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{'item': 'LVwG-2015/19/2096-5'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 5Artikel 15Artikel 14§ 66

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/19/2096-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt ergänzt wird:1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt ergänzt wird: „Das Lebensmittel mit der Bezeichnung „Maroni lose“ wurde am 10.11.2014 durch Bereithalten zum Verkauf in der Verkaufsschütte im Betrieb in Verkehr gebracht.“ 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 14,00, zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 14,00, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau AA Folgendes zur Last gelegt: „Im Zuge einer am 10.11.2014 im Betrieb B Warenvertriebs GmbH, X, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan CC nachstehende Probe entnommen und von der Ernährungssicherheit-GmbH, Lebensmitteluntersuchung, wie folgt beurteilt:„Im Zuge einer am 10.11.2014 im Betrieb B Warenvertriebs GmbH, römisch zehn, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan CC nachstehende Probe entnommen und von der Ernährungssicherheit-GmbH, Lebensmitteluntersuchung, wie folgt beurteilt: Probe Nr. Bezeichnung der Probe Beurteilung U-Zahl **** Maroni lose Für den menschlichen Verzehr **** ungeeignet

§ 5

Abs 5 Ziffer 2 ungeeignet

Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2 Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Maroni lose“ weist laut Prüfbericht/Befund einen Schlechtanteil von 25 Zählprozent auf.

Österreichischem Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Codexkapitel B 4, Abschnitt 1.4.8 weisen Maroni nicht mehr als 20 Zählprozent schlechte Früchte auf.

Österreichischem Lebensmittelbuch, römisch vier. Auflage, Codexkapitel B 4, Abschnitt 1.4.8 weisen Maroni nicht mehr als 20 Zählprozent schlechte Früchte auf. Ein Schlechtanteil von 25 Zählprozent widerspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung bzw. der berechtigten Verbrauchererwartung in solchem Maß, dass die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der Ware nicht gewährleistet ist. Die vorliegende Probe ist nach § 5 Abs 5 Ziffer 2 LMSVG, BGB. I Nr 13/2006 i.d.g.F., für den menschlichen Verkehr ungeeignet und somit nicht sicher

Artikel 15

Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) 178/2002.“Die vorliegende Probe ist nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2 LMSVG, BGB. römisch eins Nr 13 aus 2006, i.d.g.F., für den menschlichen Verkehr ungeeignet und somit nicht sicher

Artikel 15

Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) 178 aus 2002,.“ Die Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 90 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheit- und VerbraucherschutzgesetzParagraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 verhängt und wurde sie zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sowie zum Ersatz der Kosten der Untersuchung der Probe von insgesamt Euro 165,90 verpflichtet. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Beschwerde und führte damit Folgendes aus. „Die Beschuldigte hat Rechtsanwälte1, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ **** binnen offener Frist folgende BESCHWERDE und bringt vor wie folgt: I.) Anfechtunqserklärunqrömisch eins.) Anfechtunqserklärunq Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. II.) Anfechtunqsqründerömisch zwei.) Anfechtunqsqründe Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. III.) Ausführung der Beschwerderömisch drei.) Ausführung der Beschwerde

  1. Die Beschwerde I. Instanz hat sich mit den Einwendungen der Beschuldigten nicht ausreichend auseinandergesetzt.
  2. Die Beschwerde römisch eins. Instanz hat sich mit den Einwendungen der Beschuldigten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es ist unzulässig, bei Herstellung der Probenmenge von 100 Maroni bereits eine Optische Vorauswahl zu treffen. Diese sind zufällig auszuwählen, zumal es ansonsten zu einer Verfälschung des Ergebnisses kommt. Aus dem Gutachten ergibt sich das Auswalverfahren nicht. Dieses ist nicht dokumentiert und nachvollziehbar. Die Probenmenge müsste „blind“ entnommen werden, sodass ausgeschlossen ist, dass eben ein Vorauswahlverfahren erfolgt. Das Gutachten ist daher mangels Dokumentation nicht verwertbar und wird gestellt der Antrag. der AGES aufzutragen, darzulegen, wie die Probenmenge ermittelt worden ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Bestrafung ausschließlich auf Basis des Lebensmittelcodex erfolgt, welcher als Sachverständigengutachten und als Richtlinie zu beurteilen ist. Die äußerst geringe Abweichung im Hinblick auf 5 Zählprozent ist nicht strafwürdig, immer noch innerhalb der Richtlinie des Codex zu werten und wäre jedenfalls ein Anlass, hier mit einer Ermahnung vorzugehen. Eine Bestrafung ist jedenfalls nicht zweckgemäß, wenn ein derart marginale Abweichung vorliegend ist. Jedenfalls ist vorzubringen, dass mit dem Lieferanten der gegenständlichen Maroni keine bisherigen Probleme bestanden haben, dass sämtliche Zählungen seitens der B Warenvertriebs GmbH jedenfalls weiter unter 20 % gelegen waren. Die Beschuldigte ist daher ihrer Kontrollpflicht nachgekommen. Ein zu forderndes Alternativverhalten gibt es nicht. Naturgemäß kann die Ware im Inneren (wurmig) nicht bei jeder Packung erhoben werden, zumal die Ware sodann nicht mehr verkauft werden könnte. Die wiederholten Kontrollen blieben stets ohne Beanstandung. Ein Verschulden liegt daher nicht vor. Beweis: Einvernahme der Beschuldigten 2.) Darüber hinaus scheint selbst bei einem Verschulden der Beschuldigten, welches bestritten bleibt, hier eine Bestrafung eine überzogene Maßnahme darzustellen. Beweis: wie vor IV.) Beschwerdeanträqerömisch vier.) Beschwerdeanträqe Er wird daher gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Zuge einer am 10.11.2014 in der Filiale der B Warenvertriebs GmbH in 6652 X, Untergiblen 23, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probe mit der Nr **** und der Bezeichnung „Maroni lose“ entnommen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit, zur Untersuchung übermittelt. Im Zuge einer am 10.11.2014 in der Filiale der B Warenvertriebs GmbH in 6652 römisch zehn, Untergiblen 23, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probe mit der Nr **** und der Bezeichnung „Maroni lose“ entnommen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit, zur Untersuchung übermittelt. Diese hat gutachterlich Folgendes festgestellt: „Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Maroni lose“ weist laut Prüfbericht/Befund einen Schlechtanteil von 25 Zählprozent auf.

Österreichischem Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Abschnitt 1.4.8 weisen Maroni nicht mehr als 20 Zählprozent schlechte Früchte auf.

Österreichischem Lebensmittelbuch, römisch vier. Auflage, Abschnitt 1.4.8 weisen Maroni nicht mehr als 20 Zählprozent schlechte Früchte auf. Ein Schlechtanteil von 25 Zählprozent widerspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung in solchem Maß, dass die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der Ware nicht gewährleistet ist. Die vorliegende Probe ist nach § 5 Abs 5 Z 2 LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 i.d.g.F., für den menschlichen Verzehr ungeeignet uns somit nicht sicher

Artikel 14Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.

178/2002.“Die vorliegende Probe ist nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F., für den menschlichen Verzehr ungeeignet uns somit nicht sicher

Artikel 14Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002,.“ Aufgrund des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde eine neuerliche Stellungnahme der Österreichischen Agentur für Gesundheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit, eingeholt, welche wie folgt lautet: „Die Probe wies 13% faulige, 6% säuerlich/erstickte, 2% schimmelige und 4% wurmige Maroni auf. Im Sinne der Vermarktungsnorm (VN) werden für faulige, säuerliche/erstickte und schimmelige Früchte unter dem Mangel „verdorben“ sowie wurmige Früchte unter dem Mangel „Schäden durch Schädlinge“ zusammengefasst. Somit sind nach der VN 221% der Maroni verdorben und 4% durch Schädlinge beschädigt [lit. UNECE-NORM FFV-39 für die Vermarktung und Kontrolle von Esskastanien, Ausgabe 2015]. Nach Abschnitt IV. der VN sind bei der Klasse Extra nur 1%, bei der Klasse I nur 3% und bei der Klasse II nur 7% verdorbene Maroni zulässig. Für den Mangel „Schäden durch Schädlinge" sind in der Klasse Extra 0%, in der Klasse I 3% und in der Klasse II 7% zulässig. Nach Abschnitt II betreffend die Qualität darf der Besitzer/Verkäufer von Erzeugnissen diese nur dann feilhalten, zum Verkauf anbieten, liefern oder anderweitig vermarkten, wenn sie dieser Norm entsprechen. Der Besitzer/Verkäufer ist für die Einhaltung dieser Konformität verantwortlich. Im Sinne der VN ist das Lebensmittel somit keinesfalls verkehrsfähig.Nach Abschnitt römisch vier. der VN sind bei der Klasse Extra nur 1%, bei der Klasse römisch eins nur 3% und bei der Klasse römisch zwei nur 7% verdorbene Maroni zulässig. Für den Mangel „Schäden durch Schädlinge" sind in der Klasse Extra 0%, in der Klasse römisch eins 3% und in der Klasse römisch zwei 7% zulässig. Nach Abschnitt römisch zwei betreffend die Qualität darf der Besitzer/Verkäufer von Erzeugnissen diese nur dann feilhalten, zum Verkauf anbieten, liefern oder anderweitig vermarkten, wenn sie dieser Norm entsprechen. Der Besitzer/Verkäufer ist für die Einhaltung dieser Konformität verantwortlich. Im Sinne der VN ist das Lebensmittel somit keinesfalls verkehrsfähig. Die VN stellt allerdings keine lebensmittelrechtlich relevante Norm dar. Da auch sonst keine diesbzgl. Norm zur Verfügung steht, erfolgt die Beurteilung anhand des Österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB, IV. Auflage), welches die österreichische Verbrauchererwartung wiederspiegelt.

Codexkapitel B 4, Abschnitt 1.4.8. dürfen Maroni nicht mehr als 20 Zählprozent schlecht Früchte aufweisen. Beim Mangel „verdorben" bedeutet das für die Klasse Extra eine 20-fache, für die Klasse I eine ca. 6-fache und für die Klasse II immer noch eine ca. 3-fache zulässige Überschreitung nach ÖLMB im Vergleich zur VN.Die VN stellt allerdings keine lebensmittelrechtlich relevante Norm dar. Da auch sonst keine diesbzgl. Norm zur Verfügung steht, erfolgt die Beurteilung anhand des Österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB, römisch vier. Auflage), welches die österreichische Verbrauchererwartung wiederspiegelt.

Codexkapitel B 4, Abschnitt 1.4.

  1. dürfen Maroni nicht mehr als 20 Zählprozent schlecht Früchte aufweisen. Beim Mangel „verdorben" bedeutet das für die Klasse Extra eine 20-fache, für die Klasse römisch eins eine ca. 6-fache und für die Klasse römisch zwei immer noch eine ca. 3-fache zulässige Überschreitung nach ÖLMB im Vergleich zur VN. Der Grenzwert des ÖLMB liegt somit deutlich über den zulässigen Toleranzen der VN. Das ÖLMB akzeptiert somit eine deutliche höhere Zahl an schlechten Früchten; bei der in Rede stehenden Probe vor allem verdorbene Früchte. Die Beurteilungsgrenze ist deswegen starr, da es sich um eine Grenzwertverletzung handelt. Maroni werden somit ab einem Schlechtanteil von 21 Zählprozent als „nicht sicher - für den menschlichen Verzehr ungeeignet" beurteilt. Diese langjährige Beurteilungspraxis lässt sich auch im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 der EG-Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 interpretieren, wonach Lebensmittel u. a. auf Grund von Fäulnis und Verderb für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.Die Beurteilungsgrenze ist deswegen starr, da es sich um eine Grenzwertverletzung handelt. Maroni werden somit ab einem Schlechtanteil von 21 Zählprozent als „nicht sicher - für den menschlichen Verzehr ungeeignet" beurteilt. Diese langjährige Beurteilungspraxis lässt sich auch im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 der EG-Basisverordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, interpretieren, wonach Lebensmittel u. a. auf Grund von Fäulnis und Verderb für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Eine „fließende" Beurteilung als „wertgemindert" müsste somit nicht ab 21% beginnen, sondern bei 8 bis 20% verdorbener Maroni erfolgen. Die Beanstandung bleibt vollinhaltlich aufrecht.“ Zum Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin für die gegenständliche Filiale als verantwortliche Beauftragte bestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der von der belangte Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit, vom 19.12.2014 sowie dessen Ergänzung vom 04.01.2016 und der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans für die Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.
  2. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
  3. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl I Nr 13/2006, idF des Gesetzes BGBl I Nr 67/2014:
  4. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 67/2014: „
  5. Abschnitt Lebensmittel Allgemeine Anforderungen § 5.

(1)Es ist verboten, Lebensmittel, dieParagraph 5,
(1)Es ist verboten, Lebensmittel, die 1. nicht sicher

Art. 14der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, odernicht sicher

Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder

  1. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
  2. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen. (…)

(5)Lebensmittel sind …
  1. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist; …
  2. Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90:
(1)WerParagraph 90 :,
(1)Wer
  1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, … in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. … (…)“
  2. Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002:
  3. Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002: „Artikel 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit (…)
(2)Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie … b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. (…)“
(5)Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Das gegenständliche Lebensmittel „Maroni lose“ hat einen Schlechtanteil von 25 Zählprozent, und zwar 13% faulige, 6% säuerlich/erstickte, 2% schimmelige und 4% wurmige Maroni, aufgewiesen und damit der berechtigten Verbrauchererwartung in solchem Ausmaß widersprochen, dass die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der Ware nicht gewährleistet ist. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie hat keine Umstände aufgezeigt, welche ein fehlendes Verschulden aufgezeigt hätten. Das Vorbringen, dass mit dem Lieferanten der gegenständlichen Maroni keine bisherigen Probleme bestanden hätten und dass sämtliche Zählungen seitens der B Warenvertriebs GmbH jedenfalls weit unter 20 % gelegen seien, reicht jedenfalls nicht aus, um ein Verschulden auszuschließen.Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie hat keine Umstände aufgezeigt, welche ein fehlendes Verschulden aufgezeigt hätten. Das Vorbringen, dass mit dem Lieferanten der gegenständlichen Maroni keine bisherigen Probleme bestanden hätten und dass sämtliche Zählungen seitens der B Warenvertriebs GmbH jedenfalls weit unter 20 % gelegen seien, reicht jedenfalls nicht aus, um ein Verschulden auszuschließen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die übertretene Verhaltensnorm dient erkennbar dem öffentlichen Interesse, dass ausschließlich für den menschlichen Verzehr geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten; Erschwerungsgründe lagen keine vor. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Einkommenssituation und Vermögensausstattung auszugehen war. Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungsgründe haben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Die Österreichische Agentur für Gesund- und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit, hat für ihre Stellungnahme vom 01.04.2016 Euro 86,90 in Rechnung gestellt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

§ 66

Abs 1 LMSVG sind für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle von dem Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur mit Verordnung Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs kotendeckend festzusetzen. Die Gebührentarifverordnung sieht Tarife (Punkte, wobei ein Punkt Euro 1,58 beträgt) vor. Tarifmäßig eigene Beträge vorgesehen sind ua für die Bestimmung für Besatz und Anteil schlechter Früchte. Im gegenständlichen Fall begehrt die Österreichische Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH Kosten für eine schriftliche Stellungnahme, obwohl der Ersatz dieser Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl VwGH 16.02.1981, Zl 10/2473/79-9). Diese Kosten sind daher nicht zu ersetzen.

Paragraph 66, Absatz eins, LMSVG sind für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle von dem Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur mit Verordnung Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs kotendeckend festzusetzen. Die Gebührentarifverordnung sieht Tarife (Punkte, wobei ein Punkt Euro 1,58 beträgt) vor. Tarifmäßig eigene Beträge vorgesehen sind ua für die Bestimmung für Besatz und Anteil schlechter Früchte. Im gegenständlichen Fall begehrt die Österreichische Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH Kosten für eine schriftliche Stellungnahme, obwohl der Ersatz dieser Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH 16.02.1981, Zl 10/2473/79-9). Diese Kosten sind daher nicht zu ersetzen. Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.19.2096.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.