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{'item': 'LVwG-2015/46/1016-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/46/1016-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.10.2014, Zl **** über die Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde in Bezug auf die Verhängung einer Zwangsstrafe wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben.
  2. Die Beschwerde in Bezug auf die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe wird als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.10.2014, Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer gem § 5 VVG eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt. Begründet wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe damit, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2014, Zl ****, aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung zum Jagdaufseher sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr *** unverzüglich abzugeben. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.10.2014, Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer gem Paragraph 5, VVG eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt. Begründet wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe damit, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2014, Zl ****, aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung zum Jagdaufseher sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr *** unverzüglich abzugeben. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem ausgeführt, dass im zugrundeliegenden Bescheid lediglich das Wort „unverzüglich“ als vorgesehene Frist für die Ablieferung der vorgeschriebenen Urkunden und des Jagdschutzabzeichens angegeben sei. Damit sei ein ungenauer Begriff für die Fristsetzung verwendet worden. Des weiteren sei der der Zwangsstrafe zugrundeliegende Bescheid am 22.10.2014 zugestellt worden, der Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe sei am übernächsten Tag zugestellt worden. In Bezug auf den zugrundeliegenden Bescheid sei aber schon mit 24.10.2014 eine Verhaltensbeschwerde und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht worden. Solange über diese Anträge nicht entschieden worden sei, sei auch die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht rechtmäßig. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.10.2014, Zl ****, wurde die Bestätigung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet V widerrufen und er aufgefordert, die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr *** „unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides“ bei der belangten Behörde abzugeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Zustellung an einen Ersatzempfänger am 22.10.2014 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.10.2014, zur Post gegeben ebenfalls am 24.10.2014, „Verhaltensbeschwerde“ erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.10.2014, Zl ****, wurde die Bestätigung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet römisch fünf widerrufen und er aufgefordert, die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr *** „unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides“ bei der belangten Behörde abzugeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Zustellung an einen Ersatzempfänger am 22.10.2014 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.10.2014, zur Post gegeben ebenfalls am 24.10.2014, „Verhaltensbeschwerde“ erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Schriftsatz vom 29.10.2014, zur Post gegeben am selben Tag, wurde gegen den Bescheid vom 16.10.2104 Vorstellung erhoben. Mit 11.11.2014 wurde seitens der belangten Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren durch Abfrage der Verwaltungsvorstrafen in Bezug auf den Beschwerdeführer eingeleitet und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.02.2015, Zl ****, wurde über die eingebrachte Vorstellung entschieden und neuerlich die Bestätigung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet V widerrufen und er aufgefordert, die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr *** „binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides“ bei der belangten Behörde abzugeben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.02.2015, Zl ****, wurde über die eingebrachte Vorstellung entschieden und neuerlich die Bestätigung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet römisch fünf widerrufen und er aufgefordert, die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr *** „binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides“ bei der belangten Behörde abzugeben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5

(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass gem § 44 Abs 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen hatte, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zunächst ist festzuhalten, dass gem Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen hatte, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.10.2014, Zl ****, wurde die Bestätigung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet V widerrufen. Zugleich wurde er aufgefordert die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr *** „unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides“ bei der belangten Behörde abzugeben.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.10.2014, Zl ****, wurde die Bestätigung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet römisch fünf widerrufen. Zugleich wurde er aufgefordert die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr *** „unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides“ bei der belangten Behörde abzugeben. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Vorstellung, die am 30.10.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Mit 11.11.2014 wurden die den Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen erhoben und damit das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht nur gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe richtet, sondern erkennbar auch gegen die im angefochtenen Bescheid unter II. enthaltene Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von EUR 500,--. Der Androhung einer Zwangsstrafe kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu (vgl VwGH vom 17.10.1983, Zl 83/10/0244), sodass die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht nur gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe richtet, sondern erkennbar auch gegen die im angefochtenen Bescheid unter römisch zwei. enthaltene Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von EUR 500,--. Der Androhung einer Zwangsstrafe kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu vergleiche VwGH vom 17.10.1983, Zl 83/10/0244), sodass die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war. Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil der Mandatsbescheid vom 16.10.2014 mit einer Verhaltensbeschwerde bekämpft und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 57 Abs 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen und wurde dies dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2014 mitgeteilt.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen und wurde dies dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2014 mitgeteilt. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde durch die Anfrage betreffend die Vormerkungen des Beschwerdeführers innerhalb der im § 57 Abs 3 AVG genannten Frist von zwei Wochen mit den Ermittlungen begonnen hat. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl VwGH vom 4.12.1987, Zl 87/11/0115). Der Mandatsbescheid vom 16.10.2014 ist somit nicht außer Kraft getreten, sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht kein Mangel vorlag.Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde durch die Anfrage betreffend die Vormerkungen des Beschwerdeführers innerhalb der im Paragraph 57, Absatz 3, AVG genannten Frist von zwei Wochen mit den Ermittlungen begonnen hat. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst vergleiche VwGH vom 4.12.1987, Zl 87/11/0115). Der Mandatsbescheid vom 16.10.2014 ist somit nicht außer Kraft getreten, sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht kein Mangel vorlag. Die Vollstreckung einer angedrohten Zwangsstrafe setzt jedoch das Vorliegen eines Bescheides voraus; eine Vollstreckung der angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides unzulässig. Eine Vollziehung der erstangedrohten Zwangsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist somit nur zulässig, wenn ein entsprechender Bescheid gem § 5 VVG vorliegt, mit dem konkretisiert wird, welche Rechtsfolge sich an die fortgesetzte Missachtung der Verpflichtung (im gegenständlichen Fall die Verpflichtung zur Abgabe der Bescheinigung über die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung als Jagdaufseher sowie des Jagdschutzabzeichens mit der Nr ***) knüpft.Die Vollstreckung einer angedrohten Zwangsstrafe setzt jedoch das Vorliegen eines Bescheides voraus; eine Vollstreckung der angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides unzulässig. Eine Vollziehung der erstangedrohten Zwangsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist somit nur zulässig, wenn ein entsprechender Bescheid gem Paragraph 5, VVG vorliegt, mit dem konkretisiert wird, welche Rechtsfolge sich an die fortgesetzte Missachtung der Verpflichtung (im gegenständlichen Fall die Verpflichtung zur Abgabe der Bescheinigung über die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung als Jagdaufseher sowie des Jagdschutzabzeichens mit der Nr ***) knüpft. Bei der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Zurückstellung der genannten Urkunden und des Abzeichens handelt es sich um eine "Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt" im Sinne des § 5 VVG. Hinsichtlich der Vollstreckung der Verpflichtung zur Vornahme einer solchen Handlung sieht § 5 Abs 2 VVG ua vor, dass die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen hat. Das angedrohte Zwangsmittel ist nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen.Bei der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Zurückstellung der genannten Urkunden und des Abzeichens handelt es sich um eine "Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt" im Sinne des Paragraph 5, VVG. Hinsichtlich der Vollstreckung der Verpflichtung zur Vornahme einer solchen Handlung sieht Paragraph 5, Absatz 2, VVG ua vor, dass die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen hat. Das angedrohte Zwangsmittel ist nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Voraussetzung für die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG ist demnach ua, dass die für die Vornahme der Handlung gesetzte Frist "fruchtlos abgelaufen" ist. Es muss daher entweder im Titelbescheid oder spätestens in der nach § 5 Abs 2 erster Satz VVG ausgesprochenen Androhung eine Leistungsfrist gesetzt werden. Das Unterbleiben einer solchen Fristsetzung zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich (VwSlg N.F. Nr 8378/A/1973). Im gegenständlichen Fall hat der Titelbescheid das verbum legale "unverzüglich" übernommen. Es hätte aber in der Androhung der Zwangsstrafe der Setzung einer bestimmten Frist bedurft, etwa in Form einer datumsmäßigen Bestimmung der Leistungsfrist.Voraussetzung für die Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG ist demnach ua, dass die für die Vornahme der Handlung gesetzte Frist "fruchtlos abgelaufen" ist. Es muss daher entweder im Titelbescheid oder spätestens in der nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VVG ausgesprochenen Androhung eine Leistungsfrist gesetzt werden. Das Unterbleiben einer solchen Fristsetzung zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich (VwSlg N.F. Nr 8378/A/1973). Im gegenständlichen Fall hat der Titelbescheid das verbum legale "unverzüglich" übernommen. Es hätte aber in der Androhung der Zwangsstrafe der Setzung einer bestimmten Frist bedurft, etwa in Form einer datumsmäßigen Bestimmung der Leistungsfrist. Der angefochtene Bescheid war daher in Bezug auf die Verhängung einer Zwangsstrafe schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.1016.3

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