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{'item': 'LVwG-2016/32/0498-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/0498-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

. dazu Entscheidung des UVS Tirol Zahlen uvs-208/22/ 0747-4 und uvs-2011/15/1586-7). Die Legitimation dazu sei aufgrund der in den verschiedenen Verfahren bejahten Parteistellung als Nachbar gegeben. Mit Schreiben vom 06.05.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl 3.1-907/00-Ü-243, stellte Herr MMag. BB den förmlichen Antrag, ein einheitliches Verfahren betreffend sämtlicher Betriebsanlagen entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 79, 356, in Verbindung mit Paragraph 360, GWO sowie gem. Paragraphen 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GWO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten worden seien und auch nicht eingehalten würden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben und dokumentiert sei vergleiche dazu Entscheidung des UVS Tirol Zahlen uvs-208/22/ 0747-4 und uvs-2011/15/1586-7). Die Legitimation dazu sei aufgrund der in den verschiedenen Verfahren bejahten Parteistellung als Nachbar gegeben.

  1. Mit Schreiben vom 04.07.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte der Einschreiter wiederholt den Antrag, a. von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen, b. bescheidmäßig darüber abzusprechen aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde.
  2. Mit Schreiben vom 29.07.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte MMag. BB den Antrag, a. Akteneinsicht in den Akt Verfahren **** zu gewähren, für den Fall der Verweigerung bescheidmäßig abzusprechen, b. eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Nachbarn unter Einräumung einer angemessen Frist zur Vorbereitung anzuberaumen, c. entsprechend den Bestimmungen der §§ 79, 356 ff i.V.m. § 360 GWO sowie gem. §§ 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GWO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der beantragten änderten Anlage, Verfahren 3.1-907/00-Y und Anlagenteile zu versagen, weil eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit durch Lärm, Staub, Abgase und Erschütterung gegeben sei, was in verschiedenen Verfahren bereits GZ. **** und GZ. **** bereits unwiderlegbar dokumentiert sei.entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GWO sowie gem. Paragraphen 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GWO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der beantragten änderten Anlage, Verfahren 3.1-907/00-Y und Anlagenteile zu versagen, weil eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit durch Lärm, Staub, Abgase und Erschütterung gegeben sei, was in verschiedenen Verfahren bereits GZ. **** und GZ. **** bereits unwiderlegbar dokumentiert sei.
  3. Mit Schreiben vom 26.08.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte der Einschreiter wiederholt den Antrag, a. von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen, b. bescheidmäßig darüber abzusprechen aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7).
  4. Mit Schreiben vom 04.11.2013, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte MMag. BB wiederholt den Antrag, a. von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen, b. bescheidmäßig darüber abzusprechen aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7).
  5. Mit Schreiben vom 14.03.2014, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte der Einschreiter wiederholt den Antrag, a. von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen, b. bescheidmäßig darüber abzusprechen aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7).
  6. Mit Schreiben vom 07.04.2014, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte MMag. BB wiederholt den Antrag, a. von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen, b. bescheidmäßig darüber abzusprechen aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7). c. die Bezirkshauptmannschaft Y habe entsprechend den Bestimmungen der §§ 79, 356 ff i.V.m. § 360 GWO sowie gem. §§ 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller im Bereich der „Schottergrube Z“ betriebenen Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GWO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, weil eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn unweigerlich gegeben und unwiderlegbar dokumentiert sei. die Bezirkshauptmannschaft Y habe entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GWO sowie gem. Paragraphen 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller im Bereich der „Schottergrube Z“ betriebenen Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GWO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen, weil eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn unweigerlich gegeben und unwiderlegbar dokumentiert sei.
  7. Mit Schreiben vom 10.04.2014, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte der Einschreiter den Antrag, von Amtswegen gegen das Schütten und Lagern von Bruchasphalt als Sondermüll geeignete Maßnahmen zu setzen und den Abtransport und das Ablagern von Bruchasphalt sofort einzustellen und zu untersagen.
  8. Mit Schreiben vom 14.04.2014, ha. am selben Tag eingelangt, Zahl ****, stellte MMag. BB den Antrag, von Amtswegen Maßnahmen gegen das Schütten und Lagern von Bruchasphalt als Sondermüll geeignete Maßnahmen zu setzten und den Antransport und das Ablagern von Bruchasphalt sofort einzustellen und zu untersagen.
  9. Im Zuge des Lokalaugenscheins vom 30.04.2015, Zahl ****, sowie aufgrund der Niederschrift vom 08.10.2015, Zahl ****, und vom 22.12.2015, Zahl 3.1-907/00-Ü-335, beantragte der Einschreiter ein Verkehrskonzept hinsichtlich der „Schottergrube Z“.
  10. Am 22.12.2015, Zahl ****, beantragte MMag. BB die bescheidmäßige Erledigung hinsichtlich der Fakten und Tatsachen aus Anlass der mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 sowie den bekannten Sachverhalten. Darüber ergeht nunmehr folgender BESCHEID: SPRUCH: Die Bezirkshauptmannschaft Y einerseits als Mineralrohstoffbehörde I. Instanz gemäß § 171 Abs 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der geltenden Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2015, und andererseits als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der geltenden Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 155/2015, sowie als zuständige Behörde gemäß § 22 Abs 8 und 9 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der geltenden Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, entscheidet wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft Y einerseits als Mineralrohstoffbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 171, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der geltenden Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,, und andererseits als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der geltenden Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, sowie als zuständige Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 8 und 9 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der geltenden Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, entscheidet wie folgt: I.römisch eins. Die oben näher angeführten Anträge
  11. bis
  12. werden gemäß § 73 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, in der geltenden Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, als Die oben näher angeführten Anträge
  13. bis
  14. werden gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, in der geltenden Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Die oben näher angeführten Anträge
  15. a. und b. werden gemäß § 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, in der geltenden Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, wegen entschiedener Sache als Die oben näher angeführten Anträge
  16. a. und b. werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, in der geltenden Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Mängel erhoben wird. Nach Wiedergabe des für den Beschwerdeführer maßgeblichen Sachverhalts kritisiert der Beschwerdeführer insbesondere, dass kein nachvollziehbar dokumentierter Ist-Stand sämtlicher Anlagenteile vorliege und die Anlage insgesamt nicht dem Stand der Technik entspreche. Die belangte Behörde dulde konsenslose Tätigkeiten des Anlagenbetreibers; die Nachbarn seien nicht hinreichend gegen Emissionen der Betriebsanlage geschützt. Nach der Zustellung des Bescheides sei ein Antrag auf Gewährung von Einsicht in den gegenständlichen Akt gestellt worden, was ausgenommen ganz bestimmter Aktenteile verweigert worden sei. Diese Verweigerung diene offensichtlich nur der Verschleierung der Untätigkeit und Säumigkeit der belangten Behörde. Weiters bezieht sich der Beschwerdeführer auf § 79 Abs 1 GewO 1994 und dabei auf die Verpflichtung der Behörde, gegebenenfalls zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Dies gelte sinngemäß auch für Anlagen nach dem MinroG. Ausdrücklich führt der Beschwerdeführer dabei aus: „Wenngleich den Nachbarn als Partei kein subjektiv öffentliches Recht auf Durchführung einer Überprüfung zukommt, ist die Behörde verpflichtet, einzuschreiten und entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn zeitnah zu setzen.“ Nach der Zustellung des Bescheides sei ein Antrag auf Gewährung von Einsicht in den gegenständlichen Akt gestellt worden, was ausgenommen ganz bestimmter Aktenteile verweigert worden sei. Diese Verweigerung diene offensichtlich nur der Verschleierung der Untätigkeit und Säumigkeit der belangten Behörde. Weiters bezieht sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 und dabei auf die Verpflichtung der Behörde, gegebenenfalls zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Dies gelte sinngemäß auch für Anlagen nach dem MinroG. Ausdrücklich führt der Beschwerdeführer dabei aus: „Wenngleich den Nachbarn als Partei kein subjektiv öffentliches Recht auf Durchführung einer Überprüfung zukommt, ist die Behörde verpflichtet, einzuschreiten und entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn zeitnah zu setzen.“ Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass im angefochtenen Bescheid sowohl unter Punkt I. als auch unter Punkt II. über die unter
  17. angeführten Anträge abgesprochen werde. Über diese Anträge sei zum Verfahren zur Zahl **** bereits abgesprochen worden. Diese Anträge würden auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG Tirol, LVwG-2014/22/1397-7, zitiert. Dass dieser Antrag vom 29.07.2013 mit dem angeführten Aktenzeichen ZI 3.1-907/ 00-T-48, in den Akt Zahl **** Eingang gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls werde über diesen Antrag nunmehr zweifach, nämlich im Spruch I. Punkte
  18. bis
  19. und im Spruchbestandteil II. insgesamt ein zweites und drittes Mal fälschlicherweise abgesprochen. Aus diesem Grund wird die Behebung des Bescheides „hinsichtlich Punkt I. und II. des Spruchs zu Antrag 3.a. und b. infolge bereits entschiedener Sache“ beantragt.Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass im angefochtenen Bescheid sowohl unter Punkt römisch eins. als auch unter Punkt römisch zwei. über die unter
  20. angeführten Anträge abgesprochen werde. Über diese Anträge sei zum Verfahren zur Zahl **** bereits abgesprochen worden. Diese Anträge würden auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG Tirol, LVwG-2014/22/1397-7, zitiert. Dass dieser Antrag vom 29.07.2013 mit dem angeführten Aktenzeichen ZI 3.1-907/ 00-T-48, in den Akt Zahl **** Eingang gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls werde über diesen Antrag nunmehr zweifach, nämlich im Spruch römisch eins. Punkte
  21. bis
  22. und im Spruchbestandteil römisch zwei. insgesamt ein zweites und drittes Mal fälschlicherweise abgesprochen. Aus diesem Grund wird die Behebung des Bescheides „hinsichtlich Punkt römisch eins. und römisch zwei. des Spruchs zu Antrag 3.a. und b. infolge bereits entschiedener Sache“ beantragt. Außerdem hat der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, ihm Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zahl **** zu gewähren. Schließlich verlangt der Beschwerdeführer der Behörde aufzutragen, „den Intentionen des gestellten Antrages auf Überprüfung der Betriebsanlagen nach § 79 f GewO und nach §§ 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG die Beseitigung der Konsenswidrigkeiten aufzutragen, die konsenslosen Tätigkeiten zu beseitigen, ein Verfahren durchzuführen und entsprechende Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Gesundheitsschädigungen hintanzuhalten; in eventu den Bescheid in dem angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aufzutragen, ein sachgerechtes Verfahren nach den Bestimmungen der GewO und dem MinroG durchzuführen.“Außerdem hat der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, ihm Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zahl **** zu gewähren. Schließlich verlangt der Beschwerdeführer der Behörde aufzutragen, „den Intentionen des gestellten Antrages auf Überprüfung der Betriebsanlagen nach Paragraph 79, f GewO und nach Paragraphen 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG die Beseitigung der Konsenswidrigkeiten aufzutragen, die konsenslosen Tätigkeiten zu beseitigen, ein Verfahren durchzuführen und entsprechende Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Gesundheitsschädigungen hintanzuhalten; in eventu den Bescheid in dem angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aufzutragen, ein sachgerechtes Verfahren nach den Bestimmungen der GewO und dem MinroG durchzuführen.“ Auf telefonische Anfrage im oben genannten Parallelverfahren nach dem MinroG durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die belangte Behörde am 29.08.2016 bekannt gegeben, dass sich der Akt **** (

Antrag 3a laut Auflistung der belangten Behörde) auf ein Zwischenlager für extern zugeführtes Material. Das Verfahren betreffend dieses Lager ist zwischenzeitlich in das AWG 2002 übergeführt worden.Auf telefonische Anfrage im oben genannten Parallelverfahren nach dem MinroG durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die belangte Behörde am 29.08.2016 bekannt gegeben, dass sich der Akt **** vergleiche Antrag 3a laut Auflistung der belangten Behörde) auf ein Zwischenlager für extern zugeführtes Material. Das Verfahren betreffend dieses Lager ist zwischenzeitlich in das AWG 2002 übergeführt worden. Mit Schriftsatz vom 02.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über die Anträge 1, 3c und 7c offensichtlich bereits mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2014 entschieden wurde, weshalb der neuerliche Abspruch dazu im nunmehr angefochtenen Bescheid zu beheben sein werde. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass über die Anträge 3a und 3b bereits im Verfahren der belangten Behörde Zahl **** entschieden (

hiezu auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.09.2014, LVwG-2014/22/1397-7) wurde, weshalb auch dahingehend eine Behebung angedacht sei. Mit Schriftsatz vom 02.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über die Anträge 1, 3c und 7c offensichtlich bereits mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2014 entschieden wurde, weshalb der neuerliche Abspruch dazu im nunmehr angefochtenen Bescheid zu beheben sein werde. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass über die Anträge 3a und 3b bereits im Verfahren der belangten Behörde Zahl **** entschieden vergleiche hiezu auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.09.2014, LVwG-2014/22/1397-7) wurde, weshalb auch dahingehend eine Behebung angedacht sei. Der Beschwerdeführer verweist nach erfolgter Akteneinsicht am 28.09.2016 im Schriftsatz vom 04.10.2016 auf seine Stellungnahme vom 04.10.2016 im oben angeführten Parallelverfahren LVwG-2016/16/0949, welche seiner Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren vom 04.10.2016 angeschlossen war. Auf das Wesentliche zusammengefasst führt er in der Stellungnahme zum Parallelverfahren aus, dass laut Aktenvermerk vom 29.08.2016 der Akt zur **** nicht im Zusammenhang mit dem MinroG stehe, was unrichtig sei, da sich der „Ü-Akt“ auf die gesamten Anlagen im Bereich Areal „Schottergrube Z“ beziehe, was auch von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde bestätigt worden sei. Weiters führt der Beschwerdeführe aus, dass die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts im Schriftsatz vom 02.09.2014, LVwG-2016/05/0949, nicht nachvollziehbar seien, dies insbesondere betreffend die Bezugnahme auf den „angeführten Bescheid vom 10.04.2014, ohne ein Aktenzeichen anzuführen“. Dieser Bescheid befinde sich nicht im Akt des Landesverwaltungsgerichts. Außerdem bezieht sich der Beschwerdeführer auf „Fakten das MinroG betreffend“, ohne allerdings klarzustellen um welche Anträge es sich handle und dass die Zuordnung der Anträge, wie sie im Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2016 vorgenommen wurde, unzutreffend sei. Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass ohne die Vorlage des gesamten Aktes 3****, keine sach- und fachgerechte Stellungnahme abgegeben werden könne. Daher werde die Einholung dieses Aktes und weiterer näher bestimmter Akten bei der belangten Behörde beantragt. Im Schriftsatz vom 04.10.2016 zum gegenständlichen Verfahren führt er zudem aus, dass dem Antrag auf Einholung des gesamten Aktes **** wie von der Bezirkshauptmannschaft in der Vorlage angeboten wurde, bisher nicht entsprochen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat mehrere Anträge bei der belangten Behörde gestellt, über welche mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde. Dabei bezieht sich die belangte Behörde zwar im Spruch auf ihre Zuständigkeit als Behörde nach der GewO, dem MinroG und dem UMG, grenzt bei den einzelnen Anträgen aber nicht ab, nach welchem Regime diese beurteilet wurden; zumal beim Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grund der Geschäftsverteilung für Verfahren nach dem MinroG und dem UMG einerseits sowie nach der GewO andererseits im vorliegenden Fall unterschiedliche Gruppen nach der aktuell geltenden Geschäftsverteilung (

dazu https://www.lvwg-tirol.gv.at/bekanntmachungen/) betroffen sind, wurde der Akt betreffend die Erledigung nach dem MinroG und dem UMG einerseits und nach der GewO andererseits verschiedenen Richtern zugeteilt. Die Verfahren nach dem MinroG und dem UMG werden unter der Zahl LVwG-2016/15/0949 geführt. Der Beschwerdeführer hat mehrere Anträge bei der belangten Behörde gestellt, über welche mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde. Dabei bezieht sich die belangte Behörde zwar im Spruch auf ihre Zuständigkeit als Behörde nach der GewO, dem MinroG und dem UMG, grenzt bei den einzelnen Anträgen aber nicht ab, nach welchem Regime diese beurteilet wurden; zumal beim Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grund der Geschäftsverteilung für Verfahren nach dem MinroG und dem UMG einerseits sowie nach der GewO andererseits im vorliegenden Fall unterschiedliche Gruppen nach der aktuell geltenden Geschäftsverteilung vergleiche dazu https://www.lvwg-tirol.gv.at/bekanntmachungen/) betroffen sind, wurde der Akt betreffend die Erledigung nach dem MinroG und dem UMG einerseits und nach der GewO andererseits verschiedenen Richtern zugeteilt. Die Verfahren nach dem MinroG und dem UMG werden unter der Zahl LVwG-2016/15/0949 geführt. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die GewO. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2016 Akteneinsicht genommen hat. Teil des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist der von der belangten Behörde vorgelegte Akt, der aus einer Zusammenstellung besteht, welche einerseits die im angefochtenen Bescheid näher zitierten Eingaben des Beschwerdeführers und weitere Anträge von ihm beinhaltet, andererseits Niederschriften vom 30.04.2015, vom 08.10.2015 und vom 22.12.2015, den angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016, die Beschwerde vom 16.02.2016 sowie den Bescheid vom 10.04.2014 mit der Zahl **** und **** es handelt sich dabei um den einzigen Bescheid von diesem Tag, der im von der belangten Behörde vorgelegten Akt enthalten ist. Im besagten Bescheid vom 10.04.2014 wird von der belangten Behörde in Spruchpunkt II ausdrücklich gemäß § 333 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) über den „mehrfach wiederholten“ Antrag des MMag. BB vom 16.04.2012 „sowie weiteren im Akt **** protokollierten Eingaben“ (

Punkt II.

  1. auf Seite 2 dieses Bescheides) ein einheitliches Verfahren hinsichtlich aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem § 79a Abs 1 und 3 GewO und § 119 und 117 MinroG durchzuführen und die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu versagen abgesprochen. Im besagten Bescheid vom 10.04.2014 wird von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch zwei ausdrücklich gemäß Paragraph 333, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) über den „mehrfach wiederholten“ Antrag des MMag. BB vom 16.04.2012 „sowie weiteren im Akt **** protokollierten Eingaben“ vergleiche Punkt römisch zwei.
  2. auf Seite 2 dieses Bescheides) ein einheitliches Verfahren hinsichtlich aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO und Paragraph 119 und 117 MinroG durchzuführen und die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu versagen abgesprochen. Der im Bescheid der belangten Behörde angesprochene Antrag 1 hat exakt denselben Inhalt wie die Anträge, über welche die belangte Behörde bereits mit dem erwähnten Bescheid vom 10.04.2014 abgesprochen hat. Dass der Beschwerdeführer diesen Antrag nach dem 10.04.2014 nochmals gestellt hätte, ist aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich. Zumal sich die belangte Behörde allerdings ausdrücklich auf den Antrag vom 06.05.2013 bezieht und Sache des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall das ist, worauf sich der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht, waren weitere Erhebungen, ob der Beschwerdeführer diesen Antrag nach dem 10.04.2014 nochmals gestellt hat, entbehrlich. Dies gilt gleichermaßen für die Anträge 3c vom 29.07.2013 sowie 7c vom 07.04.2014: auch diese Anträge sind deckungsgleich mit jenem, über welchen mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 10.04.2014 entschieden wurde. Der Antrag vom 29.07.2013 wird dabei von der belangten Behörde sogar in der Begründung des Bescheides vom 10.04.2014 auf Seite 4 ausdrücklich zitiert. Dies gilt gleichermaßen für die Anträge 3c vom 29.07.2013 sowie 7c vom 07.04.2014: auch diese Anträge sind deckungsgleich mit jenem, über welchen mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 10.04.2014 entschieden wurde. Der Antrag vom 29.07.2013 wird dabei von der belangten Behörde sogar in der Begründung des Bescheides vom 10.04.2014 auf Seite 4 ausdrücklich zitiert. Auch über die nunmehrigen Anträge 3a und 3b wurde bereits unter Spruchpunkt I.)
  3. b und c des Bescheides vom 10.04.2016, Zahlen **** und **** – wie von der Beschwerde aufgezeigt - rechtskräftig (

hierzu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.09.2014, LVwG-2014/22/1397-7) abgesprochen. Auch über die nunmehrigen Anträge 3a und 3b wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins.)

  1. b und c des Bescheides vom 10.04.2016, Zahlen **** und **** – wie von der Beschwerde aufgezeigt - rechtskräftig vergleiche hierzu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.09.2014, LVwG-2014/22/1397-7) abgesprochen. Im Übrigen bezieht sich der Antrag 3a auf den Akt „****“. Dabei handelt es sich nach der telefonischen Auskunft durch die belangte Behörde im Parallelverfahren nicht um einen Akt, der im Zusammenhang mit der GewO steht. Vielmehr betrifft dieser „Y-Akt“ ein Verfahren betreffend ein Zwischenlager mit zugeliefertem Material, welches zwischenzeitlich in das Regime nach dem AWG 2002 überführt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 04.10.2016 auf den „Ü-Akt“ repliziert, so wird auf die zusammen mit dem gegenständlichen Erkenntnis ergangene Weiterleitung seines Antrages gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG (siehe obigen Hinweis) verwiesen.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 04.10.2016 auf den „Ü-Akt“ repliziert, so wird auf die zusammen mit dem gegenständlichen Erkenntnis ergangene Weiterleitung seines Antrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG (siehe obigen Hinweis) verwiesen. Zu den Anträgen 2a, 2b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 7b, 8 und 9 wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Wesentliche zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführermit mit seinen Anträgen ein amtswegiges Vorgehen der belangten Behörde bezweckt. Außerdem beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde. Schließlich beantragt er bescheidmäßig darüber abzusprechen, „aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet“ werde. Weiters wurde mit Antrag 10 die Erstellung eines Verkehrskonzeptes beantragt. Zum „Antrag“ 11 vom 22.12.2015 wird schließlich festgehalten, dass damit kein eigenständiger Antrag gestellt wird, sondern die belangte Behörde an ihre Erledigungspflicht erinnert wird. Ein gesonderter Entscheidungsanspruch darüber wird durch diesen „Antrag“ allerdings nicht ausgelöst. Festgehalten wird, dass der Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2016 auch der belangten Behörde übermittelt wurde. Diese hat dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die Anträge des Beschwerdeführers, den erwähnten Bescheid vom 10.04.2014 und ist im Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung nichts vorgebracht worden, was Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen aufkommen ließe. Solche Zweifel konnten insbesondere auch nicht aus der Eingaben des Beschwerdeführers vom 04.10.2016 entstehen. Zudem wurde Einsicht genommen den Akt LVwG-2016/15/
  2. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass auch der Beschwerdeführer in diesen Akt und auch in den gegenständlichen Akt Einsicht genommen hat. Rechtliche Erwägungen: Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall waren keine Sachverhaltsfragen zu klären sondern lediglich Rechtsfragen betreffend den Umfang der Mitspracherechte des Beschwerdeführers. Sache des Verfahrens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das, was den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (

VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Aus diesem Grund war nur über jene Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erledigt wurden. Insbesondere auf jene Anbringen, die der Beschwerdeführer erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingebracht hat, war daher im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Dies betrifft insbesondere den in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gestellten Antrag auf Gewährung von Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ****, weshalb dieser gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wird. Sache des Verfahrens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das, was den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Aus diesem Grund war nur über jene Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erledigt wurden. Insbesondere auf jene Anbringen, die der Beschwerdeführer erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingebracht hat, war daher im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Dies betrifft insbesondere den in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gestellten Antrag auf Gewährung von Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ****, weshalb dieser gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wird. 1. Zu den Anträgen auf ein amtswegiges Einschreiten der belangten Behörde: Festgehalten wird zunächst, dass sich die Anträge 2a, 2b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 7b, 8 und 9 auf ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde beziehen, wobei der nunmehrige Beschwerdeführer jeweils eine Untersagung bzw Einstellung fordert. Insofern können seine Anträge auf Erlassung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen iSd § 360 GewO verstanden werden, wenngleich als jeweiliger Antragsinhalt auch ein amtswegiges Vorgehen nach § 79 Abs 1 GewO, allenfalls Abs 3 leg cit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (arg „geeignete Maßnahmen zu setzen“). Insofern sind hier insbesondere ein Verfahren betreffend die Vorschreibung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (

§ 360Gew

O), nicht gänzlich ausgeschlossen auch die Vorschreibung zusätzlicher oder anderer Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO und/oder eines Sanierungskonzeptes (

§ 79Abs 3 Gew

O) als antragsgegenständlich anzudenken. Insofern wird in der Folge auch auf § 79 GewO eingegangen, wenngleich - wie erwähnt - Unterlassungen bzw Untersagungen (

§ 360Gew

O) werden.Festgehalten wird zunächst, dass sich die Anträge 2a, 2b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 7b, 8 und 9 auf ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde beziehen, wobei der nunmehrige Beschwerdeführer jeweils eine Untersagung bzw Einstellung fordert. Insofern können seine Anträge auf Erlassung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen iSd Paragraph 360, GewO verstanden werden, wenngleich als jeweiliger Antragsinhalt auch ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO, allenfalls Absatz 3, leg cit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (arg „geeignete Maßnahmen zu setzen“). Insofern sind hier insbesondere ein Verfahren betreffend die Vorschreibung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen vergleiche Paragraph 360, GewO), nicht gänzlich ausgeschlossen auch die Vorschreibung zusätzlicher oder anderer Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO und/oder eines Sanierungskonzeptes vergleiche Paragraph 79, Absatz 3, GewO) als antragsgegenständlich anzudenken. Insofern wird in der Folge auch auf Paragraph 79, GewO eingegangen, wenngleich - wie erwähnt - Unterlassungen bzw Untersagungen vergleiche Paragraph 360, GewO) werden. Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde nach § 79 Abs 1 GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten (§ 79a Abs 1 GewO 1994). Der Nachbar muss nach Abs 3 leg cit in seinem Antrag gemäß Abs 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 war. Durch die Einbringung des dem Abs 3 entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung (Abs 4 leg cit). Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben. Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten (Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO 1994). Der Nachbar muss nach Absatz 3, leg cit in seinem Antrag gemäß Absatz eins, glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war. Durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung (Absatz 4, leg cit). Das Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO 1994 dient erkennbar dazu, bei einer grundsätzlich konsensgemäß geführten Betriebsanlage dann zusätzliche Auflagen vorschreiben zu können, wenn die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen setzt also eine in Übereinstimmung mit der Genehmigung geführte Betriebsanlage voraus (

. zu alledem Stolzlechner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3

(2008)Rz 350 und Rz 353). Keinesfalls findet dieses Verfahren dann Anwendung, wenn ein konsenloser Betrieb (also eine Änderung der Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung) vorliegt. In diesem Fall dürften keine zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, sondern müsste die Behörde mit entsprechenden Mitteln (

. v.a. die Verfahren nach § 360 GewO 1994) den genehmigungskonformen Zustand herstellen. Das Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 dient erkennbar dazu, bei einer grundsätzlich konsensgemäß geführten Betriebsanlage dann zusätzliche Auflagen vorschreiben zu können, wenn die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen setzt also eine in Übereinstimmung mit der Genehmigung geführte Betriebsanlage voraus vergleiche zu alledem Stolzlechner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3

(2008)Rz 350 und Rz 353). Keinesfalls findet dieses Verfahren dann Anwendung, wenn ein konsenloser Betrieb (also eine Änderung der Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung) vorliegt. In diesem Fall dürften keine zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, sondern müsste die Behörde mit entsprechenden Mitteln vergleiche v.a. die Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994) den genehmigungskonformen Zustand herstellen. Wird das Verfahren nicht bereits von Amts wegen oder auf Antrag des zuständigen Ministers nach § 79a Abs 1 eingeleitet, hat der Nachbar nach § 79a Abs 3 glaubhaft zu machen, dass er vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist (

. dazu etwa VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085). Wie oben bereits erwähnt, kann sich ein derartiger Antrag nur auf den konsensgemäßen Betrieb einer Anlage beziehen. Wird eine Anlage ohne Konsens betrieben, ist die Behörde ohnedies von sich aus verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen und wären derartige Anträge als „Anregungen“ zum Tätigwerden der Behörde anzusehen (LVwG-2014/22/1397-7).Wird das Verfahren nicht bereits von Amts wegen oder auf Antrag des zuständigen Ministers nach Paragraph 79 a, Absatz eins, eingeleitet, hat der Nachbar nach Paragraph 79 a, Absatz 3, glaubhaft zu machen, dass er vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist vergleiche dazu etwa VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085). Wie oben bereits erwähnt, kann sich ein derartiger Antrag nur auf den konsensgemäßen Betrieb einer Anlage beziehen. Wird eine Anlage ohne Konsens betrieben, ist die Behörde ohnedies von sich aus verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen und wären derartige Anträge als „Anregungen“ zum Tätigwerden der Behörde anzusehen (LVwG-2014/22/1397-7). Über die Anträge des Beschwerdeführers nach § 79a GewO wurde bis dato laut Auskunft der belangten Behörde nicht abgesprochen (

email vom 15.06.2016). Nachdem der der Beschwerdeführer gegenständlich ausdrücklich auf ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde abzielt und unerledigte Anträge nach § 79a GewO bei der Behörde anhängig sind, ist es in Ansehung einer allfälligen Kostentragungspflicht (

79a Abs 4 GewO) nicht zulässig, gegenständlich von Anträgen nach § 79a GewO auszugehen.Über die Anträge des Beschwerdeführers nach Paragraph 79 a, GewO wurde bis dato laut Auskunft der belangten Behörde nicht abgesprochen vergleiche email vom 15.06.2016). Nachdem der der Beschwerdeführer gegenständlich ausdrücklich auf ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde abzielt und unerledigte Anträge nach Paragraph 79 a, GewO bei der Behörde anhängig sind, ist es in Ansehung einer allfälligen Kostentragungspflicht vergleiche 79a Absatz 4, GewO) nicht zulässig, gegenständlich von Anträgen nach Paragraph 79 a, GewO auszugehen. Soweit die im Zusammenhang mit diesen Anträgen Tätigkeitsbereiche angesprochen werden, die der GewO unterliegen, so ist sohin festzuhalten, dass sein Antragsrecht auf ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde insbesondere nach den eingangs genannten Bestimmungen der GewO (§ 79 und § 360) nicht vorgesehen ist. Insofern sind diese Anträge unzulässig, weshalb die diesbezüglich erhobene Beschwerde abzuweisen war. Gleiches gilt für den Antrag auf Erstellung eines Verkehrskonzeptes (Antrag 10). Soweit man hier allenfalls den Antrag auf Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes iSd § 79 Abs 3 GewO im Hinblick auf die Verkehrssituation der der GewO unterliegenden Verkehrsbereiche erblicken will, ist festzuhalten, dass ein Antragsrecht des Nachbarn zur Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes iSd § 79 Abs 3 GewO nicht besteht (

Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO3

(2011)Rz 1 zu § 79a)Soweit die im Zusammenhang mit diesen Anträgen Tätigkeitsbereiche angesprochen werden, die der GewO unterliegen, so ist sohin festzuhalten, dass sein Antragsrecht auf ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde insbesondere nach den eingangs genannten Bestimmungen der GewO (Paragraph 79 und Paragraph 360,) nicht vorgesehen ist. Insofern sind diese Anträge unzulässig, weshalb die diesbezüglich erhobene Beschwerde abzuweisen war. Gleiches gilt für den Antrag auf Erstellung eines Verkehrskonzeptes (Antrag 10). Soweit man hier allenfalls den Antrag auf Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes iSd Paragraph 79, Absatz 3, GewO im Hinblick auf die Verkehrssituation der der GewO unterliegenden Verkehrsbereiche erblicken will, ist festzuhalten, dass ein Antragsrecht des Nachbarn zur Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes iSd Paragraph 79, Absatz 3, GewO nicht besteht vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO3
(2011)Rz 1 zu Paragraph 79 a,) Auch im Zusammenhang mit allfälligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (

§ 360Gew

O ) besteht kein Antragsrecht der Nachbarn:Auch im Zusammenhang mit allfälligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen vergleiche Paragraph 360, GewO ) besteht kein Antragsrecht der Nachbarn: Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 25.09.2014, 2013/07/0060 festgehalten hat, hat auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Dem Nachbarn kommt weder ein Antragsrecht zu, ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten, noch ist ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt (

. E

  1. Oktober 2001, 2001/04/0173; E
  2. Mai 2009, 2009/04/0104). Gleiches gilt für die der Behörde eingeräumten Anordnungsbefugnisse nach den §§ 178ff Mineralrohstoffgesetz (

. E

  1. Mai 2002, 2002/04/0057; E
  2. Oktober 2007, 2005/04/0223).Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 25.09.2014, 2013/07/0060 festgehalten hat, hat auf die Handhabung der nach Paragraph 360, GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Dem Nachbarn kommt weder ein Antragsrecht zu, ein Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 einzuleiten, noch ist ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt vergleiche E
  3. Oktober 2001, 2001/04/0173; E
  4. Mai 2009, 2009/04/0104). Gleiches gilt für die der Behörde eingeräumten Anordnungsbefugnisse nach den Paragraphen 178 f, f, Mineralrohstoffgesetz vergleiche E
  5. Mai 2002, 2002/04/0057; E
  6. Oktober 2007, 2005/04/0223). Ausdrücklich wird festgehalten, dass
  7. Zu den Anträgen auf bescheidmäßigen Abspruch darüber, „aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet“ werde: Der Beschwerdeführe stellt diesen Antrag ausdrücklich im Zusammenhang mit den Anträgen 2b, 4b, 5b, 6b und 7b. Festgehalten wird, dass eine Rechtsgrundlage für einen derartigen unterstellenden Antrag nicht besteht. Mangels eines Rechtes zur Stellung eines derartigen Antrages erweisen sich diese daher insgesamt als nicht zulässig. Darüber war daher inhaltlich nicht abzusprechen und damit die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu bestätigen.
  8. Zu den Anträgen 1 vom 06.05.2013, 3a, b und c vom 29.07.2013 und 7c vom 07.04.2014: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die mangelnde Zuständigkeit der Behörde unabhängig vom Vorbringen in der Beschwerde aufzugreifen. Die Zuständigkeit der Behörde liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie über einen nicht gestellten bzw bereits erledigten Antrag, der nicht neuerlich gestellt wird, abermals entscheidet.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die mangelnde Zuständigkeit der Behörde unabhängig vom Vorbringen in der Beschwerde aufzugreifen. Die Zuständigkeit der Behörde liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie über einen nicht gestellten bzw bereits erledigten Antrag, der nicht neuerlich gestellt wird, abermals entscheidet. Unter Hinweis auf die oben wiedergegeben Feststellungen wird nochmals festgehalten, dass die belangte Behörde materiell bereits über die Anträge 1 vom 06.05.2013, 3a, b und c vom 29.07.2013 und 7c vom 07.04.2014 mit ihrem Bescheid vom 10.04.2014, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.09.2014, LVwG-2014/22/1397-7, entschieden hat; ein Antrag, neuerlich über diese Anträge abzusprechen, wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Durch diese Entscheidung der belangten Behörde vom 10.04.2014 wurde eine inzwischen rechtskräftige Erledigung in jenen Bereichen getroffen, auf die sich die Anträge beziehen. Schon aus den Formulierungen des Bescheides vom 10.04.2014 ergibt sich dabei eindeutig, dass über die jeweils mehrfach gestellten Anträge des Beschwerdeführers zu bestimmten Fragen eine behördliche Erledigung erfolgt ist. Die Anträge vom 06.05.2013, vom 29.07.2013 und vom 07.04.2014 betreffen somit Anbringen, die mit diesem Bescheid bereits erledigt wurden. Aus diesem Grund war es der belangten Behörde verwehrt, abermals über diese Anträge eine Entscheidung zu treffen, weshalb der diesbezügliche Ausspruch zu beheben war. Dies trifft insbesondere auch auf den Antrag 3a auf Einsicht in den Akt zur Zahl **** zu; auch darüber wurde bereits mit dem Bescheid vom 10.04.2014 rechtskräftig abgesprochen. Da somit insgesamt über die Anträge auf Durchführung eines einheitlichen Verfahrens und Erlassung eines einheitlichen Bescheides keine neuerliche behördliche Erledigung zu erlassen war, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Spruchberichtigung wird festgehalten, dass § 73 AVG im vorliegenden Fall nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist. So beinhaltet § 73 Abs 1 AVG lediglich eine Verpflichtung zur Entscheidung durch die Behörde binnen bestimmter Frist, die Konsequenz einer allfälligen Missachtung ist seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 8 VwGVG geregelt. Aus § 73 Abs 1 AVG ergibt sich somit keine Rechtsgrundlage zur Erlassung eines Bescheides. Zur Spruchberichtigung wird festgehalten, dass Paragraph 73, AVG im vorliegenden Fall nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist. So beinhaltet Paragraph 73, Absatz eins, AVG lediglich eine Verpflichtung zur Entscheidung durch die Behörde binnen bestimmter Frist, die Konsequenz einer allfälligen Missachtung ist seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Paragraph 8, VwGVG geregelt. Aus Paragraph 73, Absatz eins, AVG ergibt sich somit keine Rechtsgrundlage zur Erlassung eines Bescheides. Aus diesem Grund waren § 79 und § 360 GewO – diese beinhalten amtswegige Verpflichtungen der Behörde - als Rechtsgrundlage für die allenfalls von Amts wegen mögliche Vorschreibungen und Maßnahmen vorzusehen. Weiters wird festgehalten, dass mit dem unter
  9. angeführten Antrag offensichtlich lediglich die zuvor gestellten Anträge in Erinnerung gerufen werden sollten, als eigenständiger Antrag kann das Einschreiten vom 22.12.2015 nicht gewertet werden. Aus diesem Grund waren Paragraph 79 und Paragraph 360, GewO – diese beinhalten amtswegige Verpflichtungen der Behörde - als Rechtsgrundlage für die allenfalls von Amts wegen mögliche Vorschreibungen und Maßnahmen vorzusehen. Weiters wird festgehalten, dass mit dem unter
  10. angeführten Antrag offensichtlich lediglich die zuvor gestellten Anträge in Erinnerung gerufen werden sollten, als eigenständiger Antrag kann das Einschreiten vom 22.12.2015 nicht gewertet werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu beantworten, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, in wie weit über einen bereits rechtskräftig erledigten Antrag abermals abzusprechen ist wie das mangelnde Recht einer Partei auf Durchsetzung von Amts wegen zu ergreifender Maßnahmen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0498.6

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