Recht erkannt:
erfolgen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
stellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00
entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1.
m angefochtenen Bescheid vom 7.9.2016, AGM-R***/***-2016: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1982, Zl. lllb1-610R/97, außer Kraft.“ Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Stehen gemäß § 87 Abs. 2 TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch
diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen
r Genehmigung vorzulegen.„Stehen gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch
diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen
r Genehmigung vorzulegen.
mal seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ein Antrag auf Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung samt entsprechendem Organbeschluss nicht (fristgerecht) vorgelegt worden ist, war die Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung nunmehr von Amts wegen
verfügen. Die erlassenen Satzungsbestimmungen gewährleisten, dass der Gemeinde Z in
kunft jenes Gewicht
kommt, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt. Es war daher wir im Spruch
entscheiden.“
stellung des angefochtenen Bescheides erfolgte gegenüber der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z am 9.9.2016 und gegenüber Herrn BB am 12.9.2016. Mit der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z werden folgende Satzungsänderungen begehrt: „§2 Teilhabe an der Agrargemeinschaft Begehren auf Änderung des Abs. 1): ‚Nutzungsberechtigte‘ soll durch ‚Anteilsberechtigte‘ ersetzt werden. Dies gilt auch für sämtliche weiteren Verwendungen des Ausdrucks ‚Nutzungsberechtigte‘ in der Satzung.Begehren auf Änderung des Absatz eins,): ‚Nutzungsberechtigte‘ soll durch ‚Anteilsberechtigte‘ ersetzt werden. Dies gilt auch für sämtliche weiteren Verwendungen des Ausdrucks ‚Nutzungsberechtigte‘ in der Satzung. Begründung: Die Regulierungsurkunde von 1956 verwendet diesbezüglich auch den Ausdruck ‚Anteilsberechtigte‘. §3 Zweck der Agrargemeinschaft Begehren auf Änderung des Abs. 1): Der bestehende erste Absatz soll ersetzt werden wie folgt:Begehren auf Änderung des Absatz eins,): Der bestehende erste Absatz soll ersetzt werden wie folgt: ‚1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Anteilsberechtigten
gewährleisten. 2) Nach Deckung des Anspruches nach Abs. 1 hat die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit des Substanzanspruches der substanzberechtigten Gemeinde
gewährleisten.2) Nach Deckung des Anspruches nach Absatz eins, hat die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit des Substanzanspruches der substanzberechtigten Gemeinde
gewährleisten. 3) Die Agrargemeinschaft hat das Gemeinschaftsvermögen
erhalten und nachhaltig
bewirtschaften.‘ Begründung: Die Teilung in 1) und 2) soll verdeutlichen, dass die Sicherung der land-und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte vorangestellt wird gemäß §33
befolgen‘ soll gestrichen und ersetzt werden durch ‚wird auf § 36d Abs. 1 TFLG 1996 verwiesen‘.Begehren auf Änderung Absatz 4,): Der Teil ‚kann die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge, wie beispielsweise die Einberufung der Kollegialorgane, erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge
befolgen‘ soll gestrichen und ersetzt werden durch ‚wird auf Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 verwiesen‘. Damit lautet der dritte und vierte Satz einfach ‚Darüber hinaus wird auf § 36d Abs. 1 TFLG 1996 verwiesen‘.Damit lautet der dritte und vierte Satz einfach ‚Darüber hinaus wird auf Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 verwiesen‘. Begründung: Der Verweis auf die entsprechende Stelle des TFLG ist ausreichend. Die
löschenden Satzteile beinhalten eine das TFLG überschießende Regelung, die auch in der Satzung nicht so festgehalten sein soll. Begehren auf
sätzlichen Punkt: ‚Die substanzberechtigte Gemeinde hat eingehende Schriftstücke, die die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte sowie gemischte Angelegenheiten betreffen, binnen drei Werktagen an den Obmann weiterzuleiten.‘ Begründung: Um den Fristenverlauf für den Obmann nicht unnötig
verkürzen. §6 Organe Begehren auf Änderung Abs. 1): Die aufgezählten Organe sollen wie folgt gereiht sein:Begehren auf Änderung Absatz eins,): Die aufgezählten Organe sollen wie folgt gereiht sein: ‚
entschädigen.‘Absatz 3,) der Satzung nach Bescheid lautet: ‚Der Obmann ist für seine Mühewaltung von den Nutzungsberechtigten angemessen
entschädigen.‘ Begehren auf
satz
Abs. 3): ‚Sollte er Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des §36d Abs. 1 TFLG übernehmen, ist er dafür durch die substanzberechtigte Gemeinde
entschädigen.‘Begehren auf
satz
Absatz 3,): ‚Sollte er Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des §36d Absatz eins, TFLG übernehmen, ist er dafür durch die substanzberechtigte Gemeinde
entschädigen.‘ Begründung: Lt. §36d Abs. 1 TFLG kann die substanzberechtigte Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen, die den Substanzwert betreffen. In diesen Fällen ist das alleine von der substanzberechtigten Gemeinde und nicht von den Anteilsberechtigten
entschädigen.Begründung: Lt. §36d Absatz eins, TFLG kann die substanzberechtigte Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen, die den Substanzwert betreffen. In diesen Fällen ist das alleine von der substanzberechtigten Gemeinde und nicht von den Anteilsberechtigten
entschädigen. §10 Ausschuss Begehren auf Änderung Abs. 1): ‚Der Ausschuss soll aus 8 Personen bestehen.‘Begehren auf Änderung Absatz eins,): ‚Der Ausschuss soll aus 8 Personen bestehen.‘ Begründung: Es wird
r Kenntnis genommen, dass lt. TFLG nicht mehr als 15% der Anteilsberechtigten in den Ausschuss entsandt werden können. Um Entscheidungen (die bspw. die Interessen unterschiedlicher Nutzungsformen der Anteilsberechtigten betreffen können) auf eine breitere Basis
stellen, wird dennoch ein Ausschuss von 8 Personen angestrebt. Begehren auf Änderung Abs. 5): ‚Die Beschlüsse sind innerhalb einer Woche ins Beschlussbuch einzutragen und von mindestens zwei Ausschussmitgliedern, dem Obmann und dem Substanzverwalter
unterschreiben. Die Vorlage des Protokolls erfolgt in der nächsten Ausschusssitzung.‘Begehren auf Änderung Absatz 5,): ‚Die Beschlüsse sind innerhalb einer Woche ins Beschlussbuch einzutragen und von mindestens zwei Ausschussmitgliedern, dem Obmann und dem Substanzverwalter
unterschreiben. Die Vorlage des Protokolls erfolgt in der nächsten Ausschusssitzung.‘ Begründung: Eine sofortige Eintragung und Unterschrift erscheint unverhältnismäßig und nicht notwendig. Begehren auf
satz Abs. 6): ‚Für diesen Fall ist ein Ersatzmitglied einzuladen. Dies entspricht nicht einer Nichtteilnahme im Sinn des §37 Abs. 7 TFLG.‘Begehren auf
satz Absatz 6,): ‚Für diesen Fall ist ein Ersatzmitglied einzuladen. Dies entspricht nicht einer Nichtteilnahme im Sinn des §37 Absatz 7, TFLG.‘ Begründung: Sollte ein Ausschussmitglied wegen Interessenskonflikt von einer Abstimmung ausgeschlossen sein, so wäre keine Anfechtung des Beschlusses durch dieses Mitglied möglich. Dies ist eine unverhältnismäßige und
dem undemokratische Beschneidung der Rechte des betroffenen Mitglieds. §11 Vollversammlung Abs. 3) Begehren auf Streichung des Absatzes.Absatz 3,) Begehren auf Streichung des Absatzes. Begründung: Sowohl die erste Vollversammlung im Jahr 1956 als auch die erste Vollversammlung nach Inkrafttreten des TFLG sind bereits erfolgt. Abs. 6) die 2 letzten Sätze. Original: ‚Ist ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft verstorben und ein Eigentümerwechsel noch nicht an den Obmann schriftlich gemeldet worden, so haben alle Einladungen der Agrargemeinschaft an eine vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem in Hausgemeinschaft lebende Person
erfolgen. Als eine solche Person kommt insbesondere der überlebende Ehepartner in Betracht.‘Absatz 6,) die 2 letzten Sätze. Original: ‚Ist ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft verstorben und ein Eigentümerwechsel noch nicht an den Obmann schriftlich gemeldet worden, so haben alle Einladungen der Agrargemeinschaft an eine vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem in Hausgemeinschaft lebende Person
erfolgen. Als eine solche Person kommt insbesondere der überlebende Ehepartner in Betracht.‘ Begehren auf Änderung Abs. 6): ......‘ Ist ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft verstorben und ein Eigentümerwechsel noch nicht an den Obmann schriftlich gemeldet worden, so haben alle Einladungen der Agrargemeinschaft an die Verlassenschaft des Verstorbenen
erfolgen.‘Begehren auf Änderung Absatz 6,): ......‘ Ist ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft verstorben und ein Eigentümerwechsel noch nicht an den Obmann schriftlich gemeldet worden, so haben alle Einladungen der Agrargemeinschaft an die Verlassenschaft des Verstorbenen
erfolgen.‘ Begründung: Der Originalwortlaut kann
Unklarheiten und Problemen führen. Auch die Agrarbehörde selbst hat - auch den Bescheid, mit welchem die gegenständliche Satzung versandt wurde - an die Verlassenschaften verstorbener Mitglieder versendet und nicht an irgendwelche in Hausgemeinschaft lebenden Personen. Begehren auf
satz Abs. 13): ‚Die Beschlussfassung über die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens und über den Abschluss eines Auseinandersetzungsübereinkommens‘Begehren auf
satz Absatz 13,): ‚Die Beschlussfassung über die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens und über den Abschluss eines Auseinandersetzungsübereinkommens‘ Begründung: Derartig weitreichende Beschlüsse, die Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte der Mitglieder berühren, sollen von der Vollversammlung getragen werden. Begehren auf Löschung von f) Begründung: Die Frist hierfür ist abgelaufen und der Absatz damit irrelevant.“ Die Beschwerde von Herrn BB, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, wird wie folgt begründet: „Gemäß § 87 Abs. 2 TFLG 1996 sind 'die Bestimmungen der Satzung anzupassen‘. Das bedeutet, dass Bestimmungen der Satzung, die dem Gesetz nicht widersprechen, in der Satzung
belassen sind. Das bedeutet aber auch, dass
sätzliche Bestimmungen, für die von Gesetzeswegen kein Erfordernis besteht, nicht willkürlich eingefügt werden können.„Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 sind 'die Bestimmungen der Satzung anzupassen‘. Das bedeutet, dass Bestimmungen der Satzung, die dem Gesetz nicht widersprechen, in der Satzung
belassen sind. Das bedeutet aber auch, dass
sätzliche Bestimmungen, für die von Gesetzeswegen kein Erfordernis besteht, nicht willkürlich eingefügt werden können. Im Folgenden verwende ich für die derzeit gültige Satzung aus dem Jahre 1982 die Bezeichnung ‚Satzung I‘ und für die im Jahre 2016 verfügte Satzung die Bezeichnung ‚Satzung II‘.
stellort für Dokumente, Schreiben und Informationen ist, muss in die Satzungen eine Verpflichtung der Gemeinde aufgenommen werden, zeitnah sämtliche Dokumente, Schreiben und Informationen die Anteilsberechtigten betreffend dem Obmann weiter
reichen.
Tage. Während man die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften nicht als Anteilsberechtigte ansprechen will, ist dies bei den persönlich (walzenden) Anteilsberechtigten anders (Gleichheitsgrundsatz). Und weiters fällt auf, dass die beiden Rechnungsprüfer bestellt werden, sind diese nun verpflichtet die Bestellung anzunehmen oder nicht?6. Im Paragraph 7, der Satzung römisch zwei tritt in Punkt 2) die Problematik der Benennung der Anteilsberechtigten
Tage. Während man die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften nicht als Anteilsberechtigte ansprechen will, ist dies bei den persönlich (walzenden) Anteilsberechtigten anders (Gleichheitsgrundsatz). Und weiters fällt auf, dass die beiden Rechnungsprüfer bestellt werden, sind diese nun verpflichtet die Bestellung anzunehmen oder nicht? 7. Mit § 10 Abs. 6 der Satzung II verliert ein Ausschussmitglied, wenn es seine Privatinteressen betrifft, die Möglichkeit, einen Antrag nach § 37 Abs. 7 TFLG an die Agrarbehörde
stellen (vorletzter Satz des eben genannten § 37 Abs. 7).7. Mit Paragraph 10, Absatz 6, der Satzung römisch zwei verliert ein Ausschussmitglied, wenn es seine Privatinteressen betrifft, die Möglichkeit, einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG an die Agrarbehörde
stellen (vorletzter Satz des eben genannten Paragraph 37, Absatz 7,). 8. § 49a Abs. 2 lit. a TFLG bestimmt
r Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens die Vorraussetzung eines gemeinsamen Antrages von Agrargemeinschaft und Gemeinde. Diesem kann ein Übereinkommen zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde beigeschlossen werden. Ein Beschluss auf Seiten der Agrargemeinschaft
r Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens sowie ein Beschluss über ein Auseinandersetzungs-Übereinkommens ist von derartiger Wichtigkeit für alle Anteilsberechtigten, dass dies unbedingt der Vollversammlung vorbehalten sein solle und nicht einem Ausschuss, der nur aus 4 Personen besteht.8. Paragraph 49 a, Absatz 2, Litera a, TFLG bestimmt
r Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens die Vorraussetzung eines gemeinsamen Antrages von Agrargemeinschaft und Gemeinde. Diesem kann ein Übereinkommen zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde beigeschlossen werden. Ein Beschluss auf Seiten der Agrargemeinschaft
r Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens sowie ein Beschluss über ein Auseinandersetzungs-Übereinkommens ist von derartiger Wichtigkeit für alle Anteilsberechtigten, dass dies unbedingt der Vollversammlung vorbehalten sein solle und nicht einem Ausschuss, der nur aus 4 Personen besteht.
verpflichten bei der Entschädigung des Obmannes beizutragen.10. In Paragraph 9, Absatz 2, ist die Entschädigung des Obmannes geregelt. Da dieser aber auch Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde ausführen muss (nach Paragraph 5, Absatz 7, der Satzung römisch zwei, nach Paragraph 36 c, Absatz 3, TFLG, Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG) ist auch die substanzberechtigte Gemeinde
verpflichten bei der Entschädigung des Obmannes beizutragen. 11. § 11 Abs. 6 der Satzung II regelt unter anderem die
stellung der Einladung
r Vollversammlung. Ob dies, wie im dritten und vierten Satz geregelt, sinnvoll ist, bezweifle ich. Eine Einladung
handen der Verlassenschaft erscheint mir besser.“11. Paragraph 11, Absatz 6, der Satzung römisch zwei regelt unter anderem die
stellung der Einladung
r Vollversammlung. Ob dies, wie im dritten und vierten Satz geregelt, sinnvoll ist, bezweifle ich. Eine Einladung
handen der Verlassenschaft erscheint mir besser.“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit die belangte Behörde um Stellungnahme
dem
Abs 6 der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung erstatteten Beschwerdevorbringen ersucht, woraufhin mit Schreiben vom 10.11.2016 mitgeteilt wurde, dass gegen die beantragte Änderung keine Einwände bestünden. Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit die belangte Behörde um Stellungnahme
dem
Paragraph 11, Absatz 6, der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung erstatteten Beschwerdevorbringen ersucht, woraufhin mit Schreiben vom 10.11.2016 mitgeteilt wurde, dass gegen die beantragte Änderung keine Einwände bestünden. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1.
r
lässigkeit der vorliegenden Beschwerden: Die
ständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache
entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die
ständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache
entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG
ständig,
mal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine
ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG
ständig,
mal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine
ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerden wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerden liegen nicht vor. Die Beschwerdelegitimation der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sowie des BB, der Mitglied dieser Agrargemeinschaft ist, ergibt sich aus § 69 Abs 3 TFLG 1996.Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerden liegen nicht vor. Die Beschwerdelegitimation der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sowie des BB, der Mitglied dieser Agrargemeinschaft ist, ergibt sich aus Paragraph 69, Absatz 3, TFLG 1996.
dem erweist sich die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z insofern als
lässig, als sich diese auf einen am 27.9.2016, und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, gefassten Ausschussbeschluss stützen kann. 2.
r Sache: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 36, 36a, 36d, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33, 36, 36 a, 36 d, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde
enthalten über:
den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches, e) die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen)
ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
r Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“ „§ 36a Organe, Satzungen
enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
befolgen.
befolgen.
erlassen.
enthalten:
r Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde
. Sie kann erfolgen:
ständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils
ständigen Organes beruhen.
diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen
r Genehmigung vorzulegen.“ Im vorliegenden Fall ist
nächst
berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)
überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren
enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist
nächst
berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)
überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren
enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
nächst steht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z – von den Beschwerdeführern unbestritten – um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, fest, dass die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft Z anzuwenden sind. Insofern wären aber auch die Bestimmungen der Satzung im Sinn des § 87 TFLG 1996 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014, mit der diese Sonderbestimmungen erlassen wurden, anzupassen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Sinn des § 87 Abs 2 TFLG 1996 kein Organbeschluss
r Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde.Insofern wären aber auch die Bestimmungen der Satzung im Sinn des Paragraph 87, TFLG 1996 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, mit der diese Sonderbestimmungen erlassen wurden, anzupassen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 kein Organbeschluss
r Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde. Da seit der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch
diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde
r Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 5.5.1982, lllb1-610R/97, erlassenen Verwaltungssatzung etwa insofern im Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen, als sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle LGBl 70/2014 Änderungen ergeben haben und diesbezüglich auch ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters besteht.Da seit der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch
diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde
r Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 5.5.1982, lllb1-610R/97, erlassenen Verwaltungssatzung etwa insofern im Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen, als sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, Änderungen ergeben haben und diesbezüglich auch ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters besteht. Somit konnte aber im Sinn des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig.Somit konnte aber im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch jenes Beschwerdevorbringen als nicht stichhaltig, wonach die belangte Behörde nur jene Bestimmungen der bisher geltenden Satzung anpassen hätte dürfen, die mit dem TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen. Das TFLG 1996 spricht in seinem § 87 Abs 2 ganz allgemein von einer Anpassung der Bestimmungen der Satzung und im § 69 Abs 1 ganz allgemein von einer amtswegigen Abänderung von Regulierungsplänen, ohne diesbezüglich eine Verpflichtung vorzusehen, nach wie vor rechtmäßige Bestimmungen einer Satzung unverändert lassen
müssen.Das TFLG 1996 spricht in seinem Paragraph 87, Absatz 2, ganz allgemein von einer Anpassung der Bestimmungen der Satzung und im Paragraph 69, Absatz eins, ganz allgemein von einer amtswegigen Abänderung von Regulierungsplänen, ohne diesbezüglich eine Verpflichtung vorzusehen, nach wie vor rechtmäßige Bestimmungen einer Satzung unverändert lassen
müssen. Prüfungsmaßstab für die nach § 69 Abs 3 TFLG 1996 ermöglichte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist somit im Sinn des oben bereits erwähnten § 27 iVm § 9 Abs 1 VwGVG allein die Frage, ob die in der Beschwerde anzuführenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
treffen. Im Übrigen ergibt sich auch schon aus Art 132 Abs 1 B-VG, dass Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden können. Prüfungsmaßstab für die nach Paragraph 69, Absatz 3, TFLG 1996 ermöglichte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist somit im Sinn des oben bereits erwähnten Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG allein die Frage, ob die in der Beschwerde anzuführenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
treffen. Im Übrigen ergibt sich auch schon aus Artikel 132, Absatz eins, B-VG, dass Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden können. Allein der Wunsch, bestimmte Satzungsbestimmungen umzuformulieren bzw alte Satzungsbestimmungen aufrechtzuerhalten, kann daher
keinem Erfolg der vorliegenden Beschwerden führen, sofern sich keine Verpflichtung
r Umformulierung bzw. Beibehaltung bestehender Bestimmungen aufgrund einer Rechtswidrigkeit ergibt. Unberührt davon bleibt das Recht der Agrargemeinschaft nach § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996, die Abänderung von Regulierungsplänen, und somit auch der Satzung, bei der Agrarbehörde
beantragen. Der im § 87 Abs 2 TFLG 1996 vorgesehenen Bestimmung, wonach
m Zweck der Anpassung der Satzungsbestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist ein Organbeschluss
fassen und der Agrarbehörde vorzulegen ist, in welchem entsprechende Formulierungswünsche hätten berücksichtigt werden können, wurde, wie bereits dargelegt, nicht entsprochen.Allein der Wunsch, bestimmte Satzungsbestimmungen umzuformulieren bzw alte Satzungsbestimmungen aufrechtzuerhalten, kann daher
keinem Erfolg der vorliegenden Beschwerden führen, sofern sich keine Verpflichtung
r Umformulierung bzw. Beibehaltung bestehender Bestimmungen aufgrund einer Rechtswidrigkeit ergibt. Unberührt davon bleibt das Recht der Agrargemeinschaft nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996, die Abänderung von Regulierungsplänen, und somit auch der Satzung, bei der Agrarbehörde
beantragen. Der im Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 vorgesehenen Bestimmung, wonach
m Zweck der Anpassung der Satzungsbestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist ein Organbeschluss
fassen und der Agrarbehörde vorzulegen ist, in welchem entsprechende Formulierungswünsche hätten berücksichtigt werden können, wurde, wie bereits dargelegt, nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund wurde vom Landesverwaltungsgericht
m Beschwerdevorbringen
den einzelnen Satzungsbestimmungen Folgendes erwogen:
:
Paragraph eins : Da es sich bei der Agrargemeinschaft Z zweifelsfrei um eine solche auf Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Rechtswidrigkeit der Satzung darin begründet sein soll, dass in der Überschrift, nicht aber im § 1 der Satzung diese Bezeichnung verwendet wurde. Der Vorgabe nach § 36a Abs 2 TFLG 1996, wonach in den satzungsmäßigen Namen die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen ist, wurde erfüllt.Da es sich bei der Agrargemeinschaft Z zweifelsfrei um eine solche auf Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Rechtswidrigkeit der Satzung darin begründet sein soll, dass in der Überschrift, nicht aber im Paragraph eins, der Satzung diese Bezeichnung verwendet wurde. Der Vorgabe nach Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996, wonach in den satzungsmäßigen Namen die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen ist, wurde erfüllt.
:
Paragraph 2 :, Wenn die gegenständliche Satzung von „Nutzungsberechtigten“ spricht, so entspricht dies der Terminologie des TFLG 1996 und bringt auch
m Ausdruck, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften am Gemeindegut nur im Umfang ihres (historischen) Haus- und Gutsbedarfes bestehen, während der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde
steht (vgl etwa VfSlg 18.446/2008). Die Verwendung des Begriffes „Nutzungsberechtigte“ anstelle des Begriffs „Anteilsberechtigte“ erweist sich insofern nicht als rechtswidrig.Wenn die gegenständliche Satzung von „Nutzungsberechtigten“ spricht, so entspricht dies der Terminologie des TFLG 1996 und bringt auch
m Ausdruck, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften am Gemeindegut nur im Umfang ihres (historischen) Haus- und Gutsbedarfes bestehen, während der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde
steht vergleiche etwa VfSlg 18.446 aus 2008,). Die Verwendung des Begriffes „Nutzungsberechtigte“ anstelle des Begriffs „Anteilsberechtigte“ erweist sich insofern nicht als rechtswidrig.
:
Paragraph 3 :, Agrargemeinschaften sind gemäß § 34 Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis in § 34 Abs 1 TFLG 1996 zwingend festgelegt ist und die in ihrem Wirkungsbereich gemäß § 37 TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Zwar kommt Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitliche Befugnis
, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Sofern sich also die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung im § 3 der Satzung wehren, wonach die gegenständliche Gemeindegutsagrargemeinschaft unter anderem auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen hat, zeigen sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese Bestimmung mag zwar keine nähere Konkretisierung darüber enthalten, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse die Agrargemeinschaft konkret wahrzunehmen hat; dass aber dieser ganz allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen
müssen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Substanzwert im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 der substanzberechtigten Gemeinde
steht und diese zweifellos schon von Gesetzes wegen Aufgaben im öffentlichen Interesse
erfüllen hat. Agrargemeinschaften sind gemäß Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis in Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996 zwingend festgelegt ist und die in ihrem Wirkungsbereich gemäß Paragraph 37, TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Zwar kommt Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitliche Befugnis
, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen vergleiche VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Sofern sich also die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung im Paragraph 3, der Satzung wehren, wonach die gegenständliche Gemeindegutsagrargemeinschaft unter anderem auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen hat, zeigen sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese Bestimmung mag zwar keine nähere Konkretisierung darüber enthalten, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse die Agrargemeinschaft konkret wahrzunehmen hat; dass aber dieser ganz allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen
müssen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Substanzwert im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der substanzberechtigten Gemeinde
steht und diese zweifellos schon von Gesetzes wegen Aufgaben im öffentlichen Interesse
erfüllen hat. Auch mit dem Vorschlag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, den § 3 in drei Absätze
untergliedern, wird keine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung dargelegt. Die im § 3 der Satzung genannten Aufgaben entsprechen dem TFLG 1996. Die Nennung dieser Aufgaben beinhaltet insbesondere keine dem TFLG 1996 widersprechende Wertung dahingehend, dass eine bestimmte Aufgabe gegenüber anderen Aufgaben vorrangig auszuüben wäre. Vielmehr ist selbstverständlich der Aufgabe, „die Ausübbarkeit des Substanzanspruches der substanzberechtigten Gemeinde
gewährleisten“, der im § 33 Abs 5 TFLG 1996 definierte Begriff des Substanzwertes
grunde
legen.Auch mit dem Vorschlag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, den Paragraph 3, in drei Absätze
untergliedern, wird keine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung dargelegt. Die im Paragraph 3, der Satzung genannten Aufgaben entsprechen dem TFLG 1996. Die Nennung dieser Aufgaben beinhaltet insbesondere keine dem TFLG 1996 widersprechende Wertung dahingehend, dass eine bestimmte Aufgabe gegenüber anderen Aufgaben vorrangig auszuüben wäre. Vielmehr ist selbstverständlich der Aufgabe, „die Ausübbarkeit des Substanzanspruches der substanzberechtigten Gemeinde
gewährleisten“, der im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 definierte Begriff des Substanzwertes
grunde
legen. Auch, dass als Aufgabe der Agrargemeinschaft zwingend die Erhaltung des Gemeinschaftsvermögens und die nachhaltige Bewirtschaftung in der Satzung festzuschreiben wäre, lässt sich dem TFLG 1996 nicht entnehmen.
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Paragraph 5 : § 36d Abs 1 TFLG 1996 räumt der substanzberechtigten Gemeinde die Möglichkeit ein, in Angelegenheiten, die den Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge
erteilen. Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 räumt der substanzberechtigten Gemeinde die Möglichkeit ein, in Angelegenheiten, die den Substanzwert gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge
erteilen. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. Die Anordnung, wonach die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw Interessen der Nutzungsrechte betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen darf, ist gesetzeskonform
interpretieren. Wie aus der Satzung selbst hervorgeht, bezieht sich diese Befugnis nur auf formale Angelegenheiten, wie etwa die Einberufung der Kollegialorgane. Diese Regelung korrespondiert auch mit der Bestimmung des § 36c Abs 2 TFLG 1996, wonach in den genannten gemischten Angelegenheiten der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen kann und in einem solchen Fall auch die Vorsitzführung inne hat. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, dem Ausschuss oder der Vollversammlung vorzugeben, wie sie in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw Interessen an Nutzungsberechtigten betreffen,
entscheiden haben. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. Die Anordnung, wonach die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw Interessen der Nutzungsrechte betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen darf, ist gesetzeskonform
interpretieren. Wie aus der Satzung selbst hervorgeht, bezieht sich diese Befugnis nur auf formale Angelegenheiten, wie etwa die Einberufung der Kollegialorgane. Diese Regelung korrespondiert auch mit der Bestimmung des Paragraph 36 c, Absatz 2, TFLG 1996, wonach in den genannten gemischten Angelegenheiten der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen kann und in einem solchen Fall auch die Vorsitzführung inne hat. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, dem Ausschuss oder der Vollversammlung vorzugeben, wie sie in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw Interessen an Nutzungsberechtigten betreffen,
entscheiden haben. Was die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und dem Beschwerdeführer BB begehrte Aufnahme eines
sätzlichen Punktes betreffend die rasche Weiterleitung von Schriftstücken an den Obmann betrifft, ist darauf
verweisen, dass – wie weiter oben schon näher dargelegt – das Landesverwaltungsgericht darauf beschränkt ist, den vorliegenden Bescheid auf Rechtswidrigkeit
prüfen. Dass die Aufnahme des genannten Punktes aber
r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Satzung erforderlich wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch jegliche Anhaltspunkte hierfür, weshalb die begehrte Ergänzung der Satzung vom Landesverwaltungsgericht nicht ausgesprochen werden konnte. Um Probleme und Verzögerungen bei der
stellung von Schriftstücken an den Obmann im Wege über das Gemeindeamt
vermeiden, besteht im Rahmen laufender Verfahren etwa die Möglichkeit, im Sinn des § 2 Z 4 des
stellgesetzes der Behörde einen speziellen Ort als Abgabestelle
nennen.Um Probleme und Verzögerungen bei der
stellung von Schriftstücken an den Obmann im Wege über das Gemeindeamt
vermeiden, besteht im Rahmen laufender Verfahren etwa die Möglichkeit, im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des
stellgesetzes der Behörde einen speziellen Ort als Abgabestelle
nennen.
:
Paragraph 6 : Da die Reihenfolge der im Abs 1 dieser Bestimmung aufgezählten Organe keinerlei rechtliche Konsequenz hat, ist diese Bestimmung nicht rechtswidrig und widerspricht insbesondere nicht § 36a Abs 1 TFLG 1996, weshalb dem
dieser Bestimmung erstatteten Beschwerdevorbringen keine Berechtigung
kommt.Da die Reihenfolge der im Absatz eins, dieser Bestimmung aufgezählten Organe keinerlei rechtliche Konsequenz hat, ist diese Bestimmung nicht rechtswidrig und widerspricht insbesondere nicht Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996, weshalb dem
dieser Bestimmung erstatteten Beschwerdevorbringen keine Berechtigung
kommt.
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Paragraph 7 : Der § 36b Abs 5 TFLG 1996 lautet auszugsweise wie folgt: „Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den ersten Rechnungsprüfer
bestellen; Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren den zweiten Rechnungsprüfer
bestellen; § 35 Abs. 6 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.“Der Paragraph 36 b, Absatz 5, TFLG 1996 lautet auszugsweise wie folgt: „Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den ersten Rechnungsprüfer
bestellen; Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren den zweiten Rechnungsprüfer
bestellen; Paragraph 35, Absatz 6, zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.“ Der § 7 Abs 6 der Satzung entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben und erweist sich insofern als nicht rechtswidrig. Durch den Hinweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit des § 35 Abs 6 vierter Satz TFLG 1996 steht schon von Gesetzes wegen fest, dass jedes Mitglied der Agrargemeinschaft eine Bestellung
m zweiten Rechnungsprüfer annehmen muss.Der Paragraph 7, Absatz 6, der Satzung entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben und erweist sich insofern als nicht rechtswidrig. Durch den Hinweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 35, Absatz 6, vierter Satz TFLG 1996 steht schon von Gesetzes wegen fest, dass jedes Mitglied der Agrargemeinschaft eine Bestellung
m zweiten Rechnungsprüfer annehmen muss.
:
Paragraph 9 : Hinsichtlich der
dieser Bestimmung begehrten Ergänzung kann auf die Ausführungen
der
Auch diese Ergänzung ist nicht
r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit erforderlich und kann die begehrte Ergänzung der Satzung daher nicht vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, sondern nur allenfalls im Rahmen eines
beantragenden Verfahrens
r Abänderung von Regulierungsplänen - und somit auch der Satzung – nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 bewirkt werden.Hinsichtlich der
dieser Bestimmung begehrten Ergänzung kann auf die Ausführungen
der
Paragraph 5, beantragten Ergänzung verwiesen werden. Auch diese Ergänzung ist nicht
r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit erforderlich und kann die begehrte Ergänzung der Satzung daher nicht vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, sondern nur allenfalls im Rahmen eines
beantragenden Verfahrens
r Abänderung von Regulierungsplänen - und somit auch der Satzung – nach Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 bewirkt werden. Es trifft zwar
, dass nach § 36d Abs 1 TFLG 1996 die substanzberechtigte Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft, und somit auch dem Obmann, in Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen, Aufträge erteilen kann. Der zweite Satz dieser Bestimmung schränkt diese Möglichkeit aber insofern ein, als diese Aufträge nur „bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben“
befolgen sind.Es trifft zwar
, dass nach Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 die substanzberechtigte Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft, und somit auch dem Obmann, in Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen, Aufträge erteilen kann. Der zweite Satz dieser Bestimmung schränkt diese Möglichkeit aber insofern ein, als diese Aufträge nur „bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben“
befolgen sind. Wie schon oben
der Satzung ausgeführt, ist die im ersten Satz des § 36d Abs 1 TFLG 1996 normierte Anordnung also dahingehend gesetzeskonform auszulegen, dass sich die Auftragserteilungsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde nur auf formale Angelegenheiten, wie etwa die Einberufung der Kollegialorgane, bezieht. Die Nichtnormierung einer Verpflichtung
r Entschädigungsleistung durch die Gemeinde gegenüber dem Obmann in der Satzung für die Ausführung solcher Aufträge erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig. Wie schon oben
Paragraph 5, der Satzung ausgeführt, ist die im ersten Satz des Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 normierte Anordnung also dahingehend gesetzeskonform auszulegen, dass sich die Auftragserteilungsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde nur auf formale Angelegenheiten, wie etwa die Einberufung der Kollegialorgane, bezieht. Die Nichtnormierung einer Verpflichtung
r Entschädigungsleistung durch die Gemeinde gegenüber dem Obmann in der Satzung für die Ausführung solcher Aufträge erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig.
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Paragraph 10 :, Die im Abs 1 dieser Bestimmung festgelegte Zahl der Ausschussmitglieder widerspricht nicht den diesbezüglich in § 35 Abs 4 TFLG 1996 normierten Vorgaben und war daher die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z geforderte Erhöhung der Zahl der Ausschussmitglieder vom Landesverwaltungsgericht aufgrund deren auf eine Rechtswidrigkeitsprüfung beschränkten Prüfbefugnis nicht auszusprechen.Die im Absatz eins, dieser Bestimmung festgelegte Zahl der Ausschussmitglieder widerspricht nicht den diesbezüglich in Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Vorgaben und war daher die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z geforderte Erhöhung der Zahl der Ausschussmitglieder vom Landesverwaltungsgericht aufgrund deren auf eine Rechtswidrigkeitsprüfung beschränkten Prüfbefugnis nicht auszusprechen. Auch mit der Behauptung, die unverzügliche Eintragung und Unterschrift im Beschlussbuch sei nicht notwendig, wird keine Rechtswidrigkeit des § 10 Abs 5 der Satzung dargelegt und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jegliche Anhaltspunkte für eine solche Rechtswidrigkeit. Es ist nicht erkennbar, gegen welche Bestimmung diese Regelung verstoßen sollte.Auch mit der Behauptung, die unverzügliche Eintragung und Unterschrift im Beschlussbuch sei nicht notwendig, wird keine Rechtswidrigkeit des Paragraph 10, Absatz 5, der Satzung dargelegt und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jegliche Anhaltspunkte für eine solche Rechtswidrigkeit. Es ist nicht erkennbar, gegen welche Bestimmung diese Regelung verstoßen sollte. Hinsichtlich der geforderten Ergänzung des Abs 6 ist
nächst auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit in der hier getroffenen Regelung der Befangenheit erkennt. Aus der Bestimmung geht nachvollziehbar hervor, dass bei einem durch besondere Umstände verursachten Konflikt zwischen den Aufgaben als Mitglied des Ausschusses und privaten Interessen eine Befangenheit anzunehmen ist. Hinsichtlich der geforderten Ergänzung des Absatz 6, ist
nächst auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit in der hier getroffenen Regelung der Befangenheit erkennt. Aus der Bestimmung geht nachvollziehbar hervor, dass bei einem durch besondere Umstände verursachten Konflikt zwischen den Aufgaben als Mitglied des Ausschusses und privaten Interessen eine Befangenheit anzunehmen ist. Weiters ist in diesem
sammenhang auf § 37 Abs 7 TFLG 1996
verweisen, in welchem unter anderem Folgendes normiert ist: „Nicht
lässig sind (…) Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung
gestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben.“ Weiters ist in diesem
sammenhang auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996
verweisen, in welchem unter anderem Folgendes normiert ist: „Nicht
lässig sind (…) Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung
gestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben.“ Die Frage, inwieweit Ausschussmitglieder, die sich wegen Befangenheit der Stimmabgabe enthalten haben, den entsprechenden Beschluss bekämpfen können, ist anhand einer Auslegung des genannten § 37 Abs 7 TFLG 1996
beurteilen. Die Nichtaufnahme der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z geforderten Ergänzung bewirkt jedenfalls keine Rechtswidrigkeit der Befangenheitsbestimmung nach § 10 Abs 6 der Satzung. Vielmehr wäre die geforderte Ergänzung rechtswidrig, wenn § 37 Abs 7 TFLG 1996 nicht ohnehin so auszulegen wäre, dass die Stimmenthaltung wegen Befangenheit keinen Ausschluss vom Anfechtungsrecht bewirkt.Die Frage, inwieweit Ausschussmitglieder, die sich wegen Befangenheit der Stimmabgabe enthalten haben, den entsprechenden Beschluss bekämpfen können, ist anhand einer Auslegung des genannten Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996
beurteilen. Die Nichtaufnahme der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z geforderten Ergänzung bewirkt jedenfalls keine Rechtswidrigkeit der Befangenheitsbestimmung nach Paragraph 10, Absatz 6, der Satzung. Vielmehr wäre die geforderte Ergänzung rechtswidrig, wenn Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 nicht ohnehin so auszulegen wäre, dass die Stimmenthaltung wegen Befangenheit keinen Ausschluss vom Anfechtungsrecht bewirkt.
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Paragraph 11 : Auch wenn bereits eine erste Vollversammlung stattgefunden haben mag, ist die Streichung des Abs 3
r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit nicht erforderlich und war eine solche Streichung insofern vom Landesverwaltungsgericht auch nicht auszusprechen. Gleiches gilt für die begehrte Streichung der lit f des Abs 13.Auch wenn bereits eine erste Vollversammlung stattgefunden haben mag, ist die Streichung des Absatz 3,
r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit nicht erforderlich und war eine solche Streichung insofern vom Landesverwaltungsgericht auch nicht auszusprechen. Gleiches gilt für die begehrte Streichung der Litera f, des Absatz 13, Inwieweit die Nichtanführung der Beschlussfassung über die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens und über den Abschluss eines Auseinandersetzungsübereinkommens im § 11 Abs 13 der Satzung bzw die Nichtzuweisung dieser Aufgabe an die Vollversammlung eine Rechtswidrigkeit darstellen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Das TFLG 1996 sieht nur für das vermögensrechtliche Auseinandersetzungsverfahren nach § 86d Abs 1 lit c betreffend die Geltendmachung einer besonderen unternehmerischen Leistung zwingend einen Beschluss der Vollversammlung vor. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen ermächtigen das Landesverwaltungsgericht nicht
r Ergänzung einer grundsätzlich rechtmäßigen Satzungsbestimmung.Inwieweit die Nichtanführung der Beschlussfassung über die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens und über den Abschluss eines Auseinandersetzungsübereinkommens im Paragraph 11, Absatz 13, der Satzung bzw die Nichtzuweisung dieser Aufgabe an die Vollversammlung eine Rechtswidrigkeit darstellen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Das TFLG 1996 sieht nur für das vermögensrechtliche Auseinandersetzungsverfahren nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera c, betreffend die Geltendmachung einer besonderen unternehmerischen Leistung zwingend einen Beschluss der Vollversammlung vor. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen ermächtigen das Landesverwaltungsgericht nicht
r Ergänzung einer grundsätzlich rechtmäßigen Satzungsbestimmung. Berechtigt ist allerdings jenes Beschwerdevorbringen, wonach im Fall des Todes eines Agrargemeinschaftsmitgliedes Einladungen an die Verlassenschaft und nicht an in Hausgemeinschaft lebende Personen gehen sollen. Diesbezüglich sei auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.6.2000, 99/07/0176, verwiesen, woraus sich unter anderem Folgendes ergibt: „Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom
r Vollversammlung geladen
werden, auf die Verlassenschaft über und sind daher entsprechend der im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommenen Satzungsänderung Einladungen in einem solchen Fall an die Verlassenschaft
richten. Insgesamt war aufgrund der obigen Erwägungen spruchgemäß
entscheiden. 3.
m Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde wie erwähnt kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet,
mal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen
klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
lässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht
r Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen
r Diskussion stehen. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde wie erwähnt kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet,
mal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen
klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
lässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht
r Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen
r Diskussion stehen.
dem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem
sammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen und aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen und aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG
lässig ist. Der Ausspruch ist kurz
begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG
lässig ist. Der Ausspruch ist kurz
begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.2203.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.