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{'item': 'LVwG-2016/17/1117-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/17/1117-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx in Nigeria, wohnhaft in Z, vertreten durch RA Dr. BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2016, Zl NAG-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren: Am 03.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR Bürger). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y von 25.04.2016 zur Zl NAG-***1, gemäß den §§ 3 und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz von
  5. Dezember 2005, LGBl Nr 121/2005 in der geltenden Fassung abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der geforderte urkundliche Nachweis des Bestehens der Ehe bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht vorgelegt wurde, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG abzuweisen war. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:Am 03.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR Bürger). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y von 25.04.2016 zur Zl NAG-***1, gemäß den Paragraphen 3 und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz von
  6. Dezember 2005, Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2005, in der geltenden Fassung abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der geforderte urkundliche Nachweis des Bestehens der Ehe bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht vorgelegt wurde, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG abzuweisen war. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid der BH Y vom 25.04.2016 Zahl NAG-***1 zugestellt am 26.04.2016 erhebt AA innerhalb offener Frist BESCHWERDE Die BH Y weist den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte ab. Begründet wurde wie folgt ausgeführt: Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mit der Deutschen Staatsangehörigen CC eine Lebensgemeinschaft führt. Am xx.xx.xxxx kam der Sohn DD zur Welt. Eine Ehe mit Frau CC besteht nicht. Aus diesem Grund konnte der von der BH Y geforderte urkundliche Nachweis der Ehe nicht vorliegen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Nachweis der Eheschließung nicht erforderlich. Es wird zunächst auf Folgendes verwiesen: Der Beschwerdeführer hat zu Zahl BFA-***1 beim Bundesamt für Asyl einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels eingebracht. Mit Mitteilung vom 05.01.2016 wurde hier das Parteiengehör gewährt und wurde im entsprechenden Verfügungsblatt wie folgt ausgeführt: Bei der Lebensgefährtin CC handelt es sich um eine Deutsche Staatsbürgerin, welche ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. Auch bei ihrem Kind DD, geb. xx.xx.xxxx handelt es sich um einen Deutschen Staatsbürger. Auch dieses fällt unter die Freizügigkeitsrichtlinie und es wurde von der BH Y eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Abgeleitet von ihrem Kind sind sie begünstigte Drittstaatsangehöriger und fallen nicht unter die Bestimmung des siebten Hauptstückes des Asylgesetzes. Der Antrag wurde schließlich zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass ein Verfahren bei der zuständigen NAG-Behörde behängt und dieses noch nicht erledigt ist. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich beim Kind DD um einen Deutschen Staatsbürger handelt. Abgeleitet von dem Kind ist der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer verweist auf das EuGH-Urteil Zambrano (Ruiz Zambrano). Unionsbürgerschaft - Artikel 20 AEUV: Gewährung eines auf das unionsrechtgestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsbereich des Mitgliedsstaats dessen Staatsbürgerschaft es besitzt unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat - Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechtes unter denselben Umständen für einen Drittstaatangehörigen den Verwandten aufsteigender Linie der dem minderjährigen Kind Unterhalt gewährt. Auswirkung des Aufenthaltsrechtes des minderjährigen Kindes auf die arbeitsrechtlichen Erfordernisse die ein einem Drittstaatsangehörigen Verwandten aufsteigender gerader Linie zu erfüllen hat. Ergebnis: Wer in Österreich kein Bleiberecht hat aber ein Kind mit einem EU-Bürger hat, darf trotzdem bleiben. Diesbezüglich wird auf das Urteil des EuGH vom 15.11.2011 Zahl C-256/11 verwiesen. Verwiesen wird auch auf das Urteil Ruiz Zambrano vom 08.03.2011 C-34/09: In dieser Entscheidung (08.03.2011 Zahl C-34/09) hat der EuGH ausgeführt, dass Artikel 20 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass es einem Mitgliedsstaat verwehrt ist einen Drittstaatsangehörigen der seinen minderjährigen Kindern die Unionsbürger sind Unterhalt gewährt zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedsstaat der Kinder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen zu verweigern und zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da durch derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestandes der Rechte die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht verwehrt werden würde. Verwiesen wird auch auf die Entscheidung des EuGH vom 05.05.2011 C-434/09: Der Gerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Er hat ferner entschieden, dass Artikel 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte die ihnen dieser Status verleiht verwirrt wird. Im vorliegen Fall ist nun aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Vater des Kindes DD ist, dieser ist am xx.xx.xxxx geboren, der Beschwerdeführer leistet Unterhalt. Die angefochtene Entscheidung der BH Y verstößt gegen den Kernbestand der Rechte, die dem Kind der Unionsbürgerstatus verleiht, dies im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011 C-34/
  7. Demnach hat der Beschwerdeführer ein von seinem Kind abgeleitetes Aufenthalts- und Bleiberecht. Es wird sohin gestellt der ANTRAG Die angefochtene Entscheidung wolle behoben werden, es wolle dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach §54 NAG stattgegeben werden. Y, am 20.05.2016 AA“ In der Folge wurde eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt zu der der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin erschienen sind. Der Beschwerdeführer wurde einvernommen, er gab an, dass er bisher noch keinen Deutschkurs besucht habe, weil sie zu teuer wären für ihn. Er lebe jetzt in Z, Adresse1, bei seiner Lebensgefährtin. Er gab an, er glaube, dass die Mutter seines Sohnes 30 Stunden die Woche arbeite. Er sei bisher nicht mit der Beschwerdeführerin verheiratet und leiste auch keinen finanziellen Unterhalt für sein Kind. Er leiste Unterhalt in Form von Naturalunterhalt. Er und seine Lebensgefährtin hätten das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn DD am 04.02.2015 in U beantragt und auch erhalten. Er habe auch die Vaterschaft zu seinem Kind anerkannt. Die Lebensgefährtin CC, geboren am xx.xx.xxxx in S, teilte mit, dass sie im Service arbeite und zwar 30 Stunden die Woche. Sie habe ihren Lebensgefährten Ende 2012 in Polen kennengelernt, dort habe er Fußball gespielt. Er habe dort eine Aufenthaltserlaubnis gehabt, diese sei im Sommer 2013 erloschen und nicht mehr verlängert worden. Er zahle keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind, da er keine Arbeitserlaubnis habe. Vielleicht werde sie ihn irgendwann mal heiraten, derzeit sei es aber für eine Ehe noch zu früh. Sie wolle zuerst wissen wie sich die Geschichte mit ihm entwickle. Sie verdiene momentan monatlich Euro 1.020,00, dies 14 x jährlich. Sie arbeite nicht durchgehend das ganze Jahr, sondern sei immer nur auf Saison, dazwischen sei sie arbeitslos. Sie bekomme Euro 178,00 monatlich als Kinderbeihilfe für ihren Sohn. Ihre Mutter unterstütze sie, sie wohne mit ihr zusammen und sie würde auch mit ihr zusammen wirtschaften. Die Mutter passe auch auf das Kind auf, abwechselnd mit ihrem Lebensgefährten. Die Beziehung des Lebensgefährten zu ihrem Sohn sei als gut zu bezeichnen, wenn er die Familie verlasse um bei einem Freund zu übernachten sei es eine Katastrophe für ihren Sohn. Sie hätten sich im August 2015 getrennt, ihr Lebensgefährte sei dann nach Deutschland gegangen, im Dezember sei er wieder zurückgekommen, man habe sich wieder versöhnt. Seither sei die Beziehung besser. Der Beschwerdeführer habe in Nigerien auf einer Fußballakademie studiert. Bei einem Talentscout aus Polen sei er dann entdeckt und nach Polen gekommen. Es sei ein sehr netter Vater und unternehme auch viel mit seinem Sohn. II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: „§
  8. NAG Behördenzuständigkeiten Sachliche Zuständigkeit

(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(3)Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3)Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4)Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Strafbehörde in den Fällen des Paragraph 77, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5)Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
(5)Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
  1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder
  2. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder
  3. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des
  4. Teiles erfolgte oder
  5. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.“In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.“ „§
  6. NAG Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, „§ 54. NAG Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR- Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR- Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit CC in einer Lebensgemeinschaft lebt. Er ist Vater eines Sohnes und zwar DD, geboren am xx.xx.xxxx in T. Er und seine Lebensgefährtin haben das gemeinsame Sorgerecht beantragt, welches ihnen vom Landratsamt U am 04.02.2015 erteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht Familienangehöriger iSd Art 2 Z 2 der Richtlinie 2004/38/EG, sondern Lebenspartner iSd Art 3 Abs 2 lit b dieser Richtlinie.Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit CC in einer Lebensgemeinschaft lebt. Er ist Vater eines Sohnes und zwar DD, geboren am xx.xx.xxxx in T. Er und seine Lebensgefährtin haben das gemeinsame Sorgerecht beantragt, welches ihnen vom Landratsamt U am 04.02.2015 erteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht Familienangehöriger iSd Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie 2004/38/EG, sondern Lebenspartner iSd Artikel 3, Absatz 2, Litera b, dieser Richtlinie. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, unter Bezugnahme auf den Fall Ruiz Zambron und das Urteil vom 08.03.2011, zu Zl C-34/09, so wird darauf verwiesen, dass auch auf primärrechtlicher Grundlage dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil durch die vorliegende Entscheidung weder seine Lebensgefährtin, noch sein Sohn defacto gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (siehe dazu Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union, EuGH vom 08.03.2011 in der Rechtssache C-34/09 Zambrano und vom 15.11.2011 in der Rechtssache C-256/11 in der Rechtssache Derici ua). Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er angibt, Naturalunterhalt leistet, wäre die Lebensgefährtin durchaus in der Lage ohne derartige Naturalunterhaltsleistungen ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes zu organisieren und zu bestreiten. Ihr Sohn ist ein deutscher Staatsangehöriger, er ist 2 Jahre alt. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Selbst wenn der Vater und Antragsteller die Lebensgefährtin derzeit in der Lebensführung insofern unterstützt, als er ab und zu auf seinen Sohn aufpasst, so ist dies doch nicht so gravierend, dass die Lebensgefährtin gezwungen wäre mit ihm bei Abweisung seines Antrags Österreich zu verlassen, da sie 30 Stunden arbeitet und sich ihren Lebensunterhalt ohnedies selbst verdient und sie sich bezüglich der Betreuung ihres Sohnes auch noch auf ihre Mutter verlassen kann, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Umstand, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich wünschenswert erscheine, begründet kein primärrechtlich abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Auch aus Art 45 Abs 1 der Karte der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), der im Wesentlichen Art 20 Abs 2 lit a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entspricht, lässt sich ein solches nicht ableiten. Außerdem steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht Ehegatte oder eingetragener Partner der Kindesmutter ist. Er ist kein Verwandter in absteigender Linie eines EWR Bürgers und kommt daher der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 2 NAG Fallbezogen nicht in Betracht. Der EuGH hat in seinem Urteil C-200/02 festgehalten, dass einem Drittstaatsangehörigen, der seinerseits dem aufenthaltsberechtigten EWR Bürger (in dem Fall seinem Sohn) Unterhalt gewährt, nicht die Eigenschaft eines Verwandten in aufsteigender Linie zukommt, indem der Aufenthaltsberechtigte Unterhalt gewährt. Der Umstand, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich wünschenswert erscheine, begründet kein primärrechtlich abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Auch aus Artikel 45, Absatz eins, der Karte der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), der im Wesentlichen Artikel 20, Absatz 2, Litera a, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entspricht, lässt sich ein solches nicht ableiten. Außerdem steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht Ehegatte oder eingetragener Partner der Kindesmutter ist. Er ist kein Verwandter in absteigender Linie eines EWR Bürgers und kommt daher der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG Fallbezogen nicht in Betracht. Der EuGH hat in seinem Urteil C-200/02 festgehalten, dass einem Drittstaatsangehörigen, der seinerseits dem aufenthaltsberechtigten EWR Bürger (in dem Fall seinem Sohn) Unterhalt gewährt, nicht die Eigenschaft eines Verwandten in aufsteigender Linie zukommt, indem der Aufenthaltsberechtigte Unterhalt gewährt. Im Hinblick auf das alleinige Einkommen der Lebensgefährtin, also dass die Lebensgefährtin und Mutter des Kindes vollkommen alleine für das gesamte Leben aufkommt, sowie unter Bezug auch auf die Rahmenbedingungen, in denen die Kinderbetreuung stattfindet, ist davon auszugehen, dass sie nicht gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, auch wenn der Antragsteller das Bundesgebiet bzw das Unionsgebiet verlassen müsste. Eine solche Auswirkung wurde auch überhaupt nicht vorgebracht. Der EuGH hat im Urteil C-256/11 festgehalten, dass es Sache des (nationalen) Gerichts ist zu prüfen, ob die Verweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen sich in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten dazu führt, dass dem Familienangehörigen der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Im gegenständlichen Fall muss diese Frage verneint werden. Ebenso wird verneint, dass die von Revisionswerber im Übrigen nicht substantiiert dargetane geleistete Kinderbetreuung (nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung) als voller Unterhaltsbeitrag zu werten ist (siehe dazu auch das Erkenntnis vom 25.03.2010 des VwGH 2008/21/0362, 0363). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.17.1117.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.