RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1909-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des BB, wohnhaft in Adresse1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 09.08.2016, Zl Bau-***1, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des bestehenden Carports beim Anwesen Adresse2 (Gp ***/1 KG Y), zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 18.02.2008, Zl Bau-***2, wurde Herrn Ing. AA und Frau CC die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten PKW-Abstellplatzes (Carports) im südwestlichen Eckbereich des Grundstückes ***/1 KG Y (Adresse2) erteilt. Laut den genehmigten Planunterlagen sollten die Grundrissabmessungen 6,50 x 5,50 m, die Höhe aufgrund der Pultdachkonstruktion schrägverlaufend zwischen 2,52 und 2,80 m betragen. Die Tragkonstruktion war in Holzbauweise geplant, das um 3° geneigte Dach sollte mit einer Kiesdeckung ausgeführt werden. Der Carport sollte direkt an der südlichen und westlichen Grundgrenze im Mindestabstandsbereich situiert werden. Die Wandhöhe zur südlichen Gp ***/2 hin sollte 2,66 m betragen. Mit dem beim Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z am 17.06.2016 eingelangten Bauansuchen begehrte der Bauwerber Ing. AA die Bewilligung der geänderten Ausführung des mit Bescheid vom 18.02.2008 bewilligten Carports. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.08.2016, Zl Bau-***1, erteilte das Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z dem Bauwerber die (nachträgliche) Baubewilligung für die gegenüber dem erteilten Baukonsens vorgenommenen Abänderungen des ausgeführten Carports auf dem Gst ***/1 KG Y, Adresse2, und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das nunmehr bestehende Carport sei in folgenden wesentlichen Punkten geändert worden: - Die ursprüngliche Holzkonstruktion sei durch eine gemischte Stahlbeton- und Stahl-Holzkonstruktion ersetzt worden (Säulen aus Stahlbeton und Stahl, Stahlträger, Leimholzplatten). - Anstelle der Einfriedung entlang der westlichen Grundgrenze sei eine Stahlbetonwand errichtet worden, in der sich eine 1,70 x 1,20 m große Glasöffnung befinde. - Durch den Entfall der straßenseitigen Säule zwischen dem westlichen Zugang und dem Carport habe sich die Einfahrtsbreite von 4,67 m auf 5,84 m vergrößert. - Zur Straße hin sei über die gesamte Öffnungsbreite ein Rolltor eingebaut worden, welches über einen elektrischen Antrieb verfüge. - Die neu hinzukommende Baumasse betrage 91,58 m³ und die des Bestandes 1.651,88 m³. Die Bewilligung wurde unter den Auflagen erteilt, dass das Tor an der Straßenfluchtlinie mit einer Funkfernsteuerung auszustatten sei sowie die künftigen Projektshöhen der öffentlichen Verkehrsfläche an der rechtskräftigen Straßenfluchtlinie durch die in der Natur bestehende Fahrbahnhöhe zuzüglich 5 cm festgelegt seien. Aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Stadtplanung/Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz, der Verkehrsplanung und des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei ergäben sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben. Aufgrund der Geringfügigkeit der baulichen Maßnahmen habe auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden können. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe zusammengefasst ergeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Nachbarrechte iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 seien nicht berührt worden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Stadtplanung/Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz, der Verkehrsplanung und des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei ergäben sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben. Aufgrund der Geringfügigkeit der baulichen Maßnahmen habe auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden können. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe zusammengefasst ergeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Nachbarrechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 seien nicht berührt worden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2) Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob BB, Bewohner und Miteigentümer der Eigentumswohnanlage Adresse1, mit Eingabe vom 07.09.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründete dies damit, dass durch die nachträgliche Montage eines Rolltores in das bestehende Carport u.a. für die Bewohner der Adresse1 eine erhebliche Einschränkung der Einsicht in den Straßenverlauf bestehe, wodurch die Verkehrssicherheit und die Sicherheit für Leib und Leben gefährdet seien. Durch die Montage eines Verkehrsspiegels könne die Situation verbessert werden, da die notwendige Einsicht hiernach vermutlich gegeben sei. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Bauwerbers Ing. AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, durchgeführt. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Bauwerbers Ing. AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen. (…)“ Der Beschwerdeführer BB ist Miteigentümer der Liegenschaft Adresse1 in Z, welche unmittelbar an den gegenständlichen Bauplatz Adresse2 (Gst ***/1 KG Y) angrenzt. Demgemäß ist der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Bauverfahren unmittelbar angrenzender Nachbar gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 und kommt ihm solcherart die Berechtigung gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a – lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Demgemäß ist der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Bauverfahren unmittelbar angrenzender Nachbar gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 und kommt ihm solcherart die Berechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, – Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zum konkreten Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und im Hinblick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu dem konkreten Beschwerdevorbringen des Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und im Hinblick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu dem konkreten Beschwerdevorbringen des Rechtsmittelwerbers Folgendes: In seiner Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass die nachträgliche Montage eines Rolltores in das bestehende Carport eine erhebliche Einschränkung der Einsicht in den Straßenverlauf zu Folge hätte, wodurch die Verkehrssicherheit und die Sicherheit für Leib und Leben gefährdet seien. Dieses Vorbringen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes festzuhalten ist: Ein Nachbar hat im Bauverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen infolge eines Bauprojektes nicht ändern (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2006/06/0338, und vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198). Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl hier das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016).Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche hier das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016). Wenn der Beschwerdeführer nun damit argumentiert, dass es durch die Montage eines Rolltores am bestehenden Carport zu einer Sichteinschränkung und dadurch zu einer Anspannung der Verkehrssituation bzw der Verkehrssicherheit komme, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Vorbringen um von ihm befürchtete (geänderte) Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeindestraße handelt, die er als Nachbar im vorliegend in Prüfung stehenden Bauverfahren nicht erfolgreich gegen das Bauprojekt geltend machen kann. Die Wahrung eines diesbezüglichen öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch die (geplante) Bauführung wäre ausschließlich Angelegenheit der belangten Behörde (VwGH vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198). Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die auf die Änderung der Verkehrsverhältnisse gestützte Argumentation des Beschwerdeführers nicht vermag, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 07.09.2016 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 07.09.2016 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 12.09.2016 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung schon deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob mit dem Beschwerdevorbringen überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte eines Nachbarn im Bauverfahren nach der TBO 2011 angesprochen werden. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte releviert hat, die von ihm als Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 (erfolgreich) geltend gemacht werden können.Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte releviert hat, die von ihm als Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 (erfolgreich) geltend gemacht werden können. Auf der Tatsachenebene war im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Gerichts keine weitere Erhebung vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob der Rechtsmittelwerber mit seinem Beschwerdevorbringen überhaupt eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 aufzuzeigen vermochte, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1909.1