← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/12/0331-6'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 25a§ 19§ 2§ 5§6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/12/0331-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als die von der Landespolizeidirektion Tirol verhängte Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage, 17 Stunden) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als die von der Landespolizeidirektion Tirol verhängte Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage, 17 Stunden) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G iVm § 38 VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens mit Euro 10,00 neu bestimmt.2.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens mit Euro 10,00 neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.01.2016, Zl V-***1, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „Pressegespräch zur Polizeiaktion vom 13.10.2015 in der Früh“, welche am 13.10.2015 von 18:06 bis 18:20 Uhr in Z, vor dem Y veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde, der LPD Tirol, schriftlich anzuzeigen.“ Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersammlG) verletzt und wurde daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 17 Stunden)

§ 19Versamml

G unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten für das behördliche Strafverfahren verhängt. Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersammlG) verletzt und wurde daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 17 Stunden)

Paragraph 19, VersammlG unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten für das behördliche Strafverfahren verhängt. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtszeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begründend ausgeführt, dass sich die Versammlung am 13.10.2015 auf einen Personenkreis beschränkt habe, dem die spontane Versammlung bekannt gemacht worden sei, und habe die Versammlung auch nicht zum Ziel gehabt, dass sich andere an der spontanen Versammlung beteiligen. Zu Unrecht sei die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides auch von der Unfehlbarkeit des einschreitenden Organs ausgegangen. Wenn in einem demokratischen Rechtsstaat die Wohnung des Obmannes eines legal im Vereinsregister eingetragenen und tätigen Vereines, dessen Mitglieder bis dato mit dem Gesetz nicht in Konflikt gerieten, derart gestürmt werde, so haben die Mitglieder dieses Vereines das nicht beschränkbare Recht, gegen so eine unverhältnismäßige Machtdemonstration der Sicherheitsorgane eine spontane Reaktion zu zeigen. Unter diesen Umständen stelle die Unterlassung der Anzeige der Versammlung keine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz dar. Andere Umstände, die eine Gefährdung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Schutzgüter darstellen, seien nicht vorgelegen. Die Versammlung habe lediglich aus 15-20 persönlich bekannten Teilnehmern bestanden, sei friedlich verlaufen und habe ausschließlich auf dem Gehsteig an einem bestimmten Ort stattgefunden. Da keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit vorgelegen sei, hätte entsprechend dem Opportunitätsprinzip von der Identitätsfeststellung und Anzeige zudem abgesehen werden müssen. Nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei die zuständige Behörde berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetztes veranstaltet oder abgehalten werde, zu untersagen. Es werde daher – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Erkenntnis beantragt.Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtszeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begründend ausgeführt, dass sich die Versammlung am 13.10.2015 auf einen Personenkreis beschränkt habe, dem die spontane Versammlung bekannt gemacht worden sei, und habe die Versammlung auch nicht zum Ziel gehabt, dass sich andere an der spontanen Versammlung beteiligen. Zu Unrecht sei die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides auch von der Unfehlbarkeit des einschreitenden Organs ausgegangen. Wenn in einem demokratischen Rechtsstaat die Wohnung des Obmannes eines legal im Vereinsregister eingetragenen und tätigen Vereines, dessen Mitglieder bis dato mit dem Gesetz nicht in Konflikt gerieten, derart gestürmt werde, so haben die Mitglieder dieses Vereines das nicht beschränkbare Recht, gegen so eine unverhältnismäßige Machtdemonstration der Sicherheitsorgane eine spontane Reaktion zu zeigen. Unter diesen Umständen stelle die Unterlassung der Anzeige der Versammlung keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz dar. Andere Umstände, die eine Gefährdung der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK genannten Schutzgüter darstellen, seien nicht vorgelegen. Die Versammlung habe lediglich aus 15-20 persönlich bekannten Teilnehmern bestanden, sei friedlich verlaufen und habe ausschließlich auf dem Gehsteig an einem bestimmten Ort stattgefunden. Da keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit vorgelegen sei, hätte entsprechend dem Opportunitätsprinzip von der Identitätsfeststellung und Anzeige zudem abgesehen werden müssen. Nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei die zuständige Behörde berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetztes veranstaltet oder abgehalten werde, zu untersagen. Es werde daher – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Erkenntnis beantragt. Am 17.10.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer – im Beisein einer Dolmetscherin für die türkische Sprache - der Beschwerdeführer sowie die Zeugen CC, DD, EE sowie ChefInsp. FF einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am frühen Morgen des 13.10.2015 fand eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des damaligen Obmanns des Vereins „Anatolisches Kulturzentrum Z“, Herrn DD, statt. Im Anschluss wurde der Obmann auf einer Polizeiinspektion einvernommen. Die Einvernahme dauerte bis Mittag. Der Beschwerdeführer informierte Vereinsmitglieder und Bekannte – zwischen 15 und 20 Personen - über diesen Vorfall telefonisch und organisierte für den frühen Abend eine Versammlung in der Straße1 vor dem Gebäude des Ys, um einen Protest gegen diese - von den Vereinsmitgliedern als unrechtmäßig erachtete - Polizeiaktion kundzutun. Vor Beginn der Versammlung wies der vor Ort anwesende Chefinspektor FF den Beschwerdeführer, der als Verantwortlicher für die Versammlung aufgetreten ist, darauf hin, dass die Versammlung nicht angemeldet sei und er daher eine Verwaltungsübertretung beginge. Der Beschwerdeführer beharrte auf der Durchführung der Versammlung und betonte, dass durch den Protest niemand zu Schaden käme. Die Versammlung fand schließlich – auch im Beisein des damaligen Obmannes DD - zwischen 18.06 und 18.20 Uhr statt und wurde im Weiteren nicht von der Polizei aufgelöst. Dabei versammelten sich ungefähr 20 bis 30 Personen vor dem Y am Gehsteig in der Straße

  1. Die Personen führten rote Fahnen und Transparente mit. Dabei wurden keinerlei organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Versammlung nur auf geladene Gäste zu beschränken. Es wurden Parolen gerufen, wonach es nicht rechtens sei, dass der Obmann festgenommen worden sei. Nachdem eine Rede in türkischer und deutscher Sprache verlesen worden ist, löste sich die Versammlung gegen 18.20 Uhr freiwillig auf. Die Versammlung wurde nicht mindestens 24 Stunden zuvor bei der Landespolizeidirektion Tirol angemeldet. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, Zl V-***1, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2016/12/
  2. Maßgeblich für die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen sind insbesondere auch die Einvernahme des Beschwerdeführers als auch der Zeugen CC, DD, EE sowie von ChefInsp. FF. Der Beschwerdeführer selbst hat anlässlich seiner Einvernahme zugestanden, dass er die Versammlung organisiert hat, um einen Protest gegen die Hausdurchsuchung beim Obmann des Vereins kundzutun. Er habe dazu „Freunde aus der Umgebung“ telefonisch über die Versammlung verständigt. Der Zeuge Chefinspektor FF als auch der Beschwerdeführer haben übereinstimmend ausgesagt, dass es vor der Versammlung zu einem Gespräch gekommen ist. Nachvollziehbar hat der Polizeibeamte dargelegt, dass er auf die fehlende Anmeldung der Versammlung und deren verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht hat, ebenso glaubwürdig hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die als unrechtmäßig erachtete Hausdurchsuchung auf die Durchführung der Versammlung bestanden hat und versichert hat, dass keine Schäden oder sonstige Probleme auftreten würden. Der Beschwerdeführer konnte zwar nicht mehr angeben, ob rote Fahnen und Transparente mitgeführt worden sind, bestätigte aber, dass Parolen gerufen wurden. Er räumte über Vorhalt der Anzeige ein, dass rote Fahnen mitgeführt worden sein könnten, er erinnere sich aber nicht daran. Der Zeuge CC bestätigte die Mitnahme von Transparenten, konnte sich aber ebenfalls nicht mehr genau erinnern, ob Fahnen mitgenommen worden sind. Aus der Aussage des Zeugen ChefInsp. FF ergibt sich unzweifelhaft und insofern auch unwidersprochen, dass neben einem Transparent auch rote Fahnen mitgeführt wurden. Das Verlesen einer Ansprache auf Türkisch und Deutsch wurde vom Zeugen ChefInsp. FF ebenso glaubwürdig bestätigt. Nach Angaben des Zeugen ChefInsp. FF, der - ebenso wie zwei weitere Polizeibeamte - die Versammlungsteilnehmer abgezählt hat, haben zwischen 25 und 35 Personen an der Versammlung teilgenommen. Die Anzahl der Teilnehmer sei insofern schwer feststellbar gewesen – so der Zeuge – weil sich zu dieser Tageszeit auf der Straße1 viele Passanten aufgehalten haben. Die homogene Gruppe habe nach seiner Zählung aber etwa „Ende 20/Anfang 30 Personen“ umfasst. Der Beschwerdeführer hatte – nach seiner Aussage - zwischen 15 und 20 Leute informiert, es seien dann auch noch 3 bis 5 Personen von anderen Vereinen, die den Obmann kannten, anwesend gewesen. Die Zeugen CC und DD wussten die genaue Anzahl der Versammlungsteilnehmer nicht mehr, schätzten die Teilnehmerzahl jedoch auf 15 bis 20 Personen. Auch der Zeuge EE wusste nicht genau, wie viele Personen bei der Versammlung anwesend waren. Die Anzahl der Teilnehmer lässt sich sohin nicht mehr exakt feststellen, kann aber unter Berücksichtigung der angeführten Aussagen mit ca 20 bis 30 Personen geschätzt werden. Übereinstimmend haben Beschwerdeführer und der Zeuge ChefInsp. FF ausgesagt, dass die Versammlung unmittelbar vor dem Gebäude des Ys in der Straße1 auf dem breiten Gehsteig stattgefunden hat, ohne dass die Versammlung durch organisatorische Maßnahmen (zB Absperrungen) auf geladene Gäste beschränkt wurde, sodass diese allgemein zugänglich war. Die Zeugen CC und EE haben glaubwürdig ausgesagt, dass der Fußgängerverkehr durch die Versammlung nicht beeinträchtigt war. Unbestritten - und vom Beschwerdeführer sowie den Zeugen DD und ChefInsp. FF ausdrücklich bestätigt - ist, dass sich die Versammlung dann freiwillig aufgelöst hat und nicht von der Polizei aufgelöst wurde. Der Zeuge ChefInsp. FF hat glaubwürdig angegeben, dass die Versammlung nicht mindestens 24 Stunden vorher bei der Landespolizeidirektion Tirol angemeldet wurde. Auch der Beschwerdeführer hat ausdrücklich eingestanden, dass eine Anmeldung der Versammlung nicht erfolgt ist und dies damit begründet, dass sie über die Polizeiaktion am frühen Morgen derartig entrüstet gewesen seien und diese Entrüstung auch sofort zeigen wollten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmung des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 50/2012, maßgeblich:Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmung des Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, maßgeblich: § 2Paragraph 2

(1)Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1)Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(2)Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr. § 19Paragraph 19 Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

§ 2Versamml

G 1953 muss, wer eine "Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will", dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen.

Paragraph 2, VersammlG 1953 muss, wer eine "Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will", dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen. Das VersammlG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlG 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 und die dort nachgewiesene Rsp). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl VfSlg 11.935/1988, 15.680/1999).Das VersammlG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlG 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht vergleiche VfSlg 15.109 aus 1998, und die dort nachgewiesene Rsp). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche VfSlg 11.935 aus 1988,, 15.680 aus 1999,). Nach den Umständen des vorliegenden Falles können keine Zweifel bestehen, dass es dem Beschwerdeführer und den weiteren Versammlungsteilnehmern um eine Protestmanifestation in einer belebten Einkaufsstraße in Z ging. Die Versammlungsteilnehmer sind zusammengekommen, um die Geschehnisse am frühen Morgen in der Wohnung des Vereinsobmannes im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung öffentlich zu machen und insbesondere ihre Meinung dazu, dass diese Polizeiaktion unrechtmäßig und nicht angemessen war, anderen gemeinsam kundzutun. Dazu wurden Transparente und Fahnen mitgebracht, Parolen gerufen und eine Ansprache verlesen. Es handelte sich dabei um keine Zusammenkunft im Sinne des §5 VersammlG 1953. Die Versammlung war auch nicht auf nur geladene Gäste beschränkt. Zwar erfolgte eine telefonische Verständigung von Vereinsmitgliedern und Freunden und nicht vorab ein allgemein öffentlicher Aufruf zur Teilnahme an der Versammlung, allerdings fehlten bei der Durchführung organisatorische Maßnahmen, die sichergestellt hätten, dass nur geladene Gäste an der Versammlung teilnehmen können. Die Versammlung ist vielmehr allgemein zugänglich und öffentlichkeitswirksam (Rufen von Parolen, Mitnahme von Transparenten und Fahnen etc) am Gehsteig vor dem Y abgehalten worden. Es wäre jedem Passanten ohne weiteres möglich gewesen, sich dem Protest anzuschließen und an der Versammlung teilzunehmen. Es handelt sich daher um eine Versammlung im Sinne des § 2 VersammlG 1953. Entgegen dieser Vorschrift hat der Beschwerdeführer diese aber nicht wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt.Es handelt sich daher um eine Versammlung im Sinne des Paragraph 2, VersammlG 1953. Entgegen dieser Vorschrift hat der Beschwerdeführer diese aber nicht wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt. Der Beschwerdeführer hat daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH 05.08.1999, 97/03/0265).

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 05.08.1999, 97/03/0265). Der Beschwerdeführer hat die fehlende Anzeige der Versammlung damit begründet, dass es sich um eine spontane Aktion gehandelt habe. Es gebe die Versammlungsfreiheit und von diesem Recht habe er Gebrauch machen wollen. Die sofortige Durchführung der Versammlung sei angemessen gewesen, weil die Cobra-Beamten mit Maschinenpistolen in das Kinder- und Schlafzimmer des Vereinsobmannes gegangen seien und ein Protest dagegen legitim und angemessen gewesen sei. Es sei damals einfach Unrecht gewesen, was passiert sei. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich die Verpflichtung zur Anzeige einer Versammlung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für sogenannte „Spontanversammlungen“ gilt. Zwar rechtfertigt die Missachtung der Anzeigepflicht allein noch nicht die Auflösung einer Versammlung (vgl VfSlg 10.443/1985, 10.955/1986, 11.132/1986, 11.832/1988), vielmehr muss die Auflösung aus einem der im Art 11 Abs 2 EMRK umschriebenen Gründe notwendig sein. Liegt nicht einer der im Art 11 Abs 2 EMRK angeführten Umstände vor, so ist sie weder vor ihrem Beginn (bescheidmäßig) zu untersagen, noch ist nach ihrem Beginn ihre Weiterführung (durch verfahrensfreien Verwaltungsakt) zu verbieten.Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich die Verpflichtung zur Anzeige einer Versammlung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für sogenannte „Spontanversammlungen“ gilt. Zwar rechtfertigt die Missachtung der Anzeigepflicht allein noch nicht die Auflösung einer Versammlung vergleiche VfSlg 10.443 aus 1985,, 10.955 aus 1986,, 11.132 aus 1986,, 11.832 aus 1988,), vielmehr muss die Auflösung aus einem der im Artikel 11, Absatz 2, EMRK umschriebenen Gründe notwendig sein. Liegt nicht einer der im Artikel 11, Absatz 2, EMRK angeführten Umstände vor, so ist sie weder vor ihrem Beginn (bescheidmäßig) zu untersagen, noch ist nach ihrem Beginn ihre Weiterführung (durch verfahrensfreien Verwaltungsakt) zu verbieten. Im vorliegenden Fall ist die Versammlung – dieser Rechtsprechung entsprechend – auch nicht von der Polizei aufgelöst worden. Es erfolgte lediglich eine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 19 VersammlG 1953. Im vorliegenden Fall ist die Versammlung – dieser Rechtsprechung entsprechend – auch nicht von der Polizei aufgelöst worden. Es erfolgte lediglich eine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 19, VersammlG 1953. Ob in Ansehung der Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Versammlungsanzeige (§2 iVm §19 VersG) ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist – so der Verfassungsgerichtshof - im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl VfSlg 14.366/1995).Ob in Ansehung der Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Versammlungsanzeige (§2 in Verbindung mit §19 VersG) ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist – so der Verfassungsgerichtshof - im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen vergleiche VfSlg 14.366 aus 1995,). Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit

§6VSt

G dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (vgl VfSlg 11.866/1988 und 11.904/1988). Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit

§6VSt

G dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen vergleiche VfSlg 11.866 aus 1988, und 11.904 aus 1988,). Ein solcher Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 6 VStG liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Ein solcher Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 6, VStG liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Die Protestkundgebung hat sich auf eine Polizeiaktion in den frühen Morgenstunden desselben Tages bezogen. Die Hausdurchsuchung war beendet und der Vereinsobmann wurde im Zeitpunkt der Abhaltung der Versammlung nicht von der Polizei angehalten, sondern hat selbst an der Versammlung teilgenommen. Mit der Versammlung wollten der Beschwerdeführer und die Versammlungsteilnehmer sohin ihren Protest gegen die von ihnen als unrechtmäßig erachtete, aber bereits abgeschlossene Polizeiaktion kundtun. Es wurde in keinster Weise vorgebracht, dass weitere polizeiliche Ermittlungen bzw Maßnahmen befürchtet worden sind und durch ihren Protest hintangehalten werden sollten. Auch konnte nicht überzeugend begründet werden, weshalb es unbedingt notwendig gewesen ist, die Versammlung in der beabsichtigten Weise – ohne vorangehende Anmeldung - am selben Tag durchzuführen. Damit ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine solche Protestkundgebung nicht nach Anmeldung der Versammlung 24 Stunden später stattfinden hätte können. Das bloße Vorliegen von – glaubwürdig dargelegter – Entrüstung über das polizeiliche Vorgehen allein ändert nichts an dieser Beurteilung. Sohin hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. V.römisch fünf. Strafbemessung: Übertretungen unter anderem des § 2 VersammlG 1953 sind im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.Übertretungen unter anderem des Paragraph 2, VersammlG 1953 sind im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass Versammlungen der Behörde zumindest 24 Stunden vor deren Abhaltung bekannt werden und sodann geprüft werden kann, ob eine Untersagung der Versammlung geboten ist bzw entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen werden können. Durch die Nicht-Anzeige der Versammlung wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.500,00, und Sorgepflichten für zwei Kinder angegeben. Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seiner absoluten Unbescholtenheit wird die verhängte Geldstrafe auf Euro 100,00 herabgesetzt. Diese Bestrafung wird als schuld- und tatangemessen sowie ausreichend erachtet, um den Beschuldigten in Zukunft von derartigen Taten abzuhalten. Damit wird der Strafrahmen zu etwa 14 % ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Z4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Es war daher spruchgemäß die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde aber als unbegründet abgewiesen. Die Neufestsetzung der Kosten des behördlichen Strafverfahrens beruht auf den angeführten Gesetzesbestimmungen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall – zumal der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist - Art 12 StGG nicht zur Anwendung kommt. Insofern ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich möglich (vgl VfSlg 15.109/1998, VfSlg 8685/1979; VwGH 29.03.2004, 98/01/0213 mwH).Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall – zumal der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist - Artikel 12, StGG nicht zur Anwendung kommt. Insofern ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich möglich vergleiche VfSlg 15.109 aus 1998,, VfSlg 8685 aus 1979,; VwGH 29.03.2004, 98/01/0213 mwH). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw des Verfassungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.12.0331.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.