GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde AA Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz Verantwortlicher der Firma D GmbH mit Sitz in X, Adresse2 zu verantworten, dass - wie im Zuge einer am 26.03.2015 im obgenannten Unternehmen durch das Lebensmittelaufsichtsorgan EE durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung W, W, Adresse3, Probe Nr. ***, Auftragsnummer *** festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Hähnchenschnitzel“ ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 vorliegt:„Sie haben es als gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz Verantwortlicher der Firma D GmbH mit Sitz in römisch zehn, Adresse2 zu verantworten, dass - wie im Zuge einer am 26.03.2015 im obgenannten Unternehmen durch das Lebensmittelaufsichtsorgan EE durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung W, W, Adresse3, Probe Nr. ***, Auftragsnummer *** festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Hähnchenschnitzel“ ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1169 aus 2011, vorliegt: Die vorliegende Probe „Hähnchenschnitzel“ weist auf ihrer Etikette eine Nährwertdeklaration in Form folgender Nährwerttabelle auf: Brennwert, Eiweiß, Kohlenhydrate, davon Zucker, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Salz.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher (LMIV) muss eine Nährwertdeklaration, wenn diese zwischen dem 13.12.2014 und dem 13.12.2016 freiwillig bereitgestellt wird, Art. 30 bis 35 LMIV entsprechen und -
Nach Artikel 54, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher (LMIV) muss eine Nährwertdeklaration, wenn diese zwischen dem 13.12.2014 und dem 13.12.2016 freiwillig bereitgestellt wird, Artikel 30 bis 35 LMIV entsprechen und -
, Absatz eins, - insbesondere die folgenden Angeben enthalten
2 (u.a.) durch die Angabe der Menge an Ballaststoffen ergänzt werden.Der Inhalt dieser Nährwertdeklaration kann
Die Angaben gemäß Art. 30 Abs. 1 und 2 müssen gemäß Art. 34 Abs. 1 insbesondere in der in Anhang XV vorgegeben Reihenfolge erscheinen:Die Angaben gemäß Artikel 30, Absatz eins und 2 müssen gemäß Artikel 34, Absatz eins, insbesondere in der in Anhang römisch fünfzehn vorgegeben Reihenfolge erscheinen: Energie, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Ballaststoffe, Eiweiß, Salz. Bei der vorliegenden Probe entspricht die (freiwillig) angeführte Nährwertdeklaration daher nicht den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 iVm Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher (LMIV).Bei der vorliegenden Probe entspricht die (freiwillig) angeführte Nährwertdeklaration daher nicht den Anforderungen von Artikel 30, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher (LMIV). Hinweis: Die angeführten Kosten sind nicht die gesamten Untersuchungskosten, sondern entsprechen nur jenem Teil der durchgeführten Untersuchung, der im Zusammenhang mit den genannten Beanstandungsgründen steht. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Art. 30 Abs. 1 iVm Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz begangen.“Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 30, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sowie zum Ersatz der Untersuchungskosten verpflichtet. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus: „Der Beschuldigte hat Mag. BB und Dr. CC, Rechtsanwälte in Y, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, LM-*** vom 03.08.2015 zugestellt am 05.08.2015, sohin innerhalb offener Frist,
stehend BESCHWERDE und begründet diese wie folgt: I) Anfechtungserklärungrömisch eins) Anfechtungserklärung Das Straferkenntnis wird in vollem Umfang angefochten. II) Anfechtungsgründerömisch zwei) Anfechtungsgründe Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, unzweckmäßige Ermessensausübung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. III) Ausführung der Beschwerderömisch drei) Ausführung der Beschwerde
Anhang XV oder in einer anderen Reihenfolge kennzeichnen möchte.Dort ist nämlich nicht von „insbesondere in der im Anhang römisch fünfzehn vorgegebenen Reihenfolge“ zu kennzeichnen sondern „gegebenenfalls in der im Anhang römisch fünfzehn vorgegebenen Reihenfolge“. Die Norm räumt daher dem Kennzeichner eine Wahl ein, ob er
Anhang römisch fünfzehn oder in einer anderen Reihenfolge kennzeichnen möchte. c) Die Erstbehörde hat sich auch in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschuldigten im Verfahren erster Instanz auseinandergesetzt. Vorgebracht wurde, dass mit der Forderung der Behörde kein Mehrwert für den Konsumenten oder den Lebensmittelhersteller verbunden ist. Schutzzweck der gesetzlichen Norm ist, dem Verbrauch Informationen zur Verfügung zu stellen, welche er im Bedarfsfall über die Ware haben möchte. Dies ist mit gegenständlicher Kennzeichnung zweifelsfrei der Fall. Die behördliche Forderung der Kennzeichnung in der Verordnung gegebenenfalls einzuhaltenden Reihenfolge ist daher massiv überzogen. Er wird daher gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“ II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: 1. Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011:Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011: „KAPITEL I„KAPITEL römisch eins ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (…)
anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass
Zunächst ist festzuhalten, dass
Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG das Inverkehrbringen kein Tatbestandselement ist. Dennoch kommt der Beschwerde aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:
Abs 3 der zitierten Verordnung gilt diese für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Damit aber ist der Umstand, dass das Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt ist, Tatbestandselement. Innerhalb der Verfolgungsverjährungs-frist ist dieses Sachverhaltselement dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet worden.
Absatz 3, der zitierten Verordnung gilt diese für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Damit aber ist der Umstand, dass das Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt ist, Tatbestandselement. Innerhalb der Verfolgungsverjährungs-frist ist dieses Sachverhaltselement dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet worden. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und war spruchgemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.19.2236.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.