RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/2270-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden des Beschwerdeführer 1.-11., sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte AA, Adresse 1, X, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 8.9.2016, MagZ/***/BW-AB-SO/1 wegen Akteneinsicht im baupolizeilichen Verfahren Zl. MagZ/***/BW-BU-OB/2 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden des Beschwerdeführer 1.-11., sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte AA, Adresse 1, römisch zehn, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 8.9.2016, MagZ/***/BW-AB-SO/1 wegen Akteneinsicht im baupolizeilichen Verfahren Zl. MagZ/***/BW-BU-OB/2 zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Stadtmagistrat Z den Antrag von namentlich genannten Antragstellern auf Akteneinsicht im baupolizeilichen Verfahren Zl. MagZ/***/BW-BU-OB/2 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, den Beschwerdeführern sei im zugrundeliegenden Bauverfahren Nachbarstellung zugekommen und sei ihnen daher bereits aus diesem Grunde die beantragten Akteneinsicht zu gewähren. Weiters ergäbe sich aus § 27 Abs 10 TBO 2011 eine Legitimation zur Akteneinsicht, zumal zum geschützten Personenkreis auch gefährdete Nachbarn (unter Hinweis auf VwGH 13.4.1993, 93/05/0007) gehörten.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, den Beschwerdeführern sei im zugrundeliegenden Bauverfahren Nachbarstellung zugekommen und sei ihnen daher bereits aus diesem Grunde die beantragten Akteneinsicht zu gewähren. Weiters ergäbe sich aus Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 eine Legitimation zur Akteneinsicht, zumal zum geschützten Personenkreis auch gefährdete Nachbarn (unter Hinweis auf VwGH 13.4.1993, 93/05/0007) gehörten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2016/94 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2016/94 (TBO 2011) lauten wie folgt: „§ 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […] § 37Paragraph 37 Bauvollendung
(1)Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 21 Abs. 1 lit. a, b oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach § 31 Abs. 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Planunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Daten nach § 19c Abs. 4 lit. a und c enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b, oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach Paragraph 31, Absatz 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Planunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Daten nach Paragraph 19 c, Absatz 4, Litera a und c enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. […] § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […] III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 17 Abs 1 AVG steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien iSd § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“ (VwGH 27. 9. 2011, 2010/12/0184). Es setzt also ein Verwaltungsverfahren (vgl Art I Abs 1 EGVG; VwSlg 17.639 A/2009; VwGH 26. 6. 2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird (VwGH 9. 6. 1995, 95/02/0146), voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (vgl insb VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22. 2. 1999, 98/17/0355). Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht zu (VwSlg 13.391 A/1991; VwGH 28. 1. 2004, 2003/12/0173; 24. 2. 2006, 2003/12/0052; vgl auch Thienel/Schulev-Steindl5 128 FN 264; ferner VwGH 24. 3. 1999, 96/12/0152 – vgl. im Einzelnen Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)§ 17 Rz 2 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, AVG steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien iSd Paragraph 8, AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“ (VwGH
- 2011, 2010/12/0184). Es setzt also ein Verwaltungsverfahren vergleiche Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG; VwSlg 17.639 A/2009; VwGH
- 2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird (VwGH
- 1995, 95/02/0146), voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist vergleiche insb VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH
- 1999, 98/17/0355). Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht zu (VwSlg 13.391 A/1991; VwGH
- 2004, 2003/12/0173;
- 2006, 2003/12/0052; vergleiche auch Thienel/Schulev-Steindl5 128 FN 264; ferner VwGH
- 1999, 96/12/0152 – vergleiche im Einzelnen Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)Paragraph 17, Rz 2 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Den Nachbarn im Bauverfahren nach der TBO 2011 kommt in den baupolizeilichen Verfahren im Rahmen der Bauausführung bzw. der Erhaltung des Bauzustandes (diese Verfahren sind im 6. Abschnitt der TBO 2011 geregelt) keine Parteistellung zu (vgl. dazu etwa Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)§ 26 RZ 2 und die bei Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)§ 38 E 3 und 4 sowie § 39 E 1 angeführte Judikatur des VwGH). Den Nachbarn im Bauverfahren nach der TBO 2011 kommt in den baupolizeilichen Verfahren im Rahmen der Bauausführung bzw. der Erhaltung des Bauzustandes (diese Verfahren sind im 6. Abschnitt der TBO 2011 geregelt) keine Parteistellung zu vergleiche dazu etwa Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 26, RZ 2 und die bei Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 38, E 3 und 4 sowie Paragraph 39, E 1 angeführte Judikatur des VwGH). Das hier gegenständliche baupolizeiliche Verfahren bezieht sich auf die §§ 37 und 39 TBO
- Ein Recht auf Akteneinsicht in diesem Verfahren kommt den Nachbarn daher nicht zu. Der Verweis in der Beschwerde auf § 27 Abs 10 TBO 2011 geht ins Leere. Auch auf die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach dieser Bestimmung hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch und kommt ihm auch in diesem Verfahren keine Parteistellung bzw. ein Recht auf Einsicht in einen diesbezüglichen Verfahrensakt zu (vgl. dagegen etwa § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994, wonach dem Nachbarn - § 75 Abs 2 GewO 1994 – unter bestimmten Voraussetzung Parteistellung zukommt). § 27 Abs 10 TBO 2011 spricht von „Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen“. Darunter wird fallbezogen u.U. auch eine Gefahr für Nachbarn zu verstehen sein, wenngleich sich der Regelfall wohl auf die Benützer der baulichen Anlage selbst beziehen wird. Aber selbst wenn Nachbarn ungeachtet der konsensgemäßen Ausführung eines Bauvorhabens in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet sein sollten, bedeutet dies nicht, dass ihnen in diesem Verfahren – wie oben erwähnt – Parteistellung zukäme. Dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist einerseits zu entnehmen, dass in derartigen Fällen „die Behörde“ – mithin amtswegig – einzuschreiten hat und fehlt andererseits eine – etwa dem oben zitierten § 79a Abs 3 GewO 1994 – nachempfundene ausdrückliche Bestimmung zur Einräumung einer Parteistellung der Nachbarn. Auch der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.4.1993, 93/05/0007 ändert daran nichts, geht es in diesem Erkenntnis doch um § 68 Abs 3 AVG und findet sich darin selbstredend (siehe § 68 Abs 7 AVG) keine Aussage in die Richtung, dass die Nachbarn in diesem Verfahren Parteistellung hätten.Das hier gegenständliche baupolizeiliche Verfahren bezieht sich auf die Paragraphen 37 und 39 TBO
- Ein Recht auf Akteneinsicht in diesem Verfahren kommt den Nachbarn daher nicht zu. Der Verweis in der Beschwerde auf Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 geht ins Leere. Auch auf die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach dieser Bestimmung hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch und kommt ihm auch in diesem Verfahren keine Parteistellung bzw. ein Recht auf Einsicht in einen diesbezüglichen Verfahrensakt zu vergleiche dagegen etwa Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994, wonach dem Nachbarn - Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 – unter bestimmten Voraussetzung Parteistellung zukommt). Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 spricht von „Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen“. Darunter wird fallbezogen u.U. auch eine Gefahr für Nachbarn zu verstehen sein, wenngleich sich der Regelfall wohl auf die Benützer der baulichen Anlage selbst beziehen wird. Aber selbst wenn Nachbarn ungeachtet der konsensgemäßen Ausführung eines Bauvorhabens in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet sein sollten, bedeutet dies nicht, dass ihnen in diesem Verfahren – wie oben erwähnt – Parteistellung zukäme. Dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist einerseits zu entnehmen, dass in derartigen Fällen „die Behörde“ – mithin amtswegig – einzuschreiten hat und fehlt andererseits eine – etwa dem oben zitierten Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 – nachempfundene ausdrückliche Bestimmung zur Einräumung einer Parteistellung der Nachbarn. Auch der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.4.1993, 93/05/0007 ändert daran nichts, geht es in diesem Erkenntnis doch um Paragraph 68, Absatz 3, AVG und findet sich darin selbstredend (siehe Paragraph 68, Absatz 7, AVG) keine Aussage in die Richtung, dass die Nachbarn in diesem Verfahren Parteistellung hätten. Aufgrund der obigen Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich jeder der Antragsteller auch Nachbar im Sinne des § 26 Abs 2 TBO 2011 ist. Es kommt Ihnen jedenfalls keine Parteistellung im gegenständlichen baupolizeilichem Verfahren zu und wurde daher ihr Antrag von der Behörde zu Recht mit Bescheid zurückgewiesen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO RZ 13 und 14). Aufgrund der obigen Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich jeder der Antragsteller auch Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 ist. Es kommt Ihnen jedenfalls keine Parteistellung im gegenständlichen baupolizeilichem Verfahren zu und wurde daher ihr Antrag von der Behörde zu Recht mit Bescheid zurückgewiesen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO RZ 13 und 14). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.2270.1