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{'item': 'LVwG-2016/37/1497-4'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 38Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/1497-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 30.07.1960, Zl V-***1, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z, bestehend aus der A./Haupturkunde, dem B./Wirtschaftsplan und den C./Verwaltungssatzungen. Mit Schriftsatz vom 30.01.2016 hat AA, Adresse1, Y, den Antrag auf Löschung seiner zwei Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z beantragt. Zu der von AA beantragten Löschung seiner beiden Anteilsrechte hat sich die Agrargemeinschaft Z durch ihren Obmann CC im Schriftsatz vom 04.02.2016 geäußert und sich gegen die beantragte Löschung ausgesprochen. Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 hat DD, Aresse2, der Agrarbehörde mitgeteilt, auf seine beiden Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z zu verzichten. Am 17.02.2016 hat zu der von AA und DD beantragten Löschung ihrer Anteilsrechte in der Bezirkslandwirtschaftskammer W eine Besprechung stattgefunden, an der Agrarobmann CC sowie die agrarfachliche Amtssachverständige DI EE teilgenommen haben. Über diese Besprechung sowie eine telefonische Rücksprache mit DD hat die agrarfachliche Amtssachverständige DI EE den Aktenvermerk vom 26.02.2016, Zl AGM-***2, angelegt. Unter Bezugnahme auf diese Besprechung hat Obmann CC in dem an die Agrarbehörde gerichteten Schriftsatz vom 17.02.2016 festgehalten, dass eine Löschung der Anteilsrechte des AA und des DD nicht erwünscht sei. Am 09.03.2016 hat die agrarfachliche Amtssachverständige DI EE telefonisch mit AA Rücksprache gehalten und hierüber den Aktenvermerk vom 09.03.2016, Zl AGM-***3, angelegt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 hat FF der Agrarbehörde mitgeteilt, auf sein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Z mangels eines konkreten Bedarfes verzichten zu wollen. Mit Schriftsatz vom 11.04.2016, Zl AGM-***4, hat die agrarfachliche Amtssachverständige DI EE zu den Anträgen des AA, des DD und des FF Befund und Gutachten erstattet. Zu diesem Gutachten haben sich Agrarobmann CC im Schriftsatz vom 25.04.2016 sowie AA, DD und FF im Schriftsatz vom 09.05.2016 geäußert. Mit den Bescheiden vom 14.06.2016, Zl AGM-***1, Zl AGM-***5, und Zl AGM-***6, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag des AA, des DD und des FF auf Löschung/Verzicht auf deren Anteilsrecht(e) an der Agrargemeinschaft Z abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 14.06.2016, Zl AGM-***1, hat AA, Adresse1, Y, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in W, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung seiner Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z, welche mit der Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers in EZ ****, GB Y, verbunden sind, zur Gänze Folge gegeben wird“; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückzuverweisen.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 12.09.2016 mitgeteilt, dass die Agrargemeinschaft Z nicht auf Gemeindegut im Sinne des (iSd) § 33 Abs 2 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) besteht. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 12.09.2016 mitgeteilt, dass die Agrargemeinschaft Z nicht auf Gemeindegut im Sinne des (iSd) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) besteht. Am 20.10.2016 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 15.07.2016, verwiesen. Ergänzend zur Beschwerde hat er hilfsweise beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Absonderung seiner Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z welche mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB Y, verbunden sei, zur Gänze Folge gegeben und die agrarbehördliche Genehmigung für die Absonderung erteilt werde. CC, Obmann der Agrargemeinschaft Z, hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Obmannes der Agrargemeinschaft Z, jeweils als Partei, und der agrarfachlichen Amtssachverständigen DI EE sowie durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, jeweils samt Beilagen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines/einer agrarfachlichen Amtssachverständigen zur Erhebung des Futterertrages auf der Z-Alm eingebracht. Diesen Beweisantrag hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mittels verfahrensleitenden Beschlusses als unerheblich zurückgewiesen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.06.2016, Zl AGM-***1, in seinem gesamten Umfang und begehrt die Löschung der mit der Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB Y, verbundenen zwei Anteilsrechte. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seinem Antrag handle es sich nicht um einen Antrag auf Absonderung von Anteilsrechten, sondern um einen Antrag auf Löschung der mit der Liegenschaft verbundenen Mitgliedschaftsrechte. Während die Absonderung von Mitgliedschaftsrechten einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfe und diese bei Fehlen der in § 38 Abs 4 TLFG 1996 umschriebenen Voraussetzungen abzuweisen sei, sei ein Anteilsrecht an einem Grundstück auf Antrag des Berechtigten oder der Gemeinde von der Agrarbehörde für erloschen zu erklären, sofern kein Bedarf mehr an einem Anteilsrecht bestehe.Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seinem Antrag handle es sich nicht um einen Antrag auf Absonderung von Anteilsrechten, sondern um einen Antrag auf Löschung der mit der Liegenschaft verbundenen Mitgliedschaftsrechte. Während die Absonderung von Mitgliedschaftsrechten einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfe und diese bei Fehlen der in Paragraph 38, Absatz 4, TLFG 1996 umschriebenen Voraussetzungen abzuweisen sei, sei ein Anteilsrecht an einem Grundstück auf Antrag des Berechtigten oder der Gemeinde von der Agrarbehörde für erloschen zu erklären, sofern kein Bedarf mehr an einem Anteilsrecht bestehe. Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr, einen Antrag auf Löschung seiner Anteile direkt bei der Agrarbehörde eingebracht zu haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs 9 erster Satz iVm § 38 Abs 8 lit a TFLG 1996 habe die Agrarbehörde aufgrund eines entsprechenden Antrages das Anteilsrecht für erloschen zu erklären. Für die Agrarbehörde bestehe

den zitierten Gesetzesbestimmungen kein Ermessensspielraum. Der Beschwerdeführer hält fest, dass er zwar keine Mitteilung an die Gemeinde gerichtet habe, er habe aber den Antrag auf Löschung seiner Anteilsrechte gegenüber der Agrarbehörde gestellt. In seinem Ansuchen habe er nachvollziehbar begründet, dass er selbst über genügend Weideflächen verfüge und somit kein Bedarf an den verfahrensgegenständlichen Anteilsrechten bestehen würde. Die Agrarbehörde hätte daher seine Anteilsrechte für erloschen zu erklären gehabt. Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr, einen Antrag auf Löschung seiner Anteile direkt bei der Agrarbehörde eingebracht zu haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 9, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 8, Litera a, TFLG 1996 habe die Agrarbehörde aufgrund eines entsprechenden Antrages das Anteilsrecht für erloschen zu erklären. Für die Agrarbehörde bestehe

den zitierten Gesetzesbestimmungen kein Ermessensspielraum. Der Beschwerdeführer hält fest, dass er zwar keine Mitteilung an die Gemeinde gerichtet habe, er habe aber den Antrag auf Löschung seiner Anteilsrechte gegenüber der Agrarbehörde gestellt. In seinem Ansuchen habe er nachvollziehbar begründet, dass er selbst über genügend Weideflächen verfüge und somit kein Bedarf an den verfahrensgegenständlichen Anteilsrechten bestehen würde. Die Agrarbehörde hätte daher seine Anteilsrechte für erloschen zu erklären gehabt. Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass er fünf bis sieben Stück Braunviehkühe der Rasse Brown-Swiss, die der Milchgewinnung dienen würden, halte. Der Beschwerdeführer listet die ihm zur Verfügung stehenden Weideflächen ─ Hochweide im Ausmaß von ca 3,6 ha, Hutweide im Nahbereich des Hofes im Ausmaß von ca 1 ha und Mähwiesen im Ausmaß von 4,5 ha ─ auf. Mit diesen Flächen sei der Grundbedarf seiner Kühe zur Gänze gedeckt. Lediglich das Kraftfutter müsse zugekauft werden. Der Beschwerdeführer hält fest, dass er seine Milchkühe über den Sommer auf seine eigene Hochweide auftreibe und dort melke. Darüber hinaus habe er auch die Möglichkeit, seinen Kühen täglich die notwendige Menge an Kraftfutter zu geben. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass er bis einschließlich des Jahres 2010 regelmäßig laktierende Milchkühe auf die Z-Alm aufgetrieben habe. In mehreren Sommern sei es zu Infektionen des Euters mit Staphylococcus aureus gekommen. Im Jahr 2010 seien diese Probleme derart massiv gewesen, dass der gesamte Käsevorrat im Ausmaß von 650 kg entsorgt habe werden müssen. Auch im Jahr 2011 sei eine zu hohe Konzentration von Staphylokokken im Käse festgestellt worden. Wiederum habe Käse im Ausmaß von rd 400 kg entsorgt werden müssen. Auch im Jahr 2012 seien 28 von 40 Kühen positiv auf Staphylokokken getestet worden. Der Beschwerdeführer hebt hervor, aufgrund dieser Infektionen nach dem Sommer 2010 keine laktierenden Kühe auf die Z-Alm aufgetrieben zu haben. Zuletzt habe er im Jahr 2012 zwei nicht laktierende Kühe und eine trächtige Kalbin aufgetrieben. Bei einer Kuh sei allerdings eine „Viertelentzündung“ aufgetreten, eine andere Kuh sei beinahe abgestürzt. Er habe dann die aufgetriebenen Kühe selbst wieder ins Tal bringen müssen, eine Meldung durch das Almpersonal sei nicht erfolgt. Seit diesen Vorfällen habe er überhaupt keine Tiere mehr auf die Z-Alm aufgetrieben. Er habe nunmehr keine Probleme mehr mit allfälligen Staphylokokken oder Eutererkrankungen. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass es bis zum Jahr 2015 eine Milchkontingentierung (Milchquote) gegeben hätte. Bei einem Auftrieb der Kühe auf die Z-Alm habe er mit keinen Übermengen und damit Sanktionen rechnen müssen, zumal die Milch direkt auf der Alm weiter verarbeitet worden sei. Seit dem Wegfall der Milchquote müsse er keine wie immer gearteten Sanktionen aufgrund einer Überproduktion befürchten. Vielmehr erziele er für jeden produzierten Liter Milch einen Umsatz. Aus den eben dargelegten Gründen seien für ihn als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB Y, seine Anteilsrechte nutzlos geworden. Der Beschwerdeführer hält fest, dass, selbst wenn man seinen Antrag auf Löschung der Anteilsrechte als „Absonderung von Anteilsrechten“ qualifizieren würde, die Agrarbehörde die Löschung bzw „Absonderung“ bewilligen hätte müssen. Der von der belangten Behörde angewendete Tatbestand des § 38 Abs 4 lit a TFLG 1996 liege nicht vor. Seine Anteilsrechte würden „schlicht erlöschen und käme es weder zu einer Zersplitterung noch zu einer Anhäufung von Anteilsrechten bei einzelnen Mitgliedern. Es würde sich lediglich die Gesamtanzahl von Anteilsrechten von derzeit 47 auf letztlich 45 reduzieren“. Aus den eben dargelegten Gründen seien für ihn als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB Y, seine Anteilsrechte nutzlos geworden. Der Beschwerdeführer hält fest, dass, selbst wenn man seinen Antrag auf Löschung der Anteilsrechte als „Absonderung von Anteilsrechten“ qualifizieren würde, die Agrarbehörde die Löschung bzw „Absonderung“ bewilligen hätte müssen. Der von der belangten Behörde angewendete Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 4, Litera a, TFLG 1996 liege nicht vor. Seine Anteilsrechte würden „schlicht erlöschen und käme es weder zu einer Zersplitterung noch zu einer Anhäufung von Anteilsrechten bei einzelnen Mitgliedern. Es würde sich lediglich die Gesamtanzahl von Anteilsrechten von derzeit 47 auf letztlich 45 reduzieren“. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass die Löschung seiner Anteilsrechte die Leistungsfähigkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes verbessere, es komme auch nicht zu einem Erwerb seiner Anteilsrechte durch einen Dritten. Seine Anteilsrechte seien nur mit Belastungen verbunden und würden daher die Leistungsfähigkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes vermindern. Es müsse ihm daher möglich sein, seine Anteilsrechte aufzugeben. Abschließend legt der Beschwerdeführer anhand der Kosten für die Kanalisierung der Z-Alm dar, dass der Verzicht und die Löschung seiner Anteilsrechte sich nicht nachteilig auf die Wirtschaftslage der weiteren Agrargemeinschaftsmitglieder und erst recht nicht der Agrargemeinschaft selbst auswirken würden. Die Löschung seiner Anteilsrechte habe zur Folge, dass dauerhaft zwei Stellplätze im Stall der Agrargemeinschaft zur Verfügung stünden und zwei Stück Fremdvieh (oder auch Vieh von Mitgliedern der Agrargemeinschaft) auf die Alm aufgetrieben werden könnten. Gerade der Auftrieb von Fremdvieh führe zu zusätzlichen Einnahmen der Agrargemeinschaft. Die Löschung seiner Anteilsrechte wirke sich somit nicht nachteilig auf die wirtschaftliche Situation der Agrargemeinschaft aus. Zudem sei eine allfällige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Verfahren zur Absonderung von Anteilsrechten nicht zu berücksichtigen. Die Verweigerungsgründe seien im § 38 Abs 4 TFLG 1996 taxativ aufgezählt, die „wirtschaftliche Lage der Agrargemeinschaft“ werde allerdings dort nicht genannt. Die Löschung seiner Anteilsrechte wirke sich somit nicht nachteilig auf die wirtschaftliche Situation der Agrargemeinschaft aus. Zudem sei eine allfällige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Verfahren zur Absonderung von Anteilsrechten nicht zu berücksichtigen. Die Verweigerungsgründe seien im Paragraph 38, Absatz 4, TFLG 1996 taxativ aufgezählt, die „wirtschaftliche Lage der Agrargemeinschaft“ werde allerdings dort nicht genannt. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:

  1. Feststellungen zur Agrargemeinschaft Z: Laut dem Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z vom 30.07.1960, Zl V-***1, ist die Z in der Liegenschaft in EZ ****, GB Y, vorgetragen. Zum Regulierungsgebiet gehören die Gst Nrn ***/1, ***/2 und ***/
  2. Die Agrargemeinschaft Z besteht nicht auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 und ist somit keine Gemeindegutsagrargemeinschaft.Laut dem Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z vom 30.07.1960, Zl V-***1, ist die Z in der Liegenschaft in EZ ****, GB Y, vorgetragen. Zum Regulierungsgebiet gehören die Gst Nrn ***/1, ***/2 und ***/
  3. Die Agrargemeinschaft Z besteht nicht auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 und ist somit keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Das agrargemeinschaftliche Gebiet umfasst 102,6473 ha Alpen, 20,4755 ha Wald und 64,999 ha sonstige Flächen, in Summe daher 188,1218 ha. Zudem verfügt die Agrargemeinschaft über das Recht der Weide auf dem Gst Nr ***/4 in EZ ****, GB Y, und der Schneeflucht auf Gst Nr ***/5 in EZ ****, GB Y. Die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften nehmen an der Nutzung des Gemeinschaftsgebietes im Verhältnis ihrer Anteile teil. In diesem Verhältnis haben sie auch die durch die Nutzung erwachsenen Kosten zu tragen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Derzeit besteht die Agrargemeinschaft Z aus insgesamt 42 Liegenschaften. Anteilsberechtigt sind in den Gemeinden Y, Q und X liegende Stammsitzliegenschaften. Der Bau der Almhütte der Z-Alm erfolgte 1962, der Bau des Stalls
  4. Für die Aufnahme von Darlehen wurden die Mitgliedschaftsrechte finanziell belastet. Darüber hinaus waren 80 Stunden an Schichten pro Mitgliedschaftsrecht beim Bau der Gebäude zu leisten. Derzeit besteht die Agrargemeinschaft Z aus insgesamt 42 Liegenschaften. Anteilsberechtigt sind in den Gemeinden Y, Q und römisch zehn liegende Stammsitzliegenschaften. Der Bau der Almhütte der Z-Alm erfolgte 1962, der Bau des Stalls
  5. Für die Aufnahme von Darlehen wurden die Mitgliedschaftsrechte finanziell belastet. Darüber hinaus waren 80 Stunden an Schichten pro Mitgliedschaftsrecht beim Bau der Gebäude zu leisten. Der Stall verfügt über insgesamt 47,5 Stammplätze. Die Z-Alm ist eine reine Milchkuhalm mit eigener Milchverarbeitung (Butter und Käse). Das Vieh wird um den 20.
  6. auf- und um den 20.
  7. abgetrieben. Für die Nutzung der Almhütte als Gastbetrieb ist kein Pachtzins an die Agrargemeinschaft zu bezahlen, da die Hirten und Senner dafür Kost und Logis frei bekommen. Im Jahr 2016 haben die anteilberechtigten Mitglieder 27 Stück Rechtvieh und in den davor liegenden Jahren im Schnitt 30 bis 32 Rechte bzw Milchkühe aufgetrieben. Der Rest wird mit Fremdvieh (Grasrecht) gedeckt. Zwar könnte die Z-Alm ausschließlich mit Vieh von den Mitgliedern bestoßen werden, viele Mitglieder haben aber auch Mitgliedschaftsrechte an anderen Almen bzw treiben ihr Vieh unabhängig von Mitgliedschaftsrechten auf andere Almen auf. Die aus der Milch erzeugten Produkte (Käse, Butter) werden an die Vieh auftreibenden Bauern verteilt, aber auch in der Jausenstation verkauft. Für den Erhalt der Alm müssen die auftreibenden Bauern ─ unabhängig von der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Z ─ pro Kuh in Summe acht Stunden an Schichten jährlich leisten. Zusätzlich mussten im Jahr 2016 für den Auftrieb von Rechtvieh Euro 355,-- und für Fremdvieh (Grasrecht) Euro 380,-- gezahlt werden. Die Gemeinden Y und Q unterstützen die Agrargemeinschaft Z durch jährliche finanzielle Leistungen. Die Agrargemeinschaft Z beabsichtigt zur Entsorgung des auf der Z-Alm anfallenden Abwassers einen Abwasserkanal zu errichten. Den dafür erforderlichen Beschluss hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z am 29.01.2016 gefasst. Laut diesem Vollversammlungsbeschluss wird jedes Anteilsrecht im Zusammenhang mit der Errichtung des geplanten Abwasserkanals mit Euro 1.000,-- belastet.
  8. Feststellungen zum landwirtschaftlichen Betrieb und zu den Anteilsrechten des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hält auf seinem Hof („Hof GG“) fünf bis sieben Stück Milchkühe und drei bis fünf Stück Jungvieh. Bei den Milchkühen handelt es sich um Braunviehkühe der Rasse Brown-Swiss. Es handelt sich dabei um eine auf Milchleistung ausgerichtete Hochleistungsrasse. Deren Haltung macht einen Kraftfuttereinsatz notwendig, um die Milchleistung zu erreichen. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über eine eigene Hochweide im Ausmaß von ca 3,6 ha sowie über eine eigene Hutweide im Nahbereich des Hofes im Ausmaß von ca 1 ha. Zusätzlich stehen dem Beschwerdeführer zur Gewinnung des Winterfutters Mähwiesen im Ausmaß von ca 4,5 ha zur Verfügung. Diese Flächen reichen zur Deckung des Grundbedarfes seiner Kühe zur Gänze aus. Lediglich das Kraftfutter muss zugekauft werden. Während des Zeitraumes von Ende Mai bis Ende August jeden Jahres sind die Milchkühe des Beschwerdeführers auf seiner eigenen Alm, genannt „U“. Auf dieser Alm hat der Vater des Beschwerdeführers einen Stall gebaut, sodass die Kühe vor Ort gemolken werden können. Die Milch wird jeden Tag abgeliefert. Mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB Y, ist AA zu zwei Anteilsrechten Mitglied an der Agrargemeinschaft Z. Bis einschließlich des Jahres 2010 hat er Milchkühe auf die Z-Alm aufgetrieben, aufgrund von Infektionen (Euterinfektionen) mehrerer Kühe hat er seit 2010 keine laktierenden Milchkühe auf die Z-Alm aufgetrieben. Zuletzt hat er im Jahr 2012 zwei nicht laktierende Kühe und eine trächtige Kalbin aufgetrieben. Er musste die beiden Kühe selbst wieder ins Tal bringen, da bei einer Kuh eine „Viertelentzündung“ aufgetreten und die andere Kuh beinahe abgestürzt ist. Diesbezüglich erfolgte an ihn keine Meldung durch das Almpersonal.
  9. Antrag des Beschwerdeführers auf Erlöschen seiner Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z: Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.01.2016 zielt darauf ab, seine Anteilsrechte „erlöschen“ zu lassen. Eine Übertragung dieser Anteilsrechte ist folglich nicht beabsichtigt. Die Gesamtanzahl von Anteilsrechten von derzeit 47 würde sich damit auf 45 reduzieren. Es würden in weiterer Folge dauerhaft zwei Stellplätze im Stall der Agrargemeinschaft auf der Z-Alm zur Verfügung stehen. Die die Gemeinschaft treffenden Lasten wären daher auf die verbleibenden 45 Anteilsrechte zu überwälzen. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Zur Z hat die agrarfachliche Amtssachverständige DI EE mit Schriftsatz vom 11.04.2016, Zl AGM-***4, Befund und Gutachten erstattet und dieses Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 näher erläutert. Zur Bewirtschaftung der Z-Alm hat sich auch Obmann CC anlässlich seiner Einvernahme am 20.10.2016 geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt die im Kapitel
  10. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen sowie die Aussagen des Obmannes CC. Diesbezüglich liegen auch keine gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Rechtsmittel, aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu der von ihm betriebenen Landwirtschaft geäußert. Darüber hinaus hat er dargelegt, warum er seit dem Sommer 2013 keine Tiere mehr auf der Z-Alm auftreibt. Diese – unbestritten – gebliebenen Aussagen bilden die Grundlage für die Feststellungen im Kapitel
  11. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. Zweck und Inhalt seines Antrages auf „Erlöschen“ seiner beiden Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 ausführlich erläutert und begründet. Zu den damit verbundenen Auswirkungen haben sich auch Obmann CC und die agrarfachliche Amtssachverständige DI EE geäußert. Gestützt auf deren Aussagen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel
  12. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  13. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten §
  14. […]Paragraph 38, […]

(3)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4)Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn
(4)Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn
  1. a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c betroffen sind,von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, betroffen sind,
  2. b)durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
  3. c)der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn 1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder 2. Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in derselben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist. […]
(5)Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, es sei denn, dass eine andere regionale Übung besteht. Abs. 4 lit c Z 2 bleibt unberührt.
(5)Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, es sei denn, dass eine andere regionale Übung besteht. Absatz 4, Litera c, Ziffer 2, bleibt unberührt. […]
(8)Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder
(8)Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder
  1. a)der Antrag, das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
  2. b)der Antrag, das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen zu verbinden. Für einen Antrag nach lit. b gelten die Abs. 4 lit. b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass anstelle der Absonderung bzw des Erwerbs die Übertragung des Anteilsrechtes tritt.zu verbinden. Für einen Antrag nach Litera b, gelten die Absatz 4, Litera b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass anstelle der Absonderung bzw des Erwerbs die Übertragung des Anteilsrechtes tritt.
(9)Im Fall des Abs. 8 lit. a hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht für erloschen zu klären. Im Fall des Abs. 8 lit. b hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht höchstens im bestehenden Ausmaß und, wenn der tatsächliche Bedarf der neuen Stammsitzliegenschaft dieses Ausmaß unterschreitet, höchstens im Ausmaß dieses tatsächlichen Bedarfes auf die neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vor, so hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht auch in diesem Fall für erloschen zu erklären. § 54a Abs. 6 bleibt unberührt.“
(9)Im Fall des Absatz 8, Litera a, hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht für erloschen zu klären. Im Fall des Absatz 8, Litera b, hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht höchstens im bestehenden Ausmaß und, wenn der tatsächliche Bedarf der neuen Stammsitzliegenschaft dieses Ausmaß unterschreitet, höchstens im Ausmaß dieses tatsächlichen Bedarfes auf die neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vor, so hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht auch in diesem Fall für erloschen zu erklären. Paragraph 54 a, Absatz 6, bleibt unberührt.“ „Teilungen § 42.
(1)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, kann eine Haupt- oder Einzelteilung sein. Paragraph 42,
(1)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, kann eine Haupt- oder Einzelteilung sein.
(2)Die Hauptteilung besteht in der Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeteil) und einer Agrargemeinschaft oder zwischen mehreren Agrar-gemeinschaften.
(3)Die Einzelteilung besteht entweder
  1. a)in der Auflösung der Agrargemeinschaft unter Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum oder
  2. b)im Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derselben zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) oder
  3. c)in der Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf alle oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft für den restlichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzes bei allfälliger Änderung der Anteilsrechte.
(4)Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
  1. a)die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind;
  2. b)die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;
  3. c)die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und
  4. d)die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist. […]“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem – zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretenen – Beschwerdeführer am 17.06.2016 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 15.07.2016 vom nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erhobene Beschwerde langte am 15.07.2016 und damit fristgerecht bei der Agrarbehörde ein.

  1. In der Sache: 2.
  2. Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 30.01.2016: 2.1.
  3. Zum Tatbestand des § 38 Abs 8 lit a und Abs 9 TFLG 1996:2.1.
  4. Zum Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 8, Litera a und Absatz 9, TFLG 1996: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe einen „Antrag auf Löschung der zwei Anteilsrechte bei der Agrargemeinschaft Z“ eingebracht. Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 38 Abs 8 lit a und Abs 9 TFLG 1996 hätte die belangte Behörde seine Anteilsrechte für erloschen zu erklären gehabt. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe einen „Antrag auf Löschung der zwei Anteilsrechte bei der Agrargemeinschaft Z“ eingebracht. Ausgehend vom klaren Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 8, Litera a und Absatz 9, TFLG 1996 hätte die belangte Behörde seine Anteilsrechte für erloschen zu erklären gehabt. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Nach dessen eindeutigen Wortlaut gilt § 38 Abs 8 lit a und b für Anteilsrechte an einem Grundstück iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG
  5. Der Anwendungsbereich des § 38 Abs 8 lit a und b TFLG 1996 und damit auch des § 38 Abs 9 TFLG 1996 beschränkt sich auf Anteilsrechte an Grundstücken auf Gemeindegut oder atypischem Gemeindegut. Nach dessen eindeutigen Wortlaut gilt Paragraph 38, Absatz 8, Litera a und b für Anteilsrechte an einem Grundstück iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG
  6. Der Anwendungsbereich des Paragraph 38, Absatz 8, Litera a, und b TFLG 1996 und damit auch des Paragraph 38, Absatz 9, TFLG 1996 beschränkt sich auf Anteilsrechte an Grundstücken auf Gemeindegut oder atypischem Gemeindegut. Die Agrargemeinschaft Z besteht nicht auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 und ist somit keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Auf die Anteilsrechte des Beschwerdeführers an der Agrargemeinschaft Z ist ─ entgegen den Ausführungen des Rechtmittelwerbers ─ § 38 Abs 8 und Abs 9 TFLG 1996 nicht anzuwenden. Die beiden Bestimmungen bilden somit keine rechtliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Löschung der mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z.Die Agrargemeinschaft Z besteht nicht auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 und ist somit keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Auf die Anteilsrechte des Beschwerdeführers an der Agrargemeinschaft Z ist ─ entgegen den Ausführungen des Rechtmittelwerbers ─ Paragraph 38, Absatz 8 und Absatz 9, TFLG 1996 nicht anzuwenden. Die beiden Bestimmungen bilden somit keine rechtliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Löschung der mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z. 2.1.
  7. Zum „Verzicht“ von Anteilsrechten: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel unter anderem wörtlich ausgeführt: „Wenn ein Anteilsrecht jedoch nur mit Belastungen und keinem wie immer gearteten Vorteil verbunden ist, die Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes daher durch die Anteilsrechte vermindert wird, muss es für den Anteilsinhaber auch möglich sein, seine Anteilsrechte aufzugeben. Gegenständlich ist die Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers durch die Anteile an der Agrargemeinschaft deutlich gemindert, sodass eine Bewilligung der Löschung bzw. Absonderung erteilt werden muss.“ Der Beschwerdeführer hält zudem in seinem Rechtsmittel fest, bei der Genehmigung seines Antrages würden die mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z „schlicht erlöschen“, es käme weder zu einer Zersplitterung noch zu einer Anhäufung von Anteilsrechten bei einzelnen Mitgliedern. Die Gesamtanzahl von Anteilsrechten würde sich damit von derzeit 47 auf letztlich 45 reduzieren. Dadurch würden dauerhaft zwei Stellplätze im Stall der Agrargemeinschaft Z zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hält zusammenfassend fest, dass „die Löschung der gegenständlichen Anteilsrechte … der Verbesserung der Leistungsfähigkeit“ seines landwirtschaftlichen Betriebes diene und es „zu keinem Erwerb von Anteilsrechten durch einen Dritten“ komme. Diese Ausführungen hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 wiederholt und bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen zielt der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.01.2016 darauf ab, auf die mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB Y, verbundenen Anteilsrechte (zwei) zu verzichten, ohne dass es zu einer Übertragung der Anteilsrechte an Dritte kommt. Der Antrag ist damit nicht als solcher auf Sonderteilung iSd § 42 Abs 3 lit b TFLG 1996 zu verstehen. Eine Sonderteilung macht eine Abfindung an Grundstücken für den/die Ausscheidungswilligen notwendig. Ein derartiges Begehren hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2016 nicht gestellt und lässt sich ein solches Begehren aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht ableiten.Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen zielt der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.01.2016 darauf ab, auf die mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB Y, verbundenen Anteilsrechte (zwei) zu verzichten, ohne dass es zu einer Übertragung der Anteilsrechte an Dritte kommt. Der Antrag ist damit nicht als solcher auf Sonderteilung iSd Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, TFLG 1996 zu verstehen. Eine Sonderteilung macht eine Abfindung an Grundstücken für den/die Ausscheidungswilligen notwendig. Ein derartiges Begehren hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2016 nicht gestellt und lässt sich ein solches Begehren aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht ableiten. Der Antrag des Beschwerdeführers bezweckt einen Verzicht auf die mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB Y, verbundenen Anteilsrechten. Auf ein Anteilsrecht kann allerdings nicht einfach verzichtet werden, selbst wenn damit mehr Lasten als Vorteile verbunden sind. Vielmehr ist ein Verzicht als Absonderung zu qualifizieren, die von der Agrarbehörde zu genehmigen ist (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, 171).Der Antrag des Beschwerdeführers bezweckt einen Verzicht auf die mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB Y, verbundenen Anteilsrechten. Auf ein Anteilsrecht kann allerdings nicht einfach verzichtet werden, selbst wenn damit mehr Lasten als Vorteile verbunden sind. Vielmehr ist ein Verzicht als Absonderung zu qualifizieren, die von der Agrarbehörde zu genehmigen ist vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 171). 2.
  8. Zu den Bewilligungsvoraussetzungen für eine Absonderung

§ 38

TFLG 1996:Zu den Bewilligungsvoraussetzungen für eine Absonderung

Paragraph 38, TFLG 1996: Unter „Absonderung“ sind als öffentlich-rechtlichem Obergriff alle wie immer gearteten (privat)rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte zu einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen, seien es Kaufverträge, Tauschverträge, letztwillige Verfügungen, ein Verzicht oder ein Zuschlag im Exekutionsverfahren. Demgegenüber wird eine gänzliche oder teilweise Veränderung der Anteilsrechte durch ein Teilungsverfahren bewirkt, insofern durch ein solches Verfahren an die Stelle von Anteilsrechten Grundeigentum tritt (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 168 ff).Unter „Absonderung“ sind als öffentlich-rechtlichem Obergriff alle wie immer gearteten (privat)rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte zu einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen, seien es Kaufverträge, Tauschverträge, letztwillige Verfügungen, ein Verzicht oder ein Zuschlag im Exekutionsverfahren. Demgegenüber wird eine gänzliche oder teilweise Veränderung der Anteilsrechte durch ein Teilungsverfahren bewirkt, insofern durch ein solches Verfahren an die Stelle von Anteilsrechten Grundeigentum tritt (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 168 ff). Jede Absonderung von Anteilsrechten darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde vorgenommen werden (vgl § 38 Abs 3 TFLG 1996). Für diese Bewilligungspflicht enthält § 38 Abs 4 lit a bis c TFLG 1996 drei Versagungstatbestände, ergänzt um den besonderen Versagungstatbestand des § 38 Abs 4a TFLG 1996.Jede Absonderung von Anteilsrechten darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde vorgenommen werden vergleiche Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996). Für diese Bewilligungspflicht enthält Paragraph 38, Absatz 4, Litera a bis c TFLG 1996 drei Versagungstatbestände, ergänzt um den besonderen Versagungstatbestand des Paragraph 38, Absatz 4 a, TFLG

  1. Die Versagungstatbestände des § 38 Abs 4 lit a bis c TFLG 1996 lassen sich wie folgt zusammenfassen:Die Versagungstatbestände des Paragraph 38, Absatz 4, Litera a bis c TFLG 1996 lassen sich wie folgt zusammenfassen: ● Von der Absonderung sind Anteilsrechte an Grundstücken iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 betroffen (lit a).Von der Absonderung sind Anteilsrechte an Grundstücken iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 betroffen (Litera a,). ● Durch die Absonderung tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten ein. ● Der Erwerb des Anteilsrechtes dient nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes, ausgenommen bei Vorliegen der Tatbestände der Z 1 und 2 des § 38 Abs 4 lit c TFLG 1996.Der Erwerb des Anteilsrechtes dient nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes, ausgenommen bei Vorliegen der Tatbestände der Ziffer eins und 2 des Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, TFLG
  2. § 38 Abs 4 TFLG 1996 unterwirft somit die privatrechtliche Disposition über Anteilsrechte einer strengen Kontrolle durch die Agrarbehörde. Die Agrarbehörde hat zwischen den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Liegenschaft, von der die Anteilsrechte abgesondert werden sollen, und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Liegenschaft, mit denen die Anteilsrechte

einer privatrechtlichen Vereinbarung künftig verbunden werden sollen, eine Interessensabwägung vorzunehmen. Anteilsrechte sollen der Landwirtschaft erhalten bleiben und müssen daher im Fall einer Absonderung wieder mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden werden. Diese Zielsetzung macht insbesondere § 38 Abs 4 lit c TFLG 1996 deutlich. Sie ergibt sich aber auch aus der mit der Novelle LGBl Nr 18/1984 eingeführten Bestimmung des § 38 Abs 5 TFLG 1996, wonach Anteilsrechte nur mit Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, 168 ff).Paragraph 38, Absatz 4, TFLG 1996 unterwirft somit die privatrechtliche Disposition über Anteilsrechte einer strengen Kontrolle durch die Agrarbehörde. Die Agrarbehörde hat zwischen den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Liegenschaft, von der die Anteilsrechte abgesondert werden sollen, und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Liegenschaft, mit denen die Anteilsrechte

einer privatrechtlichen Vereinbarung künftig verbunden werden sollen, eine Interessensabwägung vorzunehmen. Anteilsrechte sollen der Landwirtschaft erhalten bleiben und müssen daher im Fall einer Absonderung wieder mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden werden. Diese Zielsetzung macht insbesondere Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, TFLG 1996 deutlich. Sie ergibt sich aber auch aus der mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, eingeführten Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1996, wonach Anteilsrechte nur mit Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 168 ff). Nach dem eindeutigen Willen des Beschwerdeführers sollen die mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft in EZ ****, GB Y, verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z „erlöschen“ und in Zukunft statt 47 Anteilsrechte nur noch 45 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z bestehen. Eine Übertragung der beiden Anteilsrechte ist nicht vorgesehen. Das Begehren des Beschwerdeführers widerspricht dem Wesen einer Absonderung im Sinne des § 38 TFLG 1996, wonach die Anteilsrechte der Landwirtschaft erhalten bleiben sollen.Das Begehren des Beschwerdeführers widerspricht dem Wesen einer Absonderung im Sinne des Paragraph 38, TFLG 1996, wonach die Anteilsrechte der Landwirtschaft erhalten bleiben sollen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die „Löschung“ der verfahrensgegenständlichen Anteilsrechte diene der Verbesserung der Leistungsfähigkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes und komme es „gegenständlich zu keinem Erwerb von Anteilsrechten durch einen Dritten“. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs 4 lit c TFLG 1996 muss der Erwerb des Anteilsrechtes der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen. Der Tatbestand des § 38 Abs 4 lit c TFLG 1996 stellt daher auf jene Liegenschaft ab, mit der das Anteilsrecht/die Anteilsrechte verbunden werden soll(en). § 38 Abs 4 lit c TFLG 1996 will daher eine unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten zweckmäßige Grund- und Bodenordnung sicherstellen. Daher ist zu prüfen, ob der Erwerb/die Übertragung von Anteilsrechten dazu dient, die Leistungsfähigkeit der Liegenschaft, mit dem die Anteilsrechte verbunden werden, und damit des dort vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes zu verbessern (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, 172).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, TFLG 1996 muss der Erwerb des Anteilsrechtes der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen. Der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, TFLG 1996 stellt daher auf jene Liegenschaft ab, mit der das Anteilsrecht/die Anteilsrechte verbunden werden soll(en). Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, TFLG 1996 will daher eine unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten zweckmäßige Grund- und Bodenordnung sicherstellen. Daher ist zu prüfen, ob der Erwerb/die Übertragung von Anteilsrechten dazu dient, die Leistungsfähigkeit der Liegenschaft, mit dem die Anteilsrechte verbunden werden, und damit des dort vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes zu verbessern vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 172). Ein Verzicht von Anteilsrechten ohne Übertragung auf Dritte bedeutet das Erlöschen dieser Anteilsrechte. Eine derartige privatrechtliche Disposition über agrargemeinschaftliche Anteilsrechte widerspricht dem Wesen einer Absonderung, wonach die bisherige Bindung von Anteilsrechten von einer Stammsitzliegenschaft gelöst und diese Anteilsrechte auf eine neue Liegenschaft gebunden werden. Die vom Beschwerdeführer mit seinem Verzicht beabsichtigte Löschung der mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte widerspricht den im § 38 Abs 3, 4 und 5 TFLG 1996 normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für eine Absonderung.Ein Verzicht von Anteilsrechten ohne Übertragung auf Dritte bedeutet das Erlöschen dieser Anteilsrechte. Eine derartige privatrechtliche Disposition über agrargemeinschaftliche Anteilsrechte widerspricht dem Wesen einer Absonderung, wonach die bisherige Bindung von Anteilsrechten von einer Stammsitzliegenschaft gelöst und diese Anteilsrechte auf eine neue Liegenschaft gebunden werden. Die vom Beschwerdeführer mit seinem Verzicht beabsichtigte Löschung der mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte widerspricht den im Paragraph 38, Absatz 3, 4 und 5 TFLG 1996 normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für eine Absonderung. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Die verfahrensgegenständlichen Anteilsrechte bestehen nicht an einem/an mehreren Grundstücken iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996. Ein Erlöschen durch eine Erklärung

§ 38Abs 8 lit a i

Vm § 38 Abs 9 erster Satz TFLG 1996 scheidet daher aus. Die verfahrensgegenständlichen Anteilsrechte bestehen nicht an einem/an mehreren Grundstücken iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996. Ein Erlöschen durch eine Erklärung

Paragraph 38, Absatz 8, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 9, erster Satz TFLG 1996 scheidet daher aus. Entsprechend dem Antrag vom 30.01.2016 will der Beschwerdeführer auf die mit der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte verzichten, ohne sie allerdings an einen Dritten/an Dritte zu übertragen. Das Begehren des Beschwerdeführers erschöpft sich also darin, die Bindung zweier Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z von der in seinem Eigentum stehenden Stammsitzliegenschaft zu lösen. Eine Übertragung an einen Dritten ist nicht vorgesehen. Ein solcher Verzicht ist als bewilligungspflichtige Absonderung iSd § 38 Abs 3 TFLG 1996 zu qualifizieren. Aus dem Wortlaut des § 38 Abs 3, 4 und 5 TFLG 1996 geht jedoch hervor, dass eine Absonderung von Anteilsrechten nur zu bewilligen ist, wenn diese der Landwirtschaft erhalten bleiben und somit an einen Dritten übertragen werden. Ein „Erlöschen“/Untergehen von Anteilsrechten widerspricht dieser gesetzlichen Voraussetzung und ist folglich nicht bewilligungsfähig. Ein solcher Verzicht ist als bewilligungspflichtige Absonderung iSd Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 zu qualifizieren. Aus dem Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 3, 4 und 5 TFLG 1996 geht jedoch hervor, dass eine Absonderung von Anteilsrechten nur zu bewilligen ist, wenn diese der Landwirtschaft erhalten bleiben und somit an einen Dritten übertragen werden. Ein „Erlöschen“/Untergehen von Anteilsrechten widerspricht dieser gesetzlichen Voraussetzung und ist folglich nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.06.2016, Zl AGM-***1, war daher als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.06.2016, Zl AGM-***1, war daher als unbegründet abzuweisen vergleiche Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). VIII. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für den vom Beschwerdeführer beantragten Verzicht näher beschriebener Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z vorlagen oder nicht. Die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen lassen sich aufgrund der eindeutigen Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5, 8 und 9 des § 38 TFLG 1996 lösen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG waren daher nicht zu beurteilen (vgl VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für den vom Beschwerdeführer beantragten Verzicht näher beschriebener Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z vorlagen oder nicht. Die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen lassen sich aufgrund der eindeutigen Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5, 8 und 9 des Paragraph 38, TFLG 1996 lösen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren daher nicht zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.1497.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

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