RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1753-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des B B, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.07.2016, Zl ****, betreffend An- und Umbauarbeiten beim Wohnhaus, Adresse auf dem Grundstück *** KG ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des B B, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.07.2016, Zl ****, betreffend An- und Umbauarbeiten beim Wohnhaus, Adresse auf dem Grundstück *** KG ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in den Spruch der bekämpften Entscheidung folgende zusätzliche Auflage aufgenommen wird:
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in den Spruch der bekämpften Entscheidung folgende zusätzliche Auflage aufgenommen wird: „Im Abstand von 20 cm von der inneren Begrenzung des Treppenlaufes müssen die Stufenauftritte mindestens 12 cm aufweisen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit der im Gemeindeamt von X am 22.12.2015 eingelangten Eingabe beantragte A A beim Bürgermeister der Gemeinde X die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für einen An- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Adresse, auf dem Gst *** KG *** mit Abbruch und Wiederaufbau der Garage, dies unter Vorlage entsprechender Planunterlagen.Mit der im Gemeindeamt von römisch zehn am 22.12.2015 eingelangten Eingabe beantragte A A beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für einen An- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Adresse, auf dem Gst *** KG *** mit Abbruch und Wiederaufbau der Garage, dies unter Vorlage entsprechender Planunterlagen. Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 30.03.2016, in welcher der nunmehrige Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhob, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X mit Bescheid vom 15.07.2016 die beantragte Baugenehmigung, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und unter Erklärung der vorgelegten Projektplanunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides.Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 30.03.2016, in welcher der nunmehrige Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhob, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit Bescheid vom 15.07.2016 die beantragte Baugenehmigung, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und unter Erklärung der vorgelegten Projektplanunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde X kurz zusammengefasst aus, dass das Bauprojekt den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen keine öffentlich-rechtlichen Bedenken bestünden.Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn kurz zusammengefasst aus, dass das Bauprojekt den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen keine öffentlich-rechtlichen Bedenken bestünden. Zu den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, dass im Gegenstandsfall die Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 zur Anwendung gelange, da der Altbestand auf dem Bauplatz Gst *** KG *** bereits im Jahr 1971 baurechtlich genehmigt worden sei, der Altbestand zum Stichtag 01.03.1998 bekannt sei und gegenständlich entsprechend den Ausführungen des beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen werde.Zu den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, dass im Gegenstandsfall die Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 zur Anwendung gelange, da der Altbestand auf dem Bauplatz Gst *** KG *** bereits im Jahr 1971 baurechtlich genehmigt worden sei, der Altbestand zum Stichtag 01.03.1998 bekannt sei und gegenständlich entsprechend den Ausführungen des beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen werde. Der antragsgegenständliche Treppenturm dürfe daher in der Mindestabstandsfläche errichtet werden, insbesondere rage kein Teil des strittigen Treppenturms näher als 1 m an die den Beschwerdeführer betreffende Grundstücksgrenze heran. Der gesamte Baubestand auf dem Bauplatz sei im Jahr 1971 baurechtlich konsentiert worden, Änderungen seien bisher nicht vorgenommen worden, sodass der Altbestand zum Stichtag 01.03.1998 bekannt sei und auch als genehmigt anzusehen sei. Von einer Überdimensionierung des Treppenturms könne keine Rede sein. Von der gesamten gemeinsamen Mindestabstandsfläche nur des Bauplatzes (nicht auch des Nachbargrundstückes des Rechtsmittelwerbers) von ca 110,40 m2 werde durch den verfahrensgegenständlichen Treppenturm nur eine Grundfläche von 14,1 m2 beansprucht. Mit Blick auf die gesetzlich möglichen Bauführungen im Mindestabstandsbereich sei die antragsgegenständliche Baumaßnahme im Abstandsbereich für den Nachbarn zumutbar. Entsprechend der eingeholten brandschutztechnischen Stellungnahme entspreche das Bauvorhaben den Brandschutzerfordernissen. Eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte des beschwerdeführenden Nachbarn sei nicht erkennbar. Hinsichtlich seiner Einwendungen bezüglich der Stellplätze sei der Beschwerdeführer als präkludiert anzusehen. Unabhängig davon würden diese Einwendungen nicht die subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte betreffen. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.07.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde des B B, womit beantragt wurde, Gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.07.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde des B B, womit beantragt wurde, - in Beschwerdestattgabe den angefochtenen Baubewilligungsbescheid ersatzlos zu beheben, - in eventu nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Baubewilligung endgültig zu versagen. Der Baubewilligungsbescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten und wurde zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen dargetan, dass der hochbautechnische Sachverständige im Verfahren der belangten Behörde Rechtsfragen beantwortet habe, was nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle. Das vor dem 01.03.1998 auf dem Bauplatz errichtete Gebäude hätte bereits ein Treppenhaus enthalten, dieses werde nunmehr zu Wohnraum umgestaltet, wodurch die Errichtung eines neuen Treppenhauses im Abstandsbereich erforderlich werde. Dies habe der Gesetzgeber zweifellos nicht gewollt, vorliegend sei von einer reinen Umgehung der Abstandsbestimmungen auszugehen. Der aus dem bisherigen Treppenhaus gewonnene Wohnraum dürfe nicht über das neu geplante Treppenhaus im Abstandsbereich erschlossen werden, da dieser Wohnraum erst nach dem Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998 entstanden sei. Dies gebiete die notwendige restriktive Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011.Der aus dem bisherigen Treppenhaus gewonnene Wohnraum dürfe nicht über das neu geplante Treppenhaus im Abstandsbereich erschlossen werden, da dieser Wohnraum erst nach dem Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998 entstanden sei. Dies gebiete die notwendige restriktive Auslegung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO
- Bezüglich des Ausmaßes des im Abstandsbereich geplanten neuen Treppenhauses sei auszuführen, dass dieses mit einer Grundfläche von 14,1 m2 in seiner Dimensionierung viel zu groß sei und weit über das erträgliche Maß und auch das für die Erreichung des angestrebten Zweckes notwendige Maß hinausginge, obwohl die angewandte Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen sei, und zwar dahingehend, dass durch eine solche Bauführung möglichst wenig in die subjektiven Rechte des betroffenen Nachbarn eingegriffen werden solle und dürfe. Der durch die Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 begünstigte Baubestand zum 01.03.1998 sei nicht ausreichend festgestellt worden, den bisher vorliegenden Planunterlagen sei dieser nicht hinreichend entnehmbar.Der durch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 begünstigte Baubestand zum 01.03.1998 sei nicht ausreichend festgestellt worden, den bisher vorliegenden Planunterlagen sei dieser nicht hinreichend entnehmbar. Die vorliegende brandschutztechnische Stellungnahme beziehe sich nicht auf den aktuellen Bauplan gemäß der Korrekturplanung vom 10.05.
- Die Einhaltung brandschutztechnischer Erfordernisse (in Bezug auf die Korrekturplanung) sei folglich nicht ausreichend geklärt. Die Ausnahmeregelung des § 62 Abs 9 TBO 2011 sei an § 5 Abs 2 erster Satz TBO 2011 gebunden, weshalb der gegenständliche Treppenturm nicht errichtet werden dürfe, weil dieser nicht auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite liege, kein untergeordneter Bauteil gegeben sei und schließlich die mittlere Wandhöhe bei weitem überragt werde.Die Ausnahmeregelung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 sei an Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 gebunden, weshalb der gegenständliche Treppenturm nicht errichtet werden dürfe, weil dieser nicht auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite liege, kein untergeordneter Bauteil gegeben sei und schließlich die mittlere Wandhöhe bei weitem überragt werde. Die geforderte Mindestanzahl der vom Gesetz geforderten Stellplätze sei nicht gegeben, was den einschreitenden Nachbarn aufgrund zweifellos auftretender Zufahrtsschwierigkeiten belaste, im Winter die Schneeräumung erheblich erschwere und unberechtigtes Parken auf dem Grundstück des Nachbarn nach sich ziehen werde. Der Bauwerber verfüge auf dem Bauplatz über genügend Fläche, sodass er ein neues Treppenhaus außerhalb des Abstandsbereiches situieren könne, ohne dass der Nachbar Nachteile durch Beschattung der Sonnenseite und durch eine Wertminderung seines Grundstückes erleiden müsse. 3) Am 03.10.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung ein bautechnischer Sachverständiger einer Befragung zum gegenständlichen Bauvorhaben unterzogen wurde. Außerdem wurden der Bauwerber wie auch der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht befragt. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen sowie an die weiters befragten Personen zu richten. Zudem konnten die Parteien ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Zusätzlich wurde vom Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung vorgebracht, dass der antragsgegenständliche Treppenturm nicht zur Erschließung des Dachgeschoßes des Bestandsgebäudes auf dem Bauplatz dienen dürfe, da im Dachgeschoß keine Wohnnutzung erfolgen solle, sondern nur eine Nutzung als Stauraum weiterhin gegeben sein solle. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die baurechtliche Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens insbesondere auf die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 62 Abs 9 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, gestützt.Die belangte Behörde hat die baurechtliche Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens insbesondere auf die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Paragraph 62, Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, gestützt. Diese gesetzliche Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „§ 62 Übergangsbestimmungen
(1)… …
(9)Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung aufgrund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, dürfen nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erster Satz vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung dürfen im Fall der Festlegung der geschlossenen Bauweise auch in offener Bauweise errichtet werden. Weiters dürfen solche Anbauten in die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so dürfen sie unter dieser Voraussetzung vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen des § 6 Abs. 6 erster Satz unberücksichtigt. Der Abstand von 1 m gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen darf jedoch nur unterschritten werden, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
(9)Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung aufgrund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, dürfen nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung dürfen im Fall der Festlegung der geschlossenen Bauweise auch in offener Bauweise errichtet werden. Weiters dürfen solche Anbauten in die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so dürfen sie unter dieser Voraussetzung vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 6, erster Satz unberücksichtigt. Der Abstand von 1 m gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen darf jedoch nur unterschritten werden, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
(10)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Zur Parteistellung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall über Antrag des A A ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 von der belangten Behörde durchgeführt wurde. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)…“ Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes *** KG *** und demgemäß Nachbar im vorliegenden Bauverfahren im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 3 TBO 2011. Solcherart kommt ihm die Berechtigung zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes *** KG *** und demgemäß Nachbar im vorliegenden Bauverfahren im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011. Solcherart kommt ihm die Berechtigung zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Dass der Rechtsmittelwerber Eigentümer eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes wäre oder Inhaber eines Seveso-Betriebes, ist im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen. Auch hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Berechtigungen nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Rechte eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Nachbarn im vorliegenden Bauvorhaben ansprechen kann. Nachdem die Ausnahmeregelung des § 62 Abs 9 TBO 2011 eine Sonderregelung für Bauführungen im Mindestabstandsbereich mit Unterschreitung des sonst einzuhaltenden Abstandes zur Nachbargrundstücksgrenze vorsieht, kann der Beschwerdeführer nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts sicherlich auch im Rahmen seiner Mitspracherechte die Frage relevieren, ob die Anwendungsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 62 Abs 9 TBO 2011 gegeben sind.Nachdem die Ausnahmeregelung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 eine Sonderregelung für Bauführungen im Mindestabstandsbereich mit Unterschreitung des sonst einzuhaltenden Abstandes zur Nachbargrundstücksgrenze vorsieht, kann der Beschwerdeführer nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts sicherlich auch im Rahmen seiner Mitspracherechte die Frage relevieren, ob die Anwendungsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). 2) In der vorliegenden Beschwerdesache bestreitet der Rechtsmittelwerber in mehrfacher Hinsicht das Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zur Anwendung der Sonderregelung des § 62 Abs 9 TBO 2011.In der vorliegenden Beschwerdesache bestreitet der Rechtsmittelwerber in mehrfacher Hinsicht das Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zur Anwendung der Sonderregelung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011. Zur umfassenden Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall veranlasst, auf Beschwerdeebene ergänzende Ermittlungen durchzuführen, insbesondere zur Herausarbeitung der mit dem streitverfangenen Bauvorhaben verfolgten und auch erreichbaren Verbesserungen der Wohnqualität des Altbaubestandes auf dem Bauplatz. Dazu wurden bei der Rechtsmittelverhandlung ein bautechnischer Sachverständiger und auch der Bauwerber selbst entsprechend befragt. Diese gaben dabei wie folgt zu Protokoll:
- a)Bauwerber A A: „Wenn ich gefragt werde, wie bisher das Dachgeschoß des bestehenden Wohnhauses, Adresse, erschlossen ist, gebe ich an, dass in das Dachgeschoß keine Treppenanlage führt. Vielmehr ist es so, dass im Gangbereich der Wohnung im Obergeschoß eine Luke besteht. Dort kann eine Dachbodentreppe heruntergezogen werden und über die gelangt man in das Dachgeschoß. Mehr oder weniger handelt es sich dabei um eine Leiter, doch ist es auch ohne Zuhilfenahme der Hände möglich, über die Dachbodentreppe in das Dachgeschoß zu gelangen. Wenn ich gefragt werde, wie das Dachgeschoß derzeit genützt wird, so gebe ich an, dass dieses als Stauraum für alle Bewohner des Wohnhauses dient, sohin nicht nur als Stauraum für die Bewohner der Wohnung im Obergeschoß, sondern auch für die Bewohner der Wohnung im Untergeschoß. Derzeit verhält es sich so, dass ich die Wohnung im Obergeschoß bewohne, während meine Eltern die Wohnung im Untergeschoß bewohnen. Auch künftig soll das Dachgeschoß als Stauraum dienen. Wenn derzeit meine Eltern etwas aus dem Dachgeschoß benötigen oder etwas dort abstellen wollen, müssen sie durch meine Wohnung hindurch. Diese ist nicht verschlossen und so können meine Eltern jederzeit in das Dachgeschoß gelangen. Im Dachgeschoß befindet sich ein Ausstieg auf das Dach und gelangen auf diesem Weg der Kaminkehrer und Handwerker, die beispielsweise Dachplatten tauschen oder Spenglerarbeiten durchführen müssen, im Wege über meine Wohnung und den Dachausstieg auf das Dach. Zukünftig könnte nach Errichtung des neuen Stiegenhauses in den Dachboden und auch auf das Dach ohne Benützung meiner Wohnung gelangt werden, sodass weder meine Eltern noch Kaminkehrer oder Handwerker durch meine Wohnung müssten, wenn sie im Dachgeschoß oder auf dem Dach etwas zu tun haben. Wenn ich gefragt werde, ob das bisher vorhandene Treppenhaus, dass das Obergeschoß, aber nicht das Dachgeschoß erschließt, in der Vergangenheit Probleme dahingehend ausgelöst hat, dass Möbeltransporte in das Obergeschoß kaum bewerkstelligt werden konnten, so gebe ich an, dass in der Vergangenheit es sich gezeigt hat, dass das bisherige Treppenhaus für Möbeltransporte unzureichend dimensioniert ist und auch deshalb Probleme entstanden sind, da die Treppe gewendelt ist. Wenn ich weiters gefragt werde, ob auch Probleme bei Liegendtransporten von erkrankten oder verletzten Personen über die bisherige Treppenanlage aufgetreten sind, so gebe ich an, dass solche Transporte bislang nicht notwendig gewesen sind. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass Liegendtransporte über das bisherige Treppenhaus abgewickelt werden könnten. Ich bin davon überzeugt, dass im künftigen Treppenhaus Möbeltransporte leichter bewerkstelligt werden können und – wenn notwendig – auch Transporte von erkrankten oder verletzten Personen auf der Tragbahre. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte der Bauwerber aus, dass die vorhandene Dachbodentreppe, mit der man derzeit in das Dachgeschoß gelangt, über kein Geländer verfügt. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte der Bauwerber aus, dass der Raum der derzeitigen Treppenanlage künftig im Erdgeschoß als Waschraum und im Obergeschoß als Bad genützt werden soll. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Bauwerber, dass er sich eine andere Situierung des Treppenturms auf dem Bauplatz nicht vorstellen kann. Im Süden ergibt sich insbesondere das Problem, dass dort Fenster sind, die nicht verbaut werden können, da ansonsten die betroffenen Räumlichkeiten zu wenig Licht erhalten würden. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Bauwerber, keine genauen Angaben zu den Abständen des Wohnhauses zur südlichen und zur westlichen Grundstücksgrenze machen zu können. Über Frage durch den Beschwerdeführer selbst, dass im Falle der Ausführung des beantragten und bewilligten Treppenturms auch mehrere Fenster des bestehenden Wohnhauses abgemauert werden, erklärte der Bauwerber, dass dies zwar zutrifft, doch betrifft dies zum einen ein WC und zum anderen einen Nassraum, der ein neues Fenster an anderer Stelle erhält.“
- b)Baumeister C C: „Richtig ist, dass ich über Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mir die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen und den Bauakt der Gemeinde X angeschaut habe. „Richtig ist, dass ich über Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mir die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen und den Bauakt der Gemeinde römisch zehn angeschaut habe. Wenn ich gefragt werde, wie derzeit das Dachgeschoß erschlossen ist, gebe ich an, dass aus den vorhandenen Plänen entnommen werden konnte, dass über dem Gangbereich der Wohnung im Obergeschoß eine Luke in den Dachraum führt. Welcher Art der Aufstieg ist, kann den Planunterlagen nicht entnommen werden, sodass ich nichts dazu angeben kann, ob eine Treppe oder eine Leiter in das Dachgeschoß führt. Das derzeitige Treppenhaus des Wohnhauses Adresse, erschließt Keller-, Erdgeschoß sowie Obergeschoß, nicht aber das Dachgeschoß. Wenn ich gefragt werde, wie künftig das Dachgeschoß erschlossen werden soll, so gebe ich an, dass geplant ist, ein von außen angebautes, einläufig, zweimal viertelgewendeltes Treppenhaus zu errichten. Dieses soll einerseits das erste Obergeschoß und zusätzlich das Dachgeschoß erschließen. Mit dem neuen Treppenhaus ist es dann künftig möglich, über eine normale Treppenanlage bis zum Dachgeschoß zu gelangen und dort aufrecht über eine Tür einzutreten. Ein Hinaufklettern über eine Luke ist nicht mehr notwendig. Es ist dann auch nicht mehr notwendig, durch die Wohnung im ersten Obergeschoß hindurchzugehen, um über eine Dachbodentreppe in den Dachraum zu gelangen. Wenn ich gefragt werde, ob das Ausmaß bzw die Dimensionierung des geplanten Treppenhauses für mich aus fachlicher Sicht nachvollziehbar ist, führe ich wie folgt aus: Die OIB-Richtlinie 4 schreibt im gegenständlichen Fall folgende Mindestanforderungen für Treppen vor: Treppen von Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen gelten als Wohnungstreppen. Es ergibt sich für eine Nutzung in einem Wohnhaus mit 2 Wohnungen folgende Anforderung an das Stufenverhältnis von Treppen: Allgemeine Treppen innerhalb und außerhalb des Gebäudes sowie Treppen innerhalb von Wohnungen haben ein Verhältnis von 20 cm auf 24 cm aufzuweisen. Die Breite von Wohnungstreppen muss mindestens 90 cm betragen. Das geplante Stufenverhältnis beträgt 18,07 cm auf 27,88 cm und die geplante Treppenbreite beträgt gemessen 1,20 m. Die Anforderungen diesbezüglich werden somit im Gegenstandsfall eingehalten. Wohnungstreppen mit gekrümmter Lauflinie müssen weiters im Abstand von 20 cm von der inneren Begrenzung des Treppenlaufes einen Stufenauftritt von mindestens 12 cm aufweisen. Dies kann in der vorliegenden Planung nicht beurteilt werden und müsste dies allenfalls mit einer zusätzlichen Auflage abgesichert werden. Auf Frage durch das Gericht erklärt der Bauwerber dazu, mit der Vorschreibung einer entsprechenden zusätzlichen Auflage einverstanden zu sein. Aus fachlicher Sicht ist daher für mich Ausmaß und Dimensionierung des geplanten Treppenhauses durchaus nachvollziehbar. Es könnte zwar die Treppenbreite geringer angelegt werden, doch ist zu berücksichtigen, dass durch den notwendigen Handlauf wiederum bei Möbeltransporten udgl die nutzbare Breite eingeschränkt wird, dies um etwa 10 cm, sodass eine nutzbare Breite von 80 cm übrigbliebe. Gerade vorliegend ist auch zu bedenken, dass eine viertelgewendelte Treppe vorliegt und daher eine entsprechende Breite angebracht erscheint. Wenn ich gefragt werde, ob das bisher zur Verfügung stehende Treppenhaus bei Möbeltransporten und auch bei Liegendtransporten von Personen auf der Tragbahre Probleme nach sich gezogen hat, so gebe ich an, dass für mich aus fachlicher Sicht dies der Fall ist. Das künftige Treppenhaus bringt hier sicherlich Vorteile gegenüber dem bisherigen Treppenhaus. Wenn ich schließlich gefragt werde, ob auf dem Bauplatz eine andere Situierung des Treppenturms denkbar erscheint, gebe ich an, dass im Falle der Situierung des Treppenturms west- oder ostseitig des Wohnhauses die Anhebung des Daches notwendig wäre, um vergleichbar aufrecht in das Dachgeschoß eintreten zu können. Würde der Treppenturm südseitig des Hauses im Firstbereich situiert, würde dies den dortigen Balkon beeinträchtigen und auch die Belichtungsverhältnisse der anschließenden Aufenthaltsräume. Aus meiner Sicht wäre dann eine andere Raumeinteilung jedenfalls erforderlich. Im Schnitt C-C ist ersichtlich, dass nur im Firstbereich eine entsprechende Höhe gegeben ist, um aufrecht in den Dachboden eintreten zu können. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige anhand der Einreichunterlagen, dass der Raum der derzeitigen Treppenanlage künftig im Erdgeschoß zum Teil als Gang mit 3,29 m² und teilweise als Zimmer mit 5,05 m² genutzt werden soll. Im Obergeschoß soll anstelle des Treppenhauses ein Badezimmer mit einer Größe von 8,57 m² entstehen. Die bisherige Treppenanlage hat ein Ausmaß von rund 8,5 m². Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass nach den bewilligten Einreichunterlagen der Dachraum grundsätzlich nicht Gegenstand der beantragten und bewilligten Baumaßnahmen gewesen ist. In den Plänen ist diesbezüglich die Bezeichnung „Dachraum“ vermerkt und dürfte daher dieser auch nicht anderweitig verwendet werden. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass bei Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben an eine Treppenanlage im Gegenstandsfall das vorgesehene Stiegenhaus nur um ca 30 cm schmäler und um ca 60 cm kürzer ausgeführt werden könnte. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Treppenturm im Süden und im Westen des Bauplatzes vom Grundriss her Platz fände, doch dies mit den Einschränkungen, die ich bereits zuvor dargelegt habe. Bei einer Positionierung im Westen des bestehenden Wohnhauses müsste das Dach angehoben werden, was auch mit entsprechenden Kosten verbunden wäre. Im Falle der Positionierung im Süden gingen für die dortigen Wohnräume die erforderlichen Belichtungsflächen verloren.“ 3) Die vorstehenden fachlichen Darlegungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen sind für das erkennende Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar. Aber auch die Angaben des Bauwerbers zu den Gegebenheiten im Bestandsgebäude auf dem Bauplatz *** KG *** sind glaubhaft und insbesondere auch mit den Ausführungen des befassten Sachverständigen in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer ist den Fachdarlegungen des Sachverständigen im Gegenstandsverfahren auch gar nicht entgegengetreten, dies insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Der Rechtsmittelwerber zieht aber aus den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen die Schlussfolgerung, dass in dem in Prüfung stehenden Fall die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 nicht gegeben wären, welcher Schlussfolgerung sich das entscheidende Verwaltungsgericht aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht anzuschließen vermag. Der Beschwerdeführer ist den Fachdarlegungen des Sachverständigen im Gegenstandsverfahren auch gar nicht entgegengetreten, dies insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Der Rechtsmittelwerber zieht aber aus den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen die Schlussfolgerung, dass in dem in Prüfung stehenden Fall die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 nicht gegeben wären, welcher Schlussfolgerung sich das entscheidende Verwaltungsgericht aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht anzuschließen vermag. 4) Im Einzelnen ist zu den Anwendungsvoraussetzungen der einen bestimmten Altbaubestand privilegierenden Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 für das in Beurteilung stehende Bauvorhaben wie folgt festzuhalten: Im Einzelnen ist zu den Anwendungsvoraussetzungen der einen bestimmten Altbaubestand privilegierenden Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 für das in Beurteilung stehende Bauvorhaben wie folgt festzuhalten:
- a)Das bestehende Wohnhaus auf dem Bauplatz *** KG ***, auf welches sich die antragsgegenständlichen An- und Umbaumaßnahmen beziehen, also das Wohnhaus in Adresse, wurde auf der Grundlage der vom Bürgermeister der Gemeinde X mit Bescheid vom 18.06.1971, Zl ****, erteilten Baubewilligung errichtet.Das bestehende Wohnhaus auf dem Bauplatz *** KG ***, auf welches sich die antragsgegenständlichen An- und Umbaumaßnahmen beziehen, also das Wohnhaus in Adresse, wurde auf der Grundlage der vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit Bescheid vom 18.06.1971, Zl ****, erteilten Baubewilligung errichtet. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen wurden seitdem zwar mehrere Maßnahmen zur Sanierung des Wohnhauses (zB Fenstertausch, Einbau einer Zentralheizung, etc) durchgeführt, jedoch wurden die Außenumrisse des Gebäudes nicht verändert. Eine im Jahr 1980 durchgeführte Kollaudierung des Bauvorhabens der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Bauplatz *** KG *** erbrachte, dass das mit Baubescheid vom 18.06.1971 genehmigte Wohnhaus in seinen Ausmaßen sowie Geschoßen plan– und bescheidgemäß ausgeführt worden ist. Die Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 begünstigt nun jenen Altbestand, der vor dem 01.03.1998 (Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998) bewilligt wurde (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0087). Da im Gegenstandsfall das auf dem Bauplatz bestehende Wohngebäude in seinen Ausmaßen bereits bei der Kollaudierungsverhandlung im Jahr 1980 bestanden hat, dies rechtmäßig aufgrund der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.06.1971, wird das gesamte Bestandswohngebäude auf dem Gst *** KG *** von der privilegierenden Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 erfasst.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 begünstigt nun jenen Altbestand, der vor dem 01.03.1998 (Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998) bewilligt wurde vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0087). Da im Gegenstandsfall das auf dem Bauplatz bestehende Wohngebäude in seinen Ausmaßen bereits bei der Kollaudierungsverhandlung im Jahr 1980 bestanden hat, dies rechtmäßig aufgrund der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 18.06.1971, wird das gesamte Bestandswohngebäude auf dem Gst *** KG *** von der privilegierenden Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 erfasst.
- b)Für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz *** KG ***, der sich nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X im ausgewiesenen „Bauland-Wohngebiet“ befindet, besteht weder ein allgemeiner noch ein ergänzender Bebauungsplan.Für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz *** KG ***, der sich nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn im ausgewiesenen „Bauland-Wohngebiet“ befindet, besteht weder ein allgemeiner noch ein ergänzender Bebauungsplan. Demgemäß sind für den Bauplatz weder eine Baufluchtlinie noch eine Baugrenzlinie festgelegt, sodass die Regelungen in der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 für den Fall des Bestehens einer Baufluchtlinie oder einer Baugrenzlinie im Gegenstandsfall nicht zum Tragen kommen.Demgemäß sind für den Bauplatz weder eine Baufluchtlinie noch eine Baugrenzlinie festgelegt, sodass die Regelungen in der Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 für den Fall des Bestehens einer Baufluchtlinie oder einer Baugrenzlinie im Gegenstandsfall nicht zum Tragen kommen.
- c)Im vorliegenden Beschwerdefall soll antragsgemäß in der Mindestabstandsfläche des Bauplatzes zu dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Nachbargrundstück *** KG *** ein Treppenturm - dieser Begriff wurde im Sinne einer terminologischen Bereinigung mit der 4. Bauordnungsnovelle zu LGBl Nr 74/2001 statt den Begriffen „Stiegenhäusern“ sowie „Freitreppen“ eingeführt – mit den Außenmaßen von 4,50 m x 2,87 m an das auf dem Bauplatz bereits bestehende Wohnhaus zur Erschließung aller Geschoße dieses Gebäudes angebaut werden.Im vorliegenden Beschwerdefall soll antragsgemäß in der Mindestabstandsfläche des Bauplatzes zu dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Nachbargrundstück *** KG *** ein Treppenturm - dieser Begriff wurde im Sinne einer terminologischen Bereinigung mit der 4. Bauordnungsnovelle zu Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2001, statt den Begriffen „Stiegenhäusern“ sowie „Freitreppen“ eingeführt – mit den Außenmaßen von 4,50 m x 2,87 m an das auf dem Bauplatz bereits bestehende Wohnhaus zur Erschließung aller Geschoße dieses Gebäudes angebaut werden. Die belangte Behörde hat in Bezug auf dieses Bauprojekt eine brandschutztechnische Beurteilung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung eingeholt, wobei zunächst das brandschutztechnische Gutachten vom 06.06.2016 der Baubehörde übermittelt wurde. Demnach bestehen aus brandschutztechnischer Sicht gegen die Ausführung des beantragten Treppenturms bei Einhaltung konkret vorgeschlagener und von der Baubehörde als Auflagen vorgeschriebener baulicher Brandschutzmaßnahmen keine Bedenken. Nach Vornahme einer Korrekturplanung hinsichtlich des Vordaches des Treppenturms – Zurücknahme des Vordaches an der Ost- und Westseite – erfolgte eine ergänzende brandschutztechnische Beurteilung der korrigierten Einreichplanung gemäß Plandarstellung vom 08.06.2016, derzufolge den Erfordernissen des Brandschutzes bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen entsprochen wird. Die im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes vorgesehenen Auflagen betreffen insbesondere die Ausführung der Bauteile des Treppenturms in bestimmten Feuerwiderstandsklassen. Entsprechend den vorliegenden brandschutztechnischen Stellungnahmen, die für das erkennende Gericht plausibel und nachvollziehbar sind, entspricht das Vorhaben der Errichtung eines Treppenturms den Erfordernissen des Brandschutzes.
- d)Nach erfolgter Korrekturplanung weist der antragsgegenständliche Treppenturm in all seinen Bauteilen einen Mindestabstand zu der Nachbarparzelle *** KG *** im Eigentum des Rechtsmittelwerbers von 1 m auf. Das Vordach des Treppenturms, welches ursprünglich noch in diesen Mindestabstandsbereich von 1 m hineinragte, wurde mit den erfolgten Korrekturplanungen zurückgenommen. Dass der beschwerdegegenständliche Treppenturm den im Gesetz gemäß § 62 Abs 9 TBO 2011 vorgegebenen Mindestabstand von 1 m gegenüber seinem Grundstück nicht einhielte, wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet.Dass der beschwerdegegenständliche Treppenturm den im Gesetz gemäß Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 vorgegebenen Mindestabstand von 1 m gegenüber seinem Grundstück nicht einhielte, wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet.
- e)In seinem Erkenntnis vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0087, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien zum Ausdruck gebracht, dies zur verfahrensmaßgeblichen Bestimmung nunmehr des § 62 Abs 9 TBO 2011 (vormals § 59 Abs 10 TBO 2001), dass bei Anwendung dieser Ausnahmebestimmung im Zweifel eine restriktive Interpretation geboten ist, zumal nicht außer Acht gelassen werden darf, dass mit dieser Bestimmung auch eine Einschränkung der Abstandsvorschriften erfolgt und die Vorschriften über den Mindestabstand im Hinblick auf die Wahrung von Belichtung und Belüftung auch dem öffentlichen Interesse dienen und nicht bloß den subjektiven Interessen von Nachbarn, weshalb im Sinne der Erläuterungen zu 4. Bauordnungsnovelle von entscheidender Bedeutung ist, dass mit derart privilegierten Bauführungen bauliche Verbesserungen bzw die Hebung der Wohnqualität des Altbaubestandes einherzugehen haben. In seinem Erkenntnis vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0087, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien zum Ausdruck gebracht, dies zur verfahrensmaßgeblichen Bestimmung nunmehr des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 (vormals Paragraph 59, Absatz 10, TBO 2001), dass bei Anwendung dieser Ausnahmebestimmung im Zweifel eine restriktive Interpretation geboten ist, zumal nicht außer Acht gelassen werden darf, dass mit dieser Bestimmung auch eine Einschränkung der Abstandsvorschriften erfolgt und die Vorschriften über den Mindestabstand im Hinblick auf die Wahrung von Belichtung und Belüftung auch dem öffentlichen Interesse dienen und nicht bloß den subjektiven Interessen von Nachbarn, weshalb im Sinne der Erläuterungen zu 4. Bauordnungsnovelle von entscheidender Bedeutung ist, dass mit derart privilegierten Bauführungen bauliche Verbesserungen bzw die Hebung der Wohnqualität des Altbaubestandes einherzugehen haben. Für den in Prüfung stehenden Beschwerdefall hat nun in diesem Zusammenhang der beigezogene Sachverständige – dies in Übereinstimmung mit dem einvernommenen Beschwerdeführer – über Befragen durch das Gericht zu Protokoll gegeben, dass bislang das als Stauraum genutzte Dachgeschoß nur über eine herunterziehbare Dachbodentreppe erschlossen ist, wobei sich dieser Aufstieg in den Dachboden in der Wohnung im Obergeschoß befindet. Nach den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Bauwerbers wird das Dachgeschoß von den Bewohnern der beiden im Bestandsgebäude befindlichen Wohnungen gleichermaßen als Stauraum genutzt, was bedingt, dass die Bewohner der im Erdgeschoß befindlichen Wohnung durch die andere Wohnung im Obergeschoß hindurch müssen, um in den Dachboden zu gelangen. Künftig soll das Dachgeschoß nach den Darlegungen des befassten Sachverständigen durch ein außen angebautes Treppenhaus erschlossen werden, sodass es in Zukunft möglich sein soll, über eine normale Treppenanlage – ohne Benutzung einer fremden bzw anderen Wohnung - bis zum Dachgeschoß zu gelangen und dort aufrecht über eine Tür einzutreten. Der Bauwerber selbst hat hier noch darauf aufmerksam gemacht, dass nach Errichtung des antragsgegenständlichen Treppenturms in Zukunft auch der Kaminkehrer und Handwerker, die etwa Dachreparaturen durchführen sollen, nicht mehr den Weg über seine Wohnung und den Dachausstieg nehmen müssen, um auf das Dach zu gelangen. Schließlich leuchtet auch ein, dass Sachen, die zum Verstauen in den Dachboden gebracht werden oder umgekehrt von dort geholt werden, leichter als bisher über die ausziehbare Dachbodentreppe in den oder vom Dachboden verbracht werden können. Weiters hat der Bauwerber bei seiner Befragung anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.10.2016 durchaus glaubhaft angegeben, dass das bisher vorhandene Treppenhaus, welches zwar das Obergeschoß, nicht aber das Dachgeschoß erschlossen hat, Probleme bei Möbeltransporten in das Obergeschoß mit sich gebracht hat, dies aufgrund der unzureichenden Dimensionierung des Treppenhauses und des Umstandes, dass die Treppe gewendelt ist. Bezüglich Liegendtransporten von erkrankten oder verletzten Personen erklärte der Bauwerber, dass er sich nicht vorstellen könne, dass solche Transporte über das bisherige Treppenhaus abgewickelt werden könnten. Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass für ihn aus fachlicher Sicht nachvollziehbar ist, dass das bisher zur Verfügung gestandene Treppenhaus bei Möbeltransporten und auch bei Liegendtransporten von Personen auf der Tragbahre Probleme nach sich gezogen hat. Er fügte an, dass das künftige Treppenhaus diesbezüglich sicherlich Vorteile gegenüber dem bisherigen Treppenhaus mit sich bringen wird. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist nun aber für das entscheidende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass die Errichtung des streitverfangenen Treppenturms unzweifelhaft eine Hebung der Wohnqualität des Altbaubestandes auf dem Bauplatz bewirken wird. Dies ergibt sich sehr einleuchtend schon daraus, dass die Wohnung im Obergeschoß des Bestandsgebäudes künftig nicht mehr von den Bewohnern der Wohnung im Erdgeschoß dazu mitbenützt werden muss, um in den auch von ihnen als Stauraum genutzten Dachboden zu gelangen. Ebenso müssen in Zukunft weder Kaminkehrer noch Handwerker durch die Wohnung im Obergeschoß, um auf das Dach gelangen zu können. Allein diese Umstände gehen bereits mit einer Hebung der Wohnqualität (in Bezug auf die Wohnung im Obergeschoß) einher. Dass eng bemessene Treppenhäuser die Durchführung von Möbeltransporten und Liegetransporten von erkrankten oder verletzten Personen mit der Tragbahre erheblich erschweren oder gar unmöglich machen, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Nach den unwidersprochen gebliebenen Fachäußerungen des beigezogenen Sachverständigen gehen mit dem künftigen Treppenturm Verbesserungen in der Durchführung von solchen Transporten sicherlich einher, was wiederrum eine Hebung der Wohnqualität ohne Zweifel mit sich bringt. Nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ist somit in der vorliegenden Rechtssache davon auszugehen, dass die mit der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 verfolgte Zielsetzung des Landesgesetzgebers, bauliche Verbesserungen für einen bestimmten Altbaubestand und damit die Hebung der Wohnqualität für diesen Altbestand zu ermöglichen, vorliegend auch erreicht wird, was die Anwendbarkeit der privilegierenden Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 deutlich macht. Nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ist somit in der vorliegenden Rechtssache davon auszugehen, dass die mit der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 verfolgte Zielsetzung des Landesgesetzgebers, bauliche Verbesserungen für einen bestimmten Altbaubestand und damit die Hebung der Wohnqualität für diesen Altbestand zu ermöglichen, vorliegend auch erreicht wird, was die Anwendbarkeit der privilegierenden Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 deutlich macht. 5) Vor diesem Hintergrund hat der Bürgermeister der Gemeinde X völlig rechtskonform mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung die Baubewilligung für die antragsgegenständlichen An- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Wohnhaus in Adresse, erteilt, welche angefochtene Baubewilligung insbesondere den streitverfangenen Treppenturm im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zur Nachbarparzelle *** KG *** mitumfasst.Vor diesem Hintergrund hat der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn völlig rechtskonform mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung die Baubewilligung für die antragsgegenständlichen An- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Wohnhaus in Adresse, erteilt, welche angefochtene Baubewilligung insbesondere den streitverfangenen Treppenturm im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zur Nachbarparzelle *** KG *** mitumfasst. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unberechtigt, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Das erkennende Verwaltungsgericht hatte lediglich noch eine zusätzliche Auflage in den Spruch des Baubewilligungsbescheides aufzunehmen, dies entsprechend den Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen, wonach aus den genehmigten Plandarstellungen nicht hinreichend ersichtlich und damit beurteilbar ist, ob die Stufenauftritte der geplanten Wohnungstreppe mit gekrümmter Lauflinie mindestens 12 cm aufweisen, dies im Abstand von 20 cm von der inneren Begrenzung des Treppenlaufes, sodass selbiges mit einer entsprechenden Auflage abzusichern gewesen ist. Der Bauwerber hat sich im Übrigen mit der Erteilung dieser zusätzlichen Auflage anlässlich der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.10.2016 einverstanden erklärt. 6) Die vom Beschwerdeführer gegen die angefochtene Baubewilligung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – wie folgt auszuführen ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass sich der von der belangten Behörde beigezogene hochbautechnische Sachverständige bei seiner Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens mit einer Rechtsfrage auseinandergesetzt habe, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen sei. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt, damit aber eine Unschlüssigkeit des von diesem stammenden Gutachtens nicht aufgezeigt wird (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Zl 2013/03/0108). Der Rechtsmittelwerber hat am Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Hochbautechnikers – mit Ausnahme der Befassung mit einer Rechtsfrage – nichts Weiteres gerügt, insbesondere nicht konkrete Unrichtigkeiten dargetan, womit für ihn mit diesem Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts nichts zu gewinnen ist. Davon abgesehen hat das erkennende Verwaltungsgericht auf Beschwerdeebene in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens einen weiteren bautechnischen Sachverständigen beigezogen und mit diesem insbesondere die Frage, worin im konkreten Fall die Verbesserungen der Wohnqualität des Altbaubestandes gelegen sind, klarer herausgearbeitet. Im Übrigen konnte durchaus auf die fachlichen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Hochbautechnikers zurückgegriffen werden, da nur dessen Rechtsausführungen als unbeachtlich nicht zu berücksichtigen waren (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.09.2008, Zl 2006/03/0078).
- b)Der Rechtsmittelwerber argumentiert vorliegend damit, dass das auf dem Bauplatz vorhandene Altbestandsgebäude bereits über ein Treppenhaus verfüge, welches mit den antragsgegenständlichen Baumaßnahmen zu Wohnraum umgebaut werden solle und nur dadurch die Errichtung des streitverfangenen Treppenturms im Abstandsbereich zu seinem angrenzenden Grundstück notwendig werde, was eine Umgehung der Abstandsbestimmungen darstelle. Der durch den Umbau des bisherigen Treppenhauses erst nach dem 01.03.1998 neu zu schaffende Wohnraum dürfe nicht über den neuen Treppenturm erschlossen werden, dies angesichts der gebotenen restriktiven Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011. Der durch den Umbau des bisherigen Treppenhauses erst nach dem 01.03.1998 neu zu schaffende Wohnraum dürfe nicht über den neuen Treppenturm erschlossen werden, dies angesichts der gebotenen restriktiven Auslegung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011. Gleiches gelte – wie bei der Rechtsmittelverhandlung am 03.10.2016 vorgebracht – auch für den Dachboden, da dieser keiner Wohnnutzung diene, sondern weiterhin als Stauraum dienen solle, sodass eine Hebung der Wohnqualität durch die Erschließung des Dachbodens durch den neuen Treppenturm nicht anzunehmen sei. Diesem Rechtsmittelvorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass aus dem Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 nicht zu entnehmen ist, dassDiesem Rechtsmittelvorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass aus dem Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 nicht zu entnehmen ist, dass - auf der Grundlage dieser Regelung errichtete Treppentürme nur zur Erschließung von Wohnräumlichkeiten dienen dürfen und - jene Räumlichkeiten des privilegierten Altbaubestandes, in denen die bisherigen Treppenanlagen bzw Aufgänge untergebracht gewesen sind, die aber durch den neu zu errichtenden Treppenturm ihre Funktion verlieren, nicht einer anderen Nutzung zugeführt werden dürften. Es ist nun zwar dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Regelung des § 62 Abs 9 TBO 2011 als Ausnahmebestimmung im Zweifel restriktiv zu interpretieren ist (vgl dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0087), doch ist die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Auslegung derart einschränkend, dass der vom Gesetzgeber offenkundig mit der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung verfolgte Zweck (der Ermöglichung von baulichen Verbesserungen eines bestimmten Altbaubestandes und damit der Hebung der Wohnqualität dieses Gebäudebestandes) gar nicht mehr erreicht werden könnte, womit die privilegierende Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 sinnentleert würde.Es ist nun zwar dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Regelung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 als Ausnahmebestimmung im Zweifel restriktiv zu interpretieren ist vergleiche dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0087), doch ist die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Auslegung derart einschränkend, dass der vom Gesetzgeber offenkundig mit der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung verfolgte Zweck (der Ermöglichung von baulichen Verbesserungen eines bestimmten Altbaubestandes und damit der Hebung der Wohnqualität dieses Gebäudebestandes) gar nicht mehr erreicht werden könnte, womit die privilegierende Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 sinnentleert würde. Es liegt auf der Hand, dass bei Anbau eines neuen Treppenturms an ein Altbestandsgebäude die Nutzung der Räume im Gebäudeinneren sehr oft geändert werden wird, zumal ja die mit dem neuen Treppenturm erschlossenen Wohnungen bzw Geschoße vielfach an anderer Stelle – wie bisher - betreten werden, womit eben Raumnutzungsänderungen verbunden sind. Dass die infolge der Neuerrichtung einer Treppenanlage entbehrlich gewordenen bisherigen Aufgangsbereiche einer anderen Nutzung zugeführt werden, ist zweifelsohne nicht ungewöhnlich und im Sinne einer bestmöglichen Wohnraumnutzung (Hebung der Wohnqualität) sogar als sinnvoll zu bewerten. Würde man nun dem vom Beschwerdeführer gewünschten Auslegungsergebnis folgen, dürften die bisherigen Aufgangsbereiche keiner Wohnraumnutzung zugeführt werden, da diese entsprechend seiner Beschwerdeargumentation – da erst nach dem 01.03.1998 geschaffen – nicht über den neuen Treppenturm erschlossen werden dürften. Eine derart einschränkende Interpretation führte dazu, dass die bisherigen (regelmäßig wohl unzulänglichen) Aufgangsbereiche als solche erhalten werden müssten, was zur Folge hätte, dass die Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 kaum in Anspruch genommen werden könnte. Eine derart einschränkende Interpretation führte dazu, dass die bisherigen (regelmäßig wohl unzulänglichen) Aufgangsbereiche als solche erhalten werden müssten, was zur Folge hätte, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 kaum in Anspruch genommen werden könnte. Gleiches gilt für die Überlegung des Beschwerdeführers, dass ein im Abstandsbereich errichteter Treppenturm im Sinne der Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 nur Wohnräume, nicht aber Dachbodenräume (oder sonstige nicht der Wohnraumnutzung dienende Räumlichkeiten) erschließen dürfe. Gleiches gilt für die Überlegung des Beschwerdeführers, dass ein im Abstandsbereich errichteter Treppenturm im Sinne der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 nur Wohnräume, nicht aber Dachbodenräume (oder sonstige nicht der Wohnraumnutzung dienende Räumlichkeiten) erschließen dürfe. Wenn nämlich – so wie im vorliegenden Fall – die Hebung der Wohnqualität einer Wohnung im begünstigten Altbaubestand darin gelegen ist, dass zur Nutzung des Dachbodens als Stauraum durch alle Bewohner der im Altbestand gelegenen Wohnungen nicht mehr durch eine Wohnung hindurch über eine ausziehbare Dachbodentreppe hinaufgeklettert werden muss, sondern der Dachboden ohne Benützung einer anderen Wohnung für sämtliche Bewohner über eine normale Treppenanlage gut erreichbar ist, so kann darin kein Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 62 Abs 9 TBO 2011 erblickt werden.Wenn nämlich – so wie im vorliegenden Fall – die Hebung der Wohnqualität einer Wohnung im begünstigten Altbaubestand darin gelegen ist, dass zur Nutzung des Dachbodens als Stauraum durch alle Bewohner der im Altbestand gelegenen Wohnungen nicht mehr durch eine Wohnung hindurch über eine ausziehbare Dachbodentreppe hinaufgeklettert werden muss, sondern der Dachboden ohne Benützung einer anderen Wohnung für sämtliche Bewohner über eine normale Treppenanlage gut erreichbar ist, so kann darin kein Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 erblickt werden. Aus den aufgezeigten Gründen kann daher vom entscheidenden Verwaltungsgericht dem vom Beschwerdeführer angestrebten Auslegungsergebnis nicht beigetreten werden und vermag folglich das diesbezügliche Rechtsmittelvorbringen die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
- c)Der Rechtsmittelwerber bemängelt weiters, dass die belangte Behörde den bewilligten Bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Bauordnung 1998 nur unzureichend festgestellt habe, obwohl nur dieser Baubestand privilegiert sei. Aufgrund der bisher vorliegenden Planunterlagen und der sonstigen Unterlagen des Bauansuchens könnten die notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden. Das entscheidende Verwaltungsgericht vermag dieser Kritik des Beschwerdeführers nicht zu folgen. In den zur Beschwerdeentscheidung vorgelegten Unterlagen ist nämlich der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.06.1971 enthalten, ebenso die dazugehörigen Planunterlagen des baurechtlich bewilligten Altbaubestandes auf dem Bauplatz.In den zur Beschwerdeentscheidung vorgelegten Unterlagen ist nämlich der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 18.06.1971 enthalten, ebenso die dazugehörigen Planunterlagen des baurechtlich bewilligten Altbaubestandes auf dem Bauplatz. Zudem geht aus diesen Unterlagen hervor, dass im Jahr 1980 – wie bereits aufgezeigt – eine Kollaudierungsverhandlung zur baurechtlichen Überprüfung des ausgeführten Wohnhauses auf dem Bauplatz stattgefunden hat, wobei im Rahmen dieser Kollaudierungsverhandlung die Feststellung erfolgte, dass das mit Baubewilligungsbescheid vom 18.06.1971 baurechtlich genehmigte Zweifamilienwohnhaus auf dem Bauplatz in seinen Ausmaßen sowie Geschoßen plan- und bescheidgemäß errichtet worden ist. Dementsprechend wurde auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.07.1980 die Benützungsbewilligung in Bezug auf den Wohnbaubestand auf dem Bauplatz erteilt. Dementsprechend wurde auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.07.1980 die Benützungsbewilligung in Bezug auf den Wohnbaubestand auf dem Bauplatz erteilt. Schließlich lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen ableiten, dass in den Folgejahren bis zum 01.03.1998 zwar Sanierungsmaßnahmen bezüglich des Wohnhauses auf dem Bauplatz erfolgt sind (zB Fenstertausch), aber keine baubewilligungspflichtigen Änderungen an den Außenabmessungen des Bestandswohngebäudes. Daraus folgt unzweifelhaft, dass das auf dem Bauplatz bestehende Zweifamilienwohnhaus zur Gänze unter die privilegierende Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 fällt, da es bereits am 01.03.1998 bestanden hat. Daraus folgt unzweifelhaft, dass das auf dem Bauplatz bestehende Zweifamilienwohnhaus zur Gänze unter die privilegierende Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 fällt, da es bereits am 01.03.1998 bestanden hat. Auf diese Umstände ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides auch eingegangen, weswegen die vom Rechtsmittelwerber geübte Kritik im gegebenen Zusammenhang vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden kann.
- d)Gleichermaßen unverständlich ist die Beschwerdeargumentation, dass vorliegend die für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 erforderliche brandschutztechnische Beurteilung fehle, da die Bauverhandlung samt brandschutztechnischer Stellungnahme am 30.03.2016 stattgefunden habe, weshalb die Korrekturplanung vom 10.05.2016 offenkundig keiner brandschutztechnischen Beurteilung zugeführt worden sei.Gleichermaßen unverständlich ist die Beschwerdeargumentation, dass vorliegend die für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 erforderliche brandschutztechnische Beurteilung fehle, da die Bauverhandlung samt brandschutztechnischer Stellungnahme am 30.03.2016 stattgefunden habe, weshalb die Korrekturplanung vom 10.05.2016 offenkundig keiner brandschutztechnischen Beurteilung zugeführt worden sei. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Bereits die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides sehr genau darauf eingegangen, dass im Verlauf des durchgeführten Bauverfahrens eine Korrekturplanung erfolgt ist. Die belangte Behörde zeigte hier auf, dass von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zunächst das brandschutztechnische Gutachten vom 06.06.2016 eingeholt worden ist und sodann infolge der vorgenommenen Korrekturplanung vom 08.06.2016 die (weitere) brandschutztechnische Fachbeurteilung vom 08.07.2016. Es kann gegenständlich also überhaupt keine Rede davon sein, dass die im Bauverfahren erfolgte Korrekturplanung keiner brandschutztechnischen Beurteilung unterzogen worden ist, der Brandschutztechniker nahm sogar in sein Fachstellungnahme vom 08.07.2016 ausdrücklich auf den Korrekturplan vom 08.06.2016 Bezug. Wieso in Ansehung dieser Umstände der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel – so wie bereits in seinem Einwendungsschriftsatz vom 30.06.2016 – unverändert eine fehlende brandschutztechnische Beurteilung der Korrekturplanung rügt, bleibt für das erkennende Verwaltungsgericht unerfindlich. Dabei nimmt der Beschwerdeführer nicht einmal auf den Letztstand der Korrekturplanungen Bezug, der Gegenstand der angefochtenen Bewilligung ist und auch der Brandschutzstellungnahme vom 08.07.2016 zugrunde liegt.
- e)Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Ausnahmeregelung des § 62 Abs 9 TBO 2011 sei an § 5 Abs 2 erster Satz TBO 2011 gebunden und dürfe der verfahrensgegenständliche Treppenturm deshalb nicht errichtet werden, weil dieser nicht auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite liege, kein untergeordneter Bauteil vorliege und schließlich die mittlere Wandhöhe bei weitem überrage, ist klarzustellen, dass diese Argumentation ist Leere geht.Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Ausnahmeregelung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 sei an Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 gebunden und dürfe der verfahrensgegenständliche Treppenturm deshalb nicht errichtet werden, weil dieser nicht auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite liege, kein untergeordneter Bauteil vorliege und schließlich die mittlere Wandhöhe bei weitem überrage, ist klarzustellen, dass diese Argumentation ist Leere geht. Der Verweis auf die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 erster Satz TBO 2011 (für die Überschreitung einer Baufluchtlinie) in der Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 kommt nämlich im Gegenstandsfall nicht zum Tragen, da für den beschwerdegegenständlichen Bauplatz zufolge Nichtbestehens eines Bebauungsplanes eine Baufluchtlinie nicht festgelegt ist.Der Verweis auf die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 (für die Überschreitung einer Baufluchtlinie) in der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 kommt nämlich im Gegenstandsfall nicht zum Tragen, da für den beschwerdegegenständlichen Bauplatz zufolge Nichtbestehens eines Bebauungsplanes eine Baufluchtlinie nicht festgelegt ist. Davon abgesehen käme für das gegenständliche Bauvorhaben der Errichtung eines Treppenturms infolge seiner Positionierung zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers hin und nicht zu einer Straße wohl eher die Berührung einer Baugrenzlinie (§ 59 Abs 3 TROG 2016) in Betracht, nicht aber die Überschreitung einer Baufluchtlinie, bei der es sich um eine straßenseitig gelegene Linie handelt, durch die der Abstand baulicher Anlagen von den Straßen bestimmt wird (§ 59 Abs 1 TROG 2016).Davon abgesehen käme für das gegenständliche Bauvorhaben der Errichtung eines Treppenturms infolge seiner Positionierung zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers hin und nicht zu einer Straße wohl eher die Berührung einer Baugrenzlinie (Paragraph 59, Absatz 3, TROG 2016) in Betracht, nicht aber die Überschreitung einer Baufluchtlinie, bei der es sich um eine straßenseitig gelegene Linie handelt, durch die der Abstand baulicher Anlagen von den Straßen bestimmt wird (Paragraph 59, Absatz eins, TROG 2016). Da vorliegend für den Bauplatz des Bauwerbers – wie schon dargelegt – kein Bebauungsplan besteht, sind auch keine derartigen Linien, die zu beachten wären, gegeben. Dementsprechend geht das aufgezeigte Rechtsmittelvorbringen ins Leere.
- f)Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu anscheinend fehlenden Stellplätzen auf dem Bauplatz anbelangt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten: Zunächst ist der Rechtsmittelwerber hier darauf aufmerksam zu machen, dass er anlässlich der durchgeführten Bauverhandlung am 30.03.2016 Einwendungen gegen das Bauvorhaben in Bezug auf die (auf dem Bauplatz) zu errichtenden Stellplätze nicht erhoben hat, sondern lediglich hinsichtlich des Abstandes des Treppenturms und dessen Bedachung zu seinem an den Bauplatz angrenzenden Grundstück, dies wegen der von ihm befürchteten Nachteile durch Beschattung und durch die sehr dichte Bebauung. Sohin ist der Rechtsmittelwerber in Bezug auf seine Beschwerdeausführungen zu anscheinend fehlenden Abstellplätzen auf dem Bauplatz als präkludiert anzusehen. Unabhängig von einer Präklusion des Rechtsmittelwerbers im Umfang seines Einwandes betreffend die Stellplätze auf dem Bauplatz ist zu diesem Vorbringen vom erkennenden Gericht weiters wie folgt klarzustellen: Ein Nachbar im Bauverfahren hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen infolge eines Bauprojektes nicht ändern (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2006/06/0338, und vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198). Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl hier das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016).Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche hier das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016). Wenn also der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass bei antragsgemäßer Bewilligung der Stellplätze auf dem Bauplatz mit Zufahrtsschwierigkeiten zu seinem Grundstück zu rechnen sei, ebenso mit einer erheblichen Erschwerung der Schneeräumung, so ist er seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei diesem Vorbringen um von ihm befürchtete (geänderte) Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeindestraße handelt, die er als Nachbar im vorliegend in Prüfung stehenden Bauverfahren nicht erfolgreich gegen das Bauprojekt geltend machen kann. Ob nämlich aufgrund des streitverfangenen Bauprojektes genügend Autoabstellplätze auf dem Bauplatz vorhanden sind, stellt keine Frage dar, bezüglich derer dem Rechtsmittelwerber als Nachbar im Bauverfahren ein Mitspracherecht zusteht, zumal die Regelungen über Stellplätze einem Nachbarn nach der Tiroler Bauordnung kein subjektiv-öffentliches Recht einräumen (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 18.12.2007, Zl 2003/06/0016, vom 18.09.2003, Zl 2000/06/0015, und vom 11.09.1997, Zl 97/06/0103). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits klargestellt, dass ein Nachbar in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung mit seiner Einwendung, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, weswegen seiner Meinung nach diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt hätten werden müssen, kein Nachbarrecht im Sinne der Tiroler Bauordnung 2001 (diese ist hier mit der Tiroler Bauordnung 2011 vergleichbar) geltend macht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2010, Zl 2008/06/0198). Was weiters die vom Rechtsmittelwerber angeführten (von ihm befürchteten) Besitzstörungen durch unberechtigtes Parken auf seinem Grundstück anbelangt, ist er gleichermaßen darauf aufmerksam zu machen, dass derartige Rechtsstörungen ebenfalls nicht Gegenstand einen Baubewilligungsverfahrens sind. Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol ganz klar, dass die sich auf die Stellplätze beziehende Beschwerdeargumentation nicht geeignet ist, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
- g)Der Beschwerdeführer moniert schließlich, dass der streitverfangene Treppenturm die Sonnenseite seines angrenzenden Grundstückes beschatten werde, wodurch eine erhebliche Reduzierung des Wertes seines Grundstückes zu befürchten stehe. Auch mit diesem Vorbingen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat nämlich bereits in mehreren Entscheidungen zur Tiroler Bauordnung zum Ausdruck gebracht, dass ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht besteht und eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch eine beabsichtigte Bauführung keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachtbarrechtes bewirkt, zumal dem Nachbarn nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung nur ein Recht darauf zukommt, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird, ebenso vermag der Nachbar die Einhaltung der Bauvorschriften über die Gebäudehöhe in Ansehung der ihm zugewendeten Gebäudefront durchzusetzen, womit für den Nachbarn ein bestimmter Lichteinfallswinkel für sein Grundstück garantiert wird (siehe dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 24.01.2013, Zl 2011/06/0123, vom 25.11.2008, Zl 2007/06/0113, vom 17.02.2004, Zl 2002/06/0149, vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198, und vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0180). Durch diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol klargestellt, dass den Nachbarn durch die Vorschriften der Tiroler Bauordnung kein allgemeines Recht auf Licht, Sonne und Ausblick gewährt wird, sondern nur ein sich darauf beziehender Anspruch insoweit, als sich aus der Einhaltung der Abstandsvorschriften sowie der Vorschriften über die Gebäudehöhe bestimmte Licht-, Besonnungs- sowie Ausblickverhältnisse ergeben, während ein darüber hinausgehendes Recht auf Licht, Sonne und Ausblick im Bauverfahren von den Nachbarn nicht durchgesetzt werden kann. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aufgrund der gegebenen Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 62 Abs 9 TBO 2011 für das gegenständliche Bauvorhaben ein Mindestabstand des Treppenturms von 1 m zum Grundstück des Beschwerdeführers einzuhalten ist.Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aufgrund der gegebenen Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 für das gegenständliche Bauvorhaben ein Mindestabstand des Treppenturms von 1 m zum Grundstück des Beschwerdeführers einzuhalten ist. Dieser vom Gesetzgeber geforderte Mindestabstand für einen auf der Rechtsgrundlage des § 62 Abs 9 TBO 2011 errichteten Treppenturm wurde in dem in Prüfung stehenden Fall entsprechend den unbestritten gebliebenen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen auch eingehalten. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Dieser vom Gesetzgeber geforderte Mindestabstand für einen auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 errichteten Treppenturm wurde in dem in Prüfung stehenden Fall entsprechend den unbestritten gebliebenen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen auch eingehalten. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren befürchteten Wertminderung seiner Liegenschaft durch das Bauvorhaben bereits klargestellt, dass die Einwendung eines Nachbarn, es werde aufgrund der verminderten Licht- und Sonneneinflüsse durch die Bauführung zu einer starken Wertminderung seiner Liegenschaft kommen, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der Tiroler Bauordnung darstellt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Zl 2011/06/0040), vielmehr ist die Einwendung der Wertminderung des Nachbargrundstückes durch ein geplantes Bauvorhaben als eine privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren (vgl das VwGH-Erkenntnis vom 23.02.2010, Zl 2009/05/0059).Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren befürchteten Wertminderung seiner Liegenschaft durch das Bauvorhaben bereits klargestellt, dass die Einwendung eines Nachbarn, es werde aufgrund der verminderten Licht- und Sonneneinflüsse durch die Bauführung zu einer starken Wertminderung seiner Liegenschaft kommen, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der Tiroler Bauordnung darstellt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Zl 2011/06/0040), vielmehr ist die Einwendung der Wertminderung des Nachbargrundstückes durch ein geplantes Bauvorhaben als eine privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 23.02.2010, Zl 2009/05/0059). Das sich auf die Sonneneinstrahlung und eine Wertminderung der Nachbarliegenschaft beziehende Rechtsmittelvorbringen ist daher nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X aufzuzeigen.Das sich auf die Sonneneinstrahlung und eine Wertminderung der Nachbarliegenschaft beziehende Rechtsmittelvorbringen ist daher nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn aufzuzeigen.
- h)Der Beschwerdeführer vermeint weiters, der strittige Treppenturm hätte im gegenständlichen Fall deshalb nicht baurechtlich genehmigt werden dürfen, weil dieser auch an anderer Stelle auf dem Bauplatz ohne Inanspruchnahme des Mindestabstandsbereiches positioniert hätte werden können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in der gesetzlichen Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 nicht festgelegt wurde, dass die Baubehörde eine Prüfung dahingehend vorzunehmen hat, ob ein im Mindestabstandsbereich geplanter Treppenturm an anderer Stelle des Bauplatzes (außerhalb des Abstandsbereiches) situiert werden könnte.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 nicht festgelegt wurde, dass die Baubehörde eine Prüfung dahingehend vorzunehmen hat, ob ein im Mindestabstandsbereich geplanter Treppenturm an anderer Stelle des Bauplatzes (außerhalb des Abstandsbereiches) situiert werden könnte. Die festgestellte Unmöglichkeit der Positionierung des Treppenturms außerhalb des Mindestabstandsbereiches ist ganz klar kein gesetzliches Genehmigungserfordernis. Davon abgesehen hat der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene bautechnische Sachverständige für das erkennende Verwaltungsgericht einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle der Positionierung des Treppenturms west- oder ostseitig des Bestandswohnhauses die Anhebung des Daches notwendig wäre, um vergleichbar (mit dem antragsgegenständlichen Treppenturm) aufrecht in das Dachgeschoß eintreten zu können. Würde der Treppenturm südseitig des Hauses im Firstbereich situiert, würde dies – so der Sachverständige weiter – den dortigen Balkon beeinträchtigen und auch die Belichtungsverhältnisse der anschließenden Aufenthaltsräume, was aus der Sicht des Sachverständigen eine andere Raumeinteilung jedenfalls erfordern würde. Unabhängig davon, dass das Gesetz eine derartige Alternativen-Prüfung und Abwägung der Interessen gar nicht verlangt, kann aus den vorbeschriebenen Ausführungen des Sachverständigen der Schluss gezogen werden, dass die vom Rechtsmittelwerber ins Spiel gebrachte Positionierung des Treppenturms an anderer Stelle des Bauplatzes (außerhalb des Mindestabstandsbereiches) nicht so einfach und ohne weiteres umgesetzt werden kann, da abgesehen von allfälligen Mehrkosten auch zu prüfen wäre, ob einer solchen Positionierung des in Aussicht genommenen Treppenturms nicht andere baurechtliche Vorschriften entgegenstehen (zB Höhenbeschränkungen bei Anhebung des Daches, mangelnde natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen, etc). Einer weitergehenden diesbezüglichen Auseinandersetzung bedarf es aber vorliegend nicht, zumal eben eine derartige Prüfung von alternativen Standorten für den Treppenturm rechtlich nicht gefordert ist. Aus denselben Gründen ist für den Rechtsmittelwerber mit seinem Argument nichts zu gewinnen, dass das Ausmaß und die Dimensionierung des antragsgegenständlichen Treppenturms weit über das erträgliche Maß und der für die Erreichung des angestrebten Zweckes der Hebung der Wohnqualität im Altwohnbereich gegebenen Notwendigkeit hinausgingen, was die beantragte Baumaßnahme jedenfalls unzulässig mache. Auch hier ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass im Gesetz keine Einschränkung der Anwendbarkeit der privilegierenden Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 etwa in dem Sinne festgelegt worden ist, dass ein im Mindestabstandsbereich zu errichtender Treppenturm nur „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ ausgeführt werden darf. Der Gesetzgeber hat offenkundig keine Veranlassung zu einer derartigen Einschränkung der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 gesehen, da er augenscheinlich mit Blick auf den begrenzenden Faktor der Baukosten exzessive Treppenturm-Bauführungen im Abstandsbereich nicht befürchtet hat.Auch hier ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass im Gesetz keine Einschränkung der Anwendbarkeit der privilegierenden Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 etwa in dem Sinne festgelegt worden ist, dass ein im Mindestabstandsbereich zu errichtender Treppenturm nur „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ ausgeführt werden darf. Der Gesetzgeber hat offenkundig keine Veranlassung zu einer derartigen Einschränkung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 gesehen, da er augenscheinlich mit Blick auf den begrenzenden Faktor der Baukosten exzessive Treppenturm-Bauführungen im Abstandsbereich nicht befürchtet hat. Im gegebenen Zusammenhang ist dem Rechtsmittelwerber nun zwar darin beizupflichten, dass im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien Ausnahmebestimmungen im Zweifel restriktiv zu interpretieren sind (vgl dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0087). Richtig ist weiters, dass der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige auf Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärt hat, dass bei Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben an eine Treppenanlage das strittige Stiegenhaus um ca 30 cm schmäler und um ca 60 cm kürzer ausgeführt werden könnte. Im gegebenen Zusammenhang ist dem Rechtsmittelwerber nun zwar darin beizupflichten, dass im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien Ausnahmebestimmungen im Zweifel restriktiv zu interpretieren sind vergleiche dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0087). Richtig ist weiters, dass der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige auf Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärt hat, dass bei Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben an eine Treppenanlage das strittige Stiegenhaus um ca 30 cm schmäler und um ca 60 cm kürzer ausgeführt werden könnte. Aber auch damit ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen. Wenn nämlich der Gesetzgeber klar und unmissverständlich normiert hat, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 Treppentürme im Abstandsbereich bis auf 1 m an Nachbargrundstücke herangerückt werden dürfen, so bestehen eben keine Zweifel über den Gestaltungsspielraum des Bauwerbers, mithin besteht kein Auslegungsspielraum. Treppentürme im Sinne der Bestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 dürfen bis auf 1 m an Nachbargrundstücke herangebaut werden und dies nicht nur dann, wenn eine andere Möglichkeit der Errichtung des Treppenturms nicht besteht.Wenn nämlich der Gesetzgeber klar und unmissverständlich normiert hat, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 Treppentürme im Abstandsbereich bis auf 1 m an Nachbargrundstücke herangerückt werden dürfen, so bestehen eben keine Zweifel über den Gestaltungsspielraum des Bauwerbers, mithin besteht kein Auslegungsspielraum. Treppentürme im Sinne der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 dürfen bis auf 1 m an Nachbargrundstücke herangebaut werden und dies nicht nur dann, wenn eine andere Möglichkeit der Errichtung des Treppenturms nicht besteht. Für die Ausführung eines Treppenturms in die andere Richtung, also nicht in Richtung des Nachbargrundstückes, sondern entlang demselben, mag es nun im Sinne eines restriktiven Verständnisses der Ausnahmeregelung des § 62 Abs 9 TBO 2011 wie auch im Interesse eines Schutzes der betroffenen Nachbarn eine Schranke dergestalt geben, dass aus baufachlicher Sicht nicht nachvollziehbare „Längserstreckungen“ von Treppentürmen unzulässig sind.Für die Ausführung eines Treppenturms in die andere Richtung, also nicht in Richtung des Nachbargrundstückes, sondern entlang demselben, mag es nun im Sinne eines restriktiven Verständnisses der Ausnahmeregelung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 wie auch im Interesse eines Schutzes der betroffenen Nachbarn eine Schranke dergestalt geben, dass aus baufachlicher Sicht nicht nachvollziehbare „Längserstreckungen“ von Treppentürmen unzulässig sind. Doch wird eine solcherart anzunehmende Schranke im Gegenstandsfall zweifelsohne nicht überschritten, dies angesichts der vom Sachverständigen angegebenen Verkleinerungsmöglichkeit um 60 cm und mit Bedachtnahme auf die Ausführungen des befassten Sachverständigen, dass für ihn aus fachlicher Sicht Ausmaß und Dimensionierung des geplanten Treppenhauses durchaus nachvollziehbar sind, wobei er dies damit begründete, dass zu berücksichtigen ist, dass der notwendigerweise anzubringende Handlauf die nutzbare Breite der Treppe für Möbeltransporte und dergleichen einschränkt, dies um etwa 10 cm. Der Sachverständige fügte noch an, dass es vorliegend zu bedenken gilt, dass eine viertelgewendelte Treppe ausgeführt werden soll und daher eine entsprechende Breite angebracht erscheint. Demnach ist in dem in Prüfung stehenden Fall davon auszugehen, dass die geplante Dimensionierung des Treppenturms sachlich begründet und fachlich nachvollziehbar ist. Eine Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bauführung ist auch unter Berücksichtigung der gebotenen restriktiven Interpretation der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 9 TBO 2011 für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht erkennbar.Eine Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bauführung ist auch unter Berücksichtigung der gebotenen restriktiven Interpretation der Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 9, TBO 2011 für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht erkennbar. 7) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das (gegen die vom Bürgermeister der Gemeinde X erteilte Baubewilligung) vorgetragene Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung des Rechtsmittelwerbers in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten aufzuzeigen, welche ihm durch die Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 eingeräumt sind.Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das (gegen die vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn erteilte Baubewilligung) vorgetragene Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung des Rechtsmittelwerbers in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten aufzuzeigen, welche ihm durch die Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 eingeräumt sind. Dementsprechend war vom erkennenden Verwaltungsgericht die in Beschwerde gezogene Baubewilligung zu bestätigen. Entsprechend den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen war dem Bauwerber noch eine zusätzliche Auflage zur Beachtung vorzuschreiben. Der vorliegenden Beschwerde war der Erfolg zu versagen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden, wobei hier insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0087, hervorzuheben ist. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1753.3