RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/19/2071-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Ing. AA, Adresse1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2015, Zl J-***1, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 40,00, zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 40,00, zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Ing. AA Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Pächter des Eigenjagdgebietes X und somit als Jagdausübungsberechtigter zu verantworten, dass der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2014, Zl J-***2, genehmigte Abschussplan für das Eigenjagdgebiet X für das Jagdjahr 2014 (01.04.2014 – 31.03.2015) beim Rotwild nicht erfüllt wurde. Es wurden insgesamt 6 Stück Rotwild (2 Schmalspießer, 1 Tierkalb, 2 Schmaltiere und 1 Alttier) genehmigt und lediglich 2 Stück (2 Hirschen der Klasse III) erlegt.“„Sie haben es als Pächter des Eigenjagdgebietes römisch zehn und somit als Jagdausübungsberechtigter zu verantworten, dass der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2014, Zl J-***2, genehmigte Abschussplan für das Eigenjagdgebiet römisch zehn für das Jagdjahr 2014 (01.04.2014 – 31.03.2015) beim Rotwild nicht erfüllt wurde. Es wurden insgesamt 6 Stück Rotwild (2 Schmalspießer, 1 Tierkalb, 2 Schmaltiere und 1 Alttier) genehmigt und lediglich 2 Stück (2 Hirschen der Klasse römisch drei) erlegt.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 70 Abs 1 lit l i.V.m. § 37 Tiroler Jagdgesetz 2004 i.V.m. § 3 Abs 3 und § 7 der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004.Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Paragraph 37, Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz
- Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. Dagegen erhob Ing. AA fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus: „Es war nicht möglich, die vorgeschriebenen 6 Stück Rotwild, im betroffenen Revier (EJ. X) zu erlegen. Begründet wird dies, durch den frühen Wintereinbruch im Oktober 2014.“„Es war nicht möglich, die vorgeschriebenen 6 Stück Rotwild, im betroffenen Revier (EJ. römisch zehn) zu erlegen. Begründet wird dies, durch den frühen Wintereinbruch im Oktober 2014.“ Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides und die Aufhebung der Geldstrafe. II.römisch zwei. Sachverhalt: Ing. AA ist Pächter des Eigenjagdgebietes X und damit Jagdausübungsberechtigter. Der von ihm beantragte Abschussplan für Schalentiere und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde nicht erfüllt, da von den genehmigten 6 Stück Rotwild, nämlich 2 Schmalspießer, 1 Tierkalb, 2 Schmaltiere und 1 Alttier, kein Stück erlegt worden ist.Ing. AA ist Pächter des Eigenjagdgebietes römisch zehn und damit Jagdausübungsberechtigter. Der von ihm beantragte Abschussplan für Schalentiere und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde nicht erfüllt, da von den genehmigten 6 Stück Rotwild, nämlich 2 Schmalspießer, 1 Tierkalb, 2 Schmaltiere und 1 Alttier, kein Stück erlegt worden ist. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen:
- Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 40, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2013: „§ 37 Abschussplan
(1)Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen. (…)
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes gewährleistet ist. (…) 14. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 70Paragraph 70
(1)Wer … l) den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel, Vögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel, Vögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er ist als Pächter Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet X. Der von ihm beantragte und von der Bezirkshauptmannschaft Y genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurde nicht erfüllt, da von den genehmigten Stück Rotwild und, nämlich zwei Schmalspießer, ein Tierkalb, zwei Schmaltiere und ein Alttier, kein Stück erlegt worden ist. Der genehmigte Abschlussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er ist als Pächter Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet römisch zehn. Der von ihm beantragte und von der Bezirkshauptmannschaft Y genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurde nicht erfüllt, da von den genehmigten Stück Rotwild und, nämlich zwei Schmalspießer, ein Tierkalb, zwei Schmaltiere und ein Alttier, kein Stück erlegt worden ist. Der genehmigte Abschlussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit der Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit der Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ihm die Erfüllung des Abschussplanes aufgrund des frühen Wintereinbruches im Oktober 2014 nicht möglich gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Bejagung des gegenständlichen Rotwildes bereits ab 01.06.2014 möglich gewesen ist. Nachdem es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft, ist die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können nicht als unerheblich angesehen werden. Eine geordnete Rotwildbewirtschaftung ist eine der elementaren Grundlagen des Tiroler Jagdgesetzes. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen im behördlichen Verfahren angegebenen, für seine Ehegattin sorgepflichtig zu sein. Weitere Angaben wurden nicht gemacht, weshalb von einer durchschnittlichen Einkommenssituation und Vermögensausstattung auszugehen war. Der Beschwerdeführer ist einschlägig strafvorgemerkt. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Zusammenhang dieser Strafbemessungskriterien habe sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.19.2071.1