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{'item': 'LVwG-2016/35/2203-2'}

Obsah (9)§ 11§ 1§ 2§ 3§ 5§ 6§ 7§ 9§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/2203-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der dritte und vierte Satz des § 11 Abs 6 der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Satzung durch folgenden Satz ersetzt werden:
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der dritte und vierte Satz des Paragraph 11, Absatz 6, der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Satzung durch folgenden Satz ersetzt werden: „Ist ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft verstorben und ein Eigentümerwechsel noch nicht an den Obmann schriftlich gemeldet worden, so haben alle Einladungen der Agrargemeinschaft an die Verlassenschaft des Verstorbenen

erfolgen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der

stellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00

entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1.

m angefochtenen Bescheid vom 7.9.2016, AGM-R***/***-2016: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1982, Zl. lllb1-610R/97, außer Kraft.“ Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Stehen gemäß § 87 Abs. 2 TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen

r Genehmigung vorzulegen.„Stehen gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen

r Genehmigung vorzulegen.

mal seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ein Antrag auf Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung samt entsprechendem Organbeschluss nicht (fristgerecht) vorgelegt worden ist, war die Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung nunmehr von Amts wegen

verfügen. Die erlassenen Satzungsbestimmungen gewährleisten, dass der Gemeinde Z in

kunft jenes Gewicht

kommt, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt. Es war daher wir im Spruch

entscheiden.“

  1. Beschwerde: Gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid erhoben
  3. die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch Obmann AA, und
  4. BB Beschwerde, welche am
  5. bzw 4.10.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Die

stellung des angefochtenen Bescheides erfolgte gegenüber der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z am 9.9.2016 und gegenüber Herrn BB am 12.9.2016. Mit der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z werden folgende Satzungsänderungen begehrt: „§2 Teilhabe an der Agrargemeinschaft Begehren auf Änderung des Abs. 1): ‚Nutzungsberechtigte‘ soll durch ‚Anteilsberechtigte‘ ersetzt werden. Dies gilt auch für sämtliche weiteren Verwendungen des Ausdrucks ‚Nutzungsberechtigte‘ in der Satzung.Begehren auf Änderung des Absatz eins,): ‚Nutzungsberechtigte‘ soll durch ‚Anteilsberechtigte‘ ersetzt werden. Dies gilt auch für sämtliche weiteren Verwendungen des Ausdrucks ‚Nutzungsberechtigte‘ in der Satzung. Begründung: Die Regulierungsurkunde von 1956 verwendet diesbezüglich auch den Ausdruck ‚Anteilsberechtigte‘. §3 Zweck der Agrargemeinschaft Begehren auf Änderung des Abs. 1): Der bestehende erste Absatz soll ersetzt werden wie folgt:Begehren auf Änderung des Absatz eins,): Der bestehende erste Absatz soll ersetzt werden wie folgt: ‚1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Anteilsberechtigten

gewährleisten. 2) Nach Deckung des Anspruches nach Abs. 1 hat die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit des Substanzanspruches der substanzberechtigten Gemeinde

gewährleisten.2) Nach Deckung des Anspruches nach Absatz eins, hat die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit des Substanzanspruches der substanzberechtigten Gemeinde

gewährleisten. 3) Die Agrargemeinschaft hat das Gemeinschaftsvermögen

erhalten und nachhaltig

bewirtschaften.‘ Begründung: Die Teilung in 1) und 2) soll verdeutlichen, dass die Sicherung der land-und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte vorangestellt wird gemäß §33

(5)TFLG: ‚Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt.‘.Begründung: Die Teilung in 1) und 2) soll verdeutlichen, dass die Sicherung der land-und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte vorangestellt wird gemäß §33
(5)TFLG: ‚Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt.‘. Im zweiten Satz
(2)oben) soll die ‚Wahrnehmung von Aufgaben öffentlichen Interesses‘ gelöscht werden, weil diese Aufgaben sowohl dem Gesetz als auch ihrem Wesen nach der Gemeinde obliegen und sie diese durch die Substanzberechtigung auch über die Agrargemeinschaft wahrnehmen kann, ohne dass dies als eigene Aufgabe der Agrargemeinschaft in deren Satzungen explizit festgehalten ist. §5 Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Begehren auf Änderung Abs. 4): Der Teil ‚kann die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge, wie beispielsweise die Einberufung der Kollegialorgane, erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge

befolgen‘ soll gestrichen und ersetzt werden durch ‚wird auf § 36d Abs. 1 TFLG 1996 verwiesen‘.Begehren auf Änderung Absatz 4,): Der Teil ‚kann die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge, wie beispielsweise die Einberufung der Kollegialorgane, erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge

befolgen‘ soll gestrichen und ersetzt werden durch ‚wird auf Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 verwiesen‘. Damit lautet der dritte und vierte Satz einfach ‚Darüber hinaus wird auf § 36d Abs. 1 TFLG 1996 verwiesen‘.Damit lautet der dritte und vierte Satz einfach ‚Darüber hinaus wird auf Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 verwiesen‘. Begründung: Der Verweis auf die entsprechende Stelle des TFLG ist ausreichend. Die

löschenden Satzteile beinhalten eine das TFLG überschießende Regelung, die auch in der Satzung nicht so festgehalten sein soll. Begehren auf

sätzlichen Punkt: ‚Die substanzberechtigte Gemeinde hat eingehende Schriftstücke, die die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte sowie gemischte Angelegenheiten betreffen, binnen drei Werktagen an den Obmann weiterzuleiten.‘ Begründung: Um den Fristenverlauf für den Obmann nicht unnötig

verkürzen. §6 Organe Begehren auf Änderung Abs. 1): Die aufgezählten Organe sollen wie folgt gereiht sein:Begehren auf Änderung Absatz eins,): Die aufgezählten Organe sollen wie folgt gereiht sein: ‚

  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann;
  4. d)der Substanzverwalter;
  5. e)der erste und der zweite Rechnungsprüfer‘ Begründung: Die o.a. Reihung ist identisch mit TFLG §36 a Abs. 1 und soll deshalb so in die Satzung übernommen werden.Begründung: Die o.a. Reihung ist identisch mit TFLG §36 a Absatz eins und soll deshalb so in die Satzung übernommen werden. 9 Obmann Abs. 3) der Satzung nach Bescheid lautet: ‚Der Obmann ist für seine Mühewaltung von den Nutzungsberechtigten angemessen

entschädigen.‘Absatz 3,) der Satzung nach Bescheid lautet: ‚Der Obmann ist für seine Mühewaltung von den Nutzungsberechtigten angemessen

entschädigen.‘ Begehren auf

satz

Abs. 3): ‚Sollte er Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des §36d Abs. 1 TFLG übernehmen, ist er dafür durch die substanzberechtigte Gemeinde

entschädigen.‘Begehren auf

satz

Absatz 3,): ‚Sollte er Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des §36d Absatz eins, TFLG übernehmen, ist er dafür durch die substanzberechtigte Gemeinde

entschädigen.‘ Begründung: Lt. §36d Abs. 1 TFLG kann die substanzberechtigte Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen, die den Substanzwert betreffen. In diesen Fällen ist das alleine von der substanzberechtigten Gemeinde und nicht von den Anteilsberechtigten

entschädigen.Begründung: Lt. §36d Absatz eins, TFLG kann die substanzberechtigte Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen, die den Substanzwert betreffen. In diesen Fällen ist das alleine von der substanzberechtigten Gemeinde und nicht von den Anteilsberechtigten

entschädigen. §10 Ausschuss Begehren auf Änderung Abs. 1): ‚Der Ausschuss soll aus 8 Personen bestehen.‘Begehren auf Änderung Absatz eins,): ‚Der Ausschuss soll aus 8 Personen bestehen.‘ Begründung: Es wird

r Kenntnis genommen, dass lt. TFLG nicht mehr als 15% der Anteilsberechtigten in den Ausschuss entsandt werden können. Um Entscheidungen (die bspw. die Interessen unterschiedlicher Nutzungsformen der Anteilsberechtigten betreffen können) auf eine breitere Basis

stellen, wird dennoch ein Ausschuss von 8 Personen angestrebt. Begehren auf Änderung Abs. 5): ‚Die Beschlüsse sind innerhalb einer Woche ins Beschlussbuch einzutragen und von mindestens zwei Ausschussmitgliedern, dem Obmann und dem Substanzverwalter

unterschreiben. Die Vorlage des Protokolls erfolgt in der nächsten Ausschusssitzung.‘Begehren auf Änderung Absatz 5,): ‚Die Beschlüsse sind innerhalb einer Woche ins Beschlussbuch einzutragen und von mindestens zwei Ausschussmitgliedern, dem Obmann und dem Substanzverwalter

unterschreiben. Die Vorlage des Protokolls erfolgt in der nächsten Ausschusssitzung.‘ Begründung: Eine sofortige Eintragung und Unterschrift erscheint unverhältnismäßig und nicht notwendig. Begehren auf

satz Abs. 6): ‚Für diesen Fall ist ein Ersatzmitglied einzuladen. Dies entspricht nicht einer Nichtteilnahme im Sinn des §37 Abs. 7 TFLG.‘Begehren auf

satz Absatz 6,): ‚Für diesen Fall ist ein Ersatzmitglied einzuladen. Dies entspricht nicht einer Nichtteilnahme im Sinn des §37 Absatz 7, TFLG.‘ Begründung: Sollte ein Ausschussmitglied wegen Interessenskonflikt von einer Abstimmung ausgeschlossen sein, so wäre keine Anfechtung des Beschlusses durch dieses Mitglied möglich. Dies ist eine unverhältnismäßige und

dem undemokratische Beschneidung der Rechte des betroffenen Mitglieds. §11 Vollversammlung Abs. 3) Begehren auf Streichung des Absatzes.Absatz 3,) Begehren auf Streichung des Absatzes. Begründung: Sowohl die erste Vollversammlung im Jahr 1956 als auch die erste Vollversammlung nach Inkrafttreten des TFLG sind bereits erfolgt. Abs. 6) die 2 letzten Sätze. Original: ‚Ist ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft verstorben und ein Eigentümerwechsel noch nicht an den Obmann schriftlich gemeldet worden, so haben alle Einladungen der Agrargemeinschaft an eine vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem in Hausgemeinschaft lebende Person

erfolgen. Als eine solche Person kommt insbesondere der überlebende Ehepartner in Betracht.‘Absatz 6,) die 2 letzten Sätze. Original: ‚Ist ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft verstorben und ein Eigentümerwechsel noch nicht an den Obmann schriftlich gemeldet worden, so haben alle Einladungen der Agrargemeinschaft an eine vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem in Hausgemeinschaft lebende Person

erfolgen. Als eine solche Person kommt insbesondere der überlebende Ehepartner in Betracht.‘ Begehren auf Änderung Abs. 6): ......‘ Ist ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft verstorben und ein Eigentümerwechsel noch nicht an den Obmann schriftlich gemeldet worden, so haben alle Einladungen der Agrargemeinschaft an die Verlassenschaft des Verstorbenen

erfolgen.‘Begehren auf Änderung Absatz 6,): ......‘ Ist ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft verstorben und ein Eigentümerwechsel noch nicht an den Obmann schriftlich gemeldet worden, so haben alle Einladungen der Agrargemeinschaft an die Verlassenschaft des Verstorbenen

erfolgen.‘ Begründung: Der Originalwortlaut kann

Unklarheiten und Problemen führen. Auch die Agrarbehörde selbst hat - auch den Bescheid, mit welchem die gegenständliche Satzung versandt wurde - an die Verlassenschaften verstorbener Mitglieder versendet und nicht an irgendwelche in Hausgemeinschaft lebenden Personen. Begehren auf

satz Abs. 13): ‚Die Beschlussfassung über die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens und über den Abschluss eines Auseinandersetzungsübereinkommens‘Begehren auf

satz Absatz 13,): ‚Die Beschlussfassung über die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens und über den Abschluss eines Auseinandersetzungsübereinkommens‘ Begründung: Derartig weitreichende Beschlüsse, die Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte der Mitglieder berühren, sollen von der Vollversammlung getragen werden. Begehren auf Löschung von f) Begründung: Die Frist hierfür ist abgelaufen und der Absatz damit irrelevant.“ Die Beschwerde von Herrn BB, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, wird wie folgt begründet: „Gemäß § 87 Abs. 2 TFLG 1996 sind 'die Bestimmungen der Satzung anzupassen‘. Das bedeutet, dass Bestimmungen der Satzung, die dem Gesetz nicht widersprechen, in der Satzung

belassen sind. Das bedeutet aber auch, dass

sätzliche Bestimmungen, für die von Gesetzeswegen kein Erfordernis besteht, nicht willkürlich eingefügt werden können.„Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 sind 'die Bestimmungen der Satzung anzupassen‘. Das bedeutet, dass Bestimmungen der Satzung, die dem Gesetz nicht widersprechen, in der Satzung

belassen sind. Das bedeutet aber auch, dass

sätzliche Bestimmungen, für die von Gesetzeswegen kein Erfordernis besteht, nicht willkürlich eingefügt werden können. Im Folgenden verwende ich für die derzeit gültige Satzung aus dem Jahre 1982 die Bezeichnung ‚Satzung I‘ und für die im Jahre 2016 verfügte Satzung die Bezeichnung ‚Satzung II‘.

  1. In der Satzung II scheint der Name ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zwar in der Überschrift auf, jedoch nicht wie in Satzung I in einer Bestimmung (§1).
  2. In der Satzung römisch zwei scheint der Name ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zwar in der Überschrift auf, jedoch nicht wie in Satzung römisch eins in einer Bestimmung (§1).
  3. Da nun der Sitz der Agrargemeinschaft das Gemeindeamt ist und damit auch

stellort für Dokumente, Schreiben und Informationen ist, muss in die Satzungen eine Verpflichtung der Gemeinde aufgenommen werden, zeitnah sämtliche Dokumente, Schreiben und Informationen die Anteilsberechtigten betreffend dem Obmann weiter

reichen.

  1. Gemäß Regulierungsplan Zl. IIIb1-765/18 vom 22.Sept.1956 (Seite 5) wurde durch die Regulierung der Agrargemeinschaft Z aus den vormaligen Nutzungsberechtigten Anteilsberechtigte. Anteilsberechtigter ist somit für mich auch die korrekte Bezeichnung in der Satzung. In der Satzung II werde ich als Nutzungsberechtigter bezeichnet. Dagegen verwehre ich mich, da ich als Anteilsberechtigter de facto Miteigentümer bin.
  2. Gemäß Regulierungsplan Zl. IIIb1-765/18 vom 22.Sept.1956 (Seite 5) wurde durch die Regulierung der Agrargemeinschaft Z aus den vormaligen Nutzungsberechtigten Anteilsberechtigte. Anteilsberechtigter ist somit für mich auch die korrekte Bezeichnung in der Satzung. In der Satzung römisch zwei werde ich als Nutzungsberechtigter bezeichnet. Dagegen verwehre ich mich, da ich als Anteilsberechtigter de facto Miteigentümer bin.
  3. § 33 Abs. 5 TFLG sagt aus, dass ‚der Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt.‘. Somit reiht das TFLG die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte vor und setzt sie nicht auf die gleiche Ebene wie im § 3 der Satzung II mit ‚sowie‘ vorgesehen. Im § 3 der Satzung II wird als Zweck der Agrargemeinschaft auch angeführt, dass Aufgaben im Öffentlichen Interesse wahrzunehmen sind. Dies ist nirgends im TFLG angeführt und daher überschießend. Auch in diesem § 3 wird eine Bestimmung aus der Satzung I unterschlagen, nämlich Bestimmung die auf die Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsvermögens abzielt.
  4. Paragraph 33, Absatz 5, TFLG sagt aus, dass ‚der Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt.‘. Somit reiht das TFLG die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte vor und setzt sie nicht auf die gleiche Ebene wie im Paragraph 3, der Satzung römisch zwei mit ‚sowie‘ vorgesehen. Im Paragraph 3, der Satzung römisch zwei wird als Zweck der Agrargemeinschaft auch angeführt, dass Aufgaben im Öffentlichen Interesse wahrzunehmen sind. Dies ist nirgends im TFLG angeführt und daher überschießend. Auch in diesem Paragraph 3, wird eine Bestimmung aus der Satzung römisch eins unterschlagen, nämlich Bestimmung die auf die Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsvermögens abzielt.
  5. Während in der Satzung I die Organe noch in der im TFLG vorgegebenen Reihenfolge angeführt werden, wird in der Satzung II diese Reihenfolge willkürlich verändert und entspricht somit nicht dem § 36a.
  6. Während in der Satzung römisch eins die Organe noch in der im TFLG vorgegebenen Reihenfolge angeführt werden, wird in der Satzung römisch zwei diese Reihenfolge willkürlich verändert und entspricht somit nicht dem Paragraph 36 a,
  7. Im § 7 der Satzung II tritt in Punkt 2) die Problematik der Benennung der Anteilsberechtigten

Tage. Während man die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften nicht als Anteilsberechtigte ansprechen will, ist dies bei den persönlich (walzenden) Anteilsberechtigten anders (Gleichheitsgrundsatz). Und weiters fällt auf, dass die beiden Rechnungsprüfer bestellt werden, sind diese nun verpflichtet die Bestellung anzunehmen oder nicht?6. Im Paragraph 7, der Satzung römisch zwei tritt in Punkt 2) die Problematik der Benennung der Anteilsberechtigten

Tage. Während man die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften nicht als Anteilsberechtigte ansprechen will, ist dies bei den persönlich (walzenden) Anteilsberechtigten anders (Gleichheitsgrundsatz). Und weiters fällt auf, dass die beiden Rechnungsprüfer bestellt werden, sind diese nun verpflichtet die Bestellung anzunehmen oder nicht? 7. Mit § 10 Abs. 6 der Satzung II verliert ein Ausschussmitglied, wenn es seine Privatinteressen betrifft, die Möglichkeit, einen Antrag nach § 37 Abs. 7 TFLG an die Agrarbehörde

stellen (vorletzter Satz des eben genannten § 37 Abs. 7).7. Mit Paragraph 10, Absatz 6, der Satzung römisch zwei verliert ein Ausschussmitglied, wenn es seine Privatinteressen betrifft, die Möglichkeit, einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG an die Agrarbehörde

stellen (vorletzter Satz des eben genannten Paragraph 37, Absatz 7,). 8. § 49a Abs. 2 lit. a TFLG bestimmt

r Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens die Vorraussetzung eines gemeinsamen Antrages von Agrargemeinschaft und Gemeinde. Diesem kann ein Übereinkommen zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde beigeschlossen werden. Ein Beschluss auf Seiten der Agrargemeinschaft

r Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens sowie ein Beschluss über ein Auseinandersetzungs-Übereinkommens ist von derartiger Wichtigkeit für alle Anteilsberechtigten, dass dies unbedingt der Vollversammlung vorbehalten sein solle und nicht einem Ausschuss, der nur aus 4 Personen besteht.8. Paragraph 49 a, Absatz 2, Litera a, TFLG bestimmt

r Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens die Vorraussetzung eines gemeinsamen Antrages von Agrargemeinschaft und Gemeinde. Diesem kann ein Übereinkommen zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde beigeschlossen werden. Ein Beschluss auf Seiten der Agrargemeinschaft

r Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens sowie ein Beschluss über ein Auseinandersetzungs-Übereinkommens ist von derartiger Wichtigkeit für alle Anteilsberechtigten, dass dies unbedingt der Vollversammlung vorbehalten sein solle und nicht einem Ausschuss, der nur aus 4 Personen besteht.

  1. In § 5 Abs. 4 der Satzung II ist der
  2. Satz überschießend und findet im Gesetz keine Deckung. Mit § 5 Abs. 7 ist dem TFLG genüge getan.
  3. In Paragraph 5, Absatz 4, der Satzung römisch zwei ist der
  4. Satz überschießend und findet im Gesetz keine Deckung. Mit Paragraph 5, Absatz 7, ist dem TFLG genüge getan.
  5. In § 9 Abs. 2 ist die Entschädigung des Obmannes geregelt. Da dieser aber auch Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde ausführen muss (nach § 5 Abs. 7 der Satzung II, nach § 36c Abs. 3 TFLG, § 36d Abs. 1 TFLG) ist auch die substanzberechtigte Gemeinde

verpflichten bei der Entschädigung des Obmannes beizutragen.10. In Paragraph 9, Absatz 2, ist die Entschädigung des Obmannes geregelt. Da dieser aber auch Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde ausführen muss (nach Paragraph 5, Absatz 7, der Satzung römisch zwei, nach Paragraph 36 c, Absatz 3, TFLG, Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG) ist auch die substanzberechtigte Gemeinde

verpflichten bei der Entschädigung des Obmannes beizutragen. 11. § 11 Abs. 6 der Satzung II regelt unter anderem die

stellung der Einladung

r Vollversammlung. Ob dies, wie im dritten und vierten Satz geregelt, sinnvoll ist, bezweifle ich. Eine Einladung

handen der Verlassenschaft erscheint mir besser.“11. Paragraph 11, Absatz 6, der Satzung römisch zwei regelt unter anderem die

stellung der Einladung

r Vollversammlung. Ob dies, wie im dritten und vierten Satz geregelt, sinnvoll ist, bezweifle ich. Eine Einladung

handen der Verlassenschaft erscheint mir besser.“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit die belangte Behörde um Stellungnahme

dem

§ 11

Abs 6 der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung erstatteten Beschwerdevorbringen ersucht, woraufhin mit Schreiben vom 10.11.2016 mitgeteilt wurde, dass gegen die beantragte Änderung keine Einwände bestünden. Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit die belangte Behörde um Stellungnahme

dem

Paragraph 11, Absatz 6, der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung erstatteten Beschwerdevorbringen ersucht, woraufhin mit Schreiben vom 10.11.2016 mitgeteilt wurde, dass gegen die beantragte Änderung keine Einwände bestünden. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1.

r

lässigkeit der vorliegenden Beschwerden: Die

ständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache

entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die

ständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache

entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG

ständig,

mal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine

ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG

ständig,

mal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine

ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerden wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerden liegen nicht vor. Die Beschwerdelegitimation der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sowie des BB, der Mitglied dieser Agrargemeinschaft ist, ergibt sich aus § 69 Abs 3 TFLG 1996.Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerden liegen nicht vor. Die Beschwerdelegitimation der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sowie des BB, der Mitglied dieser Agrargemeinschaft ist, ergibt sich aus Paragraph 69, Absatz 3, TFLG 1996.

dem erweist sich die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z insofern als

lässig, als sich diese auf einen am 27.9.2016, und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, gefassten Ausschussbeschluss stützen kann. 2.

r Sache: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 36, 36a, 36d, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33, 36, 36 a, 36 d, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)(…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde

.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde

(6)(…)“ „§ 36 Satzungen Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen

enthalten über:

  1. a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
  2. b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  3. c)den Aufgabenbereich der Organe,
  4. d)die Art und Form der Einladung

den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches, e) die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen)

ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,

  1. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,
  2. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,,
  3. g)die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds

r Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“ „§ 36a Organe, Satzungen

(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen

enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.

(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen

enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.

(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“ „§ 36d Auftrags- und Informationsrechte der substanzberechtigten Gemeinde
(1)Die substanzberechtigte Gemeinde kann in Angelegenheiten, die den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge

befolgen.

(1)Die substanzberechtigte Gemeinde kann in Angelegenheiten, die den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge

befolgen.

(2)(…)“ „§ 65 Regulierungsplan
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan

erlassen.

(2)Dieser hat insbesondere

enthalten:

  1. a)(…)
  2. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“
  3. f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen

(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch

r Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde

. Sie kann erfolgen:

  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils

ständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils

ständigen Organes beruhen.

(2)(…)
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. (…)“
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. (…)“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen
(1)(…)
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen

r Genehmigung vorzulegen.“ Im vorliegenden Fall ist

nächst

berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)

überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren

enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist

nächst

berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)

überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren

enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

nächst steht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z – von den Beschwerdeführern unbestritten – um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, fest, dass die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft Z anzuwenden sind. Insofern wären aber auch die Bestimmungen der Satzung im Sinn des § 87 TFLG 1996 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014, mit der diese Sonderbestimmungen erlassen wurden, anzupassen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Sinn des § 87 Abs 2 TFLG 1996 kein Organbeschluss

r Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde.Insofern wären aber auch die Bestimmungen der Satzung im Sinn des Paragraph 87, TFLG 1996 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, mit der diese Sonderbestimmungen erlassen wurden, anzupassen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 kein Organbeschluss

r Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde. Da seit der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch

diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde

r Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 5.5.1982, lllb1-610R/97, erlassenen Verwaltungssatzung etwa insofern im Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen, als sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle LGBl 70/2014 Änderungen ergeben haben und diesbezüglich auch ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters besteht.Da seit der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch

diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde

r Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 5.5.1982, lllb1-610R/97, erlassenen Verwaltungssatzung etwa insofern im Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen, als sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, Änderungen ergeben haben und diesbezüglich auch ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters besteht. Somit konnte aber im Sinn des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig.Somit konnte aber im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch jenes Beschwerdevorbringen als nicht stichhaltig, wonach die belangte Behörde nur jene Bestimmungen der bisher geltenden Satzung anpassen hätte dürfen, die mit dem TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen. Das TFLG 1996 spricht in seinem § 87 Abs 2 ganz allgemein von einer Anpassung der Bestimmungen der Satzung und im § 69 Abs 1 ganz allgemein von einer amtswegigen Abänderung von Regulierungsplänen, ohne diesbezüglich eine Verpflichtung vorzusehen, nach wie vor rechtmäßige Bestimmungen einer Satzung unverändert lassen

müssen.Das TFLG 1996 spricht in seinem Paragraph 87, Absatz 2, ganz allgemein von einer Anpassung der Bestimmungen der Satzung und im Paragraph 69, Absatz eins, ganz allgemein von einer amtswegigen Abänderung von Regulierungsplänen, ohne diesbezüglich eine Verpflichtung vorzusehen, nach wie vor rechtmäßige Bestimmungen einer Satzung unverändert lassen

müssen. Prüfungsmaßstab für die nach § 69 Abs 3 TFLG 1996 ermöglichte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist somit im Sinn des oben bereits erwähnten § 27 iVm § 9 Abs 1 VwGVG allein die Frage, ob die in der Beschwerde anzuführenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

treffen. Im Übrigen ergibt sich auch schon aus Art 132 Abs 1 B-VG, dass Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden können. Prüfungsmaßstab für die nach Paragraph 69, Absatz 3, TFLG 1996 ermöglichte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist somit im Sinn des oben bereits erwähnten Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG allein die Frage, ob die in der Beschwerde anzuführenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

treffen. Im Übrigen ergibt sich auch schon aus Artikel 132, Absatz eins, B-VG, dass Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden können. Allein der Wunsch, bestimmte Satzungsbestimmungen umzuformulieren bzw alte Satzungsbestimmungen aufrechtzuerhalten, kann daher

keinem Erfolg der vorliegenden Beschwerden führen, sofern sich keine Verpflichtung

r Umformulierung bzw. Beibehaltung bestehender Bestimmungen aufgrund einer Rechtswidrigkeit ergibt. Unberührt davon bleibt das Recht der Agrargemeinschaft nach § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996, die Abänderung von Regulierungsplänen, und somit auch der Satzung, bei der Agrarbehörde

beantragen. Der im § 87 Abs 2 TFLG 1996 vorgesehenen Bestimmung, wonach

m Zweck der Anpassung der Satzungsbestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist ein Organbeschluss

fassen und der Agrarbehörde vorzulegen ist, in welchem entsprechende Formulierungswünsche hätten berücksichtigt werden können, wurde, wie bereits dargelegt, nicht entsprochen.Allein der Wunsch, bestimmte Satzungsbestimmungen umzuformulieren bzw alte Satzungsbestimmungen aufrechtzuerhalten, kann daher

keinem Erfolg der vorliegenden Beschwerden führen, sofern sich keine Verpflichtung

r Umformulierung bzw. Beibehaltung bestehender Bestimmungen aufgrund einer Rechtswidrigkeit ergibt. Unberührt davon bleibt das Recht der Agrargemeinschaft nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996, die Abänderung von Regulierungsplänen, und somit auch der Satzung, bei der Agrarbehörde

beantragen. Der im Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 vorgesehenen Bestimmung, wonach

m Zweck der Anpassung der Satzungsbestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist ein Organbeschluss

fassen und der Agrarbehörde vorzulegen ist, in welchem entsprechende Formulierungswünsche hätten berücksichtigt werden können, wurde, wie bereits dargelegt, nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund wurde vom Landesverwaltungsgericht

m Beschwerdevorbringen

den einzelnen Satzungsbestimmungen Folgendes erwogen:

§ 1

:

Paragraph eins : Da es sich bei der Agrargemeinschaft Z zweifelsfrei um eine solche auf Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Rechtswidrigkeit der Satzung darin begründet sein soll, dass in der Überschrift, nicht aber im § 1 der Satzung diese Bezeichnung verwendet wurde. Der Vorgabe nach § 36a Abs 2 TFLG 1996, wonach in den satzungsmäßigen Namen die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen ist, wurde erfüllt.Da es sich bei der Agrargemeinschaft Z zweifelsfrei um eine solche auf Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Rechtswidrigkeit der Satzung darin begründet sein soll, dass in der Überschrift, nicht aber im Paragraph eins, der Satzung diese Bezeichnung verwendet wurde. Der Vorgabe nach Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996, wonach in den satzungsmäßigen Namen die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen ist, wurde erfüllt.

§ 2

:

Paragraph 2 :, Wenn die gegenständliche Satzung von „Nutzungsberechtigten“ spricht, so entspricht dies der Terminologie des TFLG 1996 und bringt auch

m Ausdruck, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften am Gemeindegut nur im Umfang ihres (historischen) Haus- und Gutsbedarfes bestehen, während der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde

steht (vgl etwa VfSlg 18.446/2008). Die Verwendung des Begriffes „Nutzungsberechtigte“ anstelle des Begriffs „Anteilsberechtigte“ erweist sich insofern nicht als rechtswidrig.Wenn die gegenständliche Satzung von „Nutzungsberechtigten“ spricht, so entspricht dies der Terminologie des TFLG 1996 und bringt auch

m Ausdruck, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften am Gemeindegut nur im Umfang ihres (historischen) Haus- und Gutsbedarfes bestehen, während der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde

steht vergleiche etwa VfSlg 18.446 aus 2008,). Die Verwendung des Begriffes „Nutzungsberechtigte“ anstelle des Begriffs „Anteilsberechtigte“ erweist sich insofern nicht als rechtswidrig.

§ 3

:

Paragraph 3 :, Agrargemeinschaften sind gemäß § 34 Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis in § 34 Abs 1 TFLG 1996 zwingend festgelegt ist und die in ihrem Wirkungsbereich gemäß § 37 TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Zwar kommt Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitliche Befugnis

, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Sofern sich also die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung im § 3 der Satzung wehren, wonach die gegenständliche Gemeindegutsagrargemeinschaft unter anderem auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen hat, zeigen sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese Bestimmung mag zwar keine nähere Konkretisierung darüber enthalten, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse die Agrargemeinschaft konkret wahrzunehmen hat; dass aber dieser ganz allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen

müssen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Substanzwert im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 der substanzberechtigten Gemeinde

steht und diese zweifellos schon von Gesetzes wegen Aufgaben im öffentlichen Interesse

erfüllen hat. Agrargemeinschaften sind gemäß Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis in Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996 zwingend festgelegt ist und die in ihrem Wirkungsbereich gemäß Paragraph 37, TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Zwar kommt Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitliche Befugnis

, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen vergleiche VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Sofern sich also die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung im Paragraph 3, der Satzung wehren, wonach die gegenständliche Gemeindegutsagrargemeinschaft unter anderem auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen hat, zeigen sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese Bestimmung mag zwar keine nähere Konkretisierung darüber enthalten, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse die Agrargemeinschaft konkret wahrzunehmen hat; dass aber dieser ganz allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen

müssen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Substanzwert im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der substanzberechtigten Gemeinde

steht und diese zweifellos schon von Gesetzes wegen Aufgaben im öffentlichen Interesse

erfüllen hat. Auch mit dem Vorschlag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, den § 3 in drei Absätze

untergliedern, wird keine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung dargelegt. Die im § 3 der Satzung genannten Aufgaben entsprechen dem TFLG 1996. Die Nennung dieser Aufgaben beinhaltet insbesondere keine dem TFLG 1996 widersprechende Wertung dahingehend, dass eine bestimmte Aufgabe gegenüber anderen Aufgaben vorrangig auszuüben wäre. Vielmehr ist selbstverständlich der Aufgabe, „die Ausübbarkeit des Substanzanspruches der substanzberechtigten Gemeinde

gewährleisten“, der im § 33 Abs 5 TFLG 1996 definierte Begriff des Substanzwertes

grunde

legen.Auch mit dem Vorschlag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, den Paragraph 3, in drei Absätze

untergliedern, wird keine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung dargelegt. Die im Paragraph 3, der Satzung genannten Aufgaben entsprechen dem TFLG 1996. Die Nennung dieser Aufgaben beinhaltet insbesondere keine dem TFLG 1996 widersprechende Wertung dahingehend, dass eine bestimmte Aufgabe gegenüber anderen Aufgaben vorrangig auszuüben wäre. Vielmehr ist selbstverständlich der Aufgabe, „die Ausübbarkeit des Substanzanspruches der substanzberechtigten Gemeinde

gewährleisten“, der im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 definierte Begriff des Substanzwertes

grunde

legen. Auch, dass als Aufgabe der Agrargemeinschaft zwingend die Erhaltung des Gemeinschaftsvermögens und die nachhaltige Bewirtschaftung in der Satzung festzuschreiben wäre, lässt sich dem TFLG 1996 nicht entnehmen.

§ 5

:

Paragraph 5 : § 36d Abs 1 TFLG 1996 räumt der substanzberechtigten Gemeinde die Möglichkeit ein, in Angelegenheiten, die den Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge

erteilen. Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 räumt der substanzberechtigten Gemeinde die Möglichkeit ein, in Angelegenheiten, die den Substanzwert gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge

erteilen. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. Die Anordnung, wonach die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw Interessen der Nutzungsrechte betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen darf, ist gesetzeskonform

interpretieren. Wie aus der Satzung selbst hervorgeht, bezieht sich diese Befugnis nur auf formale Angelegenheiten, wie etwa die Einberufung der Kollegialorgane. Diese Regelung korrespondiert auch mit der Bestimmung des § 36c Abs 2 TFLG 1996, wonach in den genannten gemischten Angelegenheiten der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen kann und in einem solchen Fall auch die Vorsitzführung inne hat. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, dem Ausschuss oder der Vollversammlung vorzugeben, wie sie in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw Interessen an Nutzungsberechtigten betreffen,

entscheiden haben. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. Die Anordnung, wonach die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw Interessen der Nutzungsrechte betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen darf, ist gesetzeskonform

interpretieren. Wie aus der Satzung selbst hervorgeht, bezieht sich diese Befugnis nur auf formale Angelegenheiten, wie etwa die Einberufung der Kollegialorgane. Diese Regelung korrespondiert auch mit der Bestimmung des Paragraph 36 c, Absatz 2, TFLG 1996, wonach in den genannten gemischten Angelegenheiten der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen kann und in einem solchen Fall auch die Vorsitzführung inne hat. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, dem Ausschuss oder der Vollversammlung vorzugeben, wie sie in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw Interessen an Nutzungsberechtigten betreffen,

entscheiden haben. Was die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und dem Beschwerdeführer BB begehrte Aufnahme eines

sätzlichen Punktes betreffend die rasche Weiterleitung von Schriftstücken an den Obmann betrifft, ist darauf

verweisen, dass – wie weiter oben schon näher dargelegt – das Landesverwaltungsgericht darauf beschränkt ist, den vorliegenden Bescheid auf Rechtswidrigkeit

prüfen. Dass die Aufnahme des genannten Punktes aber

r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Satzung erforderlich wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch jegliche Anhaltspunkte hierfür, weshalb die begehrte Ergänzung der Satzung vom Landesverwaltungsgericht nicht ausgesprochen werden konnte. Um Probleme und Verzögerungen bei der

stellung von Schriftstücken an den Obmann im Wege über das Gemeindeamt

vermeiden, besteht im Rahmen laufender Verfahren etwa die Möglichkeit, im Sinn des § 2 Z 4 des

stellgesetzes der Behörde einen speziellen Ort als Abgabestelle

nennen.Um Probleme und Verzögerungen bei der

stellung von Schriftstücken an den Obmann im Wege über das Gemeindeamt

vermeiden, besteht im Rahmen laufender Verfahren etwa die Möglichkeit, im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des

stellgesetzes der Behörde einen speziellen Ort als Abgabestelle

nennen.

§ 6

:

Paragraph 6 : Da die Reihenfolge der im Abs 1 dieser Bestimmung aufgezählten Organe keinerlei rechtliche Konsequenz hat, ist diese Bestimmung nicht rechtswidrig und widerspricht insbesondere nicht § 36a Abs 1 TFLG 1996, weshalb dem

dieser Bestimmung erstatteten Beschwerdevorbringen keine Berechtigung

kommt.Da die Reihenfolge der im Absatz eins, dieser Bestimmung aufgezählten Organe keinerlei rechtliche Konsequenz hat, ist diese Bestimmung nicht rechtswidrig und widerspricht insbesondere nicht Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996, weshalb dem

dieser Bestimmung erstatteten Beschwerdevorbringen keine Berechtigung

kommt.

§ 7

:

Paragraph 7 : Der § 36b Abs 5 TFLG 1996 lautet auszugsweise wie folgt: „Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den ersten Rechnungsprüfer

bestellen; Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren den zweiten Rechnungsprüfer

bestellen; § 35 Abs. 6 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.“Der Paragraph 36 b, Absatz 5, TFLG 1996 lautet auszugsweise wie folgt: „Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den ersten Rechnungsprüfer

bestellen; Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren den zweiten Rechnungsprüfer

bestellen; Paragraph 35, Absatz 6, zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.“ Der § 7 Abs 6 der Satzung entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben und erweist sich insofern als nicht rechtswidrig. Durch den Hinweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit des § 35 Abs 6 vierter Satz TFLG 1996 steht schon von Gesetzes wegen fest, dass jedes Mitglied der Agrargemeinschaft eine Bestellung

m zweiten Rechnungsprüfer annehmen muss.Der Paragraph 7, Absatz 6, der Satzung entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben und erweist sich insofern als nicht rechtswidrig. Durch den Hinweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 35, Absatz 6, vierter Satz TFLG 1996 steht schon von Gesetzes wegen fest, dass jedes Mitglied der Agrargemeinschaft eine Bestellung

m zweiten Rechnungsprüfer annehmen muss.

§ 9

:

Paragraph 9 : Hinsichtlich der

dieser Bestimmung begehrten Ergänzung kann auf die Ausführungen

der

§ 5beantragten Ergänzung verwiesen werden.

Auch diese Ergänzung ist nicht

r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit erforderlich und kann die begehrte Ergänzung der Satzung daher nicht vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, sondern nur allenfalls im Rahmen eines

beantragenden Verfahrens

r Abänderung von Regulierungsplänen - und somit auch der Satzung – nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 bewirkt werden.Hinsichtlich der

dieser Bestimmung begehrten Ergänzung kann auf die Ausführungen

der

Paragraph 5, beantragten Ergänzung verwiesen werden. Auch diese Ergänzung ist nicht

r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit erforderlich und kann die begehrte Ergänzung der Satzung daher nicht vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, sondern nur allenfalls im Rahmen eines

beantragenden Verfahrens

r Abänderung von Regulierungsplänen - und somit auch der Satzung – nach Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 bewirkt werden. Es trifft zwar

, dass nach § 36d Abs 1 TFLG 1996 die substanzberechtigte Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft, und somit auch dem Obmann, in Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen, Aufträge erteilen kann. Der zweite Satz dieser Bestimmung schränkt diese Möglichkeit aber insofern ein, als diese Aufträge nur „bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben“

befolgen sind.Es trifft zwar

, dass nach Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 die substanzberechtigte Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft, und somit auch dem Obmann, in Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen, Aufträge erteilen kann. Der zweite Satz dieser Bestimmung schränkt diese Möglichkeit aber insofern ein, als diese Aufträge nur „bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben“

befolgen sind. Wie schon oben

§ 5

der Satzung ausgeführt, ist die im ersten Satz des § 36d Abs 1 TFLG 1996 normierte Anordnung also dahingehend gesetzeskonform auszulegen, dass sich die Auftragserteilungsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde nur auf formale Angelegenheiten, wie etwa die Einberufung der Kollegialorgane, bezieht. Die Nichtnormierung einer Verpflichtung

r Entschädigungsleistung durch die Gemeinde gegenüber dem Obmann in der Satzung für die Ausführung solcher Aufträge erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig. Wie schon oben

Paragraph 5, der Satzung ausgeführt, ist die im ersten Satz des Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 normierte Anordnung also dahingehend gesetzeskonform auszulegen, dass sich die Auftragserteilungsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde nur auf formale Angelegenheiten, wie etwa die Einberufung der Kollegialorgane, bezieht. Die Nichtnormierung einer Verpflichtung

r Entschädigungsleistung durch die Gemeinde gegenüber dem Obmann in der Satzung für die Ausführung solcher Aufträge erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig.

§ 10

:

Paragraph 10 :, Die im Abs 1 dieser Bestimmung festgelegte Zahl der Ausschussmitglieder widerspricht nicht den diesbezüglich in § 35 Abs 4 TFLG 1996 normierten Vorgaben und war daher die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z geforderte Erhöhung der Zahl der Ausschussmitglieder vom Landesverwaltungsgericht aufgrund deren auf eine Rechtswidrigkeitsprüfung beschränkten Prüfbefugnis nicht auszusprechen.Die im Absatz eins, dieser Bestimmung festgelegte Zahl der Ausschussmitglieder widerspricht nicht den diesbezüglich in Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Vorgaben und war daher die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z geforderte Erhöhung der Zahl der Ausschussmitglieder vom Landesverwaltungsgericht aufgrund deren auf eine Rechtswidrigkeitsprüfung beschränkten Prüfbefugnis nicht auszusprechen. Auch mit der Behauptung, die unverzügliche Eintragung und Unterschrift im Beschlussbuch sei nicht notwendig, wird keine Rechtswidrigkeit des § 10 Abs 5 der Satzung dargelegt und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jegliche Anhaltspunkte für eine solche Rechtswidrigkeit. Es ist nicht erkennbar, gegen welche Bestimmung diese Regelung verstoßen sollte.Auch mit der Behauptung, die unverzügliche Eintragung und Unterschrift im Beschlussbuch sei nicht notwendig, wird keine Rechtswidrigkeit des Paragraph 10, Absatz 5, der Satzung dargelegt und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jegliche Anhaltspunkte für eine solche Rechtswidrigkeit. Es ist nicht erkennbar, gegen welche Bestimmung diese Regelung verstoßen sollte. Hinsichtlich der geforderten Ergänzung des Abs 6 ist

nächst auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit in der hier getroffenen Regelung der Befangenheit erkennt. Aus der Bestimmung geht nachvollziehbar hervor, dass bei einem durch besondere Umstände verursachten Konflikt zwischen den Aufgaben als Mitglied des Ausschusses und privaten Interessen eine Befangenheit anzunehmen ist. Hinsichtlich der geforderten Ergänzung des Absatz 6, ist

nächst auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit in der hier getroffenen Regelung der Befangenheit erkennt. Aus der Bestimmung geht nachvollziehbar hervor, dass bei einem durch besondere Umstände verursachten Konflikt zwischen den Aufgaben als Mitglied des Ausschusses und privaten Interessen eine Befangenheit anzunehmen ist. Weiters ist in diesem

sammenhang auf § 37 Abs 7 TFLG 1996

verweisen, in welchem unter anderem Folgendes normiert ist: „Nicht

lässig sind (…) Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung

gestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben.“ Weiters ist in diesem

sammenhang auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996

verweisen, in welchem unter anderem Folgendes normiert ist: „Nicht

lässig sind (…) Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung

gestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben.“ Die Frage, inwieweit Ausschussmitglieder, die sich wegen Befangenheit der Stimmabgabe enthalten haben, den entsprechenden Beschluss bekämpfen können, ist anhand einer Auslegung des genannten § 37 Abs 7 TFLG 1996

beurteilen. Die Nichtaufnahme der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z geforderten Ergänzung bewirkt jedenfalls keine Rechtswidrigkeit der Befangenheitsbestimmung nach § 10 Abs 6 der Satzung. Vielmehr wäre die geforderte Ergänzung rechtswidrig, wenn § 37 Abs 7 TFLG 1996 nicht ohnehin so auszulegen wäre, dass die Stimmenthaltung wegen Befangenheit keinen Ausschluss vom Anfechtungsrecht bewirkt.Die Frage, inwieweit Ausschussmitglieder, die sich wegen Befangenheit der Stimmabgabe enthalten haben, den entsprechenden Beschluss bekämpfen können, ist anhand einer Auslegung des genannten Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996

beurteilen. Die Nichtaufnahme der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z geforderten Ergänzung bewirkt jedenfalls keine Rechtswidrigkeit der Befangenheitsbestimmung nach Paragraph 10, Absatz 6, der Satzung. Vielmehr wäre die geforderte Ergänzung rechtswidrig, wenn Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 nicht ohnehin so auszulegen wäre, dass die Stimmenthaltung wegen Befangenheit keinen Ausschluss vom Anfechtungsrecht bewirkt.

§ 11

:

Paragraph 11 : Auch wenn bereits eine erste Vollversammlung stattgefunden haben mag, ist die Streichung des Abs 3

r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit nicht erforderlich und war eine solche Streichung insofern vom Landesverwaltungsgericht auch nicht auszusprechen. Gleiches gilt für die begehrte Streichung der lit f des Abs 13.Auch wenn bereits eine erste Vollversammlung stattgefunden haben mag, ist die Streichung des Absatz 3,

r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit nicht erforderlich und war eine solche Streichung insofern vom Landesverwaltungsgericht auch nicht auszusprechen. Gleiches gilt für die begehrte Streichung der Litera f, des Absatz 13, Inwieweit die Nichtanführung der Beschlussfassung über die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens und über den Abschluss eines Auseinandersetzungsübereinkommens im § 11 Abs 13 der Satzung bzw die Nichtzuweisung dieser Aufgabe an die Vollversammlung eine Rechtswidrigkeit darstellen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Das TFLG 1996 sieht nur für das vermögensrechtliche Auseinandersetzungsverfahren nach § 86d Abs 1 lit c betreffend die Geltendmachung einer besonderen unternehmerischen Leistung zwingend einen Beschluss der Vollversammlung vor. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen ermächtigen das Landesverwaltungsgericht nicht

r Ergänzung einer grundsätzlich rechtmäßigen Satzungsbestimmung.Inwieweit die Nichtanführung der Beschlussfassung über die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens und über den Abschluss eines Auseinandersetzungsübereinkommens im Paragraph 11, Absatz 13, der Satzung bzw die Nichtzuweisung dieser Aufgabe an die Vollversammlung eine Rechtswidrigkeit darstellen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Das TFLG 1996 sieht nur für das vermögensrechtliche Auseinandersetzungsverfahren nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, betreffend die Geltendmachung einer besonderen unternehmerischen Leistung zwingend einen Beschluss der Vollversammlung vor. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen ermächtigen das Landesverwaltungsgericht nicht

r Ergänzung einer grundsätzlich rechtmäßigen Satzungsbestimmung. Berechtigt ist allerdings jenes Beschwerdevorbringen, wonach im Fall des Todes eines Agrargemeinschaftsmitgliedes Einladungen an die Verlassenschaft und nicht an in Hausgemeinschaft lebende Personen gehen sollen. Diesbezüglich sei auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.6.2000, 99/07/0176, verwiesen, woraus sich unter anderem Folgendes ergibt: „Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom

  1. Juni 1994, Zl. 94/07/0064, u.v.a.). Gemäß § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlass.“Berechtigt ist allerdings jenes Beschwerdevorbringen, wonach im Fall des Todes eines Agrargemeinschaftsmitgliedes Einladungen an die Verlassenschaft und nicht an in Hausgemeinschaft lebende Personen gehen sollen. Diesbezüglich sei auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.6.2000, 99/07/0176, verwiesen, woraus sich unter anderem Folgendes ergibt: „Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom
  2. Juni 1994, Zl. 94/07/0064, u.v.a.). Gemäß Paragraph 531, ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlass.“ Insofern geht aber auch das Recht des verstorbenen Agrargemeinschaftsmitgliedes,

r Vollversammlung geladen

werden, auf die Verlassenschaft über und sind daher entsprechend der im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommenen Satzungsänderung Einladungen in einem solchen Fall an die Verlassenschaft

richten. Insgesamt war aufgrund der obigen Erwägungen spruchgemäß

entscheiden. 3.

m Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde wie erwähnt kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet,

mal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen

klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

lässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht

r Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen

r Diskussion stehen. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde wie erwähnt kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet,

mal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen

klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

lässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht

r Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen

r Diskussion stehen.

dem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem

sammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen und aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen und aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG

beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG

beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.2203.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.