RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1950-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 22.08.2016, Zl II-VA-V-******/****, betreffend einen Auftrag zur Vorführung eines Hundes bei der Amtstierärztin nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde auf die Bestimmung des § 13 Abs 2 VwGVG zu stützen hat. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu stützen hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.08.2016 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seinen Hund „CC“ (Dobermann) mit der Steuernummer **** zur Beurteilung der Auffälligkeit der städtischen Amtstierärztin vorzuführen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.08.2016 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seinen Hund „CC“ (Dobermann) mit der Steuernummer **** zur Beurteilung der Auffälligkeit der städtischen Amtstierärztin vorzuführen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z kurz zusammengefasst aus, dass der Hund „CC“ einen Menschen gefährdet habe, indem er die Person am rechten Unterarm geschnappt habe. Einer eventuellen Beschwerde gegen die bescheidmäßige Verpflichtung zur Vorführung des Hundes wurde von der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA vom 02.09.2016, womit sich der Rechtsmittelwerber erkennbar gegen die aufgetragene Vorführung seines Hundes zur Amtstierärztin wandte. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass er auf eine Sachverhaltsschilderung von Frau BB verwies, die seinen Hund „CC“ beim verfahrensgegenständlichen Vorfall beaufsichtigt hatte. Demnach habe sein Hund bei dem zu beurteilenden Vorfall nicht geschnappt. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Hund „CC“ etwas vor dem Ziel des Spaziergangs – dem Haus einer Bekannten – auf der Straße abgeleint worden sei, wobei er sich aber noch im Einwirkungsbereich von Frau BB befunden habe. Der Hund habe gerade aus einem Rinnsal getrunken, als von hinten plötzlich ein Jogger dahergelaufen sei und mit dem Hund kollidiert sei. Durch die Berührung sei der Hund erschrocken und habe sich zu dem Jogger umgedreht, wobei er diesen weder gebissen noch nach diesem geschnappt habe. Der Jogger habe laut aufgeschrien und zu toben angefangen. Der Jogger habe Frau BB und ihre Begleiterin sofort beschimpft und eine Verletzung geltend gemacht. Der erschrockene Hund sei davongelaufen. Beim Jogger habe man nur einen oberflächlichen und nicht blutenden kleinen Kratzer am Arm feststellen können. Das Schreien und Toben des Joggers habe für Frau BB und den Hund eine Bedrohung dargestellt. Schließlich sei die Polizei zum Vorfall hinzugezogen worden, da eine Beruhigung der Situation nicht eingetreten sei. Der Jogger habe seinen Kratzer, den er sich auch sonstwo zugezogen habe können, den Polizeibeamten vorgezeigt. Die Beamten hätten die Situation beruhigt und hätten alle Beteiligten über ihre Möglichkeiten aufgeklärt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei als unverhältnismäßig zu bewerten, da der Hund „CC“ keine Gefährdung für andere darstelle und es bis dato noch nie irgendwelche Auffälligkeiten bzw Vorfälle oder Probleme gegeben habe. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der vorliegenden Rechtssache nach einer ersten Durchsicht der zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegten Unterlagen untersucht, ob überhaupt ein anfechtbarer Bescheid zustande gekommen ist, fand sich doch auf dem angefochtenen Bescheid nicht die Unterschrift des dort angeführten Organwalters. Auch sonst konnte den Unterlagen nicht entnommen werden, ob und wie der bekämpfte Bescheid vom zuständigen Organwalter genehmigt worden ist. Über Ersuchen durch das erkennende Verwaltungsgericht wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer jeweils eine Ausfertigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides mit Unterschrift des ausgewiesenen Organwalters in Vorlage gebracht. Nachdem insbesondere die dem Rechtsmittelwerber zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die Originalunterschrift des genehmigenden Behördenorgans aufwies, wurde die Prüfung des Vorliegens eines Bescheides beendet, da von einem anfechtbaren Rechtsakt ausgegangen werden konnte (vgl dazu die beiden Beschlüsse des VwGH vom 16.10.2014, Zl Ra 2014/06/0022, und vom 28.04.2008, Zl 2007/12/0168). Über Ersuchen durch das erkennende Verwaltungsgericht wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer jeweils eine Ausfertigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides mit Unterschrift des ausgewiesenen Organwalters in Vorlage gebracht. Nachdem insbesondere die dem Rechtsmittelwerber zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die Originalunterschrift des genehmigenden Behördenorgans aufwies, wurde die Prüfung des Vorliegens eines Bescheides beendet, da von einem anfechtbaren Rechtsakt ausgegangen werden konnte vergleiche dazu die beiden Beschlüsse des VwGH vom 16.10.2014, Zl Ra 2014/06/0022, und vom 28.04.2008, Zl 2007/12/0168). In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der belangten Behörde nachgefragt, ob der Rechtsmittelwerber seinen Hund „CC“ bereits entsprechend dem angefochtenen Bescheid der städtischen Amtstierärztin vorgeführt hat. Hierauf wurde dem erkennenden Gericht die schriftliche Beurteilung der städtischen Amtstierärztin vom 16.09.2016 vorgelegt, derzufolge der Beschwerdeführer am 05.09.2016 seinen Hund „CC“ von der Amtstierärztin untersuchen hat lassen. Der Hund wurde dabei als unauffällig beurteilt. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2014, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift und die damit zusammenhängenden rechtlichen Regelungen haben folgenden Wortlaut: „§ 6a Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
(1)Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
(2)…
(3)Die Behörde hat den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu verpflichten, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wenn der Halter einen solchen Hund anderen Personen überlässt, so hat er diese ausdrücklich auf die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht hinzuweisen.
(4)Die Behörde hat den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(5)…“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: 1) Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass es am 01.08.2016 nachmittags zu einer Begegnung des Hundes „CC“, dessen Halter der Rechtsmittelwerber ist und der sich beim beschwerdegegenständlichen Vorfall unter der Aufsicht der BB befunden hat, mit einem Jogger am Adresse 2 in Z gekommen ist. Unterschiedliche Angaben liegen jedoch hinsichtlich der Geschehnisse bei dieser Begegnung zwischen Hund und Jogger vor. So hat der Jogger angegeben, dass er von hinten kommend am Hund in einem Abstand von ca 1,5 m vorbeilaufen wollte, als dieser nach ihm geschnappt habe, wobei er ihn aber nicht gebissen habe, wodurch allerdings eine leichte Rötung und ein nicht blutender oberflächlicher Kratzer am rechten Unterarm entstanden seien. Dagegen schilderte die den Hund damals beaufsichtigende BB den Vorfall so, dass sich der Hund unangeleint, aber in ihrem Einflussbereich befindlich vor ihr aufgehalten habe und gerade aus einem Rinnsal getrunken habe, als der Jogger auf den Hund aufgelaufen sei, wodurch es zu einer Berührung des Hundes durch den Jogger gekommen sei, was den Hund sehr erschrocken habe; der Hund habe sich daher zum Jogger umgedreht, aber diesen weder gebissen noch geschnappt. Weiters gab Frau BB an, dass der Jogger sogleich zu schreien und zu toben angefangen habe, der erschrockene Hund sei dann davongelaufen, das Schreien und Toben des Joggers hätten für sie und den Hund eine Bedrohung dargestellt, am oberflächlichen Kratzer des Joggers sei kein Blut ausgetreten und hätte er sich diesen Kratzer auch sonstwo zuziehen können. 2) Mit der Gesetzesregelung des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz soll sichergestellt werden, dass Hunde, die bei einem Vorfall einen Menschen oder ein Tier verletzt oder auch nur gefährdet haben, alsbald einem Amtstierarzt zur Beurteilung einer Auffälligkeit vorgeführt werden, sodass in Bezug auf einen als auffällig einzustufenden Hund ehestmöglich entsprechende verwaltungsbehördliche Maßnahmen im Sinne des § 6a Abs 3 Tiroler Landes-Polizeigesetz (Leinen- und/oder Maulkorbzwang) ergriffen werden können, um weitere Verletzungen oder Gefährdungen von Menschen und Tieren bestmöglich hintanzuhalten.Mit der Gesetzesregelung des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz soll sichergestellt werden, dass Hunde, die bei einem Vorfall einen Menschen oder ein Tier verletzt oder auch nur gefährdet haben, alsbald einem Amtstierarzt zur Beurteilung einer Auffälligkeit vorgeführt werden, sodass in Bezug auf einen als auffällig einzustufenden Hund ehestmöglich entsprechende verwaltungsbehördliche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz 3, Tiroler Landes-Polizeigesetz (Leinen- und/oder Maulkorbzwang) ergriffen werden können, um weitere Verletzungen oder Gefährdungen von Menschen und Tieren bestmöglich hintanzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist nun nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts die im Gegenstandsfall maßgebliche Vorschrift des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz nicht so zu verstehen, dass bereits ein schwerwiegender Verletzungs- oder Gefährdungsvorfall geschehen sein muss, damit der zuständigen Behörde die Berechtigung erwächst, einen Hund dem Amtstierarzt zur Beurteilung seiner Auffälligkeit vorführen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist nun nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts die im Gegenstandsfall maßgebliche Vorschrift des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz nicht so zu verstehen, dass bereits ein schwerwiegender Verletzungs- oder Gefährdungsvorfall geschehen sein muss, damit der zuständigen Behörde die Berechtigung erwächst, einen Hund dem Amtstierarzt zur Beurteilung seiner Auffälligkeit vorführen zu lassen. Vielmehr gebietet ein auf den Zweck der zusammenhängenden Gesetzesregelungen des § 6a Abs 3 sowie Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz abstellendes Gesetzesverständnis eine Auslegung dahingehend, dass schon geringfügigere Vorfälle der Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder Tieren durch einen Hund die Behörde dazu legitimieren, den Hundehalter zur Vorführung seines Hundes zum Amtstierarzt zu verpflichten, um die Auffälligkeit des Hundes zu beurteilen. Vielmehr gebietet ein auf den Zweck der zusammenhängenden Gesetzesregelungen des Paragraph 6 a, Absatz 3, sowie Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz abstellendes Gesetzesverständnis eine Auslegung dahingehend, dass schon geringfügigere Vorfälle der Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder Tieren durch einen Hund die Behörde dazu legitimieren, den Hundehalter zur Vorführung seines Hundes zum Amtstierarzt zu verpflichten, um die Auffälligkeit des Hundes zu beurteilen. Auch kommt es bei Anwendung der Gesetzesregelung des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz noch nicht entscheidend darauf an, wer nun Schuld an einem Verletzungs- oder Gefährdungsvorfall hat, also darauf, ob der Hund etwa selbst angegriffen oder provoziert worden ist. Maßgeblich ist, ob eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund eingetreten ist. Auch kommt es bei Anwendung der Gesetzesregelung des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz noch nicht entscheidend darauf an, wer nun Schuld an einem Verletzungs- oder Gefährdungsvorfall hat, also darauf, ob der Hund etwa selbst angegriffen oder provoziert worden ist. Maßgeblich ist, ob eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund eingetreten ist. Eine die konkreten Umstände des Vorfalles mitberücksichtigende Beurteilung der Auffälligkeit des Hundes erfolgt dann durch den betreffenden Amtstierarzt. 3) Mit Bedachtnahme auf die vorhergehenden Ausführungen ist nun im Gegenstandsfall – auch auf der Basis des Beschwerdevorbringens des Rechtsmittelwerbers – eine solche Gefährdungssituation anzunehmen, die den bekämpften Auftrag nach § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz entsprechend dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2016 zu tragen vermag. Mit Bedachtnahme auf die vorhergehenden Ausführungen ist nun im Gegenstandsfall – auch auf der Basis des Beschwerdevorbringens des Rechtsmittelwerbers – eine solche Gefährdungssituation anzunehmen, die den bekämpften Auftrag nach Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz entsprechend dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2016 zu tragen vermag. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers war sein Hund „CC“ – ein Rüde der Rasse Dobermann – beim beschwerdegegenständlichen Vorfall unangeleint am Adresse 2 in Z unterwegs, wenn auch im Nah- und Einflussbereich der ihn beaufsichtigenden BB. Sein Hund wurde während des Trinkens überraschend von hinten berührt, dies durch einen auflaufenden Jogger. Nach den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers erschrak sein Hund dadurch sehr. Zu einem Zeitpunkt, wo sein Hund noch nicht an der Leine gewesen ist, begann der Jogger zu schreien und zu schimpfen, ja sogar zu toben, wobei diese Situation nach Einschätzung von Frau BB für sie und den Hund „CC“ eine Bedrohung darstellte. Insgesamt ist die von Frau BB in der Beschwerde des Rechtsmittelwerbers vom 02.09.2016 beschriebene Situation mit besonderer Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Hund nicht angeleint war, als nicht ungefährlich zu bewerten, was die Annahme einer Gefährdung im Sinne der Rechtsvorschrift des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz rechtfertigt, dies unabhängig davon, ob nun (auch) der vom Jogger behauptete Verletzungsfall gemäß § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz (Rötung und Kratzer am Unterarm des Joggers) eingetreten ist, also vom Hund „CC“ der Jogger verletzt wurde, weil er nach ihm geschnappt hat. Darin, dass der Hund „CC“ beim streitverfangenen Vorfall den Jogger nicht gebissen hat, stimmen auch die Angaben des Joggers und der BB überein. Insgesamt ist die von Frau BB in der Beschwerde des Rechtsmittelwerbers vom 02.09.2016 beschriebene Situation mit besonderer Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Hund nicht angeleint war, als nicht ungefährlich zu bewerten, was die Annahme einer Gefährdung im Sinne der Rechtsvorschrift des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz rechtfertigt, dies unabhängig davon, ob nun (auch) der vom Jogger behauptete Verletzungsfall gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz (Rötung und Kratzer am Unterarm des Joggers) eingetreten ist, also vom Hund „CC“ der Jogger verletzt wurde, weil er nach ihm geschnappt hat. Darin, dass der Hund „CC“ beim streitverfangenen Vorfall den Jogger nicht gebissen hat, stimmen auch die Angaben des Joggers und der BB überein. Davon ausgehend, dass vorliegend jedenfalls ein Gefährdungsvorfall im Sinne des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz geschehen ist, hat die belangte Behörde rechtskonform die Vorführung des Hundes „CC“ zur Amtstierärztin zum Zwecke der Beurteilung der Auffälligkeit des Hundes mit dem angefochtenen Bescheid verlangt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unberechtigt. Davon ausgehend, dass vorliegend jedenfalls ein Gefährdungsvorfall im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz geschehen ist, hat die belangte Behörde rechtskonform die Vorführung des Hundes „CC“ zur Amtstierärztin zum Zwecke der Beurteilung der Auffälligkeit des Hundes mit dem angefochtenen Bescheid verlangt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unberechtigt. 4) Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Verfahrensunterlagen von der belangten Behörde auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt, wenn auch erst nach Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Durch die mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren für den Rechtsmittelwerber gegebene Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen, ist die im erstinstanzlichen Verfahren geschehene Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen (vgl dazu den Beschluss des VwGH vom 26.02.2015, Zl Ra 2015/07/0005, sowie das VwGH-Erkenntnis vom 27.04.2012, Zl 2011/02/0324). Durch die mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren für den Rechtsmittelwerber gegebene Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen, ist die im erstinstanzlichen Verfahren geschehene Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 26.02.2015, Zl Ra 2015/07/0005, sowie das VwGH-Erkenntnis vom 27.04.2012, Zl 2011/02/0324). Spätestens seit dem E-Mail der belangten Behörde vom 14.09.2016 an den Beschwerdeführer standen diesem die verfahrensmaßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die angefochtene Entscheidung zur Verfügung. 5) Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall noch zu bedenken, dass die streitverfangene Vorführung des Hundes „CC“ zur Amtstierärztin mittlerweile bereits stattgefunden hat, und zwar durch den Beschwerdeführer selbst am 05.09.2016. Dadurch ist nunmehr die verfahrensrechtliche Situation eingetreten, dass selbst durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde durch das erkennende Verwaltungsgericht sich an der Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nichts (mehr) ändern würde, weil die den Gegenstand des strittigen Verfahrens der belangten Behörde bildende Vorführung des Hundes „CC“ zur Amtstierärztin bereits geschehen ist. Das vom Rechtsmittelwerber im Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht ist demnach grundsätzlich nicht mehr wiederherstellbar, womit das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers in Frage gestellt wird (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 31.07.2006, Zl 2006/05/0156). Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien dann nicht (mehr) vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 12.03.2014, Zl 2013/17/0787). Die gegenständliche Situation ist mit einem derartigen Fall zumindest durchaus vergleichbar, zumal die beschwerdegegenständliche Hundevorführung zur Amtstierärztin bereits stattgefunden hat und damit nicht mehr abgewendet werden kann, dies unabhängig davon, welche Rechtsmittelentscheidung das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich nun trifft. Mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers wäre das vorliegende Rechtsmittelverfahren einzustellen, durch die tatsächlich vorgenommene Beschwerdeabweisung kann der Rechtsmittelwerber jedenfalls in keinem Recht verletzt werden. 6) Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsmittel auch den Ausspruch der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bemängelt und dazu vorgebracht, dass dies unverhältnismäßig sei, da der Hund „CC“ keine Gefährdung für andere darstelle und es bis dato noch nie irgendwelche Auffälligkeiten bzw Vorfälle oder Probleme gegeben habe. Fest steht nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass der unzutreffend auf § 64 Abs 2 AVG, da richtigerweise auf § 13 Abs 2 VwGVG zu stützende Ausspruch der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls seine Wirkung verliert. Fest steht nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass der unzutreffend auf Paragraph 64, Absatz 2, AVG, da richtigerweise auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu stützende Ausspruch der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls seine Wirkung verliert. Damit geht einher, dass kein rechtliches Interesse mehr daran bestehen kann, sich mit dieser Rüge des Rechtsmittelwerbers noch näher auseinanderzusetzen, zumal mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels wegfällt (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2004, Zl 2003/04/0017). Damit geht einher, dass kein rechtliches Interesse mehr daran bestehen kann, sich mit dieser Rüge des Rechtsmittelwerbers noch näher auseinanderzusetzen, zumal mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels wegfällt vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2004, Zl 2003/04/0017). Vom erkennenden Verwaltungsgericht war daher lediglich die Rechtsgrundlage des Ausspruches über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtigzustellen, sohin § 13 Abs 2 VwGVG (anstelle von § 64 Abs 2 AVG) einzufügen. Vom erkennenden Verwaltungsgericht war daher lediglich die Rechtsgrundlage des Ausspruches über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtigzustellen, sohin Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (anstelle von Paragraph 64, Absatz 2, AVG) einzufügen. Zu bemerken ist weiters, dass ein derartiger Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch in den Spruch gehörte und nicht in die Rechtsmittelbelehrung. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung. römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung. Von den Verfahrensparteien wurde vorliegend keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, insbesondere nicht vom Beschwerdeführer, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung korrekt darüber aufgeklärt worden ist, dass er eine mündliche Rechtsmittelverhandlung beantragen kann. Da auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Rechtsmittelwerbers eine die angefochtene Entscheidung tragende Gefährdungslage im Sinne der Bestimmung des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz sich für das erkennende Verwaltungsgericht unzweifelhaft ergab, bedurfte es im gegenständlichen Fall keiner weiteren Sachverhaltsermittlungen, weshalb von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden konnte, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und das Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Da auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Rechtsmittelwerbers eine die angefochtene Entscheidung tragende Gefährdungslage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz sich für das erkennende Verwaltungsgericht unzweifelhaft ergab, bedurfte es im gegenständlichen Fall keiner weiteren Sachverhaltsermittlungen, weshalb von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden konnte, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und das Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die sich im Gegenstandsfall stellenden Rechtsfragen konnten zum einen anhand der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gelöst werden, wobei die maßgeblichen Entscheidungen in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung angeführt wurden. Zum anderen liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage vor (vgl dazu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027). Die sich im Gegenstandsfall stellenden Rechtsfragen konnten zum einen anhand der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gelöst werden, wobei die maßgeblichen Entscheidungen in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung angeführt wurden. Zum anderen liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage vor vergleiche dazu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027). Demnach sind Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegend nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1950.7