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{'item': 'LVwG-2016/15/0949-2'}

Obsah (10)§ 179§ 6§ 171§ 22§ 73§ 68§ 24§ 27§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/0949-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Abspruch nach dem MinroG über die Anträge 1, 3c und 7c mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben wird. Die Bezugnahme auf das UMG entfällt damit.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Abspruch nach dem MinroG über die Anträge 1, 3c und 7c mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben wird. Die Bezugnahme auf das UMG entfällt damit. Festgehalten wird außerdem, dass sich der angefochtene Bescheid, soweit sich die belangte Behörde dabei auf das MinroG stützt, nicht auch auf die Anträge 3a, 3b, 8, 9 und 10 bezieht, zumal es sich dabei nicht um Anträge nach dem MinroG handelt. Beim auf der Seite 3 des angefochtenen Bescheides unter 11. aufgelisteten Antrag handelt es sich um keinen gesonderten Antrag, weshalb ein Abspruch darüber zu entfallen hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat daher in Bezug auf die Erledigung nach dem MinroG zu lauten wie folgt: „Die angeführte Anträge 2a, 2b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a und 7b werden

§ 179Minro

G als unzulässig zurückgewiesen.“ Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat daher in Bezug auf die Erledigung nach dem MinroG zu lauten wie folgt: „Die angeführte Anträge 2a, 2b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a und 7b werden

Paragraph 179, MinroG als unzulässig zurückgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Hinweis: Der Antrag auf Gewährung von Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl **** wird

§ 6Abs 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft y weitergeleitet.Hinweis: Der Antrag auf Gewährung von Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl **** wird

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft y weitergeleitet. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über unterschiedliche Anträge des Beschwerdeführers abgesprochen. Diese beziehen sich auf die Betriebsanlage samt Abbaubetrieb der B- GmbH, Schottergrube X. Festgehalten wird, dass beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerde von Herrn . AA gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016 zwei Verfahren anhängig sind, wobei sich die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf den Ausspruch nach dem MinroG und dem UMG bezieht. Das Verfahren betreffend die GewO 1994 wird beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2016/32/0498 geführt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über unterschiedliche Anträge des Beschwerdeführers abgesprochen. Diese beziehen sich auf die Betriebsanlage samt Abbaubetrieb der B- GmbH, Schottergrube römisch zehn. Festgehalten wird, dass beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerde von Herrn . AA gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016 zwei Verfahren anhängig sind, wobei sich die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf den Ausspruch nach dem MinroG und dem UMG bezieht. Das Verfahren betreffend die GewO 1994 wird beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2016/32/0498 geführt. In Einleitung und Spruch des angefochtenen Bescheides wird folgendes ausgeführt: „Herr . AA hat mit mehreren Schreiben bei der Bezirkshauptmannschaft Y diverse Anträge gestellt. Diese werden wie folgt angeführt:

  1. Mit Schreiben vom 06.05.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte Herr . AA den förmlichen Antrag, ein einheitliches Verfahren betreffend sämtlicher Betriebsanlagen entsprechend den Bestimmungen der §§ 79, 356 i.V.m. § 360 GWO sowie gem. §§ 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GWO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten worden seien und auch nicht eingehalten würden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben und dokumentiert sei (vgl. dazu Entscheidung des UVS Tirol Zahlen uvs-208/22/ 0747-4 und uvs-2011/15/1586-7). Die Legitimation dazu sei aufgrund der in den verschiedenen Verfahren bejahten Parteistellung als Nachbar gegeben. Mit Schreiben vom 06.05.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte Herr . AA den förmlichen Antrag, ein einheitliches Verfahren betreffend sämtlicher Betriebsanlagen entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 79, 356, in Verbindung mit Paragraph 360, GWO sowie gem. Paragraphen 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GWO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten worden seien und auch nicht eingehalten würden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben und dokumentiert sei vergleiche dazu Entscheidung des UVS Tirol Zahlen uvs-208/22/ 0747-4 und uvs-2011/15/1586-7). Die Legitimation dazu sei aufgrund der in den verschiedenen Verfahren bejahten Parteistellung als Nachbar gegeben.
  2. Mit Schreiben vom 04.07.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte der Einschreiter wiederholt den Antrag, a. von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen, b. bescheidmäßig darüber abzusprechen aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde.
  3. Mit Schreiben vom 29.07.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte . AA den Antrag, a. Akteneinsicht in den Akt Verfahren **** zu gewähren, für den Fall der Verweigerung bescheidmäßig abzusprechen, b. eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Nachbarn unter Einräumung einer angemessen Frist zur Vorbereitung anzuberaumen, c. entsprechend den Bestimmungen der §§ 79, 356 ff i.V.m. § 360 GWO sowie gem. §§ 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GWO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der beantragten änderten Anlage, Verfahren **** und Anlagenteile zu versagen, weil eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit durch Lärm, Staub, Abgase und Erschütterung gegeben sei, was in verschiedenen Verfahren bereits GZ. **** und GZ. **** bereits unwiderlegbar dokumentiert sei.entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GWO sowie gem. Paragraphen 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GWO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der beantragten änderten Anlage, Verfahren **** und Anlagenteile zu versagen, weil eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit durch Lärm, Staub, Abgase und Erschütterung gegeben sei, was in verschiedenen Verfahren bereits GZ. **** und GZ. **** bereits unwiderlegbar dokumentiert sei.
  4. Mit Schreiben vom 26.08.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte der Einschreiter wiederholt den Antrag, a. von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen, b. bescheidmäßig darüber abzusprechen aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7).
  5. Mit Schreiben vom 04.11.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte . AA wiederholt den Antrag, a. von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen, b. bescheidmäßig darüber abzusprechen aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7).
  6. Mit Schreiben vom 14.03.2014, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte der Einschreiter wiederholt den Antrag, a. von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen, b. bescheidmäßig darüber abzusprechen aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7).
  7. Mit Schreiben vom 07.04.2014, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte . AA wiederholt den Antrag, a. von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen, b. bescheidmäßig darüber abzusprechen aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7). c. die Bezirkshauptmannschaft Y habe entsprechend den Bestimmungen der §§ 79, 356 ff i.V.m. § 360 GWO sowie gem. §§ 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller im Bereich der „Schottergrube X“ betriebenen Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GWO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, weil eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn unweigerlich gegeben und unwiderlegbar dokumentiert sei. die Bezirkshauptmannschaft Y habe entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GWO sowie gem. Paragraphen 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller im Bereich der „Schottergrube X“ betriebenen Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GWO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen, weil eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn unweigerlich gegeben und unwiderlegbar dokumentiert sei.
  8. Mit Schreiben vom 10.04.2014, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte der Einschreiter den Antrag, von Amtswegen gegen das Schütten und Lagern von Bruchasphalt als Sondermüll geeignete Maßnahmen zu setzen und den Abtransport und das Ablagern von Bruchasphalt sofort einzustellen und zu untersagen.
  9. Mit Schreiben vom 14.04.2014, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte . AA den Antrag, von Amtswegen Maßnahmen gegen das Schütten und Lagern von Bruchasphalt als Sondermüll geeignete Maßnahmen zu setzten und den Antransport und das Ablagern von Bruchasphalt sofort einzustellen und zu untersagen.
  10. Im Zuge des Lokalaugenscheins vom 30.04.2015, Zahl ****, sowie aufgrund der Niederschrift vom 08.10.2015, Zahl ****, und vom 22.12.2015, Zahl ****, beantragte der Einschreiter ein Verkehrskonzept hinsichtlich der „Schottergrube X“.
  11. Am 22.12.2015, Zahl ****, beantragte . AA die bescheidmäßige Erledigung hinsichtlich der Fakten und Tatsachen aus Anlass der mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 sowie den bekannten Sachverhalten. Darüber ergeht nunmehr folgender BESCHEID: SPRUCH: Die Bezirkshauptmannschaft Y einerseits als Mineralrohstoffbehörde I. Instanz

§ 171Abs 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl.

I Nr. 38/1999, in der geltenden Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2015, und andererseits als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der geltenden Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 155/2015, sowie als zuständige Behörde

§ 22Abs 8 und 9 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl.

I Nr. 96/2001, in der geltenden Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, entscheidet wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft Y einerseits als Mineralrohstoffbehörde römisch eins. Instanz

Paragraph 171, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der geltenden Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,, und andererseits als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der geltenden Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, sowie als zuständige Behörde

Paragraph 22, Absatz 8 und 9 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der geltenden Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, entscheidet wie folgt: I.römisch eins. Die oben näher angeführten Anträge 1. bis 11. werden

§ 73Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl.

Nr. 51, in der geltenden Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, als Die oben näher angeführten Anträge 1. bis 11. werden

Paragraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, in der geltenden Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Die oben näher angeführten Anträge 3. a. und b. werden

§ 68Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl.

Nr. 51, in der geltenden Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, wegen entschiedener Sache als Die oben näher angeführten Anträge 3. a. und b. werden

Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, in der geltenden Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Mängel erhoben wird. Nach Wiedergabe des für den Beschwerdeführer maßgeblichen Sachverhalts kritisiert der Beschwerdeführer insbesondere, dass kein nachvollziehbar dokumentierter Ist-Stand sämtlicher Anlagenteile vorliege und die Anlage insgesamt nicht dem Stand der Technik entspreche. Die belangte Behörde dulde konsenslose Tätigkeiten des Anlagenbetreibers; die Nachbarn seien nicht hinreichend gegen Emissionen der Betriebsanlage geschützt. Nach der Zustellung des Bescheides sei ein Antrag auf Gewährung von Einsicht in den gegenständlichen Akt gestellt worden, was ausgenommen ganz bestimmter Aktenteile verweigert worden sei. Diese Verweigerung diene offensichtlich nur der Verschleierung der Untätigkeit und Säumigkeit der belangten Behörde. Weiters bezieht sich der Beschwerdeführer auf § 79 Abs 1 GewO 1994 und dabei auf die Verpflichtung der Behörde, gegebenenfalls zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Dies gelte sinngemäß auch für Anlagen nach dem MinroG. Ausdrücklich führt der Beschwerdeführer dabei aus: „Wenngleich den Nachbarn als Partei kein subjektiv öffentliches Recht auf Durchführung einer Überprüfung zukommt, ist die Behörde verpflichtet, einzuschreiten und entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn zeitnah zu setzen.“ Nach der Zustellung des Bescheides sei ein Antrag auf Gewährung von Einsicht in den gegenständlichen Akt gestellt worden, was ausgenommen ganz bestimmter Aktenteile verweigert worden sei. Diese Verweigerung diene offensichtlich nur der Verschleierung der Untätigkeit und Säumigkeit der belangten Behörde. Weiters bezieht sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 und dabei auf die Verpflichtung der Behörde, gegebenenfalls zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Dies gelte sinngemäß auch für Anlagen nach dem MinroG. Ausdrücklich führt der Beschwerdeführer dabei aus: „Wenngleich den Nachbarn als Partei kein subjektiv öffentliches Recht auf Durchführung einer Überprüfung zukommt, ist die Behörde verpflichtet, einzuschreiten und entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn zeitnah zu setzen.“ Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass im angefochtenen Bescheid sowohl unter Punkt I. als auch unter Punkt II. über die unter

  1. angeführten Anträge abgesprochen werde. Über diese Anträge sei zum Verfahren zur Zahl **** bereits abgesprochen worden. Diese Anträge würden auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG Tirol, LVwG-2014/22/1397-7, zitiert. Dass dieser Antrag vom 29.07.2013 mit dem angeführten Aktenzeichen ****, in den Akt **** Eingang gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls werde über diesen Antrag nunmehr zweifach, nämlich im Spruch I. Punkte
  2. bis
  3. und im Spruchbestandteil II. insgesamt ein zweites und drittes Mal fälschlicherweise abgesprochen. Aus diesem Grund wird die Behebung des Bescheides „hinsichtlich Punkt I. und II. des Spruchs zu Antrag 3.a. und b. infolge bereits entschiedener Sache“ beantragt.Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass im angefochtenen Bescheid sowohl unter Punkt römisch eins. als auch unter Punkt römisch zwei. über die unter
  4. angeführten Anträge abgesprochen werde. Über diese Anträge sei zum Verfahren zur Zahl **** bereits abgesprochen worden. Diese Anträge würden auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG Tirol, LVwG-2014/22/1397-7, zitiert. Dass dieser Antrag vom 29.07.2013 mit dem angeführten Aktenzeichen ****, in den Akt **** Eingang gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls werde über diesen Antrag nunmehr zweifach, nämlich im Spruch römisch eins. Punkte
  5. bis
  6. und im Spruchbestandteil römisch zwei. insgesamt ein zweites und drittes Mal fälschlicherweise abgesprochen. Aus diesem Grund wird die Behebung des Bescheides „hinsichtlich Punkt römisch eins. und römisch zwei. des Spruchs zu Antrag 3.a. und b. infolge bereits entschiedener Sache“ beantragt. Außerdem hat der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, ihm Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zahl **** zu gewähren. Schließlich verlangt der Beschwerdeführer der Behörde aufzutragen, „den Intentionen des gestellten Antrages auf Überprüfung der Betriebsanlagen nach § 79 f GewO und nach §§ 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG die Beseitigung der Konsenswidrigkeiten aufzutragen, die konsenslosen Tätigkeiten zu beseitigen, ein Verfahren durchzuführen und entsprechende Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Gesundheitsschädigungen hintanzuhalten; in eventu den Bescheid in dem angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Y aufzutragen, ein sachgerechtes Verfahren nach den Bestimmungen der GewO und dem MinroG durchzuführen.“Außerdem hat der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, ihm Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zahl **** zu gewähren. Schließlich verlangt der Beschwerdeführer der Behörde aufzutragen, „den Intentionen des gestellten Antrages auf Überprüfung der Betriebsanlagen nach Paragraph 79, f GewO und nach Paragraphen 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG die Beseitigung der Konsenswidrigkeiten aufzutragen, die konsenslosen Tätigkeiten zu beseitigen, ein Verfahren durchzuführen und entsprechende Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Gesundheitsschädigungen hintanzuhalten; in eventu den Bescheid in dem angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Y aufzutragen, ein sachgerechtes Verfahren nach den Bestimmungen der GewO und dem MinroG durchzuführen.“ Auf telefonische Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die belangte Behörde am 29.08.2016 bekannt gegeben, dass sich der Akt **** (vgl Antrag 3a laut Auflistung der belangten Behörde) nicht auf das MinroG bezieht, sondern auf ein Zwischenlager für extern zugeführtes Material. Das Verfahren betreffend dieses Lager ist zwischenzeitlich in das AWG 2002 übergeführt worden.Auf telefonische Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die belangte Behörde am 29.08.2016 bekannt gegeben, dass sich der Akt **** vergleiche Antrag 3a laut Auflistung der belangten Behörde) nicht auf das MinroG bezieht, sondern auf ein Zwischenlager für extern zugeführtes Material. Das Verfahren betreffend dieses Lager ist zwischenzeitlich in das AWG 2002 übergeführt worden. Mit Schriftsatz vom 02.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über die Anträge 1, 3c und 7c offensichtlich bereits mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2014 entschieden wurde, weshalb der neuerliche Abspruch dazu im nunmehr angefochtenen Bescheid zu beheben sein werde. Betreffend die Anträge 2, 3a und 3b, 9 und 10 liege offensichtlich kein nach dem MinroG zu beurteielnder Sachverhalt vor, weshalb davon ausgegangen werde, dass sich die Entscheidung der MinroG-Behörde nicht darauf beziehe. Der Beschwerdeführer hat nach erfolgter Akteneinsicht am 28.09.2016 mit Schriftsatz vom 04.10.2016 aufs Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass laut Aktenvermerk vom 29.08.2016 der Akt zur Zahl **** nicht im Zusammenhang mit dem MinroG stehe, was unrichtig sei, da sich der „Ü-Akt“ auf die gesamten Anlagen im Bereich Areal „Schottergrube X“ beziehe, was auch von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde bestätigt worden sei. Weiters führt der Beschwerdeführe aus, dass die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts im Schriftsatz vom 02.09.2014 nicht nachvollziehbar seien, dies insbesondere betreffend die Bezugnahme auf den „angeführten Bescheid vom 10.04.2014, ohne ein Aktenzeichen anzuführen“. Dieser Bescheid befinde sich nicht im Akt des Landesverwaltungsgerichts. Außerdem bezieht sich der Beschwerdeführer auf „Fakten das MinroG betreffend“, ohne allerdings klarzustellen um welche Anträge es sich handle und dass die Zuordnung der Anträge, wie sie im Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2016 vorgenommen wurde, unzutreffend sei. Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass ohne die Vorlage des gesamten Aktes ****, keine sach- und fachgerechte Stellungnahme abgegeben werden könne. Daher werde die Einholung dieses Aktes und weiterer näher bestimmter Akten bei der belangten Behörde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat mehrere Anträge bei der belangten Behörde gestellt, über welche mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde. Dabei bezieht sich die belangte Behörde zwar im Spruch auf ihre Zuständigkeit als Behörde nach der GewO, dem MinroG und dem UMG, grenzt bei den einzelnen Anträgen aber nicht ab, nach welchem Regime diese beurteilet wurden; zumal beim Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grund der Geschäftsverteilung für Verfahren nach dem MinroG und dem UMG einerseits sowie nach der GewO andererseits im vorliegenden Fall unterschiedliche Gruppen nach der aktuell geltenden Geschäftsverteilung (vgl dazu https://www.lvwg-tirol.gv.at/bekanntmachungen/) betroffen sind, wurde der Akt betreffend die Erledigung nach dem MinroG und dem UMG mit Verfügung des Präsidenten des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.05.2016 neu zugeteilt; das Verfahren zur GewO 1994 wird weiter zur Zahl LVwG-2016/32/0498 geführt. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf das MinroG und das UMG.Der Beschwerdeführer hat mehrere Anträge bei der belangten Behörde gestellt, über welche mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde. Dabei bezieht sich die belangte Behörde zwar im Spruch auf ihre Zuständigkeit als Behörde nach der GewO, dem MinroG und dem UMG, grenzt bei den einzelnen Anträgen aber nicht ab, nach welchem Regime diese beurteilet wurden; zumal beim Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grund der Geschäftsverteilung für Verfahren nach dem MinroG und dem UMG einerseits sowie nach der GewO andererseits im vorliegenden Fall unterschiedliche Gruppen nach der aktuell geltenden Geschäftsverteilung vergleiche dazu https://www.lvwg-tirol.gv.at/bekanntmachungen/) betroffen sind, wurde der Akt betreffend die Erledigung nach dem MinroG und dem UMG mit Verfügung des Präsidenten des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.05.2016 neu zugeteilt; das Verfahren zur GewO 1994 wird weiter zur Zahl LVwG-2016/32/0498 geführt. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf das MinroG und das UMG. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2016 Akteneinsicht genommen hat. Teil des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist der von der belangten Behörde vorgelegte Akt, der aus einer Zusammenstellung besteht, welche einerseits die im angefochtenen Bescheid näher zitierten Eingaben des Beschwerdeführers und weitere Anträge von ihm beinhaltet, andererseits Niederschriften vom 30.04.2015, vom 08.10.2015 und vom 22.12.2015, den angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016, die Beschwerde vom 16.02.2016 sowie den Bescheid vom 10.04.2014 mit der Zahl **** und **** – es handelt sich dabei um den einzigen Bescheid von diesem Tag, der im von der belangten Behörde vorgelegten Akt enthalten ist. Im besagten Bescheid vom 10.04.2014 wird von der belangten Behörde in Spruchpunkt II ausdrücklich

§ 171Abs 1 Minro

G und § 22 Abs 9 UMG über den „mehrfach wiederholten“ Antrag des . AA vom 16.04.2012 „sowie weiteren im Akt **** protokollierten Eingaben“ (vgl Punkt II. 2. Auf Seite 2 dieses Bescheides) ein einheitliches Verfahren hinsichtlich aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem § 79a Abs 1 und 3 GewO und § 119 und 117 MinroG durchzuführen und die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu versagen abgesprochen. Im besagten Bescheid vom 10.04.2014 wird von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch zwei ausdrücklich

Paragraph 171, Absatz eins, MinroG und Paragraph 22, Absatz 9, UMG über den „mehrfach wiederholten“ Antrag des . AA vom 16.04.2012 „sowie weiteren im Akt **** protokollierten Eingaben“ vergleiche Punkt römisch zwei. 2. Auf Seite 2 dieses Bescheides) ein einheitliches Verfahren hinsichtlich aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO und Paragraph 119 und 117 MinroG durchzuführen und die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu versagen abgesprochen. Der im Bescheid der belangten Behörde angesprochene Antrag 1 hat exakt denselben Inhalt wie die Anträge, über welche die belangte Behörde bereits mit dem erwähnten Bescheid vom 10.04.2014 abgesprochen hat. Dass der Beschwerdeführer diesen Antrag nach dem 10.04.2014 nochmals gestellt hätte ist aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich. Zumal sich die belangte Behörde allerdings ausdrücklich auf den Antrag vom 06.05.2013 bezieht und Sache des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall das ist, worauf sich der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht, waren weitere Erhebungen, ob der Beschwerdeführer diesen Antrag nach dem 10.04.2014 nochmals gestellt hat, entbehrlich. Dies gilt gleichermaßen für die Anträge 3c vom 29.07.2013 sowie 7c vom 07.04.2014: auch diese Anträge sind deckungsgleich mit jenem, über welchen mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 10.04.2014 entschieden wurde. Der Antrag vom 29.07.2013 wird dabei von der belangten Behörde sogar in der Begründung des Bescheides vom 10.04.2014 auf Seite 4 ausdrücklich zitiert. Dies gilt gleichermaßen für die Anträge 3c vom 29.07.2013 sowie 7c vom 07.04.2014: auch diese Anträge sind deckungsgleich mit jenem, über welchen mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 10.04.2014 entschieden wurde. Der Antrag vom 29.07.2013 wird dabei von der belangten Behörde sogar in der Begründung des Bescheides vom 10.04.2014 auf Seite 4 ausdrücklich zitiert. Die Anträge 3a, 3b, 8, 9 und 10 in der Auflistung im angefochtenen Bescheid beziehen sich nicht auf das MinroG: Mit dem Antrag 3a vom 29.07.2013 begehrt der Beschwerdeführer Einsicht in den Akt „****“. Dabei handelt es sich nach der Auskunft durch die belangte Behörde nicht um einen Akt, der im Zusammenhang mit dem MinroG steht. Vielmehr betrifft dieser „Y-Akt“ ein Verfahren betreffend ein Zwischenlager mit zugeliefertem Material, welches zwischenzeitlich in das Regime nach dem AWG überführt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 04.10.2016 auf den „Ü-Akt“ repliziert, so entbehrt das Vorbringen eines konkreten Bezuges zur Feststellung, ob der „Y-Akt“ auf das MinroG Bezug nimmt oder nicht. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.10.2016 nicht bestritten, dass der „Y-Akt“ keinen Bezug zum MinroG aufweist. Der am 29.07.2013 weiters gestellte Antrag 3b auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem Antrag 3a und bezieht sich damit insgesamt ebenso nicht auf das MinroG. Die Anträge 8 und 9 vom 10.04.2014 sowie vom 14.04.2014 beziehen sich auf „Maßnahmen gegen das Schütten und Lagern von Bruchasphalt als Sondermüll“. Dabei handelt es sich nicht um einen nach dem MinroG zu behandelnden Sachverhalt. Gleiches gilt für den Antrag 10 vom 30.04.2015 betreffend die Erstellung eines Verkehrskonzepts hinsichtlich der „Schottergrube X“. Weshalb es sich dabei um durch die Behörde nach dem MinroG zu erledigende Anträge handeln soll hat der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Vorhalt nicht vorgebracht. Zum „Antrag“ 11 vom 22.12.2015 wird schließlich festgehalten, dass damit kein eigenständiger Antrag gestellt wird, sondern die belangte Behörde an ihre Erledigungspflicht erinnert wird. Ein gesonderter Entscheidungsanspruch darüber wird durch diesen „Antrag“ allerdings nicht ausgelöst. Allerdings ist in Bezug auf die Anträge 2a und 2b vom 04.07.2013 im Zweifel entgegen der vorläufigen Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2016 von Maßnahmen (auch) im Zusammenhang mit dem MinroG auszugehen (vgl dazu die Ausführungen bei den rechtlichen Erwägungen). Beim Antrag 8 hingegen handelt es sich bei nochmaliger Überprüfung gleich wie beim Antrag 9 nicht um einen mit Bezug auf das MinroG.Allerdings ist in Bezug auf die Anträge 2a und 2b vom 04.07.2013 im Zweifel entgegen der vorläufigen Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2016 von Maßnahmen (auch) im Zusammenhang mit dem MinroG auszugehen vergleiche dazu die Ausführungen bei den rechtlichen Erwägungen). Beim Antrag 8 hingegen handelt es sich bei nochmaliger Überprüfung gleich wie beim Antrag 9 nicht um einen mit Bezug auf das MinroG. Festgehalten wird, dass der Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2016 auch der belangten Behörde übermittelt wurde. Diese hat dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben. Zu den Anträgen 2a, 2b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 7b und 8 wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Wesentliche zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführermit mit seinen Anträgen ein amtswegiges Vorgehen der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Brechers samt Radlader bezweckt. Außerdem beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde. Schließlich beantragt er bescheidmäßig darüber abzusprechen, „aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet“ werde. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die Anträge des Beschwerdeführers, den erwähnten Bescheid vom 10.04.2014 und ist im Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung nichts vorgebracht worden, was Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen aufkommen ließe. Solche Zweifel konnten insbesondere auch nicht aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 04.10.2016 entstehen. Rechtliche Erwägungen: Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall waren keine Sachverhaltsfragen zu klären sondern lediglich Rechtsfragen betreffend den Umfang der Mitspracherechte des Beschwerdeführers. Eine Erörterung der diesbezüglichen Rechtsfragen lässt weder eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, noch steht ein Entfall der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 der EMRK bzw Art 47 GRC. Auch ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine rechtliche Erörterung tunlich wäre, werden doch vom Beschwerdeführer keine strittigen Rechtsfragen vorgebracht, sondern beschränkt sich dieser auf die Wiedergabe seines Rechtsstandpunktes ohne detailliert darzulegen, weshalb der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde falsch wäre. Es handelt sich somit insgesamt um einfache Fragen des Verfahrensrechts, die einer näheren Erörterung nicht bedürfen. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im vorliegenden Fall waren keine Sachverhaltsfragen zu klären sondern lediglich Rechtsfragen betreffend den Umfang der Mitspracherechte des Beschwerdeführers. Eine Erörterung der diesbezüglichen Rechtsfragen lässt weder eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, noch steht ein Entfall der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu Artikel 6, Absatz eins, der EMRK bzw Artikel 47, GRC. Auch ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine rechtliche Erörterung tunlich wäre, werden doch vom Beschwerdeführer keine strittigen Rechtsfragen vorgebracht, sondern beschränkt sich dieser auf die Wiedergabe seines Rechtsstandpunktes ohne detailliert darzulegen, weshalb der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde falsch wäre. Es handelt sich somit insgesamt um einfache Fragen des Verfahrensrechts, die einer näheren Erörterung nicht bedürfen. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Sache des Verfahrens ist im vorliegenden Fall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das, was den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049. Aus diesem Grund war nur über jene Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erledigt wurden. Insbesondere auf jene Anbringen, die der Beschwerdeführer erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingebracht hat, war daher im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Dies betrifft insbesondere den in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gestellten Antrag auf Gewährung von Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ****, weshalb dieser

§ 6AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wird.

Sache des Verfahrens ist im vorliegenden Fall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das, was den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049. Aus diesem Grund war nur über jene Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erledigt wurden. Insbesondere auf jene Anbringen, die der Beschwerdeführer erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingebracht hat, war daher im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Dies betrifft insbesondere den in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gestellten Antrag auf Gewährung von Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ****, weshalb dieser

Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wird. 1. Zu den Anträgen auf ein amtswegiges Einschreiten der belangten Behörde: Festgehalten wird zunächst, dass sich die Anträge 2a, 4a, 5a, 6a und 7a jeweils auf den Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage samt Radlader beziehen. Bei dieser Anlage handelt es sich wohl um eine solche, in der (auch) Material aus dem Bergbaubetrieb aufbereitet wird. Diese Anträge fallen daher in den Anwendungsbereich des MinroG, sofern in der Aufbereitungsanlage Material aus der Schottergrube aufbereitet wird; soweit darin „externes“ Material behandelt wird, liegt eine Zuständigkeit der Behörde nach der GewO 1994 vor (vgl zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem MinroG und der GewO auch die Ausführungen unter 4.).Festgehalten wird zunächst, dass sich die Anträge 2a, 4a, 5a, 6a und 7a jeweils auf den Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage samt Radlader beziehen. Bei dieser Anlage handelt es sich wohl um eine solche, in der (auch) Material aus dem Bergbaubetrieb aufbereitet wird. Diese Anträge fallen daher in den Anwendungsbereich des MinroG, sofern in der Aufbereitungsanlage Material aus der Schottergrube aufbereitet wird; soweit darin „externes“ Material behandelt wird, liegt eine Zuständigkeit der Behörde nach der GewO 1994 vor vergleiche zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem MinroG und der GewO auch die Ausführungen unter 4.). Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereignissen der im § 97 MinroG angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Behörde

§ 179Abs 1 Minro

G Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1, § 71 Abs. 1 oder nach § 87 Abs. 1 MinroG oder von den im V. Abschnitt des VII. Hauptstücks des MinroG genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 119 Abs. 3 MinroG) zu treffen.Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereignissen der im Paragraph 97, MinroG angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Behörde

Paragraph 179, Absatz eins, MinroG Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins, oder nach Paragraph 87, Absatz eins, MinroG oder von den im römisch fünf. Abschnitt des römisch sieben. Hauptstücks des MinroG genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (Paragraph 119, Absatz 3, MinroG) zu treffen. Werden durch die im § 2 Abs. 1 MinroG genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5 MinroG) vor, so hat die Behörde

§ 179Abs 2 Minro

G nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.Werden durch die im Paragraph 2, Absatz eins, MinroG genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5, MinroG) vor, so hat die Behörde

Paragraph 179, Absatz 2, MinroG nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 25.09.2014, 2013/07/0060 festgehalten hat, hat auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Dem Nachbarn kommt weder ein Antragsrecht zu, ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten, noch ist ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt (vgl. E

  1. Oktober 2001, 2001/04/0173; E
  2. Mai 2009, 2009/04/0104). Gleiches gilt für die der Behörde eingeräumten Anordnungsbefugnisse nach den §§ 178ff Mineralrohstoffgesetz (vgl. E
  3. Mai 2002, 2002/04/0057; E
  4. Oktober 2007, 2005/04/0223).Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 25.09.2014, 2013/07/0060 festgehalten hat, hat auf die Handhabung der nach Paragraph 360, GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Dem Nachbarn kommt weder ein Antragsrecht zu, ein Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 einzuleiten, noch ist ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt vergleiche E
  5. Oktober 2001, 2001/04/0173; E
  6. Mai 2009, 2009/04/0104). Gleiches gilt für die der Behörde eingeräumten Anordnungsbefugnisse nach den Paragraphen 178 f, f, Mineralrohstoffgesetz vergleiche E
  7. Mai 2002, 2002/04/0057; E
  8. Oktober 2007, 2005/04/0223). Nach § 179 Abs. 2 MinroG 1999 besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.09.2012, 2012/04/0083) kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt daher im Verfahren nach § 179 Abs. 2 MinroG 1999 ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des § 8 AVG. Davon ausgehend kommt "fremden Personen" im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG 1999 Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zu (vgl. das E vom
  9. November 2001, 99/04/0219, und auch vom
  10. Oktober 2007, 2005/04/0223, jeweils mwN; vgl. auch die vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom
  11. Juni 2012 B 585/10-6 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).Nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.09.2012, 2012/04/0083) kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt daher im Verfahren nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG. Davon ausgehend kommt "fremden Personen" im Sinne des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zu vergleiche das E vom
  12. November 2001, 99/04/0219, und auch vom
  13. Oktober 2007, 2005/04/0223, jeweils mwN; vergleiche auch die vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom
  14. Juni 2012 B 585/10-6 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich, dass die belangte Behörde bestimmte Maßnahmen, die sich im Kern auf ihre Aufgaben nach § 179 MinroG beziehen, von Amts wegen ergreift soll. Soweit das Gesetz allerdings der Behörde bestimmte Befugnisse zum Setzen unterschiedlicher Maßnahmen – dies bis zum Schließen einer Anlage oder von Teilen davon – einräumt, so bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hätte, dass die belangte Behörde von diesen Befugnissen Gebrauch macht und dementsprechende Maßnahmen verfügt. Dem Beschwerdeführer kommt in Summe nach der wiedergegebenen Judikatur des VwGH sowie des VfGH daher kein Recht zu, dass die Behörde von ihrer Befugnis gebracht macht. Die Anträge sind daher nicht zulässig und wurden deshalb von der belangten Behörde zu Recht unter Hinweis auf die mangelnde Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren nach § 179 MinroG zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich, dass die belangte Behörde bestimmte Maßnahmen, die sich im Kern auf ihre Aufgaben nach Paragraph 179, MinroG beziehen, von Amts wegen ergreift soll. Soweit das Gesetz allerdings der Behörde bestimmte Befugnisse zum Setzen unterschiedlicher Maßnahmen – dies bis zum Schließen einer Anlage oder von Teilen davon – einräumt, so bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hätte, dass die belangte Behörde von diesen Befugnissen Gebrauch macht und dementsprechende Maßnahmen verfügt. Dem Beschwerdeführer kommt in Summe nach der wiedergegebenen Judikatur des VwGH sowie des VfGH daher kein Recht zu, dass die Behörde von ihrer Befugnis gebracht macht. Die Anträge sind daher nicht zulässig und wurden deshalb von der belangten Behörde zu Recht unter Hinweis auf die mangelnde Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren nach Paragraph 179, MinroG zurückgewiesen.
  15. Zu den Anträgen auf bescheidmäßigen Abspruch darüber, „aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet“ werde: Der Beschwerdeführe stellt diesen Antrag ausdrücklich im Zusammenhang mit den Anträgen 2b, 4b, 5b, 6b und 7b. Festgehalten wird, dass eine Rechtsgrundlage für einen derartigen unterstellenden Antrag nicht besteht. Mangels einem Recht zur Stellung eines derartigen Antrages erweisen sich diese daher insgesamt als nicht zulässig. Darüber war daher inhaltlich nicht abzusprechen und damit die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu bestätigen.
  16. Zu den Anträgen 1 vom 06.05.2013, 3c vom 29.07.2013 und 7c vom 07.04.2014:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die mangelnde Zuständigkeit der Behörde unabhängig vom Vorbringen in der Beschwerde aufzugreifen. Die Zuständigkeit der Behörde liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie über einen nicht gestellten bzw. bereits erledigten Antrag, der nicht neuerlich gestellt wird, abermals entscheidet.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die mangelnde Zuständigkeit der Behörde unabhängig vom Vorbringen in der Beschwerde aufzugreifen. Die Zuständigkeit der Behörde liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie über einen nicht gestellten bzw. bereits erledigten Antrag, der nicht neuerlich gestellt wird, abermals entscheidet. Unter Hinweis auf die oben wiedergegeben Feststellungen wird nochmals festgehalten, dass die belangte Behörde materiell bereits über die Anträge 1 vom 06.05.2013, 3c vom 29.07.2013 und 7c vom 07.04.2014 mit ihrem Bescheid vom 10.04.2014, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.09.2014, LVwG-2014/22/1397 entschieden hat; ein Antrag, neuerlich über diese Anträge abzusprechen, wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Durch diese Entscheidung der belangten Behörde vom 10.04.2014 wurde eine inzwischen rechtskräftige Erledigung in jenen Bereichen getroffen, auf die sich die Anträge beziehen. Schon aus den Formulierungen des Bescheides vom 10.04.2014 ergibt sich dabei eindeutig, dass über die jeweils mehrfach gestellten Anträge des Beschwerdeführers zu bestimmten Fragen eine behördliche Erledigung erfolgt ist. Die Anträge vom 06.05.2013, vom 29.07.2013 und vom 07.4.2014 betreffen somit Anbringen, die mit diesem Bescheid bereits erledigt wurden. Aus diesem Grund war es der belangten Behörde verwehrt, abermals über diese Anträge eine Entscheidung zu treffen, weshalb der diesbezügliche Ausspruch zu beheben war. Lediglich darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass dies gleichermaßen für den Antrag auf Einsicht in den Akt zur Zahl **** zutrifft; auch darüber wurde bereits mit dem Bescheid vom 10.04.2014 rechtskräftig abgesprochen. Zumal es sich dabei allerdings nicht um einen Antrag nach dem MinroG handelt (siehe dazu die Feststellungen oben) war darauf im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen. Da somit insgesamt über die Anträge auf Durchführung eines einheitlichen Verfahrens und Erlassung eines einheitlichen Bescheides keine neuerliche behördliche Erledigung zu erlassen war, besteht auch kein Bezugspunkt mehr zum UMG, weshalb weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind. 4. Zur Abgrenzung des Umfangs des Beschwerdeverfahrens nach dem MinroG: Das MinroG gilt

dessen § 2 Abs 1 Das MinroG gilt

dessen Paragraph 2, Absatz eins,

  1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
  2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
  3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
  4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. Dieses Bundesgesetz gilt

Abs 2 leg cit weiters nach Maßgabe des § 3 Abs 3 MinroG für die bergbautechnischen AspekteDieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2, leg cit weiters nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3, MinroG für die bergbautechnischen Aspekte

  1. des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
  2. des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung,
  3. des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,
  4. des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie
  5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. Die Anträge 3a, 3b, 8, 9 und 10 beziehen sich offensichtlich nicht auf Tätigkeiten, die dem MinroG unterliegen. Betreffend den Antrag 3a wird auf die oben wiedergebebnen Feststellungen verwiesen. Das Lagern von extern zugeführtem Material, das im „Y-Akt“ geregelt wird, wird vom Anwendungsbereich des MinroG nicht erfasst. Über den Antrag 3a und den offensichtlich in diesem Zusammenhang stehenden Antrag 3b war daher im Verfahren nach dem MinroG nicht abzusprechen. Aus diesem Grund sei daher hier auch nur am Rande erwähnt, dass dem Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang kein Recht zukommt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zu beantragen. Keinen Bezug zum MinroG hat auch das Lagern von Bruchasphalt. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Tätigkeit nach dem AWG 2002 oder allenfalls zu Folge des § 37 Abs 2 Z 5 AWG 2002 um eine nach der GewO
  6. Eine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber nach dem MinroG besteht nicht, weshalb über die Anträge 8 und 9 nicht im Verfahren nach dem MinroG abzusprechen ist.Keinen Bezug zum MinroG hat auch das Lagern von Bruchasphalt. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Tätigkeit nach dem AWG 2002 oder allenfalls zu Folge des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 um eine nach der GewO
  7. Eine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber nach dem MinroG besteht nicht, weshalb über die Anträge 8 und 9 nicht im Verfahren nach dem MinroG abzusprechen ist. Was schließlich den Antrag auf Erstellung eines Verkehrskonzepts hinsichtlich der Schottergrube X betrifft so wird festgehalten, dass ein Zusammenhang mit dem MinroG offensichtlich nicht besteht: So hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 darauf hingewiesen, dass das Verkehrsaufkommen, insbesondere der Zutransport von verarbeitungsfähigem Material mittels Sattelschlepper der Konsenswerberin aber auch das Verkehrsaufkommen durch den Abtransport von verkehrsfähig gemachtem Material in keinem Bescheid genehmigt sei. Ein Antrag auf Erstellung eines Verkehrskonzepts kann dieser Niederschrift noch nicht entnommen werden. In der Niederschrift vom 08.10.2015 wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im gesamten Areal weitere Betriebsansiedlungen erfolgen würden. LKW-Züge, die im Fernverkehr tätig seien, würden dort abgestellt wie Altwarensammlungen mit Containern erfolgten. Es würden Abstellplätze und Container-Garagen vermietet sowie ein Handelsbetrieb geführt. Darauf würden unterschiedliche Fahrbewegungen auch im Zusammenhang mit den Fahrflächen des hier zu beurteilenden Schotterwerks stehen. Daher sei ein gesamthaftes Verkehrskonzept erforderlich.Was schließlich den Antrag auf Erstellung eines Verkehrskonzepts hinsichtlich der Schottergrube römisch zehn betrifft so wird festgehalten, dass ein Zusammenhang mit dem MinroG offensichtlich nicht besteht: So hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 darauf hingewiesen, dass das Verkehrsaufkommen, insbesondere der Zutransport von verarbeitungsfähigem Material mittels Sattelschlepper der Konsenswerberin aber auch das Verkehrsaufkommen durch den Abtransport von verkehrsfähig gemachtem Material in keinem Bescheid genehmigt sei. Ein Antrag auf Erstellung eines Verkehrskonzepts kann dieser Niederschrift noch nicht entnommen werden. In der Niederschrift vom 08.10.2015 wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im gesamten Areal weitere Betriebsansiedlungen erfolgen würden. LKW-Züge, die im Fernverkehr tätig seien, würden dort abgestellt wie Altwarensammlungen mit Containern erfolgten. Es würden Abstellplätze und Container-Garagen vermietet sowie ein Handelsbetrieb geführt. Darauf würden unterschiedliche Fahrbewegungen auch im Zusammenhang mit den Fahrflächen des hier zu beurteilenden Schotterwerks stehen. Daher sei ein gesamthaftes Verkehrskonzept erforderlich. Ein derartiges Ansinnen steht offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem MinroG, sieht dieses doch weder die Erlassung von Verkehrskonzepten im Allgemeinen vor, noch ist das Gesetz im Besonderen für die Aufarbeitung von Material, das nicht in der Bergbauanlage gewonnen wird, anwendbar, da Zweck des Vorhabens eben nicht das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist (vgl zur Abgrenzung etwa VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115). Insgesamt bilden sohin nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen eine Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG, sondern "jedes für sich bestehende Objekt", das heißt, jedes Objekt, das für sich ein selbständiges Ganzes bildet (vgl VwGH 27.06.2003, 2001/04/0086). Zumal der Beschwerdeführe die Erforderlichkeit des Verkehrskonzepts eindeutig im Zusammenhang mit zahlreichen unterschiedlichen Fahrbewegungen sieht, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit einem Bergbaubetrieb und dem in § 2 MinroG geregelten Anwendungsbereich dieses Gesetzes steht, bezieht sich dieser Antrag offensichtlich auch nicht auf dieses Gesetz.Ein derartiges Ansinnen steht offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem MinroG, sieht dieses doch weder die Erlassung von Verkehrskonzepten im Allgemeinen vor, noch ist das Gesetz im Besonderen für die Aufarbeitung von Material, das nicht in der Bergbauanlage gewonnen wird, anwendbar, da Zweck des Vorhabens eben nicht das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist vergleiche zur Abgrenzung etwa VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115). Insgesamt bilden sohin nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen eine Bergbauanlage im Sinne des Paragraph 118, MinroG, sondern "jedes für sich bestehende Objekt", das heißt, jedes Objekt, das für sich ein selbständiges Ganzes bildet vergleiche VwGH 27.06.2003, 2001/04/0086). Zumal der Beschwerdeführe die Erforderlichkeit des Verkehrskonzepts eindeutig im Zusammenhang mit zahlreichen unterschiedlichen Fahrbewegungen sieht, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit einem Bergbaubetrieb und dem in Paragraph 2, MinroG geregelten Anwendungsbereich dieses Gesetzes steht, bezieht sich dieser Antrag offensichtlich auch nicht auf dieses Gesetz. Schließlich wird aber auch dazu festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.09.2016 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde dass davon auszugehen ist, dass sich dieser Antrag nicht auf das MinroG bezieht. Der Beschwerdeführer hat dieser Feststellung im Schriftsatz vom 02.10.2016 nicht widersprochen. Zur Spruchberichtigung wird festgehalten, dass § 73 AVG im vorliegenden Fall nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist. So beinhaltet § 73 Abs 1 AVG lediglich eine Verpflichtung zur Entscheidung durch die Behörde binnen bestimmter Frist, die Konsequenz einer allfälligen Missachtung ist seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 8 VwGVG geregelt. Aus § 73 Abs 1 AVG ergibt sich somit keine Rechtsgrundlage zur Erlassung eines Bescheides. Aus diesem Grund war § 179 MinroG als Rechtsgrundlage für die allenfalls von Amts wegen mögliche Vorschreibung nachträglicher Auflagen vorzusehen. Weiters wird festgehalten, dass mit dem unter
  8. angeführten Antrag offensichtlich lediglich die zuvor gestellten Anträge in Erinnerung gerufen werden sollten, als eigenständiger Antrag kann das Einschreiten vom 22.12.2015 nicht gewertet werden. Schließlich war im Spruch durch die Nennung der im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Anträge klarzustellen, auf welche Anträge sich das vorliegende Erkenntnis betreffend das MinroG bezieht.Zur Spruchberichtigung wird festgehalten, dass Paragraph 73, AVG im vorliegenden Fall nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist. So beinhaltet Paragraph 73, Absatz eins, AVG lediglich eine Verpflichtung zur Entscheidung durch die Behörde binnen bestimmter Frist, die Konsequenz einer allfälligen Missachtung ist seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Paragraph 8, VwGVG geregelt. Aus Paragraph 73, Absatz eins, AVG ergibt sich somit keine Rechtsgrundlage zur Erlassung eines Bescheides. Aus diesem Grund war Paragraph 179, MinroG als Rechtsgrundlage für die allenfalls von Amts wegen mögliche Vorschreibung nachträglicher Auflagen vorzusehen. Weiters wird festgehalten, dass mit dem unter
  9. angeführten Antrag offensichtlich lediglich die zuvor gestellten Anträge in Erinnerung gerufen werden sollten, als eigenständiger Antrag kann das Einschreiten vom 22.12.2015 nicht gewertet werden. Schließlich war im Spruch durch die Nennung der im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Anträge klarzustellen, auf welche Anträge sich das vorliegende Erkenntnis betreffend das MinroG bezieht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu beantworten, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, in wie weit über einen bereits rechtskräftig erledigten Antrag abermals abzusprechen ist wie das mangelnde Recht einer Partei auf Durchsetzung von Amts wegen zu ergreifender Maßnahmen. Bei der Frage, bei welchen Anlagenteilen es sich nicht um solche handelt, die dem MinroG unterliegen, handelt es sich zudem um eine sachverhaltsbezogene Einzelbeurteilung und nicht um eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0949.2

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