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{'item': 'LVwG-2014/29/2495-27'}

Obsah (16)§ 279§ 25a§ 12§ 1§ 11§ 10§ 212a§ 271§ 10a§ 2§ 7§ 8§ 9Art10§19§ 55

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/29/2495-27 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 07.01.2014, Zl V-***1, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Bauvorhaben A-Q Y, Abfertigungsanlage, Gst Nr ***/1, EZ-1, KG Y-W, Adresse3,

§ 12

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG 2011) ein Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt Euro 14.550,40 vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung eines Einheitssatzes von 5 % von Euro 90,84, ergibt Euro 4,54, errechne sich ein Bauplatzanteil für 877,37 m² x Euro 4,54 x 150 vH, sohin in Höhe von Euro 5.974,89 sowie ein Baumassenanteil für 2.698,40 m³ x Euro 4,54 x 70 vH, sohin in Höhe von Euro 8.575,52, ergibt einen gesamten Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 14.550,40.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 07.01.2014, Zl V-***1, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Bauvorhaben A-Q Y, Abfertigungsanlage, Gst Nr ***/1, EZ-1, KG Y-W, Adresse3,

Paragraph 12, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG 2011) ein Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt Euro 14.550,40 vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung eines Einheitssatzes von 5 % von Euro 90,84, ergibt Euro 4,54, errechne sich ein Bauplatzanteil für 877,37 m² x Euro 4,54 x 150 vH, sohin in Höhe von Euro 5.974,89 sowie ein Baumassenanteil für 2.698,40 m³ x Euro 4,54 x 70 vH, sohin in Höhe von Euro 8.575,52, ergibt einen gesamten Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 14.550,40. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der Abfertigungsanlage der Q Y um eine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz handle. Eisenbahnanlagen seien Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen, auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur sei nicht erforderlich. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der Abfertigungsanlage der Q Y um eine Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, Eisenbahngesetz handle. Eisenbahnanlagen seien Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen, auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur sei nicht erforderlich. Die konkret betroffene Eisenbahnanlage sei im Sinne des § 36 Eisenbahngesetz iVm der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahnvorhaben, BGBL II Nr 425/2009, als genehmigungsfreies Vorhaben errichtet worden. Das Eisenbahnwesen sei nach Art 10 B-VG Bundessache, der Landesgesetzgeber könne daher keine Kompetenz für Regelungen, die Eisenbahnanlagen treffen, beanspruchen. Die konkret betroffene Eisenbahnanlage sei im Sinne des Paragraph 36, Eisenbahngesetz in Verbindung mit der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahnvorhaben, BGBL römisch zwei Nr 425 aus 2009,, als genehmigungsfreies Vorhaben errichtet worden. Das Eisenbahnwesen sei nach Artikel 10, B-VG Bundessache, der Landesgesetzgeber könne daher keine Kompetenz für Regelungen, die Eisenbahnanlagen treffen, beanspruchen. § 2 Abs 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz definiere bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien.

§ 1

Abs 1 Tiroler Bauordnung gelte dieses Gesetz für alle baulichen Anlagen, sofern im Folgendes nichts anderes bestimmt sei.

Abs 3 leg cit gelte dieses Gesetz jedoch nicht für Eisenbahnanlagen und Schifffahrtsanlagen etc. Die Anwendbarkeit der TBO auf die Eisenbahnanlage der A sei ausgeschlossen, weshalb auch das TVAG im konkreten Fall nicht anwendbar sei. Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz definiere bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien.

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Bauordnung gelte dieses Gesetz für alle baulichen Anlagen, sofern im Folgendes nichts anderes bestimmt sei.

Absatz 3, leg cit gelte dieses Gesetz jedoch nicht für Eisenbahnanlagen und Schifffahrtsanlagen etc. Die Anwendbarkeit der TBO auf die Eisenbahnanlage der A sei ausgeschlossen, weshalb auch das TVAG im konkreten Fall nicht anwendbar sei. Unabhängig davon wäre jedoch seitens der Behörde eine Vorfragenentscheidung von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

§ 11lit d Eisenbahngesetz einzuholen gewesen.

Da eine derartige Vorfragenentscheidung nicht eingeholt worden sei, leide das Verfahren unter einem wesentlichen Verfahrensmangel.Unabhängig davon wäre jedoch seitens der Behörde eine Vorfragenentscheidung von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

Paragraph 11, Litera d, Eisenbahngesetz einzuholen gewesen. Da eine derartige Vorfragenentscheidung nicht eingeholt worden sei, leide das Verfahren unter einem wesentlichen Verfahrensmangel. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem Begründungsmangel, weiters sei dem Bescheid in keinster Weise zu entnehmen, weshalb nach – jedoch entschieden bestrittener - Rechtsansicht der Behörde erster Instanz das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz auf Eisenbahnanlagen

§ 10Eisenbahngesetz anwendbar sei.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Einhebung der angefochtenen Abgabe bis zur Beschwerdeerledigung auszusetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu auf Unterbrechung des Verfahrens, da eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung und gleichgeartetem Anlassfall beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig sei. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem Begründungsmangel, weiters sei dem Bescheid in keinster Weise zu entnehmen, weshalb nach – jedoch entschieden bestrittener - Rechtsansicht der Behörde erster Instanz das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz auf Eisenbahnanlagen

Paragraph 10, Eisenbahngesetz anwendbar sei. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Einhebung der angefochtenen Abgabe bis zur Beschwerdeerledigung auszusetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu auf Unterbrechung des Verfahrens, da eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung und gleichgeartetem Anlassfall beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig sei. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 10.07.2014, Zl V-***2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 15.07.2014, Zl V-***3, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe

§ 212aAbs 2 BAO abgewiesen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 15.07.2014, Zl V-***3, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe

Paragraph 212 a, Absatz 2, BAO abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge stellte die beschwerdeführende Partei durch ihre nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Eisenbahnanlage um eine Abfertigungsanlage der Q handle, womit schon rein begrifflich die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung des § 2 Abs 3 TVAG ausscheide. Der gegenständliche Anlagenteil sei nicht als einzelne Baulichkeit zu beurteilen, sondern sei die Eisenbahnanlage in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dies habe auch in der Tiroler Bauordnung durch die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 lit a Tiroler Bauordnung seinen Niederschlag gefunden. Eine eisenbahnrechtliche Anlage sei daher nicht – wie die belangte Behörde fälschlich vermeine – in einzelne Anlagen unterteilt, sondern beträfen sämtliche Anlagenteile, die benötigt würden, um einen Eisenbahnbetrieb zu ermöglichen. Zudem unterstelle die belangte Behörde durch Anwendbarkeit des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes auf Eisenbahnanlagen diesem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt. Der Bund regle alle für die Eisenbahnanlagen relevanten Rechtsbereiche, dies sei seitens der Länder zu berücksichtigen und zu respektieren. Eine Besteuerung von Eisenbahnanlagen durch Gemeinden im Allgemeinen würde diesem Prinzip klar zuwider laufen. Die Festsetzung einer Verkehrsaufschließungsabgabe durch die Stadtgemeinde Y sei auch deshalb unrichtig, da die vom VfGH entwickelte „Rücksichtnahmepflicht“ bei einer Vergebührung eines vom Bund mitfinanzierten Projektes seitens der Stadtgemeinde Y in Auslegung des TVAG 2011 keinerlei Beachtung gefunden habe.In der Folge stellte die beschwerdeführende Partei durch ihre nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Eisenbahnanlage um eine Abfertigungsanlage der Q handle, womit schon rein begrifflich die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, TVAG ausscheide. Der gegenständliche Anlagenteil sei nicht als einzelne Baulichkeit zu beurteilen, sondern sei die Eisenbahnanlage in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dies habe auch in der Tiroler Bauordnung durch die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, Tiroler Bauordnung seinen Niederschlag gefunden. Eine eisenbahnrechtliche Anlage sei daher nicht – wie die belangte Behörde fälschlich vermeine – in einzelne Anlagen unterteilt, sondern beträfen sämtliche Anlagenteile, die benötigt würden, um einen Eisenbahnbetrieb zu ermöglichen. Zudem unterstelle die belangte Behörde durch Anwendbarkeit des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes auf Eisenbahnanlagen diesem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt. Der Bund regle alle für die Eisenbahnanlagen relevanten Rechtsbereiche, dies sei seitens der Länder zu berücksichtigen und zu respektieren. Eine Besteuerung von Eisenbahnanlagen durch Gemeinden im Allgemeinen würde diesem Prinzip klar zuwider laufen. Die Festsetzung einer Verkehrsaufschließungsabgabe durch die Stadtgemeinde Y sei auch deshalb unrichtig, da die vom VfGH entwickelte „Rücksichtnahmepflicht“ bei einer Vergebührung eines vom Bund mitfinanzierten Projektes seitens der Stadtgemeinde Y in Auslegung des TVAG 2011 keinerlei Beachtung gefunden habe. Die Länder könnten zwar durchaus begleitende Regelungen erlassen, grundsätzlich seien jedoch Eisenbahnanlagen selbst Bundessache. Eine Besteuerung sämtlicher neu zu errichtender Eisenbahnanlagen durch eine von Länderseite erlassene Verkehrsaufschließungsabgabe wäre durch die enorme zusätzliche Kostenbelastung für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen jedenfalls als eine solche behindernde Regelung zu betrachten. Die A sei ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 1a Eisenbahngesetz und somit für den Bau, die Erhaltung und die Zurverfügungstellung von Infrastruktur in Form von Schieneninfrastruktur verantwortlich. Die A sei in weiterer Folge gesetzlich dazu verpflichtet, eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur nicht nur bereitzustellen, sondern auch zu betreiben und zu erhalten. Der Neubau der Abfertigungshalle sei im Sinne des ordentlichen und sicheren Eisenbahnbetriebes unumgänglich. Durch die Errichtung und den Betrieb von Bahninfrastruktur profitiere nicht nur die Stadtgemeinde Y selbst, sondern auch die gesamte Region. Die Abgabenforderung der Stadtgemeinde Y widerspreche im höchsten Maße der strukturellen Weiterentwicklung von Schieneninfrastrukturprojekten im gesamten Bundesgebiet. Es könnten dadurch sogar andere Infrastrukturprojekte gefährdet werden, da mit einer zusätzlichen Kostenexplosion zu rechnen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Abgabenbehörde zur Ansicht gelangen müssen, dass die Einhebung eines Verkehrserschließungsbeitrages nach dem TVAG für die gegenständliche Abfertigungsanlage nicht in Frage komme. Es wurde nochmals angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über zwei bereits anhängige Beschwerden beim VfGH zu unterbrechen. Die Länder könnten zwar durchaus begleitende Regelungen erlassen, grundsätzlich seien jedoch Eisenbahnanlagen selbst Bundessache. Eine Besteuerung sämtlicher neu zu errichtender Eisenbahnanlagen durch eine von Länderseite erlassene Verkehrsaufschließungsabgabe wäre durch die enorme zusätzliche Kostenbelastung für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen jedenfalls als eine solche behindernde Regelung zu betrachten. Die A sei ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des Paragraph eins a, Eisenbahngesetz und somit für den Bau, die Erhaltung und die Zurverfügungstellung von Infrastruktur in Form von Schieneninfrastruktur verantwortlich. Die A sei in weiterer Folge gesetzlich dazu verpflichtet, eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur nicht nur bereitzustellen, sondern auch zu betreiben und zu erhalten. Der Neubau der Abfertigungshalle sei im Sinne des ordentlichen und sicheren Eisenbahnbetriebes unumgänglich. Durch die Errichtung und den Betrieb von Bahninfrastruktur profitiere nicht nur die Stadtgemeinde Y selbst, sondern auch die gesamte Region. Die Abgabenforderung der Stadtgemeinde Y widerspreche im höchsten Maße der strukturellen Weiterentwicklung von Schieneninfrastrukturprojekten im gesamten Bundesgebiet. Es könnten dadurch sogar andere Infrastrukturprojekte gefährdet werden, da mit einer zusätzlichen Kostenexplosion zu rechnen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Abgabenbehörde zur Ansicht gelangen müssen, dass die Einhebung eines Verkehrserschließungsbeitrages nach dem TVAG für die gegenständliche Abfertigungsanlage nicht in Frage komme. Es wurde nochmals angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über zwei bereits anhängige Beschwerden beim VfGH zu unterbrechen. In der Folge wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht samt Stellungnahme und Aktenverzeichnis vorgelegt. In der Stellungnahme der Abgabenbehörde wurde weiters zusammengefasst ausgeführt, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen des TVAG auch für Eisenbahnanlagen ein Erschließungsbeitrag eingehoben werden könne. Das Abfertigungsgebäude der Q könne von Menschen betreten werden und diene unmittelbar dem Schutz von Menschen und Sachen. Sie sei als eigenständiges Gebäude errichtet worden und somit auch gesondert von der Eisenbahnanlage in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Weiters seien Abgabensachen von der Zuständigkeit der allgemeinen Kompetenzverteilung losgelöst zu betrachten. Nachdem sich das TVAG 2011 auch ausdrücklich auf Gebäude iS des § 1 Abs 3 lit a beziehe, sei auf die Q als Eisenbahnanlagen zu Recht das TVAG 2011 angewendet worden. Weiters sei zu erwähnen, dass das Projekt Q die Stadtgemeinde Y mit hohen Kosten belaste, weil die Straßeninfrastruktur durch exzessive Verkehrszunahme mit der Inbetriebnahme der Q hohe Investitionen im Straßenbau gefordert habe. Diese Investitionen würden mit dem Erschließungsbeitrag finanziert.In der Folge wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht samt Stellungnahme und Aktenverzeichnis vorgelegt. In der Stellungnahme der Abgabenbehörde wurde weiters zusammengefasst ausgeführt, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen des TVAG auch für Eisenbahnanlagen ein Erschließungsbeitrag eingehoben werden könne. Das Abfertigungsgebäude der Q könne von Menschen betreten werden und diene unmittelbar dem Schutz von Menschen und Sachen. Sie sei als eigenständiges Gebäude errichtet worden und somit auch gesondert von der Eisenbahnanlage in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Weiters seien Abgabensachen von der Zuständigkeit der allgemeinen Kompetenzverteilung losgelöst zu betrachten. Nachdem sich das TVAG 2011 auch ausdrücklich auf Gebäude iS des , Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, beziehe, sei auf die Q als Eisenbahnanlagen zu Recht das TVAG 2011 angewendet worden. Weiters sei zu erwähnen, dass das Projekt Q die Stadtgemeinde Y mit hohen Kosten belaste, weil die Straßeninfrastruktur durch exzessive Verkehrszunahme mit der Inbetriebnahme der Q hohe Investitionen im Straßenbau gefordert habe. Diese Investitionen würden mit dem Erschließungsbeitrag finanziert. Nachdem von Seiten der Abgabenbehörde keine diesbezüglichen Einwände bestanden, wurde das gegenständliche Abgabenverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.09.2014, LVwG-2014/29/2495-3,

§ 271

Abs 1 BAO bis zur Erledigung zumindest eines der beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen B 116/2012 und B 1550/2012 anhängigen Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Nachdem von Seiten der Abgabenbehörde keine diesbezüglichen Einwände bestanden, wurde das gegenständliche Abgabenverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.09.2014, LVwG-2014/29/2495-3,

Paragraph 271, Absatz eins, BAO bis zur Erledigung zumindest eines der beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen B 116 aus 2012, und B 1550 aus 2012, anhängigen Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014 in der Rechtssache B 116/2012 entschieden hatte, wurde das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol fortgesetzt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014 in der Rechtssache B 116 aus 2012, entschieden hatte, wurde das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol fortgesetzt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde samt Bauplänen Q Y sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 08.04.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage erörtert und BB als informierter Vertreter der beschwerdeführenden Partei einvernommen wurde. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführervertreter vom 20.05.2015 wurde weiter zusammengefasst vorgebracht, dass die Q Y kein Gebäude im Sinne des TVAG 2011 sei. Wie der VfGH ausgesprochen habe, sei es unsachlich und daher gleichheitswidrig, bestimmte Bauwerke (Eisenbahnanlagen) als Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG 2011 zu qualifizieren, Eisenbahnanlagen sollten nur in der Hinsicht in die Abgabepflicht einbezogen werden, als der betreffende Grundeigentümer aus der Verkehrserschließung einen Nutzen ziehe, sodass diese Gebäude jenen nach der TBO 2011 gleichen. Dies treffe auf die Q jedoch nicht zu, da die Grundstückseigentümer keinen typischen Nutzen iSd TBO 2011 aus der Verkehrserschließung ziehen würden.Mit Schriftsatz der Beschwerdeführervertreter vom 20.05.2015 wurde weiter zusammengefasst vorgebracht, dass die Q Y kein Gebäude im Sinne des TVAG 2011 sei. Wie der VfGH ausgesprochen habe, sei es unsachlich und daher gleichheitswidrig, bestimmte Bauwerke (Eisenbahnanlagen) als Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011 zu qualifizieren, Eisenbahnanlagen sollten nur in der Hinsicht in die Abgabepflicht einbezogen werden, als der betreffende Grundeigentümer aus der Verkehrserschließung einen Nutzen ziehe, sodass diese Gebäude jenen nach der TBO 2011 gleichen. Dies treffe auf die Q jedoch nicht zu, da die Grundstückseigentümer keinen typischen Nutzen iSd TBO 2011 aus der Verkehrserschließung ziehen würden. Auch habe die Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 wegen der Errichtung der gegenständlichen Eisenbahnanlage Q Y die erforderliche Verkehrsaufschließung als Eisenbahnunternehmen selbst durchzuführen und sei diese in einem erheblichen Ausmaß auch selbst durchgeführt worden.Auch habe die Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957 wegen der Errichtung der gegenständlichen Eisenbahnanlage Q Y die erforderliche Verkehrsaufschließung als Eisenbahnunternehmen selbst durchzuführen und sei diese in einem erheblichen Ausmaß auch selbst durchgeführt worden. Weiters sei die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Eisenbahnanlage außerhalb jeden Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz, zumal die gegenständliche Eisenbahnanlage zweifelsfrei auch unmittelbar der Eisenbahn iSd § 10 Eisenbahngesetz diene. In diesem Zusammenhang habe der VfGH bereits klargestellt, dass Bauten, die Eisenbahnanlagen seien und unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn iSd § 10 Eisenbahngesetz 1957 dienen, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht umfasst seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin diene der zweifelsfrei als Eisenbahnanlage dienende Bau der unmittelbaren Abwicklung und Sicherung des Betriebes der Eisenbahn. Sowohl die Zufahrt, als auch die Verwiegung, die Vorbereitung der LKWs für die Verladung samt Prüfung der ordnungsgemäßen Ladungssicherung am Vorstauparkplatz sowie letztlich auch die Verrechnung (Ticketierung) diene ausschließlich und unmittelbar der ordnungsgemäßen und reibungslosen Abwicklung der Verladung der LKWs auf die Eisenbahn und somit letztlich dem Betrieb der Eisenbahn.Weiters sei die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Eisenbahnanlage außerhalb jeden Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz, zumal die gegenständliche Eisenbahnanlage zweifelsfrei auch unmittelbar der Eisenbahn iSd Paragraph 10, Eisenbahngesetz diene. In diesem Zusammenhang habe der VfGH bereits klargestellt, dass Bauten, die Eisenbahnanlagen seien und unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn iSd Paragraph 10, Eisenbahngesetz 1957 dienen, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht umfasst seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin diene der zweifelsfrei als Eisenbahnanlage dienende Bau der unmittelbaren Abwicklung und Sicherung des Betriebes der Eisenbahn. Sowohl die Zufahrt, als auch die Verwiegung, die Vorbereitung der LKWs für die Verladung samt Prüfung der ordnungsgemäßen Ladungssicherung am Vorstauparkplatz sowie letztlich auch die Verrechnung (Ticketierung) diene ausschließlich und unmittelbar der ordnungsgemäßen und reibungslosen Abwicklung der Verladung der LKWs auf die Eisenbahn und somit letztlich dem Betrieb der Eisenbahn. Die wesentliche Vorfrage, ob es sich bei der Q um eine unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn dienenden Eisenbahnanlage handle, sei nicht vom Gericht sondern vom BMVIT iSd § 11 Eisenbahngesetz als Vorfrage zu klären.Die wesentliche Vorfrage, ob es sich bei der Q um eine unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn dienenden Eisenbahnanlage handle, sei nicht vom Gericht sondern vom BMVIT iSd Paragraph 11, Eisenbahngesetz als Vorfrage zu klären. Weiters finde das TVAG 2011 keine Anwendung auf Schienen-Infrastrukturanlagen iSd § 10a EisenbahnG und sei die Q-Y als Schieneninfrastruktur zu werten, zumal

§ 10aEisenbahn

G iVm Anlage 1 Teil A der VO (EWG) Nr 2598/70 der Kommission vom 18.12.1970 insbesondere Laderampen (

  1. Spiegelstrich), Straßenanlagen (…) in Güterbahnhöfen, einschließlich der Zufahrtsstraßen (
  2. Spiegelstrich) sowie Dienstgebäude des Wegedienstes einschließlich des Teils, der auf die Entrichtung zur Erhebung der Beförderungspreise entfällt (
  3. Spiegelstrich) als Schieneninfrastruktur umfasst seien. Die Q Y könne demnach als Dienstgebäude des Wegedienstes samt Straßenanlagen und Zufahrtsstraßen sowie Laderampen iSd Anlage 1 Teil A der genannten VO und somit als Schieneninfrastrukturanlage iSd § 10a EisenbahnG qualifiziert werden. Diese seien aber nicht vom Anwendungsbereich des TVAG umfasst, insbesondere nicht vom Gebäudebegriff iSd TVAG 2011.Weiters finde das TVAG 2011 keine Anwendung auf Schienen-Infrastrukturanlagen iSd Paragraph 10 a, EisenbahnG und sei die Q-Y als Schieneninfrastruktur zu werten, zumal

Paragraph 10 a, EisenbahnG in Verbindung mit Anlage 1 Teil A der VO (EWG) Nr 2598/70 der Kommission vom 18.12.1970 insbesondere Laderampen (

  1. Spiegelstrich), Straßenanlagen (…) in Güterbahnhöfen, einschließlich der Zufahrtsstraßen (
  2. Spiegelstrich) sowie Dienstgebäude des Wegedienstes einschließlich des Teils, der auf die Entrichtung zur Erhebung der Beförderungspreise entfällt (
  3. Spiegelstrich) als Schieneninfrastruktur umfasst seien. Die Q Y könne demnach als Dienstgebäude des Wegedienstes samt Straßenanlagen und Zufahrtsstraßen sowie Laderampen iSd Anlage 1 Teil A der genannten VO und somit als Schieneninfrastrukturanlage iSd Paragraph 10 a, EisenbahnG qualifiziert werden. Diese seien aber nicht vom Anwendungsbereich des TVAG umfasst, insbesondere nicht vom Gebäudebegriff iSd TVAG
  4. Auch sei zu berücksichtigen, dass es durch die Q-Y keinesfalls zu einer zusätzlichen Belastung des öffentlichen Wegenetzes komme, sondern vielmehr zu dessen Entlastung, zumal ohne die Q der LKW-Verkehr weiterhin auf der öffentlichen Straße unterwegs wäre. Anders als bei Seilbahnen löse die gegenständliche Eisenbahnanlage keinen zusätzlichen Verkehr auf dem öffentlichen Wegenetz aus, sondern entlaste dieses. Durch den Betrieb der Q nehme der LKW-Verkehr auf dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz ab, wovon auch die Straßenerhalter Nutzen ziehen würden. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin der Eisenbahn sei zur Errichtung von Eisenbahnanlagen wie der verfahrensgegenständlichen gesetzlich verpflichtet, wenn man die Beschwerdeführerin daher mit weiteren Beiträgen im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen belasten würde, stehe dies außerhalb jeden Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz für die Beschwerdeführerin und sei somit als unsachlich und daher gleichheitswidrig zu qualifizieren, zumal die Anlage ausschließlich dazu diene, den LKW-Verkehr auf dem öffentlichen Wegenetz zu verringern und so die Straßenerhalter zu entlasten. Zur Berechnung des Erschließungsbeitrages wurde eingewandt, dass die überbaute Fläche der Abfertigungsanlage (Gebäude) lediglich 226,72 m2 betrage, die Abstellfläche für die Container betrage 76,18 m2, wobei nach Ansicht der Beschwerdeführerin Container keinesfalls als Gebäude iSd TVAG zu qualifizieren seien. Die in der Beilage ./1 als Verwiegung bezeichnete Fläche sei schon deshalb nicht als Gebäude(teil) iSd TVAG 2011 zu qualifizieren, da dieser Bereich zu weniger als 50 % umschlossen sei, zumal ein geschlossener Wandanteil von 186,61 m2 einem offenen Wandanteil von 190,43 m2 gegenüber stehe, dies sei auch aus den vorgelegten Fotografien gut ersichtlich. Von Seiten der Abgabenbehörde wurde mit Schriftsatz vom
  5. Juni 2015 ergänzend vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der betroffene Grundeigentümer sehr wohl einen Nutzen aus der Verkehrserschließung ziehe. Ohne Verkehrserschließung wäre der Zweck des Q-Abfertigungsgebäudes vereitelt, denn ohne Lkw-Zufahrt könne keine Abfertigung vorgenommen werden. Daran ändere auch der Hinweis auf § 19 Abs 1 EisenbahnG nichts, da es wohl selbstverständlich sei, dass die Eisenbahnanlage von der A selbst errichtet werden müsse, was aber nichts daran ändere, dass die betroffene Zufahrt zur Eisenbahnanlage über öffentliches Gut, nämlich Straßen und Wege der Stadtgemeinde Y führe und wesentlicher Bestandteil der Abfertigungsanlage Q-Y sei.Von Seiten der Abgabenbehörde wurde mit Schriftsatz vom
  6. Juni 2015 ergänzend vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der betroffene Grundeigentümer sehr wohl einen Nutzen aus der Verkehrserschließung ziehe. Ohne Verkehrserschließung wäre der Zweck des Q-Abfertigungsgebäudes vereitelt, denn ohne Lkw-Zufahrt könne keine Abfertigung vorgenommen werden. Daran ändere auch der Hinweis auf Paragraph 19, Absatz eins, EisenbahnG nichts, da es wohl selbstverständlich sei, dass die Eisenbahnanlage von der A selbst errichtet werden müsse, was aber nichts daran ändere, dass die betroffene Zufahrt zur Eisenbahnanlage über öffentliches Gut, nämlich Straßen und Wege der Stadtgemeinde Y führe und wesentlicher Bestandteil der Abfertigungsanlage Q-Y sei. Weiters möge es durchaus sein, dass die Abfertigungsanlage für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlage wesentlich sei, letztlich sei aber die Beschwerdeführerin auf eine rechtlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Gut, wie sie in Y gegeben sei, angewiesen, um den Betrieb überhaupt abwickeln zu können. Ohne das Verladegut LKW sei der Betrieb der Eisenbahnanlage Q Y gar nicht möglich. Da der Verkehrsanschluss für LKW daher von zentraler Bedeutung sei, erscheine es auch nicht unsachlich, Eisenbahngebäude, die zwar

§ 10Eisenbahn

G dem Betrieb der Eisenbahn dienen, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen, wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz haben. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass das Abfertigungsgebäude Q Y ohnehin zum Teil für den Aufenthalt von Menschen errichtet und zum Teil für die Überprüfung, Verwiegung, Registrierung von LKWs und Gütern gebaut worden sei.Weiters möge es durchaus sein, dass die Abfertigungsanlage für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlage wesentlich sei, letztlich sei aber die Beschwerdeführerin auf eine rechtlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Gut, wie sie in Y gegeben sei, angewiesen, um den Betrieb überhaupt abwickeln zu können. Ohne das Verladegut LKW sei der Betrieb der Eisenbahnanlage Q Y gar nicht möglich. Da der Verkehrsanschluss für LKW daher von zentraler Bedeutung sei, erscheine es auch nicht unsachlich, Eisenbahngebäude, die zwar

Paragraph 10, EisenbahnG dem Betrieb der Eisenbahn dienen, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen, wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz haben. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass das Abfertigungsgebäude Q Y ohnehin zum Teil für den Aufenthalt von Menschen errichtet und zum Teil für die Überprüfung, Verwiegung, Registrierung von LKWs und Gütern gebaut worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Abfertigungsanlage Q Y sehr wohl den Bestimmungen des TVAG 2011 unterliege. Eine Vorfrage, ob es sich bei der Q Y um eine unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn dienenden Eisenbahnanlage handle, bedürfe es dadurch nicht, weil es auf der Hand liege, dass die Beschwerdeführerin bzw das Abfertigungsgebäude Q Y großen wirtschaftlichen Nutzen aus der Verkehrserschließung ziehe. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, dass durch die Verlagerung des LKW-Verkehrs auf die Eisenbahn es zu einer Entlastung des öffentlichen Wegenetzes komme, so sei dazu auszuführen, dass davon keine Rede sein könne, zumal der Anreiseverkehr der LKWs zur Abfertigungsanlage Q Y schon jetzt sämtliche Zufahrtswege der Gemeinde blockiere und illegaler Weise als Stauraum für die Q-Abfertigung genutzt werde. Das Verkehrsaufkommen der Q trage ganz wesentlich zur Verkehrsbelastung im Raum Y bei. Zur Berechnung werde festgehalten, dass der angefochtene Bescheid einen Bauplatzanteil von 877,37 m² enthalte und nicht wie von Seiten der Beschwerdeführerin angegeben 977,37 m². Die Fläche werde aus der überbauten Fläche berechnet samt daran anschließender Mindestabstandsfläche. Weiters sei die Abstellfläche der Container nicht mitberücksichtigt worden, da nicht im Projekt enthalten. Die Verwiegungsfläche sei von Seiten der Beschwerdeführerin falsch berechnet worden, da Wandanteile nicht berücksichtigt worden seien. Von Seiten der Abgabenbehörde seien auch sämtliche Ausnahmebestimmungen berücksichtigt worden. Beim Baumasseanteil seien für das Abfertigungsgebäude 1.541,69 m3 berücksichtigt worden und für die Verwiegungshalle 1.156,71 m3. Der Anteil der Container sei überhaupt nicht berechnet, da dieser zum Zeitpunkt der Vorschreibung auf Grund der Planunterlagen nicht ersichtlich gewesen sei. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens Ing. CC wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreter vom 13.07.2015 ergänzend vorgebracht, dass der Sachverständige Rechtsfragen in seinem Gutachten beurteile, was ihm jedoch nicht zustehe, da er ausschließlich Tatfragen zu beurteilen habe, er müsse immer im Bereich der Tatsachen bleiben und dürfe nicht Rechtsfragen lösen. Indem der Sachverständige in seinem Gutachten aber Rechtsfragen löse, überschreite er seine Funktion als Beweismittel, weshalb das Gutachten untauglich geworden sei, sofern das Verwaltungsgericht dieses als Entscheidungsgrundlage heranziehe, belaste es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich der Zufahrt zur Eisenbahnanlage Q Y führe der Sachverständige undifferenziert aus, dass die Zufahrt über eine öffentliche Straße gegeben sei. Aus dieser Feststellung sei aber nichts zu gewinnen, da sie nichts darüber aussage, wer die Kosten der Verkehrserschließung der gegenständlichen Eisenbahnanlage getragen habe. Wie die Beschwerdeführerin selbst bereits vorgebracht habe, habe sie selbst die erforderliche Verkehrserschließung im erheblichen Ausmaß durchgeführt und getragen, wie dies auch bereits in der mündlichen Verhandlung anhand von Planunterlagen erörtert und in der Planunterlage eingezeichnet worden sei. Ob die Zufahrt zur Eisenbahnanlage Q Y über eine öffentliche Straße erfolge, sei für die Frage der Abgabenpflicht nach dem TVAG irrelevant und das Gutachten auch diesbezüglich, insoweit es auf die Verkehrserschließung abziele, untauglich und unbeachtlich. Selbst die Stadtgemeinde Y bestätige, dass die Verkehrserschließung des betroffenen Grundstückes durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt sei und erachte dies sogar als „wohl selbstverständlich, dass die Eisenbahnanlage von der A selbst errichtet werden müsse“. Auch die Aussagen der Stadtgemeinde Y, dass durch die Verlagerung des LKW-Verkehrs auf die Eisenbahn es nicht zu einer Entlastung des öffentlichen Wegenetzes käme, widersprechen den Tatsachen und auch jeder Logik. Jeder Kilometer, den LKWs auf der Schiene transportiert würden, würden diese ja nicht mehr auf dem öffentlichen Wegenetz verbringen, womit dies entlastend wirke. Das sei auch die zentrale Funktion der Q Y. Das Vorbringen, dass „sämtliche Zufahrtswege der Gemeinde blockiert und illegaler Weise als Stauraum für die Q-Abfertigung genützt werde“ sei unhaltbar und durch nichts belegt, weiters hätte dies auch keine Relevanz für den Abgabentatbestand des TVAG. Ursächlich für die diesbezügliche Belastung der Gemeindestraße sei nicht die Q selbst, sondern insbesondere eine im Gewerbegebiet befindliche Tankstelle, welche von den LKWs stark frequentiert werde ebenso wie jene LKWs die zu den im Gewerbepark befindlichen Logistikunternehmen zufahren würden. Weiters wurde nochmals angeregt, zur Klärung der verfahrensentscheidenden Vorfrage, ob es sich bei der Eisenbahnanlage Q-Y und eine unmittelbar oder nur mittelbar der Abwicklung des Betriebes der Eisenbahn iSd § 10 Eisenbahngesetz dienende Anlage handelt,

§ 11

lit d leg cit die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.Weiters wurde nochmals angeregt, zur Klärung der verfahrensentscheidenden Vorfrage, ob es sich bei der Eisenbahnanlage Q-Y und eine unmittelbar oder nur mittelbar der Abwicklung des Betriebes der Eisenbahn iSd Paragraph 10, Eisenbahngesetz dienende Anlage handelt,

Paragraph 11, Litera d, leg cit die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auftragsgemäß mitgeteilt, dass das Bauvorhaben der Q-Y aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keiner ausdrücklichen eisenbahnbehördlichen Genehmigung bedurfte, sondern als genehmigungsfreies Eisenbahn-Vorhaben iSd § 36 EisenbahnG als notwenige Maßnahme zum Umbau der rollenden Landstraße genehmigungsfrei ausgeführt worden sei. Diesbezüglich wurden auch Unterlagen vorgelegt. In der Planunterlage (Beilage ./8) wurde sodann noch jener Zufahrtsbereich eingezeichnet, welcher von der Beschwerdeführerin errichtet worden sei. Daraus folge, dass die gesamte Verkehrserschließung des Vorhabens Q-Y bis hin zur X durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt sei. Der Beginn des ersten Bauabschnittes sei am 28.11.2011 erfolgt und habe am 30.08.2012 seinen Abschluss gefunden.Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auftragsgemäß mitgeteilt, dass das Bauvorhaben der Q-Y aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keiner ausdrücklichen eisenbahnbehördlichen Genehmigung bedurfte, sondern als genehmigungsfreies Eisenbahn-Vorhaben iSd Paragraph 36, EisenbahnG als notwenige Maßnahme zum Umbau der rollenden Landstraße genehmigungsfrei ausgeführt worden sei. Diesbezüglich wurden auch Unterlagen vorgelegt. In der Planunterlage (Beilage ./8) wurde sodann noch jener Zufahrtsbereich eingezeichnet, welcher von der Beschwerdeführerin errichtet worden sei. Daraus folge, dass die gesamte Verkehrserschließung des Vorhabens Q-Y bis hin zur römisch zehn durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt sei. Der Beginn des ersten Bauabschnittes sei am 28.11.2011 erfolgt und habe am 30.08.2012 seinen Abschluss gefunden. Von Seiten der Stadtgemeinde Y wurde zur Beilage ./8 entgegnet, dass nicht die gesamte Verkehrserschließung von der X aus durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, sondern sei nur die bestehende Gemeindestraße für die höheren Anforderungen des Q-Betriebes weiter ausgebaut worden. Davon abgesehen sei auch die X die Zufahrtsstraße für die Q-Abfertigung, weshalb die A die Verkehrserschließung keinesfalls selbst durchführen habe müssen.Von Seiten der Stadtgemeinde Y wurde zur Beilage ./8 entgegnet, dass nicht die gesamte Verkehrserschließung von der römisch zehn aus durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, sondern sei nur die bestehende Gemeindestraße für die höheren Anforderungen des Q-Betriebes weiter ausgebaut worden. Davon abgesehen sei auch die römisch zehn die Zufahrtsstraße für die Q-Abfertigung, weshalb die A die Verkehrserschließung keinesfalls selbst durchführen habe müssen. Am 16.03.2016 fand eine weitere Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher ergänzend erörtert wurde, wer Abgabenschuldner zum Zeitpunkt des Baubeginns war, wie und von wem die Zufahrt zum Grundstück ***/1 errichtet wurde, Flächenwidmung des Grundstückes ***/1 KG Y-W, Höhe des Erschließungsfaktors zum Zeitpunkt 28.11.2011, Berechnungen Baumasse und Bauplatz, welche Aufwendungen von Seiten der Gemeinde hinsichtlich der Verkehrserschließung in Bezug auf die Q getätigt wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin errichtete auf dem im Eigentum des DD (GB-Auszug vom 06.07.2015) stehenden Grundstück Nr ***/1, EZ-1, KG Y-W, ein Abfertigungsgebäude samt Verwiegungsbereich für die A, die Q Y. Dieses Grundstück ist als Freiland gewidmet (unstrittig). Baubeginn des ersten Abschnittes des Projektes war der 28.11.2011 (Vorbringen beschwerdeführende Partei ON 15). Zugunsten der A-Infrastruktur Bau AG, deren Rechtsnachfolgerin (Eintragung im Firmenbuch mit 03.09.2009) die A-Infrastruktur Aktiengesellschaft ist, sind auf dem genannten Grundstück ein Bestandrecht bis 30.04.2029 sowie ein Vorkaufsrecht eingetragen (GB-Auszug vom 06.07.2015, Bestandsvertrag vom Mai 2009). Eigentümer der baulichen Anlage Q Y ist die beschwerdeführende Partei, welche das Gebäude auf dem von ihr gepachteten Grundstück errichtete (eigene Angaben der Beschwerdeführerin).

der sich im Abgabenakt befindlichen Baubeschreibung basiert das konzipierte Projekt auf dem Grundgedanken, dass alle Funktionen, begonnen von der Abfertigung über LKW Kontrolle, Lagerung, Aufenthalt für Mitarbeiter und Kunden bis hin zur Schulung, unter einem Dach untergebracht sind. Im Erdgeschoß befinden sich der LKW Waagenbereich mit Abfertigungsbereich, Büroräumlichkeiten, Aufenthaltsbereich für Bedienstete und Kunden samt Nebenräumen, Technikräume und ein angestellter Lagercontainer. Im Obergeschoß befinden sich Büroräumlichkeiten, Umkleiden samt Nebenräumen, ein Besprechungs- und ein Technikraum. Von Seiten des anlässlich der mündlichen Verhandlung einvernommenen informierten Vertreters der A, BB, wurde die inhaltliche Richtigkeit der Baubeschreibung bestätigt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Container nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind und der Lagerung diverser Materialien dienen. Die U, welche die Abwicklung der Q für die A mache, habe im Erdgeschoß ein Büro eingerichtet, in welchem die Mitarbeiter arbeiten. Weiters befinde sich im Erdgeschoß noch ein Aufenthalts- bzw Wartebereich für die LKW-Fahrer samt Küchenbereich. Die Firma EE erledige den Ticketbereich für die A und habe ihre Büroräumlichkeiten ebenfalls im Erdgeschoß. Im Obergeschoß seien zwei Büroräume und Waschbereiche und Spinde für die manuell tätigen MitarbeiterInnen sowie ein Besprechungsraum, welcher ausschließlich den Mitarbeitern der A und den für sie tätigen Firmen zur Verfügung stehe. Die Baumasse für das Abfertigungsgebäude selbst beträgt 1.541,69 m³. Der Verwiegebereich für die LKWs grenzt unmittelbar im südlichen Bereich an das Abfertigungsgebäude an. Die Baumasse des Verwiegebereiches beträgt 1.156, 71 m³. Der Bauplatzanteil beträgt 877,37 m², wobei hier zusätzlich zur Grundfläche des Abfertigungsgebäudes und dem Verwiegebereich eine Mindestabstandsfläche von 3 Metern berücksichtigt wurde. Sowohl das Abfertigungsgebäude als auch der Verwiegebereich sind zu mehr als 50 % umschlossen, der Verwiegebereich konkret zu 61,38 %, bei dem Abfertigungsgebäude handelt es sich um ein normales Gebäude (Lichtbilder des Abfertigungsgebäudes samt Verwiegebereich, Planunterlagen). Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Ing. CC vom 18.06.2015, Zl Ga-***1. Darin wird zur Thematik Gebäude und Thematik Bemessungsgrundlage ausgeführt wie folgt: „2. Thematik Gebäude: …. Von einer überwiegenden Umschließung wird dann gesprochen, wenn aufgrund der Berechnung der zu berücksichtigenden Flächenanteile der Umschließungsbauteile des Baukörpers sich ergibt, dass dadurch mehr als 50 % der Gesamtfläche umschlossen werden. Da es im gegenständlichen Fall um die Beantwortung der Fragestellung dahingehend geht, ob der von Seiten der Behörde bei der Berechnung der Abgabe mit einbezogene „Verwiegebereich", als Gebäude zu deklarieren ist oder nicht, wird nachstehend ausschließlich auf diesen Gebäudeteil eingegangen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der „Verwiegebereich" im südseitigen Bereich des Gebäudekomplexes situiert wurde. Dieser Bereich weist eine Grundfläche von 321,77 m² (21,8 m x 14,76

  1. m)auf. Nordseitig wird dieser Bereich durch einen zweigeschossigen (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) Gebäudekomplex begrenzt, welcher diverse Büroräumlichkeiten, Technikräume und Aufenthaltsräume inkl. Sanitärbereiche beinhaltet. Ostseitig wurden die offenen Zu- und Abfahrtsbereiche zum „Verwiegebereich" situiert, welche an der Ostseite mit einer Schrankenanlage ausgestattet wurden. Südseitig wird der „Verwiegebereich" durch eine massive Mauerkonstruktion begrenzt in welcher diverse Maueraussparrungen (offene Bereiche) zur optischen Gestaltung eingebaut wurden. Diese Mauerscheibe weist eine Stärke von 40 cm auf. Nord- und südseitig wurde die Dachkonstruktion jeweils um 2,0 m vor die Fassade gezogen, wobei die vorgenannte südseitige Mauerscheibe des „Verwiegebereiches" bis zu den Vorderkanten dieser Dachkonstruktion geführt wurde. Die Mauerhöhe dieser Wand beträgt 6,67 m bis zur Oberkante Attika. Im Rahmen der von meiner Seite erfolgten Durchsicht der vorliegenden Unterlagen musste festgestellt werden, dass in der von der A-Infrastruktur Aktiengesellschaft vertreten durch die I&I Rechtsanwälte GmbH mit Schreiben vom 20.05.2015, GZ 2014/29/2495, eingebrachten ergänzenden Stellungnahme und Urkundenvorlage - insbesondere in den Planbeilagen – falscher Berechnungsansatz vorgenommen wurde. Dies wird dadurch begründet, dass in den von den S-Architekten verfassten Planunterlagen eine Kubaturberechnung hinsichtlich des Nachweises der überwiegenden Umschließung vorgenommen wurde, wobei hier allerdings die Flächenanteile von Relevanz sind. Überdies wurden die Wandscheiben nur bis auf eine Höhe von 5,10 m (Unterkante der TragelementeIm Rahmen der von meiner Seite erfolgten Durchsicht der vorliegenden Unterlagen musste festgestellt werden, dass in der von der A-Infrastruktur Aktiengesellschaft vertreten durch die I&römisch eins Rechtsanwälte GmbH mit Schreiben vom 20.05.2015, GZ 2014/29/2495, eingebrachten ergänzenden Stellungnahme und Urkundenvorlage - insbesondere in den Planbeilagen – falscher Berechnungsansatz vorgenommen wurde. Dies wird dadurch begründet, dass in den von den S-Architekten verfassten Planunterlagen eine Kubaturberechnung hinsichtlich des Nachweises der überwiegenden Umschließung vorgenommen wurde, wobei hier allerdings die Flächenanteile von Relevanz sind. Überdies wurden die Wandscheiben nur bis auf eine Höhe von 5,10 m (Unterkante der Tragelemente der Dachkonstruktion) berücksichtigt, was ebenfalls nicht richtig ist, da hier die Gesamthöhen (auch unter Berücksichtigung der Dachkonstruktion) von Entscheidung sind. Aufbauend auf diese Aussagen darf nunmehr eine entsprechende Berechnung der Flächenanteile des „Verwiegebereiches" vorgenommen werden, wobei die ost- und westseitigen Auskragungen der Dachkonstruktion nicht berücksichtigt werden, da diese Bereiche aufgrund der fehlenden seitlichen Umfassungen (insbesondere südseitig) bereits schon vorab als nicht überwiegend umschlossen betrachtet werden können: Gesamtfläche: (21,80 m x 6,67 m x 2) + (15,16 m x 6,67 m x 2) = 290,81 m² + 202,23 m² = 493,04 m² 50 % Anteil: = 246,52 m² Offene Flächen: ost- und westseitig = (5,10 m x 14,76
  2. m)x 2 = 75,28 m² x 2 = 150,56 m² südseitig = 0,9 m² + 1,38 m² x 11 + 4,91 m² x 2 + 2,55 m² x 4 + 3,77 m² = 0,9 m² + 15,18 m² + 9,82 m² + 10,2 m² + 3,77 m² = 39,87 m² Offene Flächen Gesamt = 190,43 m² Verbleibende geschlossene Fläche = 302,61 m² Prozentanteile: Gesamtfläche:= 493,04 m² = 100 % davon geschlossen = 302,61 m² = 302,61 m² x 100 / 493,04 m² = 61,38% davon offen = 190,43 m² = 190,43 m² x 100 / 493,04 m² = 38,62 % … 3. Thematik Bemessungsgrundlage: Der Abs. 5 des § 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 besagt, dass die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum ist. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.Der Absatz 5, des Paragraph 2, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 besagt, dass die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum ist. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Nach § 9 Abs. 1 des TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).Nach Paragraph 9, Absatz eins, des TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,). Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 des TVAG das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, des TVAG das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche. Der Baumassenanteil ist
  3. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  4. b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. … Aufgrund des Ergebnisses der Berechnung unter Abschnitt 2 ergibt sich, dass auch der „Verwiegebereich" in die Berechnung der Baumasse mit aufzunehmen ist, wobei allerdings erwähnt werden darf, dass dieser eine lichte Höhe von mehr als 3,50 m aufweist und somit nur teilweise zu berücksichtigen ist. Überdies ist zu erwähnen, dass das gegenständliche Grundstück im Freiland liegt, wodurch in Bezug auf die Berechnung des Bauplatzanteiles ein durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes mit 3,0 m in Rechnung zu stellen ist. Aufgrund der vorgenannten Aussagen ergeben sich für die Berechnung des Erschließungsbeitrages nachstehende Werte: Baumasse: Abfertigungsgebäude Erdgeschoss = 21,80 m x 10,40 m x 3,10 m = 702,83 m³ Obergeschoss = 21,80 m x 10,40 m x 3,70 m = 838,86 m³ „Verwiegebereich" = 21,80 m x 15,16 m x 3,50 m = 1.156,71 m³ Baumasse Gesamt = 702,83 m³ + 838,86 m³ + 1156,71 m³ = 2.698,40 m³ Bauplatzanteil (3,0 m + 21,80 m + 3,0
  5. m)x (3,0 m + 10,40m + 15,16 m + 3,0
  6. m)= 27,80 m x 31,56 m = 877,37 m² …“ Der von Seiten der Beschwerdeführerin angeführten Berechnung der Baumasse hinsichtlich des Abfertigungsgebäudes war jedoch nicht zu folgen, da bei der Berechnung der Baumasse zum einen nur die Innenflächen berücksichtigt wurden, nicht jedoch die Wandstärken, welche bei der Berechnung der Baumasse nach dem TVAG jedoch zu berücksichtigen sind. Weiters war auch der Berechnung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Umstandes, zu wieviel Prozent der Verwiegebereich umschlossen ist, nicht zu folgen, zumal bei der diesbezüglichen Berechnung nicht die Quadratmeter der verbauten Wände / Decken, sondern die Kubikmeter fälschlicherweise zugrundgelegt wurden. Diese Berechnungsweise ist jedoch nicht richtig. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei bestand hinsichtlich des Sachverständigengutachtens Ing. CC kein Beweisverwertungsverbot, zumal aus dem Gutachten die nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, eine rechtliche Beurteilung erfolgt durch das erkennende Gericht – wie unten ausgeführt – jedoch selbst. Die Zufahrt der LKWs zur Q Y erfolgt von der Autobahn über die Gemeindestraße, der sogenannten X, direkt bis zum Grundstück Nr ***/1, auf welchem sich die Q befindet, bzw führt der Zufahrtsbereich von der Gemeindestraße (GstNr ***/2) sodann über zwei weitere Privatgrundstücke, nämlich das Grundstück ***/3 und ***/4, Y W, zum Grundstück ***/1, auf welchem sich die Q befindet.Die Zufahrt der LKWs zur Q Y erfolgt von der Autobahn über die Gemeindestraße, der sogenannten römisch zehn, direkt bis zum Grundstück Nr ***/1, auf welchem sich die Q befindet, bzw führt der Zufahrtsbereich von der Gemeindestraße (GstNr ***/2) sodann über zwei weitere Privatgrundstücke, nämlich das Grundstück ***/3 und ***/4, Y W, zum Grundstück ***/1, auf welchem sich die Q befindet. Der gesamte Zufahrtsbereich bis zum Grundstück ***/1 (bzw ***/3 und ***/4) erfolgt über eine Gemeindestraße, wobei die Gemeindestraße mit der GstNr ***/2 von der Gemeinde errichtet wurde, jedoch ursprünglich vor allem ab der Abzweigung von der X bis hin zu den Grundstücken ***/1 (bzw ***/3 und ***/4) nicht voll ausgebaut war. Der diesbezügliche Ausbau des Abzweigungsbereiches bis zum Grundstück der Q wurde auf Kosten der A Infrastruktur AG durchgeführt, sie wurde verbreitert und neu asphaltiert sowie unterbaut (unstrittig).Der gesamte Zufahrtsbereich bis zum Grundstück ***/1 (bzw ***/3 und ***/4) erfolgt über eine Gemeindestraße, wobei die Gemeindestraße mit der GstNr ***/2 von der Gemeinde errichtet wurde, jedoch ursprünglich vor allem ab der Abzweigung von der römisch zehn bis hin zu den Grundstücken ***/1 (bzw ***/3 und ***/4) nicht voll ausgebaut war. Der diesbezügliche Ausbau des Abzweigungsbereiches bis zum Grundstück der Q wurde auf Kosten der A Infrastruktur AG durchgeführt, sie wurde verbreitert und neu asphaltiert sowie unterbaut (unstrittig). Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Abgabenbehörde eine privatrechtliche Vereinbarung betreffend der seitens der beschwerdeführenden Partei für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Zufahrt getätigten Aufwendungen abgeschlossen wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von Seiten der Abgabenbehörde stets bestritten wurde, dass zwischen ihr und der beschwerdeführenden Partei eine privatrechtliche Vereinbarung betreffend der Verkehrserschließung getroffen wurde, vielmehr habe man "geduldet", dass von Seiten der beschwerdeführenden Partei der angeführte Gemeindeweg von der Abzweigung der X bis zum Grundstück, auf welchem die Q errichtet wurde, provisorisch umgebaut wurde, die Gemeinde habe dann schlussendlich, wenn auch einige Jahre später, die entsprechende endgültige Anbindung an die X durchgeführt. Wenngleich die beschwerdeführende Partei erst nach diesbezüglicher Erörterung durch das Gericht die Behauptung des Vorliegens einer privatrechtlichen Vereinbarung aufgestellt hat, so vermochte die beschwerdeführende Partei diese Behauptung nicht ansatzweise nachzuweisen. Unabhängig vom Umstand, dass die beschwerdeführende Partei weder Urkunden, Zeugen oder andere Beweismittel, die für den Nachweis der aufgestellten Behauptung notwendig wären, dezidiert angeboten hat und auch nicht darzulegen vermochte, wer mit wem die Vereinbarung abgeschlossen haben sollte sowie konkret was vereinbart hat, wäre es an der beschwerdeführenden Partei gelegen, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorzulegen.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von Seiten der Abgabenbehörde stets bestritten wurde, dass zwischen ihr und der beschwerdeführenden Partei eine privatrechtliche Vereinbarung betreffend der Verkehrserschließung getroffen wurde, vielmehr habe man "geduldet", dass von Seiten der beschwerdeführenden Partei der angeführte Gemeindeweg von der Abzweigung der römisch zehn bis zum Grundstück, auf welchem die Q errichtet wurde, provisorisch umgebaut wurde, die Gemeinde habe dann schlussendlich, wenn auch einige Jahre später, die entsprechende endgültige Anbindung an die römisch zehn durchgeführt. Wenngleich die beschwerdeführende Partei erst nach diesbezüglicher Erörterung durch das Gericht die Behauptung des Vorliegens einer privatrechtlichen Vereinbarung aufgestellt hat, so vermochte die beschwerdeführende Partei diese Behauptung nicht ansatzweise nachzuweisen. Unabhängig vom Umstand, dass die beschwerdeführende Partei weder Urkunden, Zeugen oder andere Beweismittel, die für den Nachweis der aufgestellten Behauptung notwendig wären, dezidiert angeboten hat und auch nicht darzulegen vermochte, wer mit wem die Vereinbarung abgeschlossen haben sollte sowie konkret was vereinbart hat, wäre es an der beschwerdeführenden Partei gelegen, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorzulegen. Die beschwerdeführende Partei vermag demnach auch nicht anzugeben, dass die in Rede stehende Vereinbarung schriftlich vorliegt, zumal sie selbst ausführt, dass der Vertrag "in welcher Form auch immer" zustande gekommen sein mag. Es wurde anlässlich der Verhandlung angegeben, dass man mit Vertretern der YIG-Yer Infrastruktur GmbH über die Erweiterung der Straße gesprochen habe, diesbezüglich wurden aber auch zB keine Aktenvermerke vorgelegt. Die YIG wurde von der Stadtgemeinde Y zur Errichtung und Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen im Gemeindegebiet Y errichtet. Die konkrete Beauftragung der einzelnen Straßenbauvorhaben erfolgte mit den entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft vom 30.12.2003, Schriftsatz Abgabenbehörde ON 19). III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 1

Abs 1 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) regelt das Gesetz die Einhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).

Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) regelt das Gesetz die Einhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).

§ 2

Abs 1 TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Abs 2 leg cit sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Absatz 2, leg cit sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gebäude sind

Abs 3 leg cit überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sieGebäude sind

Absatz 3, leg cit überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

  1. a)der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,
  2. b)nach § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sindnach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind …

§ 2Abs 5 TVAG 2011 ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum.

Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Paragraph 2, Absatz 5, TVAG 2011 ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Baubeginn ist

Abs 7 leg cit der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.Baubeginn ist

Absatz 7, leg cit der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

§ 7

Abs 1 TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau. Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt

Abs 2 leg cit durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).

Paragraph 7, Absatz eins, TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau. Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt

Absatz 2, leg cit durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,). Der Erschließungsbeitragssatz ist

Abs 3 leg cit ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.Der Erschließungsbeitragssatz ist

Absatz 3, leg cit ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8

Abs 1 TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

Paragraph 8, Absatz eins, TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Abweichend von Abs 1 ist

Abs 2 leg cit bei Neubauten oder Gebäuden auf fremden Grund der Eigentümer des Neubaus bzw des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.Abweichend von Absatz eins, ist

Absatz 2, leg cit bei Neubauten oder Gebäuden auf fremden Grund der Eigentümer des Neubaus bzw des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

§ 9

Abs 1 TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

Paragraph 9, Absatz eins, TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,). Der Bauplatz ist vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 501 der Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche des daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Raumordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. …Der Bauplatz ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 501, der Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche des daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Raumordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. … Der Baumasseanteil ist

Abs 4 lit a leg cit im Fall eines Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes in Kubikmetern und 70 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Der Baumasseanteil ist

Absatz 4, Litera a, leg cit im Fall eines Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes in Kubikmetern und 70 v H des Erschließungsbeitragssatzes.

§ 12

Abs 1 TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

§ 1

Abs 3 lit a Tiroler Bauordnung 2011 gilt dieses Gesetz nicht für folgende bauliche Anlagen: Eisenbahnanlagen, Seilbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder Teile davon;

Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 gilt dieses Gesetz nicht für folgende bauliche Anlagen: Eisenbahnanlagen, Seilbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder Teile davon;

§ 1

der Verordnung über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl 103/2001 wurde der Erschließungskostenfaktor für die Stadtgemeinde Y mit Euro 90,84 festgesetzt. Der Erschließungsfaktor für die Stadtgemeinde Y betrug zum Zeitpunkt des Baubeginns der Q 5 vH (Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2006).

Paragraph eins, der Verordnung über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, Landesgesetzblatt 103 aus 2001, wurde der Erschließungskostenfaktor für die Stadtgemeinde Y mit Euro 90,84 festgesetzt. Der Erschließungsfaktor für die Stadtgemeinde Y betrug zum Zeitpunkt des Baubeginns der Q 5 vH (Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 30.06.2006). In rechtlicher Hinsicht ist hinsichtlich des zuvor festgestellten Sachverhaltes auszuführen wie folgt:

  1. Zum Einwand, dass kein Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG 2011 vorliege:
  2. Zum Einwand, dass kein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011 vorliege: Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass - insbesondere hinsichtlich des Verwiegebereiches – kein Gebäude vorliegt, geht ins Leere. Wie aufgrund des ausführlichen, schlüssige und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen Ing. CC festgestellt wurde, beträgt die Gesamtfläche des Verwiegebereiches 493,04 m², die offene Fläche beträgt lediglich 190,43 m² und die verbleibende geschlossene Fläche sohin 302,61 m². Der Verwiegebereich ist sohin zu 61,38 % geschlossen, sodass – auch beim Verwiegebereich – von einem Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG 2011 auszugehen war, zumal es sich um eine überdachte und überwiegend umschlossene bauliche Anlage handelt. Weiters kann das Gebäude von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Menschen und Sachen Schutz zu bieten. Auch optisch ist festzuhalten, dass die Südseite des Verwiegungsgebäudes eigentlich als Mauer zu sehen ist, welche nur Spalte durchbrochen ist. Diese offenen Mauerteile wurden von Seiten des Sachverständigen bei der Berechnung des umschlossenen Raumes nicht als Mauern berücksichtigt, sondern nur die tatsächlich bestehenden Mauern.Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass - insbesondere hinsichtlich des Verwiegebereiches – kein Gebäude vorliegt, geht ins Leere. Wie aufgrund des ausführlichen, schlüssige und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen Ing. CC festgestellt wurde, beträgt die Gesamtfläche des Verwiegebereiches 493,04 m², die offene Fläche beträgt lediglich 190,43 m² und die verbleibende geschlossene Fläche sohin 302,61 m². Der Verwiegebereich ist sohin zu 61,38 % geschlossen, sodass – auch beim Verwiegebereich – von einem Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011 auszugehen war, zumal es sich um eine überdachte und überwiegend umschlossene bauliche Anlage handelt. Weiters kann das Gebäude von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Menschen und Sachen Schutz zu bieten. Auch optisch ist festzuhalten, dass die Südseite des Verwiegungsgebäudes eigentlich als Mauer zu sehen ist, welche nur Spalte durchbrochen ist. Diese offenen Mauerteile wurden von Seiten des Sachverständigen bei der Berechnung des umschlossenen Raumes nicht als Mauern berücksichtigt, sondern nur die tatsächlich bestehenden Mauern. Auch beim Abfertigungsgebäude der Q selbst handelt es sich um ein Gebäude, da dieses überwiegend umschlossen ist, dies wird von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Auch dieses Gebäude kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Menschen und Sachen Schutz zu bieten. So sind im Abfertigungsgebäude selbst Büros zur Abfertigung und Disposition eingerichtet, Seminarräume und darüber hinaus Warteräume und Sanitärräume für die LKW-Lenker, welche die Wartezeit bis zur Verladung ihrer LKWs auf die Q dort verbringen und die Formalitäten abwickeln können.
  3. Zum Einwand der Unanwendbarkeit des TVAG auf Eisenbahnanlagen: Die beschwerdeführende Partei vermeint, dass das TVAG 2011 auf Eisenbahnanlagen nicht anwendbar sei. Diesbezüglich ist jedoch auf das Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2014, B 116/2012-15 zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof iZm der Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen nach dem TVAG 2011 für die Errichtung von Schachtkopfgebäuden zu Rettungsschächten u.a. Folgendes ausgeführt: "[…] §2 Abs3 litb TVAG 2011 bezieht auch Gebäude, die

§1

Abs3 lita oder b Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind – wie im vorliegenden Fall, in dem das Bauwerk

§1

Abs3 lita von der Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen ist, weil es sich um eine Eisenbahnanlage handelt, die

Art10

Abs1 Z9 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt –, in die Abgabenpflicht ein. […] Allerdings ist es aus folgenden Gründen unsachlich und daher gleichheitswidrig, Bauwerke wie jene im vorliegenden Fall als Gebäude im Sinne des §2 Abs3 TVAG 2011 zu qualifizieren und sie damit der Abgabenpflicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu unterwerfen: […]

§2

Abs3 TVAG 2011 sind Gebäude 'überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen'. Die in Rede stehenden Bauwerke stehen in unmittelbarer Verbindung mit Eisenbahntunneln und befinden sich am Ende von Rettungsschächten, die aus dem Tunnel führen. Sie enthalten Telekomanlagen, Trafostationen, Ventilatoren bzw. die Belüftung der Tunnelschleuse und sonstige Einrichtungen für den Notfall, damit der Tunnel verlassen werden kann. […] Auch wenn diese Bauwerke damit dem Wortlaut nach den Tatbestandselementen des §2 Abs3 TVAG 2011 entsprechen, schließen es die Merkmale der mit dem TVAG 2011 geregelten Abgabe aus, sie als solche Gebäude zu qualifizieren: Der Hauptanwendungsfall der Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages bezieht sich

§7i

Vm §2 Abs 3 lita TVAG 2011 auf Gebäude, die der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen. Insofern handelt es sich um typische Interessentenbeiträge, wie sie bereits vor dem Inkrafttreten des F-VG 1948 bestanden haben, stets in den Finanzausgleichsgesetzen vorgesehen waren und wie sie derzeit das FAG 2008 in §14 Abs 1 Z13 erfasst. Dabei handelt es sich typischerweise um Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen; diese Interessentenbeiträge dienen der Deckung der Kosten, die den Gemeinden für die Aufschließungsarbeiten entstehen (vgl. Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/58, 1958, 116), weil durch die Verkehrsaufschließung 'den anliegenden Grundstückseigentümern […] große Vorteile erwachsen'.Der Hauptanwendungsfall der Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages bezieht sich

§7

in Verbindung mit §2 Absatz 3, lita TVAG 2011 auf Gebäude, die der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen. Insofern handelt es sich um typische Interessentenbeiträge, wie sie bereits vor dem Inkrafttreten des F-VG 1948 bestanden haben, stets in den Finanzausgleichsgesetzen vorgesehen waren und wie sie derzeit das FAG 2008 in §14 Absatz eins, Z13 erfasst. Dabei handelt es sich typischerweise um Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen; diese Interessentenbeiträge dienen der Deckung der Kosten, die den Gemeinden für die Aufschließungsarbeiten entstehen vergleiche Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/58, 1958, 116), weil durch die Verkehrsaufschließung 'den anliegenden Grundstückseigentümern […] große Vorteile erwachsen'. Dieser Zweck des Gesetzes wird sowohl durch den Abgabengegenstand

§7

TVAG 2011 als auch durch die Vorschriften über die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§9i

Vm §7 Abs3 und §5 Abs 2 TVAG 2011 konkretisiert.Dieser Zweck des Gesetzes wird sowohl durch den Abgabengegenstand

§7

TVAG 2011 als auch durch die Vorschriften über die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§9in Verbindung mit §7 Abs3 und §5 Absatz 2, TVAG 2011 konkretisiert.

[…] Nun ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch Eisenbahnanlagen und die sonstigen, in §2 Abs3 litb genannten, nach §1 Abs3 lita oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltung ausgenommenen Bauwerke in die Abgabenpflicht einbeziehen wollte. Diese Vorschrift bestand bereits in der Stammfassung, LGBl 22/1998. Die Erläuterungen führen hiezu aus:[…] Nun ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch Eisenbahnanlagen und die sonstigen, in §2 Abs3 litb genannten, nach §1 Abs3 lita oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltung ausgenommenen Bauwerke in die Abgabenpflicht einbeziehen wollte. Diese Vorschrift bestand bereits in der Stammfassung, Landesgesetzblatt 22 aus 1998,. Die Erläuterungen führen hiezu aus: 'Dagegen soll die Verpflichtung zur Leistung eines Erschließungsbeitrages und eines Gehsteigbeitrages im Falle der Errichtung oder Vergrößerung von Gebäuden künftig unabhängig davon bestehen, ob das betreffende Vorhaben der Tiroler Bauordnung unterliegt oder nicht. So lösten bisher etwa Seilbahnbauten, unbeschadet ihrer oft erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung ganzer Talschaften, keine Erschließungs- und Gehsteigbeitragspflicht aus.' Daraus wird deutlich, dass auch nach der Absicht des Gesetzes Eisenbahnanlagen nur in der Hinsicht in die Abgabepflicht einbezogen werden sollten, als der betreffende Grundeigentümer Nutzen aus der Verkehrsaufschließung zieht, sodass diese Gebäude insofern jenen nach der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtigen gleichen. […] Dies trifft aber auf die hier in Rede stehenden Schachtkopfgebäude von Rettungsschächten eines Eisenbahntunnels nicht zu. Diese werden zwar von Menschen betreten, wenn es erforderlich ist, diese aus dem Eisenbahntunnel zu retten, sowie zu Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten. Die Grundeigentümer ziehen aber keinen Nutzen aus der Verkehrsaufschließung, wie dies typischerweise für Gebäude nach der Tiroler Bauordnung oder für Eisenbahnbauwerke gilt, die – wie zB Seilbahnstationen, Bahnhöfe und ähnliche – auch dem Aufenthalt von Menschen dienen und deren Eigentümer insofern in gleicher Weise wie die der Bauwerke nach der Tiroler Bauordnung Nutzen aus der Verkehrsaufschließung ziehen. […] Dazu kommt, dass ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnanlagen betreibt,

§19

Abs1 Eisenbahngesetz 1957 verpflichtet ist, die Eisenbahn 'einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und [...] diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen'. Daraus ist zu schließen, dass die ausschließlich wegen der Errichtung des Rettungsschachtes und der dazu gehörenden Schachtkopfgebäude eines Eisenbahntunnels erforderliche Verkehrsaufschließung vom Eisenbahnunternehmen selbst durchzuführen ist. […] Die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit der Errichtung von Rettungsschächten zu den Schachtkopfgebäuden steht damit außerhalb jedes Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz für die Beschwerdeführe-rin. Es wäre daher unsachlich, Eisenbahnbauten, die unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn im Sinne des §10 Eisenbahngesetz 1957 dienen, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz haben (VfSlg 10.463/1985, 635; 15.194/1998, 719).[…] Die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit der Errichtung von Rettungsschächten zu den Schachtkopfgebäuden steht damit außerhalb jedes Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz für die Beschwerdeführe-rin. Es wäre daher unsachlich, Eisenbahnbauten, die unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn im Sinne des §10 Eisenbahngesetz 1957 dienen, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz haben (VfSlg 10.463 aus 1985,, 635; 15.194 aus 1998,, 719). […] Die belangte Behörde hat daher dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, weswegen die beschwerdeführende Gesellschaft im durch Art7 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde. […] Da somit das Gesetz, nämlich §2 Abs3 litb TVAG 2011, nicht den Inhalt hat, den ihm die Behörde unterstellt hat, vielmehr Bauten, die Eisenbahnanlagen sind und unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebs einer Eisenbahn im Sinne des §10 Eisenbahngesetz 1957 dienen, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst sind, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber angesichts der Kompetenz des Bundes für das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen

Art10

Abs1 Z9 B-VG befugt wäre, auch unmittelbar dem Betrieb von Eisenbahnen dienende Anlagen einer Abgabenpflicht zu unterwerfen." In seiner Entscheidung vom 12.03.2015, Zl B 1550/2012-18 führt der VfGH weiters aus, dass in jenen Fällen, in welchen betreffend Eisenbahnanlagen ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden soll, insbesondere herauszuarbeiten sein werde: - welche Funktion das Gebäude für den Eisenbahnbetrieb hat, - ob es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude (dort Servicehalle für die Triebwageninstandhaltung) um eine unmittelbar oder nur mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn iSd § 20 EisbG dienenden Anlage handelt;ob es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude (dort Servicehalle für die Triebwageninstandhaltung) um eine unmittelbar oder nur mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn iSd Paragraph 20, EisbG dienenden Anlage handelt; - ob der Grundeigentümer einen – und gegebenenfalls welchen – Nutzen aus der Verkehrserschließung dieses Gebäudes (und der Errichtung von Gehsteigen) zieht, wie dies typischerweise für Eigentümer von Grundstücken gilt, auf denen Gebäude nach der TBO 2011 oder Eisenbahnbauwerke stehen, die - wie zB Seilbahnstationen, Bahnhöfe und ähnliche – auch dem Aufenthalt von Menschen dienen und - in welcher Art und Weise die Aufschließung des in Rede stehenden Gebäudes erfolgte und welche Auswirkungen die Nutzung dieses Gebäudes auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz hat. 2.

  1. a)Zur Funktion des gegenständlichen Gebäudes für den Eisenbahnbetrieb Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist festzuhalten, dass sich das gegenständliche Gebäude grundsätzlich aus dem überdachten und zum überwiegenden Teil umschlossenen Verwiegebereich sowie aus dem Abfertigungsgebäude selbst zusammensetzt. Der sich im Abgabenakt befindlichen Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass „das konzipierte Projekt auf dem Grundgedanken beruht, dass alle Funktionen, begonnen von der Abfertigung, über LKW Kontrolle, Lagerung, Aufenthalt für Mitarbeiter und Kunden bis zur Schulung unter einem Dach untergebracht sind.“ Im Erdgeschoß befindet sich der LKW-Waagenbereich mit Abfertigungsbereich sowie Büroräumlichkeiten, Aufenthaltsbereiche für Bedienstete und Kunden samt Nebenräumen, Technikräume und angestellte Lagercontainer. Im Erdgeschoß hat die U, welche die Abwicklung der Q für die A durchführt, ein Büro eingerichtet. Konkret befindet sich im Erdgeschoß auch der Aufenthaltsbereich bzw Wartebereich für LKW-Fahrer samt Küche und WC-Bereich. Die Firma EE, welche den Ticketbereich für die A erledige, hat ebenfalls Büroräumlichkeiten im Erdgeschoß. Im Obergeschoß befinden sich Büroräumlichkeiten sowie Umkleiden samt Nebenräumen für die manuell tätigen Arbeiter, ein Besprechungsraum für Mitarbeiter der A und die für sie tätigen Firmen und ein Technikraum. Die Funktion des Gebäudes liegt also nicht ausschließlich in der unmittelbaren Abwicklung des Eisenbahnbetriebes, sondern insbesondere auch dem Aufenthalt und Schutz von Menschen, insbesondere den LKW-Fahrern, welche auf die Abfertigung warten und den Arbeitnehmern jener Firmen, welche im Zusammenhang mit der Abwicklung der Q beauftragt sind sowie zum Aufenthalt von Mitarbeitern der A selbst. Der Verwiegebereich ist ebenfalls als Gebäude konstruiert und dient dem Schutz des Verwiegebereiches und der LKWs vor Niederschlägen bzw Witterungseinflüssen. Das gegenständliche Gebäude dient daher nicht nur unmittelbar der Abwicklung und Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, wie dies zB bei den in der zuvor zitierten Entscheidung genannten Rettungsschächten bzw den dazugehörigen Schachtkopfgebäuden der Fall war, sondern auch der mittelbaren Abwicklung der Q, zumal das gegenständliche Gebäude – entgegen den Schachtkopfgebäuden – sehr wohl vorwiegend dem Aufenthalt von Menschen dient, wie dies etwa auch bei Seilbahnstationen oder Bahnhöfen der Fall ist. Daraus schließt, dass das Q-Gebäude und der Verwiegebereich nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs dienen. 2.
  2. b)Zum Nutzen des Grundstückeigentümers aus der Verkehrserschließung Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die Betreibung und Abwicklung der Q für die Gemeinde ein erheblicher Aufwand in der Verkehrserschließung einhergeht, dies sowohl mit der Errichtung als auch mit der Erhaltung der Zu- und Abfahrtsstraßen zur bzw von der Q. Die LKWs fahren von der Autobahn kommend auf die Gemeindestraße (X) auf, welche zum Gewerbegebiet und weiter zu jenem Grundstück führt, auf welchem sich die Q Y befindet.Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die Betreibung und Abwicklung der Q für die Gemeinde ein erheblicher Aufwand in der Verkehrserschließung einhergeht, dies sowohl mit der Errichtung als auch mit der Erhaltung der Zu- und Abfahrtsstraßen zur bzw von der Q. Die LKWs fahren von der Autobahn kommend auf die Gemeindestraße (römisch zehn) auf, welche zum Gewerbegebiet und weiter zu jenem Grundstück führt, auf welchem sich die Q Y befindet. Auch die von der Q abfahrenden LKWs müssen – in einer anderen Schleife, damit die Be- und Entladung der Q komplikationsfreier durchzuführen ist – wiederum über die Gemeindestraße zur Autobahn zufahren. Der Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes ***/1 und des Gebäudes zieht sohin einen wesentlichen Nutzen aus der Verkehrserschließung, da ohne dieselbe eine Nutzung der Q erst gar nicht möglich wäre. Die Zufahrt über die bzw Benützung der Gemeindestraße durch die Kundschaft der Q Y erfolgt nahezu täglich. Dass durch die starke Frequentierung der Straße für diese höhere Erhaltungskosten anfallen und auch die Errichtung derselben – wie geschildert mit gesondertem Zu- und Abfahrtsweg – mit erheblichen Kosten verbunden war und ist, erscheint jedenfalls nachvollziehbar. Um sohin die Zufahrt zur Q zu gewährleisten, zieht der Grundeigentümer bzw Eigentümer des Gebäudes jedenfalls einen vergleichbaren Nutzen aus der Verkehrserschließung, wie dies jenen von Bahnhöfen und Seilbahnstationen immanent ist, zumal ohne entsprechende öffentliche und von der Gemeinde getragene Infrastruktur die Nutzung der Q erst gar nicht möglich wäre. Dass das Gebäude der Q insbesondere auch dem Aufenthalt von Menschen dient, wurde ebenfalls bereits ausgeführt. Die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit der Errichtung der Q Y steht damit jedenfalls im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz für die Beschwerdeführerin. Es ist daher keinesfalls unsachlich, die Q Y, welche mittelbar und unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn iSd §10 EisenbahnG 1957 dienen, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz haben. Auch wenn von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass sie selbst die Aufwendungen für die Verkehrserschließung getätigt hätte, da sowohl der im Plan rot eingezeichnete „Erschließungsbereich A“ als auch die im Plan als „Zufahrtsbereich A“ bezeichnete Zufahrtsstraße von der „X“ (ab Straßenanschluss X) bis zum Verwiegebereich der Q-Y (im Plan blau markierter Bereich, Planbeilage Schriftsatz ON 15.) von der Beschwerdeführerin selbst errichtet worden sei, sohin die gesamte Verkehrserschließung des Vorhabens Q-Y bis hin zur „X“ durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt sei, ist festzuhalten, dass die LKWs, welche von der Autobahn abfahren, um zur Q zu gelangen bzw von der Q abfahren und wiederum zur Autobahn auffahren, außer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ***/1 KG Y W die Gemeindestraße benutzen müssen, zu deren Errichtung und Erhaltung die Gemeinde zuständig ist, sohin auch die diesbezüglichen Kosten zu tragen hat(te). Auch der Zufahrtsweg von der X zum Grundstück ***/1 führt weiter über eine Gemeindestraße (GStNr ***/2). Diese hat auch schon vor dem gegenständlichen Bauvorhaben bestanden, wie aus der Übersicht Bauabschnitt II (Beilage ./1) ersichtlich ist.Auch wenn von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass sie selbst die Aufwendungen für die Verkehrserschließung getätigt hätte, da sowohl der im Plan rot eingezeichnete „Erschließungsbereich A“ als auch die im Plan als „Zufahrtsbereich A“ bezeichnete Zufahrtsstraße von der „X“ (ab Straßenanschluss römisch zehn) bis zum Verwiegebereich der Q-Y (im Plan blau markierter Bereich, Planbeilage Schriftsatz ON 15.) von der Beschwerdeführerin selbst errichtet worden sei, sohin die gesamte Verkehrserschließung des Vorhabens Q-Y bis hin zur „X“ durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt sei, ist festzuhalten, dass die LKWs, welche von der Autobahn abfahren, um zur Q zu gelangen bzw von der Q abfahren und wiederum zur Autobahn auffahren, außer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ***/1 KG Y W die Gemeindestraße benutzen müssen, zu deren Errichtung und Erhaltung die Gemeinde zuständig ist, sohin auch die diesbezüglichen Kosten zu tragen hat(te). Auch der Zufahrtsweg von der römisch zehn zum Grundstück ***/1 führt weiter über eine Gemeindestraße (GStNr ***/2). Diese hat auch schon vor dem gegenständlichen Bauvorhaben bestanden, wie aus der Übersicht Bauabschnitt römisch zwei (Beilage ./1) ersichtlich ist. Lediglich jenen Teil der Gemeindestraße, welcher von der X abzweigt bis hin zum Gst Nr ***/1, hat die Beschwerdeführerin ausgebaut, zumal es sich bei diesem Teil der Gemeindestraße um eine Straße gehandelt hat, welche für einen derart starken LKW-Verkehr nicht ausreichend ausgebaut war. Um die Zufahrt für die LKWs von der X zur Gst Nr ***/1 zu ermöglichen, wurde dieser Teil der Straße verbreitert und vollkommen neu gestaltet, dies inklusive Unterbau und Asphaltierung. Die Kosten für die vorläufige Erweiterung der Gemeindestraße hat die Beschwerdeführerin getragen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sohin nicht diese die diesbezügliche Erschließung alleine getragen, sondern wurde die bereits vorhandene Gemeindestraße durch die Beschwerdeführerin (lediglich) erweitert bzw wurde von der beschwerdeführenden Partei provisorisch die Erweiterung durchgeführt, später wurde die Anbindung an die X durch die Stadtgemeinde Y erweitert.Lediglich jenen Teil der Gemeindestraße, welcher von der römisch zehn abzweigt bis hin zum Gst Nr ***/1, hat die Beschwerdeführerin ausgebaut, zumal es sich bei diesem Teil der Gemeindestraße um eine Straße gehandelt hat, welche für einen derart starken LKW-Verkehr nicht ausreichend ausgebaut war. Um die Zufahrt für die LKWs von der römisch zehn zur Gst Nr ***/1 zu ermöglichen, wurde dieser Teil der Straße verbreitert und vollkommen neu gestaltet, dies inklusive Unterbau und Asphaltierung. Die Kosten für die vorläufige Erweiterung der Gemeindestraße hat die Beschwerdeführerin getragen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sohin nicht diese die diesbezügliche Erschließung alleine getragen, sondern wurde die bereits vorhandene Gemeindestraße durch die Beschwerdeführerin (lediglich) erweitert bzw wurde von der beschwerdeführenden Partei provisorisch die Erweiterung durchgeführt, später wurde die Anbindung an die römisch zehn durch die Stadtgemeinde Y erweitert. Zum weiteren Vorbringen, dass die Zufahrtswege auf dem Grundstück ***/1 selbst zum Verwiegebereich durch die beschwerdeführende Partei selbst erfolgt ist, ist auszuführen, dass die Verkehrserschließungspflicht durch die Gemeinde nur die Verkehrserschließung bis zum gegenständlichen Grundstück selbst betrifft, nicht jedoch die Verkehrserschließung auf dem jeweiligen Grundstück selbst. Das auf dem Grundstück ***/1, auf welchem das gegenständliche Q Gebäude samt Verwiegungsbereich steht und auf welchem auch Parkplätze und Abstellflächen für die zu verladenden LKWs besteht, errichtete Straßenwerk bzw der dort errichtete Zufahrtsbereich zum Verwiegebereich unterliegt nicht der Verkehrserschließung im Rahmen des TVAG 2011, sondern handelt es sich um Aufwendungen, die in jedem Fall vom Grundstückseigentümer bzw Bauberechtigten zu tragen sind und nicht im Zusammenhang mit der Verkehrserschließung iSd des TVAG stehen (VwGH 23.10.2000, 99/17/0110). Die Auswirkungen der Nutzung der Q auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz sind erheblich, zumal die Q dazu dient, LKWs auf die Schiene zu verlagern, es ist sohin impliziert, dass diese LKWs über die Gemeindestraße zur Q zufahren müssen. Durch den Schwerverkehr wird das Straßennetz der Abgabenbehörde erheblich belastet, was zu erheblichen Wartung und Instandhaltungskosten führt. Das Argument der beschwerdeführenden Partei, nämlich dass durch die Q die Straße entlastet würde, mag zwar für die (Autobahn)Verbindungsstrecke Y-T und zurück gelten, die gemeindeinternen Verkehrswege werden durch die Q aber erheblich belastet. Da die Q sohin nicht nur unmittelbar sondern auch mittelbar der Eisenbahnanlage dient, darüber hinaus der Grundstückseigentümer bzw der Eigentümer der Q jedenfalls einen Vorteil aus der Verkehrserschießung zieht und auch die Verkehrsbelastung des öffentlichen Wegenetzes durch die Q steigt, ist auf das gegenständliche Projekt der Q, welche – wie zuvor dargelegt – ein Gebäude darstellt – das TVAG auch als Eisenbahnanlage anzuwenden. 3. Zum Einwand der unterlassenen Vorfragenentscheidung

§ 11lit d Eisenbahn

G:3. Zum Einwand der unterlassenen Vorfragenentscheidung

Paragraph 11, Litera d, EisenbahnG:

§ 10Eisenbahn

G sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen, auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur ist nicht erforderlich. Eisenbahnen iSd Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG unterliegen dem eisenbahnrechtlichen Sonderbaurecht des EisenbahnG. Die Bestimmungen der Bau- und Raumordnungsgesetze der Bundesländer sind daher auf sie nicht anzuwenden. Ob eine Anlage eine Eisenbahnanlage ist, ist davon abhängig, ob sie für den sicheren und ordentlichen Betrieb der Eisenbahn unmittelbar oder mittelbar notwendig ist.

Paragraph 10, EisenbahnG sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen, auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur ist nicht erforderlich. Eisenbahnen iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG unterliegen dem eisenbahnrechtlichen Sonderbaurecht des EisenbahnG. Die Bestimmungen der Bau- und Raumordnungsgesetze der Bundesländer sind daher auf sie nicht anzuwenden. Ob eine Anlage eine Eisenbahnanlage ist, ist davon abhängig, ob sie für den sicheren und ordentlichen Betrieb der Eisenbahn unmittelbar oder mittelbar notwendig ist. Die Q-Y stellt zweifelsfrei eine Eisenbahnanlage dar, dies wird auch von der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gestellt. Insbesondere ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass die Errichtung der Q-Y nicht

den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung erfolgte, sondern als iSd § 36 EisenbahnG iVm der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahnvorhaben, BGBL II Nr 425/2009) genehmigungsfreies Vorhaben errichtet wurde. Auf Grund des Umstandes, dass sohin zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude der Q-Y samt Verwiegebereich um eine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisenbahnG handelt, war auch keine Entscheidung über eine Vorfrage diesbezüglich iSd § 11 lit a EisenbahnG einzuholen. Die Q-Y stellt zweifelsfrei eine Eisenbahnanlage dar, dies wird auch von der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gestellt. Insbesondere ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass die Errichtung der Q-Y nicht

den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung erfolgte, sondern als iSd Paragraph 36, EisenbahnG in Verbindung mit der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahnvorhaben, BGBL römisch zwei Nr 425 aus 2009,) genehmigungsfreies Vorhaben errichtet wurde. Auf Grund des Umstandes, dass sohin zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude der Q-Y samt Verwiegebereich um eine Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, EisenbahnG handelt, war auch keine Entscheidung über eine Vorfrage diesbezüglich iSd Paragraph 11, Litera a, EisenbahnG einzuholen. Da

§ 11lit a Eisenbahn

G eine Entscheidung nur als Vorfrage dahingehend in Frage käme, ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahnanlage iSd § 1 darstellt oder nicht, nicht jedoch – wie von der beschwerdeführenden Partei behauptet – ob diese Eisenbahnanlage mittelbar oder unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes der Eisenbahn dient, war auch hinsichtlich der diesbezüglich aufgeworfenen Fragestellung kein Verfahren nach § 11 EisenbahnG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einzuleiten. Da

Paragraph 11, Litera a, EisenbahnG eine Entscheidung nur als Vorfrage dahingehend in Frage käme, ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahnanlage iSd Paragraph eins, darstellt oder nicht, nicht jedoch – wie von der beschwerdeführenden Partei behauptet – ob diese Eisenbahnanlage mittelbar oder unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes der Eisenbahn dient, war auch hinsichtlich der diesbezüglich aufgeworfenen Fragestellung kein Verfahren nach Paragraph 11, EisenbahnG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einzuleiten. Das gegenständliche Gebäude der Q dient nicht nur dem unmittelbaren Zweck, also in direktem funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb der Schieneninfrastruktur iSd § 10 oder dem Verkehr von Schienenfahrzeugen darauf, sondern dient der Eisenbahnanlage auch mittelbar, da sich im Gebäude der Q auch Aufenthaltsräume für das Betriebspersonal und LKW Fahrer befinden, ebenso wie weitere Büroräumlichkeiten für die Abwicklung der Ticketausgabe etc.Das gegenständliche Gebäude der Q dient nicht nur dem unmittelbaren Zweck, also in direktem funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb der Schieneninfrastruktur iSd Paragraph 10, oder dem Verkehr von Schienenfahrzeugen darauf, sondern dient der Eisenbahnanlage auch mittelbar, da sich im Gebäude der Q auch Aufenthaltsräume für das Betriebspersonal und LKW Fahrer befinden, ebenso wie weitere Büroräumlichkeiten für die Abwicklung der Ticketausgabe etc. 4. Zum Einwand der Verpflichtung der Beschwerdeführenden Partei

§ 19Eisb

G:4. Zum Einwand der Verpflichtung der Beschwerdeführenden Partei

Paragraph 19, EisbG: Im gegenständlichen Fall ist auch festzuhalten, dass eine Verkehrsaufschließung iSd § 19 Abs 1 EisenbahnG im gegenständlichen Fall nicht von der Entrichtung des Verkehrserschließungsbeitrages entbindet.

§ 19

Abs 1 ist ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnanlagen eisenbahnberechtigtes Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.Im gegenständlichen Fall ist auch festzuhalten, dass eine Verkehrsaufschließung iSd Paragraph 19, Absatz eins, EisenbahnG im gegenständlichen Fall nicht von der Entrichtung des Verkehrserschließungsbeitrages entbindet.

Paragraph 19, Absatz eins, ist ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnanlagen eisenbahnberechtigtes Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Entgegen den Ausführungen in der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2014, B 116/2012-15 erfolgte die Verkehrsaufschließung nicht ausschließlich wegen der Errichtung des gegenständlichen Q-Gebäudes und des dazugehörigen Verwiegebereiches. Die Verkehrsaufschließung erfolgte insbesondere dahingehend, als die tägliche Zu- und Abfahrt zur und von der Q Y für die LKWs ermöglicht wird. Wie bereits ausgeführt, wurden zwar auf dem Grundstück ***/1 selbst die entsprechenden Maßnahmen der Zufahrtsstraße und der LKW Parkplätze durch die beschwerdeführende Partei selbst errichtet, fallen diese Maßnahmen jedoch nicht unter die Verkehrserschließung iSd TVAG 2011. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude samt Verwiegebereich nicht um eine Schieneninfrastruktur iSd § 10a EisbG handelt, weshalb auch die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen.Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude samt Verwiegebereich nicht um eine Schieneninfrastruktur iSd Paragraph 10 a, EisbG handelt, weshalb auch die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass das TVAG 2011 auch auf das gegenständliche Bauvorhaben der Q Y auf dem Gst Nr ***/1, KG Y W, anzuwenden ist, weshalb für die Errichtung des Gebäudes ein Erschließungsbeitrag vorzuschreiben war. 5. Zur Berechnung der Abgabenschuld: Wie bereits festgehalten, setzt sich der Erschließungsbeitrag

dem TVAG 2011 aus dem Bauplatzanteil und Baumasseanteil zusammen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen errechnen sich diese sohin wie folgt: Bauplatzanteil: 877,37 m² x Euro 4,54 (5% von Euro 90,84) x 150 vH Euro 5.974,89 Baumasseanteil: 2.698,40 m³ x Euro 4,54 (5 % von Euro 90,84) x 70 vH Euro 8.575,52 ergibt einen Erschließungsbeitrag gesamt von Euro 14.550,40 Die Fälligkeit der Abgabenschuld ist mit Baubeginn, sohin mit 28.11.2011, eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Bauwerkes, weshalb sie als Abgabenschuldnerin den von Seiten der Stadtgemeinde Y vorgeschriebenen Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 14.550,40 für das Bauvorhaben Q-Y auf GstNr ***/1, KG Y W, zu entrichten hat. 6. Zum Nicht-Vorliegen der Anrechnungsverpflichtung nach § 9 Abs 5 TVAG:6. Zum Nicht-Vorliegen der Anrechnungsverpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 5, TVAG:

§ 9

Abs 5 TVAG sind bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages die vom Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde erbrachte Aufwendungen für die Verkehrserschließung des entsprechenden Bauplatzes entsprechend zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG sind bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages die vom Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde erbrachte Aufwendungen für die Verkehrserschließung des entsprechenden Bauplatzes entsprechend zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Berücksichtigung der vom Abgabenschuldner oder eines seiner Rechtsvorgänger für die Erschließung des entsprechenden Bauplatzes getätigten Aufwendungen ist sohin das Vorliegen einer zwischen der Gemeinde und dem Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung. Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer privatrechtlichen Vereinbarung ist

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Voraussetzungen der §§ 861 ff ABGB abzustellen, damit vom Vorliegen einer auf den Vertragsabschluss gerichteten wirksamen Willenserklärung ausgegangen werden könnte. Es bedarf demnach für das Zustandekommen eines Vertrages iSd § 9 Abs 5 TVAG zweier übereinstimmender Willenserklärungen, somit eines Angebotes und dessen Annahme (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0086). Insbesondere müssen in einer derartigen Vereinbarung konkrete Vertragsteile beinhaltet sein, so zB die konkrete Aufschließungsleistung. Auch diesbezüglich wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei nichts vorgebracht. Eine Vereinbarung kann jedoch nur dann wirksam sein, wenn diese auch durchsetzbar ist, dazu muss sie ausreichend bestimmt sein.Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer privatrechtlichen Vereinbarung ist

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Voraussetzungen der Paragraphen 861, ff ABGB abzustellen, damit vom Vorliegen einer auf den Vertragsabschluss gerichteten wirksamen Willenserklärung ausgegangen werden könnte. Es bedarf demnach für das Zustandekommen eines Vertrages iSd Paragraph 9, Absatz 5, TVAG zweier übereinstimmender Willenserklärungen, somit eines Angebotes und dessen Annahme (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0086). Insbesondere müssen in einer derartigen Vereinbarung konkrete Vertragsteile beinhaltet sein, so zB die konkrete Aufschließungsleistung. Auch diesbezüglich wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei nichts vorgebracht. Eine Vereinbarung kann jedoch nur dann wirksam sein, wenn diese auch durchsetzbar ist, dazu muss sie ausreichend bestimmt sein. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, konnte die in diesem Zusammenhang beweispflichtige beschwerdeführende Partei das erkennende Gericht nicht vom Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde überzeugen. Es reicht nämlich nicht allein aus, dass von Seiten der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen für die Verkehrserschließung tatsächlich getätigt wurden, sondern bedarf es zur Berücksichtigung der Anrechnung der Aufwendungen auch zusätzlich des Vorliegens einer wie zuvor angeführten privatrechtlichen Vereinbarung darüber. Auch wenn nach den Bestimmungen des ABGB Verträge grundsätzlich auch mündlich oder konkludent geschlossen werden können, so ist im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen mit einer Gemeinde festzuhalten wie folgt:

§ 55

Abs 1 TGO ist das nach außen vertretungsbefugte Organ der Gemeinde der Bürgermeister.

Paragraph 55, Absatz eins, TGO ist das nach außen vertretungsbefugte Organ der Gemeinde der Bürgermeister.

Abs 2 leg cit kann der Bürgermeister dem (den) Bürgermeister-Stellvertreter(n) oder weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach § 50 Abs. 2 übertragen worden ist, durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen, wenn dies im Interesse der Arbeitsvereinfachung, Zweckmäßigkeit oder Raschheit gelegen ist.

Absatz 2, leg cit kann der Bürgermeister dem (den) Bürgermeister-Stellvertreter(n) oder weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Paragraph 50, Absatz 2, übertragen worden ist, durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen, wenn dies im Interesse der Arbeitsvereinfachung, Zweckmäßigkeit oder Raschheit gelegen ist. Vorliegendenfalls ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei nicht einmal vorbringt, mit der Bürgermeisterin der Abgabenbehörde die entsprechende Vereinbarung abgeschlossen zu haben, sondern seien lediglich "Gespräche" betreffend des Zufahrtsausbaus mit vertretungsbefugten Organen der YIG - Yer Infrastruktur GmbH - erfolgt. Dass die YIG Ermächtigungen iSd § 55 Abs 2 TGO übertragen worden wären, ist weder aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich noch liegen diesbezügliche Beweisergebnisse vor. Weiters wurde von Seiten der Abgabenbehörde vorgebracht, dass die YIG jeweils konkret mit Gemeinderatsbeschlüssen für die einzelnen Vorhaben beauftragt wurde, ohne einen solchen hätte die YIG auch gar keine Verträge abschließen dürfen.Vorliegendenfalls ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei nicht einmal vorbringt, mit der Bürgermeisterin der Abgabenbehörde die entsprechende Vereinbarung abgeschlossen zu haben, sondern seien lediglich "Gespräche" betreffend des Zufahrtsausbaus mit vertretungsbefugten Organen der YIG - Yer Infrastruktur GmbH - erfolgt. Dass die YIG Ermächtigungen iSd Paragraph 55, Absatz 2, TGO übertragen worden wären, ist weder aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich noch liegen diesbezügliche Beweisergebnisse vor. Weiters wurde von Seiten der Abgabenbehörde vorgebracht, dass die YIG jeweils konkret mit Gemeinderatsbeschlüssen für die einzelnen Vorhaben beauftragt wurde, ohne einen solchen hätte die YIG auch gar keine Verträge abschließen dürfen. Eine wirksame privatrechtliche Vereinbarung hätte sohin nur mit der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y abgeschlossen werden können, dass dies der Fall gewesen wäre, hat die beschwerdeführende Partei nicht einmal behauptet. Darüber hinaus kann

§ 55

Abs 4 TGO der nach außen zur Vertretung befugte Bürgermeister der Gemeinde Rechtsgeschäfte und sonstige Erklärungen durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur schriftlich abschließen. Dies dann, wenn nicht wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich ist. Schriftstücke sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Liegt der Willensbildung ein Beschluss eines Gemeindeorganes zugrunde, so ist darauf Bezug zu nehmen. In diesen Fällen ist das Schriftstück vom Bürgermeister und von je zwei Mitgliedern des betreffenden Gemeindeorganes zu unterfertigen.Darüber hinaus kann

Paragraph 55, Absatz 4, TGO der nach außen zur Vertretung befugte Bürgermeister der Gemeinde Rechtsgeschäfte und sonstige Erklärungen durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur schriftlich abschließen. Dies dann, wenn nicht wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich ist. Schriftstücke sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Liegt der Willensbildung ein Beschluss eines Gemeindeorganes zugrunde, so ist darauf Bezug zu nehmen. In diesen Fällen ist das Schriftstück vom Bürgermeister und von je zwei Mitgliedern des betreffenden Gemeindeorganes zu unterfertigen. Verstößt ein Rechtsakt gegen den Abs. 4 oder liegt diesem der erforderliche Beschluss eines Gemeindeorganes nicht zugrunde, so wird die Gemeinde daraus nicht verpflichtet.Verstößt ein Rechtsakt gegen den Absatz 4, oder liegt diesem der erforderliche Beschluss eines Gemeindeorganes nicht zugrunde, so wird die Gemeinde daraus nicht verpflichtet. Eine Vereinbarung im Sinne des § 9 Abs 5 TVAG stellt ein Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 861 ff ABGB dar, welches die Gemeinde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die Verpflichtung ist darin zu erblicken, als die Gemeinde bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrages sich verpflichtet, die vom Bauwerber erbrachten Leistungen

§ 9

Abs 5 TVAG zu berücksichtigen, sie verpflichtet sich sohin, auf die Einhebung eines Teiles oder des gesamten Erschließungsbeitrages zu "verzichten", dies dadurch, als der Erschießungsbeitrag entsprechend niedriger vorgeschrieben wird, als gesetzlich vorgesehen.Eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, TVAG stellt ein Rechtsgeschäft im Sinne der Paragraphen 861, ff ABGB dar, welches die Gemeinde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die Verpflichtung ist darin zu erblicken, als die Gemeinde bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrages sich verpflichtet, die vom Bauwerber erbrachten Leistungen

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG zu berücksichtigen, sie verpflichtet sich sohin, auf die Einhebung eines Teiles oder des gesamten Erschließungsbeitrages zu "verzichten", dies dadurch, als der Erschießungsbeitrag entsprechend niedriger vorgeschrieben wird, als gesetzlich vorgesehen. Eine derartige privatrechtliche Vereinbarung nach § 9 Abs 5 TVAG ist auch nicht als geringfügige Angelegenheit iSd § 55 Abs 4 letzter Satz TGO anzusehen und sind derartige mündliche Vereinbarungen aufgrund der erheblichen Beträge, vielmehr bedürfen derartige Vereinbarungen auch der Beschlussfassung im Gemeinderat. Eine derartige privatrechtliche Vereinbarung nach Paragraph 9, Absatz 5, TVAG ist auch nicht als geringfügige Angelegenheit iSd Paragraph 55, Absatz 4, letzter Satz TGO anzusehen und sind derartige mündliche Vereinbarungen aufgrund der erheblichen Beträge, vielmehr bedürfen derartige Vereinbarungen auch der Beschlussfassung im Gemeinderat. Zumal sohin keine privatrechtliche Vereinbarung iSd § 9 Abs 5 TVAG von Seiten der beschwerdeführenden Partei nachgewiesen werden konnte und das Vorliegen derselben von Seiten der Abgabenbehörde bestritten wird, kam eine Anrechnung der von Seiten der beschwerdeführenden Partei unbestrittener Weise getätigten Aufwendungen f

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