RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/2091-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. BB, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2016, Zl FSE-***1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 7 Monaten auf 6 Monate ab Zustellung des Mandatsbescheides, das war am 06.07.2016, herabgesetzt wird.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 7 Monaten auf 6 Monate ab Zustellung des Mandatsbescheides, das war am 06.07.2016, herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war am 06.07.2016, entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das Recht, von einer allfällig erteilten Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, aberkannt werde. Schließlich wurde ein Mopedlenkverbot verhängt und angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen habe. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2016 in X einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,55 mg/
- l)gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 2015 eine Alkoholübertretung begangen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2016 in römisch zehn einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,55 mg/
- l)gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 2015 eine Alkoholübertretung begangen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Entzugsdauer überhöht sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung von der Bezirkshauptmannschaft Y als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde neuerlich auf den Vorfall vom 23.06.2016 verwiesen. Weiters wurde in der Begründung festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2009 (Alkoholgehalt 0,46 mg/
- l)und am 27.07.2015 ein Alkoholdelikt mit einem Atemalkoholgehalt von 0,51 mg/l begangen habe. In Bezug auf die Entzugsdauer wurde darauf verwiesen, dass die Mindestentzugsdauer drei Monate betrage und im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen sei, dass seit der Vortat gerade erst 11 Monate verstrichen seien. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich von Anfang an einsichtig gezeigt habe. Die Vorverurteilung bezüglich der Tat am 27.07.2015 sei richtig. Vorhergehende Fehlhandlungen dürften nicht mehr berücksichtigt werden. Der Entzug sei auch angesichts dessen überhöht, als bei Wiederholungsfällen bei Ersttaten von 1,2 Promille und einer Folgetat mit ebenfalls 1,2 Promille die Mindestentziehungsdauer 8 Monate berge und bei einer Ersttat 1,2 Promille und der zweiten Tat bei 0,8 Promille 6 Monate betrage. Aufgrund der Beschwerde wurde am 08.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde das führerscheinrechtliche Verfahren mit dem parallel geführten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren (LVwG-2016/20/2124) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit dem im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Straferkenntnis vom 19.09.2016, Zl V-***1, wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 23.06.2016 um 00.30 Uhr Tatort: Gemeinde X, auf der Straße1, auf Höhe Haus-Nr **Tatort: Gemeinde römisch zehn, auf der Straße1, auf Höhe Haus-Nr ** Fahrzeug: PKW Q-****1 Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.900,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.900,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist eine lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde erhoben. Der Schuldspruch ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit dem im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis vom 09.11.2016, LVwG 2016/20/2124-3, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Beschwerde ab. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: § 5 StVOParagraph 5, StVO Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. … § 99 StVOParagraph 99, StVO Strafbestimmungen …
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. … § 7 FSGParagraph 7, FSG Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … § 24 FSGParagraph 24, FSG „Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
- wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
- …. § 25 FSGParagraph 25, FSG Dauer der Entziehung …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, …“ § 26 FSGParagraph 26, FSG Sonderfälle der Entziehung
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. … IV. Rechtliche Würdigung:römisch vier. Rechtliche Würdigung: Im Hinblick darauf, dass die Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Deliktes in Rechtskraft erwachsen ist, besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen ist. Durch die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO im Jahre 2015 stellt die am 23.06.2016 begangene Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Wiederholungstat dar. Dementsprechend beträgt die Entzugsdauer nicht wie im Falle der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung (siehe § 26 Abs 1 FSG) einen Monat, sondern nach Maßgabe des § 25 Abs 3 FSG mindestens drei Monate. Im Hinblick darauf, dass die Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Deliktes in Rechtskraft erwachsen ist, besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG auszugehen ist. Durch die Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO im Jahre 2015 stellt die am 23.06.2016 begangene Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO eine Wiederholungstat dar. Dementsprechend beträgt die Entzugsdauer nicht wie im Falle der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung (siehe Paragraph 26, Absatz eins, FSG) einen Monat, sondern nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz 3, FSG mindestens drei Monate. In Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Verkehrsunzuverlässigkeit war eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der dort normierten Wertungskriterien erscheint die Entziehungsdauer mit 4 Monaten über der 3-monatigen Mindestentziehungsdauer, die den Wiederholungsfall grundsätzlich bereits berücksichtigt, knapp zu hoch.In Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Verkehrsunzuverlässigkeit war eine Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der dort normierten Wertungskriterien erscheint die Entziehungsdauer mit 4 Monaten über der 3-monatigen Mindestentziehungsdauer, die den Wiederholungsfall grundsätzlich bereits berücksichtigt, knapp zu hoch. Im Rahmen der Festsetzung der Entziehungsdauer war im gegenständlichen Fall, wie bereits von der Verwaltungsbehörde aufgezeigt, dennoch sehr wohl darauf Bedacht zunehmen, dass der Beschwerdeführer circa ein Jahr vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt bereits einmal eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat und deshalb am 03.12.2015 ein Verkehrscoaching absolvieren musste. Dies hat jedoch nicht ausgereicht, um beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Bewusstseinsbildung zu bewirken. Die Festsetzung der Entziehungsdauer mit sechs Monaten erscheint daher angemessen. Im Rahmen der Festsetzung der Entziehungsdauer war im gegenständlichen Fall, wie bereits von der Verwaltungsbehörde aufgezeigt, dennoch sehr wohl darauf Bedacht zunehmen, dass der Beschwerdeführer circa ein Jahr vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt bereits einmal eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen hat und deshalb am 03.12.2015 ein Verkehrscoaching absolvieren musste. Dies hat jedoch nicht ausgereicht, um beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Bewusstseinsbildung zu bewirken. Die Festsetzung der Entziehungsdauer mit sechs Monaten erscheint daher angemessen. In Bezug auf die Anordnung der Nachschulung ist festzuhalten, dass diese nach Maßgabe des § 24 Abs 3 Z 2 FSG im Wiederholungsfall obligatorisch ist. In Bezug auf die Anordnung der Nachschulung ist festzuhalten, dass diese nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG im Wiederholungsfall obligatorisch ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.2091.3