RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/28/1643-5; LVwG-2016/28/1644-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerden des Herrn A A, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 21.07.2016, Zl **** (hieramtlich: LVwG-2016/28/1643) und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich: LVwG-2016/28/1644), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: Zum Akt LVwG-2016/28/1643 (****):
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt
- Euro 70,00 und zu Spruchpunkt
- Euro 50,00, zu bezahlen.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt
- Euro 70,00 und zu Spruchpunkt
- Euro 50,00, zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Zum Akt LVwG-2016/28/1644 (****):
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt
- Euro 70,00 und zu Spruchpunkt
- Euro 50,00, zu bezahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt
- Euro 70,00 und zu Spruchpunkt
- Euro 50,00, zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 21.07.2016, Zl **** (LVwG-2016/28/1643), nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 18.05.2016, 18.00 Uhr Tatort: Y, Adresse Fahrzeug(e): PKW ***
- Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH, Adresse zu verantworten, dass Herr C C geb. XX.XX.XXXX zum angeführten Zeitpunkt,verantworten, dass Herr C C geb. römisch zwanzig.XX.XXXX zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, mit dem angeführten Kraftfahrzeug als Taxilenker eingesetzt wurde, obwohl dieser nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises war.
- Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH, Adresse zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet wurde, obwohl das angeführte KFZ nicht über ein Schild mit der Aufschrift "TAXI", welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des § 5 Abs. 1"TAXI", welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins TPBO 2000 entspricht, verfügte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 4 Abs. 2 Betriebsordnung f. d. nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl.85/
- Paragraph 4, Absatz 2, Betriebsordnung f. d. nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl.85/52
- § 5 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F.
- Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
- 350,00
- 250,00 § 25 Abs. 1 BO i.V.m. § 15 Abs. 1Paragraph 25, Absatz eins, BO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins Zif. 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG) § 22 TirolerParagraph 22, Tiroler Personenbeförderungs- Betriebsordnung 2000 iVm § 15Betriebsordnung 2000 in Verbindung mit Paragraph 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Absatz 5, Gelegenheitsverkehrs- Gesetz 84 Stunden 60 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 660,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „Sehr geehrter Herr D D, jetzt erstatten wir gegen Sie Anzeige wegen vorsätzlichen Amtsmissbrauch, da Sie bewusst und vorsätzlich falsche Anzeigen konstruieren und dass am laufenden Band. In dieser Anzeige **** wurde das Fahrzeug *** als Ersatzmietwagen eingesetzt, wobei keine Taxidachleuchte auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht war, des Weiteren wurden die Kennzeichen und die Zulassung mitgeführt. Ihre Anschuldigungen sind schon von kriminellster Energie und müssen an die Staatsanwaltschaft und an die Korruptionsstaatsanwaltschaft weitergeleitet werden. PS: Ihre Zusammenarbeit mit der Firma E E muss ebenso strafrechtlich überprüft werden. A A“ Aus der Anzeige zum gegenständlichen Akt der PI X vom 23.05.2016, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Lenker des Personenkraftwagens *** (A) am 18.05.2016 um 18.00 Uhr im Gemeindegebiet von Y, Adresse, unterwegs war und dort einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Personenkraftwagens ist die B B GmbH, Adresse. Es wurde festgestellt, dass der Verantwortliche der Firma B B GmbH in Adresse, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort mit dem oben angeführten Kraftfahrzeug einen Taxilenker eingesetzt hat, obwohl dieser nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war. Weiters wurde festgestellt, dass der Verantwortliche der Firma B B GmbH in Adresse, nicht dafür Sorge getragen hat, dass das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet und von Herrn C C gelenkt wurde, über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches auf dem Fahrzeug angebracht werden muss und den Bestimmungen des § 5 Abs 1 TPBO 2000 entspricht, verfügte.Aus der Anzeige zum gegenständlichen Akt der PI römisch zehn vom 23.05.2016, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Lenker des Personenkraftwagens *** (A) am 18.05.2016 um 18.00 Uhr im Gemeindegebiet von Y, Adresse, unterwegs war und dort einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Personenkraftwagens ist die B B GmbH, Adresse. Es wurde festgestellt, dass der Verantwortliche der Firma B B GmbH in Adresse, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort mit dem oben angeführten Kraftfahrzeug einen Taxilenker eingesetzt hat, obwohl dieser nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war. Weiters wurde festgestellt, dass der Verantwortliche der Firma B B GmbH in Adresse, nicht dafür Sorge getragen hat, dass das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet und von Herrn C C gelenkt wurde, über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches auf dem Fahrzeug angebracht werden muss und den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, TPBO 2000 entspricht, verfügte. Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Personenkraftwagens ist die B B GmbH. Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.07.2016, Zl **** (LVwG-2016/28/1644), nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 09.05.2016, 15.30 Uhr Tatort: Y, Adresse Fahrzeug(e): PKW ***
- Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH, Adresse zu verantworten, dass Herr C C geb. 09.11.1973 zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, mit dem angeführten Kraftfahrzeug als Taxilenker eingesetzt wurde, obwohl dieser nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises war.
- Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH, Adresse zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet wurde, obwohl das angeführte KFZ nicht über ein Schild mit der Aufschrift "TAXI", welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TPBO 2000 entspricht, verfügte.
- Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH, Adresse zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet wurde, obwohl das angeführte KFZ nicht über ein Schild mit der Aufschrift "TAXI", welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, TPBO 2000 entspricht, verfügte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 4 Abs. 2 Betriebsordnung f. d. nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl.85/
- Paragraph 4, Absatz 2, Betriebsordnung f. d. nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl.85/52
- § 5 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F.
- Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
- 350,00
- 250,00 § 25 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehri.V.m. § 15 Abs. 1 Zif. 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG)Paragraph 25, Absatz eins, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehri.V.m. Paragraph 15, Absatz eins, Zif. 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG) § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 iVm § 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-GesetzParagraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 60 Stunden 24 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 660,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „Sehr geehrter Herr D D, jetzt erstatten wir gegen Sie Anzeige wegen vorsätzlichen Amtsmissbrauch, da Sie bewusst und vorsätzlich falsche Anzeigen konstruieren und dass am laufenden Band. In dieser Anzeige **** wurde das Fahrzeug *** als Ersatzmietwagen eingesetzt, wobei keine Taxidachleuchte auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht war, des Weiteren wurden die Kennzeichen und die Zulassung mitgeführt. Ihre Anschuldigungen sind schon von kriminellster Energie und müssen an die Staatsanwaltschaft und an die Korruptionsstaatsanwaltschaft weitergeleitet werden. PS: Ihre Zusammenarbeit mit der Firma E E muss ebenso strafrechtlich überprüft werden. A A“ Aus der Anzeige der PI X vom 23.05.2016, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) am 09.05.2016 um 15.30 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der Adresse von Herrn C C gelenkt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Verantwortliche der Firma B B GmbH in Adresse, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit dem angeführten Kraftfahrzeug den Taxilenker eingesetzt hat, obwohl dieser nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war. Weiters wurde festgestellt, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet wurde, obwohl das angeführte Kraftfahrzeug nicht über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches auf dem Fahrzeugdach abgebracht werden muss und der Bestimmung des § 5 Abs 1 TPBO 2000 entspricht, verfügte. Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Personenkraftwagens ist die B B GmbH, Adresse.Aus der Anzeige der PI römisch zehn vom 23.05.2016, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) am 09.05.2016 um 15.30 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der Adresse von Herrn C C gelenkt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Verantwortliche der Firma B B GmbH in Adresse, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit dem angeführten Kraftfahrzeug den Taxilenker eingesetzt hat, obwohl dieser nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war. Weiters wurde festgestellt, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet wurde, obwohl das angeführte Kraftfahrzeug nicht über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches auf dem Fahrzeugdach abgebracht werden muss und der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TPBO 2000 entspricht, verfügte. Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Personenkraftwagens ist die B B GmbH, Adresse. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in beide verwaltungsbehördlichen Akten und die dagegen erhobenen Beschwerden, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Beschwerdeführers vom 27.07.2016, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Herrn D D vom 01.09.2016, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug der Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, bei welcher der Beschwerdeführer selbst sowie der Zeuge F F einvernommen wurden. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalte als erwiesen fest: Festgehalten wird, dass die Akten LVwG-2016/28/1643 und LVwG-2016/28/1644 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Zum Akt LVwG-2016/28/1643: Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH mit Sitz in Adresse. Am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 18.05.2016, war Herr C C mit dem Personenkraftwagen, behördliches Kennzeichen *** in der Gemeinde Y, Adresse, als Lenker unterwegs. Der Lenker, Herr C C, wurde vom einvernommenen Zeugen F F kontrolliert und beamtshandelt. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** wies am vorfallsgegenständlichen Tag die Verwendungsbestimmung Nr 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes) auf. Der Lenker, Herr C C, war am vorfallsgegenständlichen Tag bei der Firma B B GmbH beschäftigt, wobei er nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises war. Dass das gegenständliche Fahrzeug vom Lenker als Ersatzmietwagen eingesetzt worden wäre, wurde vom Lenker bei der Kontrolle vor Ort nicht angegeben. Hiezu ist auszuführen, dass es naheliegend gewesen wäre, wenn der Lenker bei der Kontrolle angegeben hätte, dass das Fahrzeug als Ersatzmietwagen für den eigentlichen Mietwagen eingesetzt wurde. Vielmehr verhielt es sich so, dass das gegenständliche Fahrzeug welches die Verwendungsbestimmung 25 (zur Verwendung im Rahmen eines Taxigewerbes) aufwies, auch als Taxi eingesetzt wurde, wobei das Fahrzeug nicht über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des § 5 Abs 1 TPBO 2000 entsprechen muss, verfügte.Vielmehr verhielt es sich so, dass das gegenständliche Fahrzeug welches die Verwendungsbestimmung 25 (zur Verwendung im Rahmen eines Taxigewerbes) aufwies, auch als Taxi eingesetzt wurde, wobei das Fahrzeug nicht über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, TPBO 2000 entsprechen muss, verfügte. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zum Akt LVwG-2016/28/1644: Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH mit Sitz in Adresse. Am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 09.05.2016, war Herr C C mit dem Personenkraftwagen, behördliches Kennzeichen *** in der Gemeinde Y, Adresse, als Lenker unterwegs. Der Lenker, Herr C C, wurde vom einvernommenen Zeugen F F kontrolliert und beamtshandelt. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** wies am vorfallsgegenständlichen Tag die Verwendungsbestimmung Nr 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes) auf. Der Lenker, Herr C C, war am vorfallsgegenständlichen Tag bei der Firma B B GmbH beschäftigt, wobei er nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises war. Dass das gegenständliche Fahrzeug vom Lenker als Ersatzmietwagen eingesetzt worden wäre, wurde vom Lenker bei der Kontrolle vor Ort nicht angegeben. Hiezu ist auszuführen, dass es naheliegend gewesen wäre, wenn der Lenker bei der Kontrolle angegeben hätte, dass das Fahrzeug als Ersatzmietwagen für den eigentlichen Mietwagen eingesetzt wurde. Vielmehr verhielt es sich so, dass das gegenständliche Fahrzeug welches die Verwendungsbestimmung 25 (zur Verwendung im Rahmen eines Taxigewerbes) aufwies, auch als Taxi eingesetzt wurde, wobei das Fahrzeug nicht über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des § 5 Abs 1 TPBO 2000 entsprechen muss, verfügte.Vielmehr verhielt es sich so, dass das gegenständliche Fahrzeug welches die Verwendungsbestimmung 25 (zur Verwendung im Rahmen eines Taxigewerbes) aufwies, auch als Taxi eingesetzt wurde, wobei das Fahrzeug nicht über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, TPBO 2000 entsprechen muss, verfügte. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen: Zu beiden Verfahren: § 4 Abs 2 Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr besagt wie folgt:Paragraph 4, Absatz 2, Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr besagt wie folgt: „Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.“ § 5 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung besagt wie folgt:Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung besagt wie folgt: „Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift "Taxi" zu kennzeichnen, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.“„Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift "Taxi" zu kennzeichnen, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.“ Gegenständlich wurde an den jeweiligen, vorfallsgegenständlichen Tattagen ein zur Verwendung als Taxi bestimmtes Fahrzeug vom Lenker C C gelenkt. Herr C C war an den Tattagen nicht im Besitz eines Taxilenkausweises, weshalb er auch nicht mit dem angeführten Kraftfahrzeug als Taxilenker fahren hätte dürfen. Weiters hat sich im Beweisverfahren zu beiden Verfahren nicht ergeben, dass das als zur Verwendung als Taxifahrzeug eingesetzte Fahrzeug als Ersatzfahrzeug (Mietwagen) verwendet worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass das eigentliche Mietfahrzeug in einer Werkstatt gewesen sei und daher das gegenständliche Fahrzeug als Ersatzfahrzeug im Betrieb eingesetzt worden sei. Auch gab der Lenker selbst bei den Kontrollen den amtshandelnden Beamten gegenüber keine Auskunft darüber, dass das Fahrzeug als Ersatzfahrzeug für den Betrieb eingesetzt worden sei. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die im vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten. Eine Amtswidrigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens kann nur dort ausgelöst werden, wo der Partei ihrer Mitwirkungspflicht genüge getan hat. Dies bedeutet nun, dass der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht hat, dass das gegenständliche Fahrzeug als Ersatzfahrzeug eingesetzt worden wäre, wobei er hierzu keine entsprechenden Beweise angeboten hat, weshalb für das Landesverwaltungsgericht Tirol feststeht, dass das Fahrzeug an den Tattagen als Taxifahrzeug eingesetzt worden ist und darüber hinaus von einem Lenker gelenkt wurde, welcher nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises war. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann von Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit der Tatsache wahrscheinlich gemacht wurde. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des Mangels des Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des Paragraph eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann von Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit der Tatsache wahrscheinlich gemacht wurde. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des Mangels des Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen ins Leere. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung zu den Spruchpunkten
- lässt jeweils eine Geldstrafe bis zu einem Betrag von Euro 7.267,00 zu. Die einschlägige Strafbestimmung zu den Spruchpunkten
- lässt jeweils ebenso eine Geldstrafe bis zu einem Betrag von Euro 7.267,00 zu. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Erschwerend waren die einschlägigen Strafvormerkungen des Beschwerdeführers zu werten. Der Beschwerdeführer bezieht, laut eigenen Angaben, monatlich Euro 700,00 an Geschäftsführergehalt, hat kein Vermögen und bestehen Schulden für den Beschwerdeführer in der Höhe von Euro ca 200.000,00 bis 400.000,
- Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind, aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat, die über dem Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.28.1643.5