GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 16.11.2015, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 26.11.2015, ersuchte Herr AA um die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit, sowie einer Garage und eines Freischwimmbades auf Gst ***1/3, KG Y. Mit Kundmachung vom 20.04.2016 wurde eine mündliche Verhandlung für den 18.05.2016 anberaumt. Schon mit Schriftsatz vom 17.05.2016 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen, die im Rahmen der Bauverhandlung aufrechterhalten blieben. Am 20.07.2016 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid zur Zahl MagZ/****/BW-BV-BA/3. Gegen diesen Baubescheid erhoben die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass es zwar richtig sei, dass manche im Rahmen und vor der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen öffentlich–rechtliche Einwendungen seien, diese hätten aber von der belangten Behörde aufgegriffen werden müssen. So sei eine Zufahrt tatsächlich nicht gegeben. Somit wäre das projektierte Vorhaben an sich schon zu versagen gewesen. Wie der belangten Behörde auch bekannt sein dürfte, sei der Bauwerber Facharzt für Unfallchirurgie. Die Tätigkeiten eines Unfallchirurgen würden auch oft im Rahmen einer Ordination in meist privaten baulichen Anlagen erfolgen. So müsste von der Behörde darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Änderung des Verwendungszweckes handeln würde, wenn die Räumlichkeiten auch als Ordination verwendet würden. Betreffend die Abwasserentsorgung liege auch ausschließlich ein Anschlussvertrag für ein Wohnhaus vor. Dieser wäre auch mit dem Betrieb einer Ordination nicht kompatibel. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, ein ausführliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, ob die projektierte bauliche Anlage tatsächlich zu Wohnzwecken und nicht zu Ordinationszwecken verwendet werde. Von Amtswegen wäre auch die Frage der Versickerung wahrzunehmen gewesen. Es werde darauf hingewiesen, dass es zu keiner Änderung der natürlichen Ablaufverhältnisse des Wassers durch die Bauführung kommen dürfe. Von Seiten der Beschwerdeführer sei bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung die problematische Bodenbeschaffenheit dargelegt worden. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass die Versickerung auf Eigengrund zu erfolgen habe, erweise sich als wenig zufriedenstellend. Damit könne nicht sichergestellt werden, dass es durch die gegebenen Bodenverhältnisse nicht zu Schäden und Immissionen an den angrenzenden Liegenschaften der Beschwerdeführer kommen würde. Des Weiteren entspreche das geplante Bauvorhaben auch nicht der im Bebauungsplan für zulässig erklärten Höchstzahl der oberirdischen Gebäude. Der Begriff des oberirdischen Geschosses sei verfassungskonform auszulegen, was bedeute, dass es auf die tatsächliche Erscheinung des gegenständlichen Gebäudes und nicht etwa darauf ankomme, einen 3-geschossigen Bau unter Zuhilfenahme weitgehender Eingrabungsarbeiten in einen 2-geschossigen Bau zu verwandeln. Auch die Einwendungen betreffend die Stellplätze seien von Seiten der Behörde nicht berücksichtigt worden. In der Ermangelung eines immissionstechnischen Gutachtens sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, ein entsprechendes Vorbringen dazu zu erstatten. Inwieweit mit der Errichtung von zusätzlichen Abstellplätzen Immissionen verbunden seien, die zu einer Verletzung des subjektiven Rechtes der Beschwerdeführer führen würde, könne in der Ermangelung eines solchen nicht beurteilt werden. Betreffend den Brandschutz werde auch vorgebracht, dass die geplante bauliche Anlage derart gestaltet und situiert sein müsse, dass im Falle einer Feuerbrunst ein Übergreifen auf die Nachbargebäude nicht eintrete. Weiters werde auch auf die mangelnden Planunterlagen hingewiesen. Sie seien so mangelhaft, sodass die Beschwerdeführer nicht ausreichend Informationen erhalten hätten, um ihre Rechte entsprechend zu verfolgen. Schließlich werde auch noch auf die betreffend die Solaranlage vorgebrachten Einwendungen verwiesen. Aus den Einreichunterlagen könne eine Dimensionierung nicht entnommen werden. Somit seien die Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die ihnen zustehenden subjektiven Rechte geltend zu machen. Zusammenfassend werde festgestellt, dass aufgrund der vorliegenden Umstände die Erteilung einer Baubewilligung zu versagen gewesen wäre. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anberaumen. Am 4.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung noch vor, dass es fraglich sei, ob ein technisches Büro für Vermessungswesen befugt sei, einen Lageplan
TBO zu erstellen.Am 4.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung noch vor, dass es fraglich sei, ob ein technisches Büro für Vermessungswesen befugt sei, einen Lageplan
Paragraph 24, TBO zu erstellen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst ***1/3, KG Y, als Wohngebiet iSd Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist. Die Beschwerdeführer CC und Frau DD, und Herr EE sind Miteigentümer des Gst ***1/
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 1 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
Absatz eins, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, Absatz 3, TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 4 TBO 1989 (nun differenzierter § 26 Abs 3 lit c) ein subjektives Recht auf Einhaltung der in maßgeblichen Bebauungsplan festgelegten Anzahl der Vollgeschosse zu, sofern die Gebäudehöhe im maßgeblichen Bebauungsplan nur durch die Angabe der Vollgeschosse festgelegt ist (vgl VwGH 06.09.2011, 2009/05/0291).Dem Nachbaren kommt
Paragraph 30, Absatz 4, TBO 1989 (nun differenzierter Paragraph 26, Absatz 3, Litera c,) ein subjektives Recht auf Einhaltung der in maßgeblichen Bebauungsplan festgelegten Anzahl der Vollgeschosse zu, sofern die Gebäudehöhe im maßgeblichen Bebauungsplan nur durch die Angabe der Vollgeschosse festgelegt ist vergleiche VwGH 06.09.2011, 2009/05/0291). Aus dem Gutachten der Stadtplanung vom 18.01.2016, Zahl **** 2015, geht hervor, dass in dem für dieses Gst gültigen Bebauungsplan sowohl eine Festlegung der Anzahl der oberirdischen Geschosse, wie auch zur Bauhöhe enthalten ist. Aus der taxativen Aufzählung der möglichen Einwendungen iSd § 26 Abs 3 lit c steht somit dem Nachbarn nur die Möglichkeit zu, Festlegungen hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe zu erheben. Zur Anzahl der Geschosse steht ihm dieses Recht allerdings nicht zu, sodass auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen ist.Aus dem Gutachten der Stadtplanung vom 18.01.2016, Zahl **** 2015, geht hervor, dass in dem für dieses Gst gültigen Bebauungsplan sowohl eine Festlegung der Anzahl der oberirdischen Geschosse, wie auch zur Bauhöhe enthalten ist. Aus der taxativen Aufzählung der möglichen Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, steht somit dem Nachbarn nur die Möglichkeit zu, Festlegungen hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe zu erheben. Zur Anzahl der Geschosse steht ihm dieses Recht allerdings nicht zu, sodass auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen ist. Am Rande sei aber noch erwähnt, dass der dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige für Hochbau in der Verhandlung am 4.11.2016 ausgeführt hat, dass das geplante Wohnhaus dem gültigen Bebauungsplan HU-B2 X, der im Bereich der Bauparzelle in Geltung ist, nicht widerspricht.Am Rande sei aber noch erwähnt, dass der dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige für Hochbau in der Verhandlung am 4.11.2016 ausgeführt hat, dass das geplante Wohnhaus dem gültigen Bebauungsplan HU-B2 römisch zehn, der im Bereich der Bauparzelle in Geltung ist, nicht widerspricht. Wenn von den Beschwerdeführen in weiterer Folge vorgebracht wird, dass es auch kein Gutachten und keine Befunde zu den geplanten errichteten Stellplätzen gebe, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass aus den Planunterlagen sehr wohl die entsprechenden Abstellplätze eruiert werden können. Zudem fehlt es dem Nachbarn auch an der rechtlichen Möglichkeit, die Anzahl der Stellplätze geltend zu machen, da wie bereits zuvor ausgeführt, weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück, noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dem Schutz des Nachbarn dienen, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015).Wenn von den Beschwerdeführen in weiterer Folge vorgebracht wird, dass es auch kein Gutachten und keine Befunde zu den geplanten errichteten Stellplätzen gebe, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass aus den Planunterlagen sehr wohl die entsprechenden Abstellplätze eruiert werden können. Zudem fehlt es dem Nachbarn auch an der rechtlichen Möglichkeit, die Anzahl der Stellplätze geltend zu machen, da wie bereits zuvor ausgeführt, weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück, noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dem Schutz des Nachbarn dienen, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt vergleiche VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Wenn in diesem Zusammenhang auch das Fehlen eines immissionstechnischen Gutachtens von Seiten der Beschwerdeführer gerügt wird, so wäre es doch überschießend, bei jedem Einfamilienwohnhaus ein derartiges Gutachten zu verlangen, wenn auch keinerlei Anlass für spezielle Umstände bestehen. In Bezug auf die Immissionen steht dem Nachbarn nämlich nicht ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz zu (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338).In Bezug auf die Immissionen steht dem Nachbarn nämlich nicht ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz zu vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Ein derartiger Immissionsschutz wäre nur in Bezug auf besondere Umstände gegeben und in dieser Hinsicht wurde von Seiten der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens konkret eine Einwendung erhoben. Somit geht auch diese Einwendung ins Leere. Schließlich wird von den Beschwerdeführern auch die Frage des Brandschutzes aufgeworfen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn in dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn in dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen, dass es für die angrenzenden Beschwerdeführer essenziell sei, dass die geplante bauliche Anlage derart gestaltet und situiert sei, dass im Falle einer Feuersbrunst kein Übergreifen auf deren Liegenschaft und den sich darauf befindlichen baulichen Anlagen erfolgen solle, kann eine Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung nicht entnommen werden. Das Vorbringen hat somit nicht den Charakter einer Einwendung und ist deshalb unzulässig zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, dass auch die Planunterlagen im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend gewesen sind, so ist dazu auszuführen, dass dem Nachbarn kein Recht zukommt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem VwGH braucht (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125).Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, dass auch die Planunterlagen im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend gewesen sind, so ist dazu auszuführen, dass dem Nachbarn kein Recht zukommt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem VwGH braucht vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125). Aus den vorliegenden Planunterlagen ist die Situierung der Gebäude eindeutig ersichtlich. Es liegt ein Lageplan
TBO den Plänen bei und auch aus den sonstigen eingebrachten Unterlagen ist es den Nachbarn sehr wohl ersichtlich, wie das Bauprojekt ausgestaltet werden soll. Der Sachverständige für Hochbau führte zudem noch in der Verhandlung aus, dass der Lageplan mit der Einreichplanung übereinstimmt und die Planung alle notwendigen Planmaße enthält, die für eine Nachkontrolle des Bauwerkes notwendig sind.Aus den vorliegenden Planunterlagen ist die Situierung der Gebäude eindeutig ersichtlich. Es liegt ein Lageplan
Paragraph 24, TBO den Plänen bei und auch aus den sonstigen eingebrachten Unterlagen ist es den Nachbarn sehr wohl ersichtlich, wie das Bauprojekt ausgestaltet werden soll. Der Sachverständige für Hochbau führte zudem noch in der Verhandlung aus, dass der Lageplan mit der Einreichplanung übereinstimmt und die Planung alle notwendigen Planmaße enthält, die für eine Nachkontrolle des Bauwerkes notwendig sind. Aus diesem Grund kommt auch dieser Einwendung keine Berechtigung zu und ging somit ins Leere. Wenn von Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer noch vorgebracht wird, ob ein technisches Büro für Vermessungswesen befugt sei, einen Lageplan
Zur Erstellung eines Lageplanes
TBO ist sowohl ein technisches Büro für Vermessungswesen (Gewerbeordnung), wie auch ein Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz) befugt.Wenn von Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer noch vorgebracht wird, ob ein technisches Büro für Vermessungswesen befugt sei, einen Lageplan
Paragraph 24, TBO zu erstellen, so ist auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu verweisen. Zur Erstellung eines Lageplanes
Paragraph 24, TBO ist sowohl ein technisches Büro für Vermessungswesen (Gewerbeordnung), wie auch ein Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz) befugt. Wenn die Beschwerdeführer abschließend noch vorbringen, dass es zur geplanten Solaranlage keinerlei Unterlagen in den Einreichplänen geben würde, die das Ausmaß und die Dimension der Solaranlage erkennen lassen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Schnitt WO 1, sehr wohl die Röhrenkollektoren in den Plänen eingezeichnet sind und aus diesem Grund auch planlich ausreichend dargestellt sind. Zudem wurde diese Frage auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 4.11.2016 erörtert. Und es wurde auch geklärt, dass die Höhen bzw. Abstände des geplanten Gebäudes den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung entsprechen. Somit kommt auch diesem Punkt keine Berechtigung zu. Zusammengefasst waren deshalb die Beschwerden unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1770.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.