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{'item': 'LVwG-2016/31/1485-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1485-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 3.5.2016, ***/*-**/****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 23 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011 ausgesprochen wird, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011 ausgesprochen wird, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauanzeige vom 15.4.2016, beim Gemeindeamt Z eingelangt am 18.4.2016, wurde von AA und BB die zur L *** Zer Straße hin situierte Errichtung einer Glasüberdachung auf Gst **1/6 KG Z angezeigt. Der Umfang der Anzeige erschöpft sich in einer Plandarstellung, welche einen Lageplan, den Grundriss, eine Ansicht Süd sowie eine Schnittdarstellung beinhaltet. Aus Anlass dieser Bauanzeige wurde am 19.4.2016 seitens der Gemeinde Z eine Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung eingeholt. In der diesbezüglichen Replik des Baubezirksamtes Y vom 22.4.2016 wurde ausgeführt, dass keine positive Stellungnahme abgegeben werden könne, zumal „der vorgegebene Abstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze …in den Planunterlagen nicht eingehalten“ worden sei. Dementsprechend wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 3.5.2016, ***/*-**/****, die Ausführung des auf Gst **1/6 KG Z angezeigten Bauvorhabens gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 untersagt und begründend auf die angeführte Stellungnahme des Baubezirksamtes Y verwiesen.Dementsprechend wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 3.5.2016, ***/*-**/****, die Ausführung des auf Gst **1/6 KG Z angezeigten Bauvorhabens gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 untersagt und begründend auf die angeführte Stellungnahme des Baubezirksamtes Y verwiesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Vertreter vorgebracht wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich vertrete hiermit Frau AA und Herrn BB, Z 106c, 6069 Z in technischen Fragen zum o.a. Bescheid. ich vertrete hiermit Frau AA und Herrn BB, Ziffer 106 c, 6069, Z in technischen Fragen zum o.a. Bescheid. Mit dem Bescheid Zahl ***/*-**/**** vom 03.05.2016 der Bürgermeisterin der Gemeinde Z wurde dem Bauansuchen der Familie AB vom 18.04.2016 die Ausführung untersagt.Mit dem Bescheid Zahl ***/*-**/**** vom 03.05.2016 der Bürgermeisterin der Gemeinde Z wurde dem Bauansuchen der Familie Ausschussbericht vom 18.04.2016 die Ausführung untersagt. Gegen den angeführten Bescheid wird folgende Beschwerde eingebracht: ● Im letzten Absatz der Begründung des Bescheides wird auf das Amt der Tiroler Landesregierung, Baubezirksamt Y, verwiesen. Hier wird festgehalten, dass es unzulässig ist, im Abstand zur Grundgrenze eine Glasüberdachung herzustellen. Hier muss geklärt werden, warum die Familie AB diese Glasüberdachung nicht herstellen darf, wenn entlang der Zer Landesstraße mindestens 2 Hauseigentümer im Vorjahr ebenso Überdachungen oder sogar größere Baumaßnahmen in diesem Abstandbereich durchgeführt haben. Laut unseres Wissens wurden diese Baumaßnahmen erst im Nachhinein bei der Behörde eingereicht und auch genehmigt.Hier muss geklärt werden, warum die Familie Ausschussbericht diese Glasüberdachung nicht herstellen darf, wenn entlang der Zer Landesstraße mindestens 2 Hauseigentümer im Vorjahr ebenso Überdachungen oder sogar größere Baumaßnahmen in diesem Abstandbereich durchgeführt haben. Laut unseres Wissens wurden diese Baumaßnahmen erst im Nachhinein bei der Behörde eingereicht und auch genehmigt. Warum darf hier die Familie AB nicht eine Überdachung ihres Vorplatzes vornehmen? Dies ist eine wesentlich geringere Baumaßnahme als bei den oben angeführten Objekten.Warum darf hier die Familie Ausschussbericht nicht eine Überdachung ihres Vorplatzes vornehmen? Dies ist eine wesentlich geringere Baumaßnahme als bei den oben angeführten Objekten. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtes beantragt. Bei einem Lokalaugenschein könnten die angeführten Objekte besichtigt werden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde, sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. CC. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 26.9.2016, Zl BAPO-****/***-****, wurde hinsichtlich der Vollständigkeit der Projektunterlagen moniert wie folgt: „Zu bemängeln ist allerdings, dass die vorgesehene Konstruktion nicht näher beschrieben wurde, bzw. welche Art der Montage der Säulen bzw. Querträger an den bestehenden Bestandsbauteilen vorgesehen ist. Zudem kann nicht abgeleitet werden, in welcher Form die Glasscheiben an der Unterkonstruktion befestigt werden (z.B. Klemmleisten, Punkthalter, etc). Auch die Ausführung des vorgesehenen Sickerschachtes wäre noch näher zu erläutern und um Angaben in Bezug zum vorgesehenen Fassungsvermögen, Unterbau (Sickerschichten), udgl. zu ergänzen. Im Grundriss wären auch die vorgesehen Abstände zu den angrenzenden Grundstücksgrenzen (so auch gegenüber der L *** Zer Straße) einzutragen. Hier fehlen die diesbezüglichen Angaben bzw. wurden Maße auf Asphaltränder bezogen. Im Rahmen der Ausarbeitung der Planunterlagen wäre auch zu klären, inwieweit eine weitere Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu Grundstück **1/5 überhaupt noch möglich ist (max. 50 % der gemeinsamen Grenze bzw. Zustimmungserklärung) zumal im Bereich der angesprochenen Grundstücksgrenze auf dem gegenständlichen Grundstück **1/6 sich ja bereits schon oberirdische bauliche Anlagen im Mindestabstandsbereich befinden. Hier müssten auch noch nähere Aussagen bzw. Eintragungen in den Unterlagen vorgenommen werden.“ Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 30.9.2016 in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Am 13.10.2016 wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführer eine überarbeitete Bauanzeige für das gegenständliche Bauvorhaben nachgereicht. Eine neuerliche Klärung der überarbeiteten Bauanzeige durch den hochbautechnischen Sachverständigen vom 2.11.2016 ergab, dass die im Gutachten vom 26.9.2016 aufgezeigten und für notwendig erachteten Ergänzungen entsprechend eingearbeitet wurden, wodurch auch den damit im Zusammenhang stehenden Kritikpunkten entgegengetreten wurde. Auch wurde eine entsprechende Nachweisführung erbracht, dass bei der geplanten Errichtung der Glasüberdachung eine Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu Gst **1/5 KG Z hin nicht mehr als 50 % beträgt. Hinsichtlich der Fragestellung, ob es sich bei der gegenständlichen Glasüberdachung aus hochbautechnischer Sicht um ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, wurde ausgeführt wie folgt: „Im Zusammenhang mit der Fragestellung ob es sich bei der gegenständlichen Glasüberdachung aus hochbautechnischer Sicht um ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, wird die Auffassung vertreten, dass es sich hier um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 1) lit. e) der Tiroler Bauordnung handelt, da hier wesentlicher Einfluss auf die in § 17 näher definierten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse, genommen wird.„Im Zusammenhang mit der Fragestellung ob es sich bei der gegenständlichen Glasüberdachung aus hochbautechnischer Sicht um ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, wird die Auffassung vertreten, dass es sich hier um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins,) Litera e,) der Tiroler Bauordnung handelt, da hier wesentlicher Einfluss auf die in Paragraph 17, näher definierten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse, genommen wird. Dies wird vor allem darauf begründet, dass für die ordnungsgemäße und fachgerechte Errichtung der gegenständlichen Glasdachkonstruktion bautechnische Kenntnisse insofern vorausgesetzt werden, da bei unsachgemäßer Montage und Dimensionierung der konstruktiv erforderlichen tragenden Elemente eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, wodurch auch Einfluss auf die allgemeinen bautechnische Erfordernisse in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie Nutzungssicherheit genommen wird. Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass zur Herstellung der Konstruktion statische Kenntnisse vorausgesetzt werden um die auftretenden Eigenlasten und insbesondere Wind- und Schneelasten aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Aufbauend auf die ermittelten Lasten (Eigenlasten, Windlasten, Schneelasten, udgl.) wären die einzelnen konstruktiven tragenden Bauteile zu dimensionieren und die Abstände der Säulen und tragenden Elemente zu fixieren. Überdies wären die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Befestigungsplatten, Verschraubungen, udgl.) vorzugeben um die auftretenden Lasten in den Untergrund bzw. die Aufnahme der auftretenden Wind- und Schneelasten gewährleisten zu können. Überdies wären auch die eventuell erforderlichen Windverbände (Verstrebungen in Längs- und Querrichtung) vorzugeben.“ In Ansehung des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären.In Ansehung des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl 94/2016 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt 94 aus 2016, (TBO 2011), von Relevanz: „Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen § 21.

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Paragraph 21,
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch all- gemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkon- verglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
  3. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  4. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  5. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die land- wirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  6. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die land- wirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  7. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  8. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  9. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  10. g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden. … Bauanzeige § 23.
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.Paragraph 23,
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 bedarf die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bedarf die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Unter Zugrundelegung einer Pultdachkonstruktion mit einer Länge von 12,04 m und einer Breite von 4,11 bzw 4,44 m, bei der die tragenden Konstruktionselemente in Stahlbauweise errichtet werden und die vorgesehene Dacheindeckung mittels Glasscheiben, welche aus Verbundssicherheitsgläsern bestehen, erfolgt und die auf der Überdachung anfallenden Niederschlagswässer an der Südseite in einer Kastenrinne gesammelt und in weiterer Folge über einen Ablauf in einen Sickerschacht eingeleitet, welcher im südöstlichen Eckbereich des Grundstückes projektiert wurde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Die umso mehr, als nordseitig zur Aufnahme der Dachkonstruktion ein durchlaufender Stahlträger an der bereits vorhandenen Deckenkonstruktion über dem Untergeschoss (bzw Balkonplatte) angebracht wird. Die sogenannte Sparrenlage, welche auf die vorgenannten Querträger aufgesetzt wird, verläuft freiragend in Süd-Nordrichtung, ohne weiteres Zwischenauflager. Im Ergebnis was daher von der Bewilligungspflichtigkeit des gegenständlich angezeigten Bauvorhabens auszugehen und dementsprechend gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 auszusprechen, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist.Im Ergebnis was daher von der Bewilligungspflichtigkeit des gegenständlich angezeigten Bauvorhabens auszugehen und dementsprechend gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 auszusprechen, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Im fortgesetzten Verfahren wird daher von den Beschwerdeführern ein Bauansuchen iSd § 22 TBO 2011 einzubringen sein und sodann von der belangten Behörde hinsichtlich der Situierung der Glasüberdachung zur Straße hin ein Gutachten des Baubezirksamtes Y, dass sich eingehend mit der Abstandssituation auseinandersetzt, einzuholen sein.Im fortgesetzten Verfahren wird daher von den Beschwerdeführern ein Bauansuchen iSd Paragraph 22, TBO 2011 einzubringen sein und sodann von der belangten Behörde hinsichtlich der Situierung der Glasüberdachung zur Straße hin ein Gutachten des Baubezirksamtes Y, dass sich eingehend mit der Abstandssituation auseinandersetzt, einzuholen sein. Dabei mögen insbesondere entsprechende Aussagen darüber getroffen werden, worauf sich ein einzuhaltender Abstand von 3,0 m begründet, da aus der Tabelle 1 des Leitfadens für die Beurteilung von geplanten baulichen Anlagen im Schutzbereich der Landesstraßen kein dementsprechender Abstandswert entnommen bzw abgeleitet werden kann. Zudem wird in diesem Gutachten zu klären sein, ob (bzw weshalb) im gegenständlichen Fall die Grundstücksgrenze als Bezugslinie für die Bemessung des Abstandes heranzuziehen ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1485.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.