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{'item': 'LVwG-2016/36/1062-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/36/1062-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau BB, wohnhaft in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 21.03.2016, Zl ***-*/****-BA-2015/6, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 17.07.2014, Zl ***-*/****-BA-2014, wurde dem von Herrn AA beantragten Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten auf Gst **1 KG Y die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Baugesuch vom 05.06.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 09.06.2015, beantragte Herr Z eine Reihe von Änderungen des bewilligten Bauvorhaben sowie weitere Baumaßnahmen. Dazu wurde von der Baubehörde das hochbautechnische Gutachten vom 24.06.2015 eingeholt und erging aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen daraufhin an den Bauwerber der Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 01.07.
  4. In weiterer Folge wurden mit Schreiben der Baubehörde vom 14.09.2015 dem hochbautechnischen Sachverständigen geänderte Planunterlagen zur Prüfung übermittelt, und erging aufgrund des dazu vom hochbautechnischen Sachverständigen erstatteten schriftlichen Gutachtens vom 24.09.2015 an den Bauwerber der Verbesserungsauftrag vom 06.10.
  5. Zudem wurde von der Baubehörde das raumplanerische Gutachten vom 13.10.2015 eingeholt, in dem abschließend ausgeführt wurde, dass dem gegenständlichen Projekt auf Gst **1 KG Y unter der Bezugnahme auf § 55 Abs 2 TROG 2011 raumordnungsfachlich befürwortet werden kann. Zudem wurde von der Baubehörde das raumplanerische Gutachten vom 13.10.2015 eingeholt, in dem abschließend ausgeführt wurde, dass dem gegenständlichen Projekt auf Gst **1 KG Y unter der Bezugnahme auf Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 raumordnungsfachlich befürwortet werden kann. Mit Schreiben der Baubehörde vom 02.11.2015 wurden dem hochbautechnischen Sachverständigen neuerlich geänderte Planunterlagen zur Prüfung übermittelt und erstattete der hochbautechnischen Sachverständigen dazu das schriftliche Gutachten vom 12.11.
  6. Mit Email vom 20.11.2015 wurde von der C-KG Ziviltechnikergesellschaft für Vermessungswesen unter Anschluss eines Vermessungsplanes vom 09.12.2014, Zl ****-MB, der Baubehörde Folgendes mitgeteilt: (…) anbei die Unterlagen zu Grenzvermessung Grundstück **1 und **2 in Y. Die Grenze wurde Ende 2014 verhandelt und mittels einer Grenzberichtigung (Mappenberichtigung) in den Kataster eingetragen. Dies war möglich, weil diese Grenze im Osten vermessungstechnisch noch nicht fixiert war (kein Grenzpunkt am östlichen Ende). Zusätzlich der Grenzvermessungsplan aus dem Jahr 2008 für das westlich angrenzende Bauvorhaben, aus welchem ersichtlich ist, dass der nicht vermessende nördlich Grenzverlauf ebenfalls richtiggestellt wurde. Im ersten TBO Plan war noch der unverhandelte Grenzverlauf dargestellt, da die betroffenen Eigentümer keine Grenzberichtigung durchführen ließen und wir mit dem „unverhandelten alten“ Grenzverlauf bzgl des eingereichten Bauvorhabens auf der sicheren Seite bzgl. des Abstandes lagen (Der Grenzabstand zum Gebäude vergrößert sich durch die Berichtigung). Im zweiten TBO Plan war die Berichtigung im Kataster bereits durchgeführt bzw. die Grenzen unterschrieben. (…) In weitere Folge wurde im gegenständliche Bauverfahren am 14.12.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu der ua auch Frau BB (in der Folge: Beschwerdeführerin) geladen wurde. Wie sich aus der Niederschrift dieser Bauverhandlung ergibt, wurde die Beschwerdeführerin bei dieser Verhandlung durch Herr Ing. DD vertreten und brachte dieser Folgendes vor: Die Bauwerberin (gemeint wohl: Beschwerdeführerin) möchte vor Bescheiderteilung, dass die nicht ordnungsgemäß errichtete Stützmauer aus Schalsteinen durch eine betonierte Stützmauer, so wie sie vor Errichtung des Bauvorhabens vorhanden war, errichtet wird. Im Zwischenraum zwischen Garage und bestehender Betonwand auf Gst **3/2 KG Y sind der aufgeschüttete Beton und die darunter liegenden Drainagerohre zu entfernen und der ursprüngliche Zustand (Rollierung) wieder herzustellen. Das nicht genehmigte Abgraben des Grundstückes ist ebenfalls bestandsmäßig aufzufüllen. Die untere Stützmauer vom Gst **2 KG Y ragt ca 1,50 m in das Grundstück **3/2 KG Y und ist zu entfernen. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der Bauverhandlung zudem folgende Unterlagen übergeben und zum Akt genommen: Technischer Bericht der DI EE KG vom 07.12.2015, GZ **/**, mit der Bezeichnung „Lageplan, Y – Adresse 2 und 3, Einmessung der neu errichteten Mauer und Garage“, und der Technische Bericht der DI EEKG vom 13.08.2015, GZ **/**, mit der Bezeichnung „Lageplan, Y – Adresse 2 und 3, Einmessung der neu errichteten Mauer“ samt angeschlossenem Lage- und Höhenplan vom 13.08.2015, GZ **/**, sowie die Planurkunde von DI FF vom 20.07.1971, ein Lageplan der C-KG Ziviltechnikergesellschaft für Vermessungswesen vom 09.12.2014, GZ ****-MB, und vier Farbfotos des gegenständlichen Bereiches. Seitens des Bauwerbers wurde durch dessen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 15.01.2016 eingebracht und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Vermessung des DI EE nicht richtig sei, da von einem falschen Grenzpunkt ausgegangen wurde. Aufgrund der Vorlage des technischen Berichtes habe der Bauwerber die neu errichtete Garage neuerlich einmessen lassen. Daraus ergebe sich, dass die Garage exakt auf der Grundstücksgrenze errichtet worden sei und sohin nicht in das Grundstück der Nachbarin BB hineinrage. Die Grenzabstände der Betonwand der Garage samt Isolierung seien auf den in der DKM dargestellten Grenzverlauf berechnet. Die Grenze verlaufe unverändert von GP 5425 gerade zu GP
  7. Der GP 8242, der von DI EE herangezogen worden sei, liege 3,5 cm westlich außerhalb der Grenzgeraden im Grundstück des Bauwerbers. Vielmehr sei es so, dass der alte Bestand um 8 cm über die Grenze geragt habe. Dieser Missstand sei nunmehr behoben worden, sodass die Garage exakt auf der Grundstücksgrenze verlaufe. Hinsichtlich der sonstigen Ausführungen des Herrn Ing. DD als Vertreter der Nachbarin BB wurde ausgeführt, dass vor der Bauführung die Ausführung der Betonwand auf der Liegenschaft der Nachbarin besprochen worden sei. Der Ehemann der Nachbarin habe ausdrücklich ersucht, die Betonwand wie errichtet auszuführen, da geplant gewesen sei, dort eine Treppe zu errichten. Um diese Treppe habe die Nachbarin auch angesucht. Die Treppe sei jedoch nicht bewilligt worden, weshalb nun die Nachbarin den derzeitigen Zustand wieder geändert haben wolle. Dafür gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage. Seitens des Bauwerbers wurde durch dessen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 15.01.2016 eingebracht und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Vermessung des DI EE nicht richtig sei, da von einem falschen Grenzpunkt ausgegangen wurde. Aufgrund der Vorlage des technischen Berichtes habe der Bauwerber die neu errichtete Garage neuerlich einmessen lassen. Daraus ergebe sich, dass die Garage exakt auf der Grundstücksgrenze errichtet worden sei und sohin nicht in das Grundstück der Nachbarin BB hineinrage. Die Grenzabstände der Betonwand der Garage samt Isolierung seien auf den in der DKM dargestellten Grenzverlauf berechnet. Die Grenze verlaufe unverändert von Gesetzgebungsperiode 5425 gerade zu Gesetzgebungsperiode
  8. Der Gesetzgebungsperiode 8242, der von DI EE herangezogen worden sei, liege 3,5 cm westlich außerhalb der Grenzgeraden im Grundstück des Bauwerbers. Vielmehr sei es so, dass der alte Bestand um 8 cm über die Grenze geragt habe. Dieser Missstand sei nunmehr behoben worden, sodass die Garage exakt auf der Grundstücksgrenze verlaufe. Hinsichtlich der sonstigen Ausführungen des Herrn Ing. DD als Vertreter der Nachbarin BB wurde ausgeführt, dass vor der Bauführung die Ausführung der Betonwand auf der Liegenschaft der Nachbarin besprochen worden sei. Der Ehemann der Nachbarin habe ausdrücklich ersucht, die Betonwand wie errichtet auszuführen, da geplant gewesen sei, dort eine Treppe zu errichten. Um diese Treppe habe die Nachbarin auch angesucht. Die Treppe sei jedoch nicht bewilligt worden, weshalb nun die Nachbarin den derzeitigen Zustand wieder geändert haben wolle. Dafür gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage. Der Stellungnahme angeschlossen wurde ein Schreiben der C-KG Ziviltechnikergesellschaft für Vermessungswesen vom 18.01.2016 in dem Folgendes ausgeführt wurde: (…) Zum technischen Bericht der DI EE KG können wir folgenden Sachverhalt darstellen: Die Grenzabstände der Betonwand Garage und der daran angebrachten Isolierung sind auf den in der DKM (digitalen Katastralmappe) dargestellten Grenzverlauf berechnet. Dieser Grenzverlauf ist ausgehend von Grenzpunkt (GP) 5424 im Süden gerade nach Norden zu Punkt 8242 und weiter gerade nach Norden zu GP 5744 dargestellt. Laut zugrundeliegendem Teilungsplan Geschäftsfallnummer (GFN) */*** ist die Grenze von GP 5425 nach 5744 eine Gerade (siehe beiliegende Kopie der Planurkunde GFN */****). Der Punkt 8242 wurde erst später im Zuge von Gebäudevermessungen (GFN */****) in Y aufgenommen und stellte nur das alte Garageneck dar. Der Punkt 8242 liegt 3,5 cm westlich außerhalb der Grenzgeraden im Grundstück **
  9. Im Zuge der Gebäudevermessungen wurden keine Grenzvermessungen durchgeführt, die Grenze verläuft unverändert von GP 5425 gerade zu GP
  10. Im Zuge der Digitalisierung der analog erstellten Katastralmappe wurde fälschlicherweise der Gebäudepunkt 8242 in die Grenzziehung einbezogen.(…) Zum technischen Bericht der DI EE KG können wir folgenden Sachverhalt darstellen: Die Grenzabstände der Betonwand Garage und der daran angebrachten Isolierung sind auf den in der DKM (digitalen Katastralmappe) dargestellten Grenzverlauf berechnet. Dieser Grenzverlauf ist ausgehend von Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 5424 im Süden gerade nach Norden zu Punkt 8242 und weiter gerade nach Norden zu Gesetzgebungsperiode 5744 dargestellt. Laut zugrundeliegendem Teilungsplan Geschäftsfallnummer (GFN) */*** ist die Grenze von Gesetzgebungsperiode 5425 nach 5744 eine Gerade (siehe beiliegende Kopie der Planurkunde GFN */****). Der Punkt 8242 wurde erst später im Zuge von Gebäudevermessungen (GFN */****) in Y aufgenommen und stellte nur das alte Garageneck dar. Der Punkt 8242 liegt 3,5 cm westlich außerhalb der Grenzgeraden im Grundstück **
  11. Im Zuge der Gebäudevermessungen wurden keine Grenzvermessungen durchgeführt, die Grenze verläuft unverändert von Gesetzgebungsperiode 5425 gerade zu Gesetzgebungsperiode
  12. Im Zuge der Digitalisierung der analog erstellten Katastralmappe wurde fälschlicherweise der Gebäudepunkt 8242 in die Grenzziehung einbezogen. Die Abstandsberechnungen der Betonwand Garage bzw der angebrachten Isolierung müssen folgerichtig auf die Grenzgerade GP 5425 nach 5744 neu berechnet werden und der Überstand der Isolierung reduziert sich zwangsläufig. Die Berichtigung im digitalen Kataster durch das Vermessungsamt Z wird veranlasst.Die Abstandsberechnungen der Betonwand Garage bzw der angebrachten Isolierung müssen folgerichtig auf die Grenzgerade Gesetzgebungsperiode 5425 nach 5744 neu berechnet werden und der Überstand der Isolierung reduziert sich zwangsläufig. Die Berichtigung im digitalen Kataster durch das Vermessungsamt Z wird veranlasst. Weiter angeschlossen ist die Planurkunde von DI FF vom 20.07.1971 sowie ein Lageplan der C-KG Ziviltechnikergesellschaft für Vermessungswesen vom 18.01.2016, GZ
  13. Mit Schreiben der Baubehörde vom 19.01.2016 wurden dem hochbautechnischen Sachverständigen nochmals geänderte Planunterlagen zur Prüfung übermittelt. In dem im Bauakt einliegenden Technischen Bericht zur Qualitätsverbesserung des Katasters des Vermessungsamtes Z vom 29.01.2016, GFN 310/2016/81, wird hinsichtlich der betroffenen Gste **1 und **3/2, beide KG Y, insbesondere Folgendes ausgeführt: Sachverhalt: Mit Vhw.8/1972 wurde die Grenze zwischen den Grundstücken **1 und **3/2 vermessen. Diese verläuft von Grenzpunkt 5425 geradlinig zu Grenzpunkt
  14. Mit der flächendeckenden Gebäudeeinmessung im Jahre 1984 ist der Gebäudepunkt 8242 mit Vhw.3/1984 entstanden. Dieser Punkt wurde fälschlicherweise als Grenzpunkt in die Katastralmappe übernommen.Sachverhalt: Mit Vhw.8 aus 1972, wurde die Grenze zwischen den Grundstücken **1 und **3/2 vermessen. Diese verläuft von Grenzpunkt 5425 geradlinig zu Grenzpunkt
  15. Mit der flächendeckenden Gebäudeeinmessung im Jahre 1984 ist der Gebäudepunkt 8242 mit Vhw.3 aus 1984, entstanden. Dieser Punkt wurde fälschlicherweise als Grenzpunkt in die Katastralmappe übernommen. Fazit: Da es sich bei Punkt 8242 um keinen Grenzpunkt, sondern lediglich um einen alten Gebäudepunkt handelt, wird dieser aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) gelöscht. Entsprechend dem gegenständlichen Plan Vhw.8/1972 wird die DKM richtig gestellt.Entsprechend dem gegenständlichen Plan Vhw.8 aus 1972, wird die DKM richtig gestellt. Diesem Technischen Bericht angeschlossen ist ein Vermessungsplan mit der Bezeichnung „Richtigstellung der DKM“ sowie ein Koordinatenverzeichnis in dem die beiden übernommenen Vermessungspunkte sowie der gelöschte Vermessungspunkt im Detail angeführt ist. Mit Schreiben der Baubehörde vom 29.01.2016 wurden dem hochbautechnischen Sachverständigen die Stellungnahme des Bauwerbers samt Anlagen übermittelt und um Ergänzung seines Gutachtens und insbesondere auch um Überprüfung, ob der bereits der Baubehörde vorliegende Lageplan und dem nunmehr übermittelten Lageplan übereinstimmt, ersucht. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin, Herrn Ing DD, wurde mit Schreiben vom 08.02.2016 Folgendes zusammengefasst vorgebracht: Die Löschung des Punktes 8242 ändere nichts an der Tatsache, dass der Bauwerber mit der 10 cm starken Isolierung die Grundgrenze zu Frau BB Gst **3/2 überbaut habe. Herr Dr. FF schreibe selbst im E-Mail vom 04.02.2016, dass das Garagengebäude die Grenze nicht überbaue. Laut Vermessung von Herrn DI EE überrage die Isolierung der Garage bis 5 cm die Grundgrenze. Ergebnis der Vermessung sei, dass die Vorderkante der Mauer auf der Südseite um 8 cm und auf der Nordseite um 16 cm über der Grundgrenze liege. Die Mauer habe eine Stärke von 30 cm und stehe somit komplett auf dem Gst **3/
  16. Die Betonmauer der Garage stehe auf der Vorderseite um 5 cm und auf der Hinterseite um 8 cm vor der gemeinsamen Grundgrenze, befinde sich also zur Gänze auf Gst **
  17. Allerdings rage die angebrachte Isolierung auf der Vorderseite um 5 cm und auf der Hinterseite um 2 cm in die Nachbarparzelle Gst **3/
  18. Die Lage der Mauer und der Garage sei im beiliegenden Lageplan rot dargestellt und mit Fotos dokumentiert. Die Lagepläne „Einmessung der neu zu errichtenden Mauer und Garage" an der Grundstücksgrenze Gst **3/2 befinden sich im Bauakt. Die Punkt
  19. bis
  20. wurden vom Bauwerber noch nicht ausgeführt. Insbesondere der Punkt 3 sei vor Erteilung einer erneuten Baugenehmigung auszuführen. Im Baubescheid vom 17.07.2014, Zl ***-*/**** - BA - 2014 sei auf Seite 2 angeführt, dass Niederschlagswässer auf eigenem Grund zu versickern sind. Herr AA habe entgegen des Bescheides Drainageleitungen auf dem Grundstück **3/2 verlegt und diese mit Beton bescheidswidrig abgedeckt. Die Auflagen des Bescheides aus hochbautechnischer Sicht - Pkt. 2 - sei durch die vorgenannte Maßnahmen nicht erfüllt und könne daher einer weiteren Baugenehmigung nicht zugestimmt werden. Aus vorerwähnten Gründen seien die Auflagen des Bescheides vom 17.07.2014 nicht erfüllt und die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung TBO - 2011 nicht eingehalten. Einem neuen Baubescheid, ohne die Verbesserung It. Niederschrift vom 14.12.2015 zu berücksichtigen, werde von der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt. Die Löschung des Punktes 8242 ändere nichts an der Tatsache, dass der Bauwerber mit der 10 cm starken Isolierung die Grundgrenze zu Frau BB Gst **3/2 überbaut habe. Herr Dr. FF schreibe selbst im E-Mail vom 04.02.2016, dass das Garagengebäude die Grenze nicht überbaue. Laut Vermessung von Herrn DI EE überrage die Isolierung der Garage bis 5 cm die Grundgrenze. Ergebnis der Vermessung sei, dass die Vorderkante der Mauer auf der Südseite um 8 cm und auf der Nordseite um 16 cm über der Grundgrenze liege. Die Mauer habe eine Stärke von 30 cm und stehe somit komplett auf dem Gst **3/
  21. Die Betonmauer der Garage stehe auf der Vorderseite um 5 cm und auf der Hinterseite um 8 cm vor der gemeinsamen Grundgrenze, befinde sich also zur Gänze auf Gst **
  22. Allerdings rage die angebrachte Isolierung auf der Vorderseite um 5 cm und auf der Hinterseite um 2 cm in die Nachbarparzelle Gst **3/
  23. Die Lage der Mauer und der Garage sei im beiliegenden Lageplan rot dargestellt und mit Fotos dokumentiert. Die Lagepläne „Einmessung der neu zu errichtenden Mauer und Garage" an der Grundstücksgrenze Gst **3/2 befinden sich im Bauakt. Die Punkt
  24. bis
  25. wurden vom Bauwerber noch nicht ausgeführt. Insbesondere der Punkt 3 sei vor Erteilung einer erneuten Baugenehmigung auszuführen. Im Baubescheid vom 17.07.2014, Zl ***-*/**** - BA - 2014 sei auf Seite 2 angeführt, dass Niederschlagswässer auf eigenem Grund zu versickern sind. Herr AA habe entgegen des Bescheides Drainageleitungen auf dem Grundstück **3/2 verlegt und diese mit Beton bescheidswidrig abgedeckt. Die Auflagen des Bescheides aus hochbautechnischer Sicht - Pkt. 2 - sei durch die vorgenannte Maßnahmen nicht erfüllt und könne daher einer weiteren Baugenehmigung nicht zugestimmt werden. Aus vorerwähnten Gründen seien die Auflagen des Bescheides vom 17.07.2014 nicht erfüllt und die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung TBO - 2011 nicht eingehalten. Einem neuen Baubescheid, ohne die Verbesserung römisch eins t. Niederschrift vom 14.12.2015 zu berücksichtigen, werde von der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt. In seinem Gutachten vom 17.02.2016 führte der hochbautechnische Sachverständige abschließend zusammengefasst aus, dass die nunmehr beantragten Baumaßnahmen unter der Vorschreibung von Auflagen jetzt zulässig sind. Hinsichtlich der beanstandeten Grundgrenze im Nordosten wird auf die Beurteilung durch die Baubehörde verwiesen. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 21.03.2016, Zl ***-*/****-BA-2015/6, dem beantragten Bauvorhaben unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung erteilt. Die bewilligten Baumaßnahmen umfassen insbesondere Änderung im Inneren des Gebäudes, die Errichtung von Dachgaupen ost- und westseitig, einen Wäsche- und Trockenraum im Dachgeschoss, ein Carport für 3 PKW’s und einen Autoabstellplatz im Freien südostseitig, die Änderung der Lage der Treppe, der Wandführung und Fensteranlage nordseitig sowie die Errichtung einer Stützmauer im Norden, Osten und Westen. Dagegen hat Frau BB zunächst das Schreiben vom 05.04.2016 eingebracht, in dem sie im Wesentlichen ausführte, dass sie gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 21.03.2016, Zl ***-*/****-BA-2015/6, Beschwerde erheben wird, da ihre Parteienerklärung in der Niederschrift vom 14.12.2015 unberücksichtigt geblieben seien und ersuchte sie die laufenden Arbeiten beim Bauvorhaben zwischenzeitlich einzustellen. In weiterer Folge hat Frau BB dann fristgerecht die Beschwerde vom 17.04.2016 erhoben und darin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 21.03.2016, Zl ***-*/****-BA-2015/6, wird wegen formeller und materieller Mängel, insbesondere Verletzung von Verfahrensvorschriften, Akten- und Tatsachenwidrigkeit, Feststellungs- und Begründungsmängeln und inhaltlich unrichtiger Entscheidung Beschwerde erhoben. In der Niederschrift vom 15.12.2015 (gemeint wohl: 14.12.2015) seien anlässlich der mündlichen Verhandlung unter Anschluss von Lageplänen umfangreiche Parteienerklärungen abgegeben worden, die im gegenständlichen Bescheid von der Behörde einfach ignoriert worden seien, jedenfalls sei darüber nicht abgesprochen, sondern lapidar ausgeführt worden, dass sich das Ergebnis des Bescheides auf den vorgenommenen Augenschein, die Erörterung des Bauvorhabens und die einschlägigen Bestimmungen der TBO stütze, und dürfte es sich dabei wohl um einen standarisierten Textbaustein handeln. Völlig unberücksichtigt geblieben bzw dem Umstand nicht Rechnung getragen worden sei, dass eine Bauführung auf fremdem Grund erfolgt sei bzw erfolge sowie die objektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen, die Parteienerklärungen und die Änderungen zur Einreichung vom 02.05.2015, und liege diesbezüglich ein augenscheinlicher Mangel vor, indem die Abstände und Höhen nach der TBO nicht eingehalten worden seien und über die Parteienerklärung nicht abgesprochen worden sei. Dies zeuge von einer nicht sachgerechten Erledigung durch die Baubehörde. Es wurde daher beantragt, dass der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde die konsens- und bewilligungslosen Bautätigkeiten sofort einstelle und die Herstellung auch unter Ersatzvornahme durch die Baubehörde veranlasse. Weiters wurde beantragt, den Bescheid infolge formeller und materieller Mängel (Feststellungs- und Begründungsmängel) ersatzlos aufzuheben, und nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen formeller und materieller Mängel (Feststellungs- und Begründungsmängel), Verletzung von Verfahrensvorschriften, inhaltlich unrichtiger Entscheidung und Nichtigkeit den Bescheid der Baubehörde inhaltlich mit entsprechenden Auflagen zu erlassen und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes unter Einhaltung der Grundgrenze zu veranlassen und gegen den Bauführer ein entsprechendes Strafverfahren durchzuführen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis des verfahrensgegenständlich beantragten Bauvorhabens nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis des verfahrensgegenständlich beantragten Bauvorhabens nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 93/2016:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 93/2016: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Soweit die Beschwerdeführerin daher ohne nähere Ausführungen lediglich allgemein vorbringt, dass die objektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen völlig unberücksichtigt geblieben seien, ist dazu zunächst grundsätzlich auszuführen, dass ihr diesbezüglich kein Mitspracherecht in einem Baubewilligungsverfahren zukommt. Im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, grundsätzlich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, grundsätzlich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Frau BB ist ua Alleineigentümer des Gst **3/2 KG Y, das östlich unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst **1 KG Y angrenzt. Sie war daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt sämtliche in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Frau BB ist ua Alleineigentümer des Gst **3/2 KG Y, das östlich unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst **1 KG Y angrenzt. Sie war daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt sämtliche in , Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Soweit in der Beschwerde zunächst zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die umfangreichen Parteienerklärungen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Anschluss von Lageplänen abgegeben worden seien, im gegenständlichen Bescheid von der Behörde einfach ignoriert, jedenfalls darüber nicht abgesprochen worden sei, so ist dazu Folgendes auszuführen: Wie in § 59 Abs 1 zweiter Satz TBO 2011 ausdrücklich normiert, gelten mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages die Einwendungen als miterledigt.Wie in Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz TBO 2011 ausdrücklich normiert, gelten mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages die Einwendungen als miterledigt. Gerade bei Mehrparteienverfahren, wie auch dem Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011, würde es zB bei zahlreichen Einwendungen von Nachbarn iSd § 26 Abs 2 TBO 2011 zu großen praktischen Schwierigkeiten führen, wenn über diese förmlich abzusprechen wäre. Gerade bei Mehrparteienverfahren, wie auch dem Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011, würde es zB bei zahlreichen Einwendungen von Nachbarn iSd Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 zu großen praktischen Schwierigkeiten führen, wenn über diese förmlich abzusprechen wäre. Der Gesetzgeber hat daher durch die Änderung des AVG mit BGBl I 1998/158 einen zweiten Satz in § 59 Abs 1 AVG eingefügt, demzufolge Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags als miterledigt gelten (vgl dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 59 RZ 7ff; VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0064;)Der Gesetzgeber hat daher durch die Änderung des AVG mit BGBl römisch eins 1998/158 einen zweiten Satz in Paragraph 59, Absatz eins, AVG eingefügt, demzufolge Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags als miterledigt gelten vergleiche dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 59, RZ 7ff; VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0064;) Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich das Baugesuch von Herrn Z vom 05.06.2015, in dem er eine Reihe von Änderungen gegenüber dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 17.07.2014, Zl ***-*/****-BA-2014, bewilligten Bauvorhabens sowie weitere Baumaßnahmen beantragt hat, mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung erledigt und die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Damit gelten auch die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin zum nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG als miterledigt und war – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – darüber auch nicht förmlich abzusprechen. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich das Baugesuch von Herrn Z vom 05.06.2015, in dem er eine Reihe von Änderungen gegenüber dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 17.07.2014, Zl ***-*/****-BA-2014, bewilligten Bauvorhabens sowie weitere Baumaßnahmen beantragt hat, mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung erledigt und die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Damit gelten auch die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin zum nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG als miterledigt und war – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – darüber auch nicht förmlich abzusprechen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, dass in der bekämpften Entscheidung nur lapidar ausgeführt wurden sei, dass sich das Ergebnis des Bescheides auf den vorgenommenen Augenschein, die Erörterung des Bauvorhabens und die einschlägigen Bestimmungen der TBO stütze, und sie damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Begründungsmangel geltend machen möchte, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057).Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057). Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt vergleiche VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095). Die Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die bekämpfte Entscheidung weder an der Verfolgung ihrer Rechte – wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua). Die Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die bekämpfte Entscheidung weder an der Verfolgung ihrer Rechte – wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert vergleiche VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua). Im Übrigen wäre ein Begründungsmangel durch die rechtlichen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend saniert. Mangel entsprechender Ausführungen in der bekämpften Entscheidung ist daher hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen nunmehr Folgendes auszuführen: Wie sich aus der Niederschrift der Bauverhandlung am 14.12.2015 ergibt, wurde von Herr Ing DD, dem Vertreter der Beschwerdeführerin, vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin möchte, dass vor Bescheiderlassung im nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauverfahren, die nicht ordnungsgemäß errichtete Stützmauer aus Schalsteinen durch eine betonierte Stützmauer, so wie sie vor Errichtung des Bauvorhabens vorhanden war, errichtet wird. Zudem wurde vorgebracht, dass im Zwischenraum zwischen Garage und bestehender Betonwand auf Gst **3/2 KG Y der aufgeschüttete Beton und die darunter liegenden Drainagerohre zu entfernen und der ursprüngliche Zustand (Rollierung) wieder herzustellen ist. Weiters wurde vorgebracht, dass das nicht genehmigte Abgraben des Grundstückes ebenfalls bestandsmäßig aufzufüllen sowie die untere Stützmauer auf Gst **2 KG Y, die ca 1,50 m in das Grundstück **3/2 KG Y ragt, zu entfernen ist. Dazu ist zusammengefasst auszuführen, dass sich alle diese Einwendungen nicht auf die nunmehr verfahrensgegenständlich beantragten Baumaßnahmen beziehen, sondern auf bereits erfolgte Bauführungen. Auch der vom Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Rahmen der Bauverhandlung übergebene Technische Bericht der DI EE KG vom 07.12.2015, GZ **/**, mit der Bezeichnung „Lageplan, Y – Adresse 2 und 3, Einmessung der neu errichteten Mauer und Garage“, sowie der Technische Bericht der DI EE KG vom 13.08.2015, GZ **/**, mit der Bezeichnung „Lageplan, Y – Adresse 2 und 3, Einmessung der neu errichteten Mauer“ samt angeschlossenem Lage- und Höhenplan vom 13.08.2015, GZ **/**, beziehen sich auf die bereits neu errichtete Mauer und Garage, sohin bereits erfolgte Bauführungen. Soweit in der Beschwerde daher diesem Zusammenhang insbesondere auch vorgebracht wurde, dass von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt geblieben sei, dass eine Bauführung auf fremdem Grund erfolge bzw erfolgte sei, so ist dazu weiters Folgendes auszuführen: Wie der VwGH in ständiger Judiktur ausführt, ist das Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 ein Projektgenehmigungsverfahren. Entscheidend ist sohin das jeweils konkret beantragte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt (vgl VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0129; uva). Wie der VwGH in ständiger Judiktur ausführt, ist das Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 ein Projektgenehmigungsverfahren. Entscheidend ist sohin das jeweils konkret beantragte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt vergleiche VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0129; uva). Es kann daher zB im Falle einer nachträglichen Baubewilligung mit dem Argument, dass sich die Baubehörde infolge der konsenslosen Errichtung der baulichen Anlage an Ort und Stelle von der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften überzeugen konnte, eine Verletzung von Abstandsvorschriften durch das Projekt nicht dargetan werden. Die tatsächliche Ausführung der Baulichkeit kann nicht den Schluss rechtfertigen, das Projekt müsse mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; uva).Es kann daher zB im Falle einer nachträglichen Baubewilligung mit dem Argument, dass sich die Baubehörde infolge der konsenslosen Errichtung der baulichen Anlage an Ort und Stelle von der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften überzeugen konnte, eine Verletzung von Abstandsvorschriften durch das Projekt nicht dargetan werden. Die tatsächliche Ausführung der Baulichkeit kann nicht den Schluss rechtfertigen, das Projekt müsse mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; uva). Es war daher hinsichtlich der diesbezüglichen Einwendungen betreffend bereits errichteter bauliche Anlagen auch nicht die Durchführung eines Ortsaugenscheins geboten, da im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das nunmehr konkret beantragte Bauvorhaben anhand der Einreichpläne und der Baubeschreibung zu beurteilen war, und nicht eine bereits erfolgte tatsächliche Bauausführung. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch ergänzend angemerkt, dass einer von der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 17.07.2014, Zl ***-*/****-BA-2014, erteilten Baubewilligung abweichende Bauführung bzw einer gänzlich konsenslosen Bauführung von der Baubehörde im Rahmen des baupolizeilichen Regimes zu begegnen wäre und grundsätzlich nicht im Rahmen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens. Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen und Anträge der Beschwerdeführerin wird daher weiters angemerkt, dass dem Nachbarn iSd § 26 Abs 2 TBO 2011 sowohl eine einem allfälligen baupolizeilichen Verfahren als auch in einem allfälligen Strafverfahren nach der TBO 2011 keine Parteistellung zukommt (vgl VwGH 15.09.1983, Zl 83/06/0146; VwGH 28.06.1984, Zl 84/06/0124; ua).Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen und Anträge der Beschwerdeführerin wird daher weiters angemerkt, dass dem Nachbarn iSd Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 sowohl eine einem allfälligen baupolizeilichen Verfahren als auch in einem allfälligen Strafverfahren nach der TBO 2011 keine Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 15.09.1983, Zl 83/06/0146; VwGH 28.06.1984, Zl 84/06/0124; ua). Wenn in der Beschwerde weiters lediglich allgemein ausgeführt wurde, dass die Abstände und Höhen nach der TBO 2011 nicht eingehalten worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem unsubstantiiertem Vorbringen zum einen den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten konnte und zum anderen war damit – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - für das Landesverwaltungsgericht Tirol diesbezüglich auch keine weitere Prüfung bzw ein weiteres Eingehen darauf geboten, sondern wäre von der Beschwerdeführerin näher darzulegen gewesen, hinsichtlich welcher der im gegenständlichen Bauverfahren nunmehr beantragten Baumaßnahmen, sie die Nichteinhaltung der ihrem Schutz dienenden Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 geltend machen möchte (vgl VwGH 18.09.2003, Zl 2000/06/0015; VwGH 20.11.1984, Zl 84/07/0279; VwGH 15.11.1999, Zl 97/10/0117; VwGH 21.09.2000, Zl 99/06/0028; uva). Wenn in der Beschwerde weiters lediglich allgemein ausgeführt wurde, dass die Abstände und Höhen nach der TBO 2011 nicht eingehalten worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem unsubstantiiertem Vorbringen zum einen den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten konnte und zum anderen war damit – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - für das Landesverwaltungsgericht Tirol diesbezüglich auch keine weitere Prüfung bzw ein weiteres Eingehen darauf geboten, sondern wäre von der Beschwerdeführerin näher darzulegen gewesen, hinsichtlich welcher der im gegenständlichen Bauverfahren nunmehr beantragten Baumaßnahmen, sie die Nichteinhaltung der ihrem Schutz dienenden Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 geltend machen möchte vergleiche VwGH 18.09.2003, Zl 2000/06/0015; VwGH 20.11.1984, Zl 84/07/0279; VwGH 15.11.1999, Zl 97/10/0117; VwGH 21.09.2000, Zl 99/06/0028; uva). Es wird daher ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gemäß § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 leg cit grundsätzlich ein Mitspracherecht zukommt, soweit diese ihrem Schutz dienen.Es wird daher ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, leg cit grundsätzlich ein Mitspracherecht zukommt, soweit diese ihrem Schutz dienen. Im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandbestimmungen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren war aufgrund der nunmehr konkret beantragten Baumaßnahmen ua auch der Grenzverlauf zwischen den Gsten **1 und **3/2, beide KG Y, von der Baubehörde als Vorfrage zu beurteilen (vgl VwGH 25.10.1994, Zl 92/05/0122; ua).Im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandbestimmungen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren war aufgrund der nunmehr konkret beantragten Baumaßnahmen ua auch der Grenzverlauf zwischen den Gsten **1 und **3/2, beide KG Y, von der Baubehörde als Vorfrage zu beurteilen vergleiche VwGH 25.10.1994, Zl 92/05/0122; ua). Wie nämlich der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist ein allfälliger Grenzstreit in einem Baubewilligungsverfahren im Sinne des § 38 AVG zu lösen. Die TBO 2011 bestimmt nichts anderes als der § 38 AVG und bietet überdies keine rechtliche Handhabe, den Bauwerber oder den Anrainer zu zwingen, zum Beweis seiner Einwendungen, eine zivilgerichtliche Entscheidung über den Grenzverlauf herbeizuführen. Daher ist die Baubehörde - will sie in der Sache selbst eine Entscheidung treffen - verpflichtet, von sich aus im Weg eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens den genauen Verlauf der strittigen Grenze und damit diese Vorfrage zu klären. (vgl 10.01.1966, Zl 1515/65; VwGH 30.10.1973, Zl 0403/73; VwGH 23.04.1974, 1781/73; uva).Wie nämlich der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist ein allfälliger Grenzstreit in einem Baubewilligungsverfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG zu lösen. Die TBO 2011 bestimmt nichts anderes als der Paragraph 38, AVG und bietet überdies keine rechtliche Handhabe, den Bauwerber oder den Anrainer zu zwingen, zum Beweis seiner Einwendungen, eine zivilgerichtliche Entscheidung über den Grenzverlauf herbeizuführen. Daher ist die Baubehörde - will sie in der Sache selbst eine Entscheidung treffen - verpflichtet, von sich aus im Weg eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens den genauen Verlauf der strittigen Grenze und damit diese Vorfrage zu klären. vergleiche 10.01.1966, Zl 1515/65; VwGH 30.10.1973, Zl 0403/73; VwGH 23.04.1974, 1781/73; uva). In diesem Zusammenhang ergibt sich im gegenständlichen Verfahren aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Lageplan der C-KG Ziviltechnikergesellschaft für Vermessungswesen vom 07.12.2015, GZ 4643-C, dass sich sich sämtliche nunmehr antraggegenständlichen Baumaßnahmen ausschließlich auf dem Gst **1 KG Y befinden. Zudem ist die Beurteilung des Grenzverlaufes zwischen den Gsten **1 und **3/2, beide KG Y, durch die Baubehörde auch aufgrund des Vermessungsplanes der C-KG Ziviltechnikergesellschaft für Vermessungswesen vom 21.12.2015, GZ 4643-C, mit der Bezeichnung Gegenüberstellung erfolgt, da dieser ebenfalls mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf dem im Bauakt einliegenden Technischen Bericht zur Qualitätsverbesserung des Katasters des Vermessungsamtes Z vom 29.01.2016, GFN 310/2016/81, zu verweisen. Hinsichtlich der – im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren – entscheidungsrelevanten Vorfrage des Grenzverlaufes hat sich die belangte Behörde – wie sich aus dem übermittelten Bauakt ergibt - sohin insbesondere auf die vorstehend angeführten Unterlagen gestützt und waren – wie bereits vorstehend ausgeführt – im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die verfahrensgegenständlich beantragten Baumaßnahmen von der Behörde zu beurteilen und nicht eine bereits erfolgte Bauführung. Hinsichtlich der Abstandsbestimmungen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen führt der von der Baubehörde beigezogene hochbautechnische Sachverständige in seinem abschließenden Gutachten vom 17.02.2016 ua aus, dass aufgrund der eingebrachten geänderten Plänen die geplanten Stützmauern in den Grundrissen und Ansichten nur noch auf dem Gst **1 KG Y dargestellt sind und die geplanten Baumaßnahmen unter der Vorschreibung von im Gutachten angeführten Auflagen zulässig sind, wobei hinsichtlich der Grundgrenze im Nordosten auf die Beurteilung durch die Baubehörde verwiesen sind. In der Begründung der bekämpften Entscheidung wird dazu ausgeführt, dass die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 vollinhaltlich gewahrt werden. Hinsichtlich der Abstandsbestimmungen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen führt der von der Baubehörde beigezogene hochbautechnische Sachverständige in seinem abschließenden Gutachten vom 17.02.2016 ua aus, dass aufgrund der eingebrachten geänderten Plänen die geplanten Stützmauern in den Grundrissen und Ansichten nur noch auf dem Gst **1 KG Y dargestellt sind und die geplanten Baumaßnahmen unter der Vorschreibung von im Gutachten angeführten Auflagen zulässig sind, wobei hinsichtlich der Grundgrenze im Nordosten auf die Beurteilung durch die Baubehörde verwiesen sind. In der Begründung der bekämpften Entscheidung wird dazu ausgeführt, dass die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 vollinhaltlich gewahrt werden. Im Ergebnis ergibt sich daher zusammengefasst, dass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.36.1062.2

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