Obsah (4)
§ 50§ 52§ 25a§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1709-2; LVwG-2016/26/1710-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d
§ 50Vw
GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer Beiträge zu den Kosten der Beschwerdeverfahren im Gesamtbetrag von Euro 30,00 zu leisten, und zwar Euro 10,00 je Übertretung, also2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer Beiträge zu den Kosten der Beschwerdeverfahren im Gesamtbetrag von Euro 30,00 zu leisten, und zwar Euro 10,00 je Übertretung, also
- a)Euro 20,00 betreffend das Beschwerdeverfahren zu Zl LVwG-2016/26/1709 und das Verfahren der belangten Behörde zu Zl SI-***-**** und
- b)Euro 10,00 betreffend das Beschwerdeverfahren zu Zl LVwG-2016/26/1710 und das Verfahren der belangten Behörde zu Zl SI-***-**** . 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 4 Vw
GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 18.07.2016 zu Zl SI-***-**** wurde dem Rechtsmittelwerber von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Halter von 2 Mischlingshunden zu verantworten, dass diese
- in der Nacht vom 07.11.2015 auf 08.11.2015 ca. zwischen 22.00 und 06.00 Uhr
- in der Nacht vom 13.01.2016 auf 14.01.2016 nicht entsprechend beaufsichtigt oder verwahrt wurden, sodass diese auf dem von Ihnen gepachteten Areal unterhalb des Wohnhauses in Z., Adresse 2, immer wiederkehrend durch lautstarkes Bellen die Nachbarn über das zumutbare Maß hinaus belästigen konnten, obwohl der Halter eines Hundes dafür zu sorgen hat, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.“ Mit dem ebenfalls angefochtenen Straferkenntnis vom 18.07.2016 zu Zl SI-***-**** wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes vorgeworfen: „Sie haben es als Halter von 2 Mischlingshunden zu verantworten, dass diese in der Nacht vom 18.03.2016 auf 19.03.2016 bis zumindestens gegen 08.15 Uhr nicht entsprechend beaufsichtigt oder verwahrt wurden, sodass diese auf dem von Ihnen gepachteten Areal unterhalb des Wohnhauses in Z, Adresse 2, immer wiederkehrend durch lautstarkes Bellen die Nachbarn über das zumutbare Maß hinaus belästigen konnten, obwohl der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen (hat), dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden. Gegen 08.15 Uhr befand sich einer der unbeaufsichtigten Hunde, Farbe schwarz-weiß, bellend außerhalb des umzäunten Areals im Freien und wurde sohin auch nicht entsprechend verwahrt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer (bezogen auf jede angeführte Nacht) je eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 lit f iVm § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen, weswegen über ihn insgesamt 3 Geldstrafen im Betrag von jeweils Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 46 Stunden) verhängt wurden.Dadurch habe der Beschwerdeführer (bezogen auf jede angeführte Nacht) je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen, weswegen über ihn insgesamt 3 Geldstrafen im Betrag von jeweils Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 46 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurden Beiträge zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer beiden Strafentscheidungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend aus, dass die im durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellte und von Zeugen näher beschriebene Hundehaltung des Beschwerdeführers in einem umzäunten Areal neben dem Wohnhaus der Familie B nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz entsprechen würde, da die Hunde während der Nachtzeit in keiner Weise beaufsichtigt würden.Zur Begründung ihrer beiden Strafentscheidungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend aus, dass die im durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellte und von Zeugen näher beschriebene Hundehaltung des Beschwerdeführers in einem umzäunten Areal neben dem Wohnhaus der Familie B nicht den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 6 a, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz entsprechen würde, da die Hunde während der Nachtzeit in keiner Weise beaufsichtigt würden. In den zur Last gelegten Nächten hätten die Hunde durch Bellen die Nachbarn in ihrer Nachtruhe über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Die unmittelbaren Nachbarn – darunter auch zwei Kinder – seien aus dem Schlaf gerissen worden. Der Beschwerdeführer selbst wohne in größerer Entfernung zum eingezäunten Hundeareal und komme dieser nach seinen eigenen Angaben nur tagsüber für einige Stunden zu seinen Hunden, wogegen die Hunde in der Nacht sich selber überlassen seien. Der Rechtsmittelwerber bekomme daher von der nächtlichen Bellerei gar nichts mit, sodass er gar nicht in der Lage sei, dass Bellen abzustellen. Es bestehe kein Grund, die Zeugenangaben anzuzweifeln. Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen sei erheblich, da die verletzte Norm dazu diene, dass Menschen durch Hunde nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt würden. Als Verschuldensform sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Mildernd sei die Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten gewesen, erschwerend dagegen nichts. Mangels Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen. Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe seien die festgesetzten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen anzusehen. Die Geldstrafen seien auch erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 2) Gegen diese beiden Strafentscheidungen richten sich die vorliegenden zwei Beschwerden des AA, womit erkennbar die Aufhebung der Straferkenntnisse und die Einstellung der Strafverfahren begehrt wurden. Zur Begründung der beiden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer gleichlautend vor, dass er nicht bereit sei, die Strafzahlungen zu leisten, schenke er doch den Aussagen der Zeugin B keinen Glauben. Wenn sein junger Hund den Garten ohne sein Wissen verlassen habe, so sei dies laut Auskunft des Tierschutzvereines kein Problem, sei der Hund doch gechipt, geimpft und gutmütig. Entsprechend der weiteren Auskunft des Tierschutzvereines stelle es ebenso wenig ein Problem dar, wenn die Hunde längere Zeit alleine seien, deswegen seien sie ja zu zweit. Der Zahlungsaufforderung komme er gerne dann nach, wenn eindeutige Beweise vorliegen würden. Heutzutage sollte es doch keine Schwierigkeit sein, mit technischen Mitteln (wie Handys) Video- oder Stimmaufnahmen mit Datum und Uhrzeit zu machen. Gefordert werde die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung. Im Übrigen habe er seine Hunde schon abgegeben. 3) Am 12.10.2016 wurde die vom Rechtsmittelwerber beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. In deren Rahmen wurden vier Zeugen und auch der Beschwerdeführer selbst zu den beschwerdegegenständlichen Vorfällen einvernommen. Dem Rechtsmittelwerber wurde dabei die Möglichkeit geboten, Fragen an die Zeugen zu richten und seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Er bekräftigte dabei im Wesentlichen seine bisher schon eingenommenen Standpunkte. Ergänzend legte er dar, dass er sehr bemüht gewesen sei, ein Bellen seiner Hunde hintanzuhalten. Dazu habe er entsprechende Geräte (Bellstopps und Halsbänder) gekauft und eingesetzt, womit die Hunde lernen sollten, nicht länger zu bellen. Der Beschwerdeführer verwies auch darauf, dass der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft eine ordnungsgemäße Hundehaltung festgestellt habe, da den Hunden ein entsprechendes Umfeld geboten worden sei und diese auch ordentlich versorgt worden seien. Wegen der Haltung der beiden Hunde sei er auch nach anderen Rechtsvorschriften zur Anzeige gebracht worden, diesbezüglich sei bereits ein Freispruch erfolgt. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre beiden Strafentscheidungen auf die Bestimmungen des § 8 Abs 1 lit f iVm § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2014, gestützt.Die belangte Behörde hat ihre beiden Strafentscheidungen auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, gestützt. Die Vorschrift des § 6a Tiroler Landes-Polizeigesetz hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:Die Vorschrift des Paragraph 6 a, Tiroler Landes-Polizeigesetz hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 6a Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
(1)Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
(2)…“ Nach 8 Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,00 Euro zu bestrafen, der den ihn nach § 6a Abs 1 oder 8 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt.Nach 8 Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,00 Euro zu bestrafen, der den ihn nach Paragraph 6 a, Absatz eins, oder 8 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt. III.römisch drei. Erwägungen: 1) In den vorliegenden Beschwerdefällen bestreitet der Rechtsmittelwerber die ihm angelasteten Übertretungen, insbesondere bezweifelt er Zeugenangaben vor der belangten Behörde und vermeint, dass keine eindeutigen Beweise die vorgeworfenen Straftaten untermauern würden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, auf Ebene der Beschwerdeverfahren ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch Befragung von vier Zeugen und durch Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. Die bei der Beschwerdeverhandlung am 12.10.2016 einer Befragung unterzogenen Personen gaben dabei Folgendes zu Protokoll:
- a)AI CC: „Richtig ist, dass ich im Polizeidienst stehe und als Polizist auf der Polizeiinspektion Z tätig bin. Richtig ist weiters, dass ich in dieser Funktion am 19.03.2016 mit einer Anzeige der Frau BB zu tun gehabt habe. Diese hat zur Anzeige gebracht, dass in der Nacht vom 18.03.2016 auf den 19.03.2016 lautes Hundegebell auf der benachbarten Liegenschaft ihres Wohnhauses in Z., Adresse 2, stattgefunden hat. Sie hat sich also wegen des Lärms durch das Hundegebell beschwert. Nach der Anzeigenerstattung bin ich mit meinem Kollegen DD an den Vorfallsort gefahren, also zum Wohnhaus der Familie B in Z an der Adresse Adresse 2. Dort habe ich feststellen können, dass auf der benachbarten Liegenschaft, die sich etwas unterhalb des Einfamilienwohnhauses der Familie B befindet, zwei Hunde gewesen sind, wobei sich ein Hund im eingezäunten Areal befunden hat und einer außerhalb des eingezäunten Areals. Der außerhalb des umzäunten Bereiches sich aufhaltende Hund hat bei unserem Eintreffen dann laut gebellt. Der sich im umzäunten Bereich aufhaltende Hund war hingegen ruhig. Wenn ich gefragt werde, ob sich die beiden Hunde, insbesondere der bellende Hund außerhalb des umzäunten Bereiches, sich unter der Aufsicht irgendeiner Person befunden haben, gebe ich an, dass bei unserem Eintreffen dort keine weitere Person gewesen ist, die Hunde sich also nicht im Einflussbereich einer anderen Person befunden haben. Wenn ich gefragt werde, ob das Bellen des Hundes, der sich außerhalb des umzäunten Bereiches aufgehalten hat, anhaltend, laut und störend gewesen ist, so gebe ich an, dass ich mich nicht genau erinnern kann, ob der Hund länger gebellt hat. Ich weiß aber noch, dass er bei unserem Eintreffen gebellt hat, also angeschlagen hat. Wenn ich gefragt werde, ob meiner Einschätzung nach durch das Bellen des Hundes außerhalb des umzäunten Areals eine Belästigung der Nachbarn über das zumutbare Maß hinaus eingetreten ist, so gebe ich an, dass subjektiv – je nach Person – schon eine solche Belästigung eingetreten sein kann. Ich möchte aber anfügen, dass es sicherlich der Sinn der vom Beschwerdeführer betriebenen Hundehaltung gewesen ist, dass ein Hund anschlägt, wenn sich Personen nähern. Wenn ich gefragt werde, ob wir damals feststellen haben können, wie der eine Hund den eingezäunten Bereich verlassen hat können, so gebe ich an, dass wir damals diesbezüglich nichts feststellen haben können, wo der Hund das eingezäunte Areal verlassen hat. Vielleicht kann mein Kollege diesbezüglich Auskunft geben, ich jedenfalls kann mich nicht erinnern, ein Loch oder etwas Derartiges an der Zaunanlage gesehen zu haben. Wenn ich gefragt werde, ob dies öfter vorgekommen ist, dass ein Hund das eingezäunte Areal verlassen hat, so gebe ich an, dass mir schon bekannt geworden ist, dass ein weiterer Vorfall gewesen ist, wo ein Hund das eingezäunte Areal verlassen hat. Mit diesem anderen Vorfall war ich persönlich aber nicht befasst. Beim damaligen Vorfall am 19.03.2016 haben wir dann versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, damit sich dieser dann um den Hund kümmert, der sich außerhalb des eingezäunten Areals befunden hat. Uns ist dies nicht sogleich gelungen, aber im Verlauf des Tages konnte der Beschwerdeführer erreicht werden. Wenn ich gefragt werde, ob ich persönliche Wahrnehmungen hinsichtlich des Hundegebells bei den beiden weiteren verfahrensgegenständlichen Vorfällen, also die Nacht vom 07.11. auf den 08.11.2015 und die Nacht vom 13.01. auf den 14.01.2016, gehabt habe, gebe ich an, dass ich diesbezüglich keine persönlichen Wahrnehmungen hatte. Bezüglich des Vorfalls im November 2015 habe ich mit der Anzeigenbearbeitung etwas zu tun gehabt, kann diesbezüglich aber über keine persönlichen Wahrnehmungen über das Hundegebell berichten. Den Vorfall im November 2015 hat mein Kollege EE angezeigt und ich habe die Anzeige unterzeichnet. Wenn ich gefragt werde, ob ich Angaben dazu machen kann, wie weit der Beschwerdeführer vom eingezäunten Hundeareal entfernt wohnt, gebe ich an, dass ich diesbezüglich keine Angaben machen kann. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass es für ihn nicht ungewöhnlich ist, dass ein Hund anschlägt, dies durch Bellen, wenn sich eine Person dem Hund nähert. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass er keine Angaben dazu machen kann, wer mit den beiden verfahrensgegenständlichen Hunden sich beschäftigt hat bzw diese beaufsichtigt hat oder mit diesen Spaziergänge gemacht hat.“
- b)Insp. DD: „Richtig ist, dass ich am 19.03.2016 als Polizist auf der Polizeiinspektion Z tätig gewesen bin. In dieser Funktion habe ich eine Anzeige der Frau BB wegen Hundegebells entgegengenommen. Diese hat sich damals beschwert, dass in der vorangegangenen Nacht lautes Hundegebell auf der Nachbarliegenschaft ihres Wohnhauses stattgefunden hat und sie dadurch in ihrer Nachtruhe gestört worden ist. Nach der Anzeigenerstattung bin ich mit meinem Kollegen AI CC zum Vorfallsort gefahren, und zwar befand sich dieser benachbart zum Wohnhaus der Anzeigerin in Z an der Adresse Adresse 2, wobei das eingezäunte Hundeareal, um das es gegangen ist, sich direkt neben dem Wohnhaus etwas unterhalb befindet. Als wir am Vorfallsort eingetroffen sind, habe ich feststellen können, dass sich ein Hund außerhalb des umzäunten Bereiches aufgehalten hat, dies war der kleinere und meiner Meinung nach der jüngere Hund. Der andere Hund hat sich im umzäunten Bereich aufgehalten. Bei unserem Eintreffen haben die beiden Hunde gebellt, dies meiner Einschätzung nach aber nicht übertrieben laut oder störend. Vornehmlich hat der kleinere Hund außerhalb des umzäunten Bereiches gebellt. Wenn ich gefragt werde, ob die Hunde laut und anhaltend und störend gebellt haben, so gebe ich an, dass dies in erster Linie ein subjektives Empfinden ist. Für mich war es nicht ungewöhnlich, dass die Hunde gebellt haben, als wir eingetroffen sind, liegt es doch in der Natur der Hunde, dass sie anschlagen, wenn jemand kommt. Gegangen ist es um das Bellen in der Nacht, wozu ich natürlich keine eigenen Wahrnehmungen habe. Bei unserem Eintreffen war keine Person anwesend, die die Aufsicht über die Hunde ausgeübt hätte bzw. die auf die Hunde Einfluss nehmen hätte können. Wenn ich gefragt werde, ob ich mir vorstellen kann, dass das Bellen der Hunde störend gewesen ist, so gebe ich an, dass ich damals beim Eintreffen von uns durchaus mit einem Bellen gerechnet habe, mich das Bellen sohin nicht überrascht hat und für mich damals nicht so störend gewesen ist. Ich kann mir allerdings schon vorstellen, dass Bellen in der Nacht für die Anrainer störend sein kann, so wie dort die Gegebenheiten von mir festgestellt werden konnten, zumal sich das eingezäunte Areal neben dem Wohnhaus der Familie B befunden hat. Wenn ich gefragt werde, ob ich damals eine Feststellung machen habe können, wie der Hund, der sich außerhalb des umzäunten Bereiches aufgehalten hat, dieses verlassen hat können, so gebe ich an, dass ich damals schon eine kleine Öffnung in der Zaunanlage wahrnehmen habe können, wo ich mir vorstellen kann, dass der Hund das umzäunte Areal verlassen hat. Ich kann mich noch daran erinnern, dass im Übrigen die Umzäunung einen durchaus ordentlichen Eindruck vermittelt hat. Wahrscheinlich hat sich der kleinere Hund unter der Zaunanlage durchgegraben. Ich kann mich auch noch daran erinnern, dass die Anzeigerin uns gegenüber angegeben hat, dass der kleinere Hund immer wieder das umzäunte Areal verlässt und dann im Gegenstandsbereich herumläuft, wobei sie aber auch angegeben hat, dass der Hund nie aggressiv geworden ist. (Der Beschwerdeführer erklärt in diesem Zusammenhang, dass der kleinere Hund damals zu diesem Zeitpunkt noch nicht sterilisiert gewesen ist, da er dazu noch zu klein gewesen ist.) Die Befragung des Zeugen wird sodann fortgesetzt. Richtig ist, dass ich dann mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten bin, dies wegen des Hundes außerhalb des umzäunten Bereiches. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob ich den Beschwerdeführer gleich erreichen habe können oder erst später. Ich weiß aber noch, dass der Beschwerdeführer sehr kooperativ gewesen ist. Er hat mir erklärt, dass er bereits Bellstopps verwendet, um das Gebell der Hunde in der Nacht so weit als möglich hintanzuhalten. Bei der gegenständlichen Örtlichkeit ist es so, dass Wildtiere (Füchse, Marder etc.) durchaus herumstreifen können, sodass die Hunde wegen dieser Wildtiere anschlagen. Er hat mir auch erklärt, dass er wegen der Zaunanlage sehr bemüht ist und das Loch immer wieder verschließt, dass der kleinere Hund nicht auskommt, doch sei dieser beim Ausbrechen sehr erfinderisch. Hinsichtlich des weiteren Vorfalles im November 2015 bin ich dienstlich nicht befasst gewesen und habe ich diesbezüglich keine persönlichen Wahrnehmungen. Wenn ich gefragt werde, wie weit sich das umzäunte Hundeareal vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt befindet, gebe ich an, dass meiner Erinnerung nach das Wohnhaus in etwa in einer Entfernung von 50 m oder auch weniger vom Hundeareal entfernt ist. Über Frage durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, ob seitens der Polizei auch andere Nachbarn zum Hundegebell befragt worden sind, gab der Zeuge an, dass beim damaligen Vorfall nur die Anzeigerin zugegen gewesen ist und sonstige Nachbarn offensichtlich nicht zu Hause gewesen sind, sodass diesbezügliche Befragungen unterblieben sind. Wir haben damals dann das gegenständliche Hundeareal im Zuge der Dienststreifen immer wieder angefahren, insbesondere auch am Vorfallstag 19.03.2016. Ich habe an diesem Tag dann feststellen können, dass der kleinere Hund irgendwann im Verlauf des Tages in das umzäunte Areal gegeben worden ist.“
- c)Zeuge AB: „Richtig ist, dass ich in einem Einfamilienwohnhaus an der Adresse Z., Adresse 2, mit meiner Familie wohne, also mit meiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter von 5 und 10 Jahren. Unterhalb unseres Wohnhauses, aber direkt angrenzend und in Nachbarschaft zu unserem Wohnhaus hat der Beschwerdeführer eine Hundehaltung betrieben, und zwar in einem eingezäunten Areal, in welchem sich auch eine Holzhütte befunden hat. In den Nächten vom 07.11.2015 auf den 08.11.2015 sowie vom 13.01.2016 auf den 14.01.2016 hat der Beschwerdeführer auf dem beschriebenen Areal zwei Hunde gehalten. In den beiden angegebenen Nächten haben die beiden Hunde laut gebellt. In den genannten Nächten haben die beiden Hunde laut gebellt und geheult, dies nicht nur einmal, sondern immer wieder und auch längere Zeit hindurch. Soweit ich dies wahrnehmen konnte, standen die beiden Hunde auf dem beschriebenen Areal in der Nacht nicht unter der Aufsicht irgendeiner Person. In den beiden genannten Nächten hat es sich so zugetragen, dass wir durch das laute Bellen munter geworden sind, dies auch die Kinder. Die beiden Kinderzimmer befinden sich nämlich zum eingezäunten Hundeareal hingewandt. Es war dann in den beiden genannten Nächten längere Zeit nicht mehr möglich, dass wir eingeschlafen wären. Wenn ich gefragt werde, ob ich eine Angabe dazu machen kann, wie weit der Beschwerdeführer vom umzäunten Hundeareal entfernt wohnt, so gebe ich an, dass er meiner Einschätzung nach schon etwas weiter entfernt wohnt, ich aber dies auch nicht genau einschätzen kann. Meiner Meinung nach wohnt er schon mehrere Hundert Meter vom umzäunten Hundeareal entfernt. Meiner Meinung nach kann der Beschwerdeführer nicht mitbekommen, wenn die beiden Hunde in der Nacht bellen, da er dazu zu weit entfernt wohnt. Soweit ich dies mitbekommen habe, stehen die beiden Hunde zur Nachtzeit unter keiner Beaufsichtigung durch irgendwelche Personen. Soweit ich mitbekommen habe, konnten die beiden Hunde sich im Freien im umzäunten Bereich aufhalten. Sie konnten sich aber auch in die dortige Holzhütte über eine Klappe begeben, ebenso umgekehrt aus der Holzhütte ins Freie gelangen. Meiner Einschätzung nach hat der Beschwerdeführer – wie bereits angegeben – vom Hundegebell in der Nacht nichts mitbekommen können, dies aufgrund der Entfernung seines Wohnhauses vom umzäunten Bereich. Deshalb hat er auch nicht entsprechend Einfluss auf die Hunde nehmen können, wenn diese in der Nacht gebellt haben. Über Frage durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, ob der Zeuge von den montierten Bellstopps etwas mitbekommen hat, gibt dieser an, dass mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer über das Hundegebell geführt worden sind. Richtig ist, dass mir erklärt worden ist, dass nunmehr Bellstopps montiert werden und damit das Hundegebell sich aufhören müsste. Es war dann auch so, dass längere Zeit hindurch das Hundegebell nicht mehr so störend gewesen ist. Dann hat das Hundegebell aber wieder so angefangen, dass es störend für uns in unserer Nachtruhe gewesen ist. Wir haben mehrmals mit dem Beschwerdeführer Gespräche über die gegenständliche Problematik geführt. Wir haben ja auch nur ein paar Nächte zur Anzeige gebracht, wo unserer Meinung nach das Hundegebell für uns als Nachbarn einfach über das zumutbare Maß hinausgegangen ist. Hundegebell war aber in mehreren Nächten und nicht nur in den zur Anzeige gebrachten Nächten.“
- d)Zeugin BB: „Richtig ist, dass ich in einem Einfamilienwohnhaus mit meiner Familie wohne, wobei sich dieses Einfamilienwohnhaus an der Adresse Z., Adresse 2, befindet. Ich wohne dort mit meinem Ehemann und zwei Kindern im Alter von 5 und 10 Jahren. Unterhalb unseres Wohnhauses, aber direkt angrenzend und in Nachbarschaft zu unserem Wohnhaus hat der Beschwerdeführer ein eingezäuntes Hundeareal betrieben, in welchem er zwei Hunde gehalten hat, dies jedenfalls in den Nächten - vom 07.11.2015 auf den 08.11.2015, - vom 13.01.2016 auf den 14.01.2016 und - vom 18.03.2016 auf den 19.03.2016. Ich war an all diesen Nächten zu Hause im Wohnhaus in Z., Adresse 2. Zum Areal des Beschwerdeführers gebe ich an, dass sich darin eine Holzhütte befindet und das Areal eingezäunt ist. Die dort gehaltenen zwei Hunde können sich entscheiden, ob sie sich im Freien im eingezäunten Areal aufhalten oder sich in die Holzhütte begeben, diese ist nämlich für die Hunde über eine Klappe erreichbar. Wenn ich gefragt werde, ob ich mitbekommen habe, dass die Hunde in der Nacht unter der Aufsicht irgendeiner Person gestanden haben, so gebe ich an, dass ich nichts mitbekommen hätte, dass die Hunde in der Nacht unter Aufsicht gewesen wären. Wenn ich gefragt werde, ob das Wohnhaus des Beschwerdeführers vom umzäunten Hundeareal so weit entfernt ist, dass der Beschwerdeführer vom nächtlichen Hundegebell nichts mitbekommen hat können, so gebe ich an, dass das Wohnhaus meiner Einschätzung nach jedenfalls so weit entfernt ist, dass der Beschwerdeführer sicherlich nichts vom Hundegebell auf dem umzäunten Areal in unserer Nachbarschaft mitbekommen hat. Dazu ist die Entfernung meiner Einschätzung nach jedenfalls zu weit. Wenn ich gefragt werde, wie das Hundegebell in den drei angeführten Nächten gewesen ist, so gebe ich an, dass in den drei genannten Nächten das Hundegebell sehr laut gewesen ist. Mir ist vorgekommen, dass die Hunde schon in unserem Wohnhaus sind, so laut war das Bellen. Sie haben auch immer wieder in diesen drei Nächten gebellt, also nicht nur einmal etwa eine Viertelstunde, sondern in den drei genannten Nächten immer wieder. Damals bin nicht nur ich vom Hundegebell wach geworden, sondern auch meine beiden Kinder. Wir konnten dann über längere Zeit hindurch nicht wieder einschlafen. Wir wurden durch das Bellen also in unserer Nachtruhe erheblich gestört. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte die Zeugin, dass sie eine Begebenheit mit dem Beschwerdeführer so in Erinnerung hat, dass sie damals den Beschwerdeführer wegen des Hundegebells angesprochen hat und diesem erklärt hat, dass es so nicht mehr weitergehen kann, da sie das Hundegebell in der Nacht nicht mehr aushält. Ich habe dann den Beschwerdeführer gebeten, die beiden Hunde zu sich nach Hause in den Nächten zu nehmen. Er hat mir dann erklärt, dass nicht ich dies zu entscheiden habe. Er hat dann die Tür geschlossen und wollte offensichtlich kein weiteres Gespräch. Hierauf habe ich mich mit meinem Mann beraten und haben wir uns dann zu einer Anzeige entschlossen.“
- e)Beschwerdeführer AA: „Richtig ist, dass ich zwei Hunde zu den drei verfahrensgegenständlichen Zeiträumen - in der Nacht vom 07.11.2015 auf den 08.11.2015, - in der Nacht vom 13.01.2016 auf den 14.01.2016 und - in der Nacht vom 18.03.2016 auf den 19.03.2016 in einem eingezäunten Areal neben dem Wohnhaus der Familie B in Z., Adresse 2, gehalten habe, wobei die Hunde über eine Hundeklappe auch in eine Holzhütte auf dem eingezäunten Areal gelangen konnten, ebenso umgekehrt aus der Holzhütte in den eingezäunten Bereich. Richtig ist, dass ich selbst an der Adresse Z., Adresse 1, wohne. Dieses Wohnhaus ist vom eingezäunten Hundeareal ca 1 km entfernt. Diese Entfernung ist also zu groß, als dass ich das Hundegebell meiner beiden Hunde auf dem eingezäunten Areal neben dem Wohnhaus der Familie B mitbekommen hätte können. Ich füge hier an, dass in der Gemeinde Z in der Nacht immer wieder verschiedene Hunde bellen. Wenn ich gefragt werde, wie die von mir gehaltenen zwei Hunde in der Nacht im eingezäunten Areal beaufsichtigt worden sind, so gebe ich an, dass in der Nacht keine Beaufsichtigung erfolgt ist. Die Hunde waren eingesperrt und konnten sich im eingezäunten Areal frei bewegen, ebenso konnten sie sich in die Holzhütte begeben, dies über eine Hundeklappe. Außerdem stand ihnen immer Trinkwasser zur Verfügung. Bereits in der Früh haben sich zwei Frauen dann um die Hunde gekümmert, diese sind mit ihnen spazieren gegangen, ebenso vor der Nacht. Ich selbst bin gegen 10.00 oder 11.00 Uhr praktisch täglich zum eingezäunten Areal gefahren und habe mich dort um die beiden Hunde, aber auch um meine Vogelzucht gekümmert. Ich bin meistens bis ca. 13.00 Uhr bei diesem Areal verblieben. Auch nachmittags habe ich öfter das Areal aufgesucht, wenn ich entsprechend Zeit hatte. Ich bin mit den beiden Hunden auch spazieren gegangen, dies mit einem Quad. Wenn ich gefragt werde, ob ich auf die beiden Hunde in der Nacht Einfluss nehmen habe können, so muss ich dies verneinen. Richtig ist, dass der kleinere der beiden Hunde – ein Border Collie – das umzäunte Areal immer wieder verlassen hat können, dies bevor er sterilisiert worden ist, dann ist er ruhiger geworden. Wenn ich gefragt werde, wie dies dem Hund gelungen ist, das umzäunte Areal zu verlassen, gebe ich an, dass er teilweise den Zaun übersprungen hat, weswegen wir dann den Zaun auch erhöht haben. Um ein Untergraben der Zaunanlage zu verhindern, haben wir auch Eisenmatten in den Untergrund eingebaut. Wenn ich gefragt werde, was ich zu den Zeugenangaben sage, dass die Hunde in der Nacht laut gebellt haben, so gebe ich an, dass ich mir schon vorstellen kann, dass diese in der Nacht angeschlagen haben und auch laut gebellt haben. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass diese so viele Nächte hindurch gebellt haben sollen. Ich habe die beiden Hunde deshalb gebraucht, damit diese meine Vogelzucht bewachen. Ich habe mir also schon von den beiden Hunden erwartet, dass diese meine Vogelzucht verteidigen und in diesem Zusammenhang natürlich anschlagen, wenn sie eine Gefahr annehmen. Nunmehr habe ich die beiden Hunde wegen der aufgetretenen Probleme mit der Nachbarschaft weggegeben und habe ich mein Hobby der Vogelzüchterei aufgeben müssen, da ich auch keinen anderen Platz für meine Vögel gefunden habe, der gepasst hätte. Ich habe dort sehr viel Geld investiert, um das Areal entsprechend einzurichten, damit ich dort meine Vogelzucht betreiben kann.“ 2) Das erkennende Verwaltungsgericht geht im Gegenstandsfall aufgrund der bei den Befragungen gewonnenen persönlichen Eindrücke über die Zeugen davon aus, dass diese wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben, sie hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugen ihre Angaben unter Wahrheitspflicht gemacht haben und sie im Falle unrichtiger Aussagen mit strafgerichtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Aber auch der einvernommene Beschwerdeführer hinterließ beim entscheidenden Verwaltungsgericht den Eindruck, dass er sich der Wahrheit verpflichtet gefühlt hat und deshalb wahrheitsentsprechende Angaben gemacht hat. Ganz überwiegend lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers auch mit jenen der Zeugen in Einklang bringen. Soweit Divergenzen bestehen, lassen sich diese recht einfach dadurch erklären, dass Einschätzungen von Personen darüber, ob Hundegebell laut und störend und eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung ist, naturgemäß oft auseinandergehen, da solche Einschätzungen vom subjektiven Empfinden beeinflusst werden. Aufgrund der Angaben der bei der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Personen geht das erkennende Verwaltungsgericht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat zwei Hunde in einem umzäunten Areal direkt neben dem Wohnhaus der Familie B gehalten, dies auch in den drei tatgegenständlichen Nächten vom 07.11.2015 auf den 08.11.2015, vom 13.01.2016 auf den 14.01.2016 und vom 18.03.2016 auf den 19.03.2016. Die Hunde konnten sich dabei nach eigener Wahl im Freien im umzäunten Areal aufhalten oder über eine Hundeklappe eine im eingezäunten Areal befindliche Holzhütte aufsuchen. Der Beschwerdeführer selbst wohnt vom umzäunten Areal, wo er seine beiden Hunde gehalten hat, soweit weg, und zwar nach eigener Angabe ca 1 km entfernt, dass er nicht wahrnehmen konnte, ob, wie laut und anhaltend seine beiden Hunde nachts im umzäunten Areal neben dem Wohnhaus der Familie B gebellt haben. In den Nächten waren die beiden Hunde des Rechtsmittelwerbers im umzäunten Areal neben dem Wohnhaus der Familie B verwahrt und waren die Hunde dabei sich selbst überlassen, standen also nicht unter der Aufsicht irgendeiner Person. Dies trifft auch für die drei tatgegenständlichen Nächte zu. In den drei beschwerdegegenständlichen Nächten haben die beiden Hunde des Beschwerdeführers laut, anhaltend und immer wieder gebellt, wodurch Mitglieder der Familie B aus ihrem Schlaf erwacht sind und längere Zeit nicht mehr einschlafen konnten, davon waren auch die zwei Kinder der Eheleute B im Alter von 5 und 10 Jahren betroffen. Das Bellen der zwei Hunde in den drei tatgegenständlichen Nächten bewirkte solcherart eine erhebliche Störung der Nachtruhe der Familie B und wurden die Personen dieser Familie durch das Hundegebell über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Dem kleineren der beiden Hunde des Beschwerdeführers – einem Border Collie – ist es auch mehrmals gelungen, das umzäunte Areal zu verlassen, dies gegen den Willen und ohne das Wissen des Rechtsmittelwerbers, so befand er sich am 19.03.2016 gegen 08.15 Uhr außerhalb des eingezäunten Areals im Freien. 3) Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende Haltung der beiden Hunde des Rechtsmittelwerbers in den drei tatgegenständlichen Nächten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsvorschrift des § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, die von den Haltern von Hunden verlangt, dafür zu sorgen, dass die Hunde das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährden und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigen, wobei sie insbesondere dafür zu sorgen haben, dass die Hunde das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen verlassen können.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende Haltung der beiden Hunde des Rechtsmittelwerbers in den drei tatgegenständlichen Nächten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsvorschrift des Paragraph 6 a, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz, die von den Haltern von Hunden verlangt, dafür zu sorgen, dass die Hunde das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährden und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigen, wobei sie insbesondere dafür zu sorgen haben, dass die Hunde das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen verlassen können. Diese gesetzlichen Vorgaben erfordern eine entsprechende Verwahrung und insbesondere auch Beaufsichtigung von Hunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt dabei nicht, dass Hunde aufgrund der aufgezeigten Rechtslage nicht durchgängig unter Aufsicht sein müssen, sondern zeitweilig auch keiner Beaufsichtigung bedürfen. Wenn Hunde aber im näheren Umfeld von Wohngebäuden jede Nacht und die ganze Nacht hindurch keinerlei Aufsicht unterliegen und so keinerlei Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Hunde gegeben ist, da sie sich die ganze Nacht hindurch selbst überlassen sind, so kann dies nicht als rechtskonforme Verwahrung und Beaufsichtigung im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz angesehen werden.Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt dabei nicht, dass Hunde aufgrund der aufgezeigten Rechtslage nicht durchgängig unter Aufsicht sein müssen, sondern zeitweilig auch keiner Beaufsichtigung bedürfen. Wenn Hunde aber im näheren Umfeld von Wohngebäuden jede Nacht und die ganze Nacht hindurch keinerlei Aufsicht unterliegen und so keinerlei Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Hunde gegeben ist, da sie sich die ganze Nacht hindurch selbst überlassen sind, so kann dies nicht als rechtskonforme Verwahrung und Beaufsichtigung im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 6 a, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz angesehen werden. Die einem Hundehalter nach dieser Rechtsvorschrift auferlegte Obsorgepflicht verlangt nämlich schon, dass länger anhaltendes Hundegebell im Nahebereich von Wohngebäuden insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe abgestellt wird und daher Hunde, die sich über eine Klappe auch ins Freie in ein umzäuntes Areal in der Nähe von Wohnobjekten begeben können, nicht eine ganze Nacht hindurch ohne jedwede Aufsicht sind. Gerade lautes und anhaltendes Hundegebell zur Nachtzeit im Nahbereich von Wohngebäuden ist objektiv geeignet, als ungebührlich und störend empfunden zu werden, dies entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, verursacht lautes Hundegebell doch kein gleichmäßiges Dauergeräusch, sondern stellt eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher sehr störende Lärmquelle dar (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 18.03.2004, Zl 2003/05/0201, und vom 21.12.1987, Zl 87/10/0136).Gerade lautes und anhaltendes Hundegebell zur Nachtzeit im Nahbereich von Wohngebäuden ist objektiv geeignet, als ungebührlich und störend empfunden zu werden, dies entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, verursacht lautes Hundegebell doch kein gleichmäßiges Dauergeräusch, sondern stellt eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher sehr störende Lärmquelle dar vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 18.03.2004, Zl 2003/05/0201, und vom 21.12.1987, Zl 87/10/0136). Es besteht daher für das entscheidende Verwaltungsgericht keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenangaben der AB und BB anzuzweifeln, dass sie und ihre Kinder durch das Gebell der vom Rechtsmittelwerber direkt in Nachbarschaft zu ihrem Wohnhaus gehaltenen zwei Hunde in den drei tatgegenständlichen Nächten in ihrer Nachtruhe gestört wurden und solcherart durch das Hundegebell über das zumutbare Maß hinaus belästigt worden sind.Es besteht daher für das entscheidende Verwaltungsgericht keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenangaben der Ausschussbericht und BB anzuzweifeln, dass sie und ihre Kinder durch das Gebell der vom Rechtsmittelwerber direkt in Nachbarschaft zu ihrem Wohnhaus gehaltenen zwei Hunde in den drei tatgegenständlichen Nächten in ihrer Nachtruhe gestört wurden und solcherart durch das Hundegebell über das zumutbare Maß hinaus belästigt worden sind. In objektiver Hinsicht hat dementsprechend der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfenen drei Übertretungen begangen, verlangen doch die im § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz festgelegten Sorgepflichten von einem Hundehalter, dass er die von ihm gehaltenen Hunde so verwahrt und beaufsichtigt, dass Menschen durch das Bellen – insbesondere zur Zeit der Nachtruhe – nicht unzumutbar belästigt werden (vgl dazu das zur durchaus vergleichbaren Rechtslage in Wien ergangene VwGH-Erkenntnis vom 20.07.2004, Zl 2004/05/0077). Damit ist aber nicht vereinbar, dass ein Hundehalter die von ihm gehaltenen Hunde jede Nacht sich selbst überlässt und für keine Beaufsichtigung sorgt, zumal solcherart lautes und vor allem anhaltendes Hundegebell zur Nachtzeit nicht auf ein zumutbares Maß durch entsprechende Einflussnahme auf die Hunde gemindert werden kann.In objektiver Hinsicht hat dementsprechend der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfenen drei Übertretungen begangen, verlangen doch die im Paragraph 6 a, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz festgelegten Sorgepflichten von einem Hundehalter, dass er die von ihm gehaltenen Hunde so verwahrt und beaufsichtigt, dass Menschen durch das Bellen – insbesondere zur Zeit der Nachtruhe – nicht unzumutbar belästigt werden vergleiche dazu das zur durchaus vergleichbaren Rechtslage in Wien ergangene VwGH-Erkenntnis vom 20.07.2004, Zl 2004/05/0077). Damit ist aber nicht vereinbar, dass ein Hundehalter die von ihm gehaltenen Hunde jede Nacht sich selbst überlässt und für keine Beaufsichtigung sorgt, zumal solcherart lautes und vor allem anhaltendes Hundegebell zur Nachtzeit nicht auf ein zumutbares Maß durch entsprechende Einflussnahme auf die Hunde gemindert werden kann. 4) Der Beschwerdeführer hat die strittigen Tathandlungen aber auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten. Anlässlich seiner Befragung bei der Beschwerdeverhandlung am 12.10.2016 gab nämlich der Rechtsmittelwerber zu Protokoll, dass er sich schon vorstellen habe können, dass seine Hunde in der Nacht angeschlagen haben und auch laut gebellt haben, habe er die beiden Hunde doch deshalb gebraucht, damit diese seine Vogelzucht bewachen, weshalb er sich von seinen beiden Hunden auch erwartet habe, dass diese seine Vogelzucht verteidigen und in diesem Zusammenhang natürlich anschlagen, wenn sie eine Gefahr annehmen. Relativierend fügte er hinzu, dass er sich nicht vorstellen könne, dass seine beiden Hunde so viele Nächte hindurch gebellt haben sollen. Diesen eigenen Angaben des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber mit (auch lautem) Gebell seiner Hunde in der Nacht durchaus gerechnet hat, dies sogar von seinen zwei Hunden zur Verteidigung seiner Vogelzucht erwartet hat. Bei sorgfältiger Überlegung hätte er auch damit rechnen können, dass dieses von ihm sogar erwartete Hundegebell zumindest die unmittelbaren Nachbarn in deren Nachtruhe stören wird und diese somit über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht folgerichtig davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls subjektiv vorwerfbar die ihm angelasteten Taten begangen hat. Zutreffend ist die belangte Behörde von zumindest fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen. 5) Die gegen die angefochtenen Strafentscheidungen der belangten Behörde vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegenden zwei Beschwerden zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit dies nicht ohnehin schon geschehen ist – Folgendes festzuhalten ist:
- a)Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass nach den Auskünften des von ihm befragten Tierschutzvereines es kein Problem darstellen habe können, wenn seine Hunde in der Nacht oder sonst längere Zeit alleine gewesen seien, zumal sie von ihm ein entsprechendes Areal zur Verfügung gestellt bekommen hätten, wo sie sich entsprechend bewegen hätten können und auch Wasser zum Trinken vorgefunden hätten, wobei ihm auch der Amtstierarzt eine ordnungsgemäße Hundehaltung bescheinigt habe, dies aufgrund der ordentlichen Versorgung der Hunde und aufgrund des entsprechenden Umfeldes für die Hunde, so ist Folgendes klarzustellen: Das entscheidende Verwaltungsgericht hegt keinerlei Zweifel daran, dass der Rechtsmittelwerber seine zwei Hunde aus tierschutzrechtlicher Sicht ordnungsgemäß gehalten hat. Es mag sein, dass aus der Sicht des Tierschutzes die vom Beschwerdeführer vorgenommene Hundehaltung (ohne Beaufsichtigung der Tiere während der gesamten Nacht) als rechtskonform zu bewerten ist. Allerdings bewirkt eine artgerechte Tierhaltung nicht allein schon eine gesetzeskonforme Hundehaltung im Sinne der Vorgaben des § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (vgl hier das Erkenntnis des VwGH vom 20.07.2004, Zl 2004/05/0077, zur vergleichbaren Rechtslage in Wien). Hunde sind nämlich nicht nur artgerecht zu halten, sondern ua auch so, dass eine Belästigung von Menschen über das zumutbare Maß hinaus nicht eintritt (vgl auch das VwGH-Erkenntnis vom 18.03.2004, Zl 2003/05/0092).Allerdings bewirkt eine artgerechte Tierhaltung nicht allein schon eine gesetzeskonforme Hundehaltung im Sinne der Vorgaben des Paragraph 6 a, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz vergleiche hier das Erkenntnis des VwGH vom 20.07.2004, Zl 2004/05/0077, zur vergleichbaren Rechtslage in Wien). Hunde sind nämlich nicht nur artgerecht zu halten, sondern ua auch so, dass eine Belästigung von Menschen über das zumutbare Maß hinaus nicht eintritt vergleiche auch das VwGH-Erkenntnis vom 18.03.2004, Zl 2003/05/0092). Das aufgezeigte Rechtsmittelvorbringen betreffend die nach Auskunft des Tierschutzvereines und nach den Feststellungen des Amtstierarztes ordnungsgemäße Hundehaltung vermag dementsprechend die vorliegenden Beschwerden nicht zum Erfolg zu führen. Aus demselben Grund war dem Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht nachzukommen, die Ergebnisse der Erhebungen des Amtstierarztes aktenkundig zu machen, da eine tiergerechte Haltung noch nichts darüber besagt, ob die Hundehaltung auch den Anforderungen des § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz genügt.Aus demselben Grund war dem Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht nachzukommen, die Ergebnisse der Erhebungen des Amtstierarztes aktenkundig zu machen, da eine tiergerechte Haltung noch nichts darüber besagt, ob die Hundehaltung auch den Anforderungen des Paragraph 6 a, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz genügt. Davon abgesehen befinden sich im Akt der belangten Behörde zu Zl SI-***-**** ohnedies entsprechende Unterlagen über die Erhebungstätigkeit des Amtstierarztes über die vom Beschwerdeführer betriebene Hundehaltung, wobei der Amtstierarzt ausdrücklich festhielt, dass die Frage, ob das Bellen der Hunde eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Lärmbelästigung darstellt, nicht veterinärfachlich beantwortet werden kann, weswegen diese Frage vom Amtstierarzt gar nicht beurteilt wurde.
- b)In beiden Beschwerden wird vorgetragen, dass keine eindeutigen Beweise (für die vom Rechtsmittelwerber begangenen Verwaltungsübertretungen) vorliegen würden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass glaubhafte, in sich widerspruchsfreie und nachvollziehbare Zeugenaussagen durchaus eine tragfähige Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren bilden können. Solch klare und nachvollziehbare Zeugenangaben liegen gegenständlich vor, insbesondere stehen die Zeugenaussagen über die Störung der Nachtruhe durch das Hundegebell mit den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus in Einklang (siehe dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 21.12.1987, Zl 87/10/0136). Die beiden in Beschwerde gezogenen Strafentscheidungen konnten daher zu Recht auf die vorliegenden Zeugenaussagen gestützt werden. 6) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:
§ 19VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung von Hunden ist nicht unerheblich, da ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass Hunde so gehalten werden, dass ua Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, dient diese gesetzliche Zielsetzung doch auch dem gedeihlichen Zusammenleben der Bürger. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist vorliegend von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Zutreffend hat die belangte Behörde auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd berücksichtigt. Auch für das erkennende Verwaltungsgericht sind im Gegenstandsfall keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Entgegen der für die belangte Behörde gegebenen Situation liegen nunmehr Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vor. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 12.10.2016 hat er über Befragung durch das entscheidende Gericht zu Protokoll gegeben, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 1.300,00 verfügt und an Vermögen ein Haus besitzt. Der Rechtsmittelwerber ist für seine Ehefrau sorgepflichtig und hat er im Zusammenhang mit dem Umbau des Hauses noch Schulden in der Höhe von rund Euro 300.000,00 abzutragen. Mit diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind nach Meinung des erkennenden Gerichts die von der belangten Behörde im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 360,00 festgesetzten Geldstrafen in den angefochtenen Entscheidungen von jeweils Euro 50,00 für jede Übertretung in Einklang zu bringen, wurde der Strafrahmen doch bei weitem nicht ausgeschöpft. Auch unter Bedachtnahme auf die übrigen Strafzumessungsgründe sind die verhängten Geldstrafen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen nicht als gering zu beurteilen sind. Insgesamt bestehen daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision in den vorliegenden Beschwerdesachen durch den Rechtsmittelwerber
§ 25aAbs 4 Vw
GG schon deshalb ausgeschlossen, da zum einen in den gegenständlichen Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe von höchstens Euro 360,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und zum anderen in den beiden angefochtenen Straferkenntnissen Geldstrafen von lediglich jeweils Euro 50,00 verhängt wurden.Im Übrigen ist eine Revision in den vorliegenden Beschwerdesachen durch den Rechtsmittelwerber
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da zum einen in den gegenständlichen Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe von höchstens Euro 360,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und zum anderen in den beiden angefochtenen Straferkenntnissen Geldstrafen von lediglich jeweils Euro 50,00 verhängt wurden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1709.2