RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/27/2017-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.09.2016, Zahl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 70,00 zu bezahlen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 70,00 zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gem Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 11.03.2016 um 19:10 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von Adresse, Straße ***, Straßenkilometer *** in der Bushaltestelle unmittelbar vor dem Apres-Ski-Lokal „X“ Fahrzeug(e): PKW der Marke ***, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen *** Unternehmer: B B, 6450 Adresse Sie 1) haben im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit gehalten und haben auch die Bodenmarkierungen nichts anderes ergeben, obwohl im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 Meter vor und nach der Haltestellentafel, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, dass Halten während der Betriebszeit verboten ist. 2) sind als Lenker zum angeführten Zeitpunkt, mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der obgenannten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Y mit Verordnung vom 17.12.2014, GZI: ****, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. 2) sind als Lenker zum angeführten Zeitpunkt, mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der obgenannten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Y mit Verordnung vom 17.12.2014, GZI: ****, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 24 Abs. 1 lit. e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)1) Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) 2) § 16 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)2) Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1) 50,-- 2) 250,-- Gemäß: § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) § 15 Abs 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelverkG)Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelverkG) Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden 48 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 335,--“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er von Z nach Y gefahren sei und wusste, dass die Taxileuchte eingeschaltet gewesen sei, da dies eine leere Fahrt gewesen sei. Der einzige wahr Grund für sein Halten im Haltestellenbereich sei, dass er in einem angesagten Schigebiet als Taxifahrer arbeite und einem Gast, der ihm gewunken habe, habe helfen wollen. Dieser Gast habe sich nach dem Fahrpreis erkundigt und sei dies der Hauptgrund für das Anhalten gewesen. Er sei sich keiner Schuld bewusst, da er als Taxifahrer seine Arbeit ausgeübt habe. Im Übrigen verweise er auf seine bisherigen Angaben, wo er auch ausgeführt hat, dass ihm noch eingefallen sei, dass er noch die Fahrt von Z nach Y eintragen müsse. Er sei höchstens fünf Minuten im Gesamten an der Stelle stehen geblieben. In seinem Einspruch vom 05.04.2016 hat der Beschwerdeführer überdies ausgeführt, dass er ganz vorne an der Haltestelle stehen geblieben sei, um den Verkehr nicht zu behindern. Er habe dann das Fenster heruntergekurbelt und einem Gast eine Frage bezüglich einer Fahrt nach U beantwortet und eine Visitenkarte überreicht. Danach habe er noch die Fahrt von Z nach Y eingetragen und habe dann plötzlich jemand die rechte Türe aufgemacht und habe er erst bemerkt, dass es sich dabei um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Der Beschwerdeführer hat am 11.03.2016 um 19.10 Uhr im Gemeindegebiet von Y, Straße ***, Straßenkilometer *** in der Bushaltestelle unmittelbar vor dem Apres-Ski-Lokal „X“ als Lenker des PKW der Marke ***, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, einem Taxifahrzeug, im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit gehalten und haben auch die Bodenmarkierungen nichts anderes ergeben, obwohl im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach der Haltestellentafel, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, das Halten während der Betriebszeit verboten ist. Weiters wurde vom Meldungsleger festgestellt, dass er als Lenker zum angeführten Zeitpunkt mit dem vorangeführten Kraftfahrzeug an der vorgenannten Örtlichkeit aufgefahren ist, obwohl in der Gemeinde Y mit Verordnung vom 17.12.2014, Zl ***, Standplätze nach § 96 Abs 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt wurde und nur dort aufgefahren werden darf. Beim Tatort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinn der vorerwähnten Verordnung. Der Beschwerdeführer hat am 11.03.2016 um 19.10 Uhr im Gemeindegebiet von Y, Straße ***, Straßenkilometer *** in der Bushaltestelle unmittelbar vor dem Apres-Ski-Lokal „X“ als Lenker des PKW der Marke ***, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, einem Taxifahrzeug, im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit gehalten und haben auch die Bodenmarkierungen nichts anderes ergeben, obwohl im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach der Haltestellentafel, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, das Halten während der Betriebszeit verboten ist. Weiters wurde vom Meldungsleger festgestellt, dass er als Lenker zum angeführten Zeitpunkt mit dem vorangeführten Kraftfahrzeug an der vorgenannten Örtlichkeit aufgefahren ist, obwohl in der Gemeinde Y mit Verordnung vom 17.12.2014, Zl ***, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt wurde und nur dort aufgefahren werden darf. Beim Tatort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinn der vorerwähnten Verordnung. Die Feststellungen konnten aufgrund der eindeutigen Angaben des Meldungslegers, C C, getroffen werden. Der Zeuge, der bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen überzeugenden Eindruck hinterlassen hat, hat angegeben, dass er das vom Beschwerdeführer gelenkte Taxifahrzeug im Rahmen einer Zivilstreife zum Tatort herannahen sah und gesehen hat, wie das Fahrzeug in den Bushaltestellenbereich gelenkt wurde und der Beschwerdeführer dort angehalten hat. Der Zeuge konnte insbesondere angeben, dass er keine Person gemerkt hat, die sich nach dem Anhalten dem Fahrzeug genähert hätte und er auch keine Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und einer anderen Person wahrnehmen habe können. Er habe sich dabei ca 10 m vom Anhalteort des Beschwerdeführers befunden. In weiterer Folge, nachdem er das Fahrzeug noch für zwei bis drei Minuten beobachtet habe, habe er die Kontrolle durchgeführt. Dabei ist ihm auch aufgefallen, dass aus dem Fahrzeug niemand ausgestiegen und auch niemand eingestiegen ist. Der Beschwerdeführer hat dem Meldungsleger gegenüber bei der Kontrolle angegeben, dass er nur kurz in die Bushaltestelle eingefahren sei, um in seiner Fahrtenliste etwas einzutragen. Der Meldungsleger gab an, dass er die Tatzeit von seiner Armbanduhr abgelesen hat. Wenn demgegenüber der Beschwerdeführer angegeben hat, er sei von einem Gast herangewinkt worden, so steht dem die glaubwürdige Angabe des Zeugen gegenüber. Aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge von nur 10 m Entfernung des Geschehen beobachten konnte, und er glaubwürdig geschildert hat, dass er keine Konversation des Beschwerdeführers mit irgendeiner anderen Person wahrgenommen hat und auch weiß, dass der Beschwerdeführer anhalten dürfe, wenn ihm jemand herangewinkt hätte, ergibt sich, dass den Angaben des Meldungslegers diesbezüglich Glauben zu schenken ist. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Meldungsleger den Beschwerdeführer hätte kontrollieren sollen, wenn er gesehen hätte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von einem Gast herangewinkt worden wäre. Der Meldungsleger hat auch angegeben, dass er den Beschwerdeführer während der Zeit, in der das Fahrzeug angehalten worden war, dabei beobachtet hat, wie er auf einem Zettel etwas geschrieben habe. Auch daraus ergibt sich, dass der Meldungsleger den Beschwerdeführer genau beobachtet hat und beobachten konnte, sodass ihm jedenfalls aufgefallen wäre, wenn eine Person den Beschwerdeführer herangewinkt hätte. Dass der Beschwerdeführer innerhalb des Haltestellenbereiches das Fahrzeug abgestellt hatte, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Meldungslegers, andererseits aber auch daraus, dass in der Anzeige festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, in die Bushaltestelle eingefahren zu sein. Auch aus dem Einspruch des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er angegeben hat, vorne an der Haltestelle stehen geblieben zu sein. Auch aus der vorgelegten Bestätigung des Taxiunternehmers, wonach der Beschwerdeführer höchstens 5 min bei der Bushaltestelle gestanden sei, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Taxi tatsächlich bei der Bushaltestelle gestanden war und nicht außerhalb davon, wie er nunmehr erstmals anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben hat. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Verhandlung auch behauptet, der rote Punkt auf dem von ihm vorgelegten Foto der GPS-Auswertung stamme nicht von seinem Fahrzeug. Dies ist insofern nicht glaubwürdig, als anhand der GPS-Koordinaten der Standort des Fahrzeuges zweifellos nachvollzogen werden kann und nicht erklärbar ist, weshalb das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Bereich der Haltestelle markiert sein sollte, wenn er tatsächlich außerhalb davon angehalten gehabt hätte. Insgesamt konnte den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers gefolgt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Meldungsleger den Beschwerdeführer absichtlich fälschlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigt haben sollte. Der Meldungsleger steht unter Wahrheitspflicht und wäre eine falsche Anzeigenerstattung sowohl gerichtlich als auch disziplinarrechtlich ahndbar. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 16 Tiroler PersonenbeförderungsbetriebsordnungParagraph 16, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung „Auffahren auf Standplätze
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt. …“ § 18 Tiroler PersonenbeförderungsbetriebsordnungParagraph 18, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung „Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen
(1)Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken, wenn
- a)der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,
- b)ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als "besetzt" gekennzeichnet ist oder
- c)es als "außer Dienst" gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.
(2)Eine "außer Dienst"-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“
(2)Eine "außer Dienst"-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Absatz eins, angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“ § 22 Tiroler PersonenbeförderungsbetriebsordnungParagraph 22, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung „Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ § 15 GelegenheitsverkehrsgesetzParagraph 15, Gelegenheitsverkehrsgesetz „Strafbestimmung …
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
- Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
- die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt. …“ § 24 StraßenverkehrsordnungParagraph 24, Straßenverkehrsordnung „Halte- und Parkverbote.
(1)Das Halten und das Parken ist verboten: … e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels, …“ § 99 Straßenverkehrsordnung Paragraph 99, Straßenverkehrsordnung „Strafbestimmungen ...
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Milderns war im gegenständlichen Fall nichts zu berücksichtigen, erschwerend die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Familienverhältnissen Angaben gemacht, wobei auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die jeweils verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden können, zumal der gesetzliche Strafrahen hinsichtlich des Faktums 1 lediglich im aller untersteten Bereich ausgeschöpft wurde, hinsichtlich des Faktums 2 ebenfalls nur im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jeweils geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen und der gelegenheitsverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jeweils jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gem § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gem Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache jeweils eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von jeweils bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Damit erweist sich eine Revision als absolut unzulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.27.2017.4