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{'item': 'LVwG-2016/38/1770-9'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 24§ 26§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/1770-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 16.11.2015, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 26.11.2015, ersuchte Herr AA um die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit, sowie einer Garage und eines Freischwimmbades auf Gst ***1/3, KG Y. Mit Kundmachung vom 20.04.2016 wurde eine mündliche Verhandlung für den 18.05.2016 anberaumt. Schon mit Schriftsatz vom 17.05.2016 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen, die im Rahmen der Bauverhandlung aufrechterhalten blieben. Am 20.07.2016 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid zur Zahl MagZ/****/BW-BV-BA/3. Gegen diesen Baubescheid erhoben die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass es zwar richtig sei, dass manche im Rahmen und vor der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen öffentlich–rechtliche Einwendungen seien, diese hätten aber von der belangten Behörde aufgegriffen werden müssen. So sei eine Zufahrt tatsächlich nicht gegeben. Somit wäre das projektierte Vorhaben an sich schon zu versagen gewesen. Wie der belangten Behörde auch bekannt sein dürfte, sei der Bauwerber Facharzt für Unfallchirurgie. Die Tätigkeiten eines Unfallchirurgen würden auch oft im Rahmen einer Ordination in meist privaten baulichen Anlagen erfolgen. So müsste von der Behörde darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Änderung des Verwendungszweckes handeln würde, wenn die Räumlichkeiten auch als Ordination verwendet würden. Betreffend die Abwasserentsorgung liege auch ausschließlich ein Anschlussvertrag für ein Wohnhaus vor. Dieser wäre auch mit dem Betrieb einer Ordination nicht kompatibel. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, ein ausführliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, ob die projektierte bauliche Anlage tatsächlich zu Wohnzwecken und nicht zu Ordinationszwecken verwendet werde. Von Amtswegen wäre auch die Frage der Versickerung wahrzunehmen gewesen. Es werde darauf hingewiesen, dass es zu keiner Änderung der natürlichen Ablaufverhältnisse des Wassers durch die Bauführung kommen dürfe. Von Seiten der Beschwerdeführer sei bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung die problematische Bodenbeschaffenheit dargelegt worden. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass die Versickerung auf Eigengrund zu erfolgen habe, erweise sich als wenig zufriedenstellend. Damit könne nicht sichergestellt werden, dass es durch die gegebenen Bodenverhältnisse nicht zu Schäden und Immissionen an den angrenzenden Liegenschaften der Beschwerdeführer kommen würde. Des Weiteren entspreche das geplante Bauvorhaben auch nicht der im Bebauungsplan für zulässig erklärten Höchstzahl der oberirdischen Gebäude. Der Begriff des oberirdischen Geschosses sei verfassungskonform auszulegen, was bedeute, dass es auf die tatsächliche Erscheinung des gegenständlichen Gebäudes und nicht etwa darauf ankomme, einen 3-geschossigen Bau unter Zuhilfenahme weitgehender Eingrabungsarbeiten in einen 2-geschossigen Bau zu verwandeln. Auch die Einwendungen betreffend die Stellplätze seien von Seiten der Behörde nicht berücksichtigt worden. In der Ermangelung eines immissionstechnischen Gutachtens sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, ein entsprechendes Vorbringen dazu zu erstatten. Inwieweit mit der Errichtung von zusätzlichen Abstellplätzen Immissionen verbunden seien, die zu einer Verletzung des subjektiven Rechtes der Beschwerdeführer führen würde, könne in der Ermangelung eines solchen nicht beurteilt werden. Betreffend den Brandschutz werde auch vorgebracht, dass die geplante bauliche Anlage derart gestaltet und situiert sein müsse, dass im Falle einer Feuerbrunst ein Übergreifen auf die Nachbargebäude nicht eintrete. Weiters werde auch auf die mangelnden Planunterlagen hingewiesen. Sie seien so mangelhaft, sodass die Beschwerdeführer nicht ausreichend Informationen erhalten hätten, um ihre Rechte entsprechend zu verfolgen. Schließlich werde auch noch auf die betreffend die Solaranlage vorgebrachten Einwendungen verwiesen. Aus den Einreichunterlagen könne eine Dimensionierung nicht entnommen werden. Somit seien die Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die ihnen zustehenden subjektiven Rechte geltend zu machen. Zusammenfassend werde festgestellt, dass aufgrund der vorliegenden Umstände die Erteilung einer Baubewilligung zu versagen gewesen wäre. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anberaumen. Am 4.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung noch vor, dass es fraglich sei, ob ein technisches Büro für Vermessungswesen befugt sei, einen Lageplan

§ 24

TBO zu erstellen.Am 4.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung noch vor, dass es fraglich sei, ob ein technisches Büro für Vermessungswesen befugt sei, einen Lageplan

Paragraph 24, TBO zu erstellen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst ***1/3, KG Y, als Wohngebiet iSd Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist. Die Beschwerdeführer CC und Frau DD, und Herr EE sind Miteigentümer des Gst ***1/

  1. Herr FF und Frau GG sind Miteigentümer des Gst ***1/
  2. Diese Grundstücke grenzen unmittelbar an das Gst ***1/3 an. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt Z zur Zahl MagZ/****/BW-BV-BA/
  3. Die Feststellungen betreffend die Widmung als Wohngebiet ergeben sich aus diesem Akt. Die Feststellungen betreffend die Eigentumssituation der Nachbarn ergeben sich aus Einsichtnahme in den Lageplan des Bauaktes, sowie durch Einsichtnahme in das TIRIS. Zudem fand am 4.11.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesveraltungsgericht Tirol statt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 26

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Abs 1 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

Absatz eins, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

§ 26

Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Paragraph 26, Absatz 3, TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhe,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhe,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen unmittelbar an das gegenständliche Gst ***1/3, KG Y, an. Die Beschwerdeführer sind somit Nachbarn iSd § 26 Abs 3 TBO und damit berechtigt die Einhaltung der in lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen unmittelbar an das gegenständliche Gst ***1/3, KG Y, an. Die Beschwerdeführer sind somit Nachbarn iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO und damit berechtigt die Einhaltung der in Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die nachbarschaftlichen Mitspracherechte sind in taxativer Weise aufgezählt. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0213).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0213). Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass es keine rechtlich gesicherte Zufahrt zum geplanten Objekt gebe. Einwendungen, wonach die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt hätte werden müssen, können nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gestützt werden. Weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück, noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nämlich dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015).Einwendungen, wonach die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt hätte werden müssen, können nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gestützt werden. Weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück, noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nämlich dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt vergleiche VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Wie die belangte Behörde bereits zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei Einwendungen der rechtlich gesicherten Zufahrt um kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn, sodass diese Einwendung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführer führen in weiter Folge an, dass sie aufgrund der Tätigkeit des Bauwerbers davon ausgehen, dass das Haus schließlich als Ordination verwendet werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich im Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Eine Baubewilligung bedeutet die Verleihung des subjektiv-öffentlichen Rechts, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und enthält lediglich die Feststellung, dass das geplante Vorhaben vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt des Raumordnungsrechts und des Baurechts her zulässig ist. Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau insofern kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. (vgl VwGH 27.09.2005, 2005/06/0151).Die Beschwerdeführer führen in weiter Folge an, dass sie aufgrund der Tätigkeit des Bauwerbers davon ausgehen, dass das Haus schließlich als Ordination verwendet werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich im Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Eine Baubewilligung bedeutet die Verleihung des subjektiv-öffentlichen Rechts, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und enthält lediglich die Feststellung, dass das geplante Vorhaben vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt des Raumordnungsrechts und des Baurechts her zulässig ist. Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau insofern kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. vergleiche VwGH 27.09.2005, 2005/06/0151). Die Baubewilligung ist daher als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, zu sehen (vgl VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039).Die Baubewilligung ist daher als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, zu sehen vergleiche VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039). Dies bedeutet einerseits, dass im Fall der Verwendungszweckänderung jedenfalls erneut um eine Genehmigung anzusuchen wäre. Die Baubehörde hat zu Recht nur die Frage der Zulässigkeit eines Wohnhauses geprüft, da auch nur dieses beantragt wurde und es sich beim Bauverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt. Hätte die Baubehörde die Frage der Zulässigkeit einer Ordination geprüft, hätte sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugestanden hätte, da es an einem Antrag für eine Ordination gefehlt hat. Andererseits ist den Beschwerdeführern auch entgegenzuhalten, dass ihnen eine derartige Einwendung im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht zukommt und damit diese Einwendung zurückzuweisen ist. Das gleiche ist zum nächsten Punkt des Beschwerdevorbringens festzuhalten, in dem auf die Abwassersituation im Falle der Änderung des Verwendungszweckes eingegangen wird. Ein weiterer Punkt der Einwendungen in der Beschwerde bezieht sich auf den Bodenzustand des Baugrundstückes, sowie die Versickerung der Regenwässer. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausspricht, ist aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung inklusive der Versickerung kein subjektiv-öffentliches Recht für den Nachbarn ableitbar (vgl VwGH 24.11.1998, 98/05/0203).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausspricht, ist aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung inklusive der Versickerung kein subjektiv-öffentliches Recht für den Nachbarn ableitbar vergleiche VwGH 24.11.1998, 98/05/0203). Was die Bodenbeschaffenheit betrifft, so dient die Bestimmung des § 3 Abs 1 Tiroler Bauordnung, nämlich, dass bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, rein dem Schutz öffentlicher Interessen, sowie Interessen des Bauwerber und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten. Die Bestimmungen dienen aber nicht zum Schutz des Nachbarn und begründen somit kein eigenständiges subjektiv-öffentliches Recht (vgl VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163).Was die Bodenbeschaffenheit betrifft, so dient die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Bauordnung, nämlich, dass bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, rein dem Schutz öffentlicher Interessen, sowie Interessen des Bauwerber und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten. Die Bestimmungen dienen aber nicht zum Schutz des Nachbarn und begründen somit kein eigenständiges subjektiv-öffentliches Recht vergleiche VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163). Aus den vorangeführten Gründen war somit auch mit der Frage der Versickerung und der Frage der Bodenbeschaffenheit für die Beschwerdeführer nichst zu gewinnen und auch diese Einwendungen waren als unzulässige Einwendungen im Sinn einer objektiv öffentlich rechtlichen Einwendung zurückzuweisen. Schließlich wird von den Beschwerdeführern noch bezüglich des Bebauungsplans eingewandt, dass das Bauvorhaben nicht dem Bebauungsplan entspreche, weil durch die vorgenommen „Einschüttungen“ die Anzahl der zulässig erklärten Geschoße überschritten werde. Aber auch hier verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn sie davon ausgehen, dass sie eine derartige Einwendung erheben können. Dem Nachbaren kommt

§ 30

Abs 4 TBO 1989 (nun differenzierter § 26 Abs 3 lit c) ein subjektives Recht auf Einhaltung der in maßgeblichen Bebauungsplan festgelegten Anzahl der Vollgeschosse zu, sofern die Gebäudehöhe im maßgeblichen Bebauungsplan nur durch die Angabe der Vollgeschosse festgelegt ist (vgl VwGH 06.09.2011, 2009/05/0291).Dem Nachbaren kommt

Paragraph 30, Absatz 4, TBO 1989 (nun differenzierter Paragraph 26, Absatz 3, Litera c,) ein subjektives Recht auf Einhaltung der in maßgeblichen Bebauungsplan festgelegten Anzahl der Vollgeschosse zu, sofern die Gebäudehöhe im maßgeblichen Bebauungsplan nur durch die Angabe der Vollgeschosse festgelegt ist vergleiche VwGH 06.09.2011, 2009/05/0291). Aus dem Gutachten der Stadtplanung vom 18.01.2016, Zahl **** 2015, geht hervor, dass in dem für dieses Gst gültigen Bebauungsplan sowohl eine Festlegung der Anzahl der oberirdischen Geschosse, wie auch zur Bauhöhe enthalten ist. Aus der taxativen Aufzählung der möglichen Einwendungen iSd § 26 Abs 3 lit c steht somit dem Nachbarn nur die Möglichkeit zu, Festlegungen hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe zu erheben. Zur Anzahl der Geschosse steht ihm dieses Recht allerdings nicht zu, sodass auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen ist.Aus dem Gutachten der Stadtplanung vom 18.01.2016, Zahl **** 2015, geht hervor, dass in dem für dieses Gst gültigen Bebauungsplan sowohl eine Festlegung der Anzahl der oberirdischen Geschosse, wie auch zur Bauhöhe enthalten ist. Aus der taxativen Aufzählung der möglichen Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, steht somit dem Nachbarn nur die Möglichkeit zu, Festlegungen hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe zu erheben. Zur Anzahl der Geschosse steht ihm dieses Recht allerdings nicht zu, sodass auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen ist. Am Rande sei aber noch erwähnt, dass der dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige für Hochbau in der Verhandlung am 4.11.2016 ausgeführt hat, dass das geplante Wohnhaus dem gültigen Bebauungsplan HU-B2 X, der im Bereich der Bauparzelle in Geltung ist, nicht widerspricht.Am Rande sei aber noch erwähnt, dass der dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige für Hochbau in der Verhandlung am 4.11.2016 ausgeführt hat, dass das geplante Wohnhaus dem gültigen Bebauungsplan HU-B2 römisch zehn, der im Bereich der Bauparzelle in Geltung ist, nicht widerspricht. Wenn von den Beschwerdeführen in weiterer Folge vorgebracht wird, dass es auch kein Gutachten und keine Befunde zu den geplanten errichteten Stellplätzen gebe, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass aus den Planunterlagen sehr wohl die entsprechenden Abstellplätze eruiert werden können. Zudem fehlt es dem Nachbarn auch an der rechtlichen Möglichkeit, die Anzahl der Stellplätze geltend zu machen, da wie bereits zuvor ausgeführt, weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück, noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dem Schutz des Nachbarn dienen, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015).Wenn von den Beschwerdeführen in weiterer Folge vorgebracht wird, dass es auch kein Gutachten und keine Befunde zu den geplanten errichteten Stellplätzen gebe, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass aus den Planunterlagen sehr wohl die entsprechenden Abstellplätze eruiert werden können. Zudem fehlt es dem Nachbarn auch an der rechtlichen Möglichkeit, die Anzahl der Stellplätze geltend zu machen, da wie bereits zuvor ausgeführt, weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück, noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dem Schutz des Nachbarn dienen, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt vergleiche VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Wenn in diesem Zusammenhang auch das Fehlen eines immissionstechnischen Gutachtens von Seiten der Beschwerdeführer gerügt wird, so wäre es doch überschießend, bei jedem Einfamilienwohnhaus ein derartiges Gutachten zu verlangen, wenn auch keinerlei Anlass für spezielle Umstände bestehen. In Bezug auf die Immissionen steht dem Nachbarn nämlich nicht ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz zu (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338).In Bezug auf die Immissionen steht dem Nachbarn nämlich nicht ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz zu vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Ein derartiger Immissionsschutz wäre nur in Bezug auf besondere Umstände gegeben und in dieser Hinsicht wurde von Seiten der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens konkret eine Einwendung erhoben. Somit geht auch diese Einwendung ins Leere. Schließlich wird von den Beschwerdeführern auch die Frage des Brandschutzes aufgeworfen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn in dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn in dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen, dass es für die angrenzenden Beschwerdeführer essenziell sei, dass die geplante bauliche Anlage derart gestaltet und situiert sei, dass im Falle einer Feuersbrunst kein Übergreifen auf deren Liegenschaft und den sich darauf befindlichen baulichen Anlagen erfolgen solle, kann eine Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung nicht entnommen werden. Das Vorbringen hat somit nicht den Charakter einer Einwendung und ist deshalb unzulässig zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, dass auch die Planunterlagen im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend gewesen sind, so ist dazu auszuführen, dass dem Nachbarn kein Recht zukommt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem VwGH braucht (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125).Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, dass auch die Planunterlagen im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend gewesen sind, so ist dazu auszuführen, dass dem Nachbarn kein Recht zukommt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem VwGH braucht vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125). Aus den vorliegenden Planunterlagen ist die Situierung der Gebäude eindeutig ersichtlich. Es liegt ein Lageplan

§ 24

TBO den Plänen bei und auch aus den sonstigen eingebrachten Unterlagen ist es den Nachbarn sehr wohl ersichtlich, wie das Bauprojekt ausgestaltet werden soll. Der Sachverständige für Hochbau führte zudem noch in der Verhandlung aus, dass der Lageplan mit der Einreichplanung übereinstimmt und die Planung alle notwendigen Planmaße enthält, die für eine Nachkontrolle des Bauwerkes notwendig sind.Aus den vorliegenden Planunterlagen ist die Situierung der Gebäude eindeutig ersichtlich. Es liegt ein Lageplan

Paragraph 24, TBO den Plänen bei und auch aus den sonstigen eingebrachten Unterlagen ist es den Nachbarn sehr wohl ersichtlich, wie das Bauprojekt ausgestaltet werden soll. Der Sachverständige für Hochbau führte zudem noch in der Verhandlung aus, dass der Lageplan mit der Einreichplanung übereinstimmt und die Planung alle notwendigen Planmaße enthält, die für eine Nachkontrolle des Bauwerkes notwendig sind. Aus diesem Grund kommt auch dieser Einwendung keine Berechtigung zu und ging somit ins Leere. Wenn von Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer noch vorgebracht wird, ob ein technisches Büro für Vermessungswesen befugt sei, einen Lageplan

§ 24TBO zu erstellen, so ist auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu verweisen.

Zur Erstellung eines Lageplanes

§ 24

TBO ist sowohl ein technisches Büro für Vermessungswesen (Gewerbeordnung), wie auch ein Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz) befugt.Wenn von Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer noch vorgebracht wird, ob ein technisches Büro für Vermessungswesen befugt sei, einen Lageplan

Paragraph 24, TBO zu erstellen, so ist auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu verweisen. Zur Erstellung eines Lageplanes

Paragraph 24, TBO ist sowohl ein technisches Büro für Vermessungswesen (Gewerbeordnung), wie auch ein Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz) befugt. Wenn die Beschwerdeführer abschließend noch vorbringen, dass es zur geplanten Solaranlage keinerlei Unterlagen in den Einreichplänen geben würde, die das Ausmaß und die Dimension der Solaranlage erkennen lassen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Schnitt WO 1, sehr wohl die Röhrenkollektoren in den Plänen eingezeichnet sind und aus diesem Grund auch planlich ausreichend dargestellt sind. Zudem wurde diese Frage auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 4.11.2016 erörtert. Und es wurde auch geklärt, dass die Höhen bzw. Abstände des geplanten Gebäudes den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung entsprechen. Somit kommt auch diesem Punkt keine Berechtigung zu. Zusammengefasst waren deshalb die Beschwerden unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1770.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.