen enthalten die siedlungswasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen 9., 10.,
  19. und
  20. des Spruchteiles C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, entsprechende Anordnungen. Der Beschwerdeführer fordert in diesem Zusammenhang, rechtzeitig, jedoch mindestens fünf Tage im Voraus über die Reinigung oder Räumung des Absetzbeckens informiert zu werden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem die Aufnahme einer Nebenbestimmung gefordert, wonach das aus dem Absetzbecken gepumpte Material nicht im Einzugsbereich des Vorfluters zur Q abgelagert werden dürfe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Aus den zitierten siedlungswasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: ● Eine Beckenreinigung darf zum Schutz des Vorfluters nur durch Absaugen und nicht durch Ausschwemmen erfolgen. ● Sofern das bei der Reinigung anfallende Material (Räumgut und Schlammablagerungen) für eine Verwertung nicht geeignet sind, hat eine Entsorgung entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Eine Einbringung in ein Gewässer ist jedenfalls unzulässig. ● Eine Ableitung von Schlammablagerungen ist jedenfalls unzulässig. Die zitierten siedlungswasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen verpflichten den Konsenswerber, die Reinigung und Räumung so durchzuführen, dass Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Eine Verwertung des bei der Reinigung angefallenen Materials ist ohnedies nur bei Einhaltung der geltenden abfallrechtlichen Regelungen ─ vgl insbesondere § 15 Abs 4a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ─ zulässig ist. Sollten derartige Materialien im Zuge einer zulässigen Verwertung zur Düngung verwendet werden, sind zudem die Vorschriften des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 zu beachten. Die zitierten siedlungswasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen verpflichten den Konsenswerber, die Reinigung und Räumung so durchzuführen, dass Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Eine Verwertung des bei der Reinigung angefallenen Materials ist ohnedies nur bei Einhaltung der geltenden abfallrechtlichen Regelungen ─ vergleiche insbesondere Paragraph 15, Absatz 4 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ─ zulässig ist. Sollten derartige Materialien im Zuge einer zulässigen Verwertung zur Düngung verwendet werden, sind zudem die Vorschriften des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 zu beachten. Bei den vom Fischereiberechtigten gestellten Forderungen handelt es sich um keine „Maßnahmen“ zum Schutz der Fischerei und lassen sie sich mit der beschränkten Parteistellung des Beschwerdeführers nicht begründen. 3.2.
  21. Zur Dotierwasserabgabe: Der Beschwerdeführer fordert die Installation einer geeigneten Messeinrichtung, anhand derer die Abgabe der vorgeschriebenen Restwassermenge überprüft werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes: Die gewässerökologische Nebenstimmung
  22. des Spruchteiles C) IV) des angefochtenen Bescheides verpflichtet den Konsenswerber, an der Wasserfassung immer 50 % der ankommenden Wassermenge als Dotierwasser in das Unterwasser zu geben (vgl dazu die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung). In der Zeit vom 01.
  23. bis 31.
  24. eines jeden Jahres müssen mindestens 10 l/s als Restwasser an der Wasserfassung abfließen. Die gewässerökologische Nebenstimmung
  25. des Spruchteiles C) römisch vier) des angefochtenen Bescheides verpflichtet den Konsenswerber, an der Wasserfassung immer 50 % der ankommenden Wassermenge als Dotierwasser in das Unterwasser zu geben vergleiche dazu die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung). In der Zeit vom 01.
  26. bis 31.
  27. eines jeden Jahres müssen mindestens 10 l/s als Restwasser an der Wasserfassung abfließen. Die Forderung des Beschwerdeführers, eine entsprechende Einrichtung zwecks Überprüfung der Einhaltung der Restwasservorschreibung zur installieren, ist nicht als Maßnahme zum Schutz der Fischerei zu qualifizieren. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Neben-bestimmung ist Aufgabe der Behörde und nicht des Fischereiberechtigten. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter des Reviers R-1 ist nicht Partei des mit Spruchteil B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahrens.Der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter des Reviers R-1 ist nicht Partei des mit Spruchteil B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahrens. Seine gegen Spruchteil B) iVm Spruchpunkt V) des Spruchteiles C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt I./
  28. der gegenständlichen Entscheidung).Seine gegen Spruchteil B) in Verbindung mit Spruchpunkt römisch fünf) des Spruchteiles C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen vergleiche Spruchpunkt römisch eins./
  29. der gegenständlichen Entscheidung). Die Parteistellung des Fischereiberechtigten gem § 15 WRG 1959 ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Die Parteistellung des Fischereiberechtigten gem Paragraph 15, WRG 1959 ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Die vom Beschwerdeführer geforderten ergänzenden und zusätzlichen Nebenbestimmungen sind von der beschränkten Parteistellung gem § 15 WRG 1959 nicht gedeckt. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I) bis VII) sowie IX) [Spruchpunkt IX) nur betreffend die Abweisung weiterer Nebenbestimmungen und Auflagen] des Spruchteiles A) iVm den Spruchpunkten I) bis IV) und VI) des Spruchteiles C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl V-***1, war daher als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt II./
  30. des gegenständlichen Erkenntnisses).Die vom Beschwerdeführer geforderten ergänzenden und zusätzlichen Nebenbestimmungen sind von der beschränkten Parteistellung gem Paragraph 15, WRG 1959 nicht gedeckt. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins) bis römisch sieben) sowie römisch neun) [Spruchpunkt römisch neun) nur betreffend die Abweisung weiterer Nebenbestimmungen und Auflagen] des Spruchteiles A) in Verbindung mit den Spruchpunkten römisch eins) bis römisch vier) und römisch sechs) des Spruchteiles C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl V-***1, war daher als unbegründet abzuweisen vergleiche Spruchpunkt römisch zwei./
  31. des gegenständlichen Erkenntnisses). VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I 62/2016, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2016,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Forderungen des Fischereiberechtigten als Maßnahme zum Schutz der Fischerei zu qualifizieren und daher auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Parteistellung iSd § 15 WRG 1959 berechtigt waren. Zudem war die Parteistellung des Beschwerdeführers nach dem TNSchG 2005 zu prüfen. Die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Beachtung der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und aufgrund der klaren Gesetzeslage beurteilt. Es stellt sich somit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (vgl VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Forderungen des Fischereiberechtigten als Maßnahme zum Schutz der Fischerei zu qualifizieren und daher auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Parteistellung iSd Paragraph 15, WRG 1959 berechtigt waren. Zudem war die Parteistellung des Beschwerdeführers nach dem TNSchG 2005 zu prüfen. Die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Beachtung der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und aufgrund der klaren Gesetzeslage beurteilt. Es stellt sich somit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig (vgl die Spruchpunkte I./2. und II./2. der gegenständlichen Entscheidung). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche die Spruchpunkte römisch eins./2. und römisch zwei./2. der gegenständlichen Entscheidung). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0971.5

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