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{'item': 'LVwG-2015/17/2778-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/17/2778-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richter Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des AA, Deutschland, vertreten durch Ra BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2015, Zl V-***1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richter Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des AA, Deutschland, vertreten durch Ra BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.09.2015, Zl V-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung gebracht.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 10.06.2015, 16.52 Uhr Tatort: Gemeinde W, A** bei km 24,300 Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug Q-****1 , Sattelanhänger Q-****2 Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Verwaltungsges. mbH in Adresse1, diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma AA GmbH & Co. KG, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von CC gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 1950 kg überschritten wurde.Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Verwaltungsges. mbH in Adresse1, diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma AA GmbH & Co. KG, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von CC gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß Paragraph 4, Absatz 7, a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 1950 kg überschritten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 210,00 Gemäß: § 134 Abs 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 21,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 231,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Frau DD, in der vorbezeichneten Angelegenheit hatte ich gegen die Straferkenntnis vom 14.09.2015 unter dem 09,10.2015 fristwahrend bei der Bezirkshauptmannschaft X Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, die nunmehr - ebenfalls binnen Monatsfrist - wie folgt begründet wird:in der vorbezeichneten Angelegenheit hatte ich gegen die Straferkenntnis vom 14.09.2015 unter dem 09,10.2015 fristwahrend bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, die nunmehr - ebenfalls binnen Monatsfrist - wie folgt begründet wird: Die Straferkenntnis ist unbegründet. Mein Mandant hat sich keiner Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr schuldig gemacht, Die in der Straferkenntnis gegen Ihn erhobenen Vorwürfe sind unzutreffend. Zulassungsbesitzer/Halter der am 10.06.2015 kontrollierten Fahrzeugkombination - Sattelzugmaschine und Sattelauflieger mit den amtlichen Kennzeichen Q-****1 und Q-****2 - war die AA GmbH & Co. KG mit Hauptsitz Adresse1, Deutschland. Die AA Logistic Services ist ein weltweit handelndes Logistik-Unternehmen mit 9 zur Gruppe gehörenden Standorten in Deutschland und einer Vielzahl weiterer Standorte in derzeit 14 verschiedenen Ländern in Europa, dem Mittleren Osten und Asien mit einem breiten Leistungsspektrum für insbesondere die chemische und petrochemische Industrie. Geschäftsführern des Unternehmens sind die Herren AA, EE und FF. Die AA GmbH & Co. KG führt unter anderem auch gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des § 3 GüKG bzw. der Verordnungen (EG) 1071/2009 und 1072/2009 durch und ist Inhaberin einer Vielzahl von Gemeinschaftslizenzen im Sinne des Art. 4 VO (EG) 1072/2009.Die AA GmbH & Co. KG führt unter anderem auch gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des Paragraph 3, GüKG bzw. der Verordnungen (EG) 1071 aus 2009, und 1072 aus 2009, durch und ist Inhaberin einer Vielzahl von Gemeinschaftslizenzen im Sinne des Artikel 4, VO (EG) 1072 aus 2009,. Allein in der Bundesrepublik Deutschland verfügt das Unternehmen über rund 100 ziehende Einheiten. Die Halterverantwortung für den Lkw-Fuhrpark in der Bundesrepublik Deutschland ist seitens der Geschäftsleitung auf einen Fuhrparkleiter delegiert worden, dem die sich aus der Fahrzeughaltung ergebenden Pflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung im Sinne des § 9 Abs.2 Ordnungswidrigkeitengesetz übertragen worden sind. Hierbei handelt es sich um Herrn GG, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft Adrese2, Deutschland. Herr GG, der bereits seit 1997 im Unternehmen beschäftigt ist, ist gleichzeitig der die Güterkraftverkehrsgeschäfte der A-Gruppe in Deutschland verantwortende Verkehrsleiter im Sinne der Art.2 Nr.S. Art.4 VO (EG) 1071/
  5. Zum Verkehrsleiter, der gegenüber der Erlaubnisbehörde - hier: der unteren Verkehrsbehörde, also der für die Erteilung der Gemeinschaftslizenzen zuständige Erftkreis - auch entsprechend der VO (EG) 1071/2009 und 1072/2009 benannt ist, war Herr GG ernannt worden, weil er die nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllte, nämlich die fachliche Eignung im Sinne des Art. 8 VO (EG) 1071/2009 und Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 6 VO (EG) 1071/2009.Allein in der Bundesrepublik Deutschland verfügt das Unternehmen über rund 100 ziehende Einheiten. Die Halterverantwortung für den Lkw-Fuhrpark in der Bundesrepublik Deutschland ist seitens der Geschäftsleitung auf einen Fuhrparkleiter delegiert worden, dem die sich aus der Fahrzeughaltung ergebenden Pflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ordnungswidrigkeitengesetz übertragen worden sind. Hierbei handelt es sich um Herrn GG, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft Adrese2, Deutschland. Herr GG, der bereits seit 1997 im Unternehmen beschäftigt ist, ist gleichzeitig der die Güterkraftverkehrsgeschäfte der A-Gruppe in Deutschland verantwortende Verkehrsleiter im Sinne der Artikel 2, Nr.S. Artikel 4, VO (EG) 1071 aus 2009,. Zum Verkehrsleiter, der gegenüber der Erlaubnisbehörde - hier: der unteren Verkehrsbehörde, also der für die Erteilung der Gemeinschaftslizenzen zuständige Erftkreis - auch entsprechend der VO (EG) 1071 aus 2009, und 1072 aus 2009, benannt ist, war Herr GG ernannt worden, weil er die nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllte, nämlich die fachliche Eignung im Sinne des Artikel 8, VO (EG) 1071 aus 2009, und Zuverlässigkeit im Sinne des Artikel 6, VO (EG) 1071 aus 2009,. Beigefügt übersende ich per Fax die Bestellungen zum Verkehrsleiter der AA GmbH & Co. KG vom 1.3.2012 und vom 1.10.2012 für weitere - neue - Niederlassungen. Zum Aufgabenbereich des Verkehrsleiters gehört es explizit auch, die Beachtung der Unternehmerpflichten nach der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) sicherzustellen; hierzu gehört insbesondere die Beachtung der sich aus der StVZO ergebenden höchstzulässigen Achslasten und Gesamtgewichte. Herr GG hat sich in den nunmehr 18 Jahren der Unternehmens-Zugehörigkeit stets als sorgfältiger, gewissenhafter und der Rechtstreue verpflichteter Mitarbeiter erwiesen, der für den von ihm verantworteten Bereich der Geschäftsleitung - und dem Betroffenen – berichtet und von dieser hierdurch auch überwacht und kontrolliert wird. Im Güterkraftverkehr beschäftigt sind bis zu 150 qualifizierte Berufskraftfahrer. Diese sind ausnahmslos im Sinne des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes geschult. Daneben sind bei jedem der Fahrer gefahrgutspezifische Schulungen erfolgt (ADR-Schein); darüber hinaus sollen regelmäßige firmeninterne Schulungen 100 % rechts- und regelkonformes Verhalten sicherstellen. Einschlägige Arbeitsanweisungen sind in einem Fahrerhandbuch festgehalten; die Fahrer werden regelmäßig - auch überraschend - im Hinblick auf die Einhaltung dieser Anweisungen überprüft. Dies gilt auch für den Fahrer CC, der das kontrollierte Sattelkraftfahrzeug am Kontrolltage gesteuert hatte. Herr CC war bei Kontrollen in der Vergangenheit nicht negativ in Erscheinung getreten und hatte sich immer als umsichtiger und zuverlässiger Fahrzeugführer gezeigt. Die Fahrer sind auch angewiesen, die zulässigen Gesamtgewichte stets genau einzuhalten. Bei Überschreitungen sind sie angehalten, durch Teilabladung die Rechtskonformität wieder herzustellen. Insoweit zitiere ich beispielhaft aus dem vorerwähnten Fahrerhandbuch der AA Logistic Services, das in Kapitel 4 Anweisungen zur Transportdurchführung enthält. In dem Beladungsfragen regelnden Unterabschnitt 4.1.1 wird ausdrücklich ausgeführt: „Das zulässige Gesamtgewicht des Zuges darf keinesfalls 40 Tonnen (im Kombiverkehr 44 Tonnen) überschreiten.... Sollte der Fahrer den Füllgrad des Produktes nicht kennen und auch keine weiteren Informationen an der Beladestelle erhalten, darf nur max. 90 % des Tanks/Tankabteils beladen werden.“ Dies verdeutlicht, daß im Unternehmen allergrößter Wert auf Rechtskonformität auch im Hinblick auf die Gesamtgewichte gelegt wird, und daß notwendigenfalls auch eine Minderbeladung in Kauf genommen wird, um eine Einhaltung der Gesamtgewichte sicherzustellen. Gerne kann ich auf Anforderung sowohl das Fahrerhandbuch als auch die den Fahrer betreffende Ausbildungsübersicht aus der im Unternehmen geführten Schulungsdatenbank übersenden. Der Fahrer wurde wegen des Vorfalls ermahnt und nochmals darauf hingewiesen, strikt und in jedem Falle und ohne Einbeziehungen möglicher Messtoleranzen auf die Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte zu achten. Der - einmalige - Verstoß des Fahrers ist nicht auf Veranlassung des Fahrzeughalters bzw. des Verkehrs- und Fuhrparkleiters erfolgt und wird von diesem auch nicht geduldet. Hätte der Fahrer seinerzeit im Unternehmen wegen einer Überladung von knapp 2 Tonnen kg nachgefragt, wäre ihm vom Fuhrparkleiter GG die Anweisung erteilt worden, diese 2000 kg wieder abzuladen. Zusammenfassend darf ich feststellen:
  6. Die Pflichten des Zulassungsbesitzers/Halters sind von der AA GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer AA, EE und FF, wirksam auf den Fuhrparkleiter und Verkehrsleiter GG zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen worden, Herr GG ist sachkundig und zuverlässig im Sinne der VO (EG) 1071/2009.
  7. Die Pflichten des Zulassungsbesitzers/Halters sind von der AA GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer AA, EE und FF, wirksam auf den Fuhrparkleiter und Verkehrsleiter GG zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen worden, Herr GG ist sachkundig und zuverlässig im Sinne der VO (EG) 1071 aus 2009,.
  8. Der Fahrer war auch im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte geschult und angewiesen, diese unbedingt einzuhalten.
  9. Mein Mandant AA ist deshalb nicht für diesen ohne sein Wissen und seine Verantwortung erfolgten Verstoß des Fahrers verantwortlich. Vor dem Gesamthintergrund wird beantragt, die gegen meinen Mandanten gerichtete Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren in Bezug auf seine Person einzustellen.“ Der Beschwerde beigegeben war eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Firma AA GmbH & Co KG und Herrn GG, Adresse
  10. In dieser Vereinbarung ist in Punkt 2 festgehalten, dass Herr GG die Funktion des Verkehrsleiters übernimmt und die damit verbundenen Pflichten im Sinne der Art 2 Abs 5, Art 4 der VO (EG) 1071/
  11. Er besitzt die nach Art 3 der VO (EG) 1071/2009 insoweit geforderte fachliche Eignung, die er gegenüber AA nachgewiesen hat und erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit im Sinne des Art 6 der VO (EG) 1071/
  12. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Unter Punkt 3 ist bei der Aufzählung der Aufgaben festgesetztDer Beschwerde beigegeben war eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Firma AA GmbH & Co KG und Herrn GG, Adresse
  13. In dieser Vereinbarung ist in Punkt 2 festgehalten, dass Herr GG die Funktion des Verkehrsleiters übernimmt und die damit verbundenen Pflichten im Sinne der Artikel 2, Absatz 5,, Artikel 4, der VO (EG) 1071 aus 2009,. Er besitzt die nach Artikel 3, der VO (EG) 1071 aus 2009, insoweit geforderte fachliche Eignung, die er gegenüber AA nachgewiesen hat und erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit im Sinne des Artikel 6, der VO (EG) 1071 aus 2009,. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Unter Punkt 3 ist bei der Aufzählung der Aufgaben festgesetzt … Umsetzung der Unternehmerpflichte … dem GüKG … jeweils einschließlich der erforderlichen Kontrollen. … II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: Artikel 1 EG (VO) 1071/2009 „Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung.
(2)Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben. Sie gilt ferner für Unternehmen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gelten gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen, die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben.
(3)Was die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Gebiete anbelangt, so können die betreffenden Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers insoweit anpassen, als die betreffenden Tätigkeiten vollständig in diesen Gebieten von dort niedergelassenen Unternehmen durchgeführt werden.
(4)Abweichend von Absatz 2 gilt diese Verordnung — sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes bestimmt ist — nicht für
  1. a)Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle jedoch für alle oder einige Kraftverkehrskategorien herabsetzen;
  2. b)Unternehmen, die Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers ist;
  3. c)Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ausüben.
(5)Die Mitgliedstaaten können Kraftverkehrsunternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen durchführen, nur dann ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Verordnung ausnehmen, wenn sich diese Beförderungen nur geringfügig auf den Kraftverkehrsmarkt auswirken aufgrund
  1. a)der Art der beförderten Ware oder
  2. b)der geringen Entfernungen.“ Artikel 2 EG (VO) 1071/2009 „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkombinationen ausführt; 2. „Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers“ die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern; 3. „Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ den Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers; 4. „Unternehmen“ entweder jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede amtliche Stelle — unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt —, die bzw. der die Beförderung von Personen durchführt, oder jede natürliche oder juristische Person, die die Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken durchführt; 5. „Verkehrsleiter“ eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet; 6. „Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ eine Verwaltungsentscheidung, durch die einem Unternehmen, das die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt, gestattet wird, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben; 7. „zuständige Behörde“ eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde in einem Mitgliedstaat, die zum Zwecke der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers prüft, ob ein Unternehmen die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen; 8. „Niederlassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmen niedergelassen ist, ungeachtet des Umstandes, ob der Verkehrsleiter aus einem anderen Land stammt.“ Artikel 3 EG (VO) 1071/2009 „Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1)Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
  1. a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
  2. b)zuverlässig sein;
  3. c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
  4. d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.“ Artikel 4 EG (VO) 1071/2009 „Verkehrsleiter
(1)Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, benennt mindestens eine natürliche Person, den Verkehrsleiter, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und die:
  1. a)die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
  2. b)in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und
  3. c)ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.
(2)Falls ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrleiters nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter folgenden Bedingungen erteilen:
  1. a)Das Unternehmen benennt eine natürliche Person mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinschaft, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen;
  2. b)im Vertrag zwischen dem Unternehmen und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von diesem tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;
  3. c)in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern und
  4. d)die unter Buchstabe a genannte Person erfüllt die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens, und ihre Verantwortlichkeiten werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
(3)Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzliche Zulassung im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine geringere Zahl von Unternehmen oder für eine kleinere Fahrzeugflotte als gemäß Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.
(4)Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person(en), die als Verkehrsleiter benannt wurde(n).“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurden Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Unternehmerpflichten nach dem GüKG, der StVO und vielen anderen gesetzlichen Vorschriften übertragen. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere auch die Umsetzung der Sicherheitsprüfung. In Punkt 7 der Vereinbarung ist festgehalten, dass im Falle ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder strafrechtlicher Ermittlungs- oder Verfolgungsmaßnahmen, die die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters … zum Gegenstand haben, die Firma die notwendige Verteidigung unterstützt und die erforderlichen Versicherungen eindecken wird. In Punkt 4 ist ausgeführt, dass Herr GG seine Aufgaben innerhalb seines örtlichen Aufgabenbereiches umzusetzen hat. Aus Abs 7 ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers abzulesen. Dass der Aufgabenbereich unter anderem auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung der Güter beinhaltet ergibt sich aus der Vereinbarung zu Punkt 3, wie zuvor aufgezählt. In Punkt 4 ist ausgeführt, dass Herr GG seine Aufgaben innerhalb seines örtlichen Aufgabenbereiches umzusetzen hat. Aus Absatz 7, ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers abzulesen. Dass der Aufgabenbereich unter anderem auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung der Güter beinhaltet ergibt sich aus der Vereinbarung zu Punkt 3, wie zuvor aufgezählt. Im gegenständlichen Fall liegt eine Bestellung zu einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG vor. Die entsprechende Vereinbarung sowie die schriftlichen Unterzeichnungen des Beschwerdeführers und des verantwortlichen Beauftragten GG wurde ebenfalls vorgelegt. Aus dieser Vereinbarung geht die Übertragung einzelner Aufgabengebiete, wie sie bereits oben angeführt wurden, hervor, ebenso der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im gegenständlichen Fall liegt eine Bestellung zu einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG vor. Die entsprechende Vereinbarung sowie die schriftlichen Unterzeichnungen des Beschwerdeführers und des verantwortlichen Beauftragten GG wurde ebenfalls vorgelegt. Aus dieser Vereinbarung geht die Übertragung einzelner Aufgabengebiete, wie sie bereits oben angeführt wurden, hervor, ebenso der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Der räumliche und sachliche Bereich, für den der verantwortliche Beauftragte mit dieser Bestimmung bestellt wird ist klar abgegrenzt. Es hätte daher im gegenständlichen Fall GG und nicht AA als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher genannten werden müssen. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen AA entbehrt somit einer rechtlichen Grundlage weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihm gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen war. Es hätte daher im gegenständlichen Fall GG und nicht AA als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher genannten werden müssen. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen AA entbehrt somit einer rechtlichen Grundlage weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihm gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung zu bringen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.2778.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.